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Bundesstrafgericht 08.01.2009 GL.2008.6

8. Januar 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·924 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG);;Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG);;Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG);;Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)

Volltext

Entscheid vom 8. Januar 2009 Verwaltungskommission Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Stv. Generalsekretär Patrick Guidon

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., ehemaliger eidgenössischer Untersuchungsrichter,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ermächtigung zur Strafverfolgung (Art. 15 Abs. 1 VG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: GL.2008.6

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Die Verwaltungskommission zieht in Erwägung, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend „EJPD“) beantragte, es sei über die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Gesuchsgegners wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB zu entscheiden (act. 1);

- das EJPD diese Eingabe am 12. Dezember 2008 (Eingang: 15. Dezember 2008) zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht übermittelte (act. 2);

- der Gesuchsgegner auf entsprechende Einladung hin (act. 3) mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Eingang: 7. Januar 2009) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs um Ermächtigung zur Strafverfolgung beantragte (act. 4);

- die Strafverfolgung von Personal des Bundesstrafgerichts wegen strafbarer Handlungen, die sich auf dessen amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts bedarf (Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG]; SR 170.32);

- das Bundesstrafgericht bzw. dessen Verwaltungskommission die Personalstellen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramts bewilligt und die Aufsicht in administrativen Angelegenheiten ausübt (Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 3 des Reglements vom 25. Mai 2004 für die eidgenössischen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen; SR 173.713.1);

- damit auch für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von eidgenössischen Untersuchungsrichtern wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Stellung beziehen, zuständig ist (vgl. TPF GL.2006.1 vom 22. November 2006 [unveröffentlicht]);

- es einer Ermächtigung auch dann bedarf, wenn die betreffende Person wie im vorliegenden Fall erst nach dem Ausscheiden aus dem Amt wegen einer während ihrer aktiven Zeit begangenen amtsbezogenen Handlung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden soll (BGE 106 Ib 273 E. 3c S. 277 und BGE 111 IV 37 E. 2b S. 39);

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- die Ermächtigung, wenn ein Straftatbestand und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung als erfüllt erscheinen, nur in leichten Fällen verweigert werden darf und sofern die Tat nach allen Umständen durch eine disziplinarische Massnahme des Fehlbaren als genügend geahndet erscheint (Art. 15 Abs. 3 VG);

- diese Befugnis in sich schliesst, die Strafverfolgung auch dann nicht zuzulassen, wenn überhaupt keine strafbare Handlung vorliegt, d. h. ein strafbares Verhalten ausgeschlossen werden kann (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78);

- eine derart begründete Ermächtigungsverweigerung indes nur dann erfolgen darf, wenn ein Straftatbestand oder eine gesetzliche Voraussetzung der Strafverfolgung offensichtlich nicht erfüllt ist (BGE 93 I 75 E. 1a S. 78 und BGE 87 I 81 E. 2 S. 84 f.; vgl. auch ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Diss. Bern 1995, S. 148);

- die Verweigerung der Ermächtigung wegen Fehlens einer straf- oder verfolgbaren Handlung mithin an strenge Voraussetzungen und Vorgaben gebunden ist, die praktisch keinen Ermessensspielraum übrig lassen (TPF GL.2006.1 vom 22. November 2006 mit Hinweis auf HAUENSTEIN, a.a.O., S. 150);

- gemäss Art. 304 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden;

- der Gesuchsgegner, welcher im fraglichen Zeitpunkt als a.o. eidgenössischer Untersuchungsrichter amtete, gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 8. Juli 2008 am 24. Juni 2008 einen Mitarbeitenden der Bundeskriminalpolizei aufgesucht und ihm ein eingegangenes Faxschreiben gezeigt haben soll, dessen Wortlaut sinngemäss lautete: „HÖREN SIE MIT DEN ERMITTLUNGEN GEGEN B. AUF. DENKEN SIE AN IHRE FAMILIE“;

- der Gesuchsgegner erklärt habe, dass er und seine Familie sich bedroht fühlten und diskrete Ermittlungen eingeleitet werden sollen;

- die eingeleiteten Ermittlungen den dringenden Verdacht begründen, der Gesuchsgegner selbst habe die anonyme Drohung verfasst und sich per Telefax zugestellt;

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- nach dem Gesagten jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erfüllt hat;

- zufolge Ausscheidens im Amt die Möglichkeit einer disziplinarischen Erledigung und damit die Prüfung eines leichten Falls gemäss Art. 15 Abs. 3 VG entfallen (HAUENSTEIN, a.a.O., S. 72 f.);

- das Gesuch nach dem Gesagten gutzuheissen und der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidgenössischer Untersuchungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB zu erteilen ist;

- keine Kosten zu erheben sind,

- 5 und erkennt: 1. Das Gesuch wird gutgeheissen und der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen A., ehemaliger eidgenössischer Untersuchungsrichter, wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB erteilt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 13. Januar 2009 Im Namen der Verwaltungskommission des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der stv. Generalsekretär:

Zustellung an - Bundesanwaltschaft - A.

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