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Bundesstrafgericht 16.10.2008 RP.2008.38

16. Oktober 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,993 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG);;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 16. Oktober 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld

Parteien

A., Hawaii, USA, vertreten durch Rechtsanwältin Irene C. Eggmann, Gesuchsteller

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummern: RR.2008.220+262 / RP.2008.38+47

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Sachverhalt:

A. Die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln gegen A.. A. wird vorgeworfen, insbesondere in den Jahren 2002 und 2004 über die von ihm gegründeten Gesellschaften B. Inc. in Hawaii, C. Establishment mit Sitz in Liechtenstein und D. Ltd. mit Sitz in Australien geheime Informationen über das U.S. Verteidigungssystem an ausländische Beamten und Privatpersonen weitergeleitet zu haben. Zwischen Januar 2002 und Januar 2006 soll er ferner geheime Informationen und Dokumente über die U.S. Landesverteidigung an die Volksrepublik China weitergeleitet bzw. verkauft haben (vgl. RR.2008.220 act. 1.2).

Das U.S. Department of Justice ist in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. August 2006 sowie Ergänzungen vom 4. Dezember 2006 an die Schweiz gelangt. Die Zentralstelle USA des Bundesamts für Justiz (nachfolgend “Bundesamt“) ist am 19. September 2007 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat am 31. Juli 2008 je mit einer separaten Schlussverfügung die Herausgabe an die ersuchende Behörde der zuvor bei der Bank E. edierten Bankunterlagen betreffend die Konten von A. bzw. der C. Establishment für den Zeitraum vom 1. April 1996 bzw. ab Eröffnungsdatum bis am 31. August 2006 bzw. bis Saldierungsdatum verfügt (RR.2008.220 act. 1.2 und RR.2008.262 act. 1.2).

B. A. gelangt gegen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf seinen Namen lautenden Konten mit Beschwerde vom 2. September 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträgen, die Verfügung des Bundesamtes vom 31. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Eggmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (RR.2008.220 / RP.2008.38).

A. hat am 23. September 2008 aufforderungsgemäss das unterzeichnete Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Beilagen eingereicht.

C. Mit Eingabe vom 26. September 2008 führt A. auch Beschwerde gegen die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die zwischenzeitlich gelöschte C. Establishment lautenden Konten und beantragt, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 31. Juli 2008 aufzuheben und das Verfahren

- 3 mit dem bereits vor dem Bundesstrafgericht hängigen Verfahren zu vereinen, eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. A. verlangt wiederum die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Benennung von Rechtsanwalt Eggmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Er reicht gleichzeitig das bereits im Verfahren RR.2008.38 erstellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege inklusive Beilagen und zusätzliche Belege ein (Verfahren RR.2008.262 / RP.2008.47).

Auf die Ausführungen des Gesuchstellers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeverfahren RR.2008.220 / RP.2008.38 und RR.2008.262 / RP.2008.47 richten sich zwar gegen verschiedene Schlussverfügungen, sie betreffen jedoch das gleiche Rechtshilfeersuchen und die aufgeworfenen Rechtsfragen sind weitgehend identisch, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinen.

2. 2.1 Die II. Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG) und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

2.2 Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozessund Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181, je m.w.H.). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen

- 4 werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es ihr der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5P.457/2003 vom 19. Januar 2004, E. 1.2).

Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht, insbesondere der Unterhaltsund Beistandspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB bzw. der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 ZGB nach (ALFRED BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002 S. 644 ff., S. 658 m.w.H.; BGE 85 I 1 E. 3 S. 4 ff.; 127 I 202 E. 3d/f S. 206). Leben die Ehegatten in einer Haushaltgemeinschaft, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer gesuchstellenden Partei das Einkommen und das Vermögen des beitrags- oder beistandspflichtigen Ehegatten voll mitzuberücksichtigen. Das prozessrechtliche Existenzminimum des um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsuchenden Ehegatten ist daher anhand einer Gesamtrechnung zu ermitteln, in welcher das gesamte Nettoeinkommen bzw. -vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und dem nach den allgemeinen Regeln berechneten gemeinsamen Bedarf gegenübergestellt wird (ALFRED BÜHLER, a.a.O., S. 658; TPF BV.2005.16 vom 7. Juni 2005 E. 2.1).

2.3 Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Lage gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006, E. 3; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

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2.4 Den Beschwerden und den vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang ins Recht gelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass dieser an der B. Inc., der C. Establishment, der D. Ltd. und der liechtensteinischen Stiftung F. wirtschaftlich berechtigt ist bzw. war und über Bankkonten u.a. in den USA und der Schweiz verfügte. Der Gesuchsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau zudem Eigentümer einer Liegenschaft in Maui/Hawaii im Wert von ca. USD 7 Mio. (Hypothekarbelastung USD 2'892'708.24), was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass dieser zumindest bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2005 keinesfalls in bescheidenen Verhältnissen lebte. Der Gesuchsteller argumentiert, er verfüge angesichts seiner nunmehr drei Jahre andauernden Inhaftierung über kein Erwerbseinkommen mehr. Die C. Establishment sei im Mai 2008 nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister gelöscht worden. Der Stiftung F. stehe gleiches bevor. Eine bescheidene Rente decke die Lebenskosten seiner Ehefrau nur teilweise. Die (von seiner Ehefrau nach wie vor bewohnte) Liegenschaft in Maui sei im Rahmen des amerikanischen Strafverfahrens beschlagnahmt und sein gesamtes Vermögen sei zur Zahlung von Hypothekarzinsen für diese Liegenschaft sowie von Verteidigungskosten verwendet worden. Aufgrund seiner Bedürftigkeit sei ihm im November 2006 in den USA ein Offizialverteidiger beigegeben worden. Zur Unterstützung dieser Behauptung reicht der Gesuchsteller zwei Schreiben seines amerikanischen Rechtsvertreters vom 19. und 23. September 2008 sowie verschiedene Unterlagen betreffend die Beschlagnahme der Liegenschaft in Maui ein. Er stützt sich sodann auf eine E-Mail seines Sohns vom 23. September 2008, worin dieser ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass der Gesuchsteller keine Bankguthaben mehr besitze. Seiner Beschwerde vom 26. September 2008 hat der Gesuchsteller schliesslich einen Kontoauszug betreffend ein auf seinen Namen lautendes Kontokorrentkonto bei der Bank E. beigelegt, welches am 31. Dezember 2007 einen Saldo von USD 491.-- aufwies. Weitere Kontounterlagen wurden nicht eingereicht.

2.5 Der Gesuchsteller wurde im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege darauf aufmerksam gemacht, dass die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen vollständig und wahrheitsgetreu vorzunehmen und zu belegen sowie vorhandene Urkunden zusammen mit dem Gesuch einzureichen sind. Obschon im Formular angedroht wurde, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den erforderlichen Beilagen versehene Gesuche ohne Weiteres abgewiesen werden können, hat der Gesuchsteller seine Vermögenssituation nur unvollständig wiedergegeben bzw. belegt. Angesichts seiner früheren Vermögenslage und der Komplexität der finanziellen Verhältnisse hätte von ihm insbesondere verlangt werden können, dass er an-

- 6 hand aktueller Kontoauszüge oder Saldierungsbestätigungen glaubhaft macht, dass er und seine Ehefrau tatsächlich über keine Bankguthaben mehr verfügen bzw. die ehemaligen Bankkonten zwischenzeitlich saldiert worden sind. Es versteht sich, dass die Pflicht zur Offenlegung der finanziellen Verhältnisse der Ehegatten auch im Ausland gelegene Bankguthaben sowie anderweitige Vermögenswerte betrifft. Stattdessen hat der Gesuchsteller einzig den Saldo seines Bankkontos, und auch dies lediglich per 31. Dezember 2007, bei der Bank E. in Zürich deklariert und im Übrigen in keiner Weise darzulegen versucht, dass sämtliche, ehemals vorhandenen Vermögenswerte tatsächlich für die Bezahlung der Hypothekarzinsen für die Liegenschaft in Maui und der Honorare seiner Strafverteidiger aufgewendet wurden. Der Gesuchsteller hat es überdies unterlassen, eine aktuelle Steuerveranlagung und Steuerrechnung einzureichen (vgl. TPF RP.2008.25 vom 19. Juni 2008 E. 2). Nicht belegt und nur ungenügend erläutert wurden schliesslich auch die monatlichen Einkommen (“Retirement pay or benefits from Switzerland or other countries“ und “Social benefits from the country of residence“) und Auslagen der Ehegatten.

2.6 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher mangels genügender Substanziierung abzuweisen. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 3. November 2008 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 6’000.-- angesetzt, ansonsten auf die Beschwerden nicht eingetreten wird (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postkonto 30-756623-9 der Bundesstrafgerichtskasse erfolgen. Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Kasse des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifelsfall vom Pflichtigen zu beweisen. Die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gilt nicht als Rückzug; dieser muss schriftlich erklärt werden.

3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerdeverfahren RR.2008.220 / RP.2008.38 und RR.2008.262 / RP.2008.47 werden vereinigt. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 3. November 2008 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 6’000.-- angesetzt.

4. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 20. Oktober 2008 Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwältin Irene C. Eggmann (inklusive Einzahlungsschein)

Rechtsmittelbelehrung Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar (Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BGG).

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