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Bundesstrafgericht 30.04.2025 RH.2025.8

30. April 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,939 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Italien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Italien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Italien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG) ;;Auslieferung an Italien; Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 30. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Italien

Aufhebung der Haft (Art. 50 Abs. 3 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2025.8

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Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 26. November 2024 ersuchte das italienische Justizministerium die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, 7 Monaten und 10 Tagen gestützt auf den Vollstreckungsbeschluss der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Florenz vom 22. Dezember 2023 (act. 4.1, Beilagen 1a-g).

B. Am 31. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf den Haftbefehl des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 20. Januar 2025 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2 und 4.3).

C. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 31. Januar 2025 erklärte sich A. mit der vereinfachten Auslieferung nach Italien einverstanden, verlangte jedoch eine Bedenkfrist, die ihm bis zum 5. Februar 2025 gewährt wurde (act. 4.5).

D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 liess A. durch seinen (damaligen) Rechtsvertreter die Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung zurückziehen (act. 4.6a).

E. Am 6. März 2025 liess A. durch seinen (neuen) Rechtsvertreter zum formellen Auslieferungsersuchen Stellung nehmen (act. 4.11).

F. Das BJ ersuchte die italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. März 2025 um ergänzende Unterlagen (act. 4.12). Dem kam das italienische Justizministerium mit Schreiben vom 21. März nach (act. 4.13).

G. Die ergänzenden Unterlagen wurden A. am 24. März 2025 zur Stellungnahme zugestellt (act. 4.14).

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H. Mit Schreiben vom 27. bzw. 28. März 2025 stellte A. ein Gesuch um Haftentlassung, was vom BJ mit Verfügung vom 31. März 2025 abgewiesen wurde (act. 4.17-19).

I. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gelangte A. mit Beschwerde vom 9. April 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er stellt folgende Anträge (act. 1, S. 2):

«1. Die Verfügung des Bundesamts für Justiz vom 31.03.2025 in Sachen A. (Verf. Nr. B-24-5095-1) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Eventualiter: Für den Fall, dass dem Antrag Nr. 2 auf sofortige Haftentlassung nicht entsprochen wird, sei die Auslieferungshaft durch eine oder mehrere geeignete Ersatzmassnahmen zu ersetzen, insbesondere: a) Leistung einer angemessenen Kaution; b) elektronische Überwachung (Electronic Monitoring); c) Abgabe der Reisedokumente und Anordnung einer Schriftensperre; d) Hausarrest; und/oder e) Meldepflicht bei einer Polizeidienststelle.

Subeventualiter: Es sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs und Vornahme der beantragten Beweismassnahmen, namentlich der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse zzgl. 8.1% MWSt».

J. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. April 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 4). In seiner Replik vom 27. April 2025 lässt A. durch seinen Rechtsvertreter an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 5), was dem BJ mit dem heutigen Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die am 17. März 1978, am 10. November 2010 und am 20. September 2012 ergangenen Zusatzprotokolle (ZP II; SR 0.353.12; ZP III EAUe; SR 0.353.13; ZPIV EAUe; SR. 0353.14) massgebend. Überdies anwendbar sind das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19- 62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Webseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.1 Anhang A; https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html) i.V.m. dem Beschluss des Rates 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (CELEX-Nr. 32007D0533; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12– 23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen (d.h. die Art. 2, 6, 8, 9 und 13 des EU-Auslieferungsübereinkommens sowie dessen Art. 1, soweit er für die anderen Artikel relevant ist). Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen bleiben unberührt (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen).

1.2 Soweit diese Staatsverträge und die Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html https://www.admin.ch/opc/de/europeanunion/international-agreements/008.html

- 5 der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das BJ kann der Verfolgte bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG).

2.2 Die gegen den negativen Haftentlassungsentscheid vom 31. März 2025 erhobene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; TPF 2011 97 E. 5).

Ausserdem muss sich die Beschwerdeinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2).

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdegegner habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zur Frage der Fluchtgefahr und zu den hierzu im

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Haftentlassungsgesuch vorgebrachten Tatsachen persönlich zu befragen, obwohl er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Die pauschale Verweigerung der persönlichen Befragung stelle eine klare Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren dar. Die persönliche Befragung sei beantragt worden, mit dem Ziel, dem Beschwerdegegner eine unmittelbare Einschätzung zur persönlichen Haltung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgefahr, zur Glaubhaftigkeit der behaupteten Verwurzelung in der Schweiz, zur wirtschaftlichen Situation sowie zu seiner prozessualen Kooperationsbereitschaft zu ermöglichen. Indem die persönliche Befragung abgelehnt worden sei, habe es der Beschwerdegegner unterlassen, die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. Dies stehe im Widerspruch zur behördlichen Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wie sie sich aus Art. 52 Abs. 1 IRSG und Art. 12 VwVG ergebe (act. 1, S. 9 ff.; act. 5, S. 3 ff.).

4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in den Art. 29 ff. VwVG sowie, was das Auslieferungsverfahren betrifft, in Art. 52 IRSG und Art. 17 IRSV konkretisiert. Gemäss Art. 52 Abs. 1 IRSG werden dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen und die dazugehörigen Unterlagen vorgelegt. Bei der Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls stellt die kantonale Behörde fest, ob der Verfolgte mit der im Ersuchen bezeichneten Person identisch ist. Sie erklärt ihm die Voraussetzungen der Auslieferung sowie der vereinfachten Auslieferung und weist ihn auf sein Recht hin, Beschwerde zu erheben, einen Beistand seiner Wahl zu bestellen oder sich amtlich verbeiständen zu lassen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 IRSG wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. Diese Verfahrensbestimmungen sind vor dem Entscheid über die Auslieferungshaft sinngemäss anwendbar (Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 5.2 in fine m.w.H.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt ferner die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

- 7 denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2021 vom 1. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.).

4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Januar 2025 durch die kantonale Staatsanwaltschaft Aarau einvernommen und zu den in Art. 52 IRSG genannten Punkten befragt. Damit ist grundsätzlich dem Anspruch auf mündliche Anhörung im Auslieferungsverfahren Genüge getan. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf mündliche Anhörung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 EMRK, da nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes die spezifischen Verteidigungsrechte von Art. 6 EMRK im Auslieferungs- und auslieferungsrechtlichen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sind (BGE 139 II 404 E. 6; 133 IV 271 E. 2.2.2; 131 II 169 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2018 vom 26. März 2018 E. 3.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich ein Anspruch auf persönliche Befragung auch nicht aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK herleiten. Im Gegensatz zum Fall der Anordnung von strafprozessualer Haft (Art. 5 Ziff. 3 EMRK) sieht Art. 5 Ziff. 4 EMRK für die blosse Prüfung eines Haftentlassungsgesuches keine Vorführung vor den Richter bzw. mündliche Anhörung und Haftprüfungsverhandlung ausdrücklich vor (vgl. BGE 125 I 113 E. 2a). Dem Haftrichter muss für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Haft eine ausreichende tatsächliche Entscheidungsbasis zur Verfügung stehen. Namentlich muss er prüfen können, ob angesichts der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles ausreichend konkrete Indizien für das Vorliegen von strafprozessualen Haftgründen vorliegen und ob die Haftdauer verhältnismässig erscheint. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtes verlangt Art. 5 Ziff. 4 EMRK daher zwar ein Mindestmass an kontradiktorischer Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens. Weder die EMRK noch die Bundesverfassung verlangen für die richterliche Prüfung von Haftentlassungsgesuchen jedoch eine mündliche Verhandlung bzw. eine persönliche Vorführung und Anhörung des Angeschuldigten durch den Haftrichter. Das rechtliche Gehör des Inhaftierten kann in der Regel auch auf andere Weise ausreichend gewahrt werden, etwa im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens (BGE 125 I 113 E. 2a mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 3455/05 in Sachen A. and Others vs. Vereinigtes Königreich vom 19. Februar 2009. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht im Haftprüfungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen lediglich dann, wenn seit dem letzten Haftentscheid neue http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-I-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113

- 8 wesentliche Fakten eingetreten sind, welche eine mündliche Anhörung notwendig erscheinen lassen (BGE 137 IV 186 E. 3.1-3). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner von einer mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen des Haftentlassungsverfahrens absah. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers äussert sich der Beschwerdegegner sodann in der angefochtenen Verfügung zum Antrag auf persönliche Befragung, zur Fluchtgefahr, zu allfälligen Ersatzmassnahmen sowie zur Haftsituation. Der Begründungspflicht wurde somit zweifellos Folge geleistet, eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Ob die Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid über die Aufhebung der Haft ausreichen, was vorliegend vom Beschwerdeführer bestritten wird, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Demnach liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er sei in der Schweiz Geschäftsführer zweier grösserer Immobilienprojekte, die sich in einer entscheidenden Phase befänden. Eine weitere Inhaftierung unterbreche seine operative Tätigkeit, was irreparable Schäden zur Folge habe. Die wirtschaftliche Verflechtung habe erhebliche fluchthemmende Wirkung. Er sei in beiden Projekten Hauptentwickler, Koordinator und alleiniger Ansprechpartner gegenüber Investoren, Banken und Behörden. Sein operatives Wissen, seine persönlichen Kontakte und die von ihm geführte Gesellschaft (B. AG) seien für die Finalisierung der Projekte unabdingbar. In dieser Konstellation sei es offensichtlich, dass er kein objektives Motiv habe, sich durch Flucht der Auslieferung zu entziehen (act. 1, S. 18). Als mögliche Ersatzmassnahmen schlägt der Beschwerdeführer eine seiner aktuellen wirtschaftlichen Lebenssituation entsprechende angemessene Kaution vor. Diese werde sich wohl ihm Rahmen von CHF 15'000.-- bis CHF 30'000.-bewegen. Allenfalls sei die Kaution mit der Option bzw. Pflicht einer nachträglichen Erhöhung zu verbinden (act. 1, S. 23 ff.).

5.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0#page186

- 9 zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.3 vom 18. März 2024 E. 3). 5.3 Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer schwer wiegt. Er wurde in Italien wegen Mehrwertsteuerdelikte und mehrfach wegen Konkursdelikte, begangen in der Zeit von 2010 bis 2020, bestraft und muss im Falle einer Auslieferung mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechnen, weshalb gestützt auf die angeführte Rechtsprechung von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen ist. Daran ändert auch das in Italien angeblich in die Wege geleitete Wiederaufnahmeverfahren nichts: Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, wonach sich im

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Falle einer Gutheissung des Gesuchs die zu verbüssende Strafe auf deutlich unter zwei Jahre reduzieren würde, ist rein hypothetischer Natur. Der Beschwerdeführer ist ausländischer Staatsangehöriger, 55 Jahre alt und eigenen Angaben zufolge bei guter Gesundheit. Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ist er seit dem 6. November 2020 im zentralen Migrationssystem der Schweiz gemeldet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Arbeit nachgeht, fehlen darüber hinaus Angaben, welche Rückschlüsse auf seine Beziehung zur Schweiz zuliessen. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Auslieferung – wie dargelegt – eine hohe Freiheitsstrafe droht und eine besonders enge Beziehung zur Schweiz nicht ersichtlich ist, ist von einer beträchtlichen Fluchtgefahr auszugehen.

Die Fluchtgefahr kann sodann mit der vom Beschwerdeführer erwähnten Ersatzmassnahme (Kaution) nicht ausreichend begegnet werden. Es besteht kein vorbehaltloser Anspruch, gegen Kaution aus der Haft entlassen zu werden. Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten. Die zuständige Behörde hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Dies entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, ihre Vermögensverhältnisse in nachvollziehbarer Weise offen zu legen. Verweigert die betroffene Person ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (siehe hierzu das die Untersuchungshaft betreffende Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.3 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2024.12 vom 14. August 2024 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Dokumente tragen nicht zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse bei. Abgesehen von den Lohnabrechnungen, aus welchen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2024 einen Nettolohn von monatlich CHF 4’454.50 erwirtschaftete, liegen keine Dokumente zur persönlichen finanziellen Lage vor, wie zum Beispiel Bankauszüge oder Steuerrechnungen. Die dem Gericht eingereichte Bilanz der B. AG aus dem Jahre 2022 sowie die eingereichte Steuerabrechnung per 13. November 2023 betreffend die genannte Gesellschaft sind jedenfalls nicht geeignet, Licht in die persönlichen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu bringen. So bleibt er denn auch äusserst vage mit der Bezifferung der Höhe der Kaution. Grundsätzlich geht er von CHF 15'000.-bis CHF 30'000.-- aus, beantragt jedoch, dass ihm nach der Haftentlassung eine angemessene Frist anzusetzen sei, um seine Beteiligung an der B. AG zu belehnen und die Kaution angemessen zu erhöhen. Als angemessene Frist würden «wohl» 30 Tage nach der Haftentlassung zu erachten sein. Die

- 11 angemessen erhöhte Kaution werde sich nach der Belehnung der Aktien «wohl» im Rahmen von CHF 70'000.-- und CHF 100'000.-- bewegen (act. 1, S. 25). Daraus folgt, dass die vorgeschlagene Kaution nicht liquid ist.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen Ersatzmassnahmen nicht gegeben sind. Der hohen Fluchtgefahr kann mit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahme nicht begegnet werden. Die Auslieferungshaft ist vor dem Hintergrund der Fluchtgefahr verhältnismässig. Andere Gründe, welche eine Auslieferung offensichtlich auszuschliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Fabrizio N. Campanile - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

RH.2025.8 — Bundesstrafgericht 30.04.2025 RH.2025.8 — Swissrulings