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Bundesstrafgericht 30.08.2007 RR.2007.124

30. August 2007·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,810 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Haftentlassungsgesuch;;Haftentlassungsgesuch;;Haftentlassungsgesuch;;Haftentlassungsgesuch

Volltext

Entscheid vom 30. August 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.124

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Sachverhalt:

A. Der türkische Staatsangehörige A. wird von der Türkei verdächtigt, als Mitglied der Partiya Karkeren Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans; nachfolgend „PKK“) zwischen 1990 und 1995 an verschiedenen terroristischen Handlungen beteiligt gewesen zu sein und dabei unter anderem mehrere Personen getötet zu haben (vgl. im Einzelnen act. 1.2-1.6, 1.8 [BH.2006.1]). Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Erzurum (Türkei) vom 21. Januar 2000 wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, Tötung etc. ersuchte Interpol Ankara am 22. August 2000 (ergänzt am 4. Dezember 2001, 23. September 2002, 22. und 23. Dezember 2005) sowie mit IPSG-Fahndung (Rote Ecke) vom 19. Januar 2002 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung. Am 20. Dezember 2005 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) am 22. Dezember 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 23. Dezember 2005 eröffnet wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 18. Januar 2006 (Geschäftsnummer BH.2006.1) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Im Rahmen der Befragungen vom 22. Dezember 2005 und 6. Februar 2006 widersetzte sich A. einer Auslieferung an die Türkei. Insbesondere machte er geltend, er sei kurdischer Abstammung und werde in der Türkei politisch verfolgt. Zudem reichte er ein Asylgesuch ein, welches vom Bundesamt für Migration (nachfolgend „BFM“) mit Entscheid vom 14. November 2006 abgewiesen wurde.

C. Mit Entscheid vom 29. August 2006 bewilligte das BJ die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei mit gewissen Einschränkungen und Vorbehalten für die Teilnahme an einem Tötungsdelikt, das laut Ersuchen am 30. April 1994 verübt worden sein soll. Für eine Verfolgung der übrigen Vorwürfe wies das BJ das Rechtshilfegesuch ab. Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. Oktober 2006 an das Bundesgericht (Verfahren

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1A.211/2006). Das BJ seinerseits beantragte mit separater Eingabe an das Bundesgericht vom 29. August 2006, die Einrede des politischen Delikts sei abzulehnen (Verfahren 1A.181/2006). Mit Urteil vom 23. Januar 2007 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Einrede des politischen Deliktes ab, ergänzte jedoch das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des BJ insofern, als der Vollzug der Auslieferung von der förmlichen Zusicherung einer zusätzlichen Monitoring-Garantie abhängig gemacht wurde. Daneben wies das Bundesgericht ein von A. gestelltes, akzessorisches Haftentlassungsgesuch ab.

D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BJ fest, dass die von der türkischen Botschaft in Bern mit Note vom 2. März 2007 übermittelte zusätzliche Zusicherung vollständig sei und mit dem Wortlaut der vom Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 verlangten Garantie übereinstimme. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 2. Mai 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.47) im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Gleichzeitig wurde das BJ aufgefordert, dem ersuchenden Staat umgehend eine letztmalige und nicht erstreckbare Frist von maximal 14 Tagen für den Nachweis anzusetzen, dass die förmliche Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Bundesgerichts 1A.181/2006 bzw. 1A.211/2006 vom 23. Januar 2007 von den zuständigen Behörden abgegeben wurde. Auf eine von A. gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2007 (Verfahren 1C_107/2007, publiziert in: BGE 133 IV 134) nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab.

E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte das BJ fest, die Note der türkischen Botschaft vom 16. Mai 2007 erbringe in Verbindung mit dem Schreiben des türkischen Justizministeriums den im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 2. Mai 2007 geforderten Nachweis. Eine von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 21. Juni 2007 (Geschäftsnummer RR.2007.92) ab, ebenso wie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Entscheid

- 4 blieb unangefochten.

F. Mit Urteil vom 22. Juni 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht im parallel verlaufenden Asylverfahren eine Beschwerde von A. gegen den ablehnenden Entscheid des BFM vom 14. November 2006 (vgl. vorstehend B.) gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurück. Sodann reichte A. mit Eingabe vom 17. Juli 2007 beim Bundesgericht betreffend dessen Urteil vom 23. Januar 2007 (vgl. vorstehend C.) ein Revisionsbegehren ein.

G. Mit Verfügung vom 2. August 2007 wies das BJ ein von A. gestelltes Haftentlassungsgesuch ab (act. 1.1 = act. 3.7). Gegen diese Verfügung gelangte A. mit Eingabe vom 12. August 2007 an das Bundesstrafgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gleichzeitig stellt er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet beizuordnen (act. 1). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2007 (Eingang 20. August 2007) die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Vertreter von A. erklärte auf telefonische Rückfrage des Bundesstrafgerichts vom 27. August 2007, auf das ihm eingeräumte Replikrecht (act. 2) zu verzichten. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Soweit dem Verfolgten die

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Beteiligung an einer terroristischen Gruppierung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (EUeBT; SR 0.353.3) zu berücksichtigen, das ebenfalls von beiden Staaten ratifiziert wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).

2. 2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110). Das trifft etwa zu, wenn der ersuchende Staat die Auslieferung eines seiner Angehörigen verlangt und Letzterem von der Schweiz der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Da Art. 3 Abs. 2 EAUe und Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) von analogen Voraussetzungen abhängen, darf in diesen Fällen keine Auslieferung erfolgen (zum Ganzen BGE 122 II 373 E. 2d S. 380 f. = Pra 1997 Nr. 37 S. 210 f.; siehe auch ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 467). Folgerichtig ist ein inhaftierter Beschuldigter bei einer derartigen Konstellation aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Insgesamt ist die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche

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Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108 E. 2 S. 110).

2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ansicht der Beschwerdegegnerin, ein dem Verfolgten gewährtes Bleiberecht in der Schweiz könne allenfalls auch nach einer Auslieferung an die Türkei und der dannzumals abgeschlossenen Strafverfolgung sowie möglicherweise Strafverbüssung in Anspruch genommen werden, sei völlig abwegig und missachte das non-refoulement Gebot von Art. 3 EMRK und der UN-Flüchtlingskonvention. Selbstverständlich dürfe auch eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, aber kein Asyl gewährt werde, oder der allein unter Beachtung von Art. 3 EMRK ein vorläufiger Aufenthalt gewährt werde, nicht ausgeliefert werden (act. 1, S. 5). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als dass eine Auslieferung vor einem rechtskräftigen, ablehnenden Asylentscheid ausgeschlossen ist (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 467; BGE 122 II 373, Ziff. 6 des Dispositivs, S. 381); die Beschwerdegegnerin hat denn auch in Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheids vom 29. August 2006 ausdrücklich einen entsprechenden Vorbehalt angebracht (act. 5.2 [RR.2007.47]), den sie in ihrer Vernehmlassung bestätigte (act. 3, Ziff. 3 Abs. 1; vgl. auch act. 1.1, Ziff. 4a i.f.). Es ist unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren noch nicht beendet und die zuständigen Behörden damit auch über die Flüchtlingseigenschaft noch nicht rechtskräftig befunden haben. Vielmehr gelangte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 2007 (act. 3.2) zum Ergebnis, das BFM habe weder aufgezeigt, welche Vorbringen des Beschwerdeführers aus welchen konkreten flüchtlingsrechtlichen Motiven grundsätzlich geeignet wären, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch gebe die angefochtene Verfügung über die flüchtlingsrechtliche Wirksamkeit respektive Tauglichkeit der abgegebenen Garantien Aufschluss. Zudem beanstandete es eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung der Asylrekurskommission und stellte fest, dass das BFM zahlreiche für die Sachverhaltsfeststellung relevante Fragen nicht genügend abgeklärt habe (vgl. zum Ganzen E. 4.9.1 des erwähnten Urteils). Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids, welcher die aufgeworfenen Fragen beantwortet, ist eine Auslieferung ausgeschlossen. Das freilich bedeutet nicht, dass sie offensichtlich unzulässig ist. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn bereits im jetzigen Zeitpunkt gesagt werden könnte, dass mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. mit der Gewährung von Asyl mit Sicherheit zu rechnen ist. Solches kann indessen weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

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22. Juni 2007 noch den Ausführungen des BFM entnommen werden. Entsprechend kann auch nicht gesagt werden, die Auslieferung sei unter diesem Gesichtswinkel offensichtlich unzulässig.

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht sodann unter Verweis auf das beim Bundesgericht eingereichte Revisionsgesuch vom 17. Juli 2007 (act. 1.2) – zum Teil lediglich sinngemäss – geltend, die Auslieferung sei aus verschiedenen weiteren Gründen offensichtlich unzulässig. Zunächst trägt er vor, das Auslieferungsersuchen der Türkei stütze sich ausschliesslich auf die Aussagen eines Mitangeschuldigten, der in der Türkei schwer gefoltert worden sei (act. 1, S. 6 f. i.V.m. act. 1.2, S. 9 ff.). Entsprechend sei, so der Beschwerdeführer weiter, seinen Ausführungen Glauben zu schenken, dass er mit der Straftat nichts zu tun und sich zudem zum fraglichen Zeitpunkt mit schwersten Erfrierungserscheinungen an einem weit abgelegenen Ort aufgehalten habe; damit sei der Alibibeweis geglückt (act. 1, S. 7). Sodann sei vom Bundesgericht offensichtlich übersehen worden, dass der Haftbefehl vom Staatssicherheitsgericht Erzurum ausgestellt worden sei, dem damals eine Militärperson angehört habe und dessen Entscheidungen gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht zur Auslieferung beigezogen werden dürften (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 13 f.). Zudem werde gemäss der türkischen Anklageschrift eine Bestrafung gemäss Art. 125 T-StGB beantragt. Das Bundesstrafgericht habe diesen Tatbestand als ein absolut politisches Delikt betrachtet, das generell ein Auslieferungshindernis darstellen würde (act. 1, S. 7 i.V.m. act. 1.2, S. 14 f.). Schliesslich unterstreicht der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch die Gefahr, selbst gefoltert zu werden (act. 1, S. 30 ff.). Vorliegend ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 (act. 5.3 [RR.2007.47]) die gegen den Auslieferungsentscheid erhobene Beschwerde sowie die Einrede des politischen Delikts abgewiesen hat und die von ihm als ausreichend erachtete, zusätzliche Monitoring-Garantie mittlerweile förmlich zugesichert worden ist. Es liegt damit ein rechtskräftiger Auslieferungsentscheid vor, dessen Vollzug allein unter dem Vorbehalt eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids steht. Angesichts dieser Tatsache und mit Blick darauf, dass die ausnahmsweise Haftentlassung wie bereits erwähnt ohnehin an äusserst strenge Voraussetzungen geknüpft wird (E. 2.1), sind der Annahme der offensichtlichen Unzulässigkeit in diesem Stadium enge Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass die erhobenen Einwände gegen den rechtskräftigen, bundesgerichtlichen Auslieferungsentscheid im angestrengten Revisionsverfahren zu prüfen sind. Das drängt sich allein schon wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide zwi-

- 8 schen dem Bundesgericht und dem Bundesstrafgericht auf. Eine Haftentlassung wegen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände fiele nur dann in Betracht, wenn augenscheinlich ein Revisionsgrund vorliegt, der ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen zu einem Ausschlussgrund und damit zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung führen muss. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Das scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst anzuerkennen, wenn er etwa davon spricht, dass „auf Grund der Gerichtsakten[,] die mit dem Revisionsgesuch eingereicht wurden, glaubhaft gemacht wurde, dass der einzige Belastungszeuge (…) schwer gefoltert wurde und er unter dieser Folter Aussagen gegen Drittpersonen tätigte“ und daraus schliesst, es „kann nicht mit einer Auslieferung (…) an die Türkei gerechnet werden“ (act. 1, S. 6 unten; keine Hervorhebung im Original). Auch von den übrigen Einwänden lässt keiner die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erscheinen. Insgesamt muss es damit dem bundesgerichtlichen Revisionsverfahren vorbehalten bleiben, sich im Einzelnen mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und die vorgelegten Dokumente zu würdigen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Haftentlassungsgesuch und die vorliegende Beschwerde des Weiteren damit, dass seine Asylbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen und das BFM mit umfangreichen Abklärungen beauftragt worden sei. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass ein rechtskräftiger Asylentscheid frühestens in eineinhalb bis zwei Jahren vorliegen werde (act. 1, S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin könne nicht damit gerechnet werden, dass in den nächsten Monaten ein Entscheid des BFM vorliege. Auch mit einem Revisionsentscheid sei in nächster Zeit nicht zu rechnen. Eine Fortdauer der Haft erscheine aus allen dargelegten Gründen nicht mehr gerechtfertigt (act. 1, S. 7 f.). Mit den vorerwähnten Bemerkungen ruft der Beschwerdeführer sinngemäss das Gebot der Verhältnismässigkeit an, dem jedes staatliche Handeln unterliegt (Art. 5 Abs. 2 BV) und das besonders bei Einschränkungen von Grundrechten zum Tragen kommt (Art. 36 Abs. 3 BV; zur Tragweite des Prinzips der Verhältnismässigkeit im Rechtshilfewesen vgl. etwa POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff.). Nach diesem Prinzip darf die Haftdauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken bzw. diese übersteigen; eine absolute Höchstgrenze für die Dauer des Freiheitsentzugs besteht indes nicht (so für die Untersuchungshaft HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 336 f. N. 36 und 37).

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Vorliegend kann mit der Beschwerdegegnerin (act. 1.1, Ziff. 4a) festgehalten werden, dass die türkischen Behörden die Auslieferung für schwerwiegende Straftaten verlangt haben, für welche der Beschwerdeführer in der Türkei mutmasslich eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren zu erwarten hat. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 20. Dezember 2005 inhaftiert ist, kann damit angesichts dieser Umstände nicht gesagt werden, die Auslieferungshaft sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Auslieferungshaft nur noch bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Asylentscheides fortdauern wird und mit einem derartigen Entscheid wesentlich früher als vom Beschwerdeführer angenommen zu rechnen ist. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, welche auf einer Auskunft des BFM vom 16. August 2007 beruhen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sind, wird das Asylgesuch des Beschwerdeführers in erster Priorität behandelt und es wurden bereits anfangs Juli 2007 die notwendigen Abklärungsschritte eingeleitet (act. 3, Ziff. 1). Demnach darf mangels anderer Anhaltspunkte mit der Beschwerdegegnerin und dem BFM davon ausgegangen werden, dass bereits im Laufe der kommenden Monate ein neuer erstinstanzlicher Asylentscheid vorliegt. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Auslieferungshaft, sollte das Bundesgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens zu grundlegend anderen Ergebnissen kommen, ohnehin im Lichte jenes Entscheids wird neu überprüft werden müssen.

2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht von einer ernsthaften Fluchtgefahr ausgegangen werden. Bekanntlich müsse er bei einer Flucht in ein Drittland damit rechnen, dass er aufgrund des türkischen Auslieferungsbegehrens sofort verhaftet und allenfalls an die Türkei ausgeliefert werde. Hier in der Schweiz jedoch sei ein Asylverfahren hängig und er könne damit rechnen, dass er letztlich aufgrund dieses Verfahrens in der Schweiz Schutz vor Verfolgung finde. Er habe somit ein Interesse, hier zu bleiben. Bei einer Entlassung aus der Auslieferungshaft könnten zudem allenfalls Ersatzmassnahmen angeordnet werden (act. 1, S. 8). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer bis anhin weder die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen noch Asyl gewährt wurde. Demzufolge ist nicht einzusehen, inwiefern das hängige Asylverfahren bzw. die ungewisse Aussicht auf ein mögliches Asyl angesichts der ihm drohenden, hohen Strafe seine Flucht zu verhindern vermöchte. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei persönlichen oder geschäftlichen Bindungen zur Schweiz

- 10 verfügt. Selbst wenn dem so wäre, ist zu beachten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei intensiven familiären Bindungen in der Regel eine Fluchtgefahr bejaht und gerade bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen eine ausnahmsweise Haftentlassung abgelehnt wird (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a; siehe auch TPF BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1, BH.2005.45 vom 20. Dezember 2005 E. 2.2.2 und BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Weitern geltend macht, bei einer Flucht in ein Drittland mit einer erneuten Verhaftung und Auslieferung rechnen zu müssen, ist festzuhalten, dass es der Türkei als Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg eines neuerlichen Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (in diesem Sinne das Bundesgericht in BGE 123 I 31 E. 3d S. 37 zur Entlassung aus der Untersuchungshaft; in Bezug auf die Auslieferungshaft vgl. etwa TPF BK_H 033/04 vom 28. Mai 2004 E. 2 und BH.2005.5 vom 2. März 2005 E. 2.4). Eine Haftentlassung unter Auflagen vermag im Übrigen die Fluchtgefahr nicht zu bannen. Die Einreise des Beschwerdeführers mit gefälschten Papieren in die Schweiz, aber auch seine vielfältigen Kontakte in andere Länder (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2007 [act. 3.2] wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers) zeigen, dass er bereit, gewillt und fähig zu einer Flucht ist und ihn Ersatzmassnahmen daran nicht wirkungsvoll hindern können.

2.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Es bleibt der Hinweis, dass die gesetzliche Situation, welche teilweise eine parallele Überprüfung gleicher Fragen im Auslieferungs- und Asylverfahren durch unterschiedliche letzte Instanzen (Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht) zulässt, unbefriedigend ist. Sie kann, wie im vorliegenden Fall, mangels Anfechtbarkeit der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu teilweise sich widersprechenden Entscheiden und Aussagen über Gleiches führen.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die II. Beschwerdekammer befreit indessen eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die vom Bundesamt aufgrund von Art. 21 Abs. 1

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IRSG gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gilt dabei nicht automatisch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1 und TPF RR.2007.27 vom 10. April 2007 E. 8.2).

3.2 Vorliegend sind die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzulegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zur Anwendbarkeit dieses Reglements vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007 E. 7). Es ist offenkundig, dass der inhaftierte Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung dieser Kosten verfügt. Überdies kann die Beschwerde nicht als aussichtslos beurteilt werden. Schliesslich bedarf der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte augenscheinlich eines Anwalts. Aus diesen Gründen ist sein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens und die Bestellung eines Anwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet gutzuheissen. Dessen Entschädigung wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31) und ihm aus der Bundesstrafgerichtskasse entrichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im genannten Umfang zu vergüten (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten des Verfahrens RR.2007.124 und die Bestellung eines Rechtsanwalts in der Person von Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2’000.-- (inkl. MwSt.) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Bundesstrafgerichtskasse Honorar und Kosten des Anwalts im Betrag von Fr. 2’000.-- zu vergüten.

Bellinzona, 30. August 2007 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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