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Bundesstrafgericht 19.12.2023 CA.2023.25

19. Dezember 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,406 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO);;Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO);;Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO);;Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

Volltext

Beschluss vom 19. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Berufungsführer/Beschuldigter

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

Berufungsgegnerin/Anklagebehörde und

1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.25 Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.16

- 2 und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler,

Berufungsgegnerin/Privatklägerin 1

2. E., vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess, Berufungsgegnerin/Privatklägerin 2

Gegenstand

Berufung (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Rückzug der Berufung (Art. 386 Abs. 2 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 unter anderen B. (hiernach: Berufungsführer oder B.) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sowie des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 300.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 74 Tagen, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern II.1 und II.2). Ferner wurde zulasten von B. eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 426'955.-- zugunsten der Eidgenossenschaft begründet (vgl. Dispositivziffer II.3.). Zudem wurde zur Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 auf Konto 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechterhalten (vgl. Dispositivziffer V.6). Von der Vereinbarung vom 28. Juni 2021 / 5. Juli 2021 zwischen B. und der als Privatklägerin auftretenden Schweizerischen Eidgenossenschaft (hiernach: Privatklägerin 1) wurde Vormerk genommen (Dispositivziffer VI. 2). Die Zivilforderungen der E. (hiernach: Privatklägerin 2) wurden teilweise auf den Zivilweg verwiesen, teilweise als Begehren um Parteientschädigung behandelt, teilweise abgewiesen sowie teilweise in Bezug auf den Berufungsführer gutgeheissen. Er wurde insbesondere zur Leistung von Schadenersatz gemäss Aufstellung im Urteil verpflichtet (Dispositivziffer VI.5). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Auslagen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von CHF 14'677.60 zu bezahlen (Dispositivziffern VII.1 und VII.2, zweiter Spiegelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Berufungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin 1 im Gesamtbetrag von CHF 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von CHF 21'284.40 zu bezahlen (Dispositivziffer VIII.1, zweiter Spiegelstrich). Für seine amtliche Verteidigung hatte der Berufungsführer der Eidgenossenschaft CHF 131'809.55 (von insgesamt CHF 161'761.95, inkl. MWST) zurückzuzahlen (Dispositivziffer IX.2). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001; TPF pag. 422.940.003).

- 4 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Ebenfalls fristwahrend reichte der Berufungsführer mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.366 ff.). B.2 Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog B. die Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 zurück und ersuchte die Berufungskammer darum, das Verfahren CA.2022.16 in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 28. bis 30. November sowie 1. Dezember 2023 abzunehmen. Zudem ersucht er um angemessene Frist, um zur Frage der Kostenverlegung betreffend Berufungsverfahren schriftlich Stellung zu nehmen, sowie zur Einreichung der Honorarnote für die amtliche Verteidigung (CAR pag. 1.300.001 ff.). B.3 Die Berufungskammer teilte den übrigen Parteien mit, dass sie erwäge, das Verfahren gegenüber B. abzutrennen, und ersuchte um Stellungnahme, auch zu den Anträgen von B. (CAR 2022.16 pag. 2.100.001 f.). Je mit Eingaben vom 23. November 2023 nahmen die Bundesanwaltschaft (CAR 2022.16 pag. 2.101.062 f.), A. (CAR 2022.16 pag. 2.102.010), C. (CAR 2022.16 pag. 2.104.043 ff.) sowie die Privatklägerin 1 (CAR 2022.16 pag. 2.106.001 f.) zu den Anträgen Stellung, wobei weder gegen die Anträge von B. noch zum angekündigten Vorgehen der Berufungskammer opponiert wurde. B.4 Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Berufungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom Hauptberufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.16 ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25. Gleichzeitig beschloss die Berufungskammer, dass über die Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 im Verfahren CA.2023.25 separat entschieden werde. B.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer die Parteien, Stellung zu nehmen zu den Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022, insbesondere zu einer allfälligen Kostenverlegung aus dem Verfahren CA.2022.16, einschliesslich Auferlegung einer anteilsmässigen Parteientschädigung (CAR pag. 2.100.001). B.6 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (CAR pag. 2.101.001 f.).

- 5 - B. liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 mitteilen, dass er aufgrund des Rückzugs der Berufung im Grundsatz kostenpflichtig werde für die von ihm verursachten Verfahrensaufwände. Jedoch sei dem Rückzug eine Einigung mit der Privatklägerin E. vorausgegangen und er habe sich zu einer substanziellen Zahlung verpflichtet. Zudem gelte es den begrenzten Umfang der Berufungserklärung zu berücksichtigen. Entsprechend seien ihm nur reduzierte Kosten sowie nur diejenigen aufzuerlegen, die durch seine thematisch begrenzte Berufung verursacht worden seien (CAR pag. 2.102.001 ff.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren noch ein Restbetrag offen sei. Zudem reichte der amtliche Verteidiger die Honorarnote für das Verfahren vor der Berufungskammer ein (CAR pag. 2.102.013 ff.). B.7 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer B., eine Abschrift der Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin E. einzureichen (CAR pag. 2.102.017). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 kam der Berufungsführer dieser Aufforderung nach und legte den Vergleichsvertrag vom 16. / 17. November 2023 sowie den Zahlungsbeleg betreffend die vereinbarten CHF 200'000.-- zu den Akten. Gleichzeitig wies er nochmals darauf hin, dass er im Umfang der überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen habe aufnehmen müssen. Er habe selber nicht annähernd über die entsprechenden Mittel verfügt. Schliesslich machte der Berufungsführer darauf aufmerksam, dass die Vergleichsvereinbarung zwischen ihm und der Privatklägerin 2 nicht absichtlich in «letzter Minute» abgeschlossen worden sei. Vielmehr sei dieser Vereinbarung seit Frühjahr 2021 eine zeitintensive und nicht einfache Verhandlung vorausgegangen (CAR pag. 2.102.019 ff.).

- 6 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Nach Einreichung einer Berufungserklärung kann die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO kann der Rückzug eines Rechtsmittels bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlung erfolgen. Als Folge wird das Verfahren abgeschrieben (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen). Ist die Berufungskammer bereits auf die Berufung eingetreten, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Der Berufungsführer hatte fristgerecht die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 erklärt (CAR pag. 1.100.366 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog er die Berufung vor der Berufungsverhandlung zurück (CAR pag. 1.300.001 ff.). Der Rückzug ist mit Blick auf Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Das Berufungsverfahren CA.2023.25 ist somit infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht grundsätzlich vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt. Mit Erklärung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsgericht über und es obliegt diesem, über die Rechtskraft unstreitiger Teile des angefochtenen Urteils zu entscheiden (vgl. Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021, m.H.a. KISTLER VIANIN, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 402 StPO N. 4). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

- 7 - 3.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (den Berufungsführer betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (den Berufungsführer betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind damit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen. 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Des Berufungsführers hat vorliegend seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist für den vorliegenden Beschluss eine Gebühr von CHF 400.-festzusetzen. 4.3 Der Berufungsführer erklärte knapp eine Woche vor der Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 den Rückzug seiner Berufung. Zur Parteiverhandlung am 28. November 2023 war der Berufungsführer ordentlich vorgeladen (CAR 2022.16 pag. 4.301.001 ff.). Bis dahin waren die Vorbereitungen auch betreffend seines Berufungsthemas annähernd abgeschlossen gewesen. Es trifft zwar zu, dass durch den Rückzug weitergehende Aufwände im Berufungsverfahren CA.2022.16 in Bezug auf den Berufungsführer weggefallen sind. Die Berufungskammer hat dies bei der Festlegung der Verfahrenskosten mitunter aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Falls berücksichtigt. Weiter gilt es festzuhalten, dass dem Berufungsführer durch die Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung weitere Kosten erspart wurden. Zudem hat die Berufungskammer einem Berufungsführer im Verfahren CA.2022.16, der seine Berufung sehr kurzfristig beschränkt hat, ebenfalls keine Reduktion der Verfahrenskosten gewährt. Mit Blick auf diese Ausführungen werden anteilsmässig CHF 3'000.-- der Kosten des Berufungsverfahrens CA.2022.16 (von total CHF 12'800.--) auf das vorliegende Verfahren übernommen und dem Berufungsführer zur Zahlung auferlegt.

- 8 - 4.4 4.4.1 Der Berufungsführer wies in seinen Eingaben vom 8. Dezember 2023 und 15. Dezember 2023 darauf hin, dass er aufgrund des Vergleichs mit der Privatklägerin 2 und den gestützt darauf überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen im selben Umfang habe aufnehmen müssen. Zudem ersuchte er das Berufungsgericht, ihm nur reduzierte Kosten aufzuerlegen (CAR pag. 2.102.019 ff.; 2.102.001 ff.). 4.4.2 Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situation», ausgefüllt per Steuererklärung vom 31. Dezember 2021 am 28. September 2022, (CAR 2022.16 pag. 4.200.034 ff.), bezieht der Berufungsführer ein Nettogehalt in Höhe von CHF 12'249.50 pro Monat, dreizehn Mal ausbezahlt, und er verfügt über ein Vermögen von CHF 232'750.-- (1'750 Akten EEEEE. à CHF 132.--). Seinen Angaben gemäss beziehe seine Ehefrau ein Nettogehalt in Höhe von CHF 8'001.60. Ausserdem verfüge sie über eine Eigentumswohnung im Wert von CHF 1'643'000.--, die das Ehepaar gemeinsam bewohne. Seit 30. Juni 2022 sei der Berufungsführer nicht mehr zu Zahlung von Alimenten verpflichtet. Der monatliche Hypothekarzins belaufe sich auf CHF 1'259.15, zzgl. CHF 437.25 für die Nebenkosten. Für die Krankenkassenprämie bezahle der Berufungsführer monatlich CHF 510.--. Der Berufungsführer macht Hypothekarschulden in Höhe von CHF 1'170'000.-geltend sowie andere Schulden in Höhe von CHF 72'000.--. Zudem weist er eine Darlehensschuld in Höhe von CHF 50'000.-- aus sowie für die Jahre 2021 und 2022 ausstehende Steuerschulden von insgesamt CHF 91'055.--. Hinzu kommt nunmehr ein geltend gemachtes Darlehen über CHF 200'000.-- (CAR pag. 2.102.019 ff.). 4.4.3 Die Vorinstanz hat zur Sicherung und Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 aufrechterhalten (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer V.5). Bereits die Ersatzforderung und erstinstanzlichen Verfahrenskosten überschreiten den beschlagnahmten Betrag bei Weitem. Über weitere Vermögenswerte des Berufungsführers ist vorliegend nicht zu entscheiden. 4.4.4 Der Berufungsführer stellt zu Recht keinen Antrag auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Angesichts der finanziellen Situation des Berufungsführers würde diese die Anwendung von Art. 425 StPO auch nicht rechtfertigen. Dementsprechend sind dem Berufungsführer die Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

- 9 - 4.5 Der Berufungsführer focht in seiner Berufung lediglich die Dispositivziffern II.3, die zu seinen Lasten begründete Ersatzforderung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie VI.5.4, die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung an die Privatklägerin 2, an (CAR pag. 1.100.366 ff.). Die Privatklägerin 1 reichte im Berufungsverfahren CA.2022.16 einen Antrag auf Parteientschädigung sowie eine Honorarnote ein. Die beschränkte Berufung richtete sich jedoch nicht gegen die Privatklägerin 1, weshalb der Berufungsführer auch nach Rückzug seiner Berufung in Bezug auf die Privatklägerin 1 nicht als unterliegend zu geltend hat. Dementsprechend ist ihm keine Entschädigung an die Privatklägerin 1 aufzuerlegen. 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Restanz erstinstanzliches Verfahren 5.1.1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass ihm im bisherigen Verfahren lediglich Akonto-Zahlungen ausgerichtet worden seien und ihm per 17. September 2021 noch ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 35’301.66 zustehe (CAR pag. 2.102.002). Die Vorinstanz bewilligte am 22. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass das Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 noch nicht rechtskräftig sei, lediglich eine weitere Akonto-Zahlung (TPF pag. 422.822.072). 5.1.2 Mit vorliegendem Beschluss wird das Berufungsverfahren im den Berufungsführer betreffenden Umfang abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B. rechtskräftig und damit vollstreckbar erklärt. 5.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren 5.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstrafverfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird

- 10 nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF 200.-- und höchstens CHF 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF 230.-- für Arbeitszeit und CHF 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu. 5.2.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird ein Honorar in Höhe von CHF 14'572.46, einschliesslich Auslagen und MWST, beantragt (CAR pag. 2.102.013 ff.). Zunächst gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der ordentliche Stundenansatz von CHF 230.-- zur Anwendung kommt, was im erstinstanzlichen Verfahren auch unangefochten blieb. Der Rückzug der Berufung wird insbesondere mit der aussergerichtlichen Einigung zwischen dem Berufungsführer und den Privatklägerin 2 begründet (vgl. lit. B.6 f.). Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass sich die Vergleichsverhandlung über einen längeren Zeitraum erstreckt hätten und erst unmittelbar vor der angesetzten Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 zu einem Abschluss gebracht werden konnte (CAR pag. 2.102.019 ff.). Vor diesem Hintergrund lassen sich die Aufwände der amtlichen Verteidigung für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erklären, auch wenn sie im Nachhinein mit Blick auf das vorliegende Ergebnis nicht mehr in diesem Umfang notwendig gewesen wären. 5.2.4 Das beantragte Honorar ist daher angemessen. Es drängt sich sogar noch von Amtes wegen eine Korrektur zu Gunsten der amtlichen Verteidigung auf. Die Honorarnote wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eingereicht. Daraufhin ersuchte das Berufungsgericht die amtliche Verteidigung, die Vergleichsvereinbarung zwischen dem Berufungsführer und der Privatklägerin 2 einzureichen. Der Aufwand für die Eingabe vom 15. Dezember 2023 ist dementsprechend noch nicht in die Honorarnote eingeflossen. Somit wird diese um 0.7 Std. auf gesamthaft 54.5 Std. erhöht. Im Ergebnis wird Rechtsanwalt Bernhard Isenring für seine Aufwände für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers mit insgesamt CHF 13'587.-- (inkl. Auslagen, ausmachend CHF 80.60 sowie 7.7 % MWST, ausmachend CHF 971.40) entschädigt.

- 11 - 5.2.5 Der Berufungsführer hat vorliegend die Verfahrenskosten zu tragen, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören. Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne einer notwendigen Verteidigung angeordnet, da keine Wahlverteidigung bestimmt war, obwohl der Berufungsführer finanziell in der Lage gewesen wäre (CAR 2022.16 pag. 16-004-0049 ff.). In einem solchen Fall kann grundsätzlich die Rückerstattung der Kosten sofort verlangt werden (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 23). Anders wäre vorzugehen, wenn die beschuldigte Person mittellos wäre, dann müsste diese zunächst wieder zu neuen finanziellen Mitteln kommen, bevor die Rückerstattung verlangt werden könnte (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 135 N. 24). Vorliegend präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers (vgl. supra E.4.4.2) nicht derart, als von einer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit seinerseits auszugehen wäre. Dementsprechend hat der Berufungsführer die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. Auslagen und MWST) der Eidgenossenschaft sofort zurückzuerstatten.

- 12 - Die Berufungskammer erkennt: I. Die von B. angehobene Berufung wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (B. betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (B. betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. III. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2023.25 werden auf CHF 400.-- festgesetzt und B. auferlegt. IV. Die aus dem Berufungsverfahren CA.2022.16 übernommenen Kosten in anteilsmässiger Höhe von CHF 3'000.-- werden B. auferlegt. V. 1. Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring wird für die amtliche Verteidigung von B. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit CHF 13'587.-- (inkl. MWST) entschädigt. 2. B. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von CHF 13'587.-- (inkl. MWST) Ersatz zu leisten. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann David Mühlemann

- 13 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler - Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herrn lic. iur. Andreas Hess

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Weitere Ablage in: - die Akten des Berufungsverfahrens CA.2022.16

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 20. Dezember 2023

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 unter anderen B. (hiernach: Berufungsführer oder B.) der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der mehrf... A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001; TPF pag. 422.940.003). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Ebenfalls fristwahrend reichte der Berufungsführer mit Eingabe vom 1. Juli 2022 die Berufungserklärung ein (CAR pag. 1.100.366 ff.). B.2 Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog B. die Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 zurück und ersuchte die Berufungskammer darum, das Verfahren CA.2022.16 in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom... B.3 Die Berufungskammer teilte den übrigen Parteien mit, dass sie erwäge, das Verfahren gegenüber B. abzutrennen, und ersuchte um Stellungnahme, auch zu den Anträgen von B. (CAR 2022.16 pag. 2.100.001 f.). Je mit Eingaben vom 23. November 2023 nahmen ... B.4 Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Berufungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom Hauptberufungsverfahren mit der Geschäftsnummer CA.2022.16 ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25. B.5 Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer die Parteien, Stellung zu nehmen zu den Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022, insbesondere zu einer allfälligen Kostenverlegung aus dem Verfahren CA.2022.16, ei... B.6 Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (CAR pag. 2.101.001 f.). B.7 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte die Berufungskammer B., eine Abschrift der Absprache zwischen ihm und der Privatklägerin E. einzureichen (CAR pag. 2.102.017). 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet wird (Art. 38a i.V.m. Art. 38b StBOG). 2. Rückzug der Berufung Nach Einreichung einer Berufungserklärung kann die Berufung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden. Gemäss Art. 386 Abs. 2 lit. a StPO kann der Rückzug eines Rechtsmittels bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parte... Der Berufungsführer hatte fristgerecht die Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 erklärt (CAR pag. 1.100.366 ff.). Mit Eingabe vom 21. November 2023 zog er die Berufung vor der Berufungsver... 3. Feststellung der Rechtskraft 3.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht grundsätzlich vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt. Mit Erklärung der Berufung geht die Zuständigkeit auf das Berufungsgericht übe... 3.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3. (den Berufungsführer betreffend); V.5; VI.2; VI.5 (den Berufungsführer betreffend); VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteil... 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als u... 4.2 Des Berufungsführers hat vorliegend seine Berufung endgültig zurückgezogen und ist demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reg... 4.3 Der Berufungsführer erklärte knapp eine Woche vor der Berufungsverhandlung im Verfahren CA.2022.16 den Rückzug seiner Berufung. Zur Parteiverhandlung am 28. November 2023 war der Berufungsführer ordentlich vorgeladen (CAR 2022.16 pag. 4.301.001 ff... 4.4 4.4.1 Der Berufungsführer wies in seinen Eingaben vom 8. Dezember 2023 und 15. Dezember 2023 darauf hin, dass er aufgrund des Vergleichs mit der Privatklägerin 2 und den gestützt darauf überwiesenen CHF 200'000.-- ein Darlehen im selben Umfang habe au... 4.4.2 Gemäss Formular «Persönliche und finanzielle Situation», ausgefüllt per Steuererklärung vom 31. Dezember 2021 am 28. September 2022, (CAR 2022.16 pag. 4.200.034 ff.), bezieht der Berufungsführer ein Nettogehalt in Höhe von CHF 12'249.50 pro Mona... 4.4.3 Die Vorinstanz hat zur Sicherung und Durchsetzung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten gegen B. die Beschlagnahme des Betrags von CHF 383'300.15 aufrechterhalten (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 20... 4.4.4 Der Berufungsführer stellt zu Recht keinen Antrag auf Stundung, Herabsetzung oder Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO. Angesichts der finanziellen Situation des Berufungsführers würde diese die Anwendung von Art. 425 StPO auch nicht... 4.5 Der Berufungsführer focht in seiner Berufung lediglich die Dispositivziffern II.3, die zu seinen Lasten begründete Ersatzforderung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie VI.5.4, die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung an die Pr... 5. Amtliche Verteidigung 5.1 Restanz erstinstanzliches Verfahren 5.1.1 Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 wies der amtliche Verteidiger darauf hin, dass ihm im bisherigen Verfahren lediglich Akonto-Zahlungen ausgerichtet worden seien und ihm per 17. September 2021 noch ein Rest-Honorar in Höhe von CHF 35’301.66 zuste... Die Vorinstanz bewilligte am 22. Oktober 2021 mit dem Hinweis, dass das Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 noch nicht rechtskräftig sei, lediglich eine weitere Akonto-Zahlung (TPF pag. 422.822.072). 5.1.2 Mit vorliegendem Beschluss wird das Berufungsverfahren im den Berufungsführer betreffenden Umfang abgeschrieben und das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf B. rechtskräftig und damit vollstreckbar erklärt. 5.2 Entschädigung für das Berufungsverfahren 5.2.1 Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Die Kosten für die amtliche Verteidigung gelten als Auslagen und zählen zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 li... 5.2.2 Die Berechnung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Bundesstrafverfahren erfolgt nach Art. 11 BStKR. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und... 5.2.3 Für das vorliegende Berufungsverfahren wird ein Honorar in Höhe von CHF 14'572.46, einschliesslich Auslagen und MWST, beantragt (CAR pag. 2.102.013 ff.). Zunächst gilt festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren der ordentliche Stundenansatz vo... 5.2.4 Das beantragte Honorar ist daher angemessen. Es drängt sich sogar noch von Amtes wegen eine Korrektur zu Gunsten der amtlichen Verteidigung auf. Die Honorarnote wurde mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 eingereicht. Daraufhin ersuchte das Berufungs... 5.2.5 Der Berufungsführer hat vorliegend die Verfahrenskosten zu tragen, wozu gemäss Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO auch die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören. Die amtliche Verteidigung des Berufungsführers wurde im vorliegenden Verfahren im Sinn... Vorliegend präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsführers (vgl. supra E.4.4.2) nicht derart, als von einer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit seinerseits auszugehen wäre. Dementsprechend hat der Berufungsführer die Kosten für...

CA.2023.25 — Bundesstrafgericht 19.12.2023 CA.2023.25 — Swissrulings