Beschluss vom 3. Oktober 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Brigitte Stump Wendt und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien B. HOLDING, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Wyss,
Privatklägerschaft / Berufungsführerin
sowie BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,
Anklagebehörde
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik,
Beschuldigter / Berufungsgegner Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.31 vom 29. März 2023
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2024.29 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2024.27)
- 2 - Abtrennung vom Hauptverfahren / Abschreibung infolge Rechtsmittelverzichts
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 29. März 2023 fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil SK.2022.31 in der Strafsache Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) und Privatklägerschaft gegen A. und sprach diesen vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB frei. Weiter entschied die Strafkammer über die beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Zivilklage der Privatklägerin B. Holding. Ferner regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (CAR pag. 1.100.029). Das Urteil vom 29. März 2023 wurde von der Strafkammer gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv ausgehändigt (TPF pag. 3.720.023). Gegen das erstinstanzlich ergangene Urteil meldeten die BA (CAR pag. 1.100.032 f.) und die Privatklägerin B. Holding (CAR pag. 1.100.034 f.) rechtzeitig und gleichzeitig Berufung an. Am 2. August 2024 versandte die Strafkammer die schriftliche Urteilsbegründung (CAR pag.1.100.031; CAR pag. 1.100.036) und übermittelte die eingegangenen Berufungsanmeldungen mit den Akten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) (CAR pag. 1.100.004). In der Folge reichte die BA ihre Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.042 ff.). 2. Mit Eingabe vom 9. August 2024 liess die Privatklägerin B. Holding mitteilen, dass sie gemäss Art. 386 Abs. 1 StPO auf eine Berufung gegen den angefochtenen Entscheid verzichte (CAR pag. 1.300.002 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungskammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entgegenzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). Die Privatklägerin B. Holding nahm das begründete Urteil am 5. August 2024 in Empfang. Die Erklärung des Rechtsvertreters der Privatklägerin B. Holding, wonach diese «auf eine Berufung gegen den angefochtenen Entscheid verzicht[e]» (CAR pag. 1.300.02), erfolgte somit nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Strafkammer, indessen noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. Nach dem Dargelegten ist diese Parteierklärung als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung zu interpretieren und das von der Privatklägerin B. Holding angehobene Berufungsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben. 3. Die Berufungskammer hat zur Behandlung der in der vorliegenden Angelegenheit eingegangenen Berufungen ein einheitliches Dossier mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 angelegt. Die Gerichte können Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen oder vereinen (Art. 30 StPO in Verbindung mit Art. 379 Abs. 1 StPO). In Anbetracht der vorliegenden Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich, das von der
- 4 - Privatklägerin B. Holding angehobene Berufungsverfahren vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abzutrennen und unter der Geschäftsnummer CA.2024.29 weiterzuführen. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens CA.2024.29, bestehend aus der minimalen Entscheidgebühr von Fr. 200.00, sind demnach der Privatklägerin B. Holding aufzuerlegen. Als unterliegende Partei hat die Privatklägerin B. Holding keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfahren wird im Rahmen des weiterzuführenden Berufungsverfahrens CA.2024.27 zu befinden sein.
Die Berufungskammer beschliesst: I. Das die Privatklägerin B. Holding betreffende Berufungsverfahren wird vom Berufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 abgetrennt und unter der Geschäftsnummer CA.2024.29 weitergeführt. II. Die Berufung der Privatklägerin B. Holding wird im Berufungsverfahren CA.2024.29 als durch Verzicht auf Einreichung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. III. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren CA.2024.29 wird auf Fr. 200.00 festgesetzt und der Privatklägerin B. Holding auferlegt. IV. Der Privatklägerin B. Holding wird für das Berufungsverfahren CA.2024.29 keine Parteientschädigung zugesprochen. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem im vorliegenden Beschluss erledigten Berufungsverfahren CA.2024.29 wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2024.27 entschieden.
- 5 - Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, Herrn Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger - Rechtsanwalt Bernhard Korolnik - Rechtsanwalt Adrian Wyss Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2024.27 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt
Versand: 3. Oktober 2024