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Bundesstrafgericht 11.06.2021 RH.2021.5

11. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·903 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde. ;;Auslieferung an Bosnien und Herzegowina. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Volltext

Entscheid vom 11. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Bastron,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Bosnien und Herzegowina

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2021.5

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Die Beschwerdekammer hält fest und zieht in Erwägung, dass:

- die Strafverfolgungsbehörden von Bosnien und Herzegowina eine Strafuntersuchung gegen den bosnischen Staatsbürger A. wegen des Verdachts der organisierten Kriminalität bzw. der illegalen Herstellung und des illegalen Inverkehrbringens von Suchtstoffen gemäss den Art. 342 Abs. 2 und 3 bzw. Art. 238 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina führen;

- die Botschaft von Bosnien und Herzegowina mit diplomatischer Note vom 1. April 2015 dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») das A. betreffende Auslieferungsersuchen des bosnischen Justizministeriums vom 17. März 2015 übermittelte;

- mit Schreiben vom 8. April, 12. Juni und 8. Juli 2015 das BJ das bosnische Justizministerium um Ergänzungen und um Abgabe verschiedener Garantien ersuchte; diese dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni, 25. Juni und 14. Juli 2015 übermittelt wurden;

- das BJ mit Entscheid vom 6. Oktober 2015 die Auslieferung von A. an Bosnien und Herzegowina für die dem Auslieferungsersuchen und seinen Ergänzungen zugrundeliegenden Straftaten bewilligte;

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die dagegen von A. erhobene Beschwerde mit Entscheid RR.2015.288 vom 16. März 2016 abwies und das Bundesgericht auf die Beschwerde von A. mit Urteil 1C_141/2016 vom 2. Mai 2016 nicht eintrat;

- das BJ gegen A. am 25. Mai 2021 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 1.1);

- mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess; er die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom 25. Mai 2021 und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt (act. 1);

- dem BJ mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zur Beschwerde von A. zu äussern (act. 4);

- A. seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. Juni 2021 zurückzog (act. 5);

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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- die beschwerdeführende Partei, die ihre Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.269 vom 25. November 2015);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2021.5 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Marina Bastron - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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