Urteil vom 16. April 2025 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Marcia Stucki und Petra Venetz Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Chantal Bugnon,
Berufungsführer / Beschuldigter
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde und 1. POST CH AG, 2. B., 3. C. AG, Privatklägerinnen Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 30. Dezember 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 Gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (teilweise versucht begangen) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.39
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil (evtl. materieller Sachverhalt) A.1 Am 12. März 2021 erstattete F. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sie habe am 8. März 2021 bei der B. Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.00 bestellt. Nachdem sie am 10. März 2021 eine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, sei sie am 12. März 2021 die Sendung abholen gegangen. Der entgegengenommene Briefumschlag sei leer gewesen (Fall 1; BA pag.10-01-001 f.). A.2 Am 22. März 2021 erstattete F. (erneut) Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sie habe am 18. März 2021 (erneut) Fr. 15'000.00 bestellt. Am 19. März sei die Abholungseinladung in ihrem Briefkasten gewesen. Als sie am 22. März 2021 die Postsendung abgeholt habe, sei der Briefumschlag wieder leer gewesen (Fall 2; BA pag. 10-01-0006 ff.). A.3 Am 10. Mai 2021 erstatteten H. und Q. Strafanzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sie hätten am 5. Mai 2021 € 10'000.00 bei der B. bestellt. Am 7. Mai 2021 sei die Abholungseinladung im Briefkasten gewesen und sie hätten noch am selben Tag die eingeschriebene Postsendung in der Postfiliale U. abgeholt. Diese sei leer gewesen (Fall 3; BA pag. 10-01-0046 ff.). A.4 Am 19. Juli 2021 erstattete K. (telefonisch) Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich gegen unbekannt wegen Diebstahls und Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Er habe € 4'200.00 bestellt und habe am 1. Juli 2021 eine Abholungseinladung im Briefkasten gehabt. Als er am nächsten Tag die Sendung in V. abgeholt habe, sei die Sendung leer gewesen (Fall 4; BA pag. 10-02-0118). A.5 Am 6. Juli 2021 wurde dem Täter eine Falle gestellt, indem ein mit Silbernitrat präpariertes Bargeldcouvert in der Poststelle U. in den Postkreislauf eingeschleust wurde. An den Händen des Beschuldigten wurden daraufhin anlässlich der Überprüfung der Mitarbeitenden Spuren der Täterfalle gefunden (Fall 5; BA pag. 10-01-0100). A.6 Am 6. Juli 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland, einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl für den Wohnort des Beschuldigten (BA pag. 08-00-0001 ff.) sowie den Wohnort seiner Freundin (BA pag. 08-00-0051
- 3 ff.). Dabei stellte die Kantonspolizei Zürich unter anderem ein Mobiltelefon, diverse Datenträger und Quittungen sowie eine Rolex Uhr sicher (BA pag. 08-00- 0117 f.). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland einen Vorführungsbefehl, welcher von der Kantonspolizei Zürich zeitnah, um 18:30 Uhr, vollzogen worden war (BA pag. 06-00-0001 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 7. Juli 2021 polizeilich befragt (vgl. II.1) wurde, wurde er gleichentags um 17:30 Uhr, wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen (BA pag. 06-00-0010 f.). Mit Verfügung vom 12. Juli 2021 wurde eine anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juli 2021 sichergestellte Rolex durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland beschlagnahmt (BA pag. 08-00-0075 f.; bestätigt mit Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. Juni 2022: BA pag. 08-00-0110 f.). Am 11. Mai 2023 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft weitere Gegenstände, unter anderem diverse Unterlagen und Belege (BA pag. 08-00-0115 ff.). A.7 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 ersuchte die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 02-00-0001). Nach Rückzug des Siegelungsantrags durch den Beschuldigten (BA pag. 02-00- 0007 ff.) übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren am 24. August 2021 (BA pag. 02-00-0011 f.). Am 25. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland die entsprechende Abtretungsverfügung (BA pag. 02-00-0014). Mit Verfügung vom 4. September 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO sämtliche Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten in der Hand der Bundesanwaltschaft (BA pag. 02-00-0019 f.). A.8 Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) (TPF pag. 4.100.001 ff.). A.9 Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerinnen verzichteten auf eine Teilnahme. Nachdem die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten (TPF pag. 4.720.009), wurde das Dispositiv des Urteils vom 19. Juni 2024 noch am selben Tag an die Parteien versandt (TPF pag. 4.930.001 ff.). A.10 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach den Beschuldigten mit Ausnahme von Fall 4 (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 1 [vgl. oben E. A.4]) des gewerbsmässigen Diebstahls und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig (bezüglich Fall 5 [vgl. oben E. A.5] lediglich wegen eines Versuchs) (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 2). Dabei wurde der Beschuldigte zu einer
- 4 - Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 200.00, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Die Polizeihaft von zwei Tagen rechnete die Vorinstanz auf die Strafe an (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 3). Die Vorinstanz beliess diverse beschlagnahmte Gegenstände als Beweismittel bei den Akten (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.1) und zog die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr des Beschuldigten zur Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung ein (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 4.2 f.). Die Zivilforderung der Post CH AG verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg (TPF pag. 4.930.069, Ziff. 5.1). Die Zivilforderungen der B. und der C. AG hiess die Vorinstanz im Umfang von Fr. 21'010.00 bzw. Fr. 20'210.00 gut (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 5.2 und 5.3). Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 10'884.75 wurden dem Beschuldigten auferlegt (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 6). Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 7). Die Vorinstanz stellte die (bereits erfolgte) Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., im Umfang von Fr. 16'584.10 fest (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.1) und entschädigte die aktuelle amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, mit Fr. 12'812.05 (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.2). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 29'396.15 wurden dem Beschuldigten auferlegt und er wurde zu deren Rückzahlung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden (TPF pag. 4.930.070, Ziff. 8.3). A.11 Der Beschuldigte meldete am 26. Juni 2024 Berufung an (TPF pag. 4.940.001). Das begründete Urteil (TPF pag. 4.930.012 ff.) wurde am 9. Dezember 2024 versendet (TPF pag. 4.930.072). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 9. Dezember 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 19. Juni 2024 und die Verfahrensakten inklusive Berufungsanmeldung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte der Beschuldigte (mit Ausnahme des Freispruchs jeweils betreffend FaIl 4 der Anklagepunkte 1.1.1. und 1.2 sowie Dispo-Ziff. 8.1 und 8.2 betreffend die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung) Berufung gegen das restliche Urteil. In seiner Berufungserklärung vom 30. Dezember 2024 beantragte der Beschuldigte (CAR pag. 1.100.073 f.):
a) einen Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr.
- 5 - Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fälle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Postund Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, FaIl 5. b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4 an Herrn A. (Dispo-Ziff. 4). c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung der Privatklägerinnen (Schadenersatz) (Dispo-Ziff. 5). d) Kostenfolge (Verfahrenskosten nach Ziff. 6, Kosten der amtlichen Verteidigung nach Ziff. 8.3) zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 12); e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.- (Dispo- Ziff. 3).
Beweisanträge wurden keine gestellt. B.3 Mit Verfügung vom 9. Februar 2025 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO den anderen Parteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (CAR pag. 1.400.001). Während die Bundesanwaltschaft explizit auf eine Anschlussberufung und Beweisanträge verzichtete (CAR pag. 1.400.003), liessen sich die Privatklägerinnen nicht vernehmen. B.4 Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 forderte die Vorsitzende die Parteien auf, allfällige Beweisanträge zu stellen, und gab den Privatklägerinnen gleichzeitig Gelegenheit zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilforderungen. Weiter erkundigte sie sich nach Vorfragen und dispensierte die Privatklägerinnen von der persönlichen Anwesenheit an der Hauptverhandlung. Zudem wurde mitgeteilt, dass von Amtes wegen ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister, ein aktueller Betreibungsregisterauszug sowie die letzte Steuererklärung und letzte Veranlagungsverfügung über den Beschuldigten eingeholt würden. Es wurde dem Beschuldigten sodann das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation mit Einladung zur ausgefüllten Retournierung spätestens bis zur Hauptverhandlung übermittelt (CAR pag. 4.200.001). B.5 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts, welche diese brevi manu an die Berufungskammer weiterleitete, verlangte die amtliche Verteidigerin eine Auszahlung des Resthonorars für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichts-
- 6 verfahren (CAR pag. 10.150.001 ff.). Da die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung unangefochten blieb (vgl. E. B.2 f.), entsprach die Vorsitzende am 12. Februar 2025 diesem Antrag (CAR pag. 10.150.007 f.). B.6 Am 5. März 2025 wurde der Beschuldigte, seine Verteidigerin und der Staatsanwalt des Bundes zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Den Privatklägerinnen wurde das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt. Die Vorladungen konnten allen Beteiligten zugestellt werden (CAR pag. 4.301.001 ff.). Die Berufungsverhandlung fand am 15. April 2025 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona vor der Berufungskammer in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigerin und dem Staatsanwalt des Bundes statt. Dabei wurde der Beschuldigte sowohl zur Sache als auch zur Person befragt (CAR pag. 5.100.001 ff. sowie 5.300.001 ff.). B.7 Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 durch seine Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.100.005):
a) Freispruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) betr. Anklagepunkte 1.1.1 und 1.1.2 Fälle 1, 2, 3 und 5; der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Falle 1, 2 und 3; der versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. i i.V.m. Art. 22 Abs. i StGB) betr. Anklagepunkt 1.2, Fall 5; b) Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff 4 an Herrn A.; c) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen (Schadenersatz); d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu Lasten des Staates; e) Entschädigung für die Polizeihaft von 2 Tagen à je CHF 150.-.
- 7 - B.8 Der Staatsanwalt des Bundes stellte im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 die folgenden Anträge (CAR pag. 5.100.006):
1. Es sei die Rechtskraft des vorinstanzlichen Freispruchs im Sinne der Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 festzustellen. 2. A. sei entsprechend der Ziffern 2-3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 22. Mai 2024 schuldig zu erklären und zu bestrafen. 3. Die Neben- und Kostenfolgen (Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte / Zivilklagen / erstinstanzliche Verfahrenskosten / Entschädigung / Amtliche Verteidigung) seien entsprechend der Ziffern 4-8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu entscheiden. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen, unter Festlegung und Ausrichtung der Kosten für die amtliche Verteidigung (inkl. Rückerstattungspflicht von A.). B.9 Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten (CAR pag. 5.100.008), wurde das am 16. April 2025 gefällte Urteil am 22. April 2025 schriftlich im Dispositiv an die Parteien versendet (CAR pag. 9.100.001 ff.).
- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen 1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen, teilweise versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) angeklagt (TPF pag. 4.100.001). Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 bei der Post CH AG angestellt. Er war am Schalter als Kundenberater für Postschaltergeschäfte tätig und leitete zudem stellvertretend die Poststelle. Aufgrund der ihm zur Last gelegten Taten wurde er im Juli 2021 freigestellt (TPF pag. 4.731.003). 1.2 Gemäss Art. 22 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, grundsätzlich die Kantone zuständig. Ist für eine Strafsache sowohl die Bundesgerichtsbarkeit als auch die kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren bei den Bundesbehörden oder bei den kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem die Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund begangen worden sind (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Angestellte der Post CH AG, die im Monopolbereich tätig sind, gelten als Angestellte des Bundes (SCHLEGEL, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 23 StPO, N. 13). Im Übrigen wird zu dieser Thematik auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (TPF pag. 4.930.018 E. 1.1). 1.3 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.4 Die in kantonale Zuständigkeit fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Diebstahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO (BA pag. 02-00-0019 f.) in die Zuständigkeit der Bundesbehörden überführt. Damit ist die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für alle Anklagepunkte gegeben. 1.5 Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbesetzung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes
- 9 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 1.6 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb es keiner Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten bedarf, worauf verwiesen wird (TPF pag. 4.930.019 E. 1.2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 POG ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (integral) auf Postangestellte nicht anwendbar, weshalb auch keine Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschuldigten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 VG einzuholen ist. 1.7 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils form- und fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO und Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das verfahrensabschliessende Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist im Umfang seiner Berufungsanträge beschwert und hat in diesem Umfang ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Berufung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird entsprechend gehemmt. Im vorliegenden Fall hat nur der Beschuldigte gegen das Urteil der Strafkammer vom 19. Juni 2024 Berufung erhoben (vgl. E. B.2 f.). Der Freispruch im Fall 4 und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. B.2 f.). Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A. wird in Bezug auf die Anklagepunkte 1.1.1 und 1.2, jeweils betr. Fall 4, von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB [in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung]) sowie der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) freigesprochen. 8. Amtliche Verteidigung 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 16'584.10 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwältin Chantal Bugnon wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 12'812.05 (inkl. MWST) entschädigt.
- 10 - 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über eine umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und erlässt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). 2.3 Das Berufungsgericht ist, ausser wenn es Zivilklagen beurteilt, nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits hat das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO), anderseits hat es das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten. Danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 8.3.2). Das Verbot soll im Strafrecht nämlich sicherstellen, dass die angeklagte oder verurteilte Person ihr Rechtsmittelrecht ausüben kann, ohne Gefahr zu laufen, dass das Urteil über die Straf- oder Zivilklage zu ihrem Nachteil geändert wird (Urteile des Bundesgerichts 1B_188/2021 vom 18. Mai 2021 E. 3; 1B_189/2016 vom 13. Juni 2016 E. 3; je mit Hinweisen zum Meinungsstand in der Lehre). Entscheidend ist, dass sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt und auch nicht zu einer härteren Strafe führt, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 2.4 Die Berufungsinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbots an die Qualifikation des Falles 5 als lediglich versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gebunden. Die von der Berufungsinstanz auszufällende Freiheitsstrafe darf zudem eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, nicht übersteigen. Hingegen ist das Berufungsgericht nicht an die Höhe der Tagessätze gebunden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil geändert haben. Ferner ist das Berufungsgericht aufgrund der im Zivilrecht geltenden Dispositionsmaxime an die (maxi-
- 11 male) Höhe der erstinstanzlich zuerkannten zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft gebunden. Auch die übrigen Punkte (Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Einziehung) können nur zugunsten des Beschuldigten abgeändert werden. II. Prozessuales 2. Eröffnung der Untersuchung und notwendige Verteidigung 2.1 Die Verteidigerin rügt in der Eingabe vom 31. März 2025 (CAR pag. 4.200.012 ff.), auf welche sie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verwies (CAR pag. 5.100.003), eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten. Sie verweist darauf, dass spätestens ab dem 6. Juli 2021 die Untersuchung als eröffnet gegolten habe. Ab diesem Zeitpunkt hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Da der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt gewesen sei, sei diese nicht verwertbar (CAR pag. 4.200.013 ff., Ziff. 3 ff.). 2.2 Die Bundesanwaltschaft anerkannte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls und Verletzung des Postgeheimnisses ab dem 6. Juli 2021 als eröffnet gelte. Allerdings sei die Ausdehnung auf den gewerbsmässigen Diebstahl erst per 20. September 2021 erfolgt. Das habe seinen Grund darin, dass im Gegensatz zum Zeitpunkt vom 6. Juli 2021 ein zusätzlicher Fall (Fall 4) zur Anzeige gebracht worden sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass erst ab dem 20. September 2021 die notwendige Verteidigung des Beschuldigten sicherzustellen gewesen sei (CAR pag. 5.100.003 und 5.200.001 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hat zunächst den Untersuchungsablauf korrekt dargestellt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (TPF pag. 4.930.020 ff. E. 1.3). In der Sache kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr noch nicht absehbar gewesen sei, weshalb kein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe (TPF pag. 4.930.027 ff. E. 1.6). 2.4 Art. 130 und 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 lit. b StPO besteht insbesondere dann ein gesetzlicher Anspruch auf notwendige Verteidigung, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die
- 12 - Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 1B_418/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1; 6B_826/2018 vom 7. November 2018 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Bei notwendiger Verteidigung ordnet die Verfahrensleitung unter anderem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO). 2.5 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die notwendige Verteidigung (gemäss Art. 130 lit. b StPO) muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (Urteile 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen auf die Lehre). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (Urteile des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.2; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 438). Schreitet die Staatsanwaltschaft nach Erhalt der polizeilichen Einvernahme zur Eröffnung der Untersuchung, hat dies zur Folge, dass die notwendige Verteidigung sicherzustellen https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-IV-407%3Ade&number_of_ranks=0#page407 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-164%3Ade&number_of_ranks=0#page164 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-350%3Ade&number_of_ranks=0#page350 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-350%3Ade&number_of_ranks=0#page350
- 13 ist und damit nicht bis zur Durchführung der ersten Einvernahme zugewartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6 f.; 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2.3; 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N. 7 zu Art. 131 StPO). 2.6 Sind die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt, ist entscheidend, dass der Beschuldigte verteidigt werden muss. Art. 130 StPO statuiert einen Verteidigungszwang und eine Fürsorgepflicht des Staates. Die notwendige Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person. Diese hat sich der notwendigen Verteidigung auch gegen ihren Willen zu unterzuziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.7; 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7). 2.7 Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwältin – wie die Verteidigerin richtig festhält – am 6. Juli 2021 eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten an (BA pag. 08-00-0001 ff.). Diese wurde noch am selben Tag durch die Kantonspolizei Zürich durchgeführt, wobei diverse Gegenstände sichergestellt wurden (BA pag. 08-0005 ff.). Bei der Hausdurchsuchung handelt es sich unzweifelhaft um eine Zwangsmassnahme, die auch die Eröffnung einer Untersuchung nach sich zieht. Hinzu kam, dass sich aufgrund der an den Händen des Beschuldigten gefundenen Silbernitratspuren (BA pag. 11-01-0047 ff.) der Tatverdacht gegen ihn derart verdichtete, dass nicht mehr nur von einem vagen Verdacht gesprochen werden konnte. Am 6. Juli 2021 hätte daher eine Untersuchung eröffnet werden müssen. Dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu diesem Zeitpunkt noch keine formelle Untersuchung eröffnet hatte, ändert daran nichts. Vielmehr kann die Sicherstellung der notwendigen Verteidigung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eine polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 2 StPO umgangen werden. Da vor der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 die Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen gewesen wäre, ist als nächstes zu prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. 2.8 Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 waren die Vorfälle 1-3 und 5 bereits aktenkundig und wurden dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht. Zudem hatte die Kantonspolizei Zürich dem Beschuldigten bereits die Tatvariante des gewerbsmässigen Diebstahls (BA pag. 13-00-0001 ff., insbesondere BA pag. 13-00-0008, Fragen 56 und 60) vorgehalten. Darüber hinaus war der Beschuldigte mehrfach – allerdings nicht einschlägig – vorbestraft (BA pag. 17-00-0001 f.). Entgegen der Argumentation der Bundesanwaltschaft stand somit im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten am 7. Juli 2021 ein gewerbsmässiger Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 40’000.00 (inklusive Versuchsdelikt rund Fr. 45'000.00) in vier Fällen sowie eine mehrfache
- 14 - Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum. Allein schon der (damals anwendbare) Strafrahmen für gewerbsmässigen Diebstahl von 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren hätte vermuten lassen können, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr hätte drohen können. Dies bestätigt ein Blick in die zürcherische Rechtsprechung (Ort der Verhaftung), der zeigt, dass beispielsweise ein gewerbsmässiger Ladendieb bei einer Deliktsumme von Fr. 20'000.00 allein für den Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (Urteil Obergericht Zürich SB190185 vom 11. Oktober 2019 E. II.4). Ebenso erachtete das Obergericht Zürich bei einem gewerbsmässigen Einbrecher, der einen Deliktsbetrag von Fr. 40'000.00 erbeutet hatte, eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten allein für den gewerbsmässigen Diebstahl als angemessen (Urteil Obergericht Zürich SB200349 vom 28. Januar 2021 E. IV.4.1). Auch das Obergericht des Kantons Aargau hat gegen gewerbsmässige Diebe bereits bei geringeren Deliktssummen Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr ausgesprochen (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.294 vom 18. März 2024 [Deliktssumme Fr. 2'000.00]). Für die Kantonspolizei Zürich hätte aufgrund dieser Rechtsprechung klar sein müssen, dass es sich bei einem gewerbsmässigen Diebstahl mit einer Deliktsumme von rund Fr. 45'000.00 um ein Delikt handelt, das eine empfindliche Sanktion nach sich ziehen kann und ohne Weiteres mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geahndet werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz selbst für die Fälle 1-3 und 5 eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen (TPF pag. 4.930.003) bzw. die Bundesanwaltschaft für alle angeklagten Fälle eine solche von 14 Monaten beantragt (TPF pag. 4.721.037) hatte. Auch wenn die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Strafe verurteilte, bei der gerade noch keine notwendige Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre, lag es am 7. Juli 2021 im Bereich des Denkbaren, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 12 Monaten verurteilt werden könnte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte, auch wenn sich dies letztlich nicht realisiert hat. Damit lag bereits zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Vernehmung (nach erfolgter Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme und somit eröffneter Untersuchung) ein Fall notwendiger Verteidigung vor. 2.9 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09:08 Uhr, einvernommen (BA pag. 13- 00-0002). Die Verteidigung des Beschuldigten durch RA D. erfolgte erst am 7. Juli 2021, 10:37 Uhr (BA pag. 16-00-0001). Eine anderweitige Verteidigung geht aus dem nämlichen Einvernahmeprotokoll nicht hervor (BA pag. 13-00-0002, insbesondere Frage 1, wo der Beschuldigte den Beizug eines Anwalts ablehnte). Der Beschuldigte war daher zum Zeitpunkt der beanstandeten polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht verteidigt. Da der Beschuldigte bei der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021, obwohl ein Fall erkennbarer notwendiger
- 15 - Verteidigung vorlag, nicht verteidigt war und er nicht auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme verzichtet hat, ist die polizeiliche Einvernahme gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nicht verwertbar. In der Konsequenz wurde die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 (BA pag. 13-00-0001 bis 13-00-0011) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO nach Behandlung der Vorfragen an der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 aus den Akten entfernt. Sie wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (CAR pag. 5.100.004). 3. Chemische Täterfalle 3.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausführungen zur Zulässigkeit der chemischen Täterfalle (vgl. TPF pag. 4.930.024 ff., E. 1.4). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 3.2 Bei der vorliegenden chemischen Täterfalle wurde durch das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) ein (mit Bargeld gefülltes; vgl. dazu BA pag. 10-01- 0100 und die dazugehörigen Fotodokumentationen 7984937 1 und 2) Innencouvert mit Silbernitrat präpariert (BA pag. 11-01-0026). Dieses Innencouvert ist mit dem Logo der B. bedruckt (Foto 80616508_1593809). Das präparierte Innencouvert wurde in ein neutrales Aussencouvert gelegt (Foto 80616508_1593805). Das verwendete Aussencouvert und die verwendete Adressetikette entsprechen den Etiketten und Couverts, mit denen die B. auch in den Fällen 1-3 das Geld versandte (vgl. BA pag. 12-04-0009, Zeilen 29 ff.; vgl. zum Vergleich die Fotos, welche in den Fällen 1-3 von der B. verwendet wurden: Foto 79849437_1556065 [Fall 1]; Fotodokumentation 79908057 [Fall 2]; Fotodokumentation 80220071 [Fall 3]). Am 6. Juli 2021, ca. 13:30 Uhr, wurde das präparierte Couvert in der Postfiliale U. durch L., damals Filialleiter der Poststelle U., in die Kiste mit den durch die Postboten nicht zugestellten eingeschriebenen Sendungen (Fristkiste; zur Erklärung: BA pag. 12.05.0010, Zeilen 15 ff.) gelegt (BA pag. 12.05.0008, Zeilen 25 ff.). Öffnet eine Person das Couvert und kommt sie dabei mit dem präparierten Silbernitrat in Kontakt, wird das Silbernitrat in die Haut eingebaut und die Spuren sind dermatologisch nachweisbar (BA pag. 11-01-0047 ff.). An den Händen des Beschuldigten wurden gleichentags durch das Forensische Institut Zürich Silbernitratspuren festgestellt (BA pag. 11.01.0085). 3.3 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel, die rechtlich zulässig sind, ein. Es ist nachfolgend zu klären, ob eine chemische Täterfalle ein strafprozessual (un)zulässiges Beweismittel darstellt.
- 16 - 3.4 Chemische Täterfalle als «erlaubte List»? 3.4.1 Als erstes stellt sich die Frage, ob es sich bei der chemischen Täterfalle um eine unerlaubte Täuschung oder um eine «erlaubte List» handelt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch irgendein Kommunikationsmittel eine Vorstellung hervorruft, die von der Wirklichkeit abweicht. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch durch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unbestritten als Täuschung erfasst sind z.B. die bewusst unwahre Behauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits erwiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen (WOHLERS, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 140 StPO, N. 10). Erlaubt ist hingegen die Überlistung des Beschuldigten unter Ausnützung eines beim Beschuldigten vorhandenen, nicht von den Strafverfolgungsbehörden herbeigeführten Irrtums. Die Abgrenzung zwischen verbotener Täuschung und noch zulässiger List ist allerdings nicht immer einfach. Die Grenze ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung des Einflusses der verwendeten List auf die Willensfreiheit des Betroffenen sowie der Anforderungen an Treu und Glauben und die Loyalität, die von den Behörden erwartet werden können (BGE 144 IV 23 E. 4.2). 3.4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung bereits mehrfach (chemische) Täterfallen zu beurteilen hatte und diese nicht beanstandet hat (zu einem ähnlichen Fall vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1; zu anderen Täterfallen vgl. 6B_141/2011 vom 23. August 2011 E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010 in: AGVE 2010 S. 2 ff. E. 2; Urteil des Obergerichts Aargau vom 20. Januar 2010, in: AGVE 2010 S. 46 ff.; Urteil des Obergerichts Bern SK 16 232 vom 20. Januar 2017 E. 8 ff.). 3.4.3 Gegen eine (verbotene) Täuschung durch eine chemische Täterfalle, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (vgl. E. II.2), spricht vorab, dass zwischen dem Öffnenden und der Polizei keine Kommunikation stattfand, welche die Willensfreiheit des Öffnenden beeinträchtigte. Der das präparierte Couvert Öffnende behändigte und öffnete das Couvert nur aus eigenem Antrieb, ohne dass er dazu veranlasst worden wäre oder die Polizei auf ihn eingewirkt hätte. Seine Willensbildung war daher stets unbeeinflusst und unverfälscht. Schon deshalb scheidet eine (verbotene) Täuschung aus. 3.4.4 Gegen eine verbotene Täuschung spricht vorliegend ferner, dass die präparierte Sendung mit einem neutralen, aber von der B. stammenden Briefumschlag und Adressetikett versendet wurde (vgl. oben E. II.2.2). Nur eine kundige Person, welche das äussere Erscheinungsbild von Sendungen der B. kennt, kann sich
- 17 ohne Weiteres in der irrigen Annahme befunden haben, dass die fragliche Sendung von der B. (und nicht wie vorliegenden Fall von der Kantonspolizei Zürich) stammt. Andere Personen haben keine Anhaltspunkte für den Absender der präparierten Sendung, weshalb solche überhaupt nicht getäuscht werden könnten. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte die präparierte Postsendung öffnete (vgl. insbes. E. III.4.4), befand er sich bezüglich des Absenders der präparierten Postsendung in einem (subjektiven) Irrtum. Aufgrund des neutralen Erscheinungsbildes der präparierten Sendung wurde dieser Irrtum aber nicht durch die Kantonspolizei Zürich hervorgerufen, sondern – wie unter E. III.10 zu zeigen sein wird – durch das vorangegangene deliktische Verhalten in den Fällen 1-3. Auch unter diesem Aspekt ist eine verbotene Täuschung durch die Kantonspolizei Zürich zu verneinen. 3.4.5 Darüber hinaus haben sich Lehre und Rechtsprechung bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob Diebesfallen oder chemische Täterfallen als besondere verdeckte Überwachungsmassnahmen anzusehen sind. Darauf ist sogleich einzugehen: 3.5 Verdeckte technische Überwachung? 3.5.1 Das Bundesgericht hat in einem Urteil festgehalten, dass eine chemische Täterfalle keine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 ff. StPO sei, weshalb der Einsatz einer chemischen Täterfalle nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO nicht genehmigungspflichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.3). 3.5.2 Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine chemische Täterfalle nicht als geheime technische Überwachung gilt, bestand im vorliegenden Fall auch keine Genehmigungspflicht nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO. 3.6 Verdeckte Ermittlung? 3.6.1 Eine verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden, unter Verwendung einer urkundlich nachgewiesenen falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten Kontakte zu Personen mit dem Ziel herstellen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Milieu einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). In der Literatur wird die chemische Täterfalle nicht als verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a ff. StPO qualifiziert, da nicht aktiv auf den Täter eingewirkt wird (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N. 1635).
- 18 - 3.6.2 Auch im vorliegenden Fall wurde keine verdeckte Ermittlung durchgeführt. Durch den Versand eines präparierten (neutralen) Briefumschlags wurde zunächst überhaupt keine falsche Identität (mit Hilfe einer Legende) hergestellt. Dem Öffnenden wurde weder die Identität des Absenders mitgeteilt, noch wurde er durch Dokumente über die Identität des Absenders getäuscht. Darüber hinaus wurde im vorliegenden Fall auch nicht aktiv auf den Öffnenden eingewirkt, sondern die Polizei verhielt sich im vorliegenden Fall rein passiv, indem sie den präparierten Brief der Post übergab und den normalen postinternen Prozess durchlaufen liess (vgl. E. II.2.2 ff.). 3.7 Verdeckte Fahndung? 3.7.1 Gemäss Art. 298a Abs. 1 StPO liegt eine verdeckte Fahndung vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen von kurzfristigen Einsätzen in einer Weise, die ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennen lässt, versuchen, Verbrechen und Vergehen aufzuklären, insbesondere indem sie Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen dazu vortäuschen. Eine Diebesfalle (z.B. das Auslegen von präpariertem Geld) ist nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, da mangels Angabe der Herkunft des Geldes keine Täuschung vorliegt. Es findet auch keine Kommunikation darüber statt (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 298a StPO, N. 4; JOSITSCH/SCHMID, Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 298a StPO, N. 8). 3.7.2 Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. II.2.7.1), war die Identität bzw. Herkunft der präparierten Sendung (von aussen) überhaupt nicht erkennbar. Da dem Öffnenden auch kein Hinweis auf die Herkunft des Briefes (z.B. durch Angabe einer Absenderin) gegeben wurde, kann auch keine Täuschung über die Identität der Absenderin vorliegen. Vielmehr hat der Täter eine Postsendung einer nach aussen hin völlig unbekannten Absenderin geöffnet. Eine Täuschung läge nur dann vor, wenn die Absenderin nach aussen sichtbar deklariert worden wäre, etwa durch Verwendung eines Briefumschlags mit Logo oder Aufdruck der Adresse der Absenderin. Der vorliegende Fall verhält sich vielmehr wie eine herkömmliche Diebesfalle, in der markiertes Geld (z.B. in einem Portemonnaie) deponiert wird. Denn in beiden Fällen wird Geld ohne Herkunftsangabe abgelegt und der Täter nimmt das Geld an sich, ohne zu wissen, von wem es stammt. Im vorliegenden Fall fand auch – wie bei einer Diebesfalle – keine Kommunikation mit dem Öffnenden statt, sondern die Ermittlungsbehörden verhielten sich passiv und liessen den Dingen ihren Lauf, ohne einzugreifen. Die Versendung einer präparierten Postsendung stellt daher auch keine verdeckte Fahndung dar. 3.8 Observation?
- 19 - Die Verteidigerin machte erstinstanzlich eine analoge Anwendung von Art. 282 ff. StPO (Observation) auf eine chemische Täterfalle geltend (TPF pag. 4.930.024, E. 1.4.1). Eine Observation, bei der ein Geschehen verdeckt beobachtet wird, ist in keiner Weise mit dem Versenden eines präparierten Briefumschlages vergleichbar. So findet bei einer Observation eine permanente Beobachtung durch Dritte statt, während bei der chemischen Präparation eines Couverts lediglich am Ende geprüft wird, ob jemand kontaminierte Hände hat. Die Vorgänge dazwischen bleiben der Polizei verborgen und werden nicht aufgezeichnet. Der Eingriff in die Privatsphäre ist daher bei der Observation ungleich schwerer. 4. Ermittlungsdienst der Post 4.1 Die Vorinstanz machte auf erstinstanzliche Rüge der Verteidigerin hin Ausführungen zur rechtlichen Einordnung des Ermittlungsdienstes der Post (vgl. TPF pag. 4.930.026 ff., E. 1.5). Diesen Ausführungen ist was folgt hinzuzufügen: 4.2 Gemäss Art. 2 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Dieses staatliche Straf- und Justizmonopol ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates. Das hat zur Konsequenz, dass der Staat die Ermittlungen nicht Privaten übertragen darf (STRAUB/WELTERT, in: Niggli et al. (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Band I, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 2 StPO, N. 3 ff.). 4.3 Zunächst ist es unbedenklich, dass G., der im Ermittlungsdienst der Post CH AG arbeitet (vgl. III.4.3.3.1), den Ermittlungen der Polizei beiwohnte und er der Polizei weitere mögliche Ermittlungsansätze mitteilte. So kommt der Post CH AG als Privatklägerin ohnehin das Recht zu, Beweisanträge zu stellen und Akteneinsicht zu nehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a und e StPO). Entscheidend ist, dass sämtliche Untersuchungshandlungen von der Polizei getragen und angeordnet wurden. So geht etwa aus dem Bericht des FOR hervor, dass der Auftrag zur dermatologischen Untersuchung der Hände der Postmitarbeitenden von einer Polizistin in Auftrag gegeben wurde, und nicht etwa von G. (BA pag. 11-01-0035). Zudem war die Kantonspolizei Zürich für die Anordnung der Täterfalle zuständig und nicht die Post (BA pag. 11-01-0100). Auch diesbezüglich ist keine Rechtsverletzung ersichtlich. 5. Fazit Im Ergebnis ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht verwertbar und in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Falles unter Verschluss zu
- 20 halten. Die übrigen Beweismittel sind rechtmässig erhoben worden und sind demzufolge verwertbar. III. Tatsächliches 1. Überblick Vorliegend wurden die folgenden fünf Fälle angeklagt, wobei der Freispruch betreffend Fall 4 von keiner Partei angefochten wurde und demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (Anklageschrift, S. 3 und 5; TPF pag. 4.100.003, 4.100.005). Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsendung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsendung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsendung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsendung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W.
K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsendung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U. 6. Juli 2021 2. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 (Fall 5) in der Postfiliale U. das von der Kantonspolizei Zürich präparierte und Fr. 3'010.00 enthaltende Bargeldcouvert, das sich in einem korrekt verschlossenen Briefumschlag befunden habe, behändigt, geöffnet und nach dessen Inhalt geforscht habe. Der Beschuldigte soll dies mit der Absicht getan haben, sich das darin befindliche Bargeld anzueignen (TPF pag. 4.930.042, E. 2.3.2.16 und 2.3.3). Die Vorinstanz kommt ausgehend davon weiter zum Schluss, dass die Täterschaft des Beschuldigten in den Fällen 1–3 erwiesen werden könne (TPF
- 21 pag. 4.930.042 ff., E. 2.3.4). Der Beschuldigte bestreitet sämtliche Taten (TPF pag. TPF pag. 4.930.036 ff., E. 2.3). 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt für die Annahme der Schuld des Beschuldigten nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 214; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen). 3.2 Wird mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person beigezogen, ist das Gericht bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-38%3Ade&number_of_ranks=0#page38 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-214%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page214 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-214%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page214 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-V-74%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page74
- 22 in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2). 3.3 Weiter ist zu ergänzen, dass das Gericht bei einem engen Konnex der verschiedenen Taten im Rahmen der Beweiswürdigung auf eine einheitliche Täterschaft schliessen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2 und 1.3.2). Die Art der Tatausführung, auch wenn diese auf viele Taten passen dürfte, darf angesichts der jeweils sehr ähnlichen Vorgehensweise dennoch als Indiz für die gleiche Täterschaft gewertet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 3.2). Ebenso ist es in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert, dass ausgehend von einer Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Anklagesachverhalts auf die Täterschaft in einem anderen Anklagesachverhalt geschlossen wird. Dies ist dann zulässig, wenn mehr oder weniger ausgeschlossen ist, dass in derselben Zeit von einer unabhängigen Täterschaft nach derselben Vorgehensweise weitere gleichgelagerte Straftaten begangen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4). 4. Fall 5 4.1 Anklagesachverhalt (Ziff. 1.1.2 der Anklageschrift) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 6. Juli 2021 während seiner Arbeitszeit versucht zu haben, den Bargeldinhalt einer avisierten Briefpostsendung im Wert von Fr. 3'010.00 aus einer Sendung der Post CH AG auf der Poststelle U. zu entwenden, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Dazu soll er die Postsendung geöffnet haben. Letztlich sei es nicht zu einem Diebstahl gekommen, da die Banknoten in der fraglichen Sendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen bemerkt habe (vgl. TPF pag. 4.100.001.002, Ziff. 1.1.2). 4.2 Beweismittel Es liegen insbesondere die folgenden Beweismittel vor, welche das Gericht anschliessend würdigt: - Bundesanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. September 2022 (BA pag. 13-00-0014 ff.)
- 23 - - Erstinstanzliche Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 (TPF pag. 4.731.001 ff.) - Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 (CAR pag. 5.300.001 ff.) - Spurenbericht chemische Täterfalle vom 20. Juli 2021 des FOR samt dazugehörigen Fotos (BA pag. 11.01.0034 ff.) - Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10.01.099) - Gutachten Diebesfalle: Elementanalyse und Spurenbild-Beurteilung vom 29. September 2021 des FOR (BA pag. 11.01.0045) - Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von G. vom 8. Dezember 2022 (BA pag. 12-04-006 ff.). - Bundesanwaltschaftliche Zeugeneinvernahme von L. vom 25. Januar 2025 (BA pag. 12-05-006 ff.) - Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von M. als Auskunftsperson vom 8. Dezember 2022 (BA pag.12-06-003 ff.). - Bundesanwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson vom 8. Dezember 2022 (BA pag.12-07-009 ff.). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Einvernahmen des Beschuldigten 4.3.1.1 In der Einvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2022 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers, RA D., die Aussage (BA pag. 13-00-0014 ff.). 4.3.1.2 In der Einvernahme des Beschuldigten vom 22. Mai 2024 im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 4.731.001 ff.), die in Anwesenheit der neuen Verteidigerin des Beschuldigten, RA Bugnon, und des Staatsanwalts des Bundes, Eckmann, stattfand, verweigerte dieser zunächst die Aussage zu den angeklagten Vorwürfen (TPF pag. 4.731.0014, Zeilen 1 ff.). Später führte er aus, dass er nicht ins [präparierte] Couvert hineingegriffen habe, sondern dieses bereits leicht geöffnet gewesen sei (a.a.O., Zeilen 43 ff.). In allgemeiner Weise könne er aber sagen, dass dies überall der Fall sei, wenn etwas geöffnet ankomme, dass man schnell reinschaue und es wieder verschliesse. Zum konkreten Fall könne er aber nichts sagen (a.a.O., Zeilen 10 ff.).
- 24 - 4.3.1.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 verweigerte der Beschuldigte in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und seiner Verteidigerin die Aussage betreffend Fall 5 (CAR pag. 5.300.006 4.3.1.4 Die einzige Aussage des Beschuldigten zu Fall 5 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fällt dadurch auf, dass der Beschuldigte im Wesentlichen angibt zu wissen, dass die streitgegenständliche Postsendung leicht geöffnet gewesen sei und es allgemein üblich sei, in offene Postsendungen zu schauen. Dabei fallen der geringe Detaillierungsgrad der Aussage und die Tendenz, sich nicht festlegen zu wollen, auf. Seine Aussage erweist sich bereits deshalb als eher unglaubhaft. 4.3.2 Täterfalle 4.3.2.1 Am 6. Juli 2021 wurde eine Täterfalle gestellt. Dazu wurde ein mit Bargeld gefüllter Innenumschlag vom FOR mit Silbernitrat präpariert, in einem Aussenumschlag platziert und von L. in die Fristkiste gelegt (zur Täterfalle vgl. E. II.2.2). Auf den vom FOR angefertigten Fotos, die dem Untersuchungsbericht vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11.01.0034) beigelegt sind, ist ersichtlich, dass das fragliche Couvert oben rechts und links mit einem dünnen Klebestreifen an der Lasche zugeklebt ist. Es lassen sich keine Falten am Umschlag oder ein sonstiges unsauberes Zukleben feststellen (Aufnahme FOR 80616508_1593806). 4.3.2.2 H., an welche die präparierte Sendung adressiert war, holte diese um 17:14 Uhr bei der Poststelle U. ab. Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2021 (BA pag. 10-01-0099 ff.) bemerkte sie, dass die präparierte Postsendung geöffnet, das Bargeld jedoch nicht entwendet worden war. Nach der Schliessung der Poststelle U. am 6. Juli 2021 wurden die drei anwesenden Schalterangestellten der Poststelle U. durch die Kantonspolizei Zürich angehalten und unmittelbar kontrolliert (BA pag. 10-01-0100). Dem Untersuchungsbericht „Chemische Täterfalle” des FOR vom 20. Juli 2021 (BA pag. 11-01-0034 ff.) ist zu entnehmen, dass ein Mitarbeiter des FOR am gleichen Abend ab ca. 18:42 Uhr die Hände des am 6. Juli 2021 anwesenden Schalterpersonals der Poststelle U. mit Fotoentwicklerflüssigkeit überprüft hatte. Beim Bestreichen der Hände des Beschuldigten wiesen diese vereinzelte, punktförmige, schwarze Verfärbungen an den Fingerkuppen bzw. Fingergliedern (Aussenseiten) auf (positive Reaktion auf das Fangmittel). Im selben Untersuchungsbericht ist nichts über Spuren auf den Händen der anderen Schalterangestellten der Poststelle U. vermerkt (BA pag. 11-01-0037). 4.3.2.3 Das auf den obigen Feststellungen (vgl. E. III.4.3.2.1 ff.) basierende Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) ergab, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des
- 25 - Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebesfalle entstanden sein. Denkbar wäre, dass der präparierte Briefumschlag nicht direkt mit den Händen, sondern mit Werkzeugen und/oder Handschuhen geöffnet worden sei. Insbesondere die Anhäufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks könnte durch das Ausziehen kontaminierter Handschuhe verursacht worden sein (BA pag. 11-01-0050). 4.3.2.4 Der Beschuldigte lässt das soeben zitierte Gutachten des FOR vom 29. September 2021 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. April 2025 in methodischer Hinsicht mehrfach kritisieren. a) Er rügt unter Hinweis auf BA pag. 11-01-0046 und 11-01-0050 zunächst, dass das Gutachten explizit auf der Annahme beruhe, dass er die Tat gestanden habe, weshalb das Gutachten auf einem nicht verwertbaren Beweis beruhe (CAR pag. 5.200.012, Ziff. 5 f.). Zwar hat die Verteidigerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gutachten an den von ihr erwähnten Stellen von einem Geständnis des Beschuldigten ausgeht. Dieses Geständnis ist allerdings weder für die Erstellung des Gutachtens noch für die darin enthaltenen Feststellungen ausschlaggebend (vgl. E. III.4.3.2.3). Das Gutachten basiert im Wesentlichen auf den Resultaten des Spurenberichts des FOR vom 20. Juli 2021 samt den dazugehörigen Fotos sowie der spektroskopischen Auswertung der Hautproben des Beschuldigten. Zudem zeigen die gutachterliche Diskussion der Ergebnisse und die Befundbewertung, dass die unverwertbare polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten vom 7. Juli 2021 nicht massgeblich für das Gutachten war (BA pag. 11-01-0047 ff., Ziff. 7-9). Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten entstand zudem nicht, wie von der Verteidigerin suggeriert, aufgrund seines (unverwertbaren) Geständnisses, sondern aufgrund der am 6. Juli 2021 auf seinen Händen gefundenen Spuren von Silbernitrat (vgl. E. III.4.3.2.2). Die erste von der Verteidigerin zitierte Stelle im Gutachten (BA pag. 11-01-0046) ist lediglich eine Wiedergabe der Verfahrensakten. Die zweite von der Verteidigerin zitierte Stelle (BA pag. 10-01-0050, Ziff. 10, Frage 3) erwähnt einzig, dass die gutachterlichen Befunde keinen Widerspruch zum Geständnis des Beschuldigten darstellen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf nicht verwertbaren Beweisen beruhe. b) Die Verteidigerin macht ausserdem geltend, dass das Gutachten die Materialqualität bzw. die mangelnde Beurteilbarkeit der fotografischen Aufnahmen der Spurensicherung kritisiere. Aufgrund von Stempelfarbe und Pigmentierungen auf den Händen des Beschuldigten sei anhand der Bilder nicht erkennbar, welche Verfärbungen durch Silbernitrat verursacht worden seien. Diese visuellen Unsi-
- 26 cherheiten beträfen sämtliche in der Poststelle und im Spital erstellten Fotografien, insbesondere auch jene der anderen Mitarbeitenden (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 7). Zudem seien die Hände der beiden anderen Postmitarbeitenden ebenfalls voller Stempelfarbe und Pigmentflecken. Die Verfärbungen an den Händen der übrigen Mitarbeitenden seien optisch nicht von den Verfärbungen an den Händen des Beschuldigten zu unterscheiden. Da von den anderen Mitarbeitenden keine Hautprobe genommen worden sei, sei eine objektive Überprüfung der Ergebnisse ausgeschlossen (CAR pag 5.200.013, Ziff. 8). Die Rüge der Verteidigerin blendet aus, dass aus dem Untersuchungsbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zunächst hervorgeht, dass der zuständige Forensiker alle Schalterangestellten, die am 6. Juli 2021 in der Poststelle U. gearbeitet hatten, mithilfe eines Fangmittels auf Silbernitratspuren getestet hatte. Dabei war der Beschuldigte der einzige, bei dem Silbernitratspuren an den Fingerkuppen und gliedern festgestellt werden konnten (BA pag. 11-01-0037). Zwar wiesen auch andere Angestellte schwarze Verfärbungen an den Händen auf (BA pag. 11-01- 0037, beigelegte Fotos), doch war der geschulte Kriminaltechniker unter Zuhilfenahme des Fangmittels ohne Weiteres in der Lage, Silbernitratspuren von einfachen Verfärbungen zu unterscheiden. 4.3.2.5 Insgesamt sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Gutachten äussert sich unter Frage drei (weitere Bemerkungen) allerdings dazu, wie sich eine mögliche Tat zugetragen haben könnte (BA pag. 11-01-0050). Damit begibt der Gutachter sich auf Spekulationen, die den gutachterlichen Auftrag übersteigen. 4.3.3 Aussagen von Dritten 4.3.3.1 Zeuge G., Fachspezialist Ermittlungen bei der Post CH AG, wurde von der Bundesanwaltschaft am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, RA D., als Zeuge befragt (BA pag. 12-04-006 ff.). Er schilderte, wie er nach den ersten beiden Vorfällen, welche dieselbe Empfängerin in U. hatten, mit den Ermittlungen begonnen habe. Das Briefzentrum Zürich-Mühlingen schliesse er aus, da dort zu viele Briefe durchgingen, um gezielt zwei Sendungen von derselben Absenderin an dieselbe Empfängerin zu entwenden (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 17 ff.). Auch den LKW-Transport von Zürich-Mühlingen nach U. zur Zustellung schliesse er aus, da die Briefe für den LKW-Transport in Briefkisten geladen würden. Diese Briefkisten würden dann in Rollboxen aufgeschichtet und ein LKW-Fahrer müsste irgendwo auf der Strecke anhalten und beginnen, die Briefkisten zu durchsuchen, um die beiden Briefe der B. an F. entwenden zu können (BA pag. 12-04-0008, Zeilen 18 ff. und pag. 12- 04-0009, Zeilen 1 ff.). Folglich sei er bei der Postfiliale U. gelandet. Dort sei im Erdgeschoss die Postfiliale und im Obergeschoss die Zustellstelle. Die Zusteller
- 27 würden morgens um ca. 05:00 Uhr die Sendungen entgegennehmen, sortieren und schlussendlich zustellen. Das sei eine Möglichkeit gewesen, die Sendungen zu entwenden. Er habe dann eine Anwesenheitsliste an den fraglichen Tagen gemacht. Währenddessen sei in einem dritten Vorfall eine dritte Bargeldsendung der B. abhandengekommen. Das Resultat der Anwesenheitsliste sei gewesen, dass es doch mehrere Personen gegeben habe, die alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten. Da die drei Fälle aber verschiedene Zustelltouren (und -boten) betroffen hätten, habe er sich gedacht, er müsse einen Schritt weiter gehen und den gemeinsamen Nenner finden (a.a.O., Zeilen 6 ff.). Er habe dann für die Postfiliale eine Anwesenheitsliste gemacht. I. und A. seien die einzigen Personen gewesen, welche alle drei Tatzeiten abgedeckt hätten (a.a.O., Zeilen 19 ff.). Mit diesem Ergebnis sei er dann an die Kantonspolizei getreten und habe vorgeschlagen, eine Sendung zu präparieren, einzuschleusen und zu überwachen. Dabei seien Herr I. und Herr A. die Zielpersonen gewesen. Dazu habe die Polizei einen Originalumschlag bei der B. organisiert. Er (G.) habe den Umschlag zum FOR ZH gebracht, welches den entsprechenden Umschlag chemisch präpariert habe. Danach habe er den Umschlag wieder mitgenommen (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Er habe den Umschlag L. übergeben, welcher Teamleiter in U. gewesen sei (BA pag. 12- 04-0010, Zeilen 1 f.). Diesem (L.) habe er (G.) den Auftrag gegeben, den präparierten Brief am 23. Juni 2021 in eine Briefkiste zu legen, in welcher avisierte Sendungen mit Zustellort U. gewesen seien. Avisierte Sendungen seien Briefpostsendungen, die eingeschrieben seien und dem Empfänger nicht direkt hätten zugestellt werden können, der Empfänger dann eine Abholungseinladung im Briefkasten erhalte und der Empfänger die Briefsendung dann mit der Abholungseinladung auf der Postfiliale abholen könne (a.a.O., Zeilen 5 ff.). Nach dem Mittag, wenn die Briefträger von ihrer Tour zurückkämen, würden die Mitarbeitenden von der Poststelle (im Erdgeschoss) in den ersten Stock gehen, um die avisierten Briefe aus dem Behältnis zu nehmen und mit ins Erdgeschoss in die Postfiliale zu nehmen. Dort würden Sendungen elektronisch erfasst und in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde den Brief abholen komme. Am fraglichen 23. Juni 2021 sei der präparierte Brief von einem unbekannten Mitarbeiter abgeholt worden und am Nachmittag habe die rechtmässige Empfängerin den Brief ungeöffnet abgeholt (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Die Aktion sei am 6. Juli 2021 wiederholt worden. Daraufhin habe sich die (vorinformierte) Kundin bei der Polizei gemeldet. Die Kundin sei dann zusammen mit dem Brief abgeholt worden. Auf der Polizeistation habe er (G.) dann gesehen, dass der Brief geöffnet und wieder verschlossen worden sei. Das habe er der hinteren Lasche angesehen. Danach habe die Polizei den Umschlag geöffnet und festgestellt, dass das Geld noch vorhanden gewesen sei. Danach sei das FOR aufgeboten worden und alle drei Mitarbeitende seien kriminaltechnisch untersucht worden (a.a.O., Zeilen 23 ff.). Irgendwann sei noch eine vierte Verlustmeldung gekommen und er habe wieder eine Anwesenheitsliste erstellt, und wiederum seien während dem vierten Vorfall die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-04-0011, Zeilen 12 ff.). Er wisse
- 28 nicht, wer während der ersten Aktion gearbeitet habe, Herr A. sei jedenfalls anwesend gewesen (a.a.O., Zeilen 27 f.). Er sei sich sicher, dass die zweite Sendung richtig verschlossen gewesen sei. Er habe zwar nur ein Foto von der Vorderseite des Briefs gemacht, er sei sich aber trotzdem ganz sicher, dass die Sendung verschlossen gewesen sei. Er habe dann Herrn L. angerufen, der das verifiziert habe. Auch überprüfe er selbst immer, ob die Sendung richtig verschlossen sei, damit er selbst nicht kontaminiert werde (a.a.O., Zeilen 30 ff.). Die zweite Aktion sei gegen Herrn A. gerichtet gewesen. Es sei dem Zufall geschuldet, dass Herr I. auch anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0012, Zeilen 10 f.). Es sei nicht fix, wer die Sendungen von der Zustellung im OG nach unten bringe. Auch erfasse nicht immer die Person, welche die Briefe runtertrage, diese elektronisch. Das hänge davon ab, wer gerade Zeit habe (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Weiter führte Zeuge G. aus, dass er überzeugt sei, dass das Couvert verschlossen gewesen sei. Doch selbst wenn es bereits etwas geöffnet gewesen wäre, und auch wenn es so gewesen wäre, hätte der Beschuldigte es nicht öffnen dürfen. Da Herr L. die Vertrauensperson gewesen sei, schliesse er aus, dass dieser das Couvert geöffnet habe. Letzterer wäre wohl nicht so dreist, in Kenntnis des präparierten Couverts ein solches zu öffnen. Er könne allerdings nicht sagen, wer genau die Kiste mit den avisierten Sendungen nach unten getragen habe (a.a.O., Zeilen 27 ff.). Er halte es zudem für unwahrscheinlich, dass die Sendung zwischen der Übergabe an Herrn L. und der Deponierung in der Kiste durch diesen geöffnet worden sei. Herr L. habe ihm bestätigt, dass er die präparierte Sendung unter Verschluss gehalten habe (BA pag. 12-04-0013, Zeilen 15 ff.). Den Umstand, dass der Beschuldigte das Geld in der präparierten Sendung nicht entwendet habe, erkläre er sich damit, dass der Beschuldigte die Präparierung bemerkt habe. Das Silbernitrat sehe ähnlich wie Puderzucker aus und sei auf dem Haftungsmittel sichtbar (BA pag. 12-04-0014, Zeilen 4 ff.). Bei der polizeilichen Anhaltung habe sich der Beschuldigte kooperativ verhalten und nach Auffinden der Spuren habe der Beschuldigte gesagt, dass er nichts gemacht habe. Auf Nachfrage bestätigte er, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt habe, dass er das Couvert geöffnet und reingeschaut habe. Vielmehr habe er angegeben nicht zu wissen, was es mit den Spuren auf sich habe (a.a.O., Zeilen 12 ff.). Der Beschuldigte sei bisher noch nie (strafrechtlich) negativ aufgefallen (a.a.O., Zeilen 24 ff.). Abgesehen von den vier Vorfällen (die Gegenstand der streitgegenständlichen Anklageschrift sind), sei es in U. noch nie zu Beanstandungen gekommen (BA pag. 12-04-0015, Zeilen 1 ff.). Anschliessend erklärte Zeuge G. die Mitarbeiterpläne (vgl. dazu sogleich; a.a.O., Zeilen 11 ff.). Insgesamt würden 35-40 Personen im fraglichen Gebäude arbeiten. Es handle sich allesamt um Mitarbeitende der Post (BA pag. 12-04-0017, Zeilen 22 ff.). Über die genauen Räumlichkeiten und das Sicherheitsdispositiv konnte Zeuge G. keine sachdienlichen Aussagen machen (BA pag. 12-04-0017 ff.). Von wem die Briefe von Zürich Mühlingen nach U. transportiert würden, wisse er nicht (BA pag. 12-04-0019, Zeilen 3 ff.). Dazu würden Metallrollboxen verwendet. In jeder dieser Boxen würden
- 29 sich Plastikkisten mit Briefen befinden. Diese hätten keine Deckel und es würden ungefähr 60 Kisten pro Box in 5-6 Reihen, jeweils aufeinandergestapelt, transportiert. Weder Behälter noch Briefboxen seien verschlossen oder plombiert (a.a.O., Fragen 11 ff.). Auf seiner Anwesenheitsliste habe er sämtliches Personal erfasst, das am fraglichen Tag anwesend gewesen sei (BA pag. 12-04-0020, Zeile 9). Bei Ankunft würden die Kisten vom Fahrer ins 1. Obergeschoss befördert, wo die Zustellboten bereitstünden, um die Sendungen zu verarbeiten (a.a.O., Zeilen 13 ff.). Weder er selbst noch Herr L. seien auf Silbernitratrückstände überprüft worden (BA pag. 12-04-0021, Zeilen 1 ff.). Auch wenn Sendungen in Zürich-Mühlingen verschwinden würden, würde aber nicht nur der Inhalt eines Briefes verschwinden, sondern die ganze Sendung (a.a.O., Zeilen 16 ff.). In V. seien keine Abklärungen vorgenommen worden, da der Modus Operandi immer derselbe gewesen sei und deshalb davon habe ausgegangen werden können, dass der Inhaltsabgang in U. stattgefunden habe (a.a.O., Zeilen 22 ff.). Die Aussagen des Zeugen G. erweisen sich als glaubhaft. Er schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussagen sind zudem überaus sachlich und beschränken sich auf das, was er selbst wahrgenommen hat, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Da Zeuge G. beruflich im Ermittlungsdienst der Post arbeitet, ist davon auszugehen, dass er sich bereits zum Zeitpunkt des Stellens der Täterfalle am 6. Juli 2021 der Bedeutung seiner Zeugenaussage bewusst war. Deshalb hat er die massgeblichen Sachverhalte genau beobachtet und nicht im Nachhinein versucht, das Geschehene einzuordnen. Auf seine Aussage ist daher abzustellen. 4.3.3.2 Am 25. Januar 2023 wurde L., Sachbearbeiter Logistik, Post CH AG, als Zeuge in Gegenwart des damaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 12-05-0006 ff.). Zeuge L. erklärte, er sei bis im August 2021 Teamleiter in der Poststelle U. gewesen. Dabei sei er nur für die Briefträger zuständig gewesen, allerdings nicht für das Personal am Schalter (BA pag. 12-05-0008, Zeile 2 f.). Am fraglichen 6. Juli 2021 habe ihm Herr G. am Vormittag einen eingeschriebenen Brief übergeben und ihm entsprechende Anweisungen gegeben. Danach sei er zu seinem Arbeitsplatz gegangen und er habe den Brief mit einem Avis verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht und anschliessend den Brief in seiner Schublade verschlossen. Zu dieser Schublade habe nur er einen Schlüssel gehabt. Um ca. 13:00 Uhr habe er den Brief mit «Weiterleitung» gescannt, wieder in der Schublade versorgt und schliesslich um 13:30 Uhr in die Fristkiste gelegt. Um ca. 14:00 Uhr sei der Beschuldigte mit einem Rollwagen gekommen und habe die Kiste mit den eingeschriebenen Postsendungen mit dem Lift abtransportiert. Wohin er gefahren sei, wisse er nicht, er könne aber nur nach unten gefahren sein. Um ca. 15:00 Uhr habe er den Avis Herrn G. gebracht. Den Beschuldigten habe er nicht
- 30 mehr gesehen (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es würden über 20 Briefträger und das Schalterpersonal im Haus arbeiten. Dabei hätten alle Zugang zur Fristkiste. Er sei am fraglichen Tag aber immer am Schreibtisch gesessen, so dass niemand anders den Brief aus der Kiste habe nehmen können (BA pag. 12-05-0010, Zeilen 6 ff.). Wenn ein Brief vom Postboten nicht direkt zugestellt werden könne, avisiere dieser den Brief und scanne diesen entsprechend. Nach Beendigung seiner Zustelltour komme der Bote wieder zur Poststelle, scanne den Brief zur Weiterleitung und lege ihn in die Fristkiste. Dann kämen die Schaltermitarbeitenden am Nachmittag hoch und nähmen die Fristsendungen nach unten, um diese zu scannen. Die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (a.a.O., Zeilen 16 ff.). Er wisse nicht, wer für die Verarbeitung der Sendungen am Schalter zuständig sei (a.a.O., Zeilen 29 ff.). Die Fristkiste habe sich gleich hinter seinem Arbeitsplatz befunden (a.a.O., Zeile 8). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte am fraglichen Tag die Fristkiste abgeholt habe. Wohin er damit gegangen sei, wisse er nicht (a.a.O., Zeilen 12 f.). Zeuge L. bestätigte, dass der Brief sauber und geschlossen gewesen sei, als er diesen in die Fristkiste gelegt habe, da sei er sich sicher (BA pag. 12-05-0012, Zeilen 8 ff.). Es sei nicht möglich, dass sich das Couvert zwischen der Übergabe durch G. und der Deponierung durch ihn in der Fristkiste geöffnet habe (a.a.O., Zeile 15). Wenn ein Brief offen oder halboffen sei, müsse ein Postmitarbeiter die Sendung verschliessen, ein Kleber mit «beschädigte Sendung» kleben und in einen Plastiksack tun (a.a.O., S. 17 ff.). Weiter führte Zeuge L. aus, dass offene oder halboffene Sendungen nicht aufgemacht werden dürften, diese würden dem Postgeheimnis unterstehen (a.a.O., N. 22 ff.). Über die präparierte Sendung habe er mit niemandem gesprochen (BA pag. 12-05-0013., Zeile 10). Die Kisten mit den Briefen kämen vom Postzentrum in Zürich-Mühlingen. Am Morgen komme ein Lastwagen und bringe diese. Anschliessend würden die Kisten in U. abgeladen und triagiert. Anschliessend würden die Kisten zu den Postboten hinaufgenommen, welche diese auf ihre Tour mitnähmen. Die Kisten mit den Tourennummern würden jeweils direkt zum Botenplatz gestellt (BA pag. 12-05-0014, Zeilen 27 ff.). Am Morgen würde der Lastwagen die Sammelbehälter im Erdgeschoss abladen. Danach würde triagiert. Die Kisten mit Tourennummern würden aufeinander gestapelt auf den Rolli geladen, nach oben gebracht und auf den entsprechenden Botenplatz gestellt. Die Kisten ohne Tourennummern würden noch vorsortiert. Der Lastwagenchauffeur lade die Kisten nur ab, würde aber nicht nach oben kommen (BA pag. 12-05- 0015, Zeilen 2 ff.). Dabei hätten alle Personen Zugang zum Anlieferungsplatz, die auch Zugang zum Gebäude hätten (a.a.O., Zeilen 20 f.). Es habe auch einen Pausenraum, wo Zustellmitarbeitende und auch Schaltermitarbeitende Pause machen würden (a.a.O., Zeilen 28 ff.). Sehr selten kämen Leute von der Paketzustellung in den Pausenraum, um einen Kaffee zu trinken. Öfters würden sie jedoch auf die Toilette gehen, dafür müssten sie aber einen Mitarbeiter fragen, da sie keine Schlüssel hätten (BA pag. 12-05-0016, Zeilen 3 ff.).
- 31 - Zeuge L. schildert die Ereignisse stringent und detailliert. Seine Aussage ist zudem überaus sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten übermässig oder in unsachlicher Weise zu belasten. Zudem legt er mehrfach Wissenslücken offen. Hinzu kommt, dass das Deponieren einer präparierten Postsendung für Zeuge L. nicht alltäglich war und er am 6. Juli 2021 von vornherein besondere Aufmerksamkeit auf die Situation legte. Auf seine Aussage ist daher in allen wesentlichen Zügen abzustellen. 4.3.3.3 Am 8. Dezember 2022 wurde M., Sekretärin und Postmitarbeiterin, als Auskunftsperson in Anwesenheit des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt D., durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag.12-06-003 ff.). In U. hätten sie (die Schalterangestellten) jeweils von oben die avisierten Sendungen geholt. Unten seien diese Sendungen jeweils als «Ankunft» gescannt worden. Das habe diejenige Person gemacht, die gerade Zeit gehabt habe (BA pag. 12-06-0004, Zeilen 12 ff.). Am 6. Juli 2021 seien neben ihr noch die Herren A. und I. anwesend gewesen (BA pag. 12-06-0005, Zeilen 12 f.). Am nämlichen Tag habe sie die Kiste nicht nach unten geholt. Die Briefsendungen seien bereits unten gelegen und zum Teil ausgebreitet beim äussersten Schalter gelegen, der vom Beschuldigten bedient worden sei. Sie habe um 17:00 Uhr Zeit gehabt und die in der Kiste verbliebenen Sendungen herausgenommen und gescannt. Dazu habe sie die Kiste zu ihrem Schalter genommen. Die Sendungen, die bereits beim Schalter des Beschuldigten ausgebreitet gewesen seien, habe sie dort belassen. Sie wisse nicht, wer die Sendungen dort ausgebreitet habe. Normalerweise würden alle Briefsendungen zusammen eingescannt. Die ausgebreiteten Sendungen seien mutmasslich bereits sortiert und gescannt gewesen (a.a.O., Zeilen 17 ff.). Sie habe die Kiste mit den Briefen zu ihrem Schalter genommen. Allerdings habe sie die beim Schalter ausgebreiteten Briefe dort gelassen (a.a.O., Zeilen 21 ff.). Wenn eine offene oder halboffene Sendung eintreffe, werde der Chef gefragt, wie damit zu verfahren sei. Ihr sei das aber noch nie passiert (BA pag. 12-06-0007, Zeilen 13 ff.). Auskunftsperson M. führte aus, dass es nur eine einzige Stelle in der Post gäbe, welche Briefe öffnen dürfe (a.a.O., Zeilen 18 ff.). Es könne gut sein, dass ihre Fingerabdrücke auf einer Sendung seien, die sie weder gescannt noch herausgenommen habe. Denn beim Herausgeben der Sendung durchsuche man alle Sendungen (BA pag. 12-06-0008, Zeile 28). Die Aussage der Auskunftsperson M. ist in den wesentlichen Zügen glaubhaft. Sie gibt eine stringente und detaillierte Beschreibung der Ereignisse. Ihre Aussage ist sachlich und fokussiert sich auf das Wahrgenommene. Sie enthält keine übermässige oder unsachliche Belastung des Beschuldigten. Die Auskunftsperson M. legt zudem Wissenslücken offen. Ihre Aussage ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, da sie als Auskunftsperson befragt wurde und in dieser Funktion nicht zur Wahrheit verpflichtet war.
- 32 - 4.3.3.4 I., Kundenberater auf der Poststelle U., wurde am 8. Dezember 2022 in Anwesenheit des damaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, D., von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-07-0004 ff.). Auskunftsperson I. schilderte dabei, dass wenn eine Postsendung durch den Postboten nicht zugestellt werden könne, dem Empfänger eine Abholungseinladung hinterlassen werde. Dann bringe der Postbote die Sendungen zurück und gebe sie den Kundenberatern. Sie müssten diese jeweils im 1. Stock abholen. Anschliessend scanne er sie mit «Ankunft» ein. Nachher würde die Sendung nach dem Fristdatum einsortiert (BA pag. 12-07-0004 f., Zeilen 11 ff.). Das Scannen der Sendungen sei nicht fix zugeteilt (BA pag. 12-07-0005, Zeilen 5 ff.). Am fraglichen 6. Juli (2021) habe der Beschuldigte, Frau M. und er gearbeitet (a.a.O., Zeilen 15 ff.). Er wisse nicht, wer an diesem Tag die Sendungen eingescannt habe, er sei es nicht gewesen (a.a.O., Zeilen 20 ff.). Wenn ein Couvert schon offen sei, müsse man diese wieder zukleben (BA pag. 12-07-0006, Zeilen 2 ff.). Wenn Sendungen offen oder halboffen einträfen, dürften sie selbst nicht reinschauen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 1 ff.). Er bestritt, mit dem entwendeten Geld in Zusammenhang zu stehen (BA pag. 12-07-0007, Zeilen 21 ff.). Seine Luxusuhr, die etwa Fr. 3'500.00 gekostet habe, habe er sich mit Ersparnissen finanziert (BA pag. 12-07-0008, Zeilen 5 ff. und 12-07-0009, Zeilen 9 ff.). Die Aussage der Auskunftsperson I. erweist sich in den wesentlichen Zügen als glaubhaft. Er beschreibt die Ereignisse kohärent und detailliert. Die Aussage ist zudem sachlich und beschränkt sich auf das Wahrgenommene, ohne den Beschuldigten zu stark oder nicht sachgerecht zu belasten. Des Weiteren werden von ihm Wissenslücken offengelegt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in seiner Funktion als Auskunftsperson befragt wurde und folglich keiner Wahrheitspflicht unterlag. 4.4 Gesamtwürdigung und Beweisergebnis 4.4.1 Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten und ergibt sich insbesondere anhand der glaubhaften Aussagen von Zeuge L. (E. III.4.3.3.2), dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 gegen 14:00 Uhr in der Poststelle U. die Kiste mit den avisierten Briefen vom 1. Stock zum Schalterbereich im Erdgeschoss an sich genommen hatte. Ebenso blieb unbestritten und wird durch Auskunftsperson M. (vgl. E. III.4.3.3.3) bestätigt, dass der Beschuldigte damit begann, die avisierten Briefe mit „Ankunft” zu scannen. Die übrigen Briefe, die vom Beschuldigten nicht gescannt wurden, wurden ab 17:00 Uhr von Auskunftsperson M. mit „Ankunft” gescannt.
- 33 - 4.4.2 Geschlossener Zustand des Couverts 4.4.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob das (präparierte) Couvert von L. vollständig verschlossen in die Fristkiste gelegt wurde. Der Beschuldigte behauptet nämlich (vgl. E. III.4.3.1.2), das Couvert sei bereits (teilweise) geöffnet gewesen. 4.4.2.2 Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass das FOR als fachkundige Stelle sorgfältig arbeitet und die Täterfalle (vgl. E. III.4.3.2) korrekt präpariert hatte. Dazu gehört auch, dass das FOR die präparierten Umschläge sorgfältig und korrekt verschliesst. Dies wird durch die vom FOR angefertigten Fotos bestätigt, welche die Umschläge – abgesehen von den Spuren einer Öffnung – korrekt verschlossen zeigen (vgl. E. III.4.3.2.1). 4.4.2.3 Zeuge G. schildert weiter (vgl. E. III.4.3.3.1), dass er den Verschluss des Umschlags überprüft habe, um eine Selbstkontamination zu vermeiden. Diese Aussage erscheint glaubhaft und in sich schlüssig, da Zeuge G. als Fachmann darauf bedacht ist, nicht in Verdacht zu geraten, und an einer erfolgreichen Operation ein Interesse hatte. 4.4.2.4 Der eingeweihte Zeuge L. schildert überdies (vgl. E. III.4.3.3.2), dass er den Umschlag den ganzen Tag über – mit Ausnahme der postalischen Erfassung – verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann unversehrt in die Kiste mit den avisierten Sendungen gelegt habe. Diese Schilderungen erscheinen insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Vorgang des Einschleusens eines präparierten Couverts für Zeuge L. kein alltäglicher Vorgang war und er dementsprechend genau darauf achtete, was er tat und dass das Couvert verschlossen blieb. Zudem erscheint seine Aussage, er habe das Couvert verschlossen in seinem Büro aufbewahrt und dann verschlossen in die Kiste mit den avisierten Postsendungen gelegt, in sich schlüssig. So war sich Zeuge L. aufgrund der Besonderheit des Falles bewusst, dass er das Couvert sicher verwahren musste, so dass es von aussen nicht einsehbar war und nicht beschädigt werden konnte. 4.4.2.5 Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Umschlag in der Kiste mit den avisierten Postsendungen selbst beschädigt wurde. In dieser Kiste befinden sich ausschliesslich andere Umschläge und es sind keine spitzen oder kantigen Gegenstände vorhanden, die den Umschlag hätten beschädigen können. 4.4.2.6 Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass Zeuge L. das Couvert verschlossen in die Kiste gelegt hat, wodurch es an den Arbeitsplatz des Beschuldigten gelangte. Die Aussage des Beschuldigten, die dem entgegensteht, erweist sich als Schutzbehauptung. 4.4.3 Öffnen des Couverts
- 34 - 4.4.3.1 Als Nächstes stellt sich die Frage, wer die fragliche Postsendung am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. geöffnet hat. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf (vgl. oben E. III.4.3.1). 4.4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des FOR vom 29. September 2021 (BA pag. 11.01.0045 ff.) zum Schluss kommt, dass das chemische Material des präparierten Umschlags mit demjenigen an den Fingern des Beschuldigten übereinstimmt. Die Verfärbungen könnten jedoch auch durch indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog zur Diebesfalle entstanden sein. Menge und Verteilung der Verfärbungen würden eher zu einem indirekten Kontakt passen (BA pag. 11-01-0050). 4.4.3.3 Überdies ist zu würdigen, dass von den drei anwesenden Schalterangestellten lediglich der Beschuldigte Silbernitratspuren an den Händen hatte (vgl. E. 4.3.2.2). Hätte einer der beiden anderen Schalterangestellten den Umschlag geöffnet, hätte auch er sich mit Silbernitrat kontaminieren müssen. Denn wie die beim Beschuldigten aufgefundenen Kontaminationen zeigen, können selbst kleine Mengen von Silbernitrat nachgewiesen werden. Das Öffnen des Umschlags und die Beseitigung des Silbernitrats, das die Konsistenz von Puderzucker hat, hätten beim Öffnenden zwingend Spuren hinterlassen, selbst wenn dieser Handschuhe getragen hätte. Denn spätestens beim Ausziehen der Handschuhe wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Öffnende zumindest geringfügig kontaminiert. Weiter ist zu erwähnen, dass sich der präparierte Geldumschlag innerhalb eines anderen Umschlags befand, sodass eine Übertragung der Silbernitratspuren nicht durch blosses Berühren des äusseren Umschlags erfolgen konnte. 4.4.3.4 Das Gericht würdigt weiter, dass es gemäss den übereinstimmenden Aussagen von den Zeugen G. und L. sowie der Auskunftspersonen M. und I. (vgl. E. III.4.3.3) höchst ungewöhnlich und betriebsintern ausdrücklich untersagt ist, offene oder halb offene Sendungen zu öffnen. Die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten, dies sei überall (auch auf der Post) Praxis, ist daher nicht glaubhaft. Es wird zudem festgestellt, dass es – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – im Arbeitsalltag gänzlich unüblich ist, in fremde (halb-)geöffnete Umschläge zu schauen. Diese bewusste Falschaussage des Beschuldigten muss so interpretiert werden, dass er versucht, die Silbernitratspuren an seinen Händen zu rechtfertigen. 4.4.3.5 Ebenso ist der Verbleib der Täterfalle keineswegs ungeklärt, entgegen der Behauptung der Verteidigerin (CAR pag. 5.200.014, Ziff. 14 ff.). So geht aus den Aussagen des Zeugen L. hervor, dass der Beschuldigte um ca. 14:00 Uhr die Fristkiste mit der präparierten Postsendung vom oberen Stock in die Schalterhalle nahm. Auskunftsperson M. schilderte, dass die Briefe auf der Arbeitsfläche
- 35 des Beschuldigten ausgebreitet wurden (was vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt und von der Verteidigerin in CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15 übernommen wird). Zudem geht aus den Aussagen der Auskunftsperson M. hervor, dass sie die Fristkiste mit den übrigen avisierten Briefsendungen um ca. 17:00 Uhr an ihren Arbeitsplatz nahm. Selbst die Verteidigerin geht davon aus, dass sich die Täterfalle zu diesem Zeitpunkt immer noch auf dem Arbeitsplatz des Beschuldigten befand und nicht durch die Auskunftsperson M. entnommen wurde (CAR pag. 5.200.015, Ziff. 15). Um 17:14 Uhr wurde die fragliche Sendung durch H. abgeholt (BA pag. 10–01–0100). Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich die Täterfalle im Herrschaftsbereich des Beschuldigten. Somit hatte in erster Linie er Gelegenheit, die Täterfalle zu behändigen und zu öffnen. Es ist nicht bekannt und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine andere Person die avisierten Postsendungen bearbeitete bzw. diese behändigte. 4.4.3.6 Des Weiteren überzeugt die von der Verteidigerin ins Spiel gebrachte Variante einer kontaminierten Oberfläche, welche der Beschuldigte versehentlich berührt habe (CAR pag. 5.200.013, Ziff. 13), nicht. Zunächst wäre bei einer solchen These zu erwarten gewesen, dass sich auch ein anderer Mitarbeiter kontaminiert hätte, was jedoch nicht der Fall war. Schliesslich kann sich die Verteidigung weder auf eine Aktenstelle noch auf eine Aussage des Beschuldigten stützen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte einen Kontakt mit einer puderzuckerähnlichen Substanz wahrgenommen und entsprechende Aussagen getätigt hätte (CAR pag. 5.300.007, Zeilen 16 ff.; zur Berücksichtigung der Aussageverweigerung eines Beschuldigten bei erklärungsbedürftigen und belastenden Beweiselementen vgl. z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023, E. 2.4.1 m. H.). 4.4.3.7 Das soeben Dargestellte legt die Täterschaft des Beschuldigten in Fall 5 nahe. Die von der Verteidigerin dagegen aufgeführten Argumente überzeugen nicht: a) Die Verteidigerin stört sich daran, dass das Gutachten zwar von einem indirekten Kontakt des Täters mit der Täterfalle ausgehe und spekuliere, dass der Täter Handschuhe getragen oder Werkzeug benutzt habe, allerdings hätten sich keine Handschuhe oder Werkzeuge sicherstellen lassen. Zudem seien auf der Täterfalle keine Spuren von Handschuhen oder Werkzeugen gefunden worden (CAR pag. 52.200.014, Ziff. 11). Die Bemerkung der Verteidigerin ist insofern zutreffend, als die geltend gemachten Gegenstände und Spuren tatsächlich nicht gefunden wurden. Entscheidend ist jedoch, dass das Gutachten Silbernitrat auf den Händen des Beschuldigten feststellte. Die gutachterliche Hypothese, wie das Silbernitrat auf die Hände des Beschuldigten gelangte, ist ein möglicher Erklärungsversuch für die aufgefundenen Spuren. Für den vorliegenden Fall ist jedoch ein-
- 36 zig die Frage massgeblich, ob der Beschuldigte den mit Bargeld gefüllten Umschlag geöffnet hat. Diese Frage wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. sogleich) zu klären sein. b) Die Verteidigerin geht davon aus, dass der Beschuldigte die Täterfalle am 6. Juli 2021 zur Fristkiste (im ersten Obergeschoss) zurückgelegt habe und diese anschliessend durch R. (erneut) in den Schalterbereich im Erdgeschoss genommen worden sei (CAR pag. 5.200.016, insbes. Ziff. 19). Dabei stützt sie sich wohl auf BA pag. 12-05-0009, Zeilen 8 ff., wo Zeuge L. das von der Verteidigerin geschilderte Vorgehen beschreibt. Zeuge L. bezog sich dabei jedoch auf die erste, vorangehende und erfolglose Täterfalle. Deshalb sind die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigerin nicht weiter zu erörtern. 4.4.3.8 Betrachtet man sämtliche aufgeführten Beweise in ihrer Gesamtheit, so sind diese nur so zu deuten, dass der Beschuldigte die Täterfalle geöffnet und sich dabei mit Silbernitrat kontaminiert hat. Aufgrund der Fülle der gegen den Beschuldigten sprechenden Indizien verbleiben dabei keine Restzweifel an seiner Täterschaft. 4.4.4 Zum Motiv des Öffnens des Couverts 4.4.4.1 Es bleibt das Motiv des Beschuldigten zu klären, wieso er das nämliche Couvert öffnete. 4.4.4.2 Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er im Allgemeinen halboffene Couverts aus Neugierde öffne, ohne sich allerdings zum konkreten Fall zu äussern (vgl. E. III.4.3.1.2). Wie oben unter E. III.4.4.2 gezeigt, gelangte das präparierte Couvert vollständig verschlossen an den Arbeitsplatz des Beschuldigten. Da der Beschuldigte (angeblich) nur offene oder halboffene Couverts aus Neugierde öffnet und die präparierte Sendung vollständig verschlossen war, scheidet das Motiv der Neugierde selbst nach den Aussagen des Beschuldigten aus. 4.4.4.3 Zur Klärung der Motivlage des Beschuldigten würdigt das Gericht, dass es sich bei der Sendung um einen an H. adressierten Brief in einem Umschlag der B. handelte, in dem das mit Bargeld gefüllte Innencouvert fühlbar war (vgl. insbesondere E. II.2.2). Das Gericht ist überzeugt, dass der Beschuldigte davon ausging oder die starke Vermutung hatte, dass sich Bargeld in diesem Couvert befand. Wird eine mit Bargeld gefüllte Sendung durch eine unberechtigte Person geöffnet, ist keine andere nachvollziehbare Erklärung denkbar, als dass diese das Geld aus der Sendung entwenden wollte. Dies gilt umso mehr, als – wie noch zu zeigen sein wird – in den vergangenen Sendungen 1–3 ebenfalls das Bargeld entwendet wurde (vgl. E. III.5 ff.) und nicht ersichtlich ist, wieso der Täter im Fall
- 37 - 5 anders verfahren sollte, zumal dieser mit den Fällen 1–3 zusammenhängt (vgl. E. III.10.1). 4.5 Fazit Insgesamt lässt sich das folgende Fazit ziehen: Am 6. Juli 2021 wurde ein an H. adressiertes und mit Bargeld gefülltes Innencouvert der B. von der FOR mit Silbernitrat präpariert. Anschliessend wurde es vom Zeugen L. vollständig verschlossen in die Kiste für avisierte Postsendungen gelegt. Diese wurde daraufhin vom Beschuldigten in den Schalterbereich gebracht. Er öffn