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Bundesstrafgericht 19.09.2025 CA.2025.22

19. September 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·753 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung ;;Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung

Volltext

Beschluss vom 19. September 2025 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Brigitte Stump Wendt und Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Tschudi,

Berufungsgegner / Beschuldigter sowie B., Privatklägerschaft

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2025.22

- 2 - Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung der Berufungserklärung

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 13. September 2024 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen fährlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung durch die Luftfahrt (TPF pag. 4.100.003 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 23. September 2024 Einsprache (TPF pag. 4.100.007), worauf die Bundesanwaltschaft an ihrem Strafbefehl festhielt und diesen am 29. Oktober 2024 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens überwies (TPF pag. 4.100.012 ff.). Mit Urteil SK.2024.61 vom 3. April 2025 stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch die Luftfahrt ein und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei (TPF pag. 4.930.020 = CAR pag. 1.100.020). 2. Gegen das im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. April 2025 mündlich eröffnete Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 9. April 2025 Berufung an (TPF pag. 4.720.006; TPF pag. 4.940.001). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Bundesanwaltschaft am 25. August 2025 zugestellt (CAR pag. 1.100.024). Mit Eingabe vom 11. September 2025 erklärte die Bundesanwaltschaft, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (CAR pag. 1.300.001). Das Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Demgemäss ist festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Verzicht auf ein Rechtsmittel kommt einem Rückzug gleich. Unterliegt die Bundesanwaltschaft, sind die Kosten von der Eidgenossenschaft zu tragen (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N. 3). Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 200.00 festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft ist aus dem Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht.

- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Bundesanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.61 vom 3. April 2025 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden vom Staat getragen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Frau Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth - Herrn Rechtsanwalt Dominik Tschudi - Herrn B. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug

- 5 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 22. September 2025

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