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Bundesstrafgericht 14.07.2026 CA.2026.17

14. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,114 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Anschlussberufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) ;;Anschlussberufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) ;;Anschlussberufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO) ;;Anschlussberufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)

Volltext

Beschluss vom 14. Juli 2026 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Maurizio Albisetti Bernasconi Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien A., Anschlussberufungsführerin

gegen die anderen Parteien des Verfahrens CA.2025.29 Gegenstand

Anschlussberufung von A. gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2026.17

CA.2026.17 2 Die Berufungskammer erwägt, dass: − gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig ist; − die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet (Art. 38a ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, SR 173.71; StBOG); − die Anschlussberufung sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO richtet (Art. 401 Abs. 1 StPO); − das Berufungsgericht den Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt (Art. 400 Abs. 1 StPO), wobei diese innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO) oder Anschlussberufung erklären können (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO); − Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden müssen (Art. 91 Abs. 2 StPO); − eine versäumte Frist, aus welcher einer Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist, wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO); − das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO); − das Berufungsgericht den Parteien zu einem möglichen Nichteintreten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (Art. 403 Abs. 2 StPO); − das Berufungsgericht den Parteien einen begründeten Nichteintretensentscheid eröffnet, wenn es auf die Berufung nicht eintritt (Art. 403 Abs. 3 StPO); − mehrere Personen gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2022.46 vom 16. September 2025 die Berufung erklärten (CAR pag. 1.100.001 ff.);

CA.2026.17 3 − die Vorsitzende am 24. Februar 2026 den Parteien die jeweiligen Berufungserklärungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.46 vom 16. September 2025 sowie den Entscheid des Vizepräsidenten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) über die Zusammensetzung des Spruchkörpers übermittelte und die Parteien unter anderem dazu einlud, innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen eine allfällige Anschlussberufung zu erklären (CAR pag. 1.400.001- 002); − die Anschlussberufungsführerin am 25. Februar 2026 das vorhin genannte Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Februar 2026 entgegennahm (Sendungsnummer: 98.40.134015.10073716; CAR pag. 1.400.058); − die 20-tägige Frist zur Einreichung der Anschlussberufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.) entsprechend am 26. Februar 2026 zu laufen begann und am 17. März 2026 endete (vgl. Art. 90 StPO; RIEDO in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 28 und 31 zu Art. 90 StPO); − die Anschlussberufungsführerin ihre vom 16. März 2026 datierende sinngemässe Anschlussberufungserklärung am 19. März 2026 der Schweizerischen Post übergab (CAR pag. 1.400.031-048) und diese somit verspätet erfolgte; − die Berufungskammer den Parteien am 5. Juni 2026 die Anschlussberufungserklärung der Anschlussberufungsführerin übermittelte und diese dazu einlud, zur Rechtzeitigkeit der Anschlussberufungserklärung der Anschlussberufungsführerin Stellung zu nehmen (CAR pag. 5.100.001-002); − die Anschlussberufungsführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2026 sinngemäss beantragte, die mit Schreiben vom 24. Februar 2026 angesetzte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung wiederherzustellen, da sie aufgrund einer Einvernahme bei der Kantonspolizei St. Gallen am 17. März 2026 zu nervös bzw. zu überfordert gewesen sei, um die ablaufende Frist ordnungsgemäss einzuhalten und sie nach der polizeilichen Einvernahme vom 17. März 2026 nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich auf die Präzisierung ihres Forderungsantrags zu fokussieren; zudem sei am Folgetag (18. März 2026) die Poststelle bereits geschlossen gewesen, als sie die Anschlussberufungserklärung habe zur Post bringen wollen (CAR pag. 5.200.129 ff., insbes. 5.200.132); − der Anschlussberufungsführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, die vom 16. März 2026 datierende und dann wohl auch fertiggestellte Anschlussberufungserklärung am nächsten Tag (17. März 2026) vor oder nach der polizeilichen

CA.2026.17 4 Einvernahme, welche von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr dauerte (vgl. CAR pag. 5.200.138) der Schweizerischen Post entweder persönlich am Schalter oder per Einwurf bei einem Briefkasten zu übergeben sowie eine polizeiliche Einvernahme bzw. eine bereits geschlossene Post keine genügende Entschuldigung ist, die 20-tägige Frist zur Erklärung der Anschlussberufungserklärung nicht einzuhalten und damit das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist; − auf die Anschlussberufung der Anschlussberufungsführerin mangels fristgerecht eingereichter Anschlussberufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3 m.H.); − das Berufungsgericht Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen kann (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 379 Abs. 1 StPO); − aufgrund des bei der Berufungskammer hängigen Verfahrens CA.2025.29 betreffend die Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.46 vom 16. September 2025 sowie der Unzulässigkeit der Anschlussberufung vom 16. März 2026 [Postaufgabe: 19. März 2026] der Anschlussberufungsführerin das von ihr initiierte Berufungsverfahren vom Hauptberufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2025.29 abzutrennen und unter der Geschäftsnummer CA.2026.17 fortzuführen ist; − sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO); − die Anschlussberufungsführerin, auf deren Anschlussberufungserklärung nicht einzutreten ist, demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine aufwandangemessene Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen ist; und − mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

CA.2026.17 5 Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das A. betreffende Berufungsverfahren wird vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2025.29 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.17 weitergeführt. 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch von A. betreffend die mit Schreiben vom 24. Februar 2026 angesetzte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Auf die Anschlussberufung von A. vom 16. März 2026 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird A. auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Luzius Kaufmann

CA.2026.17 6 Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - A. - die übrigen Parteien gemäss separater Versandliste (in Kopie; A-Post) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 15. Juli 2026

 gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, zulässig ist;  die Berufungskammer über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet (Art. 38a ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, SR 173.71; StBOG);  die Anschlussberufung sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO richtet (Art. 401 Abs. 1 StPO);  das Berufungsgericht den Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt (Art. 400 Abs. 1 StPO), wobei diese innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Nichteintreten beantragen (Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO) ...  Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleit...  eine versäumte Frist, aus welcher einer Partei ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist, wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO);  das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren entscheidet, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, dass die Anmeldung oder Erklärung der Berufung verspätet oder unzulässig sei (Art. 403...  das Berufungsgericht den Parteien zu einem möglichen Nichteintreten vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (Art. 403 Abs. 2 StPO);  das Berufungsgericht den Parteien einen begründeten Nichteintretensentscheid eröffnet, wenn es auf die Berufung nicht eintritt (Art. 403 Abs. 3 StPO);  mehrere Personen gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) SK.2022.46 vom 16. September 2025 die Berufung erklärten (CAR pag. 1.100.001 ff.);  die Vorsitzende am 24. Februar 2026 den Parteien die jeweiligen Berufungserklärungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.46 vom 16. September 2025 sowie den Entscheid des Vizepräsidenten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend:...  die Anschlussberufungsführerin am 25. Februar 2026 das vorhin genannte Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Februar 2026 entgegennahm (Sendungsnummer: 98.40.134015.10073716; CAR pag. 1.400.058);  die 20-tägige Frist zur Einreichung der Anschlussberufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2.) entsprechend am 26. Februar 2026 zu laufen begann und am 17. März 2026 endete ...  die Anschlussberufungsführerin ihre vom 16. März 2026 datierende sinngemässe Anschlussberufungserklärung am 19. März 2026 der Schweizerischen Post übergab (CAR pag. 1.400.031-048) und diese somit verspätet erfolgte;  die Berufungskammer den Parteien am 5. Juni 2026 die Anschlussberufungserklärung der Anschlussberufungsführerin übermittelte und diese dazu einlud, zur Rechtzeitigkeit der Anschlussberufungserklärung der Anschlussberufungsführerin Stellung zu nehmen...  die Anschlussberufungsführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2026 sinngemäss beantragte, die mit Schreiben vom 24. Februar 2026 angesetzte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung wiederherzustellen, da sie aufgrund einer Einvernahme bei der Kantonspol...  der Anschlussberufungsführerin ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, die vom 16. März 2026 datierende und dann wohl auch fertiggestellte Anschlussberufungserklärung am nächsten Tag (17. März 2026) vor oder nach der polizeilichen Einvernahme, welche ...  auf die Anschlussberufung der Anschlussberufungsführerin mangels fristgerecht eingereichter Anschlussberufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_4...  das Berufungsgericht Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen kann (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 379 Abs. 1 StPO);  aufgrund des bei der Berufungskammer hängigen Verfahrens CA.2025.29 betreffend die Berufungen gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.46 vom 16. September 2025 sowie der Unzulässigkeit der Anschlussberufung vom 16. März 2026 [Postaufgabe: 19. März ...  sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 – 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als ...  die Anschlussberufungsführerin, auf deren Anschlussberufungserklärung nicht einzutreten ist, demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;  in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August...  mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigungen auszurichten sind. 1. Das A. betreffende Berufungsverfahren wird vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2025.29 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2026.17 weitergeführt. 2. Das Fristwiederherstellungsgesuch von A. betreffend die mit Schreiben vom 24. Februar 2026 angesetzte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung wird abgewiesen. 3. Auf die Anschlussberufung von A. vom 16. März 2026 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.46 vom 16. September 2025 wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 wird A. auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

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