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Bundesstrafgericht 10.12.2019 RH.2019.22

10. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,321 Wörter·~12 min·7

Zusammenfassung

Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 10. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Remo Busslinger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung,

Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2019.22

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Sachverhalt:

A. Der kosovarische Staatsangehörige A. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 7. November 2011 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei die Gewährung mit der Pflicht verbunden wurde, dem Bezirksverein für soziale Rechtspflege in Freiburg EUR 1'000.-- (in 20 monatlichen Raten à EUR 50.--) zu bezahlen (act. 1.3, 1.4).

B. Nachdem A. an den Bezirksverein für soziale Rechtspflege lediglich EUR 267.84 überwiesen hatte, widerrief das Amtsgericht Freiburg im Breisgau mit Beschluss vom 4. Juni 2013 die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Dieser Beschluss erwuchs am 27. Juni 2013 in Rechtskraft (act. 1.5).

C. Mit Schreiben vom 30. September 2019 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg die Schweiz um Verhaftung von A. zwecks Auslieferung im Hinblick auf die Vollstreckung der widerrufenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren (act. 1.6).

D. Gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 5. November 2019 wurde A. gleichentags im Kanton Schwyz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 4.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. November 2019 widersetzte sich A. einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland (act. 4.3).

E. Mit Auslieferungshaftbefehl vom 8. November 2019 verfügte das BJ die Auslieferungshaft gegen A. (act. 2).

F. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 21. November 2019 Beschwerde erheben. Er ersucht im Hauptbegehren um Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Entlassung aus der Haft (act. 1).

G. Mit Eingabe vom 28. November 2019 beantragt das BJ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4). Das Schreiben von A. vom 4. Dezember

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2019, mit welchem er sich zur Beschwerdeantwort des BJ vernehmen liess, wurde dem BJ am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend. Überdies ist das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) i.V.m. dem Beschluss des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26-31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84) anwendbar, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).

1.2 Soweit die staatsvertraglichen Bestimmungen gewisse Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2016 65 E. 1.2; 2008 24 E. 1.1).

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Für das Beschwerdeverfahren gelten zudem die Art. 379-397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG) und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation des Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

2. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben.

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 schriftlich eröffnet. Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Fluchtgefahr und bringt im Wesentlichen vor, er lebe seit 27 Jahren in der Schweiz und gehe derzeit einer Arbeitstätigkeit nach. Bei der ausstehenden Zahlung von rund EUR 700.00 handle es sich lediglich um einen Bagatellbetrag, der eine Haft nicht rechtfertige. Dass er den Betrag nicht vollständig bezahlt habe, sei auf seine mehrfachen Wohnsitzwechsel sowie seine damalige psychische Verfassung zurückzuführen (act. 1, S. 5 ff.). In der Replik vom 4. Dezember 2019 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass er den offenen Restbetrag am 3. Dezember 2019 beglichen habe und davon ausgehe, dass das Auslieferungsersuchen demnächst zurückgezogen werde (act. 5, S. 3).

3.2 Die Haft des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 IRSG; BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1

- 5 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar, 2015, Art. 47 IRSG N. 5 und 6). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2016.10 vom 6. September 2016 E. 2; RH.2016.7 vom 2. August 2016 E. 4.2).

Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.14 vom 9. Juli 2015 E. 4.1). Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr überaus restriktiv und misst der Erfüllung dieser staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (vgl. BGE 130 II 306 E. 2 S. 310 ff. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). So wurde beispielsweise die Möglichkeit einer Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe zur Verweigerung der Haftentlassung als ausreichend betrachtet, obwohl der Verfolgte über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, seit 18 Jahren in der Schweiz lebte, mit einer Schweizerin verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 3 und 8 Jahren war und die beiden Kinder die schweizerische Nationalität besassen (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a). Ebenso wurde Fluchtgefahr bei einem Verfolgten bejaht, der seit seinem 17. Lebensjahr seit 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz lebte und seine Freundin wie auch den Freundeskreis hier hatte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.4 vom 21. März 2006 E. 2.2.1).

3.3 Im Falle einer Auslieferung nach Deutschland droht dem Beschwerdeführer die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (abzüglich einen Monat). Zwar wird eine effektive Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz aufgrund des langen Aufenthalts in der Schweiz nicht in Frage gestellt. Indessen ist diese nicht dergestalt, dass deshalb die Fluchtgefahr zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer ist geschieden, 37 Jahre alt und soweit ersichtlich bei guter Gesundheit, zumal er erwerbstätig ist. Angesichts der zahlreichen inner- und ausserkantonalen Wohnsitzwechsel in den letzten Jahren (act. 1, S. 5 f.; act. 1.10-1.11) ist eher von keinen stabilen Lebens-

- 6 verhältnissen auszugehen. Damit ist die Gefahr gross, dass der Beschwerdeführer ins Ausland, namentlich in sein Heimatland (Kosovo) flüchten oder in der Schweiz untertauchen und sich so der Auslieferung entziehen könnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdegegner am 27. November 2019 die Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland bewilligt hat (act. 4.8) und sich die Möglichkeit, ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer damit konkretisiert hat. Nach dem Gesagten ist von hoher Fluchtgefahr auszugehen.

3.4 Mildere Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, der hohen Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen, sind keine ersichtlich. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen ist er darauf hinzuweisen, dass angesichts der einfachen Möglichkeit, sich ins Ausland abzusetzen, Ersatzmassnahmen wie Abgabe der Reisedokumente, Electronic Monitoring, Schriftensperre und Meldepflicht nach konstanter Rechtsprechung nur in Kombination mit einer sehr substantiellen Sicherheitsleistung als überhaupt geeignet erachtet werden, Fluchtgefahr ausreichend zu bannen (Entscheide des Bundesstrafgerichts RH.2017.17 vom 2. Oktober 2017 E. 5.4.4; RH.2015.20 vom 1. September 2015 E. 5.3.2; RH.2015.10 vom 10. Juni 2015 E. 5.3; RH.2015.4 vom 23. Februar 2015 E. 5.2). Mangels konkreter Angaben zu seiner finanziellen Situation ist davon auszugehen, dass er keine Sicherheitsleistung erbringen könnte, die geeignet wäre, zusammen mit anderen Ersatzmassnahmen der hohen Fluchtgefahr zu begegnen.

3.5 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit des vom Amtsgericht Freiburg im Breisgau ausgesprochenen Widerrufs richten, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieser nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Die Gründe, die den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, der ihm auferlegten Zahlungspflicht nachzukommen, wird er gegenüber den deutschen Behörden geltend machen können. In diesem Zusammenhang sei lediglich angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 28. November 2011 explizit darauf hingewiesen wurde, dem Gericht unaufgefordert jeden Wechsel des Aufenthaltsorts oder Wohnsitzes mitzuteilen (act. 1.4). Dieser Mitteilungspflicht ist er mutmasslich nicht nachgekommen. Ebenso ist vorliegend nicht zu beurteilen, ob der am 3. Dezember 2019 bezahlte Restbetrag von EUR 732.84 zu einem Verzicht der Vollstreckung der rechtskräftig widerrufenen Freiheitsstrafe seitens der deutschen Behörden führen wird, wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wird. Jedenfalls sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf deuten würden, dass eine Auslieferung

- 7 des Beschwerdeführers offensichtlich unzulässig i.S.v. Art. 51 Abs. 1 IRSG wäre. Soweit ersichtlich, wurde das Auslieferungsersuchen trotz allfälliger Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei den deutschen Behörden bis dato nicht zurückgezogen. Dementsprechend ist das Ersuchen grundsätzlich zu vollziehen, solange es nicht zurückgezogen wurde. Aus diesen Gründen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 10. Dezember 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Remo Busslinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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