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Bundesstrafgericht 21.06.2023 CA.2023.5

21. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,498 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Gesuch um Teilerlass von Verfahrenskosten; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Teilerlass von Verfahrenskosten; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Teilerlass von Verfahrenskosten; Nachträgliche Entscheide;;Gesuch um Teilerlass von Verfahrenskosten; Nachträgliche Entscheide

Volltext

Beschluss vom 21. Juni 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., Gesuchstellerin

Gegenstand

Gesuch um teilweisen Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2021.12

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.5

- 2 - Die Berufungskammer erwägt: I. Verfahrensgang Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. November 2021 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Sie verurteilte die Gesuchstellerin zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 21 Monate mit bedingtem Vollzug, und einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 170.00 (Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffern III.2 und III.3). Die Gesuchstellerin wurde weiter verpflichtet, mehreren Privatklägern Schadenersatz zu bezahlen (Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffer III.6.1). Nebst dem wurden die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im reduzierten Betrag von Fr. 30'000.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 4'500.00 der Gesuchstellerin auferlegt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffern III.7 und IV.1). Mit Gesuch vom 15. März 2023 beantragte die Gesuchstellerin der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, die ihr auferlegten Verfahrens- und Gerichtskosten seien ihr teilweise zu erlassen (CAR pag. 1.100.001). Der schriftlichen Begründung des Gesuchs legte die Gesuchstellerin den aktuellen Arbeitsvertrag (CAR pag. 1.100.002 f.) sowie eine Auflistung über die Schulden (CAR pag. 1.100.004) und eine Berechnung der ihr finanziell möglichen Abzahlungsraten (CAR pag. 1.100.005) bei. Gerichtlich aufgefordert (CAR pag. 2.101.001), reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Mai 2023 (CAR pag. 2.101.003) zudem das ausgefüllte Formular «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 2.101.004 ff.) und zahlreiche weitere Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen (CAR pag. 2.101.007 ff.) ein. II. Zuständigkeit und Eintreten Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbstständiges Gesuchsverfahren. Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zentraler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Strafverfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft die Gesuchstellerin. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO

- 3 knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Unter den Begriff der Strafbehörden fallen die in Art. 12 und 13 StPO genannten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, somit unter anderem auch das Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO). Die Berufungskammer ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um teilweisen Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2021.12 vom 29. November 2021 erledigten Strafverfahren stammenden Kosten zuständig. Die Gesuchstellerin ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. Auf das entsprechende Gesuch der Gesuchstellerin ist demnach einzutreten. III. Beurteilung des Kostenerlassgesuchs 1. Zur Begründung ihres Begehrens um teilweisen Kostenerlass führt die Gesuchstellerin zusammengefasst aus, sie sei nach dem in ihrer Sache ergangenen Berufungsurteil mit Schulden im Betrag von Fr. 151'280.00 belastet und ohne den teilweisen Erlass der Kosten sei es ihr nicht möglich, diese und die wegen eines Kredites und den Steuern hinzukommenden Schulden ohne das Risiko einer Pfändung zu begleichen. Seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im Jahre 2015 sei sie nie arbeitslos gewesen und habe ihre Steuer- und sonstigen Schulden soweit möglich mit Ratenzahlungen beglichen. Sie sei noch nie betrieben worden und wolle Betreibungen und Pfändungen auch in Zukunft vermeiden, da sie ansonsten den sofortigen Verlust ihrer Arbeitsstelle bei einer Bank zu gewärtigen habe. Um ihre Schulden in absehbarer Zeit begleichen zu können, seien ihr die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (CAR pag. 1.100.001). Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der beschuldigten Person sowie der Nicht- Gefährdung des wirtschaftlichen Weiterkommens der anderen zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden. Die Kostentragung kann auch dann unbillig erscheinen, wenn sie den Kostenpflichtigen sowie von ihm unterstützte Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH,

- 4 - Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann- Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessensund Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). 2.1 Gemäss eigener Darstellung ist die Gesuchstellerin derzeit voll erwerbstätig und wird auf Stundenlohnbasis entschädigt, weshalb ihr monatliches Einkommen jeweils auch unterschiedlich hoch ausfalle (CAR pag. 2.101.003; CAR pag. 2.101.004; vgl. auch CAR pag. 1.100.002 f.; CAR pag. 2.101.019 f.). Einer anderen bezahlten Beschäftigung geht die Gesuchstellerin nicht nach. Ihr durchschnittliches Einkommen beziffert die Gesuchstellerin auf rund Fr. 7'000.00 (vgl. CAR pag. 1.100.005). Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2022 erzielte die Gesuchstellerin ein Jahreseinkommen von Fr. 106'182.00 netto (CAR pag. 2.101.018), was ein Nettoeinkommen von rund Fr. 8'850.00 pro Monat ergibt. Für das Jahr 2023 hat die Gesuchstellerin die Lohnabrechnungen für den Monat Februar (Fr. 6'016.95 netto [CAR pag. 2.101.017]) und für den Monat März (Fr. 9'966.60 netto [CAR pag. 2.101.016]) eingereicht. Es ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von monatlich rund Fr. 7'990.00. Das anhand der vorgelegten Unterlagen festzustellende Einkommen der Gesuchstellerin liegt in einer Durchschnittsbetrachtung bei rund Fr. 8'420.00 je Monat und damit höher, als es von ihr behauptet wurde. Dem verfügbaren Einkommen sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin gegenüber zu stellen. Zu berücksichtigen ist zunächst der von der Gesuchstellerin auf Fr. 900.00 veranschlagte monatliche Grundbetrag. Der Mietzins der von der Gesuchstellerin zusammen mit einem Mitbewohner (vgl. CAR pag. 2.101.003; CAR pag. 2.101.010) bewohnten Wohnung (3-Zimmerwohnung) beläuft sich inklusive Nebenkosten auf Fr. 2'760.00, wobei die Gesuchstellerin davon einen Betrag von Fr. 1'800.00 übernimmt (CAR pag. 2.101.006; CAR pag. 2.101.008 f.). Die Krankenkassenprämien betragen nach der seit 1. Januar 2023 gültigen Police Fr. 374.90 pro Monat (CAR pag. 2.101.014 f.). Als weitere Bedarfspositionen führt die Gesuchstellerin monatliche Raten für die Steuern der Jahre 2022 (Fr. 1'000.00) und 2023 (Fr. 800.00) sowie zur Abbezahlung einer Kreditschuld in der Höhe von Fr. 500.00 auf (CAR pag. 1.100.005). Bei den notwendigen Lebenskosten ist nur die laufende Steuerlast aufzurechnen, welche für die Gesuchstellerin aufgrund der beigebrachten Steuerberechnung auf rund Fr. 1'500.00 pro Monat festzulegen ist (voraussichtlicher Steuerbetrag von Fr. 17'759.10 für die kantonalen Steuern und die Direkte Bundessteuer [CAR pag. 2.101.021]). Durch Unterlagen belegt ist zudem, dass die Gesuchstellerin für einen Kredit von ursprünglich Fr. 33'000.00 bei der [Kreditgeberin] monatliche Ratenzahlungen von Fr. 1'014.25 zu leisten hat (CAR pag. 2.101.023). Die Gesuchstellerin hat diese

- 5 - Ratenzahlungen offenkundig regelmässig bezahlt, soll sich die ausstehende Schuld doch unterdessen noch auf Fr. 9'000.00 belaufen (CAR pag. 1.100.004; vgl. auch CAR pag. 2.101.022). Bei dieser Ausgangslage sind die monatlichen Ratenzahlungen in die Bedarfsrechnung einzusetzen. Hinzuzurechnen sind schliesslich die von der Gesuchstellerin nicht konkret deklarierten, jedoch bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit erfahrungsgemäss unumgänglich anfallenden Berufsauslagen, welche ermessensweise auf rund Fr. 300.00 (Mehrauslagen auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 + Abonnementskosten öffentlicher Verkehr von Fr. 80.00) festzulegen sind. Insgesamt ergibt sich ein monatlicher Grundbedarf der Gesuchstellerin von rund Fr. 5'900.00. Damit verbleibt der Gesuchstellerin ein finanzieller Überschuss von rund Fr. 2'500.00. Die Gesuchstellerin verfügt über kein Vermögen, gibt aber an, Schulden in der Höhe von Fr. 43'000.00 zu haben (CAR pag. 1.100.004; CAR pag. 2.101.022 f.; vgl. auch CAR pag. 2.101.021). 2.2 Wie die vorstehenden Ausführungen illustrieren, hat die Gesuchstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt und hinreichend dokumentiert. Aus ihren Erklärungen und den eingereichten Unterlagen ergibt sich insgesamt ein authentisches Bild der finanziellen Situation der Gesuchstellerin. Daran ändert nichts, dass die Gesuchstellerin nicht sämtliche ihrer Angaben mit Belegen versehen hat. Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind zweifellos angespannt, auch wenn der zuvor ermittelte Überschussbetrag eher hoch erscheinen mag. Dieser muss indessen in Relation zu den gesamten monetären Verpflichtungen der Gesuchstellerin gesetzt werden. Dass die Gesuchstellerin hoch verschuldet ist, war bereits im Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils bekannt (vgl. Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 E. II.B.3.3.1). Die missliche Schuldenlage hat sich seither insofern akzentuiert, als die Gesuchstellerin aufgrund des Berufungsentscheides einer Vielzahl von geschädigten Personen Schadenersatz in der Höhe von mehr als Fr. 150'000.00 zu entrichten hat (vgl. CAR pag. 1.100.101; Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffer III.6.1). Der Gesuchstellerin verbleiben nicht genügend Mittel, um über die Begleichung ihrer übrigen Schulden hinaus auch noch für die Bezahlung der gesamten Strafprozesskosten aufzukommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die bereits vollzeitlich erwerbstätige Gesuchstellerin ihre Einkommensverhältnisse namhaft verbessern können wird. Ebenso wenig besteht Aussicht, die Gesuchstellerin werde in absehbarer Zukunft zu Vermögen gelangen. Damit hat als erstellt zu gelten, dass es der Gesuchstellerin dauerhaft nicht möglich sein wird, mit den vorhandenen finanziellen Ressourcen die Kostenschuld gegenüber dem Staat in vollem Umfang zu begleichen. Insofern liegt nicht bloss eine vorübergehende Mittellosigkeit vor. Vielmehr präsentieren sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin aufgrund der erheblichen Schuldenlast und des damit verbundenen permanenten

- 6 - Betreibungsdrucks als prekär. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung steht ausserdem zu befürchten, dass – wie die Gesuchstellerin geltend macht (CAR pag. 1.101.001) – von ihren zahlreichen Gläubigern allenfalls veranlasste Zwangsvollstreckungsmassnahmen sich äusserst nachteilig auf ihre Erwerbssituation auswirken würden. Vor diesem Hintergrund würde das uneingeschränkte Weiterbestehen des staatlichen Anspruchs auf Erstattung der Verfahrens- und Gerichtskosten eine besondere Härte für die Gesuchstellerin bedeuten. Das wirtschaftliche Weiterkommen und die Resozialisierung der Gesuchstellerin erscheinen bei unveränderter Aufrechterhaltung der staatlichen Forderung in einem Mass als gefährdet, das einen nachträglichen korrektiven Eingriff in den Kostenentscheid rechtfertigt. 2.3 Die Interessen der Gesuchstellerin an einem Erlass der Forderung überwiegen vorliegend die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer konsequenten und rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen. Zugunsten der Gesuchstellerin fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass sie sich seit längerer Zeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausweislich um eine Sanierung der Schuldenlast bemüht. Als augenfälliger Verdienst dieser Anstrengungen mussten gegen die Gesuchstellerin bislang noch keine Forderungen auf dem Vollstreckungsweg erhältlich gemacht werden. Um der Gesuchstellerin die weitere wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen und die Rückkehr zu einigermassen geordneten Verhältnissen nicht unnötig zu erschweren, ist ihrem Gesuch um Kostenerlass grundsätzlich zu entsprechen. Mit Nachdruck ist die Gesuchstellerin dabei auf ihren Absichtsbekundungen (vgl. CAR pag. 1.100.001) zu behaften, wonach sie sich nunmehr vordringlich um den finanziellen Ausgleich der den von ihr geschädigten Privatklägern rechtskräftig zuerkannten Schadenersatzansprüche bemühen wolle. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht zum konkreten Betrag, um dem sie die zu bezahlenden Verfahrenskosten erlassen haben will. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bereits in den Urteilszeitpunkten insofern berücksichtigt wurden, als ihr unter explizitem Hinweis auf Art. 425 StPO die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsprozess tatsächlich angefallenen Kosten von Fr. 175'564.00 lediglich in der Höhe von Fr. 30'000.00 auferlegt wurden (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 E. 10.5.2 und E. 10.6; Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffer III.7). Auch wenn die finanzielle Lage der Gesuchstellerin für die Festsetzung und Verteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten nicht relevant war, hat die Gesuchstellerin von der gesetzlichen Möglichkeit einer Kostenreduktion schon erheblich profitiert. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich in Würdigung der konkreten Umstände, der Gesuchstellerin die von ihr geschuldeten Kosten zur Hälfte zu erlassen. Soweit die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch – was sich aus ihren Darlegungen nicht hinreichend klar ergibt – einen weitergehenden Kostenerlass hätte

- 7 anstreben wollen, wäre dieses abzuweisen. Bloss am Rande sei noch angemerkt, dass sich das Erlassgesuch der Gesuchstellerin ausdrücklich nicht auf die einstweilen auf die Staatskasse genommenen Kosten für ihre amtliche Verteidigung im Strafverfahren bezieht (CAR pag. 1.100.001). Diesbezüglich wäre ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt denn auch ausgeschlossen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung können erst eingefordert werden, wenn die Gesuchstellerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.12 vom 29. November 2021 Dispositiv-Ziffern III.8 und IV.2; Art. 135 Abs. 4 StPO). Vorher liegt mangels Fälligkeit und Betreibbarkeit keine gegenwärtige resultierende ernstliche Belastung vor, die allenfalls einen Anspruch auf Erlass der Kosten begründen würde. 3. Das Kostenerlassgesuch der Gesuchstellerin ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als ihr die mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.12 vom 29. November 2021 auferlegten Kosten von gesamthaft Fr. 34'500.00 im Betrag von Fr. 17'250.00 zu erlassen sind. Im weitergehenden Umfang ist das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen. IV. Kosten und Entschädigungen Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen auszurichten.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung des Kostenerlassgesuchs der Gesuchstellerin werden die ihr mit Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.12 vom 29. November 2021 auferlegten Kosten von gesamthaft Fr. 34'500.00 im Betrag von Fr. 17'250.00 erlassen. Im Mehrumfang wird das Kostenerlassgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A.

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen: - an die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2021.12 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 21. Juni 2023

I. Verfahrensgang Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29. November 2021 sprach die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne v...

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