Entscheid vom 5. März 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
A., zurzeit in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Auslieferung an Italien
Auslieferungshaft (Art. 50 Abs. 3 IRSG), Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: RR.2007.13
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Sachverhalt:
A. Mit Meldung vom 11. September 2006, ergänzt am 18. September 2006, ersuchte Interpol Rom die Schweiz, gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Gerichts in Mailand, um Verhaftung von A. A. wird in Italien systematischer Handel mit falschen und verfälschten Dokumenten zur Last gelegt. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) ordnete am 19. September 2006 die provisorische Auslieferungshaft von A. an, woraufhin dieser am 28. September 2006 in Z. verhaftet wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. September 2006 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung an Italien. Das Bundesamt erliess am 2. Oktober 2006 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 4. Oktober 2006 eröffnet wurde und unangefochten blieb. Die italienische Botschaft in Bern ersuchte die Schweiz am 26. Oktober 2006 formell um Auslieferung von A..
A. stellte am 11. Dezember 2006 Antrag auf Entlassung aus der Auslieferungshaft. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 bewilligte das Bundesamt die Auslieferung von A. an Italien für eine dem Auslieferungsersuchen vom 26. Oktober 2006 zugrunde liegende einmalige Teilnahme an der Fälschung von Aufenthaltsbewilligungen zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 und wies dessen Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.2).
B. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 11. Dezember 2006 (Ziff. 2 des Dispositivs) gelangt A. mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 ans Bundesstrafgericht und beantragt (act. 1), es sei Dispositiv Ziff. 2. der Verfügung des Bundesamtes vom 25. Januar 2007 aufzuheben und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft anzuordnen; eventualiter seien an Stelle von Haft Ersatzanordnungen wie die Auferlegung einer Kaution, die Hinterlegung von Ausweispapieren oder Weisungen betreffend des Aufenthaltsortes verbunden mit einer regelmässigen Meldepflicht anzuordnen; subeventualiter sei von Amtes wegen ein unabhängiges fachärztliches Gutachten betreffend die Hafterstehungsfähigkeit einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es seien seinem Rechtsvertreter vorgängig zu einer gänzlichen Abweisung der Beschwerde die vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zur Einsichtnahme für einige Tage zuzustellen und in der Folge eine kurze Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung einzuräumen; zudem sei ihm im Falle einer Abweisung seiner Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Thöni ein amtlicher Rechtsvertreter beizugeben.
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Das Bundesamt stellt in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält in seiner Beschwerdereplik vom 19. Februar 2007 an seinen Anträgen fest (act. 4) und reicht gleichentags das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen ein (act. 4.1).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2. 2.1 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 SGG; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 Rz. 197 und S. 329 Rz. 289). Die vorliegende Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.2 Die angefochtene Verfügung ist am 25. Januar 2007 ergangen, mithin nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten und der damit verbundenen
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Schaffung einer zweiten Beschwerdekammer am 1. Januar 2007, weshalb die II. Beschwerdekammer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
3. Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Zustellung der vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens zwecks ergänzender Beschwerdebegründung. Er motiviert diesen Antrag mit der Notwendigkeit einer gehörigen Instruktion der Beschwerde in Bezug auf die Frage der Hafterstehungsfähigkeit.
Gemäss Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer, der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu ergänzen, wenn der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesache es erfordern. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern ein aussergewöhnlicher Umfang oder eine besondere Schwierigkeit die Ansetzung einer Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer hat zudem im November 2006 Akteneinsicht erhalten. Die seither neu hinzugekommenen Akten wurden diesem zum Teil laufend zugestellt. Die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich ins Recht gelegten Akten wurden dem Beschwerdeführer schliesslich mit der Beschwerdeantwort übermittelt. Dieser hatte Gelegenheit, sich in seiner Beschwerdereplik dazu zu äussern. Die Beschwerdekammer hat des Weiteren von Amtes wegen die Edition des gesamten Verfahrensdossiers durch die Beschwerdegegnerin verlangt (act. 5 und 6), welches keine, für die Frage der Hafterstehungsfähigkeit entscheidrelevanten und dem Beschwerdeführer gegenwärtig noch nicht bekannten Akten enthält. Dem Beschwerdeführer stand es zudem frei, vorgängig zur Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht zu verlangen, weshalb das Begehren um Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdebegründung abzuweisen ist.
4. 4.1 Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine
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Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2 - 5 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er beruft sich auf die Bestimmung des Alibibeweises von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG und macht geltend, er könne den im Auslieferungsentscheid vom 25. Januar 2007 festgehaltenen Vorwurf der einmaligen Fälschung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten seiner Ehefrau im August 2004 ohne weiteres entkräften. So hätte er sich bereits seit 2002 in der Schweiz aufgehalten und sei damals weder verheiratet gewesen noch habe eine Heirat bevorgestanden; tatsächlich sei er seit dem 9. Juni 2006 mit der in der Schweiz niedergelassenen Italienerin, B. verheiratet, welche sowohl für Italien als auch für die Schweiz bereits seit Jahren über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Den Alibibeweis kann der Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort war oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt. Dieser Nachweis ist unverzüglich und ohne Weiterungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 1A.199/2006 vom 2. November 2006, E. 2.3 m.w.H.; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 474 f. Rz. 439). Soweit der Beschwerdeführer den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt lediglich bestreitet und mit seiner Sachverhaltsdarstellung am Rechtshilfeersuchen vorbeigeht, begründet er demgegenüber kei-
- 6 nen Haftentlassungsgrund. Der Rechtshilferichter ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, es sei denn die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche (BGE 132 II 81, 85 E. 2.1; 125 II 250, 257 E. 5b je m.w.H.). Der Beschwerdeführer vermag keinen liquiden Alibibeweis zu erbringen. Zum Einen bezieht sich die diesem zur Last gelegte Teilnahme an der Fälschung einer Aufenthaltsbewilligung nicht auf eine zeitlich und örtlich genau fassbare Handlung. Die diesem vorgeworfene Tat kann daher kaum mit dem Alibibeweis im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG entkräftet werden, soweit dieser nur geltend macht, er hätte sich seit 2002 in der Schweiz aufgehalten und sei im Zeitpunkt der Tathandlung nicht verheiratet gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005, E. 3.1). Zum Anderen widerspricht die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach die ihm zur Last gelegte Ausweisfälschung nicht seine Ehefrau betreffen könne, teilweise dem Rechtshilfeersuchen. So ergibt sich aus den von den italienischen Behörden vorgenommenen Telefonüberwachungen zwar, dass ein gewisser C. dem Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. August 2003 zur Heirat geraten hat (act. 3.9 S. 53) und der Beschwerdeführer diesem anlässlich eines anderen Telefongesprächs vom 2. September 2004 versprach, ihn zu seiner Hochzeit einzuladen (act. 3.9 S. 55), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer im August 2004 wohl nicht verheiratet war. Demgegenüber geht aus dem Telefongespräch des Beschwerdeführers mit D. vom 30. August 2004 und aus einem weiteren Telefongespräch vom darauffolgenden Tag mit dem zuvor erwähnten C. klar hervor, dass die Fälschung der Aufenthaltsbewilligung seine Ehefrau (ital. “moglie“) betraf, welche er seit sechs Jahren erwarte (act. 3.9 S. 54). Der Vorwurf der Fälschung einer Aufenthaltsbewilligung bezieht sich offensichtlich auf diese letzteren Telefongespräche. Ob es sich dabei beim vom Beschwerdeführer verwendeten Begriff “moglie“ tatsächlich um dessen heutige Ehefrau oder um einen Decknamen handelt, kann offen bleiben. Der Rechtshilferichter ist mangels offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche an die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens gebunden und hat diesbezüglich keine Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. supra BGE 132 II 81, 85 E. 2.1; 125 II 250, 257 E. 5b). Eine Haftentlassung steht daher unter den genannten Gesichtspunkten ausser Frage. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner familiären Verhältnisse sowie der drohenden, vergleichsweise geringen Strafe sei eine Fluchtgefahr nicht gegeben und die Fortsetzung der inzwischen 4½ Mo-
- 7 nate andauernden Auslieferungshaft weder erforderlich noch verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit 2002 als Asylsuchender in der Schweiz auf und hat im Juni 2006, d.h. wenige Monate vor seiner Verhaftung, die hier niedergelassene B. geheiratet, mit welcher er jedoch keine gemeinsamen Kinder hat. Er macht keine sonstigen familiären oder andere enge Beziehungen in der Schweiz geltend und geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach. Diese Bindung zur Schweiz ist nicht eng im Sinne, als dass sie eine Fluchtgefahr auszuschliessen vermöchte. Aus einer Korrespondenz des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2007 (Verfahrensakten B 204'715, act. 143) geht des Weiteren hervor, dass dieser insbesondere eine Auslieferung an seinen Heimatstaat Tunesien befürchtet, wo ihm eine zehnjährige Freiheitsstrafe drohen soll. Diese Furcht könnte ebenfalls geeignet sein, den Beschwerdeführer zur Flucht zu bewegen.
Eine Fluchtgefahr ist damit weiterhin zu bejahen und kann auch durch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre und Meldepflicht oder eine allfällige Kaution nicht hinreichend gebannt werden. Die Tatsache, dass die Dauer der Auslieferungshaft, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in den Bereich der zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, stellt des Weiteren kein Haftentlassungsgrund dar. Es ist daher nicht zu prüfen, ob die nunmehr mehr als fünf Monate andauernde Auslieferungshaft angesichts der Dauer der drohenden Freiheitsstrafe verhältnismässig ist. Eine Haftentlassung ist nach dem Gesagten folglich auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Fluchtgefahr sowie der Verhältnismässigkeit nicht statthaft.
4.4 Der Beschwerdeführer argumentiert schliesslich, er leide an einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und Depression und sei auf eine Dauermedikation sowie eine regelmässige Therapie angewiesen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ihm daher von seinem behandelnden Facharzt aberkannt worden, weshalb in Anwendung von Art. 47 Abs. 2 IRSG an Stelle von Haft eventualiter mildere Massnahmen anzuordnen seien. Wie aus den Verfahrensakten hervorgeht, hat der Beschwerdeführer, gestützt auf ein ärztliches Zeugnis seines behandelnden Arztes vom 23. Oktober 2006, bereits im November 2006 eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit zufolge paranoider Schizophrenie geltend gemacht (Verfahrensakten B 204'715, act. 64 und 72). Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend “PPD“) entsprechende Abklärungen beantragt. Dieser kam am 16. November 2006 zum Schluss, dass im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers mit einem erhöhten Suizidrisiko zu rechnen
- 8 sei, welches aber mittels Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen minimiert werden könne; eine Verlegung auf die Bewachungsstation des Inselspitals Bern (nachfolgend “Bewachungsstation“) sei derzeit nicht notwendig (Verfahrensakten B 204'715, act. 74, 76 und 79). Der PPD hat am 23. Dezember 2006 zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen seiner Haft eine depressive Symptomatik mit einer latenten Suizidalität zeige, er sich jedoch nach einer medikamentösen Anpassung aktuell von seinen Suizidabsichten distanzieren könne und daher hafterstehungsfähig sei (act. 3.21). Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 tatsächlich einen Suizidversuch unternommen hatte (Verfahrensakten B 204'715, act. 125), wurde er am gleichen Tag auf die Bewachungsstation verlegt (act. 3.22 und 3.23). Gemäss Bericht der Bewachungsstation vom 25. Januar 2007 leidet der Beschwerdeführer an einer auf die Auslieferung bezogenen, bedingten Suizidalität; auch sollen Anzeichen einer möglichen psychischen Erkrankung (Schizophrenie, Depression) bestehen, welche jedoch in der akuten Belastungssituation nicht beweisend seien (act. 3.25). Der Beschwerdeführer wurde am 29. Januar 2007 von der Bewachungsstation ins Gefängnis Zürich zurückverlegt (act. 3.29). Am 1. Februar 2007 hat die Bewachungsstation der Beschwerdegegnerin erneut bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar an einer auf die Auslieferung bezogenen, bedingten Suizidalität leide, jedoch aus psychiatrischer und somatischer Sicht keine weitere Spitalbedürftigkeit bestehe (act. 3.30). Gemäss einer beim PPD am 1. März 2007 von Amtes wegen eingeholten Auskunft wird der Beschwerdeführer auch gegenwärtig vom PPD engmaschig betreut; der Beschwerdeführer leide nach wie vor unter einer depressiven Verstimmung mit latenter Suizidalität, sein Zustandsbild sei allerdings zur Zeit stabil, so dass die Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei; die Suizidalität könnte im Falle eines negativen Bescheids jedoch akut werden, weshalb der PPD über weitere Schritte vorgängig zu informieren sei (act. 7 und 8). Die Berichte der Bewachungsstation und des PPD wurden von kompetenter und unabhängiger Seite erstellt. Die Bewachungsstation und der PPD kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer, trotz seiner auf die Auslieferung bezogenen latenten Suizidalität, hafterstehungsfähig sei. Die Erstellung eines eigentlichen Gutachtens ist daher nicht notwendig und wäre innert nützlicher Frist nicht erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer wird zudem auch gegenwärtig vom PPD engmaschig betreut (act. 7 und 8). Die ärztliche Versorgung und Aufsicht ist daher auch im Rahmen der Auslieferungshaft gewährleistet, weshalb ein Haftentlassungsgrund mangels fehlender Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben ist.
4.5 Andere Gründe, welche eine Entlassung aus der Auslieferungshaft rechtfertigen könnten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersicht-
- 9 lich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5. 5.1 Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1 IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1). In Anwendung der entsprechenden Verfahrensbestimmungen befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161, 165 E. 4a; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ein (act. 4.1). Obwohl er im Formular darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind und angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können, machte er lediglich Angaben zum Lohn seiner Ehefrau und legt nicht dar, inwiefern auch für die Kinder seiner Ehefrau Alimente oder sonstige Unterstützungsleistungen bezogen werden. Diese Angaben sind offensichtlich unvollständig, zumal aus den Lohnabrechnungen seiner Ehefrau hervorgeht, dass diese selber keine Kinderzulagen bezieht und es
- 10 sich, entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, beim monatlichen Einkommen von CHF 3'320.-- gemäss Lohnausweis um deren Lohn exkl. Kinderzulagen handelt. Der Beschwerdeführer hat es ebenfalls unterlassen, dem Gesuch eine detaillierte Steuerrechnung beizulegen, aus welcher Angaben zu den Kinderzulagen und allfälligen Alimenten des unterstützungspflichtigen Vaters seiner Stiefkinder hätten entnommen werden können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substanziierung androhungsgemäss abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten selbst zu tragen (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren wurde in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten. Der Vorbehalt von Art. 63 Abs. 5 VwVG muss jedoch in analoger Anwendung auch zugunsten von Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG gelten, weshalb vorliegend für die Berechnung der Gerichtsgebühr das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung gelangt (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. März 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt Ruadi Thöni - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).