Urteil vom 4. April 2024 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiber David Mühlemann
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsführerin / Anklagebehörde und C.
Privatklägerschaft gegen 1. A. amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Nico Baumgartner, Berufungsführer / Beschuldigter
und
2. B. amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Anina Hofer, Berufungsführer / Beschuldigter Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2023.32
- 2 - Gegenstand
Berufungen vom 17. und 22. Januar 2024 gegen das Urteil SK.2023.33 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2023 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Sachverhaltskomplex «Z.»: Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffanschlags an der H.-Strasse in Y. am 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) gleichentags eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01-0001). Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Stawa BS – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01- 01-0002; SV.22.0446-REM). A.2 Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die BA das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) auf A. und B. aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). A.3 Sachverhaltskomplex «X.»: Die Stawa BS erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Anzeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (D) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler (nachfolgend: VE) der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit die Sprengung eines Rohbaus in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffes, bei welchem es sich in Wirklichkeit um Knetmasse handelte, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (BA-05-01-0002 f.). A.4 Am 27. Juni 2022 eröffnete die BA gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02- 0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). A.5 Gestützt auf die Anfragen der Stawa BS vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen
- 4 strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erklärte die BA am 15. Juli 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001 f. -02-02-0003, -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02- 0007 ff.). A.6 Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskomplex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. August 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. A.7 Die BA dehnte am 2. September 2022 das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-01-01-04-0001). A.8 Am 18. Oktober 2022 wurde B. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.). B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 aufgrund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). A.9 Am 21. Oktober 2022 wurde A. gestützt auf den Haftbefehl der BA vom 2. September 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02- 0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Oktober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum 4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtete und auch das Ministerium der Justiz und
- 5 für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt anbrachte, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.). A.10 Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: ZMG) vom 21. Oktober 2022 wurde B. bis am 17. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0068 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die BA B. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-01-0142 ff., 06-01- 0148 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf B. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-01-0150 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde B. erneut bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0178 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-01-0274 ff., -06-01-0341 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) an und versetzte B. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.232.7.001 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer bzw. Vorinstanz) vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.232.7.158 ff.). A.11 Mit Entscheid des ZMG vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die BA A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02- 0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des ZMG vom 25. Dezember 2022 wurde A. erneut bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2023 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02- 0173 ff.). Auf Gesuch der BA vom 17. August 2023 ordnete das ZMG am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.). A.12 Am 24. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die BA um Übernahme der Strafverfolgung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. und B. wegen Verbrechensverabredung gemäss §§ 308 Abs. 1, 30 Absatz 2 deutsches Strafgesetzbuch (D-StGB). Gegenstand des deutschen Verfahrens war ein mutmasslicher Kauf von Sprengstoff C4 durch A. und B., wobei letzterer zunächst die Kontaktnahme mit einem vermeintlichen Veräusserer des Sprengstoffs angebahnt habe. A. und B. seien zudem am 20. Juni 2022 nach
- 6 - X. gereist, um den vermeintlichen Sprengstoff von einem VE des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg entgegenzunehmen und damit einen schweren Sprengstoffanschlag auf ein Objekt in Y. zu verüben (BA-02-04-0001 ff.). Die BA erklärte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. November 2022 die Annahme des Ersuchens (BA-02-04-0007 ff.). A.13 Die im Zusammenhang mit weiteren gegen A. und einen Drittbeteiligten untersuchten Vorfällen (u.a. mutmasslichen Vermögensdelikten) erfolgte Ausdehnung des Verfahrens wurde mit Bezug auf A. und den Drittbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 vom Verfahren SV.22.0446-ECN rechtskräftig abgetrennt und entsprechende Aktenstücke wurden ausgesondert (BA-03-00-0001 ff.). A.14 Am 31. Juli 2023 kündigte die BA gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen A. und B. in Bezug auf die nachfolgend zur Anklage gebrachten Tatbestände an und gewährte den Parteien die Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen (BA-03-00-0009 ff.). Davon machte B. mit Eingabe vom 8. August 2023 Gebrauch (BA-10-01-0578 [Abklärung bezüglich Beitrittsdaten des Benutzers von zwei holländischen Telegram-Gruppen aus dem bei B. sichergestellten Handy Samsung Galaxy A32: BA-16-02-0119 f.]). A. verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2023 auf das Stellen von Beweisanträgen (BA-16-03-0066 f.). A.15 Am 11. August 2023 ersuchte die BA das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg um Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von B. im Hinblick auf den allfälligen Widerruf und die Vollstreckung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Schweiz bewilligt werde, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte. Es hielt fest, dass demgegenüber – mangels beiderseitiger Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit – eine Bewilligung der Strafvollstreckung nicht möglich sei, soweit der Verurteilung eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liege. Im Übrigen würden die mit der Auslieferung verbundenen Spezialitätswirkungen gelten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden- Württemberg präzisierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, dass die Auslieferungsbewilligung vom 2. Oktober 2023 auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt verhängte Geldstrafe umfasse,
- 7 mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.). A.16 Die BA erhob bei der Strafkammer am 17. August 2023 Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF pag. 18.100.001 ff.). A.17 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 25. Oktober 2023 in Bellinzona in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger statt, während die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme verzichtete (TPF pag. 18.720.001 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die Beschuldigten von Amtes wegen zur Person und Sache einvernommen (TPF pag. 18.730.001 ff.). A.18 Mit Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023, gleichentags mündlich eröffnet, wurden die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen. Beide Beschuldigte wurden der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten wurde widerrufen, während für die gleichzeitig ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.-auf den Widerruf verzichtet wurde. Mit Eingaben vom 1. Dezember 2023 meldeten die Beschuldigten A. und B. sowie mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 die BA gegen das Urteil Berufung an (TPF pag. 18.940.001 ff.). A.19 Gleichzeitig mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs wurde die gegen A. und B. angeordnete Sicherheitshaft bis zum 26. März 2024 verlängert (Beschluss SN.2023.22/ SN.2023.23 vom 27. November 2024). Diesen Beschluss focht der Beschuldigte B. am 15. Dezember 2023 mit Beschwerde bei der
- 8 - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an. Mit Beschluss BH.2023.21 vom 25. Januar 2024 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab (CAR pag. 2.201.003 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) stellte die BA mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.138 ff.): 1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: - der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB); - der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B. 2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: - der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB) 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom 27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB und Art. 186, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei zu widerrufen.
- 9 - 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A.
Sicherheitshaft: Weiter wird beantragt, dass A. und B. bis zum Strafantritt in Sicherheitshaft zu behalten seien (Art. 231 Abs. 1 StPO analog; vgl. BGE 139 IV 277, S. 280 E. 2.2). B.2 Mit Berufungserklärung vom 17. Januar 2024 stellte der Beschuldigte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.142 ff.): 1. In Bestätigung der Dispositivziffern I./1., I./1.1 und I./1.2 des angefochtenen Urteils sei A. betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 266bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 22 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffern I./3. (1. Satz) sowie in Aufhebung und Abänderung der Dispositivziffern I./2, I./2.1, I./2.2 und I./2.3 des angefochtenen Urteils sei A. betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. seien A., zusätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegenständen (Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben:
- Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und - Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel). Von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX179725273 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. sei abzusehen. 4. In vollständiger Aufhebung der Dispositivziffern IV./1. Und IV./1.1 seien A. für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A. namentlich gestützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämtliche ausgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft angemessen zu entschädigen, und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen.
- 10 - 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und notwendigen Verteidiger zu gewähren. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, einschliesslich – wo einschlägig – gesetzlicher Mehrwertsteuer, zu Lasten der Eidgenossenschaft. B.3 Mit Berufungserklärung vom 22. Januar 2024 stellte der Beschuldigte B. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.148 f.): 1. Es sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. November 2023 mit der Geschäftsnummer SK.2023.33 in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche des Berufungsklägers B. sowie alle mit den Schuldsprüchen verbundenen Nebenund Kostenfolgen vollumfänglich aufzuheben. 2. Dementsprechend: - sei der Berufungskläger B. von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kostenlos freizusprechen; - sei auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen vom 20. November 2020 zu verzichten; - seien dem Berufungskläger B. sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben; - sei dem Berufungskläger B. für die erlittene Haft sowie das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.- pro Hafttag sowie eine angemessene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten. 3. Es sei dem Berufungskläger B. für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichneten als Advokatin zu bewilligen. 4. Es seien sämtliche Verfahrenskosten beider Instanzen sowie des Vorverfahrens zu Lasten des Staates zu sprechen. B.4 Mit Schreiben der Vorsitzenden vom 24. Januar 2024 wurden die bisherigen amtlichen Verteidigungen der beiden Beschuldigten, Rechtsanwalt Nico Baumgartner, VVV., für den Beschuldigten A. sowie Rechtsanwältin Anina Hofer, für den Beschuldigten B., auch im Berufungsverfahren bestätigt (CAR pag. 1.400.001). B.5 Innert Frist verzichteten die Parteien auf die Erhebung der Anschlussberufung sowie auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (CAR pag. 1.400.001 ff.). B.6 Mit Verfügungen der Verfahrensleitung CN.2024.3 bzw. CN.2024.4 vom 13. März 2024 wurde die Sicherheitshaft für die Beschuldigten bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bzw. zum Antritt einer allfälligen Freiheitsstrafe verlängert (CAR pag. 8.101.008 ff.; 8.102.009 ff.).
- 11 - B.7 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 19. Februar 2024 betreffend die beiden Beschuldigten Führungsberichte der Regionalgefängnisse, Straf- und Betreibungsregisterauszüge, aktuelle Steuerunterlagen und Selbstdeklarationen über die persönlichen/finanziellen Verhältnisse ein (CAR pag. 4.200.001 f.; 4.401.001 ff.; 4.402.001 ff.; 6.100.110; 6.101.038 f.). B.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung, welche am 26. März 2024 in Anwesenheit der BA und der beiden Beschuldigten mit ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, jedoch in Abwesenheit der Privatklägerschaft am Sitz des Gerichts in Bellinzona stattfand (CAR pag. 5.100.001 ff.), wurden beide Beschuldigte zur Person und Sache befragt (5.300.001 ff.). Anlässlich der Einvernahme zur Sache verlas B. eine handschriftlich verfasste Erklärung, die er auch zu den Akten reichte (CAR pag. 5.300.008; 5.200.096 ff.) B.9 Die BA stellte und begründete anlässlich ihres Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.007 f.): 1. A. 1.1 A. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord, sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Bst. a, b und c StGB); − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG). 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.- - zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B. 2. B. 2.1 B. sei zusätzlich zu den im Urteilsdispositiv vom 27. November 2023 ergangenen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen: − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. a, b und c StGB).
- 12 - 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten zu bestrafen (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs gemäss Ziff. II.4.1 des Urteilsdispositivs vom 27. November 2023), unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, jeweils i.V.m. Art. 25 StGB), strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 Bst. d StGB), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG), mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Abs. 1 SprstG) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 sei im Umfang von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu widerrufen. 2.4 Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien zur Hälfte B. aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A. 3. Sicherheitshaft Die Sicherheitshaft gegen A. und B. sei entsprechend den Verfügungen der Berufungskammer vom 13. März 2024 bis zum Antritt der Freiheitsstrafen aufrechtzuhalten. 4. Verteidigerkosten 4.1 Advokat Nico Baumgartner sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2 Advokatin Anina Hofer sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
- 13 - Der Beschuldigte A. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.014 f.): 1. A. sei betreffend den Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) und betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Das Urteil der Strafkammer vom 27. November 2023 sei diesbezüglich zu bestätigen. 2. A. sei zusätzlich betreffend die Vorwürfe der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrechersicher Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Die betreffenden Dispositivziffern des angefochtenen Urteils (I./2./2.1, 2.2 und 2.3) seien in diesem Sinne abzuändern, und der erste Satz der Dispositivziffer I./3. sei dementsprechend aufzuheben. 3. In teilweiser Abänderung bzw. Ergänzung der Dispositivziffern III./1., III./3. und III./4. des Urteils der Strafkammer vom 27. November 2023 seien A. zusätzlich zu den in der Dispositivziffer III./1. angegebenen Gegenständen (Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 51607 und 57881 gemäss Anklageschrift vom 17. August 2023, Ziffer 4) auch noch die folgenden Gegenstände zurückzugeben: - Asservat-ID 46311 (Handy Nokia schwarz); und - Asservat-ID 50986 (Nokia mit Ladekabel), und es sei von einer Löschung der Daten auf dem Laptop ASUS SN: L6N0CX17972573 (Asservat-ID 51607) vor der Rückgabe an A. abzusehen. 4. A. seien für das Vorverfahren und für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm auch für das Berufungsverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verurteilung gemäss Dispositivziffer IV./1./1.1 im Urteil der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben. 5. In vollständiger Aufhebung von Dispositivziffer V./2. sei A., namentlich gestützt auf die Bestimmungen von Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO, für sämtliche aufgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft angemessen zu entschädigen und es sei ihm die Zahlung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung zuzusprechen. 6. Es sei A. für das rubrizierte Berufungsverfahren wiederum die amtliche Verteidigung mit dem unterzeichneten Rechtsanwalt als amtlichen und
- 14 notwendigen Verteidiger zu gewähren und es sei der amtlichen Verteidigung auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 135 StPO zu entrichten, einschliesslich Spesen und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte B. bzw. dessen Verteidigung stellte und begründete anlässlich seines Parteivortrages folgende Anträge (CAR pag. 5.100.020): 1. das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgericht vom 27. November 2023 in Bezug auf alle Schuldsprüche meines Mandanten und den damit verbundenen Nebenfolgen vollumfänglich sei aufzuheben; 2. einen vollumfänglichen Freispruch von B. von sämtlichen Vorwürfen; 3. auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafen sei zu verzichten; 4. dem Berufungskläger sei infolge Freispruchs sämtliche beschlagnahmte Gegenstände zurückzugeben; 5. dem Berufungskläger B. sei für die erlittene Haft und das Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie eine angemessene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts auszurichten; 6. die Berufung der Bundesanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen; 7. und es sei über die Verfahrenskosten zu entscheiden sowie die Honorarnote zu genehmigen. B.10 Die Anträge der beiden Beschuldigten auf Übertritt in den vorzeitigen Strafvollzug wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügungen vom 25. April 2024 (B., CAR pag. 6.100.146 ff.) bzw. 6. Mai 2024 (A., CAR pag. 6.101.048 ff.) bewilligt. B.11 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien im Sinne von Art. 84 Abs. 3 StPO ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.046). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
- 15 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten und Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen der Parteien erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; TPF pag. 18.940.001 ff.; CAR pag. 1.100.138 ff.). 1.2 Die Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023, mit welchem die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB) bzw. der Beschuldigte A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, jedoch der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten (A.) bzw. 74 Monaten (B.) bestraft wurden. Sowohl die BA als auch die Beschuldigten sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung respektive Änderung soweit unterliegend und sind entsprechend zur Berufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1, Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Das angeklagte Delikt der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) sowie das Herstellen, Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) fallen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO) unter die Bundesgerichtsbarkeit. Letztere ergibt sich auch aus der erfolgten Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. oben SV lit. A.5). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der eingereichten Berufung und Anschlussberufung örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
- 16 - 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Kein Verbot der reformatio in peius 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung, womit die Rechtskraft des angefochtenen Urteils entsprechend gehemmt wird. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende insgesamt ein neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. AufI. 2023, Art. 402 StPO N. 2; HUG, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. AufI. 2020, Art. 401 StPO N. 2). 2.2 Die Vorinstanz sprach beide Beschuldigte vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b und c StGB), sowie den Beschuldigten A. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) frei. Im Übrigen wurden beide Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen, jedoch unter deutlicher Reduktion des von der BA geforderten Strafmasses (bei A. von 96 Monaten Freiheitsstrafe auf 60 Monate Freiheitsstrafe, unter Verzicht auf die angeklagte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- ; bei B. von 108 (bzw. 120) Monaten Freiheitsstrafe auf 74 Monate Freiheitsstrafe [inkl. Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Vorstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 von 20 Monaten gemäss Anklage, bei gleichzeitigem Verzicht des Widerrufs der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.-]). Die Berufung der BA bezieht sich auf sämtliche Freisprüche (Ziff. I.1.1 und 1.2 sowie II.1 des Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I.3 und II.3 des Urteilsdispositivs) sowie den Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Ziff. II.4.2 des Urteilsdispositivs). Die Berufungen der beiden Beschuldigten richten sich gegen die jeweiligen sie betreffenden Schuldsprüche (A.: Ziff. I.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.2 - 2.3 des Urteilsdispositivs)
- 17 sowie die Strafzumessung (A.: Ziff. I.3 des Urteilsdispositivs; B.: Ziff. II.3 des Urteilsdispositivs). Damit haben alle vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche als angefochten zu gelten. A. beantragt im Berufungsverfahren die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände ohne vorgängige Löschung der Daten sowie den Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.2 und B.9). B. ficht im Berufungsverfahren neben sämtlichen Schuldsprüchen auch alle damit verbundenen Neben- und Kostenfolgen vollumfänglich an. Insbesondere beantragt er infolge Freispruchs die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände sowie einen Entscheid über die Verfahrenskosten (vgl. oben lit. B.3 und B.9). 2.3 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die BA gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbstständig Berufung erhoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschärfung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der BA initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbezüglich nicht an das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Folglich kann sie das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 2.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesgerichts SK.2023.32 vom 27. November 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: I. – II. […] III. Beschlagnahmte Gegenstände (Asservat-ID gemäss Anklageschrift Ziff. 4) 1. A. werden folgende Gegenstände zurückgegeben: Asservat-ID 46315, 46312, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 57881.
Folgender Gegenstand wird ihm […] zurückgegeben: Asservat-ID 51607.
- 18 - 2. B. wird folgender Gegenstand zurückgegeben: Asservat-ID 51191.
Folgende Gegenstände werden ihm nach Löschung der Daten zurückgegeben: Asservat-ID 30527, 30538. 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: Asservat-ID 50673, 50674, 50669 (Inhaber A.); 4. Sämtliche übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen. IV. […] V. Entschädigungen 1- . 4 […] 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger C. keine Entschädigung beantragt hat. VI. Amtliche Verteidigung 1. Advokat Nico Baumgartner wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 47'211.80 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt SS. für die amtliche Verteidigung von A. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 977.40 (inkl. MWST) wird Vormerk genommen. […] 2. Advokatin Anina Hofer wird für die amtliche Verteidigung von B. mit CHF 52'583.30 (inkl. MWST) durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Von der Entschädigung von Rechtsanwalt RR. für die amtliche Verteidigung von B. im Vorverfahren in der Höhe von CHF 929.95 (inkl. MWST) wird Vormerk genommen. […] 2.5 Nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung ist der Eventualvorwurf der versuchten Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (unbefugter Verkehr gemäss aArt. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Die vorinstanzliche Begründung, wonach zufolge Konsumtion der Unrechtsgehalt von aArt. 37 Ziff. 1 SprstG durch eine Verurteilung wegen des versuchten Weiterschaffens von Sprengstoffen nach Art. 226 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vgl. unten E. II.B.4) bereits abgegolten ist und daher eine zusätzliche Bestrafung sowie ein separater
- 19 formeller Schuld- oder Freispruch entfällt, erweist sich als zutreffend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 5). 3. Formelle Vorbringen betreffend Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (AKZ 1.3) A. kritisiert im Berufungsverfahren, wie schon vor erster Instanz, dass die Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022, als das Elektroschockgerät aufgefunden wurde, mit strafprozessualen Makeln belegt sei. Die Hausdurchsuchung habe weder in Anwesenheit seiner Verteidigung stattgefunden, noch sei er selber anwesend gewesen. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt habe einzig seinen Nachbar beigezogen. Zu diesem habe er jedoch nie massgeblichen Kontakt gehabt. Das Gericht solle alle strafprozessualen Implikationen der fehlenden Verteidigung sorgfältig prüfen und bei der Würdigung der Beweislage sowie der tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltskomplexes berücksichtigen (SK pag. 18.721.107; CAR pag. 5.200.085). 3.1 Nach Art. 130 StPO liegt eine notwendige Verteidigung insbesondere vor, wenn die Untersuchungshaft mehr als zehn Tage gedauert hat (lit. a), eine Freiheitsstrafe von als einem Jahr droht (lit. b), oder etwa die Staatsanwaltschaft in der Gerichtsverhandlung persönlich auftritt (lit. c). Gemäss Art 131 Abs. 1 StPO muss die Verfahrensleitung im Fall einer notwendigen Verteidigung diese unverzüglich sicherstellen. Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, zumindest aber vor der Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Nach Art. 131 Abs. 3 StPO [in der Fassung vom 5. Oktober 2007; Stand am 1. Juli 2021] sind in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und Beweise erhoben worden sind, bevor eine Verteidigung bestellt war, diese Beweiserhebungen nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Wesentliche Bedeutung kommt also der Frage zu, in welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung sichergestellt sein muss, wobei sich aus Abs. 3 ergibt, dass diese erkennbar sein muss. Für die Fälle nach Art. 130 lit. a StPO besteht Klarheit, da muss die notwendige Verteidigung spätestens am elften Tag nach der Festnahme sichergestellt sein. Weniger klar ist es insbesondere für die Fälle nach Art. 130 lit. b StPO, wenn also eine überjährige Freiheitsstrafe droht. Gemäss Lehre ist ein tatsächlich existierender Grund für notwendige Verteidigung objektiv immer erkennbar (LIEBER, Kommentar Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 131 StPO N. 11). Daher sei für die Erkennbarkeit darauf abzustellen, ob der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt
- 20 hätte erkannt werden müssen, wobei im Ergebnis an das Kriterium der Erkennbarkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (LIEBER, a.a.O., Art. 131 StPO N. 13; RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 131 StPO N. 12). 3.2 Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen namentlich Wohnungen nur mit der Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Die Einwilligung ist gemäss Abs. 2 lit. b insbesondere dann nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind. Nach Art. 245 Abs. 2 StPO haben die Inhaberinnen und Inhaber der zu durchsuchenden Räume der Durchsuchung beizuwohnen. Sind diese abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person beizuziehen. Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich bei diesen Durchführungsmodalitäten um blosse Ordnungsvorschriften (THOR- MANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 245 StPO N. 15, m.H.a. BGE 96 I 437 E.3b). 3.3 Aus den Akten zur Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 (BA pag. 08-01- 0001 ff.) geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 von den deutschen Behörden, Amtsstelle X., über die Festnahme von A. und eines Kollegen informiert wurde. Der Hausdurchsuchung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beschuldigten hätten sich im Darknet nach Sprengstoff, Zündkapseln und einer Waffe mit Schalldämpfer erkundigt. Bei ihrer Suche seien sie auf einen australischen VE gestossen. Dieser wiederum habe sie an eine andere Kontaktperson (in Wirklichkeit an einen deutschen VE) weitergeleitet. Im Gespräch mit diesem hätten die beiden angegeben, keine Waffe mehr zu benötigen, da sie bereits eine besässen. Man habe sich auf den Kauf von Sprengstoff und Zündkapseln geeinigt. A. und sein Kollege seien dann am 20. Juni 2022 nach X. gefahren und hätten bei dem VE Sprengstoff und Zündkapseln gekauft, wobei ihnen lediglich Knetmasse übergeben worden sei. Gestützt auf diese Meldung habe der zuständige Staatsanwalt mündlich eine Hausdurchsuchung angeordnet (BA pag. 08-01-0004). In der Folge sei die Hausdurchsuchung durch die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022, um 23:55 Uhr, durchgeführt worden. Da A. zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung allein gelebt habe und sich in Deutschland in Haft befunden habe, sei der Nachbar beigezogen worden. Dieser habe seine Anwesenheit sowie die Richtigkeit der Sicherstellungen unterschriftlich bestätigt (BA pag. 08-01-0004 ff.). Am 22. Juni 2022, also nach der Hausdurchsuchung, fasste die Kriminalpolizei Basel-Stadt die bisherigen Ermittlungserkenntnisse in einer Strafanzeige zusammen (BA pag. 05-01-0001 ff.). Gestützt darauf stellte die Kriminalpolizei eine Gerichtsstandsanfrage an die BA (BA pag. 02-02- 0001).
- 21 - 3.4 Vorliegend ist in Bezug auf die vorgebrachte fehlende Verteidigung während der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 entscheidend, ob bei deren Anordnung für die Strafverfolgungsbehörden Basel-Stadt bereits erkennbar war, dass es sich um ein Fall notwendiger Verteidigung handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt am 20. Juni 2022 noch nicht vollständig von den X.-Behörden. informiert worden war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vermerk in der Strafanzeige der Kriminalpolizei Basel-Stadt vom 22. Juni 2022, wonach sich diese auf die bisherigen Erkenntnisse stütze und sich alles Weitere aus den noch nicht vorliegenden Akten der deutschen Behörde ergebe (BA pag. 05-01-0003). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die deutschen Behörden zwar ab dem 5. Juni 2022 mit der BA im Wege der Rechtshilfe Informationen über die (verdeckten) Ermittlungen gegen B. (und A.) wegen Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens austauschten bzw. Akten zum damaligen Verfahren SV.22.0826-BK anforderten (BA pag. B02-04-005-0002). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Basler Strafverfolgungsbehörden ebenfalls vorgängig über die deutschen Ermittlungen im Bilde gewesen wären. Mit der Anordnung der Hausdurchsuchung nach Art. 244 StPO wurde die staatsanwaltschaftliche Untersuchung materiell eröffnet. Gestützt auf die damaligen Erkenntnisse kann (rückblickend) festgehalten werden, dass die Kriminalpolizei Basel-Stadt noch nicht zwingend von einem Fall der notwendigen Verteidigung ausgehen musste. Entsprechend erweist sich die Hausdurchsuchung diesbezüglich – entgegen der Auffassung von A. – nicht als mangelhaft. 3.5 Hinsichtlich der Beiziehung des Nachbarn bzw. der Nichtanwesenheit von A. bei der Hausdurchsuchung ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dieses Vorgehen der Kriminalpolizei Basel-Stadt mit einem Verfahrensmangel behaftet sein sollte. Insbesondere mit Blick auf die Uhrzeit der Hausdurchsuchung erscheint der Beizug des Nachbars als geeignete Massnahme, um den strafprozessualen Voraussetzungen gemäss Art. 245 Abs. 2 StPO zu genügen. 3.6 Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 erfolgte Beweiserhebung ist somit uneingeschränkt gültig, die erhobenen Beweise sind verwertbar (Art. 131 Abs.3 StPO e contrario).
- 22 - II. Materielles A. Sachverhaltskomplex I «Z.» (Anklageziffer 1.1) Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage A. und B. wird von der Anklage (zum Ganzen: TPF pag. 18.100.001 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Region Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen zu haben. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erheblichem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen erleiden können. Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verletzungs- oder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaffen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpressungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen. Insgesamt sei damit am Gebäude der Liegenschaft I. ein Sachschaden im Umfang von Fr. 169'647.45 verursacht worden (TPF pag. 18.100.010 ff.). 2. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt. Sie erachtet namentlich die massgeblichen Zeugen O. und D., jedoch auch EE., als glaubwürdig. Insbesondere habe A. in den Telefongesprächen mit D. detaillierte Angaben zu Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion an der Liegenschaft I. sowie zu seinem und B.s Nachtatverhalten gemacht, welche nur
- 23 der Täterschaft bekannt sein konnten. Seine Schilderungen betreffend den äusseren Sachverhalt würden zudem mit den in den sichergestellten Asservaten befindlichen Beweisen und den weiteren polizeilichen Feststellungen weitgehend übereinstimmen. Die Vorinstanz erachtet die von A. im Rahmen seiner Telefonate mit D. getätigten Aussagen insbesondere auch deshalb als glaubhaft, weil A. Bezug auf einen Vorfall nehme, bei dem auch B. dabei gewesen sei und diese Angaben durch die Akten aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft 4 gegen B. gestützt würden. Aufgrund der Aussagen der Zeugen O. und D., der Auswertungen der Überwachung des Mobiltelefons des Beschuldigten A. und der übrigen Ermittlungsergebnisse könne es sich bei der Täterschaft der Explosion vom 30. März 2022 an der Liegenschaft I. zweifellos nur um die Beschuldigten A. und B. handeln (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5 f.). Die Vorinstanz folgte überdies dem Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) in der Feststellung, dass es sich bei der verwendeten USBV um Sprengstoff im Sinne des Gesetzes (Art. 5 SprstG) handle (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.7) und bejahte eine konkrete Gefährdung sowohl des Ehepaars C.J. (Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft I.) als auch von Unbeteiligten, vom Zufall bestimmten Dritten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 - 2.8.8). Sie bejahte den Gefährdungsvorsatz, eine direkte verbrecherische Absicht bei beiden Beschuldigten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.9 - 2.9.2), deren mittäterschaftliches Zusammenwirken im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10) und schliesslich auch das Vorliegen einer qualifizierten Sachbeschädigung (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 3 - 3.5). 3. Standpunkte der Parteien im Berufungsverfahren Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, hielt die BA insgesamt an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Anklage fest. Die beiden Beschuldigten bestritten im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens und vor erster Instanz ihre Täterschaft und verweigerten die Aussage praktisch durchgehend (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.3 - 2.3.2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machten beide Beschuldigten auf Fragen des Gerichts bzw. der BA hin von ihrem Aussageverweigerungsrecht durchgehend Gebrauch. A. reichte zuhanden der Akten eine handschriftliche Erklärung ein (CAR pag. 5.200.093 f.). B. verlas im Rahmen seiner Befragung eine ebenfalls handschriftlich verfasste und eingereichte Stellungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.). 3.1 Bundesanwaltschaft Die BA verweist zunächst auf ihre Ausführungen im Parteivortrag vor Vorinstanz sowie auf das Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023. Im Rahmen der Replik führt sie zu den Vorbringen der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass das erstinstanzliche Urteil insgesamt gut begründet sei, jedoch einige
- 24 - Beweiselemente (etwa Internet-Recherchen von A. zu «EC-Bomber», «Dagobert Erpresser», «R.Brennsprit»; Recherche zur Familie C.J.; Instruktionen von B. gegenüber A. in der Snapchat Unterhaltung; TOR-Browser installiert auf Laptop von B.) nicht berücksichtige bzw. diese nicht abschliessend gewürdigt worden seien. Zusammengefasst bringt die BA vor, A. habe im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse erzählt (CAR pag. 5.100.037). 3.2 Beschuldigter A. 3.2.1 A. wendet gegen die Anklage und den erstinstanzlichen Schuldspruch betreffend den Sachverhaltskomplex I «Z.» im Wesentlichen und zusammengefasst Folgendes ein (CAR pag. 5.200.072 ff.): Seine angebliche Täterschaft, Mittäterschaft, Beteiligung oder jegliche sonstige strafrechtlich relevante Mitverantwortung seien weder beweismässig noch rechtsgenüglich erstellt oder nachgewiesen. Die Anklage sowie das erstinstanzliche Urteil würden sich primär auf die Äusserungen von A. bei seinen drei Telefonaten mit D. vom 15., 17. und 22. Dezember 2022 abstützen, die jedoch keine glaubhaften, verlässlichen oder stichhaltigen Beweismittel darstellen würden. Entsprechend könne nicht zu seinen Lasten darauf abgestellt werden (CAR pag. 5.200.076 f.). Anlässlich der Telefongespräche mit D. habe er nämlich unter Drogeneinfluss gestanden. Er habe dies auch bei der zweiten Verhaftung anlässlich der Einvernahme so gesagt und entsprechend die Durchführung eines Drogentests verlangt. Dieser sei ihm aber verweigert worden. Er habe sich von den bei der Befragung Anwesenden (AAA. und ein Detektiv) nicht ernst genommen gefühlt (CAR pag. 5.200.093 f.). Zudem habe er bereits in der Einvernahme vom 23. Dezember 2022, nach seiner zweiten Verhaftung darauf hingewiesen, dass das «dummes Geschwätz» gewesen sei bzw. «einfach so dahingesagt» (BA pag. 13-01-0035). Die Äusserungen im Rahmen dieser Gespräche seien kein stichhaltiger Beleg dafür, was wirklich zur Detonation geführt habe, wer die Täterschaft wirklich gewesen und was vorher und nachher tatsächlich vorgefallen sei. Zudem verweist A. auf die von B. vor Vorinstanz vorgebrachten zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten (CAR pag. 5.200.076 f.). So hätten etwa die Tatortuntersuchungen sowie die Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen keine Hinweise auf die Täterschaft ergeben (TPF pag. 18.721.118); auf den Überwachungsvideos der Liegenschaft I. seien zwei unbekannte Personen zu sehen, es sei aber unklar, um wen es sich handle (TPF pag. 18.721.118 f.); aus den untersuchten Daten (Handydaten; Bankauszüge, etc.) könnten keine Hinweise auf die Täterschaft abgeleitet werden (TPF pag. 18.721.119) und es sei keine Kommunikation zwischen den Beschuldigten in Zusammenhang mit dem Ereignis «Z.» gefunden worden (TPF pag. 18.721.119). Zudem habe die Vorinstanz auch die Beweisaussagen der übrigen befragten Personen aus dem Umfeld von A. zu einseitig und zu
- 25 undifferenziert gewürdigt. Auch in der überwachten Handykorrespondenz zwischen A. und B. sei nirgends konkret, direkt und explizit das «Z.»-Ereignis erwähnt. Schliesslich sei in tatsächlicher Hinsicht bei der Beweiswürdigung zu wenig gewichtet worden, dass weder die Videoaufnahmen die Anwesenheit von A. oder B. an der H.-Strasse belegen könnten, noch dass DNA- oder sonstige schlüssige Sachspuren mit Hinweis auf die Täterschaft bestünden (CAR pag. 5.200.077). 3.2.2 In rechtlicher Hinsicht kritisiert A. (CAR pag. 5.200.077 ff.), dass eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben von irgendjemandem, namentlich von unbeteiligten Dritten, weder vorhersehbar noch nachgewiesen sei. Eine realistische, tatsächlich erwartbare Lebensgefährdung, mit der ohne Weiteres gerechnet werden müsse, erscheine aufgrund der Topographie, der Erreichbarkeit der Liegenschaft und der Uhrzeit als sehr unwahrscheinlich. Diesbezüglich habe sich der Geschädigte C. anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2023 selber dahingehend geäussert, dass es «sehr unwahrscheinlich wäre, dass ausgerechnet dann der Briefträger oder ein Passant dort gewesen wäre» (m.H.a. BA pag. 12-01-0021). Auch sei die von der Vorinstanz dargestellte Möglichkeit, wonach weitere Drittpersonen, namentlich Zeitungs- bzw. Post-Frühzustelldienste beim Wohnhaus an der H.-Strasse hätten anwesend sein können, von der Berufungskammer vertieft zu prüfen. Insofern beträfen die aufgelisteten Vorjahresdaten in E. 2.8.3 des erstinstanzlichen Urteils allesamt Uhrzeiten, die weit vor der Detonationszeit liegen würden. Gleiches gelte für die Passanten, Radfahrer, Jogger, Fussgänger, Personen- und Lastwagen gemäss den Listen in E. 2.8.5 des erstinstanzlichen Urteils, die grossmehrheitlich zu Uhrzeiten an der H.-Strasse vorbeigingen bzw. vorbeifuhren, die deutlich, oft mehrere Stunden, vor oder nach der Detonationszeit liegen würden. A. bestreitet, dass die Anwesenheit eines Zustelldienstes oder anderer Personen hätte vorhergesehen werden können. Es stehe fest, dass sich am 30. März 2022 kurz vor vier Uhr früh keine Drittpersonen in der Nähe des Sprengsatzes aufhielten. 3.2.3 Überdies wendet A. ein, dass durch die Vorinstanz keine hinreichende Prüfung der Beteiligungsrollen unter den Mitbeschuldigten stattgefunden habe. Die Faktenlage, die die Vorinstanz ihrer Subsumtion zugrunde lege, ergebe sich vornehmlich aus den Telefonaten zwischen ihm und D. bzw. aus den dortigen Aussagen von ihm selber. Damit sei diese Faktenlage und Subsumtionsbasis in genereller Hinsicht, d.h. bezüglich des Beweiswerts dieser Telefonate in Zweifel zu ziehen. Zweifel ergäben sich auch individuell-subjektiv, weil alle belastenden Aussagen von ihm selber stammen würden und bei ihm durchwegs ein prahlerisches, fabulierendes Auftreten anzunehmen sei. In diesen Gesprächen habe er sich nicht nur als Mitläufer bzw. «vorausgeschickter Hinleger» mit wenig Ahnung darstellen wollen: Er habe sich vielmehr brüsten und seine bedeutsame Rolle im
- 26 grossen kriminellen Plan betonen wollen und zwar unabhängig davon, ob dies auch den Tatsachsen entspreche. Insofern sei zumindest in dubio pro reo eine Gehilfenschaft wahrscheinlicher und schlüssiger (CAR pag. 5.200.079 f.). 3.2.4 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes macht A. insbesondere geltend, dass ein Gefährdungsvorsatz klarerweise nicht vorliege. So sei belegt, dass seine Internet-Suchen via Handy und Computer erst für die Zeit nach dem Ereignis «Z.» zu verorten seien. Bei diesen Recherchen sei nach einer anderen Art von Sprengmittel gesucht worden – nach C4 und keinesfalls nach einer USBV, wie sie beim Ereignis «Z.» verwendet worden sei. Es bleibe somit weiterhin unklar, ob, woher und was genau zumindest einer der beiden Beschuldigten bereits vor oder am 30. März 2022, vom Aufbau, Inhalt oder etwa von der Wirkung der USBV gewusst habe. Gerade bezüglich ihm selber, welcher in den Telefonaten mit D. von A.s Planung berichtet habe, könne, trotz dem «grossmauligen Gehabe», nur von beschränktem Wissen bezüglich der Wirkung und Aufbau der USBV ausgegangen werden. Damit bleibe ein Gefährdungsvorsatz unbelegt. Zudem werfe die Anklage A. und B. vor, aus Geldgier und finanzieller Motivation gehandelt und sich namentlich am Erpresser «Dagobert» (BBB.) orientiert zu haben. Sie hätten es also auf den effektiven Erhalt von Geld oder Kryptowährungen (Bitcoins) und auf eine Befolgung von nachgelagerten Anweisungen durch die von ihnen Bedrohten angelegt gehabt. Gemäss vorgeworfenem modus operandi solle somit beabsichtigt gewesen sein, den zu erpressenden Opfern in erster Linie einen gehörigen Schrecken einzujagen, um sie nachher zur Zahlung zu bewegen. Ein ernsthafter Vorsatz bzw. die Inkaufnahme einer Tötung oder einer schweren Körperverletzung scheide damit schon sachlogisch aus (CAR pag. 5.200.079). 3.3 Beschuldigter B. 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «Z.» verweist B. zunächst auf seinen Parteivortrag im vorinstanzlichen Hauptverfahren. Das Urteil der Vorinstanz halte aus diversen Gründen nicht stand (CAR pag. 5.100.020 ff.). Unbestritten sei, dass am 30. März 2022, um 03:53 Uhr, an der H.-Strasse eine Explosion verursacht worden sei. Er bestreite jedoch seine angebliche Täterschaft, weil keine hinreichenden Beweise für seine Beteiligung an besagter Explosion dafür vorliegen würden. Zudem werde angezweifelt, dass die Explosion eine derart grosse Gefährdung dargestellt habe, wie seitens der BA und der Vorinstanz angenommen. Da es bereits an einem rechtsgenüglichen Nachweis der Täterschaft fehle, würden sich Ausführungen zur Höhe des entstandenen Sachschadens erübrigen (CAR pag. 5.100.021). 3.3.2 Die Vorinstanz stütze sich im begründeten Urteil SK.2023.33 vom 27. November 2023 zum Nachweis seiner Täterschaft auf diverse Indizien. Indem die
- 27 - Vorinstanz sich weder detailliert mit sämtlichen Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt, noch geprüft habe, ob auch andere Tatvarianten oder gar eine andere Täterschaft in Frage kommen könne, habe sie ihre Arbeit ungenügend gemacht. Sie habe vorgebrachte gewichtige und entlastende Umstände nicht oder nur ungenügend geprüft (CAR pag. 5.100.021). Die Vorinstanz stütze seine angebliche Täterschaft vornehmlich auf die Telefongespräche von A. und D., ohne diese kritisch zu würdigen. Ausser diesen Aussagen würde nichts Weiteres auf seine Täterschaft hindeuten – es würden weder DNA-Spuren oder sonstige Gegenstände vorliegen. Auch die Videoaufnahmen enthielten keine Hinweise auf eine Täterschaft von B. Er sei mehrmals komplett durchleuchtet worden. Seine Mobiltelefone und Computerdaten seien ausgewertet worden, man habe anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2022 diverse neue Geräte gefunden und diese ebenfalls ausgewertet. Jedoch sei nichts gefunden worden. Auch bei A. habe die Auswertung der Mobiltelefondaten keine Hinweise ergeben. Schliesslich gebe es auch keine Hinweise, wie z.B. Rechnungen oder Abonnemente, die auf versteckte Telefone oder andere Geräte hindeuten würden. Auch aus den Randdatenerhebungen könne nicht nachgewiesen werden, dass sich B. am 29. oder 30. März in Y. aufgehalten habe. Schliesslich könne aus dem Umstand, dass er am 29. März 2022, um 20:22 Uhr, im GGG. in W. Einkäufe getätigt habe, kein Indiz für eine spätere Zugfahrt nach Y. abgeleitet werden (CAR pag. 5.100.022 f.). Auch aus dem FOR-Gutachten, das die Vorinstanz umfänglich zitiert und analysiert habe, ergebe sich nichts, was auf seine Täterschaft hindeute. Gleiches gelte in Bezug auf die Telegram-Gruppe. Aus der Telekommunikation sei zwar ersichtlich, dass er offenbar einmal Mitglied einer Telegram-Gruppe gewesen sei. Angeblich sei es darin um Sprengstoff gegangen. Tatsächlich habe es sich aber um eine «Feuerwerksgruppe» gehandelt. Wann er dieser Gruppe konkret beigetreten sein solle, sei nicht relevant. Jedenfalls gehe aus der Telegram-Gruppe nichts hervor, was auf eine Bestellung hinweise. Es würde ihm die Vornahme von Bestellungen unterstellt, was jedoch nicht belegt sei (CAR pag. 5.100.023 f.). 3.3.3 Bezüglich der Telefongespräche zwischen A. und D. fordert B. eine gerichtliche Abklärung der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen. Es sei problematisch, dass die Vorinstanz auf die Aussagen von A. abstelle, obwohl dieser in gewissen Teilen nicht die Wahrheit sage. Ein selektives Abstellen auf die besagten Aussagen gehe nicht an. Der spezielle Charakter von A. mache es schwierig bis unmöglich klar zu erkennen, wann er die Wahrheit sage und wann nicht (CAR pag. 5.100.024). Bereits in Deutschland sei A. als «Schwätzer» und «Angeber» bezeichnet worden (m.H.a. pag. BA B2-04-001-0021); es sei bereits dort vermerkt, dass er dazu tendiere, mit Aktivitäten zu prahlen, die er nie verwirklicht habe bzw. tatsächlich nie hätte verwirklichen können. Dieses Geltungsbedürfnis gehe auch aus den Formulierungen gegenüber D. hervor («so was isch no nie passiert in
- 28 - Schweiz», «kasches den in zitig läse und in nochrichte usw.»). Zudem werde dieser Drang nach Selbstdarstellung durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen belegt (m.H.a. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6 [E.], 2.5.9 [EE.]), so dass man bei A. nie wisse, ob er die Wahrheit sage bzw. man ihm gar nicht mehr zuhören würde (CAR pag. 5.100.024). Aus den Aussagen von A. würden sich zwei komplett widersprüchliche Geschichten ergeben. Einmal habe A. zu D. gesagt, dass B. (welcher B. auch immer?) es gemacht habe und er selber dabei gewesen sei (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8). In den weiteren Telefongesprächen, die ebenfalls in diesem Abschnitt von der Vorinstanz zitiert würden, erzähle A. dann D. aber, dass er selber alles gemacht habe, weil der B. Angst gehabt habe. A. widerspreche sich regelmässig, er ändere seine Geschichten nachweislich, um sie seiner Laune und dem Fortgang der Diskussion mit seiner Gesprächspartnerin anzupassen. Aus der ganzen Kommunikation ergebe sich kein derart klares Bild, das die Festlegung eines konkreten Sachverhalts erlaube (CAR pag. 5.100.026). Auch bei D. sei ein widersprüchliches Aussageverhalten erkennbar, das die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Frage stelle. Einerseits belaste sie sich selber, wenn sie sage: «Ich sag dir eins, Alter, in diesem Scheiss Protokoll steht, dass ich 5 x Nein gesagt habe. Wenn es dick kommt muss 5000 hinlegen wegen dem Scheiss. Ich sage nur Scheiss auf die 5000, das Prinzip, wie der dort gesessen ist, du kennst es ja, wenn du dem in die Fresse schaust, willst du ihm eine verpassen». Es sei zwar unklar, was D. damit genau meine. Gemäss B. sei diese Aussage jedoch dahingehend zu verstehen, dass sie in ihrer Einvernahme unwahre Aussagen gemacht habe und nun eine Busse befürchte. D. gerate im Verlauf des Telefonats «in das gleiche Fahrwasser» wie A. und die beiden würden sich mit ihren Geschichten gegenseitig hochschaukeln. Andererseits sage D. auch, dass sie B. aus einem Heim kenne, was jedoch nachweislich nicht stimme – er habe nie in einem Heim gelebt (CAR pag. 5.100.025 f.). 3.3.4 Das von der BA in der Anklage vorgeworfene Vorgehen werfe Fragen auf. Eine Erpressungsforderung sei nie gestellt worden. Folge man der Anklage und den Feststellungen der Vorinstanz dahingehend, dass eine Bombe explodiert sei und gehe man davon aus, dass jemand hätte erpresst werden sollen, dann wäre die Tat als solche ja schon erfolgreich gewesen. Die Bombe sei explodiert, aber es sei ja nachweislich kein Brief verschickt worden. Die Argumentation von A., wonach sie zwölf Tage später einen Brief hätten schicken wollen und es dann 24 Tage später zu spät gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Auch hier sei aus den Aussagen von A. ein Sachverhalt konstruiert worden, der nicht stimme. Dies zeige insgesamt, dass die Aussagen von A. nicht zur Sachverhaltsfeststellung herangezogen werden könnten (CAR pag. 5.100.027).
- 29 - 3.3.5 Was A. in den Telefongesprächen zu D. gesagt habe, könne keineswegs als Täterwissen bezeichnet werden. A. habe bereits vor seiner Festnahme in Deutschland über viele Informationen verfügt, insbesondere durch die Medienberichte sowie Kenntnisse einzelner Aktenstücke aus dem Verfahren gegen B. im Kanton Basel-Landschaft. Zudem habe A. im Zeitpunkt der Telefonate mit D. bereits Zugang zu den Verfahrensakten gehabt, ebenso diverse Einvernahmen und zumindest eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht hinter sich gehabt. Auch das müsse bei der Würdigung der Aussagen berücksichtigt werden (CAR pag. 5.100.027 f.). 3.3.6 Mit handschriftlicher Stellungnahme (CAR pag. 5.200.096 ff.) beteuert B. seine Unschuld. Ergänzend führt er in beweismässiger sowie rechtlicher Hinsicht Mängelvorwürfe an, die zum Teil auch im Parteivortrag der Verteidigung thematisiert werden. Im Wesentlichen kritisiert er, dass angebliche Spuren von Rizin nicht nachgewiesen seien. Er selber besitze keine Garage. Der mutmassliche Kauf der USBV in XXX. für Fr. 25'000.-- sei nicht nachgewiesen. Zudem sei der Nachweis, dass er und A. den Weg zum Tatort zweimal abgelaufen seien, nicht erbracht. Es seien für die Jahre 2021 und 2022 keine Mobilfunkdaten eruiert worden, welche ihn auf dem Z. verorten würden. Die angebliche Liste von 50 wohlhabenden Personen im Raum Y. sei nicht erstellt. Seine Beteiligung am Raubüberfall vom Januar 2023 sei nicht erwiesen. Es würden keine Hinweise für die angebliche Übergabe des Sprengsatzes an die Polizei in W. existieren. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass er in der Tatnacht bei A. gewesen oder von W. nach Y. gefahren sei. Schliesslich sei nicht erwiesen, dass er mit A. nach der Explosion an der H.-Strasse bzw. während seines Aufenthalts in VV. (IT) in Kontakt gestanden habe (CAR pag. 5.200.107 f). 4. Tatsächliches 4.1 Beweisgrundsätze / Beweisthema 4.1.1 In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2023.33 E. 1.4.1 – E. 1.4.3). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist
- 30 anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023 Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.4.4; 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven
- 31 - Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. 4.1.2 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 4.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Z.» bei den Akten liegenden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.4 «Sachliche Beweismittel» und 2.5 «Persönliche Beweismittel»). Dabei handelt es sich namentlich um die Folgenden: − Rapport Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 (BA pag. 10-02- 0008 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft (Kriminalpolizei) Basel-Stadt vom 24.11.2022 (BA pag. 10-01-0195 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.1); − Spurenbericht des Forensischen Instituts (FOR) Zürich vom 30. März 2022 (BA 11-01-0001 ff.); − Gutachten des FOR vom 26. Mai 2023 (BA 11-01-0074 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.2) mit Antworten auf Ergänzungsfragen vom 23. Juni 2023 (BA 11-01-0163; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.3); − Transkription der Telefongespräche zwischen A. und D. (15., 17., 22. Dezember 2022 [BA pag. 10-01-04; Urteil SK.2023.33 E. 2.4.4]); − Videoaufzeichnungen (BA pag. 10-01-0048 -Inhalt Diskette Überwachungsvideos); − Strafakten BS 4 (BA 18-01-0027 ff.) + Gerichtsverfahren BL Nr. 3 (BA 18- 3-0004 ff.) − sowie die Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen: • C. (Privatkläger [BA pag. 12-01-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.2]);
- 32 - • J. (Ehefrau des Privatklägers [BA 12-02-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.3]); • U. (Tochter des Privatklägers [BA 12-03-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.4]); • BB. (Partner der Tochter des Privatklägers [BA 12-12-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.5]); • E. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-04-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.6]); • DD. (Schwester des Beschuldigten A. [BA 12-05-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.7]); • D. (Freundin des Beschuldigten A. [BA 12-06-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.8]); • EE. (Bekannte des Beschuldigten A. [BA 12-07-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.9]); • HH. (ehem. Arbeitskollege des Beschuldigten A. [BA 12-08-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.10]); • O. (Bekannter des Beschuldigten A. [BA 12-09-0001 ff.; Urteil SK.2023.33 E. 2.5.11]). 4.3 Beweiswürdigung 4.3.1 Während die BA auf die Anklage, den Parteivortrag vor erster Instanz sowie auf die aus ihrer Sicht zutreffende Würdigung durch die Vorinstanz verweist, wird von Seiten der Beschuldigten insbesondere die Urheberschaft der Explosion an der H.-Strasse vom 30. März 2022 bestritten. Zudem wird auch die konkrete Gefährdung für Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum durch die Explosion von den Beschuldigten in Zweifel gezogen. 4.3.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEIN- MANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Entsprechend wird nachfolgend – soweit erforderlich – auf die Vorbringen der Parteien eingegangen. 4.3.3 Es gilt festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatablaufs, des eingesetzten Sprengstoffs, sowie der durch die Explosion der USBV versursachten Sachbeschädigung unbestritten blieben. Demnach ist aufgrund der Polizeiberichte, des Spurenberichts des FOR und des Gutachtens des FOR erstellt, dass von einer (unbekannten) Täterschaft am 30. März 2022 um
- 33 ca. 00:23 Uhr ein Sprengsatz an der H.-Strasse in Y. platziert wurde, welcher sich ca. um 03:53 Uhr umsetzte und Sachschaden an dieser Liegenschaft (am Gebäude und an der Bepflanzung) verursachte. Die Explosion und die verursachten Schäden werden zudem durch die Aussagen der Hausbewohner C. und J. bestätigt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.1). Ebenso unbestritten und zutreffend durch die Vorinstanz dargelegt ist, dass es sich bei der USBV, bzw. den gemäss FOR-Gutachten verwendeten drei pyrotechnischen Gegenständen mit der Bezeichnung «Delovâ Rana, Variante 2», um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG handelte. 4.3.4 Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung des Sachverhalts betreffend Tatkomplex «Z.» im Weiteren hauptsächlich auf die von A. gegenüber D. telefonisch getätigten Aussagen sowie auf die Aussagen der Zeugen O. und D. (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6). Die Schilderungen von A. anlässlich seiner Telefongespräche mit D. werden nicht bestritten. Die Beschuldigten argumentieren jedoch, dass nicht auf die Äusserungen von A. während den Telefongesprächen abgestellt werden könne, da diese nicht glaubhaft seien. Auch auf die Aussagen der Zeugen O. und D. könne nicht abgestellt werden, da sich diese bloss auf die Erzählungen von A. stützen würden, insofern sie ihr Wissen bloss vom Hörensagen hätten (vgl. oben E. II.A.3.2 und II.A.3.3). Demgegenüber äussert die BA, dass A. im Rahmen der überwachten Telefonate detailliert, stringent, schlüssig sowie weitgehend objektivierbar über die Tat an der H.-Strasse berichtet habe (CAR pag. 5.300.037). In diesem Zusammenhang drängt sich eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der besagten Aussagen auf. 4.3.5 Hinsichtlich der Aussagen von A. während den abgehörten Telefongesprächen gilt festzuhalten, dass diese – entgegen den Vorbringen der Beschuldigten – erlebnisbasiert und zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen weitgehend kohärent sind. Die von den Beschuldigten wiederholt vorgebrachten angeblichen Widersprüche (TPF pag. 18.721.099 ff.; 18.721.124 ff.; 5.200.072 f., 5.100.022 ff.) vermögen daran nichts zu ändern. Wie die BA richtigerweise ausführt, sind die Schilderungen von A. gegenüber D. detailliert, authentisch und sie zeichnen sich insbesondere mit Täterwissen aus. Konkret schildert A. in den Telefonaten die Planung und Ausführung sowie das Motiv für die Explosion bei der Liegenschaft I. So führt er am Telefon detailliert aus, wie er den Weg von der P.-Strasse zur H.-Strasse zweimal abgelaufen sei, um zu prüfen, dass sie nicht an Kameras vorbeigehen müssen und nennt dabei markante Wegpunkte (Wald […] Wiese […] Wohnquartier […] Park, BA pag. 10- 01-0345). Sodann erzählt er, wie «der B.» damals die USBV ursprünglich an einem anderen Ort in ZZ. habe platzieren wollen. Er habe schliesslich davon abgesehen, weil es zu viele Kameras gehabt habe. Später sei B. dann zu ihm
- 34 gekommen (BA pag. 10-01-0398 f.). Über den Tag der Explosion an der H.- Strasse schildert A. gegenüber D., wie ihm die USBV in W. von B. übergeben worden sei und wie sie im selben Zug, in getrennten Wagen nach Y. gefahren seien. Während A. vom Bahnhof SBB in Y. direkt zu sich nach Hause gegangen sei, habe B. sich Zeit gelassen und sei noch ins R. (BA pag. 10-01-0413 f.). Gegenüber D. erwähnt A. auch, dass die USBV eine Zeitschaltuhr von vier Stunden gehabt habe (BA pag. 10-01-0406, -0943). Hinzu kommen die Schilderungen von A. betreffend Tatmotiv – nämlich, dass sie Geld hätten erpressen wollen und sich im Vorfeld über die Bewohner und deren Familie informiert hätten (BA pag. 10- 01-0288 f., -0347). Schliesslich erzählt er D., wie er die USBV an der H.-Strasse platziert habe und sie dann bei ihm zu Hause gewartet und Pizza gegessen hätten (BA pag. 10-01-0405 f.). Die besagten Aussagen von A. werden von den Zeugen O. und D. gestützt. A. hat bereits kurz nach dem Vorfall an der H.-Strasse gegenüber D. und O. geäussert, dass er und B. diesen verursacht hätten (BA pag. 12-06-0007, 12-09-0005). Im Übrigen stimmen die Schilderungen von A. gegenüber D. während den abgehörten Telefonaten mit weiteren objektiven Beweismitteln und Indizien überein. So hat A. am 30. März 2022, um 02:07 Uhr nachweislich im Internet Pizza bestellt (BA pag. 10-01-0687, - 0950). Gemäss FOR-Gutachten war die USBV mit einer mechanischen Zeitschaltuhr versehen (BA pag. 11-01-0074 ff.). Zudem lassen sich auch aus der Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen A. und B. weitere Indizien auf die Täterschaft ableiten (BA pag. 10-01- 430 ff.). Der Beschuldigte A. hatte nach Erkenntnissen der BKP im Verlauf des Monats März 2022, und damit vor der Explosion an der H.-Strasse, im Internet nach verschiedenen einschlägigen Stichworten gesucht (BA pag. 10-01-0588; 5.3.2022: «ec bomber», 18.3.2022: «dhl erpresser», 18.3.2022: «dagobert erpresser»; 10-01-0599: 16.3.2022 «knascht natel», 29.3.2022 «R. brennsprit»). Unmittelbar nach der Explosion an der H.-Strasse suchte A. nachweislich nach weiteren einschlägigen Stichworten im Internet (BA pag. 10-01-0588; z.B.: 1.4.2022: «verbrecher auf der spur», 1.4.2022: «bankomat sprengung schweiz», 1.4.2022: «rizin bombe», 4.4.2022: «Y. explosion», 4.4.2022: «explosionen»; 10- 01-0606 ff.: 13.4.2022 «sprengstoff z4», 13.4.2022 «fernzündung c4», 13.4.2022 «fernzündung c4 preise schweiz», 13.4.2022 «handgranate preise schweiz original», 13.4.2022 «plastiksprengstoff»). Vor dem Hintergrund der massgebenden Indizien, Beweise und Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sind die Schilderungen von A. in den abgehörten Telefonaten hinsichtlich des relevanten Kerngeschehens glaubhaft. Die Einwände der Beschuldigten, wonach A. während diesen Telefongesprächen unter Alkohol und Drogeneinfluss gestanden habe, A. bloss ein «Schwätzer» sei und
- 35 bei den Telefongesprächen lediglich habe angeben wollen, vermögen die Beschuldigten nicht zu entlasten, da sie blosse Schutzbehauptungen darstellen. Zum einen hat A. die Schilderungen in vermeintlich privaten Telefongesprächen mit D. zusammenhängend und klar geäussert. Zum anderen bestätigt auch die Snapchat-Unterhaltung vom 22. und 23. Dezember 2022 zwischen A. und B. diese Annahme. Bereits damals riet B. A.: «digge du hesch eif fantasiert mehr nid. seish das im gricht. hesch welle cool sie» (BA pag. 10-01-0447 f.). Dieser Unterhaltung lässt sich generell entnehmen, wie B. A. Anweisungen zum Verhalten im Strafverfahren erteilte (BA pag. 10-01-0951 ff.). Die Schilderungen von A. sind – selbst wenn auch etwas prahlerisch – derart authentisch und detailliert, dass sie unmöglich einzig seiner Fantasie entspringen konnten. 4.3.6 Zudem wird deutlich, dass die Angaben von A. in den Telefongesprächen mit D. über die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Explosion in der H.- Strasse sowie über sein und B.s Verhalten vor und nach der Platzierung der USBV nur der Täterschaft bekannt sein konnten (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6.5). Aus den abgehörten Telefongesprächen geht auch die Aufgabenteilung zwischen A. und B. hervor. Die Schilderungen von A. werden durch verschiedene objektive Beweismittel und Indizien gestützt, die für deren Wahrheitsgehalt sprechen. 4.3.7 Schliesslich sind in tatsächlicher Hinsicht die vorinstanzlichen Feststellungen zu den Drittpersonen, insbesondere Passanten oder Post- und Zustelldienste, die sich zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten bei der H.-Strasse aufhielten oder vorbeigingen bzw. fuhren, erstellt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8 – 2.8.5). 4.4 Beweisergebnis In Würdigung sämtlicher Indizien und Beweise kommt das Gericht bezüglich des Sachverhaltskomplexes «Z.» zu einem Beweisergebnis, welches sich mit demjenigen der Vorinstanz deckt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.6-2.12). Zusammenfassend und im Wesentlichen trat B. demnach an A. mit der Anfrage heran, gemeinsam eine Erpressung mit vorgängigem Sprengstoffanschlag durchzuführen. Die Beschuldigten entwickelten in der Folge den Tatplan, die USBV bei der H.- Strasse zur Explosion zu bringen und anschliessend die Bewohner, das C.J., zu erpressen. Die Explosion sollte die Grundlage für die Erpressung schaffen und insbesondere die Gefährlichkeit und Ernsthaftigkeit unterstreichen. Am 29. und 30. Marz 2022 transportierten die Beschuldigten eine mit einer Zeitschaltuhr versehene USBV in der Region Y. und platzierten sie am 30. Marz 2023, um ca. 00:23 Uhr, vor der Liegenschaft an der H.-Strasse in Y. Während sich B. im Hintergrund hielt, deponierte A. die USBV bei der Liegenschaft bei einem Busch. Danach begaben sich die Beschuldigten in die Wohnung von A. Die Zeitschaltuhr
- 36 war auf ca. dreieinhalb oder vier Stunden eingestellt, so dass die USBV um ca. 03:53 Uhr explodierte und fremdes Eigentum gefährdete, bzw. einen Sachschaden in Höhe von CHF 167'647.-- verursachte. Entsprechend ist der zu beurteilende Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) 5.1.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes (einschlägige Stellen aus Lehre und Rechtsprechung) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.21 – 2.2.5). 5.1.2 Von den Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Einsatz gebracht haben. Bestritten wird von A. und B., dass durch die Explosion der USBV eine konkrete Gefährdung von Personen und fremdem Eigentum bewirkt worden sei. Zudem sei gemäss A. der Gefährdungsvorsatz nicht hinreichend belegt und eine angebliche Beteiligung von ihm wäre – sofern erwiesen – höchstens als Gehilfenschaft zu qualifizieren (vgl. oben E. II.A.3.1.3 f. und II.A.3.2.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist bei der Planung, Vorbereitung und Ausführung der Explosion bei der H.-Strasse ein mittäterschaftliches Zusammen-wirken der beiden Beschuldigten zu bejahen. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10). Insbesondere aufgrund der Vorbringen von A. werden die wesentlichen Punkte nachfolgend nochmals dargestellt. Auch insoweit kann auf die Aussagen von A. anlässlich der überwachten Telefonate mit D. abgestellt werden. Diese stimmen grundsätzlich auch mit seinen früheren Aussagen gegenüber D. und O. überein (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.10 bzw. E. 2.5.8 und 2.5.11). Demnach sei B. der Initiator gewesen. Dieser habe bereits ein oder zwei Jahre zuvor den Sprengsatz (USBV) beschafft und in ZZ. einsetzen wollen. B. habe aber damals davon Abstand genommen. Er habe ihn (A.) dann gefragt und er habe zugestimmt, um neue Erfahrungen zu sammeln. Sie hätten gemeinsam, anhand einer aus dem Darknet stammenden Liste von 50 wohlhabenden Personen bzw. Familien aus dem Raum Y., jemanden ausgesucht. Auf dieser Liste seien alle Angaben zu Vermögen und Familie vorhanden gewesen. Von dieser
- 37 - Person hätten sie zwölf Tage nach der Explosion 5 Millionen in Bitcoins erpressen wollen. A. schildert weiter detailliert, dass sie den Fussweg von seiner Wohnung an der P.-Strasse bis zur H.-Strasse zweimal abgegangen seien, um sich zu vergewissern, dass sich keine Überwachungskameras entlang des Weges befänden. Den Weg habe A. selber geplant, da B. eine Strasse mit Kameras an jeder Haltestelle ausgesucht gehabt hätte. Nach den Schilderungen von A. sei seine Wohnung als «Hauptwohnung» der Ort gewesen, wo alles stattgefunden habe. Er habe das «Zeug» am Tag der Tat bei B. in W. abholen müssen. Die Übergabe an ihn sei bei der Kirche gegenüber vom Polizeiposten in W. erfolgt. Sie seien anschliessend gemeinsam mit dem Zug, allerdings in getrennten Wagons reisend, von W. nach Y. gefahren. Er sei zu Fuss direkt in seine Wohnung gegangen und B. sei ihm nachgefolgt. Die Strecke von seiner Wohnung an die H.-Strasse seien sie gemeinsam gegangen. Dort angekommen habe B. an der Strassenlaterne gewartet, während er (A.) die USBV hingelegt habe, weil B. dazu «keine Eier» gehabt habe. Nach den Angaben von A. hätten sie nicht auf die Explosion gewartet, da sie einen auf vier Stunden eingestellten Zeitzünder verwendet hätten. Nach dem Platzieren des Sprengsatzes seien sie wieder in seine Wohnung zurückgekehrt. Dort hätten sie bis 4 Uhr morgens auf die Explosion gewartet. Etwa eine Woche nach der Explosion sei B. nach VV. (IT) gereist, weil er nicht habe schlafen können und Angst gehabt habe, von der Polizei entdeckt zu werden. A. habe jeden Tag gefeiert und innerhalb einer Woche CHF 5'000.-- «durchgelassen» (d.h. verbraucht) weil er sich gedacht habe, «wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich wenigstens noch etwas geniessen». B. habe gesagt, dass die ersten ein bis zwei Wochen die schlimmsten seien; wenn sie (die Behörden) bis dahin nichts gefunden hätten, dann seien sie durch. Zum Zeitpunkt der Rückkehr B.s aus VV. (IT), etwa einen Monat nach der Explosion, sie laut A. die Wirkung der Explosionsdrohung bereits verpufft gewesen. Es habe keinen Sinn mehr gemacht, noch einen Erpresserbrief zu schicken. A. spricht auch davon, dass B. «50 % bekommen» habe, obwohl er (A.) den Transport von W. nach Y. gemacht habe. Er habe hingehen und die USBV hinlegen müssen (BA-10-01-0287). Mit den «50 %» in diesem Zusammenhang kann im besagten Kontext nur eine Beteiligung an einem allfälligen Erfolg der geplanten Erpressung gemeint sein. Dem diesbezüglichen Einwand von Seiten B., wonach diese Aussage von A. widersprüchlich sei, kann nicht gefolgt und daraus insofern auch nichts zu Gunsten von B. abgeleitet werden. Hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchführung der Tat liegt ein partnerschaftliches, teilweise arbeitsteiliges, überwiegend aber gemeinsames Vorgehen vor. Es ist offensichtlich, dass keiner der Beschuldigten ohne den anderen gehandelt hätte, wobei keinem ein bloss untergeordneter Tatbeitrag zukam; vielmehr liegt eine Gleichwertigkeit der Tatbeiträge vor. Die
- 38 von Lehre und Rechtsprechung geforderten Elemente der Mittäterschaft sind vorliegend gegeben. 5.1.3 Als konkretes Gefährdungsdelikt setzt Art. 224 StGB objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des konkreten Falles an. Dabei spielt es eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses herbeiführt. Der Tatbestand muss daher zumindest vom Gefährdungserfolg her angemessen begrenzt sein. Die Gefahr muss sich zwar nicht gegen eine Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz richten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Mensch oder die Sache nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern zufällig ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr ergeben hat (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2).
- 39 - 5.1.4 Die Vorinstanz hat detailliert dargestellt, zu welchen Tages- und Nachtzeiten Drittpersonen die Liegenschaft an der H.-Strasse betraten, bzw. in unmittelbarer Nähe zum Ort, an welchem die USBV platziert wurde, aufhielten oder vorbeigingen. Relevant erscheint vorliegend insbesondere, dass praktisch täglich, von Montag bis Sonntag, eine Frühzustellung von Zeitungen oder Post erfolgte, wobei die Sendungen beim Haupteingang der Liegenschaft deponiert wurden. Nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz, gestützt auf die Auswertung der Aufzeichnungen der Überwachungskameras für den Zeitraum vom 20. Februar 2022 bis 29. März 2022, sind die Frühzustellungen frühestens um 03:32 Uhr (28. Februar 2022) und spätestens um 06:39 Uhr (23. März 2022) erfolgt (vgl. Urteil SK.2023.33 E. 2.8.4). Während der sonntägliche Zustelldienst mit Auto regelmässig um ca. 04:30 Uhr in der H.-Strasse eintraf, variierte die Frühzustellung mittels Motorroller von Montag bis Samstag in der Regel zwischen 03:32 und ca. 04:23 Uhr. Die werktäglichen Zustellungen variierten somit zeitlich stark. Es bestand daher die konkrete Möglichkeit, dass sich der Frühzustelldienst zum Zeitpunkt der Detonation der USBV bei der Liegenschaft in der H.-Strasse befand. Der Zustelldienst musste in unmittelbarer Nähe am Ort, wo die USBV platziert wurde, vorbeigehen. Bereits dieser Umstand reicht aus, dass unbestimmte, zufällig ausgewählte Drittpersonen, auf deren Auswahl die Beschuldigten keinerlei Einfluss hatten, von der USBV hätten getroffen werden und damit konk