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Bundesstrafgericht 12.03.2021 CR.2021.3

12. März 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,786 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG) Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG) Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG) Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ;;Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG) Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020

Volltext

Beschluss vom 12. März 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Claudia Solcà und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien A., Gesuchsteller

gegen STAATSANWALTSCHAFT GRAUBÜNDEN, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Maurus Eckert,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Eintretensverfügung (Art. 80a Abs. 1 IRSG), Erstellung eines Gutachtens (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)

Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.180 vom 23. Juli 2020

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CR.2021.3

- 2 - Sachverhalt: A. Vorgeschichte A.1 Im Rahmen eines in Österreich gegen den vormals in Davos GR wohnhaften Gesuchsteller pendenten Strafverfahrens beantragte das Landesgericht Korneuburg (Österreich) mit Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 die gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Gesuchstellers durch eine unabhängige Behörde (vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 1). A.2 Mit Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 trat die Staatsanwaltschaft Graubünden auf das Ersuchen ein und beauftragte die Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) mit der entsprechenden Begutachtung des Gesuchstellers. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Eintretensverfügung vorläufig kein Rechtsmittel zulässig sei. Eine Beschwerde könne am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Vorbehalten bleibe Art. 80e Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG, wonach bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen eine Beschwerde erhoben werden könne, sofern die Verfügung einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 focht der Gesuchsteller am 20. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde an (RR.2020.180 act. 1). Mit Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 trat die Beschwerdekammer auf die besagte Beschwerde nicht ein (CAR [CR.2020.27] pag. 1.100.013 ff.). Der Entscheid der Beschwerdekammer erwuchs in der Folge mangels Weiterzugs ans Bundesgericht in Rechtskraft. C. Erstes Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2020.27) C.1 Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 brachte der Gesuchsteller unter dem Titel «RR.2020.180» im Wesentlichen Folgendes vor: «Bitte nehmen Sie mit beigefügtem Beschluss vom 24. August 2020 zur Kenntnis, dass das arglistig errichtete Lügengebäude der ausländischen Behörde in sich zusammengebrochen ist. Nachdem sich der Hauptvorwurf vor zwei Jahren als frei erfunden herausgestellt hat, so wurden nun drei (sic!) weitere Schuldsprüche aufgehoben, nachdem ich meine Unschuld zweifelsfrei beweisen konnte.

- 3 - Weil das ausländische Strafverfahren mit Beschluss vom August 2020 wieder auf den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückgetreten ist und (spätestens jetzt) einstellungsreif ist, entbehrt das Rechtshilfeersuchen vom März 2020 jeder Grundlage und jeglicher Verhältnismässigkeit. Ich rege daher an, dass Sie Ihre diesbezüglichen Entscheidungen zur Gewährung von Rechtshilfe aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage erneut beurteilen» (vgl. CAR [CR.2020.27] pag. 1.100.001 f.). C.2 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) nahm das Schreiben des Gesuchstellers vom 25. August 2020 als Revisionsgesuch entgegen. Da es an einem für ein Revisionsverfahren geeigneten Anfechtungsobjekt fehlte, trat die Berufungskammer mit Beschluss CR.2020.27 vom 22. September 2020 (CAR [CR.2020.27] pag. 11.100.001 - 008) auf das Revisionsgesuch vom 25. August 2020 nicht ein.

D. Verfahren vor dem Bundesgericht (1C_603/2020)

Den Beschluss der Berufungskammer CR.2020.27 vom 22. September 2020 focht der Gesuchsteller mit Beschwerde vom 20. Oktober 2020 beim Bundesgericht an. Mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 1C_603/2020 vom 4. November 2020 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

E. Zweites Revisionsverfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (CR.2021.3)

Mit Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 26. Februar 2021 (Versand: 1. März 2021; Eingang: 2. März 2021) brachte der Gesuchsteller Folgendes vor: «gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG in Verbindung mit Art. 80k IRSG erhebe ich bei offener Frist Beschwerde gegen die Anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 und lege dazu im Wege der Revision neue Beweismittel vor. Zum Zeitpunkt der Anhandnahmeverfügung mangelte es der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2020 an sachlicher und örtlicher Zuständigkeit. Wegen der Folgen der Covid_19-Pandemie war ich zum Ende meines Arbeitsvertrages per 30. Juni 2020 nach Berlin gezügelt (vgl. Beilage). Bereits diese Verfügung wurde seinerzeit in Berlin zugestellt (vgl. Beilage). Es war Aufgabe der Beschwerdegegnerin sich zu vergewissern, ob ich in Unkenntnis dieses Vorgangs am 15. Juli 2020 überhaupt noch im Zuständigkeitsbereich dieser Behörde domiziliert bin – oder mehrere Wochen zuvor wegen des Endes einer Festanstellung die Schweiz verlassen hatte, um dem Kanton Graubünden gerade nicht mit dem Bezug von Sozialleistungen zur Last fallen zu wollen – obwohl ich darauf bis laufend Anspruch hätte. Ich habe es nicht hinzunehmen, dass irgendwo im Ausland eine Begutachtung hätte stattfinden sollen, zu deren Termin ich bereits

- 4 schon wegen der Reisewarnungen und Reisebeschränkungen für das Hochrisikogebiet Schweiz nicht hätte erscheinen können. Dieses Versäumnis der Beschwerdegegnerin wird zu berichtigen sein. Auf das Rechtshilfeersuchen war nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin war zum Zeitpunkt ihrer Anhandnahmeverfügung sachlich und örtlich unzuständig. Der Beschwerdegegnerin sind sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen» (CAR [CR.2021.3] pag. 1.100.001 f.).

F. Auf die Ausführungen des Gesuchstellers bzw. der Beschwerdekammer und weiterer Behörden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen: 1. Art des Rechtsmittels In seinem an das «Bundesstrafgericht» adressierten Schreiben vom 26. Februar 2020 bringt der Gesuchsteller mit deutscher Staatsangehörigkeit (vgl. RR.2020.180 act. 1.2) vor, gemäss Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG erhebe er bei offener Frist Beschwerde gegen die Anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 und lege dazu «im Wege der Revision neue Beweismittel vor» (CAR [CR.2021.3] pag. 1.100.001). Es ist zu prüfen, welches Rechtsmittel der Gesuchsteller in diesem Sinne einlegt, da er insofern sowohl die Bezeichnungen «Beschwerde» als auch «Revision» gebraucht. Aus der Prozessgeschichte (vgl. oben Sachverhalt lit. A - D) und aus den nachfolgenden Ausführungen ist ersichtlich, dass ein Bezug zum Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 besteht, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 gegen die «Anhandnahmeverfügung» (recte: Eintretensverfügung) der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (RR.2020.180 act. 1) nicht eingetreten wurde (CAR [CR.2020.27] pag. 1.100.013 ff.) Der Gesuchsteller wendet sich mit seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 erneut an das «Bundesstrafgericht», jedoch ohne zu spezifizieren, an welche Kammer. Bei der Beschwerdekammer kann er gegen die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 nicht (erneut) Beschwerde einreichen, da erstens die entsprechende Frist (entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, der insofern von «offener Frist» schreibt) abgelaufen ist und zweitens der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 mangels Weiterzug ans Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben Sachverhalt lit. B).

- 5 - Da der Gesuchsteller «im Wege der Revision neue Beweismittel» vorlegt, ist sinngemäss davon auszugehen, dass er in der Sache – wie bereits mit seinem Schreiben an das «Bundesstrafgericht» vom 25. August 2020 im vorangehenden Verfahren CR.2020.27 – (erneut) die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 anstrebt. Dass er zuvor geltend macht, er erhebe «Beschwerde gegen die Anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020», ändert daran im Sinne der obigen Ausführungen nichts. Wie nachfolgend ausgeführt, würde sich an der Beurteilung im Ergebnis auch nichts ändern, falls man von einem Revisionsgesuch gegen die Eintretensverfügung vom 15. JuIi 2020 ausginge (vgl. unten E. 4.1.4). Demgemäss ist die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. Februar 2021 als Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 entgegenzunehmen und nachfolgend zu prüfen.

2. Zuständigkeit der Berufungskammer Seit 1. Januar 2019 ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes für den Entscheid über Berufungen und Revisionsgesuche zuständig. Die Berufungskammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet (Art. 38b StBOG). Demnach ist die Berufungskammer für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 26. Februar 2021 örtlich und sachlich zuständig.

3. Anwendbares Verfahrensrecht Das auf ein Revisionsgesuch an die Berufungskammer anwendbare Verfahrensrecht lässt sich in verschiedene Teilbereiche unterteilen. Zum einen können die allgemeinen Revisionsregeln nach Art. 410 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StBOG). Zum anderen kann ein Revisionsgesuch im Hinblick auf die spezialgesetzlich geregelten Sachbereiche nach Art. 39 Abs. 2 StBOG behandelt werden (worunter Art. 39 Abs. 2 lit. b mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG fällt), bzw. nach Art. 40 Abs. 1 (mit Verweis auf Art. 37 Abs. 2) StBOG. Vorliegend ist nach Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziffer 1 StBOG ein Revisionsgesuch gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer (RR.2020.180) zu prüfen, mit dem über eine Beschwerde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) entschieden wurde. Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 gelten die Art. 121-129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss (Art. 40 Abs. 1 StBOG). Gemäss

- 6 - Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sind auf das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts in den Fällen von Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar.

4. Eintreten 4.1 Anfechtungsobjekt 4.1.1 Als Anfechtungsobjekt kommt in sämtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nur ein Entscheid in Frage, der in Rechtskraft erwachsen und mit dem ein Verfahren endgültig beurteilt und abgeschlossen worden ist. Die Revision setzt Rechtskraft voraus, was Verbindlichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Verfahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle Rechtskraft) bedeutet (vgl. HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N. 10). So sind in Art. 410 Abs. 1 StPO als revisionsfähige Anfechtungsobjekte «ein rechtskräftiges Urteil, ein Strafbefehl, ein nachträglicher richterlicher Entscheid oder ein Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren» aufgeführt. In Art. 121 BGG wiederum, welcher gemäss der Verweisnorm von Art. 40 Abs. 1 StBOG für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss gilt, ist als revisionsfähiges Anfechtungsobjekt ein «Entscheid des Bundesgerichts» genannt – wobei Entscheide des Bundesgerichts jeweils am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG; vgl. ESCHER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 1). Auch in Fällen, wo die Revisionsgründe gemäss Art. 122 bzw. 123 BGG (sinngemäss) zur Anwendung kommen, braucht es einen entsprechenden rechtskräftigen Entscheid als revisionsfähiges Anfechtungsobjekt. Nachfolgend ist im Sinne dieser Ausführungen zu prüfen, ob der Gesuchsteller sich auf ein geeignetes revisionsfähiges Anfechtungsobjekt stützen kann. 4.1.2 Mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2021 (CAR [CR.2021.3] pag. 1.100.001 ff.) beantragt der Gesuchsteller sinngemäss die Revision des Entscheids der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 (CAR [CR.2020.27] pag. 1.100.013 ff.), mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 20. Juli 2020 (RR.2020.180 act. 1) gegen die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (RR.2020.180 act. 1.1) nicht eingetreten wurde (vgl. oben E. 1). 4.1.3 Der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 ist – mangels Weiterzugs ans Bundesgericht – zwar in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Entscheid wurde das bei der Staatsanwaltschaft Graubünden hängige

- 7 - Rechtshilfeersuchen vom 17. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt lit. A) jedoch nicht endgültig beurteilt und abgeschlossen. Es steht dem Gesuchsteller frei, seine im vorliegenden Revisionsverfahren vorgebrachten Argumente direkt bei der ausführenden kantonalen Behörde, spätestens im Hinblick auf eine allfällige Schlussverfügung, einzubringen. Zudem kann, wie bereits die Staatsanwaltschaft Graubünden in Ziffer 2 der Verfügung vom 15. Juli 2020 zutreffend festgehalten hat, am Ende des Vollzuges der Rechtshilfemassnahmen gleichzeitig gegen die Schlussverfügung und die vorausgegangenen Zwischenverfügungen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden (Art. 80e Abs. 1 IRSG; vgl. RR.2020.180 act. 1.1 S. 4). Diese Möglichkeiten bestehen somit (weiterhin), auch nachdem der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist. Letzterer Entscheid stellt somit kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. 4.1.4 Im Übrigen stellt auch die summarisch begründete Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020 (vgl. Art. 80a Abs. 1 IRSG) kein revisionsfähiges Anfechtungsobjekt dar. Bei einer solchen Eintretens- bzw. Zwischenverfügung, samt Anordnung der Begutachtung (vgl. Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG), handelt es sich um einen blossen – nicht revisionsfähigen – prozessualen Zwischenentscheid. Das oben (E. 4.1.3) Gesagte gilt hier entsprechend. 4.1.5 Am Gesagten ändert auch nichts, dass der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken: a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG). Der Gesuchsteller macht keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. a oder b IRSG geltend (vgl. CAR [CR.2021.3] pag. 1.100.001 ff.). Abgesehen davon vermag er einen solchen auch im Zusammenhang mit der angeordneten Begutachtung nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat unter diesen Gesichtspunkten mit ihrem Entscheid RR.2020.180 vom 23. Juli 2020 zutreffend festgestellt, dass die angefochtene Eintretensverfügung samt Anordnung der Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG darstellt (vgl. CAR [CR.2020.27] pag. 1.100.014 f.). 4.1.6 Zusammenfassend fehlt es somit an einem revisionsfähigen Anfechtungsobjekt im Sinne eines Entscheids in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 40 Abs. 1 / Art. 37 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (analog; vgl. oben E. 3 - 4.1.5). 4.1.7 Soweit der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 26. Februar 2021 geltend macht, dass es der Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2020 zum Zeitpunkt der Eintretensverfügung an sachlicher und örtlicher Zuständigkeit gemangelt habe

- 8 - (wegen der Folgen der Covid_19-Pandemie sei er zum Ende seines Arbeitsvertrages per 30. Juni 2020 nach Berlin umgezogen; bereits diese Verfügung sei seinerzeit in Berlin zugestellt worden; vgl. CAR [CR.2021.3] pag. 1.100.001 - 017), ändert dies am oben Gesagten ebenfalls nichts. Diese Vorbringen des Gesuchstellers können – mangels eines revisionsfähigen Anfechtungsobjekts (vgl. oben E. 4.1.1 - 4.1.6) – vorliegend nicht berücksichtigt werden. Eine Prüfung, ob die weiteren Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (d.h. unechte Noven; vgl. ESCHER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 123 BGG N. 5 ff.) gegeben sind, erübrigt sich deshalb. 4.1.8 Wenn ein Revisionsgesuch zum vornherein unzulässig oder unbegründet ist, verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG sowie Art. 127 BGG e contrario i.V.m Art. Art. 40 Abs. 1 StBOG). Auf das Revisionsgesuch vom 26. Februar 2021 ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten.

5. Verfahrenskosten und Parteientschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Es sind keine Parteienschädigungen auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG und Art. 10 BStKR).

- 9 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an: - Staatsanwaltschaft Graubünden, Herrn Maurus Eckert, Leitender Staatsanwalt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe - Herrn A.

Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung

- 10 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82- 84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).

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