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Bundesstrafgericht 28.03.2023 RH.2023.5

28. März 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·954 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG);;Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Volltext

Entscheid vom 28. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Severin Walz,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2023.5 Nebenverfahren: RP.2023.12

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Sachverhalt:

A. Die deutschen Behörden ersuchten am 17. Februar 2023 mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um Fahndung nach dem und Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen zwecks Auslieferung zum Strafvollzug (act. 6.1).

B. Die Kantonspolizei Thurgau hielt A. am 20. Februar 2023 an. Das BJ ordnete gleichentags die provisorische Auslieferungshaft an (act. 6.3). Die Staatsanwaltschaft Bischofszell führte mit ihm ebenfalls am 20. Februar 2023 eine Einvernahme durch (act. 6.4). Dabei verlangte A. Rechtsanwalt Severin Walz als unentgeltlichen Rechtsbeistand und die Durchführung des ordentlichen Auslieferungsverfahrens (act. 6.4).

C. Das BJ erliess am 21. Februar 2023 den Auslieferungshaftbefehl gegen A.

D. Dagegen reichte A. persönlich am 28. Februar 2023 handschriftlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein (act. 1). Die Beschwerde war überschrieben mit «Rekurs gegen den Auslieferungshaftbefehl». Inhaltlich richtete sie sich nicht gegen die Haft, sondern gegen die drohende, aber noch nicht verfügte Auslieferung selbst. Das Gericht ordnete am 6. März 2023 den Schriftenwechsel an. Das BJ nahm am 9. März 2023 Stellung und reichte die Verfahrensakten ein (act. 6). Das Gericht lud Rechtsanwalt Severin Walz am 10. März 2023 ein, eine allfällige Vollmacht einzureichen (act. 7). Rechtsanwalt Severin Walz reichte am 16. März 2023 die Vollmacht ein wie auch seine Einsetzung zum amtlichen Rechtsbeistand durch das BJ vom 16. März 2023. Er ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme (act. 8–8.2). Das Gericht setzte Rechtsanwalt Severin Walz am 17. März 2023 eine Frist zur Stellungnahme bis 24. März 2023 und stellte ihm zugleich das Formular betreffende unentgeltliche Rechtspflege zu (act. 9). Rechtsanwalt Severin Walz zog am 24. März 2023 die Beschwerde zurück (act. 10). Er hielt am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fest und reichte dafür das Formular ein (RP.2023.12)

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Rechtsanwalt Severin Walz hat am 24. März 2023 die Haftbeschwerde zurückgezogen, welche sein Mandant erhoben hatte, ohne um ihre Bedeutung zu wissen, bevor er rechtsanwaltlich vertreten war. Das Verfahren RH.2023.5 ist daher infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben.

2. 2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist Rechtsanwalt Severin Walz für das Haftbeschwerdeverfahren RH.2023.5 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A. mit Fr. 400.-- zu entschädigen (Verfahren RP.2023.12). Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, der Gerichtskasse Fr. 400.-- zu erstatten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Rechtsanwalt Severin Walz wird im Haftbeschwerdeverfahren RH.2023.5 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt und aus der Gerichtskasse mit Fr. 400.-- entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist er verpflichtet, dem Bundesstrafgericht den Betrag von Fr. 400.-- zu vergüten.

Bellinzona, 29. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt Severin Walz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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