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Bundesstrafgericht 30.10.2014 RH.2014.15

30. Oktober 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,451 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Auslieferung an Albanien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Albanien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Albanien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG).;;Auslieferung an Albanien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG).

Volltext

Entscheid vom 30. Oktober 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand Auslieferung an Albanien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (Art. 65 VwVG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RH.2014.15 RP.2014.72

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

A. Die albanischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchten Mordes, begangen am 30. August 2005 in Albanien. Interpol Tirana ersuchte mit Meldung vom 3. November 2009 um seine Verhaftung zwecks Auslieferung (s. Beizugsakten RR.2013.258).

B. Am 9. September 2011 wurde A. auf Haftanordnung des Bundesamts für Justiz (nachfolgend "BJ") im Kanton Schwyz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Am 13. September 2011 verfügte das BJ die provisorische Haftentlassung unter Auflagen (s. RR.2013.258).

C. Mit Note vom 23. September 2011 reichte die albanische Botschaft in Bern das formelle Auslieferungsersuchen betreffend A. ein. Auf eine erneute Inhaftierung von A. verzichtete das BJ einstweilen (s. RR.2013.258).

D. Mit Auslieferungsentscheid vom 30. August 2013 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an Albanien für die dem Auslieferungsersuchen vom 23. September 2011 zugrunde liegenden Straftaten (s. RR.2013.258).

Mit Entscheid des Bundessstrafgerichts RR.2013.258 vom 6. Juni 2014 wurde die von A. dagegen erhobene Beschwerde teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Der Vollzug der Auslieferung wurde von der Bedingung abhängig gemacht, dass die ersuchende Behörde die förmliche Garantieerklärung abgibt, dass durch geeignete Massnahmen der persönliche Schutz von A. vor möglicher Vergeltung oder Einschüchterung durch Dritte innerhalb des Haftvollzugs in Albanien gewährleistet wird und dass A. für den Falle einer bereits ausgesprochenen oder bevorstehenden Verurteilung das Recht zugesichert wird, ein neues Gerichtsverfahren zu verlangen, worin durch die EMRK und UNO-Pakt II garantierten Rechte gewährleistet werden (RR.2013.258, act. 13).

Mit Urteil vom 31. Juli 2014 trat das Bundesgericht auf eine dagegen vom BJ erhobene Beschwerde nicht ein (RR.2013.258, act. 22).

E. Zur Sicherstellung eines allfälligen Auslieferungsvollzugs erliess das BJ gegen A. am 30. September 2014 einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.2).

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F. Gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhebt A. mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung. Er stellt dabei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (act. 1 S. 2; RP.2014.72).

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (act. 4), worüber das BJ am 22. Oktober 2014 in Kenntnis gesetzt wurde (act. 5).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Albanien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Gegen den Auslieferungshaftbefehl kann innert zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]

- 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 erhobene Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 30. September 2014 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art 25. Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007, E. 2.4, m.w.H.; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

4. Die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens bildet die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z. B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3; 111 IV 108 E. 2).

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5. 5.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor (act. 1): Vorliegend sei der Auslieferungshaftbefehl vor Eingang der erforderlichen Garantien erlassen worden. Es sei nicht einmal klar, ob der ersuchende Staat die Garantien überhaupt abgeben werde. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem ersuchenden Staat sei von einer weiteren, äusserst langwierigen Verfahrensdauer auszugehen, wobei der Verfahrensausgang äusserst ungewiss sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner dem ersuchenden Staat keinerlei verfahrensbegrenzende Frist angesetzt habe (act. 1 S. 3 f.). Entsprechend sei es nicht zu verantworten, dass er solange in Haft versetzt werde, bis die Garantien durch den ersuchenden Staat geleistet würden (act. 1 S. 5). Er befinde sich sodann zur Zeit aufgrund eines nationalen Verfahrens in Haft im Kanton Schwyz, weshalb eine Fluchtgefahr von vornherein ausgeschlossen sei. Im Unterschied zur der in RH.2012.9 beurteilten Situation, wo ein abgewiesener Beschwerdeentscheid betreffend Auslieferung beim Bundesgericht hängig gewesen sei, könne seine Auslieferung basierend auf den vorhandenen Garantien nicht vollzogen werden. In seinem Fall seien noch weitere wesentliche Verfahrensschritte offen, aufgrund welcher das Verfahrensschicksal grundsätzlich ungewiss sei (act. 1 S. 5).

5.2 Der Beschwerdegegner begründet im Rahmen der Beschwerdeantwort den Auslieferungshaftbefehl ergänzend wie folgt (act. 3):

Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2014 habe er mit Note vom 18. September 2014 die albanische Botschaft in Bern aufgefordert, bis zum 31. Oktober 2014 die entsprechenden Garantien abzugeben, welche bis dato nicht eingegangen seien. Er habe am 30. September 2014 den Auslieferungshaftbefehl zwecks Sicherung des Vollzugs der Auslieferung erlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei noch offen gewesen, ob der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2014 weiterhin in Haft bleiben oder ob er aus der kantonalen Haft (aufgrund eines Freispruchs oder einer Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) entlassen würde. Angesichts der bestehenden Fluchtgefahr sei der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls sinnvoll und notwendig gewesen. Für den Fall, dass die albanischen Behörden mit dem Abgeben der geforderten Garantien tatsächlich derart lange zuwarten würden, dass sich die Auslieferungshaft als unverhältnismässig herausstellen sollte, sei er ohnehin verpflichtet, den Beschwerdeführer aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Dem Be-

- 6 schwerdeführer sei es zudem unbenommen, jederzeit ein Haftentlassungsgesuch zu stellen (act. 3 S. 2 f.).

5.3 Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich ausnahmsweise unter anderem dann, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei (s. supra Ziff. 4). Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

5.4 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wirkt sich der Umstand, dass er sich aktuell in Haft im Kanton Schwyz befindet und zu 3 Jahren Freiheitsentzug unbedingt verurteilt wurde, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr im Auslieferungsverfahren nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus Art. 49 Abs. 2 IRSG, wonach der Auslieferungshaftbefehl nicht vollstreckbar ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Entsprechend wird auch im angefochtenen Auslieferungshaftbefehl ausgeführt, dass dieser nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Seit dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2014 steht fest, dass der Beschwerdeführer unter den zwei im Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 6. Juni 2014 festgelegten Bedingungen auszuliefern ist. Gibt der ersuchende Staat die erforderlichen Garantien ab, ist der Beschwerdeführer auszuliefern. Bei dieser Sachlage ist im Unterschied zum Beginn des Auslieferungsverfahrens daher die Möglichkeit, nach Albanien ausgeliefert zu werden, für den Beschwerdeführer in unmittelbare Nähe gerückt. Daran vermögen die von ihm vorgebrachten Zweifel daran, ob der ersuchende Staat die Zusicherungen überhaupt abgeben werde, nichts zu ändern. In Albanien wird dem Beschwerdeführer versuchter Mord vorgeworfen. Die abstrakte Strafandrohung ist entsprechend hoch. Es liegt folglich auf der Hand, dass aufgrund des veränderten Verfahrensstandes sich die Fluchtmotivation des Beschwerdeführers erhöht hat, der sich seit Jahren dezidiert gegen seine Auslieferung an Albanien ausspricht. Im Lichte der restriktiven Praxis ist nach dem Gesagten vorliegend Fluchtgefahr anzunehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2012.9 vom 23. August 2012).

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Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (RP.2014.72).

6.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder eine nur wenig geringer sind als diese (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 30 E. 2c).

6.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwies. Folglich ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung bereits aus diesem Grunde abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Oktober 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Sonja Zosso - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

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