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Bundesstrafgericht 03.06.2022 RH.2022.7

3. Juni 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,336 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Auslieferung an das Fürstentum Monaco; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Monaco; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Monaco; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) ;;Auslieferung an das Fürstentum Monaco; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Volltext

Entscheid vom 3. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an das Fürstentum Monaco

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2022.7 Nebenverfahren: RP.2022.19

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Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Haftbefehl des Tribunal de Première Instance vom 7. April 2022 ersuchte das Justizministerium des Fürstentums Monaco mit Schreiben vom 26. April 2022 die Schweiz um Auslieferung von A., der sich derzeit in Untersuchungshaft im Kanton Zürich befindet, zwecks Strafverfolgung wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls und versuchten Einbruchdiebstahls (act. 3.1).

B. Am 3. Mai 2022 erliess das BJ gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl wegen Fluchtgefahr, der ihm am 9. Mai 2022 und seinem Rechtsvertreter am 4. Mai 2022 eröffnet wurde (act. 1.3, 3.4).

C. Anlässlich der beiden Einvernahmen vom 9. Mai 2022 erklärte sich A. sowohl gegenüber der Kantonspolizei Zürich als auch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit der vereinfachten Auslieferung an das Fürstentum Monaco einverstanden und gab an, einen möglichst raschen Vollzug seiner Auslieferung zu wünschen (act. 3.5).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2022 liess A. am 16. Mai 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und die Entlassung aus der Untersuchungshaft (recte: Auslieferungshaft), unter Auferlegung einer angemessenen Kaution als Ersatzmassnahme. Ferner sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (act. 1).

E. Das BJ liess sich zur Beschwerde mit Eingabe vom 18. Mai 2022 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung bringt das BJ vor, die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen hätten im ordentlichen Auslieferungsverfahren erhoben werden sollen, auf welches er jedoch verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation nicht offengelegt und keine konkrete Sicherheitsleistung angeboten. Überdies werde er angesichts der bereits bewilligten Auslieferung nach Dahinfallen des kantonalen Hafttitels höchstens ein paar wenige Tage in Auslieferungshaft verbleiben müssen

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(act. 3). Zur Beschwerdeantwort des BJ liess sich A. innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend.

1.2 Soweit der Staatsvertrag und die Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar. Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

1.3 Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

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2. 2.1 Die verfolgte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).

2.2 Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. Mai 2022 bzw. dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 eröffnet (act. 1, S. 2; act. 3.4). Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der ersuchende Staat habe keinerlei Informationen zur Frage eingereicht, ob die ihm zur Last gelegte Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Sanktion bedroht sei. Die im Ersuchen aufgezählten Einbruchdiebstähle sollen vor knapp acht Jahren begangen worden sein und könnten zumindest teilweise verjährt sein. Auch darüber schweige sich der ersuchende Staat aus. Zudem könne mangels weiterer Informationen nicht ausgeschlossen werden, dass er an einen dritten Staat weitergeliefert werden könne. Diese Möglichkeiten hätten die Schweizer Behörden gründlich zu prüfen. Schliesslich sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Er biete den Schweizer Behörden einen angemessen erscheinenden Kautionsbetrag an und werde sich an alle ihm aufzuerlegenden Meldepflichten anstandslos halten (act. 1).

3.2 Vorliegend angefochten ist der vom Beschwerdegegner wegen Fluchtgefahr erlassene Auslieferungshaftbefehl vom 3. Mai 2022. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Ersuchen enthaltenen Informationen wären im Rahmen des ordentlichen Auslieferungsverfahrens geltend zu machen, auf dessen Durchführung der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich verzichtet hat. Daher sind die diesbezüglichen Rügen vorliegend nicht zu prüfen. Der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass der Beschwerdeführer auf die Einhaltung des Spezialitätsprinzips nicht verzichtet hat (act. 3.5). Daher wird der Beschwerdeführer nur für die im Ersuchen erwähnten Straftaten an Monaco ausgeliefert. Es sind weder Gründe ersichtlich noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht, weshalb sich der ersuchende Staat nicht an den Spezialitätsgrundsatz halten sollte.

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3.3 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen u.a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 3).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 f.; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Das Bundesgericht bejaht die Fluchtgefahr bei drohenden hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und familiäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a).

3.4 Der Beschwerdeführer ist italienischer und serbischer Staatsangehöriger (act. 3.5) und eine effektive Bindung zur Schweiz wird von ihm nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer ist 39 Jahre alt und bei guter Gesundheit (act. 3.5). Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, mehrere Einbruchdiebstähle und einen versuchten Einbruchdiebstahl begangen zu haben. Nach dem Recht des ersuchenden Staates droht dem Beschwerdeführer hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren (act. 3.1). Da der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vom 9. Mai 2022 der vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat (act. 3.5), hat der Beschwerdegegner gleichentags die Auslieferungsbewilligung erteilt und dies der ersuchenden Behörde mitgeteilt

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(act. 3.6). Sobald der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen wird, droht ihm die zeitnahe Auslieferung nach Monaco. Unter diesen Umständen ist der Erlass des Auslieferungshaftbefehls wegen Fluchtgefahr nicht zu beanstanden. Mangels jeglicher Bindung an die Schweiz und an den ersuchenden Staat ist diese erheblich.

3.5 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der erheblichen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, werden Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Schriftensperre, Meldepflicht und Electronic Monitoring nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2021.9 vom 17. August 2021 E. 7.4; RH.2021.3 vom 30. April 2021 E. 8.3; RH.2021.1 vom 18. Januar 2021 E. 4.3; RH.2020.10 vom 23. September 2020 E. 4.2; RH.2020.9 vom 11. September 2020 E. 5.2). Eine solche Sicherheitsleistung bietet der Beschwerdeführer zwar an, ohne diese jedoch näher zu präzisieren. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen fällt daher bereits aus diesem Grund ausser Betracht.

3.6 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung (RP.2022.19, act. 1).

4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476).

Da sich die vorliegende Beschwerde als vollumfänglich unbegründet erweist (supra E. 3.6), muss sie als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um

- 7 unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ohne Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse, welche er dem Gericht im Übrigen nicht offengelegt hat, abzuweisen.

4.3 Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 3. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Theodor G. Seitz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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