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Bundesstrafgericht 08.01.2025 CA.2024.25

8. Januar 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,059 Wörter·~1h 5min·1

Zusammenfassung

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB)

Volltext

Urteil vom 8. Januar 2025 Berufungskammer Besetzung Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Petra Venetz Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., syrischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Antragstellerin / Berufungsgegnerin

und ZEITUNGSVERLAG B., vertreten durch Generaldirektor C.,

Privatklägerschaft Gegenstand

Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 Fakultative Landesverweisung (Art. 66abis StGB) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2024.25

- 2 -

Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2023 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Amtsbericht über A. (nachfolgend: der Beschuldigte) (BA pag. 05-01-0001 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 übermittelte das Bundesamt für Justiz der BA ein vom 10. Januar 2023 datierendes Gesuch um stellvertretende Strafverfolgung der französischen Strafverfolgungsbehörde [Bezeichnung der Behörde] (BA pag. 05- 02-0001 ff.). Gemäss dem Ersuchen um stellvertretende Strafverfolgung soll am 2. Januar 2023 bei der Redaktion der Zeitschrift D. eine E-Mail mit Morddrohungen eingegangen sein (BA pag. 05-02-0011 und BA pag. 05-02-0018 ff.). Am 31. Januar 2023 beauftragte die BA die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) mit ergänzenden polizeilichen Vorermittlungen im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO (BA pag. 10-01-0001 f.). Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation, wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Drohung (BA pag. 01-01- 0001). Am 1. Februar 2024 wurde der Beschuldigte auf Festnahmebefehl der BA hin verhaftet (BA pag. 06-01-01-0001 f. und -0004 ff.) und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-01-0048 ff.), die im Lauf des Vorverfahrens mehrmals verlängert wurde (BA pag. 06-01-01-0118 ff.; -0190 ff.; -0228 ff.; -0247 ff.). Am 22. Dezember 2023 dehnte die BA die Strafverfolgung des Beschuldigten auf den Tatbestand der versuchten Nötigung aus (BA pag. 01-02- 0001). Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer terroristischen Organisation ein (BA pag. 03-00-0010 ff.). Die «Zeitungsverlag B.» konstituierte sich im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatklägerin (BA pag. 05-02-0018 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.2 Im Verlauf des Strafverfahrens wurden durch die BA und die BKP zahlreiche Beweise erhoben. So wurden die Räumlichkeiten des Wohndomizils des Beschuldigten und später auch die von ihm belegte Gefängniszelle durchsucht, wobei zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-01-0001 ff.; BA

- 3 pag. 08-02-000 ff.). Eine an die BKP delegierte Einvernahme mit dem Beschuldigten fand am 1. Februar 2023 statt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Am 2. Februar 2023 führte die BA die Hafteinvernahme mit dem Beschuldigten durch (BA pag. 06-01-01-0008 ff.). Am 6. Februar 2023 ersuchte die BA die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK Zürich) um Beantwortung von Fragen zur Risikoeinschätzung beim Beschuldigten (BA pag. 11-01-0001 ff.). Am 28. März 2023 nahm die PUK im Rahmen eines forensisch-psychologischen Befundberichts Stellung zu den unterbreiteten Fragestellungen (BA pag. 11-01-0020 ff.). Am 3. Mai 2023 erteilte die BA der PUK schliesslich den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschuldigten (BA pag. 11-01-0051 ff.). Am 26. Juli 2023 reichte Prof. Dr. med. I. eine Vorabstellungnahme ein (BA pag. 11-01-0066 ff.). Das vollständige schriftliche Gutachten von Dr. med. F. wurde schliesslich am 28. September 2023 erstattet (BA pag. 11-01-0082 ff.). Dieses nimmt ausführlich Stellung namentlich zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit, zur Massnahmenwilligkeit und zur Rückfallgefahr des Beschuldigten und äussert sich zur Notwendigkeit einer Massnahme sowie zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung (BA pag. 11-01-0122 ff. und BA pag. 11-01-0133 ff.). Ferner wurde ein schriftlicher Bericht bei C., Generaldirektor der Privatklägerin «Zeitungsverlag B.», eingeholt, den dieser am 24. Juli 2023 unter Beilage zahlreicher Unterlagen verfasste (BA pag. 12-01-0004 ff.; BA pag. 12-01-0009 ff.). A.3 Mit Einreichung der Anklageschrift im Sinne eines Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person vom 1. Februar 2024 schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (TPF pag. 7.100.001 ff.). Gleichzeitig beantragte die BA beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft (TPF pag. 7.100.010 ff.). Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern den Beschuldigten in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.231.7.007 ff.). A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 29. Mai 2024 in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (TPF pag. 7.720.001 ff.). Mit Urteil vom 29. Mai 2024 stellte die Strafkammer fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand der Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Sie ordnete eine stationäre Massnahme, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen, und verwies den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Schliesslich entschied die Vorinstanz über die Verwendung der sichergestellten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2024.7 Dispositiv-Ziffern I.1 – I.8.2). Die Vorinstanz eröffnete ihr Urteil der BA und dem Beschuldigten mündlich und stellte dieses der Privatklä-

- 4 gerschaft sowie dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Dispositiv schriftlich zu (TPF pag. 7.720.010). Nach separat durchgeführter Verhandlung (TPF pag. 7.720.1.001 ff.; 7.930.005 f.) versetzte die Vorinstanz den Beschuldigten mit Beschluss vom 29. Mai 2024 (gleichentags mündlich eröffnet [TPF pag. 7.720.1.006]) bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt, längstens jedoch bis zum 28. August 2024, in Sicherheitshaft (TPF pag. 7.721.034 ff.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung verlängerte die vorinstanzliche Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Mai 2024 die Einzelhaft bis zum 28. August 2024 (TPF pag. 7.912.1.024 ff.). Gleichentags bewilligte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten den vorzeitigen Massnahmenantritt (TPF pag. 7.912.3.001 ff.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 liess der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (TPF pag. 7.940.001; CAR pag. 1.100.046). A.5 Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 26. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantrittes in das Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (TPF pag. 7.961.008). A.6 Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 19. Juli 2024 versandt (TPF pag. 7.930.045; CAR pag. 1.100.047) und von der Verteidigung am 22. Juli 2024 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.048). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begründete Urteil vom 29. Mai 2024 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten und den Verfahrensakten (CAR pag. 1.100.081). B.2 Am 12. August 2024 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, dass auf die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung zu verzichten und das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Teilen zu bestätigen sei (CAR pag. 1.100.051). Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 1.100.052). Mit Verfügung vom 13. August 2024 wurde die Berufungserklärung der BA und der Privatklägerschaft zugestellt zwecks Erhebung der Anschlussberufung oder Beantragung des Nichteintretens (CAR pag. 1.400.001). Die BA erklärte mit Eingabe vom 22. August 2024, auf die Beantragung des Nichteintretens und die Erhebung einer Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen zu verzichten (CAR pag. 1.400.003 f.). Die Privatklägerschaft liess sich nicht vernehmen.

- 5 - B.3 Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde den Parteien unter Übermittlung eines vom 27. August 2024 datierenden Verlaufsberichts des Regionalgefängnisses Burgdorf Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der vorinstanzlich verfügten Einzelbehandlung angesetzt (CAR pag. 8.101.004 f.). Am 29. August 2024 wurde den Parteien eine Stellungnahme des Direktors des Regionalgefängnisses Burgdorf bezüglich der Einzelbehandlung weitergeleitet, um diese im Rahmen allfälliger Gegenbemerkungen zu berücksichtigen (CAR pag. 8.101.008 ff.). Nach Eingang der Stellungnahmen (CAR pag. 8.101.021 ff. und CAR pag. 8.101.026 f.) ersuchte die Verfahrensleitung den Direktor des Regionalgefängnisses Burgdorf, sich zu den von der Verteidigung des Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen bezüglich der Haftmodalitäten zu äussern (CAR pag. 8.101.032 f.). Mit Schreiben vom 6. September 2024 wurde dieser Aufforderung nachgekommen (CAR pag. 8.101.035 ff.). Mit Schreiben vom 4. September 2024 hatte die Verfahrensleitung der zuständigen Justizvollzugsbehörden des Kantons Aargau zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Anordnung der stationären Massnahme in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sei (CAR pag. 2.204.001 f.). In der Folge beantragte das Regionalgefängnis Burgdorf im Einverständnis des Beschuldigten beim Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau die Verlegung des Beschuldigten in eine andere Haftanstalt (CAR pag. 8.101.049 ff.). Die Parteien wurden mit Schreiben vom 19. September 2024 eingeladen, sich zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens um Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis Burgdorf zu äussern (CAR pag. 8.101.053 f.). Die Parteien verzichteten ausdrücklich (vgl. CAR pag. 8.101.055) oder stillschweigend auf weitere Bemerkungen. Mit Vollzugsbefehl vom 20. September 2024 wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau den Beschuldigten zum Vollzug der stationären Massnahme ab dem 23. September 2024 in die JVA Lenzburg ein (CAR pag. 2.204.005 ff.). Mit Verfügung vom 25. September 2024 wurde der Beschuldigte schliesslich in die Sicherheitsabteilung der JVA Lenzburg eingewiesen (CAR pag. 2.204.012 ff.). Das Verfahren betreffend Verlängerung der Einzelhaft im Regionalgefängnis wurde daraufhin formlos als erledigt abgeschrieben. B.4 Am 19. November 2024 wurde auf den 23. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2024 ersuchte die Berufungskammer bei Dr. med. F. in Ergänzung zum von ihm in dieser Strafsache erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten um Beantwortung von Ergänzungsfragen zum Gesundheitszustand des Beschuldigten (CAR pag. 2.205.001 f.). Seine ergänzenden schriftlichen Ausführungen verfasste der Sachverständige am 10. Dezember 2024 (CAR pag. 2.205.003 f.). Mit Eingabe vom 25. November 2024 beantragte die Verteidigung die Edition der Besucherlisten der Gefängnisse, in denen der Beschuldigter bislang inhaftiert gewesen war (CAR pag. 2.102.006 f.). Mit Beweisverfügung vom 26. November

- 6 - 2024 (CAR pag. 4.200.001 ff.) holte die Verfahrensleitung der Berufungskammer bei den betreffenden Haftanstalten eine Liste über die vom Beschuldigten gepflegten Besuchskontakte ein (CAR pag. 6.100.369 ff. und CAR pag. 6.100.377 ff.). Ausserdem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neben einem aktuellen Führungsbericht des Zentralgefängnisses weitere Registerauszüge und Amtsauskünfte eingeholt, und der Beschuldigte wurde um Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation ersucht (CAR pag. 4.20.001; CAR pag. 4.401.001 f.; CAR pag. 4.401.003 f. [Strafregisterauszug]; CAR pag. 4.401.005 f. [Auszug aus dem Betreibungsregister]; CAR pag. 4.401.014 ff. [Formular «Persönliche und finanzielle Situation»]; CAR pag. 6.100.378 ff. [Besucherliste Haftanstalten]; CAR pag. 6.100.385 ff. [Vollzugsbericht Zentralgefängnis Lenzburg]; CAR pag. 4.401.007 f. und CAR pag. 4.401.018 [Auskünfte Steueramt]). Bezüglich der im aktuellen Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg erwähnten Therapiebemühungen wurden schliesslich ergänzende Auskünfte bei der Gefängnispsychologin J. (CAR pag. 2.204.020) sowie ein Beistandsbericht eingeholt (CAR pag. 2.206.001 ff). B.5 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 23. Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Es waren keine Vorfragen zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Im Rahmen der Parteivorträge liess der Beschuldigte folgende Rechtsbegehren stellen (CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.200.008): « I. Auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung sei zu verzichten. II. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Bund aufzuerlegen. III. Das Honorar der Verteidigung des Beschuldigten, A., sei gemäss separat eingereichter Honorarnote gerichtlich festzusetzen. IV. Weiter sei festzustellen, dass das Urteil in den übrigen Teilen in Rechtskraft erwachsen ist.» Die BA verzichtete in ihrem Parteivortrag auf das Stellen von konkreten Anträgen zur Sache (CAR pag. 5.100.005; CAR pag. 5.200.021). Die Verteidigung verzichtete auf eine Replik (CAR pag. 5.100.005).

- 7 - B.6 Das vorliegende Urteil erging im Nachgang zur Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 8. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.005). Am 10. Januar 2025 ging ein vom Beschuldigten persönlich verfasstes Schreiben ein (CAR pag. 6.100.395), das der BA und der amtlichen Verteidigung zur Kenntnisnahme übermittelt wurde (CAR pag. 2.100.006).

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (Urteil SK.2024.7 E. 1.1 – E. 1.3) gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die vom Beschuldigten erhobene Berufung ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich einzig gegen die Anordnung der Landesverweisung (Dispositiv-Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteils). Unangefochten blieb der vorinstanzliche Entscheid somit hinsichtlich der übrigen Dispositiv-Ziffern, namentlich betreffend die Verübung des Straftatbestandes der versuchten Nötigung im Zustand der Schuldunfähigkeit und betreffend die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Es ist daher vorab festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «I. 1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. […]

- 8 - 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO).

6.1 Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände

27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen 6.2 Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkriminierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass-ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.--, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.--) trägt die Eidgenossenschaft. 8.1 Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2 Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 29'987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt. II. [Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]» 2.2 In ihrem die Landesverweisung anordnenden Urteil äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener-Informationssystem (SIS). Aus den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides ergibt sich nicht, dass die Ausschreibung im SIS überhaupt erwogen worden wäre. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS unterliegt - wie auch die Landesverweisung selber - nicht dem Anklageprinzip (vgl. zur Nichtanwendbarkeit des Anklageprinzips auf Sanktionen: HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 326 StPO N. 1; BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Spricht das Gericht eine Landesverweisung aus, muss es bei Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Anklagebehörde – daher zwingend auch darüber befinden, ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist. Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 181 E. 3.2.5). Der Beschuldigte stammt aus Syrien und verfügt nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat des Schengenraums. In Anbetracht dessen hätte bereits für die Vorinstanz Anlass bestanden, die Ausschreibung der von ihr angeordneten

- 9 - Landesverweisung zumindest in Betracht zu ziehen. Entsprechend muss auch das Berufungsgericht über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entscheiden, sofern es gegenüber einem Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung ausspricht. Dies gilt wiederum unabhängig davon, ob seitens der Anklagebehörde ein entsprechender Antrag gestellt oder die Parteien die Problematik von sich aus thematisiert haben. Über die angefochtene Anordnung der Landesverweisung hinaus gehört deshalb vorliegend auch deren allfällige Ausschreibung im SIS zum von der Berufungskammer zu behandelnden Prozessthema. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Da vorliegend einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, gilt es vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen. Gemäss dem gesetzlichen Schlechterstellungsverbots darf das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern (reformatio in peius), wenn das Rechtsmittel – wie hier – nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das Verschlechterungsverbot indessen nicht zur Anwendung, wenn sich im Berufungsverfahren im Falle der Bestätigung einer erstinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung stellt, welche im erstinstanzlichen Urteil nicht behandelt wurde (BGE 146 IV 183 E. 3.3.5: Urteile des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.5 [nicht publiziert in BGE 149 IV 361 ff.]; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023 E. 1.5; vgl. auch BGE 149 IV 367 f. E. 1.5; vgl. auch MA- EDER, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 3/2024, 163, 182 f.). Das Berufungsgericht hat die Parteien im Verlauf des Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass es im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS prüfen werde (CAR pag. 2.300.007 f.). Die Parteien konnten anlässlich der Berufungsverhandlung dazu Stellung beziehen, wie es namentlich die Verteidigung auch getan hat (vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). II. Materielle Erwägungen A) LANDESVERWEISUNG 1. Ausgangslage Mit Berufung angefochten ist ausschliesslich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Es ist vorliegend unbestritten, dass einzig eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden

- 10 kann. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war und deshalb keine Verurteilung erfolgte (Urteil SK.2024.7 E. 6.3). Ausserdem gehört das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand begangene Delikt nicht zu den Katalogtaten, welche zur Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB führen kann. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. Art. 66abis StGB als erfüllt. Damit einhergehend verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (Urteil SK.2024.7 E. 6.6). Der Beschuldigte lässt der Berufungskammer beantragen, es sei von der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung abzusehen (CAR pag. 1.100.051; CAR pag. 5.200.008). Eventualiter sei zumindest von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen (CAR pag. 5.200.006). Die BA verzichtete auf eine Antragstellung und stellte den Entscheid in das gerichtliche Ermessen (CAR pag. 5.200.021). 2. Rechtliche Grundlagen der nicht obligatorischen Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird. Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die Interessenabwägung hat sich an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und damit den Anforderungen an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu orientieren. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; 6B_342/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.1; 6B_1005/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 1.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine Mindeststrafhöhe setzt die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nicht voraus (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sie gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte

- 11 - Delinquenz geht (Urteile des Bundesgerichts 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 6.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.1 mit Hinweis). Die Möglichkeit zur Verhängung einer fakultativen Landesverweisung bei der Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme oder Verwahrung zielt in erster Linie auf schuldunfähige Täter in Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen ist (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). Weil einem schuldunfähigen Täter die Tatbegehung nach dem Schuldprinzip nicht vorgeworfen werden kann, bedarf es besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung, ob und inwiefern das auf der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beruhende Interesse an einer Entfernung und Fernhaltung aus der Schweiz besonders schwer wiegt (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 13). Insofern stellt sich bei der Entscheidung über eine fakultative Landesverweisung besonders die Frage der Erforderlichkeit (FIOLKA/VET- TERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 82 ff., S. 84). 2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine schwere persönliche Härte darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, forumpoenale 6/2022, S. 429, S. 433). Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteile des EGMR in Sachen Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 54; Emre gegen Schweiz vom 22. Mai 2008 [Nr. 42034/04] § 71; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass vom Sachgericht zu prüfen ist, ob sich eine Landesverweisung angesichts des Gesundheitszustandes als verhältnismässig erweist. Das Sachgericht dürfe diesbezüglich nicht lediglich auf die Vollzugsbehörde verweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Unter dem Gesichtspunkt der Gesundheit sei daher entweder gegebenenfalls auf die Landesverweisung zu verzichten (Art. 66a Abs. 2 StGB und/oder Art. 8 Ziff. 2 EMRK) oder diese anzuordnen, falls sich die Krankheit als heilbar oder medizinisch hinreichend behandelbar erweist (BGE 145 IV 461 E. 9.4). Die Landesverweisung kann verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder – mit Blick auf medizinische Gründe – eine genügende Behandlung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2; 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2). Macht die betroffene Person

- 12 eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen («cas très exceptionnels») eine Verletzung besagter Norm. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteile des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Emre gegen Schweiz a.a.O. § 89; Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1 mit diversen Hinweisen; 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3). 3. Beurteilung 3.1 Eingangsvoraussetzung einer nicht obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und hält sich als vorläufig aufgenommener Asylbewerber in der Schweiz auf (BA pag. 18-02-0055; CAR pag. 4.401.014). Gegen den Beschuldigten wurde mit dahingehend rechtskräftigem Erkenntnis der Vorinstanz (vgl. Erwägung I.2.1 hiervor) eine von Art. 66abis StGB erfasste freiheitsentziehende Massnahme angeordnet. Damit sind die grundsätzlichen Eingangsvoraussetzungen erfüllt, die zu einer fakultativen Landesverweisung führen können. 3.2 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung 3.2.1 Den dargestellten Rechtsgrundlagen folgend, ist in einem ersten Schritt auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung einzugehen. Mit Blick darauf zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass gegen den Beschuldigten gemäss Strafregisterauszug zwei Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und wegen Sachbeschädigung bestünden, welche pekuniär sanktioniert worden seien. Bei der vorliegenden

- 13 - Straftat liege ein erheblicher Verstoss gegen die Schweizerische Rechtsordnung vor, da es sich immerhin um eine Todesdrohung gegen mehrere Personen gehandelt habe. Im Rahmen der Risikobeurteilung sei relevant, dass laut Einschätzung des NDB wie auch des Gutachters der Beschuldigte als unberechenbar und als Bedrohung für die innere Sicherheit der Schweiz eingestuft werde. Dies decke sich mit dem Gewaltschutzbericht der Kantonspolizei Aargau vom 15. Dezember 2021, wonach aufgrund der salafistischen Gesinnung des Beschuldigten und seinen Problemen mit den christlichen Werten der Schweiz und Europa ein latentes Risiko einer Gefährdung Dritter bestehe. Die Einschätzungen der aargauischen Behörden und des NDB stützten sich auf Äusserungen des Beschuldigten in den sozialen Medien sowie auf die bewaffneten Auftritte in der Öffentlichkeit. In der Folge verweist die Vorinstanz auf mehrere Äusserungen des Beschuldigten in sozialen Medien, welche zuletzt in zunehmend radikalisiertem Stil verfasst worden seien und die kategorische Ablehnung der westlichen Werte belegten. Zusammenfassend gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass ein hohes Risiko bestehe, dass der Beschuldigte selbst nach erfolgreich abgeschlossener Therapie nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Daran ändere nichts, dass unklar bleiben müsse, in welchem Umfang die salafistische Gesinnung (allenfalls in Kombination mit der schweren psychischen Störung) für die Tatbegehung (mit-)ursächlich gewesen sei. Jedenfalls sei angesichts der inneren Einstellung des Beschuldigten die Wahrscheinlichkeit äusserst hoch, dass dieser selbst nach einer erfolgreichen Therapie eine grosse Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz darstellen werde (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). 3.2.2 Einleitend ist auf den Sachverhalt zurückzukommen, der der in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Feststellung zugrunde liegt, wonach der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt habe: Der Beschuldigte hat am 2. Januar 2023 um 17:43 Uhr über das Kontaktformular auf der Internetseite von «Zeitschrift D.» folgende, mittels Google auf Französisch übersetzte Nachricht gesendet: «Moi et d’autres musulmans tuerons quinconque dessine / Un vilain dessin et il a dit que c’est le Messager Muhammad […] mais nous attendons le bon / moment et la bonne opportunité […] / Je suis situé en Suisse très proche / […] G. ok ok ok …/ Je vous conseille de ne pas in-former la police afin que vous n’ayez pas d’autres problèmes de moi et de mes frères […] / […] G. / The Islam is the right religion in all ovr th world, the all anothr religions have alot of wrongs but Islam has not / wrongs, be muslem so you will go to paradis after the live for ever, without Islam you will go to Hell for ever after the / live / […] [sic]»

- 14 - Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Nachricht hat der Beschuldigte via Facebook drei Nachrichten mit nahezu identischem Wortlaut an das Facebook-Konto von «Zeitschrift D.» gesendet. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, «Zeitschrift D.» von der künftigen Veröffentlichung von Mohamed-Karikaturen abzubringen. Der Beschuldigte gab an, dass ein Karikaturist eine hässliche Zeichnung des Propheten Mohammed gemacht habe. Alle Muslime würden sich durch die Karikaturen von Zeitschrift D. beleidigt fühlen. Deshalb habe er die Nachricht an Zeitschrift D. geschrieben und gesagt, dass derjenige getötet werde, welcher den Propheten Mohamed hässlich darstelle (BA pag. 06-01-01-0010 ff.). Die vom Beschuldigten ausgesprochenen Drohungen wurden von Zeitschrift D. ernstgenommen. Dennoch liess sich die Redaktion von Zeitschrift D. und deren Herausgeberin nicht von ihrer publizistischen Linie abbringen; sie gab dem Druck nicht nach, von der Veröffentlichung islamkritischer Karikaturen abzusehen (vgl. BA pag. 12-01- 0010 ff.). 3.2.3 Erste Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint, ergeben sich aus der konkreten Tatbegehung und der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit. In Bezug auf die öffentlichen Interessen an einem Landesverweis ist daher zunächst ein Blick auf die Art und Schwere der Anlasstat zu richten. Bei den vom Beschuldigten gegen einen unbestimmten Adressatenkreis ausgesprochenen Drohungen handelte es sich um Todesdrohungen. Die Drohungen richteten sich gegen das menschliche Leben und damit gegen das höchste aller möglichen Rechtsgüter. Sie sind geeignet, die davon betroffenen Personen in ihrem Sicherheitsempfinden massiv zu verunsichern und in ihrer persönlichen Freiheit erheblich einzuschränken. Seinen Drohungen hat der Beschuldigte zusätzlich Nachdruck verliehen, indem er in der Mehrzahl sprach und sich als Teil einer grösseren Personengruppierung ausgab. Überdies musste sich die Bedrohung für die Adressaten durch den Hinweis des Beschuldigten akzentuieren, dass er sich in der Schweiz und damit in der Nähe aufhalte. Damit hat der Beschuldigte suggeriert, dass er die Drohungen jederzeit unmittelbar umsetzen könne. Im Ergebnis ist der Vorinstanz uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie das vom Beschuldigten in schuldunfähigem Zustand begangene Delikt als erheblichen Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung qualifiziert (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). In der Gesamtschau zeugt die Anlasstat von einer keineswegs zu verharmlosenden Unberechenbarkeit und Gefährlichkeit des Beschuldigten. Es handelt sich keineswegs um ein Delikt geringeren Gewichts. Es überzeugt daher nicht, wenn die Verteidigung einwendet, die vom Beschuldigten begangene Tat sei nicht derart gravierend, dass sie unter den Aspekten der Deliktsprävention und der Sicherheit der Gesellschaft ein öffentliches Fernhalteinteressen begründen könnte (CAR pag. 5.200.005). Die Schwere

- 15 der vom Beschuldigten begangenen Nötigungshandlungen veranlasst vielmehr zur Annahme eines gewichtigen Interesses an einer Landesverweisung. 3.2.4 Die zu beurteilende Anlasstat begründet nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch in Berücksichtigung des vorherigen Sozialverhaltens des Beschuldigten deutliche Sicherheitsbedenken. Im versuchten Nötigungsdelikt ist insofern eine auffallende Kontinuität zu erkennen, als der Beschuldigte bereits im Vorfeld mit ähnlich gestalteten Verhaltensmustern aufgefallen ist. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte gegenüber seinem Umfeld feindselig und aggressiv-bedrohlich aufgetreten ist. So erging am 10. Mai 2021 ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [Bezeichnung] gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung, wobei er mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 bestraft wurde. Der Beschuldigte hatte auf einem Polizeiposten mit einem Metallständer eine Schalterscheibe beschädigt, weil es abgelehnt wurde, einen von ihm verfassten Brief weiterzuleiten (BA pag. 17-01-0007; TPF pag. 7.231.1.003). Nach einer Auseinandersetzung zwischen dem jüngeren Bruder des Beschuldigten und einem anderen Schüler soll der Beschuldigte am 16. Februar 2022 bei der Schulleitung erschienen sein und die Adresse des beteiligten Schülers verlangt haben. Der Beschuldigte hat dies anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (CAR pag. 5.300.011). Gemäss Aussagen der Schulleitung soll der Beschuldigte angekündigt haben, dass er handgreiflich werde, wenn solche Auseinandersetzung nochmals vorkommen sollten (BA pag. 10-01- 0023 ff.). Dazu erklärte der Beschuldigte vor der Berufungskammer, er habe das Problem mit diesem Schüler lösen wollen und daher mit diesem und auch mit der Schulleitung gesprochen (CAR pag. 5.300.011). Anders als das erstgenannte Vorkommnis haben die damaligen Ereignisse für den Beschuldigten keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen. Dessen ungeachtet ist es zulässig und geboten, diese in die Beurteilung des vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdungspotentials als zentrales Element des öffentlichen Interesses einzubeziehen. Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Begutachtung ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bereits in den fraglichen Zeiträumen in einem psychotischen Zustand befand (vgl. BA pag. 11-01-0127). Das kann aber nichts daran ändern, dass zwischen einem solchen einschüchternden Verhalten und den herrschenden sozialen Normen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Das gemäss eigenem Bekunden (vgl. CAR pag. 5.300.011) bewusst gewählte, auf einem realen und nicht wahnhaft imaginierten Hintergrund basierende Vorgehen war eine überzogene und sozial inadäquate Reaktion des Beschuldigten auf ein auf als ungerechtfertigt bewertetes Verhalten von anderen Personen. 3.2.5 Die geschilderten Vorfälle sollen in ihrer Dramatik keineswegs überzeichnet werden. Für die vorliegende Strafsache interessant ist vielmehr der nachfolgende Aspekt. In den Verhaltensweisen des Beschuldigten widerspiegeln sich nämlich

- 16 - Ansichten und Einstellungen, die aufgrund ihrer antisozialen Implikationen als deliktsfördernd zu beurteilen sind. Beim Beschuldigten ist die überdauernde Haltung feststellbar, sich bei vermeintlich ungerechter Behandlung mit ihm als angemessen erscheinenden Mitteln zur Wehr setzen zu dürfen. Dieser Eindruck verstärkt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. Wies das Verhalten des Beschuldigten während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch deutlich auf einen desolaten psychischen Zustand hin (massive Verhandlungsstörungen und wirre Wortmeldungen [vgl. TPF pag. 7.720.002; TPF pag. 7.731.002; TPF pag. 7.731.003; vgl. auch CAR pag. 5.300.014]), präsentierte er sich vor Berufungsgericht in ganz anderer Verfassung. Sowohl die Verteidigung wie auch die BA betonten anlässlich der Berufungsverhandlung den geradezu ruhigen und anständigen Auftritt des Beschuldigten bei seiner Befragung an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.004 f.). Sein psychischer Zustand anlässlich der Berufungsverhandlung war tatsächlich unauffällig. Die Berufungskammer konnte sich einen authentischen und verlässlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschuldigte hat klare und verständliche Aussagen gemacht, auf die inhaltlich abgestellt werden kann und muss. Einzelne der vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Ausführungen sind im Hinblick auf die angesprochenen Charakterfacetten bezeichnend. Darauf angesprochen, dass er vor Erstinstanz mit der Einleitung eines Verfahrens gegen den Staatsanwalt des Bundes und den vorinstanzlichen Spruchkörper vor einem islamischen Gericht gedroht habe, führte der Beschuldigte etwa aus, dass er auf eine gerechte Behandlung durch das Berufungsgericht hoffe, damit ihn nichts dazu bringe, an solche Möglichkeiten zu denken (CAR pag. 5.300.014 [Hervorhebung hinzugefügt]). Der Beschuldigte äusserte damit mehr oder weniger unverhohlen die Überzeugung, dass ein für ihn ungünstiger Gerichtsentscheid ihn dazu berechtige, sich eine Reaktion auf die insofern «ungerechte Behandlung» zu überlegen. Andererseits ist bemerkenswert, wie gleichzeitig die Verantwortung beim urteilenden Gericht und nicht etwa beim zugrundeliegenden Verhalten des Beschuldigten selbst verortet wird. Die gleiche Sichtweise zeigte sich im Grunde auch in den Aussagen des Beschuldigten über die gegenüber Zeitschrift D. begangene Nötigungshandlung. Der Beschuldigte hat nicht nur darauf hingewiesen, dass Zeitschrift D. mit den Karikaturen über den Propheten Mohamed einen «Fehler» begangen habe. Wichtig schien dem Beschuldigten auch die Klarstellung gewesen zu sein, dass Zeitschrift D. «den Fehler» zuerst gemacht habe (CAR pag. 5.300.016: «Sie [gemeint: Zeitschrift D.] haben aber einen Fehler begangen. Meine Reaktion war auch ein Fehler. Aber sie haben den Fehler zuerst gemacht.»). Die angeführten Aussagen belegen mit aller Deutlichkeit, dass sich die kritischen Denkmuster nicht verändert haben. Eine Veränderungsmotivation oder auch nur ein Problembewusstsein scheint beim Beschuldigten nicht vorhanden zu sein.

- 17 - 3.2.6 Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten aufgrund seines Verhaltens in der Haft ein akutes Fremdgefährdungspotential attestiert (SK.2024.7 E. 4.5.5). Die aktenkundigen Berichte verschiedener Gefängnisse dokumentieren in der Tat eine Vielzahl von Vorkommnissen, bei denen der Beschuldigte durch ausfälliges, bedrohliches und aggressives Verhalten aufgefallen ist. Aus den Vollzugsakten sei herausgegriffen, dass der Beschuldigte zu diversen Gelegenheiten konkrete und ernstzunehmende Drohungen gegen Leib und Leben ausgesprochen habe, denen durch selbst hergestellte Schlaggegenstände Nachdruck verliehen worden sei (CAR pag. 2.204.013). Wiederholt wurde auf das hohe Aggressionspotential des Beschuldigten und darauf hingewiesen, dass er bei der Fesselung mit Handschellen Gegenwehr geleistet habe (CAR pag. 2.204.013). Im Weiteren wurden in der Zelle des Beschuldigten mehrere selbst gebastelte Gegenstände gefunden, die als Waffe hätten eingesetzt werden können (CAR pag. 2.204.014). Eine merkliche Beruhigung der Situation liess sich erst in jüngster Zeit beobachten, nachdem der Beschuldigte insbesondere die erforderliche Medikation regelmässig und zuverlässig einnahm (vgl. Verlaufsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.001 ff.]; Vollzugsbericht des Zentralgefängnisses Lenzburg vom 13. Dezember 2024 [CAR pag. 6.100. 390 ff.]; Auskunft der betreuenden Gefängnispsychologin vom 19. Dezember 2024 [CAR pag. 2.204.020 f.]). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte zuletzt mühelos in den Gefängnisalltag integriert werden konnte, einen korrekten und anständigen Umgang pflegte sowie mit Interesse am Arbeits- und Bildungsprogramm der Gefängnisanstalt teilnahm und sich seit Oktober 2024 in einer forensisch-deliktorientierten Therapie befindet (CAR pag. 6.100.390 ff.). Dem Beschuldigten ist diese erfreuliche Entwicklung durchaus zugute zu halten. Es darf allerdings nicht ausgeblendet werden, dass es die zuständigen Gefängnisleitungen wegen der Gefahr der Gewaltanwendung gegenüber Drittpersonen bis vor Kurzen weiterhin für nötig erachteten, Sicherheitsmassnahmen wie die Unterbringung des Beschuldigten in Einzelhaft anzuordnen (Verfügung Regionalgefängnis Burgdorf vom 27. August 2024 [CAR pag. 8.101.009 ff.). Der Beschuldigte blieb nach Einschätzung des medizinischen Fachpersonals sowie der Vollzugsleitungen und des Betreuungspersonals unberechenbar, weshalb von einer Gefahr unvorhersehbarer Gewaltausbrüche ausgegangen wurde (CAR pag. 8.101.009 und -015). Angesichts der zeitlichen Koinzidenz zwischen der signifikanten Situationsveränderung und den intensivierten Therapiebemühungen des Beschuldigten kann nur der Schluss gezogen werden, dass das vorherige Verhalten überwiegend durch das psychopathologische Zustandsbild ausgelöst wurde. Es darf auch angenommen werden, dass das Vollzugsregime in den Haftanstalten, das nicht auf die erheblichen Behandlungsbedürfnisse der Krankheit des Beschuldigten ausgerichtete war, die zunehmende Eskalation der Lage befördert hat. Gleichwohl lassen sich die Aggressionen des Beschuldigten und die Gewaltbereitschaft nicht ausschliesslich mit seiner psychiatrischen Diagnose erklären. Es

- 18 ergibt sich schon aus den Aussagen des Beschuldigten, dass das manifestierte Gefährdungspotential auch auf seine inneren Grundeinstellungen zurückgeführt werden muss. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Ursache für sein problematisches Verhalten an, dass er sich so verhalten habe, weil er im Gefängnis zu Unrecht in Einzelhaft versetzt worden sei (CAR pag. 5.300.004). Damit ist wiederum die von einem subjektiven Gerechtigkeitsempfinden geleitete Überzeugung identifiziert, in einer als ungerecht betrachteten Behandlung eine Legitimation zu bedrohlichem oder gar gewalttätigem Reaktionsverhalten zu finden. Ein über einige Zeit unauffälliges Vollzugsverhalten ist kein Hinweis dafür, dass diese Persönlichkeitsproblematik an Wirkungsdynamik verloren hätte. 3.2.7.1 Die Parteien und im angefochtenen Urteil auch die Vorinstanz haben sich eingehend mit der religiösen Gesinnung des Beschuldigten und damit einhergehend mit der Frage befasst, ob und in welchem Ausmass der Beschuldigte radikalislamistisches Gedankengut hege. Die BA bezeichnete die extremistische Weltanschauung des Beschuldigten sowie die von ihm ausgehende dschihadistische Gefährdung an der Berufungsverhandlung als «Knackpunkt» der vorliegenden Berufungssache (CAR pag. 5.200.020). Es ist nicht bestritten und aktenmässig ohnehin nachgewiesen, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit insbesondere auf den Kanälen der sozialen Medien wiederholt durch extremistischdschihadistische und gewaltbefürwortende Äusserungen und durch martialische Selbstdarstellungen aufgefallen ist, die bis zur Androhung islamistisch motivierter Gewaltanwendung reichten. Die vom Beschuldigten verfassten Beiträge weisen zudem auf Radikalisierungsvorgänge und eine eigentliche Verachtung der westlichen Gesellschaft und deren Werte hin. Dies wurde in den vorhandenen Amtsberichten des Nachrichtendienstes des Bundes (BA pag. 05-01-0001 ff.; BA pag. 06-01-01-0001 ff.), den zahlreichen Gewaltschutzberichten kantonaler Polizeibehörden (BA pag. 10-01-0023 ff.) und auch im vorinstanzlichen Urteil (SK.2024.7 E. 6.5.4) minutiös aufgearbeitet und braucht an dieser Stelle nicht in allen Einzelheiten wiederholt zu werden. Ob und inwiefern die religiösen Einstellungen des Beschuldigten für die Tatbegehung ursächlich waren, konnte gutachterlich nicht abschliessend eruiert werden. Der Sachverständige führte in seiner Expertise aus, dass der Beschuldigte durch eine religiös gefärbte wahnhafte Gedankenwelt und Sinnestäuschungen imponiert habe. Der genaue Inhalt der wahnhaften Gedankenwelt des Beschuldigten könne nicht rekonstruiert werden, scheine sich jedoch thematisch um religiöse Themen (Islam als einzig wahre Religion / Bedrohung dieser Religion durch den Westen / Beeinträchtigungserleben / Aufstachelung zur Aggression durch die Stimme Satans / besondere Rolle des Beschuldigten, den Islam gegen die westliche Welt zu verteidigen / besondere Fähigkeiten des Beschuldigten zur Beeinflussung von Kriegen und Weltpolitik)

- 19 gedreht zu haben (BA pag. 11-01-0127; vgl. auch die gutachterliche Vorabstellungnahme vom 26. Juli 2023 [BA pag. 11-01-0066 ff.] und forensisch-psychologischer Befundbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 28. März 2023 [BA pag. 11-01-0020 ff.]). Gemäss sachverständiger Einschätzung scheine das delinquente Verhalten des Beschuldigten grossteils aus der schizophrenen Symptomatik gespeist zu sein, weniger aus per se gewaltfördernder, extremistischen Einstellungen. Eine bereits bestehende Haltung könne jedoch auch durch die Erkrankung verzerrt und weiter verstärkt werden (BA pag. 11-01-0127). Nach gutachterlicher Empfehlung sollte im Rahmen der Therapie evaluiert werden, inwieweit der Beschuldigte tatsächlich radikal-islamische Gedanken hege und wie ausgeprägt diese seien (BA pag. 11-01-0131; vgl. auch BA pag. 11-01-0122). Die vom Beschuldigten im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantritts absolvierte Therapie führte diesbezüglich noch zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen, weil die Religionsproblematik bislang nicht substantiell behandelt worden war (vgl. CAR pag. 2.204.021). 3.2.7.2 Nach dem vorstehend Erwogenen kann mit der Vorinstanz (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4) nicht abschliessend geklärt werden, in welchem Ausmass die weltanschauliche Gesinnung mit der psychischen Krankheit des Beschuldigten im Zusammenhang steht. Wie akkurat einzelne der im vorinstanzlichen Urteil verwendeten Zuschreibungen («glühender Verehrer des Dschihads» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4]; «Glaubensfanatismus» [Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3]) bei dieser Ausgangslage sind, kann dahingestellt bleiben. Es steht aufgrund der gutachterlichen Beurteilung indessen fest, dass die religiösen Einstellungen des Beschuldigten von der psychotischen Verkennung und Verarbeitung der Realitäten ebenfalls erfasst wurden und dadurch eine krankhaft-akzentuierte Form angenommen haben. Soweit in den psychiatrischen Gutachten und Stellungnahme von «religiösem Wahn» gesprochen wurde (vgl. BA pag. 11-01-0043; Hervorhebung hinzugefügt), handelte es sich dabei um einen klinischen Befund. Gleichwohl würde es zu kurz greifen, die Risikorelevanz der religiösen Gesinnung des Beschuldigten einzig aus krankheitsbezogener Perspektive zu betrachten. Die sich in den erwähnten Äusserungen des Beschuldigten offenbarenden Einstellungen und Grundhaltungen müssen bereits in der Persönlichkeit des Beschuldigten angelegt sein und können nicht erst in einer psychotischen Gedankenwelt entstanden sein. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass er seiner Religiosität in der gesamten Lebensführung einen zentralen Stellenwert einräumt (vgl. CAR pag. 5.300.006 ff.). Der Beschuldigte hat sich zwar gegen religiösen Fundamentalismus ausgesprochen (CAR pag. 5.300.007). Jedoch hat er sich als «Salafist» bezeichnet und angegeben, dass er als muslimischer Mensch ein Leben in einem islamischen Land befürworte (CAR pag. 5.300.007). Sein Religi-

- 20 onsverständnis lässt zudem eindeutig radikale Neigungen erkennen. Den für solche Ansichten charakteristische Wahrhaftigkeitsanspruch brachte der Beschuldigte etwa zum Ausdruck, indem er anführte, die Bezeichnung «Salafist» deute darauf hin, dass diese Person die Religion besser verstanden habe (CAR pag. 5.300.007). Eine eindeutig abwertende Haltung gegenüber einer nicht von der Religion dominierten Lebensführung offenbarte der Beschuldigte ferner mit seiner Aussage, alle Nichtgläubigen würden «irgendwann im Feuer landen». Dies sei der Glaube aller Muslime und das werde sich auch nicht ändern (CAR pag. 5.300.014). Als besonders bedenklich und für die Gefährlichkeitsbeurteilung besonders relevant erscheint jedoch, dass der Beschuldigte die Beleidigung und Beschimpfung des Islams nach wie vor als bestrafungswürdig erachtet, wenn er auch die angemessene Sanktionierung den islamischen Gesetzesgelehrten überlassen will (CAR pag. 5.300.016). Dass aus Kreisen der islamischen Geistlichkeit nach Erscheinen der von Zeitschrift D. veröffentlichten Karikaturen über den Propheten Mohammed jeweils öffentlich zur Tötung der dafür verantwortlichen Zeichner und Publizisten aufgerufen wurde, ist gerichtsnotorisch und war entgegen seiner Beteuerung (CAR pag. 5.300.017) gewiss auch dem Beschuldigten bekannt. Davon hat sich der Beschuldigte ebenso wenig distanziert wie von den fundamentalistischen Überlieferungen, auf die sich der islamistische Gewaltextremismus als Rechtfertigungsgrundlage beruft. Vor diesem Hintergrund müssen auch die früher in gleicher Art geäusserten Überzeugungen und Positionierungen als nicht oder nur schwer aufgebbarer Bestandteil der Identität des Beschuldigten qualifiziert werden, welche nicht ausschliesslich in einen psychopathologischen Kontext einzubetten sind. Die insgesamt eher bekenntnishaften Reuebekundungen des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.004; CAR pag. 5.300.017) verstärken diesen Anschein eher, als dass sie ihn entkräften. Beim Beschuldigten ist vielmehr ein das Denken und Handeln prägendes religiös-ideologisches Fundament festzustellen, das auch gewaltlegitimierende Komponenten einschliesst und in seiner Rigidität als zusätzlicher Risikofaktor zu berücksichtigen ist. 3.2.8 Beim Beschuldigten liegen zusammenfassend verschiedene Persönlichkeitsmerkmale und Wertehaltungen vor, die sich gesamthaft negativ auf die Legalprognose auswirken. Diese Einstellungen und Ansichten sind nicht nur Ausfluss eines krankhaften Denkgeschehens, sondern disponieren in eigenständiger Weise zu gefährlichem und deliktischem Verhalten. Das darauf zurückzuführende Gefährdungspotential ist nicht mit der psychischen Erkrankung des Beschuldigten begründbar. Es werden unkorrigierbare Überzeugungen deutlich, die zu einer stabilen Motivationslage für neuerliche Delikte führen können. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese sich durch therapeutische Interventionen wesentlich beeinflussen liessen. Von daher gesehen spricht die Absolvierung einer stationären Massnahme selbst bei günstigem Verlauf nicht gegen die

- 21 - Befürchtung erneuter Straffälligkeit. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch nach Abschluss des Massnahmenvollzuges eine bei der Landesverweisungsprüfung bedeutsame Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen wird. In der Persönlichkeitsdisposition des Beschuldigten liegen fortbestehende Risikofaktoren, selbst wenn im Rahmen des stationären Massnahmenvollzuges eine Verbesserung des psychopathologischen Befundes erreicht werden kann. Ohnehin kann eine Therapie nur lege artis und nicht mit Erfolgsgarantie durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.5). Es ist zu anerkennen, dass der Beschuldigte sich inzwischen auf die Therapie (bisher eine forensisch-deliktsorientierte Therapie) eingelassen zu haben scheint und bereits greifbare Fortschritte erzielt werden konnten. Es wäre aber verfrüht, bereits jetzt von einer hinreichenden Stabilität und Kontinuität auszugehen. Zukünftige Krankheitsepisoden lassen sich bei einer paranoiden Schizophrenie überdies nicht vollständig verhindern. Aufgrund der Art der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der dadurch verursachten Wahnvorstellungen können auch Eskalationsszenarien wie Gewaltdelikte oder in anderer Form aggravierte Straftaten nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der Deliktsschwere hin zu tatsächlicher physischer Schädigung von Dritten wurde gutachterlicherseits zwar als wenig wahrscheinlich, aber auch nicht nur als gering eingestuft (BA pag. 11-01-0134). Was die Befürchtung erneuter Delinquenz anbelangt, ergibt sich für den ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab, weshalb namentlich bei schweren Straftaten für die Landesverweisung bereits ein geringes Rückfallrisiko genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.4.3; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.8). Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erhebliche öffentliche Interessen an einer strafrechtlich motivierten Wegweisung des Beschuldigten bestehen, da von ihm aufgrund der salafistisch-radikalen Einstellung weiterhin Straftaten von nicht unerheblicher Tragweite zu erwarten sind. 3.3 Privates Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz 3.3.1 Der Vorinstanz zufolge ist das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz insgesamt als äusserst gering einzustufen. Der Beschuldigte habe sich trotz seines mehrjährigen Aufenthalts und an sich günstigen Voraussetzungen nicht einmal ansatzweise in der Schweiz sozial und beruflich integriert. Auch zu seinen im Kanton Aargau wohnhaften Eltern unterhalte er praktisch keinen Kontakt. Seine drei Schwestern und sein Bruder würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. In seinem Heimatland lebten Verwandte, und der Beschuldigte wolle gemäss eigenen Aussagen gerne zu seiner Tante nach Syrien ziehen. In der Schweiz habe der Beschuldigte einen Freund, zu dem er wenig Kontakt pflege. Von einer echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der

- 22 - Schweiz könne somit nicht die Rede sein. Zu seinen Integrationsbemühungen sei festzuhalten, dass er relativ gut Deutsch spreche. Demgegenüber gebe es keinerlei Anzeichen, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschuldigte in die schweizerische Gesellschaft integrieren oder dies zumindest versuche wolle. Der Beschuldigte sei eigenen Angaben zufolge strenggläubiger Moslem, sei ein Salafist und habe Probleme mit den christlichen Werten in der Schweiz und Europa. Es liege auf der Hand, dass dem Beschuldigten mit einer solchen Grundeinstellung eine Integration in der Schweiz kaum gelingen werde. Aufgrund seines Glaubensfanatismus habe der Beschuldigte denn auch Lehrund Arbeitsstellen verloren. Der Beschuldigte sei etwa während den Arbeitszeiten seinen Gebeten nachgegangen und habe trotz drohender Kündigungen daran festgehalten. Insgesamt sei dem Beschuldigten eine schlechte soziale und wirtschaftliche Integration zu attestieren. Um eine echte Integration in das hiesige Wertesystem bemühe er sich zu keiner Zeit. Laut Gewaltschutzbericht des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2024 (recte: 2021) sei eine Eingliederung des Beschuldigten aufgrund seiner salafistischen Gesinnung «undenkbar». Diese Folgerung decke sich insoweit mit den Feststellungen des Gutachtens, wonach beim Beschuldigten überhaupt kein Wunsch nach Integration vorhanden sei. Der Beschuldigte habe vielmehr immer wieder den Wunsch geäussert, in ein muslimisches Land auszureisen, was seine fehlende Integrationswilligkeit und soziale Verwurzelung in der Schweiz manifestiere bzw. verdeutliche, dass er nicht in der Schweiz verbleiben wolle. Auf eine mögliche Landesverweisung angesprochen, habe der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung angegeben, dass er von der Schweiz nach Syrien weggehen wolle. Die Ausreisewilligkeit des Beschuldigten zeige sich aber auch dadurch, dass er mit der Rückkehrberatungsstelle des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau Kontakt aufgenommen habe, seinen Rückkehrwillen bekräftigt und eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet habe. Andere Gründe persönlicher Natur, die gegen die Anordnung der Landesverweisung sprächen, seien nicht ersichtlich und würden seitens des Beschuldigten auch nicht vorgebracht (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.3). 3.3.2 Die vorinstanzliche Beurteilung des persönlichen Interesses des Beschuldigten an der Weiterführung seines Aufenthaltes in der Schweiz berücksichtigt nicht alle massgeblichen Faktoren und erscheint insofern unvollständig. Das private Interesse des Beschuldigten zeichnet sich in der vorliegenden Angelegenheit durch einige Besonderheiten aus. Insbesondere die gesundheitliche Verfassung des Beschuldigten greift die Vorinstanz entgegen den einleitend erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. Erwägung II.A.2.2) nicht auf. Bei der psychischen Gesundheit handelt es sich um ein Kriterium, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und damit dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz betrifft. Aus den der Berufungskammer vorgelegten gutachterlichen Erläuterungen

- 23 ist zu folgern, dass der Beschuldigte aufgrund seines psychischen Krankheitsbildes lebenslang auf fachärztliche Behandlung angewiesen sein wird. Dabei wird von zentraler Bedeutung sein, dass die psychopharmakologische Medikation regelmässig eingenommen wird (CAR pag. 2.205.003 f.). Bei der dem Beschuldigten diagnostizierten Schizophrenie handelt es sich um eine nicht heilbare Erkrankung, die sich durch adäquate Behandlung höchstens bewältigen lässt. Ohne entsprechende psychiatrische Betreuung ist mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Verteidigung behauptet nicht, dass eine genügende medizinische Versorgung von psychischen Störungen in Syrien nicht gewährleistet werde. Die psychiatrische Versorgung in Syrien weist jedoch nicht die gleiche Dichte (Anzahl praktizierender Psychiater und stationärer Einrichtungen) und Betreuungsqualität wie in der Schweiz auf. Dass der Zugang zu einer medizinischen Behandlung der psychischen Störung – wie die Verteidigung vorbringt – in der Schweiz besser sei (CAR pag. 5.200.005 [Hervorhebung hinzugefügt]), lässt sich deswegen nicht von der Hand weisen, wohl aber die daran anknüpfende Schlussfolgerung der Verteidigung, ein Landesverweis sei schon deswegen weder gerechtfertigt noch verhältnismässig (vgl. CAR pag. 5.200.005). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Syrien die für seinen Gesundheitszustand unabdingbare Grundversorgung erhalten wird. Behandlungsbedarf wird insbesondere nach Beendigung der stationären Massnahme hauptsächlich in der Abgabe von weit verbreiteten Psychopharmaka und durch eine Psychotherapie bestehen. Die bezüglich Letzterer hierzulande bestehenden Sprachschwierigkeiten würden im Heimatland des Beschuldigten entfallen. Der Beschuldigte ist mit seinem Heimatland Syrien kulturell und sprachlich vertraut. Den therapeutischen Zugang erleichtern dürfte daher der Umstand, dass der Beschuldigte in Syrien auf aus dem gleichen Kulturkreis stammende Psychiater zurückgreifen könnte. Es ist ebenfalls zu bedenken, dass sich beim Beschuldigten nach Beendigung der stationären Massnahme gewisse Ressourcen für den Umgang mit seiner Erkrankung etabliert haben werden. Insgesamt liegt mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten doch ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz vor. 3.3.3 Im Übrigen lassen sich keine besonderen persönlichen Interessen des Beschuldigten am weiteren Aufenthalt in der Schweiz ausmachen. Der Beschuldigte lebt seit rund 9 Jahren und damit noch keine lange Zeit als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz. Die vorläufige Aufnahme als wegweisungsrechtliche Massnahme kann jederzeit aufgehoben werden, falls der Wegweisungsvollzug wieder zulässig, möglich oder zumutbar erscheint (BGE 135 II 119 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5). Der Beschuldigte war nie länger erwerbstätig und hat den Unterhalt für sich zu keiner Zeit selbst bestreiten können. Keine seiner Lehranstellungen war bisher von Dauerhaftigkeit. Eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit erscheint angesichts

- 24 der fehlenden Berufsausbildung fraglich. Die finanzielle Zukunft des Beschuldigten in der Schweiz ist damit ebenfalls unsicher. Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserten Perspektiven werden als Ausdruck seiner Bemühungen anerkannt, bleiben indessen mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Ob er nach der Entlassung aus der stationären Massnahme für die anvisierte Tätigkeit in der Firma seines Vaters ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, ist seinen eigenen Angaben zufolge ungewiss (vgl. CAR pag. 5.300.012). Von einer sein Auskommen sichernden Arbeitsstelle kann demnach nicht ausgegangen werden. Insgesamt erscheinen die Aussichten auf eine nachhaltige wirtschaftliche Integration in der Schweiz nicht besonders günstig. Damit wird weder verkannt, dass der Beschuldigte bis zu einem gewissen Grad Integrationsbemühungen unternommen und etwa deutsche Sprachkenntnisse erworben hat, noch in Abrede gestellt, die psychische Erkrankung des Beschuldigten eine Integration erschwert hat. Dies ändert indessen nichts am Befund, dass eine gelungene berufliche und wirtschaftliche Integration nicht vorliegt. Dass der Beschuldigte in sozialer Hinsicht besonders ausgeprägt in die Schweizer Gesellschaft integriert wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Das private Beziehungsnetz des Beschuldigten beschränkt sich – soweit bekannt – auf seine ebenfalls aus Syrien stammende Familie und damit auf den angestammten Kulturkreis. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Dass für die dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten darüber hinaus das familiäre Umfeld von nennenswerter Bedeutung wäre, wurde nicht behauptet. Moderne Kommunikationsmittel können den persönlichen Kontakt zwar nicht vollständig ersetzten, diesen jedoch auch über eine grosse räumliche Distanz gewährleisten und vereinfachen. 3.3.4 Insgesamt bestehen vor allem wegen der gesundheitlichen Situation gewichtige persönliche Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen sie jedoch das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses aus den nachfolgenden Überlegungen nicht zu relativieren. 3.4 Interessenabwägung In einem letzten Schritt sind die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen einander gegenüberzustellen. In ihren Erwägungen nimmt die Vorinstanz in dem Sinne auf die vorzunehmende Interessenabwägung Bezug, dass sie das öffentliche Interesse an der Landesverweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung als gewichtiger einstuft als das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Nach Würdigung sämtlicher Faktoren – so die Vorinstanz folgernd – erweise sich die Anordnung einer Landesverweisung als verhältnis-

- 25 mässig (Urteil SK.2024.7 E. 6.5.4). Dieser Erkenntnis ist im Ergebnis beizupflichten. In gesamthafter Würdigung der tatsächlichen Interessenfaktoren vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz das erhebliche Gewicht des öffentlichen Fernhalteinteresses nicht zu überwiegen. Das Interesse der hiesigen Bevölkerung am Vollzug der strafrechtlichen Sicherungsmassnahme ist als höher einzustufen als das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 3.5 Vollzugshindernisse 3.5.1 Die Vorinstanz befasste sich in einem ersten Schritt mit dem Vorliegen von Vollzugshindernissen (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Vollzugshindernisse müssen indessen nicht zwingend zum Absehen von der Landesverweisung führen, sondern sind in erster Linie für allfällige Gewährung eines Vollzugsaufschubs relevant. Auf allfällige Vollzugshindernisse wird vorliegend erst an dieser Stelle eingegangen. In der Sache erwägt die Vorinstanz unter Hinweis auf verschiedene Gerichtsentscheide, mehrere zweitinstanzliche Gerichte hätten die Frage, ob eine Landesverweisung bei Syrern mit Ausweis F aufgrund der unsicheren zukünftigen Lage in Syrien überhaupt möglich sei, rechtskräftig klar bejaht. Es sei Aufgabe der die Landesverweisung vollziehenden Behörde, allfällige Rückschiebungsverbote im Zeitpunkt des Vollzugs zu prüfen. Vorliegend seien jedenfalls keine völkerrechtlichen Verpflichtungen und Normen ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Ebenso wenig bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht für den Beschuldigten in der Schweiz, welches einer Landesverweisung entgegenstünde. Es bestünden – so die abschliessende Erkenntnis im vorinstanzlichen Urteil – zurzeit keine Vollzugshindernisse (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). 3.5.2 Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4 [betreffend nicht obligatorische Landesverweisung]). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1030/2023 vom 15. November 2023; E. 2.4.1; 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.3.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 144 IV 332

- 26 - E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_548/2023 vom 30. August 2024 E. 2.7.4; 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4). 3.5.3 Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling, was er nicht bestreitet und die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat (Urteil SK.2024.7 E. 6.4). Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte vor dem Vollzug der Landesverweisung während einer im jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbaren Dauer einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen. Das Ende der stationären Massnahme kann zwar in zeitlicher Hinsicht noch nicht bestimmt werden. Mit einem baldigen Abschluss des Massnahmenvollzugs ist jedoch nicht zu rechnen. Es ist von einer relativ bedeutenden Zeit bis zu einem allfälligen Vollzug der Landesverweisung auszugehen. Bis zu seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug kann sich die humanitäre, politische und wirtschaftliche Situation in Syrien noch ändern. Gerade mit Blick auf die aktuellen Umbruchereignisse und die damit verbundenen Hoffnungen auf die Etablierung eines neuen politischen Systems lässt sich nicht schlüssig voraussagen, wie sich die Situation in Syrien entwickeln wird. Angesichts der aktuellen Dynamik der massgebenden politischen Lage in Syrien können die diesbezüglichen Auswirkungen auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage für den betroffenen Beschuldigten nicht vorweggenommen werden. Die Frage des tatsächlichen Vollzugs der Landesverweisung lässt sich letztlich weder terminieren noch prognostisch definitiv entscheiden. Die einer Landesverweisung allenfalls entgegenstehenden Umstände sind nicht abschliessend bestimmbar und stehen deren strafrechtlichen Anordnung nicht entgegen. Ein definitives Vollzugshindernis lässt sich nicht begründen. Vielmehr wird die Situation von den zuständigen Behörden im Zeitpunkt des Vollzugs erneut zu beurteilen sein. Die aktuellen Verhältnisse in Syrien stellen kein definitiver Hinderungsgrund für die Landesverweisung dar. Die psychische Krankheit des Beschuldigten weist kein Ausmass auf, dass beim dereinstigen Vollzug der Landesverweisung eine unmittelbar drohende und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Nicht geltend gemacht wurden andere aussergewöhnlichen Umstände, die einem Vollzug der Landesverweisung entgegenstünden, sodass im Ergebnis bereits auf deren Anordnung zu verzichten wäre. 3.6 Dauer der Landesverweisung Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist vorliegend aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_500/2003 vom 20. November 2023 E. 4.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar

- 27 - 2023 E. 9.2.1). In Würdigung der gegebenen Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren zusätzlich erörterten Sachumstände angemessen. Eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung würde ohnehin dem Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) widersprechen. 4. Ergebnis Aus den dargelegten Gründen ist der Beschuldigte im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

B) AUSSCHREIBUNG DER LANDESVERWEISUNG IM SCHENGENER-INFOR- MATIONSSYSTEM (SIS) 1. Nach Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung ist – wie einleitend erwähnt (vgl. Erwägung I.2.2 hiervor) – über deren Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) zu befinden. Die Ausschreibung im SIS hat die Wirkung, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 und E. 3.3.4; vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1). Auf der Ebene des europäischen Rechts sind die Ausschreibung im SIS und deren Löschung in der Verordnung (EU) 2018/1861 geregelt. Die Schweiz hat sie als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands akzeptiert (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.2). Sie hat zur Umsetzung dieser und weiterer EU-Verordnungen im Zusammenhang mit dem SIS (Nrn. 2018/1860 und 2018/1862) mehrere innerstaatliche Erlasse geändert (Anhang I des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] vom 18. Dezember 2020, BBl 2020 10033 und AS 2021 365). Das weiterentwickelte System wurde im März 2023 in Betrieb genommen, wobei die neuen Gesetzes- und Verordnungsanpassungen zur SIS-Weiterentwicklung bereits am 22. November 2022 in Kraft traten (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2023 [abrufbar unter https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/mm.msg-id- 93601.html]). Die Ausschreibung der der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ist deshalb nach der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen. Die Verteidigung stützt ihre Ausführungen demgegenüber noch auf das frühere

- 28 - Verordnungsrecht (SIS-II-Verordnung [vgl. CAR pag. 5.200.006 f.). Dies ist indessen insofern nicht weiter massgeblich, als in Bezug auf die Ausschreibung einer Landesverweisung im SIS keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1861 bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5). 2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 Verordnung 2018/1861 erfüllt sind. Im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur Ausschreibungen vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 Verordnung 2018/1861 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Verordnung [EU] 2018/1861). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung [EU] 2018/1861). Von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist auch dann auszugehen, wenn gegen einen Drittstaatsangehöriger der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroristische Straftaten gehören – begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Abs. 2 lit. b Verordnung [EU] 2018/1861). Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 Verordnung [EU] 2018/1861: «Die Mitgliedstaaten geben […] ein, wenn […].»; vgl. auch BGE 146 IV 178 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 3. Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entgegen dem Dafürhalten der Verteidigung (CAR pag. 5.200.006) nicht schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte zufolge Schuldunfähigkeit keines Delikts für schuldig erkannt wurde. Die Ausschreibung der Landesverweisung setzt in erster Linie voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit besteht. Die Aufzählung in Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nur exemplari-

- 29 scher Natur. Es wird anhand in einer beispielhaften Erwähnung konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit darstellt («Die Situationen gemäss Absatz 1 Buchstabe a sind gegeben, wenn […]»; noch eindeutiger Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung: «Dies ist insbesondere der Fall […]»). Die Verteidigung geht daher fehl, wenn sie aus Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 in absoluter Weise ableitet, die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS seien mangels strafrechtlicher Verurteilung des Beschuldigten von Vornherein nicht erfüllt (vgl. CAR pag. 5.200.006). Die Verordnungsbestimmung schliesst keineswegs aus, dass Landesverweisungen von schuldunfähigen Tätern im SIS ausgeschrieben werden können, sofern die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. CAR pag. 5.200.006) ist daher auch nicht primär danach zu fragen, ob ein begründeter Verdacht bestehe, der Beschuldigte habe eine schwere Straftat begangen oder plane solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Art. 24 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861 ist nicht der Auslegung zugänglich, wie sie von der Verteidigung propagiert wird. Die Ausschreibung in das SIS-Register ist denn auch keine Sanktion, sondern vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur (BGE 149 IV 367 E. 1.5; BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Im Übrigen wurde gegen den Beschuldigten zufolge seiner Schuldunfähigkeit zwar keine Strafe ausgesprochen. Der Beschuldigte hat jedoch den Tatbestand der versuchten Nötigung in rechtswidriger Weise erfüllt, für welchen im schweizerischen Strafgesetzbuch ein Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist (Art. 181 StGB). 4. Der Beschuldigte stammt aus Syrien. Als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Verordnung (EU) 2018/1861 kann er grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Gegenüber dem Beschuldigten wurde eine Landesverweisung angeordnet, welche mit der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet wurde. Damit sind gleichzeitig die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Es liegt im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten des Schengenraums, dass diese von der gegen den Beschuldigten angeordneten Landesverweisung Kenntnis nehmen können. Dies gilt gerade für einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, wie er vorliegend zur Diskussion steht. Als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, würde es der Pflicht der Schweiz zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten widersprechen, wenn auf eine Ausschreibung der Landesverweisung ungeachtet der bestehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verzichtet würde. In der Person des Beschuldigten liegende Gründe, die etwa für die berufliche oder sonstige Angewiesenheit auf Einreise in eine bestimmte Schengen-Staaten sprächen,

- 30 sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung wendet in dieser Hinsicht unter Hinweis auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten zwar ein, dass dieser durch die Ausschreibung im SIS nicht einmal für den Besuch zumindest in die Nähe seiner Familie reisen könne (CAR pag. 5.200.007). Die uneingeschränkte Kontaktpflege zu seinen Familienangehörigen führt – wie dargelegt (vgl. Erwägung II.A.3.3.3 hiervor) – nicht dazu, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten die Interessen an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit überwiegen würden. Für die im Rahmen der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung kann nichts anderes gelten. Der gleiche Einwand ist dem weiteren Vorbringen der Verteidigung entgegenzuhalten, wonach dem Beschuldigten die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS der Zugang zu allen anderen europäischen Ländern mit besserer medizinischer Versorgung verwehrt wäre (CAR pag. 5.200.007). Bei der Interessenabwägung lassen sich identische Gesichtspunkte nicht anders würdigen, nur weil nicht das eigene, sondern das Staatsgebiet eines anderen Schengen-Staates betroffen ist. Die Eintragung der Landesverweisung erweist sich als verhältnismässig. Durch die Ausschreibung im SIS wird die Souveränität der anderen Schengen-Staaten im Übrigen nicht berührt. Diese sind nicht daran gehindert, dem Beschuldigten die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet mit Blick auf die von ihm geltend gemachten Interessen zu bewilligen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; 6B_572/2018 vom 18. April 2020 E. 3.2.3). 5. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Landesverweisung im SIS erfüllt. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen. C) KOSTEN DES BERUFUNGSVERFAHRENS 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen) zu veranschlagen. Für die Ergänzung des über den Beschuldigten erstellten Gutachtens stellte PD Dr. med. F. der Berufungskammer den Betrag von Fr. 962.50 in Rechnung (CAR pag. 7.400.001 f.). Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Die einschränkende Kostenauflage gilt – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2024.7 E. 9.4) – auch dann, wenn gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StPO N. 8 mit zahlreichen Verweisen; BOMMER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023,

- 31 - Art. 375 StPO N. 22 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 375 StPO N. 6 und Art. 426 StPO N.13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 419 StGB N. 7 mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, ist offenkundig (CAR pag. 2.206.004; CAR pag. 4.401.005 f.; CAR pag. 4.401.014 ff.) und wurde bereits von der Vorinstanz dargelegt (vgl. Urteil SK.2024.7 E. 9.4). Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten seit dem Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert hat und in Anbetracht der durchzuführenden Massnahmen auf absehbarere Zeit nicht verbessern wird, sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Martin Gärtl, beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'258.10 (CAR pag. 5.200.009 ff.). Die in der Honorarnote im Einzelnen aufgeführten Aufwendungen erscheinen unter der Annahme angemessen, dass mit dem für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung fakturierten Zeitaufwand (7 Stunden gemäss Position «Verbeiständung Verhandlung» vom 23.12.2024 [CAR pag. 5.200.013]) auch die erforderlichen Nachbesprechungen nach Erhalt des schriftlichen Urteilsdispositivs und der vorliegenden Urteilsbegründung abgegolten sind. Einer Korrektur bedarf die Honorarrechnung der amtlichen Verteidigung einzig insofern, als die notwendige Reisezeit mit einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (anstatt Fr. 230.00) zu vergüten ist. Bei einer Reisezeit von insgesamt 10.4 Stunden («12.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «30.08.2024 Reisezeit 1.00h» [CAR pag. 5.200.011]; «25.09.2024 Reisezeit 2.20h» [CAR pag. 5.200.012]; «23.12.2024 Reisezeit 6.20h» [CAR pag. 5.200.013]) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 2'080.00 für Reisezeit. Unter Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen beträgt das Gesamthonorar demnach Fr. 14'920.85 (= Honorar Arbeitszeit Fr. 10'511.00 [45.7h x Fr. 230.00] + Honorar Reisezeit Fr. 2'080.00 [10.4h x Fr. 200.00] + Spesen Fr. 1'211.80 [vgl. CAR pag. 5.200.009] + 8.1 % Mehrwertsteuerzuschlag Fr. 1'211.85). Rechtsanwalt Martin Gärtl ist damit für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen. Ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO fällt mangels Kostenauflage auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren ausser Betracht.

- 32 - Die Berufungskammer erkennt: I. Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.7 vom 29. Mai 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «I. 1. Es wird festgestellt, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllte. 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 483 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. […] 5. Der Kanton Aargau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 6. 6.1. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben:

Ass.-ID Gegenstände

27813 1 blaues Heft und lose A4 beschriftet in arabischer Schrift 15805 Brauner Papiersack «[…]» mit diversen Handnotizen

6.2. Der Laptop-Computer, Modell […], Serien-Nr. […], wird nach Löschung der inkriminierten Daten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an A. herausgegeben (Ass- ID 27812). 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 59'391.80 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 15'000.00, Auslagen Fr. 38'391.80; Gerichtsgebühr Fr. 6'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8. 8.1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt E. für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 743.15 (inkl. MWST) vollständig entschädigt wurde. 8.2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 2’9987.10 (inkl. Auslagen und MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, entschädigt.

- 33 - II. [Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung]». II. Neues Urteil 1. A. wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. III. Kosten im Berufungsverfahren 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'962.50 (Gerichtsgebühr [inkl. Auslagen] von Fr. 4'000.00 und Entschädigung Gutachter PD Dr. med. F. von Fr. 962.50) werden vom Staat getragen. 2. Rechtsanwalt Martin Gärtl wird für die amtliche Verteidigung von A. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'920.85 (inkl. MWST und Barauslagen) entschädigt. IV. Mitteilung Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Sandro Clausen

- 34 - Zustellung im Dispositiv an (Einschreiben): − Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Martin Gärtl (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) − Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Herrn Kaspar Bünger, Staatsanwalt des Bundes − Herrn Rechtsanwalt Martin Gärtl (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.) − Zeitungsverlag B., vertreten durch Generaldirektor C. − Bundesstrafgericht Strafkammer (brevi manu) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) − Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 68 Abs. 1 StBOG) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Aargau (AJV) − Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 30. April 2025

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 12. Januar 2023 erstattete der Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) zuhanden der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) einen Amtsbericht über A. (nachfolgend: der Beschuldigte) (BA pag. 05-01-0001 ff.). Mit Schreiben vom 27. Januar 20... A.2 Im Verlauf des Strafverfahrens wurden durch die BA und die BKP zahlreiche Beweise erhoben. So wurden die Räumlichkeiten des Wohndomizils des Beschuldigten und später auch die von ihm belegte Gefängniszelle durchsucht, wobei zahlreiche Gegenstände ... A.3 Mit Einreichung der Anklageschrift im Sinne eines Antrags auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren bei einer schuldunfähigen Person vom 1. Februar 2024 schloss die Anklagebehörde das Vorverfahren ab (TPF pag. 7.100.001 ff.). Gleichzeitig beantra... A.4 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 29. Mai 2024 in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigung statt (TPF pag. 7.720.001 ff.). Mit Urteil vom 29. Mai 2024 stellte die Strafkamm... A.5 Mit Vollzugsbefehl des Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 26. Juli 2024 wurde der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenantrittes in das Regionalgefängnis Burgdorf eingewiesen (TPF pag. 7.961.008). A.6 Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 19. Juli 2024 versandt (TPF pag. 7.930.045; CAR pag. 1.100.047) und von der Verteidigung am 22. Juli 2024 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.048). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) das begründete Urteil vom 29. Mai 2024 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten und den Verfahrensakten... B.2 Am 12. August 2024 liess der Beschuldigte die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, dass auf die Anordnung einer (nicht obligatorischen) Landesverweisung zu verzichten und das erstinstanzliche Urteil in den übrigen Teilen zu bestätigen sei... B.3 Mit Verfügung vom 28. August 2024 wurde den Parteien unter Übermittlung eines vom 27. August 2024 datierenden Verlaufsberichts des Regionalgefängnisses Burgdorf Frist zur Stellungnahme zur Frage der Verlängerung der vorinstanzlich verfügten Einzel... B.4 Am 19. November 2024 wurde auf den 23. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (CAR pag. 4.301.001 ff.). Mit Schreiben vom 25. November 2024 ersuchte die Berufungskammer bei Dr. med. F. in Ergänzung zum von ihm in dieser Strafsache ersta... B.5 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 23. Dezember 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung sowie der BA am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägersc... B.6 Das vorliegende Urteil erging im Nachgang zur Berufungsverhandlung und wurde den Parteien am 8. Januar 2025 im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urte... A) LANDESVERWEISUNG 1. Ausgangslage Mit Berufung angefochten ist ausschliesslich die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Es ist vorliegend unbestritten, dass einzig eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB angeordnet werden kann. Die Vorinst... 2. Rechtliche Grundlagen der nicht obligatorischen Landesverweisung 2.1 Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den... 2.2 Die Landesverweisung aus der Schweiz kann für den Betroffenen insbesondere im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eine schwere persönliche Härte darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von ... 3. Beurteilung 3.1 Eingangsvoraussetzung einer nicht obligatorischen Landesverweisung Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Syrien und hält sich als vorläufig aufgenommener Asylbewerber in der Schweiz auf (BA pag. 18-02-0055; CAR pag. 4.401.014). Gegen den Beschuldigten wurde mit dahingehend rechtskräftigem Erkenntnis der Vorinst... 3.2 Öffentliches Interesse an der Landesverweisung 3.2.1 Den dargestellten Rechtsgrundlagen folgend, ist in einem ersten Schritt auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung einzugehen. Mit Blick darauf zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass gegen den Beschuldigten gemäss Strafregisteraus... 3.2.2 Einleitend ist auf den Sachverhalt zurückzukommen, der der in Rechtskraft erwachsenen vorinstanzlichen Feststellung zugrunde liegt, wonach der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten Nötigung erfüllt habe: Der Beschuldigte hat am 2. Januar 20... «Moi et d’autres musulmans tuerons quinconque dessine / Un vilain dessin et il a dit que c’est le Messager Muhammad […] mais nous attendons le bon / moment et la bonne opportunité […] / Je suis situé en Suisse très proche / […] G. ok ok ok …/ Je vous... Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser Nachricht hat der Beschuldigte via Facebook drei Nachrichten mit nahezu identischem Wortlaut an das Facebook-Konto von «Zeitschrift D.» gesendet. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich sow... 3.2.3 Erste Anhaltspunkte zur Beurteilung, ob eine Landesverweisung des Beschuldigten zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint, ergeben sich aus der konkreten Tatbegehung und der sich darin manifestierenden Gefährlichkeit des Täters ... 3.2.4 Die zu beurteilende Anlasstat begründet nicht nur isoliert betrachtet, sondern auch in Berücksichtigung des vorherigen Sozialverhaltens des Beschuldigten deutliche Sicherheitsbedenken. Im versuchten Nötigungsdelikt ist insofern eine auffallende ... 3.2.5 Die geschilderten Vorfälle sollen in ihrer Dramatik keineswegs überzeichnet werden. Für die vorliegende Strafsache interessant ist vielmehr der nachfolgende Aspekt. 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