Skip to content

Bundesstrafgericht 02.06.2015 RH.2015.11

2. Juni 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·697 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Marokko. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Marokko. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Marokko. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).;;Auslieferung an Marokko. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Volltext

Entscheid vom 2. Juni 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Marokko

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2015.11

- 2 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit Ausschreibung vom 25. Juli 2006, bestätigt am 26. April 2011, Interpol Rabat um Verhaftung des marokkanischen und französischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersuchte; das Justizministerium von Marokko die Auslieferung von A. gestützt auf einen Internationalen Haftbefehl vom 8. Mai 2006 wegen eines Drogendelikts verlangte (s. act. 5.1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Auslieferungshaftbefehl vom 18. Mai 2015 A. in Auslieferungshaft versetzte (act. 5.1);

- dagegen A. mit Eingabe datiert vom 20. Mai 2015, eingegangen am 26. Mai 2015, eigenhändig Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt (act. 1 und 4);

- kurz nach Einleitung des Schriftenwechsels der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. Mai 2015 und Kopie an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mitteilte, er habe aufgrund der Interpol-Nachricht aus Rabat vom 29. Mai 2015 noch am gleichen Tag die Haftentlassung des Beschwerdeführers angeordnet (act. 7; act. 7.1 und 7.2);

- gemäss der Interpol-Nachricht der Beschwerdeführer nicht mehr international zur Fahndung ausgeschrieben ist, weil der ursprüngliche Haftbefehl wegen Verjährung aufgehoben wurde (act. 7.2);

- bei dieser Ausgangslage der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde hat;

- das Beschwerdeverfahren daher gegenstandslos und infolgedessen vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist;

- unter diesen Umständen weder Kosten zu erheben sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 3 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RH.2015.11 wird zufolge Haftentlassung als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 2. Juni 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Christian Möcklin - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

RH.2015.11 — Bundesstrafgericht 02.06.2015 RH.2015.11 — Swissrulings