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Bundesstrafgericht 12.05.2023 CA.2022.28

12. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,210 Wörter·~1h 6min·1

Zusammenfassung

Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG);;Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO) ; Qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu (Art. 139 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB); qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB); Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 SVG)

Volltext

Urteil vom 12. Mai 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Thomas Frischknecht und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

Berufungsführerin / Anklagebehörde

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

Berufungsführer / Beschuldigter sowie als Privatklägerschaft 1. BANK B. AG, 2. C. GENOSSENSCHAFT,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2022.28

- 2 -

Gegenstand

Berufungen der Bundesanwaltschaft und des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022

Mehrfacher qualifizierter Diebstahl, teilweise Versuch dazu; mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 10. Februar 2021 wurde ein Bankomat der Bank B. an der F.-Strasse in Wilchingen/SH gesprengt und Bargeld entwendet. Am 3. April 2021 wurde ein Bankomat der Bank G. bei der H.-Filiale an der I-Strasse in Buchberg/SH gesprengt; die Täterschaft konnte kein Bargeld entwenden. Die Täterschaft war in beiden Vorfällen flüchtig. A.2 Eine Strafuntersuchung wurde in beiden Fällen von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eröffnet. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 10. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256 betreffend Vorfall in Wilchingen; BA pag. 01- 01-0001) und am 3. Mai 2021 (Verfahren SV.21.0549 betreffend Vorfall in Buchberg; BA pag. 01-01-0002) die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht. A.3 Am 19. Februar 2021 (Verfahren SV.21.0256; BA pag. 02-01-0005 f.) bzw. 9. Juni 2021 (Verfahren SV.21.0549; BA pag. 02-02-0006 f.) verfügte die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Schaffhausen um Verfahrensübernahme gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafverfolgung und Beurteilung der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Straftaten (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch betreffend Vorfall in Wilchingen bzw. versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch betreffend Vorfall in Buchberg) in der Hand der Bundesbehörden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Verfahren unter der Geschäftsnummer SV.21.0256 (BA pag. 01-02-003 f.). Mit Verfügung vom 3. November 2021 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung im Verfahren SV.21.0256 auf A. (nachfolgend: Beschuldigter) aus (BA pag. 01-01-0003). A.4 Der Beschuldigte wurde gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2021 (BA pag. 06-01-0005 ff.) am 21. November 2021 in Ungarn verhaftet und in Auslieferungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0032). Nach Bewilligung der Auslieferung durch die ungarischen Behörden wurde er am 20. Dezember 2021 den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und von der Bundeskriminalpolizei festgenommen (BA pag. 06-01-0062 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 wurde der Beschuldigte bis am 19. März 2022 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. -06-01-0080 ff.). Die Untersuchungshaft wurde zweimal um jeweils drei Monate, d.h. bis am 17. September 2022, verlängert (BA pag. 06-01-0152 ff., BA

- 4 pag. 06-01-0187 ff.). Ein Gesuch des Beschuldigten um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs wies die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 31. August 2022 ab (BA pag. 06-01-0210 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 5. September 2022 wurde der Beschuldigte auf Antrag der Bundesanwaltschaft – infolge Anklageerhebung am 31. August 2022 – wegen Fluchtgefahr in Sicherheitshaft versetzt. Die Haft wurde bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens bis am 30. November 2022, angeordnet (TPF pag. 6.231.7.1 ff.). Mit Beschluss der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 24. Februar 2022 verlängert (TPF pag. 6.912.2.003 ff.). A.5 Am 31. August 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 6.100.001 ff.) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfachen qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4, teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), Hausfriedensbruch (Art.186 StGB) und Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). A.6 Die Vorinstanz holte ein Gutachten beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), erstattet am 12. Oktober 2022, ein (TPF 6.264.1.12 ff.). Die Akten wurden sodann um die Führungsberichte der Gefängnisse J. und K. sowie um einen Strafregisterauszug aus dem Schweizerischen Strafregister ergänzt (TPF pag. 6.231.7.011; TPF pag. 6.231.7.009 f.; TPF pag. 6.231.1.002). A.7 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 24. Oktober 2022 vor der Strafkammer in Bellinzona in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. A.8 Mit dem am 25. Oktober 2022 mündlich eröffnetem Urteil SK.2022.37 wurde der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall in Buchberg/SH vom 3. April 2021 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des

- 5 qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB freigesprochen. A.9 Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-- bestraft. Die ausgestandene Haft wurde auf den Vollzug der Strafe angerechnet. Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Das sichergestellte Bargeld (Ass-Nr. 33358) wurde beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und das sichergestellte Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (Ass-Nr. 27322) und die sichergestellte SIM-Karte Orange (Ass-Nr. 27321) wurden dem Beschuldigten zurückgegeben. A.10 Sämtliche Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen und den Privatklägern keine Entschädigungen zugesprochen. A.11 Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 (TPF pag.1.100.074 f.) als auch der Beschuldigte mit Schreiben der Verteidigung vom 4. November 2022 (TPF pag.1.100.076) fristgerecht die Berufung an. A.12 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 27. Dezember 2022 versandt und den Parteien am 28. Dezember 2022 (Verteidigung) resp. am 29. Dezember 2022 (BA) zugestellt (CAR pag. 1.100.077 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 25. Oktober 2022 mitsamt den Berufungsanmeldungen des Beschuldigten vom 4. November 2022 und der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.081). B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.083 f.) erklärte die Bundesanwaltschaft, dass sie die Berufung beschränke auf den Freispruch in Bezug auf den Vorfall in Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Ziff. 1, auf die Bemessung der Strafe gemäss Ziff. 3 und auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 8 und 10 des Urteilsdispositivs vom 25. Oktober 2022. Beweisanträge wurden keine gestellt und zur Begründung der Anträge wurde auf die mündliche Berufungsverhandlung verwiesen.

- 6 - B.3 Der Beschuldigte focht mit Berufungserklärung vom 16. Januar 2023 (CAR pag. 1.100.085ff.) das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich betr. die Schuldsprüche an respektive verlangt einen vollumfänglichen Freispruch. Insofern seien die Bestrafung gemäss Ziff. 3 bis 6. aufzuheben; ebenso seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu dahingehend festzusetzen, dass die Untersuchungs- und Verfahrenskosten der Vor- und der Berufungsinstanz sowie die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann liess er folgende Anträge stellen: «1. Die Ziff 3. bis und mit 6., 8., 9.2 und 10.3 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz vom 25. Oktober 2022 seien aufzuheben und es sei der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungskläger sei angemessen für das Verfahren vor der Vorinstanz und für das Berufungsverfahren zu entschädigen.»

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch Ziff. 2 als mitangefochten meint, da er einen Freispruch bezüglich des Deliktskomplexes Buchberg/SH fordert. Beweisanträge wurden keine gestellt. B.4 Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zur Frage der Parteistellung der Privatklägerin D. AG im vorliegenden Berufungsverfahren angesetzt. Sodann wurden die Parteien innert gleicher Frist auf die Möglichkeit des Stellens eines Antrags auf Nichteintreten und auf die Möglichkeit der Anschlussberufung hingewiesen (CAR pag.1.400.001 f.). B.5 Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2023 auf einen Nichteintretensantrag und auf das Stellen von Beweisanträgen zu jenem Zeitpunkt. Ausserdem bezog sie zur Frage der Stellung der Privatklägerschaft D. AG Stellung und schloss sich der Sichtweise der Berufungskammer an, dass diese mangels Parteistellung im vorliegenden Verfahren vom Berufungsverfahren auszuschliessen sei (CAR pag. 1.400.003). Der Beschuldigte und die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. B.6 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Februar 2023 wurde die Sicherheitshaft bis zum Entscheid der Berufungskammer in der Sache selbst verlängert (CAR pag. 8.102.010 ff.). Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. März 2023 (CAR pag. 8.103.007 ff.) wurde dem Beschuldigten sodann der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des Antritts des vorzeitigen Strafvollzuges aufgehoben. Am 24.

- 7 - März 2023 erging eine Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer über die Änderung der zuständigen Vollzugsbehörde (CAR pag. 8.105.001 ff.). B.7 Mit Beschluss vom 14. März 2023 wurde die Privatklägerin D. AG aus dem vorliegenden Berufungsverfahren CA.2022.28 ausgeschlossen (CAR pag. 8.104.001 ff.). Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. B.8 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Berufungskammer entsprechend der Verfügung über die Beweismassnahmen vom 29. März 2023 (CAR pag. 4.200.001 ff.) einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (CAR pag. 4.401.001), einen Führungsbericht des Gefängnis K. (CAR pag. 4.601.006 f.) sowie Angaben des Beschuldigten über seine persönliche und finanzielle Situation (CAR pag. 5.200.004 ff.) ein. B.9 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 28. April 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 5.100.001 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.100.002). Im Rahmen der Vorfragen wurden gewisse Unklarheiten in der Berufungserklärung der Bundesanwaltschaft geklärt (CAR pag. 5.100.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln (CAR pag. 5.100.003). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde der Beschuldigte zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache einvernommen (CAR pag. 5.100.003; CAR pag. 5.300.001 ff.). Der Beschuldigte liess im Rahmen der Parteivorträge durch seine amtliche Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (CAR pag. 5.200.019 f.): 1. In Abänderung des Urteils vom 25.10.2022 sei A. freizusprechen vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen in Mittäterschaft mit einer unbekannten Täterschaft am 03.04.2021 in Buchberg. 2. Eventualiter sei A. schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft zu der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls, teilweise Versuch dazu, der qualifizierten Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, alles angeblich begangen am 03.04.2021 in Buchberg. Eventualiter sei er dabei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt zu bestrafen.

- 8 - 3. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen und es sei A. für die entstandenen Verfahrenskosten eine Entschädigung gemäss Kostennote auszurichten. 4. Es sei A. für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Auslieferungs- und Untersuchungshaft) eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Erwerbsausfallentschädigung auszurichten. 5. Die geltend gemachten Zivil- resp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 6. A. sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.» Die Bundesanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (CAR pag. 5.200.049 f.): 1. A. sei wie folgt schuldig zu sprechen: 1.1. Vorfall Wilchingen/SH vom 10. Februar 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.1 - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) - des qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB) - der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) - des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) 1.2 Vorfall Buchberg/SH vom 3. April 2021 gemäss Anklage Ziff. 1.2 - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) - des versuchten qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) - der qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) - der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). 2. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 120 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug). 3. Der Kanton Schaffhausen sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. sei für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 5. Die Verfahrenskosten seien A. aufzuerlegen. 6. Rechtsanwalt Markus Dormann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 9 - 7. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.»

Die amtliche Verteidigung verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag, sodass auch eine Duplik der Bundesanwaltschaft entfiel (CAR pag. 5.100.006). Anschliessend hielt der Beschuldigte sein Schlusswort (CAR pag. 5.100.006). B.10 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.), nachdem sämtliche Parteien ihren Verzicht auf die mündliche Eröffnung des Urteils erklärt hatten (CAR pag. 5.100.006). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und -erklärungen des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d und Art. 26 Abs. 2 StPO gegeben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die von der Bundesanwaltschaft und vom Beschuldigten erhobenen Berufungen ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3; EUGSTER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 402 StPO N. 2; Hug, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 401 StPO N. 2). Die Bundesanwaltschaft ficht mit ihrer Berufung den Freispruch von den Anklagevorwürfen im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in Wilchingen/SH am 10. Februar 2021 (Anklageziffer 1.1 [«Vorfall Wilchingen/SH»]) an. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen den Schuldspruch bezüglich der Anklagevorwürfe im Zusammenhang mit der Sprengung eines Bankomaten in

- 10 - Buchberg/SH am 3. April 2021 (Anklageziffer 1.2 [«Vorfall Buchberg/SH»]). Ausdrücklich angefochten werden von den berufungsführenden Parteien auch die an den Schuldpunkt anknüpfenden Punkte (Strafe und Vollzugsmodalitäten [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 3 und 4] / Landesverweisung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 5] / Beschlagnahme einer Barschaft zur Kostendeckung [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.1] / Kosten- und Entschädigungsfolgen [Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 9.2 (Nichtzusprechung Entschädigung an den Beschuldigten) und 10.3 (Rückforderungsvorbehalt betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung)]). Von der berufungsweisen Anfechtung nicht erfasst sind nach den eingegangenen Berufungserklärungen und den seitens der Bundesanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgten Präzisierung (CAR pag. 5.100.003) die vorinstanzlich entschiedene Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons samt SIM-Karte (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 6.2), die Nichtzusprechung von Entschädigungen an die Privatklägerschaft (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 9.1) und die Festsetzung der Entschädigung der vormaligen und der jetzigen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 10.1 und 10.2). In seiner Berufungserklärung hat sich der Beschuldigte sodann nicht ausdrücklich zum Schicksal der erstinstanzlich beurteilten Zivilansprüche geäussert. In der Aufzählung der seiner Ansicht nach aufzuhebenden Dispositiv-Ziffern sind die sich mit den Zivilansprüchen befassenden Dispositiv-Ziffern 7.1 – 7.3 des vorinstanzlichen Rechtsspruchs nicht enthalten. Angesichts der vom Beschuldigten beantragten Freisprechung von sämtlichen Anklagevorwürfen hätte wohl die Gutheissung der damit verbundenen Zivilansprüche als mitangefochten zu gelten. Die vorinstanzliche Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg (vgl. Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffern 7.1-7.3) würde indessen auch mit den beantragten Freisprüchen nicht in einem unauflösbaren Widerspruch stehen (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Bei dieser rechtlichen Ausgangslage wäre von der amtlichen Verteidigung in der Berufungserklärung eine Klarstellung zu erwarten gewesen für den Fall, dass dem Berufungsgericht in Abänderung des vorinstanzlichen Erkenntnisses die Abweisung der Zivilansprüche hätte beantragt werden wollen. Im Rahmen des Parteivortrages an der Berufungsverhandlung (vgl. CAR pag. 5.200.020: «Die geltend gemachten Zivilresp. Strafklagen seien unter Kostenfolgen abzuweisen, […]») ist es dafür zu spät. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N. 3). Die vorinstanzliche Behandlung der Zivilansprüche hat demnach als unangefochten zu gelten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6.2 (Herausgabe Mobil-

- 11 telefone), 7.1 bis 7.3 (Bank B., C. Genossenschaft und D. AG), 9.1 (Entschädigung Privatklägerschaft) sowie 10.1 und 10.2 (Festsetzung Entschädigung amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt III. und Rechtsanwalt Markus Dormann). Es ist daher vorab festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.37 vom 25. Oktober 2022 im erwähnten Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.2 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist im Umfang der angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils ein reformatorisches Rechtsmittel. Das Berufungsgericht verfügt insoweit über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und fällt, soweit es auf die Berufung eintritt, ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_658/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 3.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.1). Weil die Bundesanwaltschaft gegen den teilweisen Freispruch der Vorinstanz selbstständig Berufung erhoben und neben dem zusätzlichen Schuldspruch auch eine Sanktionsverschärfung beantragt hat, liegt hinsichtlich des Schuld- und Strafpunktes nicht nur ein zu Gunsten des Beschuldigten ergriffenes Rechtsmittel vor. In einem auch von der Bundesanwaltschaft initiierten Rechtsmittelverfahren gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Demnach ist das Berufungsgericht diesbezüglich nicht an das Verbot der «reformatio in peius» gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Anderes gilt für die Dauer einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung, da die Bundesanwaltschaft in dieser Hinsicht einzig die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. Folglich kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- wie auch im Strafpunkt zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Innerhalb des durch Art. 404 Abs. 1 StPO definierten Gegenstandes des zweitinstanzlichen Prozesses ist das Berufungsgericht dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Materielle Erwägungen A) Sachverhalt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage Dem vorliegenden Strafverfahren liegen zwei mit Sprengstoff ausgeführte Angriffe auf einen Geldautomaten zugrunde, welche sich am 10. Februar 2021 in Wilchingen/SH (Anklagekomplex «Wilchingen/SH») und am 3. April 2021 in Buchberg/SH (Anklagekomplex «Buchberg/SH») ereignet haben sollen. Die Anklage legt dem Beschuldigten zur Last, die mit den Angriffen zusammenhängenden Delikte zusammen mit einer bisher nicht ermittelten Mittäterschaft begangen

- 12 zu haben (TPF pag. 6.100.002 f.). Zu den konkreten Anklagevorwürfen sei auf die Anklageschrift (TPF pag. 6.100.002 ff. [Anklagekomplex «Wilchingen/SH»] und TPF pag. 6.100.008 ff. [Anklagekomplex «Buchberg/SH»]) und das vorinstanzliche Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 2.1.1 – E. 2.1.4 [Anklagekomplex «Wilchingen/SH» und E. 2.2.1 – E. 2.2.4 [Anklagekomplex «Buchberg/SH») verwiesen. Der Beschuldigte hat bezüglich beider Vorfälle eine Täterschaft im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0096 ff.), im vorinstanzlichen Verfahren (TPF pag. 6.731.009 ff.) und auch an der Berufungsverhandlung (CAR pag. 5.300.009 ff.) bestritten. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» von allen Tatvorwürfen freigesprochen und betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» anklagegemäss der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, des qualifizierten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen (Urteil SK.2022.37 Dispositiv-Ziffer 2). Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen auch hinsichtlich des Anklagekomplexes «Buchberg/SH» (CAR pag. 5.200.019). Die Bundesanwaltschaft ficht die betreffend den Vorfall «Wilchingen/SH» ergangenen Freisprüche an und verlangt diesbezüglich zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), qualifizierten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 4 StGB), qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) und wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (CAR pag. 5.200.049). Bei dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob sich die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Anklagesachverhalte anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lassen. 2. Allgemeine Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung In Bezug auf die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil SK.2022.37 E. 3.2.1 – E. 3.2.4). Im Sinne einer Zusammenfassung und teilweisen Ergänzung ist erneut festzuhalten, dass das Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeugung fällt. Im Berufungsverfahren berücksichtigt es die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO). Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld

- 13 des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 1a 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgericht 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; je mit Hinweisen). Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4, je mit Hinweisen). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (TOPHINKE, Basler Kommentar, 3, Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 19; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2c;). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel aber keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt jedenfalls insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss.

- 14 - 3. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Wilchingen/SH» 3.1 Die Vorinstanz hat die bezüglich des Anklagekomplexes «Wilchingen/SH» bei den Akten liegenden Beweismittel vollständig und zutreffend dargestellt (SK.2022.37 E. 3.3.1). Auf die entsprechende Zusammenfassung kann vorab verwiesen werden. Nach der anschliessenden Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen lasse und er in allen diesbezüglichen Anklagepunkten freizusprechen sei. Konkret erwägt die Vorinstanz zusammenfassend, dass mangels dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Spuren eine (genetisch-analytische) Verbindung zwischen den Vorfällen in Wilchingen/SH und Buchberg/SH in Bezug auf den Beschuldigten nicht gegeben sei. Eine allenfalls herzustellende «kriminaltechnische und modus operandi-Analogie» zum Vorfall in Buchberg/SH sei ein objektives Indiz ohne direkten Bezug zur Person des Beschuldigten. Auch die Gutschriften auf dem Firmenkonto der TT. Srl im Februar/März 2021 mit einem Kontostand von praktisch null Ende Januar 2021 seien kein hinreichendes Indiz, da sie nur auf eine mögliche Motivlage hinwiesen. Das Gleiche gelte für das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons vom 19. Januar bis zum 3. März 2021 spreche zwar gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien. Umgekehrt sprächen die Bankomatenbezüge zu Lasten des Firmenkontos der TT. Srl im Februar/März 2021, insbesondere der Bezug vom 10. Februar 2021, d.h. jener am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH, eher für die Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien, was umgekehrt eine Anwesenheit in der Schweiz in Frage stelle. Damit lägen im Einzelnen nicht hinreichende Indizien vor, die auch in ihrer Gesamtheit nicht den Tatbeweis, d.h. den Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten ermöglichten (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.1 – E. 3.5.2 [Hervorhebungen im Original]). 3.2 Unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Parteivortrag hält die Bundesanwaltschaft auch im Berufungsverfahren dafür, dass die Indizienlage bei einer gesamtheitlichen Beurteilung der Anklagesachverhalte die Täterschaft des Beschuldigten auch bei der Bankomatensprengung in «Wilchingen/SH» belege. Das vom Beschuldigten für den Tatzeitraum geltend gemachte Alibi sei nicht nachvollziehbar und auch die Handy-Auswertungen sprächen gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Anwesenheit und Arbeitstätigkeit in Rumänien. Der Beschuldigte sei zudem bezogen auf praktisch alle seine Vorbringen und insbesondere in puncto seiner angeblich regelmässigen Arbeitstätigkeit in Rumänien als eigentliches Kernalibi kapital unglaubwürdig und streite zudem seine offensichtliche Verbindung zur sich in der Nähe des Tatortes befindenden Ortschaft «U.» nicht nachvollziehbar ab. Das Gleiche gelte für die im März und April festgestellten Standorte in Slowenien und Norditalien, wobei Norditalien just die Region sei, wo KKK. wohne, welcher dem Beschuldigten die Nachricht «U.» geschickt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, die am 10. Februar 2021 in Rumänien getätigten Geldbezüge sprächen für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien, sei

- 15 darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht alleinigen Zugriff auf das Geschäftskonto der TT. Srl gehabt habe, sondern ebenfalls seine Ehefrau und sein Buchhalter (CAR pag. 5.200.038 f.). Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Bundesanwaltschaft ihre Gründe dargelegt, weshalb sie davon überzeugt sei, dass beide Bankomatensprengungen von derselben Täterschaft zu verantworten seien. Zusätzlich zu den auch im Berufungsverfahren wiederholten Umständen wurde dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass es für eine Bankomatensprengung ein eingespieltes Team benötige und die Täter nicht beliebig austauschbar seien, weil grosses, gegenseitiges Vertrauen, Verschwiegenheit sowie technische Fähigkeiten erforderlich seien. Beim Beschuldigten handle es sich zudem um einen europaweit tätigen Seriendelinquenten, der sich auch nicht von Haftstrafen habe abschrecken lassen. Schliesslich passe die Körpergrösse des Beschuldigten genau auf die Beschreibung von zwei Zeugen. In der Gesamtheit erzeugten die Indizien ein Bild, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lasse, dass der Beschuldigte an beiden Bankomatensprengungen als Mittäter beteiligt gewesen sei. Ein anderes Szenario, welches es erlauben würde, am vorliegenden Beweisergebnis zu zweifeln, sei nicht denkbar (TPF pag. 6.721.002 ff.). 3.3 Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Würdigung aller Beweise und Indizien zum Ergebnis, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als nachgewiesen zu erachten sei. Auf die sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz kann weitestgehend verwiesen werden, weshalb die nachfolgenden Ausführungen vornehmlich als Rekapitulation und punktuelle Ergänzungen zu verstehen sind. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass die gegebene Beweislage den rechtsgenüglichen Nachweis einer Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall «Wilchingen/SH» nicht erlaubt. In Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft lassen sich gewisse, einen deliktsrelevanten Zusammenhang indizierende Sachverhaltselemente zwar nicht gänzlich von der Hand weisen. Diese Gemeinsamkeiten sind auch der Vorinstanz nicht entgangen, weist sie doch ausdrücklich auf die Ähnlichkeiten der Tatörtlichkeiten (ländliche Gegend in örtlicher Nähe zueinander und zur Landesgrenze mit Deutschland) und den geringen zeitlichen Abstand von weniger als zwei Monaten zwischen den beiden Bankomatensprengungen hin (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.4). Gleichsam hält die Vorinstanz gestützt auf polizeiliche Ermittlungsergebnisse fest, dass bei der Ausführung beider Bankomatensprengungen mindestens drei Personen beteiligt gewesen seien und mit der Sicherstellung einer identischen DNA-Spur eines im Tatzeitraum entwendeten Nummernschildes und auf einem im Fluchtfahrzeug aufgefundenen Stromkabel Hinweise auf eine Beteiligung mindestens eines Täters an beiden Vorfällen vorlägen (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.5). Zuletzt führt die Vorinstanz weitere Übereinstimmungen beim allgemeinen Tatvorgehen und beim Tatwerkzeug (Entwendung von Fluchtfahrzeugen kurz vor der Tat und identische Art der Entwendung / identische Art des verwendeten Sprengstoffes und des zur Auslösung der Sprengung benutzten Akkumulatoren) auf (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.6). Die

- 16 - Vorinstanz hat allen diesen Indizien bei der Beweiswürdigung zu Recht nicht den Stellenwert beigemessen, den ihr die Bundesanwaltschaft beimessen will. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1), mangelt es diesen an unmittelbar täterbezogener Aussagekraft (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Selbst wenn – wovon aufgrund der DNA-Befunde ausgegangen werden muss – mindestens ein Täter bei beiden vorliegend interessierenden Bankomatensprengungen aktiv gewesen wäre, lässt sich daraus keineswegs der zwingende Schluss ziehen, auch der Beschuldigte müsse bei beiden Vorfällen einer der Täter gewesen sein. Es steht unbestritten fest, dass das bei beiden Spuren identifizierte DNA-Profil zwar identisch war, indessen keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte (BA pag. 11-01-0025; BA pag. 11-01-0058 f.; BA pag. 11-01-0149). Die Annahme einer Täterschaft des Beschuldigten lässt sich sodann weder durch die von der Bundesanwaltschaft hervorgehobene Notwendigkeit einer aufeinander abgestimmten Teamorganisation noch auf das ebenfalls vorgebrachte Argument, dass die beteiligten Täter nicht beliebig austauschbar seien hinreichend stützen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein und dieselbe Tätergruppierung in unterschiedlicher personeller Besetzung auftritt und die einzelnen Angriffe von variierenden Einheiten ausgeführt werden. Damit liesse sich auch die ähnliche Vorgehensweise zwanglos erklären, weshalb sich daraus keine weiteren Rückschlüsse auf die konkrete Täterschaft ergeben. Im Übrigen wird davon ausgegangen werden dürfen, dass mehrere Tätergruppierungen oder etwa auch Nachahmungstäter die Angriffe auf Bankomaten in gleicher Art durchführen. Die räumliche Entfernung zwischen den beiden Tatorten Buchberg/SH und Wilchingen/SH kann schliesslich ebenso wenig als überwiegendes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten betrachtet werden, wie deren Nähe zur Grenze nach Deutschland. Es ist durchaus denkbar, dass dieses Delikt von einer anderen oder zumindest anders zusammengesetzten Tätergruppierung begangen wurde. 3.4 Über die tatbezogenen Umstände hinaus hat sich die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung mit den von der Bundesanwaltschaft als belastend beurteilten Untersuchungsergebnissen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitpunkt sowie mit dessen deliktischem Vorleben befasst. Dabei bemerkt die Vorinstanz, es sei entgegen den Aussagen des Beschuldigten erstellt, dass er sein Mobiltelefon im fraglichen Zeitraum nicht benutzt habe, was gegen eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien spreche. Ein gewichtiges Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten im Tatzeitraum vom 10. Februar 2021 in Rumänien sei jedoch darin zu sehen, dass bereits am 11. Februar 2021 ein Bargeldbezug zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. erfolgt sei. Auch wenn nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte persönlich diesen Geldbezug getätigt habe, spreche der Bankomatenbezug am Tag der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH eher für die Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien und stelle dessen Anwesenheit in der Schweiz in Frage (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7, E. 3.4.10; E. 3.4.17; E. 3.5.1). Die Erwägung der Vorinstanz ist schlüssig. Die Nichtbenutzung des Mobiltelefons ist

- 17 für sich genommen kein starker Hinweis auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten. Auch ein nicht vorhandenes Alibi alleine ist kein erheblich belastendes Merkmal. Als Indiz taugt es lediglich nur insoweit, als es die Täterschaft des Beschuldigten nicht geradezu ausschliesst. Entgegen dem Dafürhalten der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 5.200.039) kann nicht einfach zulasten des Beschuldigten unterstellt werden, dieser habe den Bargeldbezug nicht selber getätigt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Bezug ebenso von seiner Ehefrau oder dem Buchhalter der TT. Srl. vorgenommen worden sein könnte. Was die Bundesanwaltschaft aus der Tatsache ableiten will, dass der Beschuldigte eine Nachricht mit dem Inhalt «U.» erhalten hat, erschliesst sich im Übrigen nicht. Weil diese Nachricht am 21. November 2021 empfangen wurde (BA pag. 10-02-0051), ist bereits ein zeitlicher Zusammenhang zu den hier zu beurteilenden Tatvorwürfen nicht gegeben. Zutreffen mag demgegenüber, dass die genannte Ortsbezeichnung sich einigermassen in der Nähe des Tatortes Wilchingen/SH befindet. Daraus lassen sich für den Beschuldigten keine nachteiligen Beweisschlüsse ziehen. Richtig hat die Vorinstanz des Weiteren schliesslich erkannt, dass den Vorstrafen des Beschuldigten keine hinreichende Indizienwirkung zukommt (Urteil SK.2022.37 E. 3.5.1). Aus dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten alleine lassen sich keine gültigen Schlüsse auf dessen Tatbeteiligung an der Bankomatensprengung in Wilchingen/SH ziehen. 3.5 Mehr oder andere Beweismittel, aus denen sich sachdienliche Erkenntnisse betreffend der für die Bankomatensprengung in Wilchingen/SH verantwortlichen Täterschaft gewinnen liessen, liegen nicht vor. Die bereits angeführten Indizien vermögen indessen weder für sich betrachtet noch in ihrem Gesamtgefüge den rechtsgenüglichen Beweis für die Schuld des Beschuldigten zu erbringen. Für die angeklagte Hypothese der Täterschaft des Beschuldigten besteht ein höchstens fragmentarisches Beweismosaik. Eine Aussage über die Täterschaft des Beschuldigten liess sich letztlich einzig auf spekulativer Grundlage treffen. Derlei Mutmassungen zulasten der beschuldigten Person sind jedoch nicht zulässig. Denn der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt, dass jegliche vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses verbleiben vielmehr unüberwindliche und im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtserhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Anklagekomplex «Wilchingen/SH». In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte von sämtlichen in diesem Zusammenhang erhobenen Anklagevorwürfen freizusprechen.

- 18 - 4. Beweiswürdigung bezüglich Anklagekomplex «Buchberg/SH» 4.1 Im vorinstanzlichen Urteil wurden die wesentlichen Beweismittel wiederum vollständig aufgeführt und insbesondere die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie die Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) zutreffend wiedergegeben (Urteil SK.2022.37 E. 3.3.2). Diesbezüglich kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt auf das Gutachten des IRM Zürich vom 12. Oktober 2022 hält die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte der Spurengeber der ab dem Entriegelungsgriff im Fahrzeug «Fiat 500» am Tatort sichergestellten DNA-Spur sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Spurengeber sei, sei laut Gutachten mehrere Milliarden Mal grösser als die Hypothese, dass eine mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandte männliche Person der Spurengeber sei. Der Beschuldigte habe erklärt, dass keiner seiner drei Brüder jemals in der Schweiz gewesen sei. Seine elfjährige Tochter scheide sodann aufgrund des Geschlechts als Spurengeberin aus. Eine Identität habe in 10 DNA-Systemen festgestellt werden können, welche ein Hauptprofil bildeten. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liege somit kein DNA-Mischprofil vor. Auch werde dieser Nachweis nicht durch die theoretische Möglichkeit einer passiven Spurenübertragung ab einem vom Beschuldigten getragenen Kleidungsstück auf den Entriegelungsgriff in Frage gestellt. Dies sei in verschiedener Hinsicht äusserst unwahrscheinlich, da dabei namentlich kaum genügend DNA übertragen worden wäre, dass sich daraus ein auswertbares Profil ergeben hätte. Gemäss Gutachten stehe ein direkter Hautkontakt, bei dem Hautzellen übertragen worden seien, im Vordergrund. Auch die weiteren, gemäss Gutachten wichtigen Faktoren sprächen gegen die These des Beschuldigten, wonach die in Frankreich, beim Strafvollzug in Nancy, zurückgelassenen Kleider des Beschuldigten mit dem Fiat 500 in Kontakt gekommen sein könnten. Die Auskunftsperson NN. habe den Fiat 500 im Dezember 2019 in einer Autogarage in Deutschland erstanden und diesen seither in ihrem Besitz und Gebrauch gehabt. Eine Übertragung hätte somit in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren und über eine erhebliche örtliche Distanz (ca. 330 km, von Nancy/F nach Buchberg/CH) erfolgen müssen. Dass die Kleider in dieser Zeit von keiner anderen Person getragen und nie gewaschen worden wären, was eine passive Übertragung begünstigen könne, sei kaum anzunehmen. Wie und wann bei dieser Sachlage eine nachweisbare Spurenübertragung ab vom Beschuldigten im Gefängnis getragenen und dort zurückgelassenen Kleidern stattgefunden haben könnte, sei unerklärlich. Selbst die Verteidigung räume ein, dass es sich um eine bloss theoretische Möglichkeit handle. Hinzu komme, dass ein Garagenbetrieb ein Occasionsfahrzeug erfahrungsgemäss in gereinigtem Zustand dem Käufer übergebe. Dies lasse ein Haftenbleiben von allfälligen DNA-Spuren als noch unwahrscheinlicher erscheinen. Der bloss als theoretische Möglichkeit vorgebrachte Einwand vermöge daher keine Zweifel am Ergebnis des Gutachtens zu wecken. Das Gutachten bzw. die DNA-Spur des Beschuldigten sei ein sehr starkes Indiz für die Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort Buchberg am 3. April 2021 (Urteil

- 19 - SK.2022.37 E. 3.6.2). Entlastungsbeweise, welche für eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien – bzw. gegen seine Anwesenheit in der Schweiz – im Tatzeitpunkt sprächen, lägen nicht vor. Den vom Beschuldigten angeführten, angeblich entlastenden Momenten sei die Untersuchungsbehörde hinreichend nachgegangen. Von allfälligen weiteren Beweiserhebungen seien keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere spreche die Auswertung der Kontaktdaten des Mobiltelefons gegen eine Anwesenheit am 3. April 2021 in Rumänien. Es lägen demnach keine Indizien vor, welche die aus dem Gutachten des IRM zu ziehender Schlussfolgerung in erhebliche Zweifel zu ziehen vermöchten (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.3). Das Vorleben bzw. die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten bildeten ein weiteres Indiz für eine Täterschaft. In Italien und in Frankreich sei der Beschuldigte wiederholt wegen Vermögensdelikten zu Strafen verurteilt worden. Vor Gericht habe er dazu erklärt, er habe z.B. mit dem Diebstahl von Kupfer in Italien einen Gewinn aus dem Verkauf als Altmetall erzielen wollen (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.4). Aufgrund der Polizeiberichte, der Angaben von Auskunftspersonen, des Gutachtens des FOR und der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras sei eine mindestens drei Personen umfassende Täterschaft erstellt. Aufgrund des Gutachtens des IRM sei eine Anwesenheit des Beschuldigten am Tatort erstellt. Zur Täterschaft beim Vorfall in Buchberg gehöre demnach auch der Beschuldigte (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.5). Abschliessend befasste sich die Vorinstanz mit der Beteiligungsform des Beschuldigten und befand, dass der Beschuldigte beim angeklagten Sachverhalt als Mittäter beteiligt gewesen sei (Urteil SK.2022.37 E. 4.3). 4.2 Die Vorinstanz nahm auch betreffend den Anklagekomplex «Buchberg/SH» eine schlüssige und überzeugende Sachverhaltserstellung vor. Dass es am 3. April 2021 in Buchberg/SH zu einer Sprengung eines Bankomaten gekommen ist, der sich im Erdgeschoss eines Gebäudes neben einer Filiale der H.-Laden befand, ist unbestritten und durch diverse Polizeiberichte und Fotodokumentationen sowie der Aufzeichnungen von Überwachungskameras erstellt (BA pag. 10-01- 02.0010; BA pag. 10-01-02-0034 f.). Durch diverse Spurenberichte und eine am Tatort erstellte Fotodokumentation ist gleichfalls belegt, dass durch die Sprengung der Bankomat und der Bankomattresorraum, die Hausfassade des Gebäudes und eine Schiebetür, ein Plakatständer sowie die Heckscheibe eines Fahrzeuges beschädigt wurden (BA pag. 11-01-0067 ff. und BA pag. 11-01-0095 bis BA pag. 11-0108). Aufgrund der von den Geschädigten eingereichten Belegen zum jeweils erlittenen Schaden hat die Vorinstanz einen Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 errechnet (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.3 bis E. 7.5.6). Die vorinstanzliche Bezifferung des Sachschadens erweist sich als sachgerecht. Durch die Einreichung von Offerten und Rechnungen ist plausibel, dass der C. Genossenschaft durch Rückbau- und Sanierungsarbeiten des Tresorraums ein Schaden von rund Fr. 34'000.00 und am Gebäude ein solcher von rund Fr. 10'000.00 entstanden ist (BA pag. 15-04-007 ff.; TPF pag. 6.552.001 ff.). Die H.-Laden Buchberg wies einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'544.80 auf (TPF pag. 6.552.001 ff.). Den von der Halterin des

- 20 beschädigten Fahrzeuges erlittenen Schaden bezifferte die Vorinstanz schliesslich auf rund Fr. 1'000.00 (Urteil SK.2022.37 E. 7.5.5). Durch entsprechende Polizeirapporte kann ebenfalls als erstellt gelten, dass am 3. April 2021 zwischen 01:00 Uhr und 03:30 Uhr und damit vor der Bankomatensprengung in Hüntwangen ein Fahrzeug der Marke «Fiat 500» entwendet wurde (BA pag. 10-01-02- 0014; BA pag. 10-01-02-0027; BA pag. 11-01-0058). Dieses Fahrzeug wurde von den Tätern am Tatort zurückgelassen (BA pag. 10-01-02-0010). 4.3.1 Im Vordergrund der Beweiswürdigung steht die Täterschaft des Beschuldigten. Mit der Vorinstanz sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Befunde zur Auswertung von DNA-Spuren von besonderem Interesse. Aus dem sichergestellten Spurenmaterial ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des von den Tätern unstreitig benutzten Fahrzeuges wurde vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) nach Standard-Methodik DNA extrahiert (BA pag. 10-02-0092; BA pag. 10-02-0064). Die DNA-Analyse wurde mittels PCR-Technik durchgeführt, wobei beim unter der PCN 6 gesicherten Spurenasservat mittels der PCR-Reaktion gleichzeitig 16 autosomale, hochpolymorphe DNA-Systeme amplifiziert wurden (BA pag. 10-02-0064). Die anschliessende Auftrennung und Darstellung der Amplifikate erfolgte mit Hilfe der Kapillarelektrophorese und die Typisierung der Ergebnisse mit Hilfe der Genemapper Software (BA pag. 10-02-0064 f.). Dabei liess sich ab dem Spurenasservat ein DNA-Mischprofil nachweisen, innerhalb dessen bestimmte DNA-Merkmale sehr viel stärker in Erscheinung traten als die übrigen, die nur sehr schwach ausgeprägt vorlagen, nicht konstant darstellbar und daher nicht weiter interpretierbar waren. Die sehr stark hervortretenden Merkmale liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil einer männlichen Person zusammenfassen, welches aus 10 DNA- Systemen bestand (BA pag. 10-02-0061; TPF pag. 6264.1.013 f.). Die Auswertung der DNA-Spur ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Fahrzeuges (Asservaten-Nr. A000’188'965) ergab eine Spur-Spur-Verbindung zu einem Einbruchdiebstahl in einen Geschäftsbetrieb in Frankreich vom 28. Oktober 2015 (BA pag. 11-01-0076; BA pag. 10-02-0034 f.). Rechtshilfeweise wurde bei den französischen Behörden die Identität des Verursachers dieser Spur erhoben, worauf die französischen Behörden mitteilten, dass die DNA-Spur dem Beschuldigten zuzuordnen sei (BA pag. 10-02-0036 f.). Nach der Verhaftung des Beschuldigten wurde die Übereinstimmung zwischen dem ab den Tatortspuren gesicherten DNA-Profil und dem DNA-Profil des Beschuldigten (PCN 5) mittels eines Wangenschleimhautabstrichs überprüft (vgl. BA pag. 10-02-0065). Beim Abgleich ergab sich, dass die beiden DNA-Profile in den zehn typisierbaren und vergleichbaren DNA-Systemen vollständig übereinstimmten (BA pag. 10-02- 0061; TPF pag. 2.264.1.014). Gemäss dem vom IRM Zürich 12. Oktober 2022 erstatteten Gutachten ist der Beweiswert des nachgewiesenen DNA-Hauptprofils mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft des Beschuldigten annehme, als wenn man von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten, männlichen Person ausgehe (TPF pag. 6.264.1.014).

- 21 - 4.3.2 Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person. Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buchstaben-Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wiedergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 und 3.4.1). Übereinstimmungen von DNA- Profilen aus Tatortspuren und den in der Datenbank vorhandenen DNA-Profilen indizieren mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, auch wenn sie naturgemäss keinen hundertprozentigen Beweis liefern, dass der Spurgeber auch der Täter ist (vgl. zum Ganzen FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Vor Art. 255 StPO N. 24 f. und N 29 f.). Es bestehen keine Hinweise, dass es bei der Erstellung oder dem Vergleich der DNA-Profile zu technischen Fehlern wie Verwechslungen oder mangelhafter Handhabung gekommen oder das am Tatort sichergestellte Asservat ungewollt oder zufällig mit biologischem Material des Beschuldigten kontaminiert worden sein könnte. Wie die Vorinstanz unangefochten festgestellt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), scheiden die drei Brüder des Beschuldigten (vgl. TPF pag. 6.731.003; TPF pag. 6.731.009) sowie seine Tochter (vgl. TPF pag. 6.731.002) als Spurengeberschaft aus. Mit der Vorinstanz ist anhand der gutachterlichen Erkenntnisse erstellt, dass das im Täterfahrzeug sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten stammt. Dass das Gutachten – wie die Verteidigung einwendete (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.012) – die Spurengeberschaft des Beschuldigten nicht als bewiesen bezeichnete, ändert nichts. Bei der gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsaussage («mehrere Milliarden mal grösser») reduziert sich die Hypothese, dass die DNA-Spur nicht vom Beschuldigten stammt, auf eine rein theoretische Möglichkeit. An den gutachterlichen Befunden vorbei argumentiert die Verteidigung sodann, wenn sie geltend macht, ab dem Spurenasservat habe sich lediglich ein «DNA-Mischprofil» erstellen lassen, welches die Spuren von mehreren Personen enthalten habe (TPF pag. 6.721.032; CAR pag. 5.200.011 f.). Es mag richtig sein, dass die aussagekräftige Ermittlung von DNA-Informationen eine besondere Herausforderung bedeutet in Fällen, bei welchen der Anteil einer Nebenkomponente bzw. des Spurengebers gering ist oder sogar nur wenige Prozent Anteil am Spurenmaterial ausmacht. Wie schon die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urteil SK.2022.37 E. 3.6.2), stellte sich vorliegend die Problematik der Ermittlung von Nebenprofilen bei einer Mischspur gar nicht. Bei der durchgeführten Typisierung traten – wie gesehen – gewisse DNA- Merkmale weit stärker in Erscheinung als die übrigen Merkmale und erstere liessen sich zu einem DNA-Hauptprofil zusammenfassen. Soweit eine Hauptkomponente überwiegt, lässt sich ungeachtet der Nebenkomponenten relativ einfach ein DNA-Hauptprofil erstellen. Dass das ausgewertete Asservat biologisches oder genetisches Material verschiedener Urheber enthielt, vermindert die Aussagekraft der gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht. 4.3.3 Im Grunde wird vom Beschuldigten nicht mehr bestritten, dass das sichergestellte DNA-Profil ihm zuzuordnen ist (vgl. CAR pag. 5.200.011; anders noch TPF

- 22 pag. 6.721.033; vgl. auch TPF pag. 6.721.032). Gestützt auf die spurenkundlichen Erkenntnisse ist festzuhalten, dass die sichergestellte DNA-Spur vom Beschuldigten verursacht worden sein muss. Umstrittener ist demgegenüber, ob und inwiefern dieser DNA-Sachbeweis eine Beteiligung des Beschuldigten am zu untersuchenden Tatgeschehen indiziert. Der Beschuldigte hat im Laufe des Strafverfahrens wiederholt die Vermutung geäussert, seine DNA könnte über nach einem Gefängnisaufenthalt in Frankreich zurückgelassene Kleider an den Tatort gelangt sein (BA pag. 13-01-007; BA pag. 13-01-0015; BA pag. 13-01- 0027; TPF pag. 6.731.011 f.; CAR pag. 5.300.011 f.). Vor Berufungsgericht wird wie schon anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (TPF pag. 6.721.033) geltend gemacht, die physische Anwesenheit des Beschuldigten sei durch die Sicherstellung seiner DNA in nachweisbarer Menge nicht belegt. Die DNA könne stattdessen auch an das Asservat gekommen sein, ohne dass er den Spurenträger je berührt habe. In der Begründung wird zuerst Bezug genommen auf das vom IRM Zürich erstellte Gutachten, welches einräume, dass eine indirekte Übertagung von DNA grundsätzlich möglich sei und die entsprechenden Übertragungsmechanismen von vielen nicht kontrollierbaren Faktoren abhingen. In wissenschaftlichen Studien sei gezeigt worden, dass sowohl die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des primären Gegenstandes, von dem die DNA- Spur übertragen werde, wie auch die Art des Materials und die Oberflächenstruktur des sekundären Gegenstandes, auf den die DNA-Spur übertragen werde, eine wesentliche Rolle spielten. Weiter sei auch die Art der Spur sowie der Zustand der Spur relevant, wobei feuchte Spuren besser übertragen würden als trockene Spuren. Wesentlich sei auch, wann der Beschuldigte die Kleider zuletzt selbst getragen habe und ob an der Aussenseite dieser Kleider tatsächlich noch genügend nicht degradierte DNA-Rückstände von ihm für eine Übertragung vorhanden gewesen seien. Auch die Kenntnisse weiterer Faktoren seien für die Beurteilung des geltend gemachten Transfers wichtig (Wo sind die Kleider seit dem letzten Gebrauch bzw. Tragen durch den Beschuldigten gelagert worden? / Wie oft und wie lange sind sie zwischenzeitlich von einer anderen Person getragen worden? / Sind sie gereinigt worden? / Welche Handlungen sind beim Tragen der Kleider ausgeübt worden?). Vorliegend seien zu viele dieser beschriebenen wesentlichen Faktoren, die bei einer indirekten DNA-Übertragung eine Rolle spielten, nicht bekannt, weshalb eine abschliessende Beurteilung der geltend gemachten Übertragung schwierig sei. Das Gutachten halte eine indirekte Übertragung für unwahrscheinlich, gehe bei dieser Beurteilung aber von einer ungünstigen Variante aus. So nenne das Gutachten beispielhaft zur Erläuterung der angeblichen Unwahrscheinlichkeit einer Übertragung durch eine zufällige, kurze Berührung über ein Kleidungsstück mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes, weil dabei kaum genügend DNA übertragen worden sein dürfte, um ein DNA-Profil zu erstellen. Weiter hielten die Gutachter fest, dass aus ihrer Erfahrung ein DNA-Transfer von trockener Kleidung auf eine andere trockene, insbesondere glatte Oberfläche eher unergiebig sei, da auf diese Weise kaum Hautzellen haften blieben. Zusammenfassend halte das Gutachten fest, dass eine abschliessende Beurteilung nicht möglich sei, weil diverse Faktoren vorliegend

- 23 nicht bekannt seien. Gerade mangels Kenntnis der genauen Umstände, insbesondere auch des Transfermediums, könne eine indirekte Übertragung nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bei einer Gesamtwürdigung verblieben demnach Zweifel daran, dass der Beschuldigte die DNA-Spur persönlich hinterlassen habe und am Vorfall in Buchberg/SH beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.012 ff.). 4.3.4 Bei der vom Beschuldigten geltend gemachten indirekten Spurenübertragung (sogenannter Sekundärtransfer) wird DNA-Material über ein intermediäres Objekt bzw. über eine andere Person indirekt übertragen (vgl. CAR pag. 5.200.012). Die Anwesenheit des Spurengebers ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte lässt zwar zutreffend vorbringen, dass eine Sekundärübertragung von DNA auch nach gutachterlicher Beurteilung nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. In Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände ist der Vorinstanz gleichwohl darin beizupflichten, dass der Beschuldigte mit äusserst hoher und damit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Spurengeber der am Tatort gesicherten DNA-Spur war. Bereits die Extraktion eines DNA-Hauptprofils spricht für eine Spurenlegung durch Berührung. Das Gutachten führt dazu aus, dass sich solche Resultate oftmals bei der Auswertung von Kontaktspuren ergäben (TPF pag. 6.264.1.015). Des Weiteren ist aus den gutachterlichen Ausführungen zu schliessen, dass es sich um eine qualitativ gute Spur handelt. Die überwiegende Anzahl der aus dem Fahrzeug gesicherten Spuren wiesen selbst den nach dem heutigen Stand der technischen Möglichkeiten für die Erstellung eines DNA- Profils zur Personenidentifizierung minimalsten Spurengehalt nicht auf (vgl. Spurenbericht Kommissariat Kriminaltechnik der Schaffhauser Polizei [BA pag. 11- 01-0075 ff.]). Laut Einschätzung der spurenkundlichen Sachverständigen lässt sich die Qualität des dem Beschuldigten zuzuordnenden DNA-Profils mit einem direkten Hautkontakt beim Bedienen des Entriegelungsgriffs vereinbaren (TPF pag. 6.264.1.015; vgl. auch BA pag. 10-02-0062). Die Qualität des DNA-Profils spricht schliesslich auch dafür, dass der Degradierungsvorgang noch nicht weit vorangeschritten sein konnte. Dies stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Spur in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatereignis gesetzt wurde. Überdies fällt in verschiedener Hinsicht der Fundort der DNA-Spur in Betracht. Die DNA des Beschuldigten wurde nicht irgendwo am Tatort sichergestellt, sondern ab dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes des Tatfahrzeuges. Die DNA-Spur befand sich im Fahrzeuginnern, wo direkte Einflüsse durch Wind und Wetter und damit zusammenhängende Übertragung von flüchtigen Zellträgern nicht anzunehmen sind. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat (CAR pag. 5.200.026), kommt entscheidend hinzu, dass die Sicherstellung einer DNA- Spur am Entriegelungsgriff im Täterfahrzeug in Anbetracht des konkreten Tatgeschehens mitunter am ehesten zu erwarten war. Den vorhandenen Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Entriegelungsgriff von mindestens einem der drei Täter betätigt worden sein musste. Das vom Tatfahrzeug aufgenommene Foto mit sichtbar nach vorne geklapptem Beifahrersitz (BA pag. 11-01-0101 und BA pag. 11-01-0102) belegt, dass der Entriegelungsgriff von der Täterschaft

- 24 auch betätigt wurde. Die Lokalisierung der DNA-Spur erscheint im Weiteren mit Blick auf die vom Beschuldigten behauptete Übertragung über ein früher von ihm getragenes Kleidungsstück relevant. Einerseits konnte der Beschuldigte nicht mehr im Detail angeben, welche Kleidungsstücke er im Gefängnis in Frankreich zurückgelassen haben will (BA pag. 13-01-0027). Andererseits soll es sich dabei um verschiedene Kleidungsstücke wie Socken, Schuhe, Hosen oder T-Shirts gehandelt haben (BA pag. 13-01-0027). Wie diese Kleidungsstücke indessen mit dem Entriegelungsgriff des Beifahrersitzes überhaupt in Kontakt gekommen sein und dabei erst noch für eine DNA-Analyse ausreichendes biologisches Material hinterlassen haben sollten, erscheint – darauf hat die Bundesanwaltschaft berechtigterweise hingewiesen (CAR pag. 5.200.031) – nur schwer vorstellbar. Unter dem Aspekt des Spurenverbleibs ist ebenfalls äusserst unwahrscheinlich, dass seine DNA auf die vom Beschuldigten beschriebene Art und Weise bereits Jahre zuvor auf den Entriegelungsgriff des Fahrzeuges übertragen worden sein könnte. Es steht unbestritten fest, dass sich der Beschuldigte im Jahre 2017 in Frankreich im Strafvollzug befand sowie dass NN. das Fahrzeug im Jahre 2019 erwarb und seither alleine benutzte. Vor diesem zeitlichen Hintergrund erscheint die Möglichkeit, dass sich auswertbares Spurenmaterial über mehrere Jahre hinweg erhalten haben könnte, als verschwindend klein. Unerklärlich bliebe zudem, dass ausgerechnet eine durch Sekundärübermittlung angehaftete DNA-Spur als eine von ganz wenigen Spuren unter qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten eine Profilanalyse ermöglicht hat. Gegen die Plausibilität der vom Beschuldigten behaupteten indirekten Spurenabgabe lässt sich schliesslich die Beschaffenheit des angeblichen Transfermediums und des spurennehmenden Gegenstandes anführen. Das Gutachten des IRM Zürich hält als Erfahrungswert fest, dass die hier in Frage stehende DNA-Übertragung von trockener Kleidung auf eine andere trockene Oberfläche eher unergiebig sei, weil auf diese Weise kaum Hautzellen haften bleiben dürften (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). Gemäss den evidenzbasierten Ausführungen im spurenkundlichen Gutachten haftet transferiertes Material an texturierten Oberflächen eher an als an glatten (BA pag. 10-02-0062; TPF pag. 6.264.1.015). 4.3.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es als äusserst unwahrscheinlich und somit nicht realistisch, dass die DNA-Spur des Beschuldigten durch einen sogenannten DNA-Transfer ohne Beteiligung des Beschuldigten übertragen worden sein könnte. Die von der Verteidigung dazu vorgetragene abstrakte Thematisierung der Problematik sagt darüber letztlich nichts aus (CAR pag. 5.200.012 und CAR pag. 5.200.014). Bei der Einordnung des DNA-Befundes in den geschilderten Gesamtkontext lässt sich das vom Beschuldigten angeführte Szenario einer sekundären Spurenübertragung ohne rechtserhebliche Zweifel widerlegen. Der Beschuldigte macht selbst nicht geltend, dass er mit dem Täterfahrzeug irgendwann in Kontakt gekommen sei. Eine andere plausible Erklärung dafür, dass seine DNA im Täterfahrzeug gefunden wurde, hat der Beschuldigte nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Die dem Beschuldigten zuzurechnende

- 25 - DNA-Spur im Täterfahrzeug ist demnach ein äusserst gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte um den Tatzeitpunkt herum mit dem Fahrzeuginnern in Berührung kam und an der Bankomatensprengung vom 3. April 2021 beteiligt war. 4.4.1 Die Vorinstanz wertete als weiteres Indiz für die Tatbeteiligung des Beschuldigten, dass er keine Entlastungsbeweise habe vorlegen können, die tatzeitbezogen für seine Anwesenheit in Rumänien oder mindestens gegen eine Anwesenheit in der Schweiz sprächen. Die Untersuchungsbehörde sei den vom Beschuldigten angeführten entlastenden Elementen ergebnislos nachgegangen und von weiteren Beweiserhebungen seien keine ihn entlastenden Erkenntnisse zu erwarten. Dabei hat die Vorinstanz die bezüglich des Aufenthaltsortes des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am 3. April 2021 getätigten Abklärungen und verfügbaren Beweismittel (Benutzung des Mobiltelefons / Strafanzeigen / Kontrolle des Holzhandelsbetriebes TT. Srl. / Facebook-Account der Aktivistengruppe «RR.» / Abklärungen bei rumänischem Rechtsanwalt / Vorfälle um einen körperlichen Angriff des Beschuldigten / Bankunterlagen des Holzhandelsbetriebs TT. Srl.) minutiös und sehr sorgfältig ausgewertet (Urteil SK.2022.37 E. 3.4.7 bis E. 3.4.17). Auf die insofern vollständige und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden. Mit Recht hat die Vorinstanz als Fazit erkannt, dass sich trotz umfassenden Ermittlungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, der Beschuldigte habe sich im Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. Was im Berufungsverfahren diesbezüglich vorgetragen wurde, ändert nichts an diesem Beweisergebnis. Die vom Beschuldigten auch im Berufungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe das Telefon in der fraglichen Zeit benutzt und auch die Standorterkennung nie deaktiviert gehabt (CAR pag. 5.300.013 und CAR pag. 5.300.014; vgl. auch TPF pag. 6.731.013; BA pag. 13-01-0094), muss aufgrund der Auswertungsergebnisse als widerlegt gelten. Die technische Untersuchung betreffend die vom Beschuldigen anerkanntermassen ausschliesslich verwendete Rufnummer (TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013) ergab eindeutig, dass zwischen dem 3. März 2021 und dem 14. April 2021 keine ein- oder ausgehenden Anrufe registriert wurden und auch keine Benutzung von Messengerdiensten festgestellt werden konnte (BA pag. 10-02-0052). Zwischen dem 30. März 2021 und dem 10. April 2021 wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten überhaupt nicht benutzt (BA pag. 10-02- 0053). Der Beschuldigte hat am 30. März 2021 eine E-Mail versendet und am 10. April 2021 eine Nachricht über «Facebook-Messenger» geschrieben (BA pag. 10-02-0052 und BA pag. 10-02-0053). Aus diesen Kommunikationen lässt sich nicht folgern, dass der Beschuldigte sich am 3. April 2021 nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Selbst wenn der Beschuldigte diese Nachrichten von Rumänien aus verfasst hätte, wäre es ihm auch unter Berücksichtigung seiner Aussage, wonach er bereits einen Tag für die Reise von seinem Wohnort an die

- 26 rumänische Grenze benötige (CAR pag. 5.300.020), ohne Weiteres möglich gewesen, in der Zwischenzeit in die Schweiz zu gelangen und hier die ihm vorgeworfenen Straftaten zu begehen. Für den hier interessierenden Zeitraum konnten ausserdem keine Standortdaten ausgelesen werden (BA pag. 10-02-0053). Im Vorverfahren wurden sodann umfangreiche Bemühungen zur Rekonstruktion des Aufenthaltsortes des Beschuldigten unternommen. Die Bundesanwaltschaft hat die Rumänischen Behörden insbesondere ersucht, Ermittlungen zu den vom Beschuldigten geschilderten Vorfällen in Zusammenhang mit der Umweltgruppierung «RR.» im Zeitraum von Januar bis Ende April 2021 vorzunehmen (BA pag. 18-05-0144 ff.). Aus den von den Rumänischen Behörden daraufhin übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschuldigte sich am 6. März 2021 bei der Notfallnummer 112 gemeldet hat und berichtete, es sei ihm gleichentags reizendes Tränengas in das Gesicht gesprüht worden (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0179). Am 8. März 2021 soll der Beschuldigte erneut den Notfalldienst kontaktiert haben (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0183). Am 2. Juni 2021 hat der Beschuldigte wegen dieses Vorfalls eine Strafanzeige erstattet (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0180) und am 15. Juni 2021 wurde der Beschuldigte in dieser Sache als geschädigte Person befragt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0186 ff.). Am 23. März 2021 schliesslich wurde in Anwesenheit des Beschuldigten durch Funktionäre der Forstkontrollbehörde eine Kontrolle bei der TT. Srl. durchgeführt (BA pag. 18-05-0177; BA pag. 18-05-0193 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte ein ärztliches Attest einreichen, das eine ärztliche Konsultation am 6. März 2021 bescheinigt und vom Beschuldigten am 29. März 2021 persönlich abgeholt wurde (CAR pag. 5.200.001; CAR pag. 5.100.004; CAR pag. 5.300.010; CAR pag. 5.300.011; CAR pag. 5.300.013; CAR pag. 5.300.017). In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2021 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung eine deutsche Übersetzung eines am 7. März 2021 erschienenen Zeitungsartikels vorgelegt (CAR pag. 5.200.002; CAR pag. 5.100.004; vgl. auch BA pag. 13-01-0102 ff.). 4.4.2 Aus allen referierten Unterlagen ergibt sich nichts, was eine Anwesenheit des Beschuldigten in Rumänien zum Tatzeitpunkt dokumentieren würde. Insbesondere bezüglich der Krankenhausaufenthalte hat der Beschuldigte bestätigt, dass er am 6. März 2021 ambulant behandelt worden und nur während eines Tages im Spital gewesen sei, wobei er am 29. März 2021 ein entsprechendes Attest abgeholt habe (CAR pag. 5.300.014; CAR pag. 5.300.017). Entgegen dem Einwand des Beschuldigten (CAR pag. 5.300.012) ist im Übrigen nicht zutreffend, dass keine Dokumente vom Forstamt erhoben worden wären. Der Beschuldigte sprach wiederholt von mehreren Strafanzeigen, die er eingereicht haben will (CAR pag. 5.300.012; CAR pag. 5.300.013; vgl. auch TPF pag. 6.731.012). Abgesehen davon, dass diese Strafanzeige weder inhaltlich noch zeitlich näher konkretisiert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass allfällige zusätzliche

- 27 - Strafanzeigen von den rumänischen Behörden ebenfalls mitgeteilt worden wären. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten behaupteten weiteren Kontrollen durch die Forstamtsbehörde (vgl. BA pag. 13-01-0018; BA pag. 13- 01-0048; BA pag. 13-01-0092; vgl. auch TPF pag. 6.731.008; TPF pag. 6.731.10; TPF pag. 6.731.013). Der Beschuldigte hat zum Nachweis seines Aufenthaltes in Rumänien auch auf Livestreams verwiesen, welche die Aktivistengruppe «RR.» veröffentlicht hat (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0054; BA pag. 13-01-0091; TPF pag. 6.731.012). Die von der Gruppierung in der Zeit zwischen dem 26. März 2021 und dem 10. April 2021 auf ihrem Facebook-Account hochgeladenen Livestreams wurden gesichtet. Auf den drei polizeilichen Kontrollen von Holztransportern und Holzhandelsfirmen zeigenden Beiträgen ist der Beschuldigte nicht zu sehen (BA pag. 10-02-0046). Darüber hinaus hat der Beschuldigte anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung eine weitere Filmaufnahme erwähnt, die ihn im Hof des Forstamtes zeigen soll (CAR pag. 5.300.013). Wann diese Aufnahme entstanden sein soll, hat der Beschuldigte aber nicht gesagt. Schliesslich führte der Beschuldigte eine Reihe von Unterlagen und Dokumenten an, die sich bei seinem Anwalt in Rumänien befinden sollen (BA pag. 13-01-0047; BA pag. 13-01-0056; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.013 f.). Auch diesen Hinweisen wurde im Vorverfahren nachgegangen, wobei der vom Beschuldigten bezeichnete Anwalt jedoch nicht ermittelt werden konnte (BA pag. 10-02-0046; BA pag. 13-01-0051; TPF pag. 6.731.012; CAR pag. 5.300.012 f.). Da sich der Beschuldigte nicht mehr an den Namen dieses Anwalts erinnern konnte (BA pag. 13-01-0047), mussten weitergehende Abklärungen in dieser Hinsicht von Vornherein erfolglos bleiben. Auftragsunterlagen zu den vom Beschuldigten durchgeführten Holztransporten (vgl. BA pag. 13-01- 0018; TPF pag. 6.731.013; vgl. auch BA pag. 13-01-0093) liegen zwar nicht vor. Es ist aber nicht einzusehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht erklärt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, diese, seinen Holzhandelsbetrieb betreffenden Unterlagen, nicht von sich aus einzureichen. Deshalb muss angenommen werden, dass auch daraus keine den Beschuldigten entlastenden Erkenntnisse zu gewinnen wären bzw. diese Unterlagen eventuell nicht existieren. Die Kontounterlagen der TT. Srl. (BA pag. 18-05-0027 ff.) schliesslich vermögen eine Täterschaft des Beschuldigten zwar beweismässig nicht zu unterlegen, es lässt sich daraus indessen auch kein ihn entlastendes Alibi ableiten. Daran würde selbst die Annahme nichts ändern, dass der auf den Kontounterlagen für den 3. April 2021 dokumentierte Bargeldbezug (BA pag. 18-05-0042) vom Beschuldigten getätigt wurde. Zusammenfassend ergibt sich, dass auch nach Veranlassung zahlreicher Abklärungen in mancherlei Richtung keine objektiven Beweismittel dafür erhältlich gemacht werden konnten, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (CAR pag. 5.200.015) ergibt sich solches auch nicht

- 28 daraus, dass der Beschuldigte in der Schweiz nie gesehen wurde, es keine Quittungen über Geldbezüge in der Schweiz und keine Telefondaten aus der Schweiz gebe. Dass es auch sonst keine Hinweise auf einen Aufenthalt in der Schweiz bestünden (CAR pag. 5.200.015), erweist sich angesichts der Sicherstellung der DNA im Übrigen als unzutreffend. 4.5 Es bleibt die konstante Beteuerung des Beschuldigten, sich noch nie in der Schweiz aufgehalten zu haben. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann jedoch nicht abgestellt werden. Die Analyse aller Depositionen des Beschuldigten ergibt zwar keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend, dass gestützt darauf unmittelbar auf eine Tatbeteiligung am vorgeworfenen Geschehen geschlossen werden müsste. Soweit der Beschuldigten sich darauf beschränkte, jede strafrechtliche Schuld von sich zu weisen, sind seine Aussage naturgemäss konstant. Es spricht indessen noch nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen eines Beschuldigten, wenn er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, ohne sich dabei in erkennbare Widersprüche zu verwickeln. Ausserhalb des eigentlichen Kerngeschehens erweist sich das Aussageverhalten des Beschuldigten denn auch als wenig überzeugend. Es fällt namentlich auf, dass der Beschuldigte in wenig glaubhafter Weise ihn potentiell belastende Ermittlungsergebnisse kategorisch abstritt, obwohl diese objektiv verifizierbar waren. Dies trifft etwa zu, wenn der Beschuldigte konstant daran festhielt, sein Telefon im Tatzeitraum wie sonst auch benutzt zu haben. Der Beschuldigte hat weiter stets in Abrede gestellt, dass er sein Heimatland Rumänien in den Monaten März und April 2021 je verlassen hätte. Auch diesen Bekundungen stehen objektive Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung entgegen. So konnte auf dem vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefon für den 30. April 2021 eine Standortaufzeichnung in Norditalien festgestellt werden. Damit konfrontiert, erklärte der Beschuldigte, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in Norditalien gewesen (BA pag. 13-01-0030). Eine über Europol getätigte Anfrage ergab zudem, dass der Beschuldigte am 11. März 2021 in Prince den Grenzübergang zu Polen passierte (BA pag. 10-02-0039). Auch dies widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich im Zeitraum März/April 2021 stets in Rumänien aufgehalten habe. Wie die Bundesanwaltschaft zutreffend vorgetragen hat (CAR pag. 5.200.024; CAR pag. 5.100.005), zeichnen sich die Aussagen des Beschuldigten gerade dort durch Inkonsistenzen aus, wo er die befragenden Personen von seiner ununterbrochenen Arbeitstätigkeit und damit von der dauerhaften Anwesenheit in Rumänien im fraglichen Zeitraum zu überzeugen versuchte. Die im Kontext der Tatvorwürfe besprochenen Arbeitsund Einkommensverhältnisse des Beschuldigten sowie die genaueren Umstände der Geldflüsse auf dem Firmenkonto der TT. Srl. konnte der Beschuldigte über den ganzen Verlauf des Strafverfahrens nie schlüssig erklären. Das beginnt schon bei seiner persönlichen Verdienstsituation. Die ausdrückliche Frage nach weiteren Einkünften ausserhalb seines Holzhandelbetriebes verneinte der Beschuldigte im Vorverfahren (BA pag. 13-01-0031). Auch in der Befragung vor Vo-

- 29 rinstanz erklärte der Beschuldigte, dass er neben dem Holzverkauf keine anderen Einnahmenquellen habe (TPF pag. 6.731.006). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte demgegenüber aus, dass er in den Jahren 2020 und 2021 auch Einnahmen aus Viehwirtschaft und mit landwirtschaftlichen Arbeiten erzielt habe. Er habe Subventionen erhalten und auf einem Grundstück Obst geerntet und verkauft (CAR pag. 5.300.007). Es kommt hinzu, dass die vom Beschuldigten dargestellte Einkommenssituation anhand der edierten Kontounterlagen nicht nachvollzogen werden kann. Uneinheitlich sind auch die Aussagen des Beschuldigten zu den Bezügen ab dem Firmenkonto der TT. Srl. Im Vorverfahren führte der Beschuldigte aus, dass neben ihm auch seine Ehefrau eine Kreditkarte benutze, mit der Bezüge vom Firmenkonto der TT. Srl. gemacht werden können (BA pag. 13-01-0057). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte hingegen an, dass nur er Bargeldbezüge zulasten des Firmenkontos der TT. Srl. habe tätigen können (TPF pag. 6.731.015). Auch wie viele Angestellte der Beschuldigte mit welchen Modalitäten beschäftigte, bleibt angesichts der auch diesbezüglich uneinheitlichen Aussagen (vgl. nur BA pag. 13-01-0031; TPF pag. 6.720.004) unklar. Insgesamt fügen sich die Aussagen des Beschuldigten nicht zu einem stimmigen Gesamtbild darüber, was er um den relevanten Tatzeitraum herum genau getan hat. Hinzu kommen vereinzelt inhaltlich widersprüchliche Aussagen oder auffallende Erinnerungslücken (Nennung von angeblich entlastenden Beweisen erst in einer späteren Einvernahme [BA pag. 13-01-0047]; divergierende Aussagen zu einer Nachricht von LLL. [BA pag. 13-01-0055 und BA pag. 13-01-0095] und einer Nachricht von SS. [BA pag. 13-01-0056 und BA pag. 13-01-0095]). Ohne die einzelnen Unstimmigkeiten für sich betrachtet überbewerten zu wollen, lässt sich doch resümieren, dass sich die Aussagen des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wechselhaft und variantenreich präsentieren. Dies wirkt sich negativ auf die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen aus. Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt zu unzuverlässig, als alleine gestützt auf die gegenteilige Behauptung der Beweiswert der klar auf eine Anwesenheit in der Schweiz hinweisende DNA-Spur entscheidend in Frage stellen liesse. 4.6 Nicht zur Entlastung des Beschuldigten beitragen können die von den polizeilicherseits befragten Auskunftspersonen angegebenen Täterbeschreibungen. Soweit diese überhaupt individualisierende Aussagen gemacht haben, hat CC. ausgesagt, sie habe zwei dunkel gekleidete Personen gesehen, zwischen denen es zu einem verbalen Disput gekommen sei. Sie habe sie streiten gehört. Es seien Männerstimmen gewesen. Sie sei der Meinung, dass alle Deutsch gesprochen hätten, sei sich aber nicht sicher (BA pag. 10-01-02-0010 f.). EE. gab an, dass sie zwei Personen vor dem H. gesehen habe, die sich gestritten hätten. Es seien Männerstimmen gewesen. Die Männer seien dunkel gekleidet gewesen und hätten Deutsch gesprochen (BA pag. 10-01-02-0011). Beide Auskunftspersonen haben lediglich wahrgenommen, in welcher Sprache zwei der drei Täter gesprochen haben sollen. Eine der Auskunftspersonen war sich diesbezüglich zudem nicht mehr sicher. Aus den Aussagen ergibt sich nicht, dass alle drei Täter

- 30 - Deutsch gesprochen haben. Selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich keine Deutschkenntnisse besässe und selbst einfache Wortfetzen nicht auf Deutsch artikulieren könnte, wäre seine Täterschaft keineswegs ausgeschlossen. Eine Tatbeteiligung vorausgesetzt, hält der Beschuldigte wie schon vor Vorinstanz (TPF pag. 6.721.034 f.) dafür, eine Mittäterschaft lasse sich nicht erstellen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte lediglich etwa den Fluchtwagen organisiert habe oder etwa mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen sei. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte an der Planung und eigentlichen Ausführung der Tat beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.015 f.). Mit dem Einwand hat sich die Vorinstanz unter dem Titel «Teilnahme» geäussert und ist dabei mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, eine Beteiligung des Beschuldigten als Mittäter stehe fest (Urteil SK.2022.37 E. 4.4.4.4). Der von der Verteidigung geltend gemachten Deutung des Geschehens steht in erster Linie die Befundlage bezüglich der DNA-Spur entgegen. Wäre der Beschuldigte etwa einzig als Organisator bzw. Fahrer des Fluchtfahrzeuges engagiert gewesen, wäre der Fundort seiner DNA äusserst erklärungsbedürftig. Der Entriegelungsgriff wird gewöhnlicherweise vom Fahrer nicht berührt. Erst recht unerfindlich bliebe, wie die DNA des Beschuldigten in das Fahrzeuginnere gelangt sein soll, wenn er einzig mit der Übernahme des Geldes beauftragt gewesen wäre. Der nachgewiesene physische Kontakt des Beschuldigten legt es vielmehr nahe, dass er an der eigentlichen Tatausführung beteiligt war. Dafür sprechen offenkundig auch die von der Vorinstanz im Einzelnen angeführten Tatumstände. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, erscheint es bei der vorliegenden Art von Delinquenz realitätsfern anzunehmen, den Beschuldigten von Rumänien in der Schweiz einreisen zu lassen, nur um eine untergeordnete und letztlich von der Täterschaft mühelos auch selbst zu übernehmende Tätigkeit zu übernehmen. Nicht zuletzt wäre mit der Mitwirkung einer nicht in den Tatplan eingeweihten Person ein unnötiges Risiko verbunden. Eine Bankomatensprengung stellt ein komplexes Tatgeschehen dar, welches intensiver Vorbereitung und Planung bedarf. Ein solcher Angriff auf einen Bankomaten erfolgt – was durch die vorliegend zu beurteilende Bankomatensprengung anschaulich illustriert wird – in strikter Arbeitsteilung und professionellem Zusammenwirken. Aufgrund der Vorgehensweise muss von einer eigentlichen Kommandoaktion ausgegangen werden, welche auf diese Art und Weise nur durchgeführt werden kann, wenn vorgängig eine derart detailliert geklärte Aufgabenteilung und Koordination stattgefunden hat, dass bei der eigentlichen Tatausführung für keinen der beteiligten Täter Unklarheiten oder Unsicherheiten mehr bestanden. Innerhalb der sehr kurzen Tatausführung hat wenig Spielraum für situative Entscheidungen oder Spontanabsprachen bestanden. Vor diesem Hintergrund ist zur Überzeugung des Gerichts erstellt, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung in objektiver Weise so wesentlich mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Tat durch die zwei unbekannten Täter und den Beschuldigten planmässig gemeinsam ausgeübt worden ist und der Erfolg kausal auch durch den mittäterschaftlichen Beitrag des Beschuldigten herbeigeführt worden ist.

- 31 - 5. In Anbetracht der spurenkundlichen Erkenntnisse, des Fehlens eines Alibibeweises oder anderweitig entlastender Umstände sowie des nicht glaubhaften Aussagverhaltens verbleiben bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel, dass der Beschuldigte einer der drei an der Bankomatensprengung in Buchberg/SH beteiligten Täter war. Bei diesem Beweisergebnis wäre die von der Vorinstanz herangezogene Deliktshistorie des Beschuldigten höchstens insofern relevant, als dass die Begehung von Straftaten der vorliegenden Art für den Beschuldigten nicht ganz persönlichkeitsfremd wäre (Urteil SK:2022.37 E. 3.6.4). In Würdigung der massgebenden Indizien ist der als «Vorfall Buchberg» zur Anklage erhobene Sachverhalt vollständig und zweifelsfrei erstellt. Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Beschuldigten ist rechtsgenügend erwiesen. B) Rechtliche Würdigung 1. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) Zu den rechtlichen Grundlagen des Tatbestandes der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urteil SK.2022.37 E. 5.1.1 bis E. 5.1.4). Die insbesondere betreffend das Tatbestandsmerkmal der verbrecherischen Absicht zu beachtenden Aspekte wurden unlängst von der erkennenden Kammer dargelegt (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 E. II.3.4.2 bis E. 3.4.2.5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhaltes kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass die Täter in objektiver Hinsicht einen in den Anwendungsbereich der Strafnorm fallenden Sprengstoff zum Einsatz gebracht und dadurch eine konkrete Gefährdung von Personen und fremden Eigentums bewirkt haben (vgl. Urteil SK.2022.37 E. 5.2.3). Bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente hat die Vorinstanz zu Recht einen massgeblichen Gefährdungsvorsatz bejaht (Urteil SK.2022.37 E. 5.3.1). Was die Verteidigung gegen die Bewertung des subjektiven Tatgeschehens einwendet (CAR pag. 5.200.016), erweist sich als unbehelflich. Einerseits ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte die durch den Einsatz des verwendeten Sprengstoffs geschaffene Gefahr erkannt hat. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass die Explosion von Sprengstoff zu schwerwiegenden Folgen für Personen oder Sachen führen kann. Die Verwendung des Sprengstoffes erfolgte denn auch einzig zu Zerstörungszwecken. Den Einsatz des Sprengstoffes muss sich der Beschuldigte andererseits aufgrund mittäterschaftlicher Tatbegehung vorwerfen lassen, auch wenn er ihn nicht selber zur Explosion gebracht hat. Dass der Beschuldigte und seine Mittäter in verbrecherischer Absicht gehandelt haben, lässt sich angesichts des Verwendungszwecks

- 32 des Sprengstoffes nicht ernsthaft bestreiten. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Versuchter qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prüfenden Tatbestandes des qualifizierten Diebstahlversuchs richtig dargelegt (Urteil SK.2022.37 E. 6.1.1 bis E. 6.1.4). Auf die betreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit zutreffender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe den Grundtatbestand des Diebstahls in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urteil SK.2022.37 E. 6.3.1 und E. 6.3.2). Die rechtliche Würdigung wird auch von der Verteidigung einzig unter der nicht zutreffenden Prämisse kritisiert, dass der Beschuldigte an der Bankomatensprengung nicht unmittelbar beteiligt gewesen sei (CAR pag. 5.200.016). Zur rechtlichen Einordnung als qualifizierter Tatbestand erwägt die Vorinstanz einerseits, im Tat- bzw. Fluchtfahrzeug habe sich ein Geissfuss mit einer Länge von ca. 63 cm befunden, welcher offensichtlich für die Öffnung des Geldausgabefachs des Bankomaten verwendet worden sei. Das Mitführen eines Geissfusses, der objektiv und subjektiv zwar als Tatwerkzeug verwendet worden sei, habe es dem Beschuldigten und seinen Mittätern ermöglicht, allfällig anzutreffende Menschen ohne grösseren Kraftaufwand und auf eine gewisse Distanz hin schwer zu verletzen. Bereits dadurch habe der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Darüber hinaus habe der Beschuldigte – so die Vorinstanz weiter – eine erhebliche Menge Sprengstoff verwendet, der geeignet gewesen sei, einen Menschen schwer zu verletzen. Indem er diesen in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus mit schlafenden Bewohnern umgesetzt habe, habe er besonders skrupellos gehandelt, denn er habe als Ergebnis seiner Handlungen deren Verletzung in Kauf genommen (Urteil SK.2022.37 E. 6.4). 2.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit des vom Beschuldigten begangenen Diebstahls zu Recht angenommen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung lässt sich die besondere Gefährlichkeit indessen nicht mit dem Mitführen eines Geissfusses als Tatwerkzeug begründen. Abgesehen davon, dass die Bereitschaft zum Einsatz des Geissfusses als Waffe nicht Bestandteil des angeklagten Sachverhaltes ist (vgl. TPF pag. 6.100.011), ist ein diesbezüglicher Vorsatz nicht erstellbar. Insbesondere angesichts der Tatzeit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass es die Täter für den Fall einer unerwarteten Konfrontation mit anderen Personen auf den Einsatz des Geissfusses hätten ankommen lassen. Gemäss erstellten Sachverhalt haben der Beschuldigte und seine Mittäter in unmittelbarer Nähe zu einem Wohnhaus eine Sprengladung mit einer erheblichen Menge Explosivstoff zur Umsetzung gebracht. In den Obergeschossen haben sich erkennbar mehrere Mietwohnungen befunden (vgl. BA pag. 10-01-02-

- 33 - 0010). Die Täter haben angesichts des mitten in der Nacht liegenden Tatzeitpunkts nicht ernstlich davon ausgehen können, dass alle Bewohner der Mietwohnungen ausnahmslos abwesend sein würden. Die Sprengung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die meisten Menschen üblicherweise schlafen. Dem Beschuldigten und seinen Mittätern musste auch klar gewesen sein, dass sie die Explosion und das damit einhergehende Verletzungsrisiko weder kalkulieren noch kontrollieren können würden. Angesichts der nächtlichen Tatzeit und der grossen Menge eingesetzten Sprengstoffs hat die Möglichkeit einer Verletzung von Personen nahe gelegen. Die Täter konnten und durften nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass den Bewohnern nichts passieren würde. Mit seinem Handeln hat der Beschuldigte die Verletzung von Menschen billigend in Kauf genommen. Insgesamt wurde der vom Beschuldigten und seinen Mittätern zu verantwortende Diebstahl unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen. 2.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte durch sein Handeln den Tatbestand des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 22 StGB erfüllt. 3. Qualifizierte Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) Was die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der qualifizierten Sachbeschädigung anbelangt, ist der in allen Teilen zutreffenden rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Urteil (Urteil SK.2022.37 E. 7.1 bis E. 7.6) nichts beizufügen. Seitens der Verteidigung wurde die rechtliche Qualifikation wiederum nur insoweit beanstandet, als sie eine direkte Tatbeteiligung des Beschuldigten als sachverhaltlich nicht ausgewiesen erachtete (CAR pag. 5.200.016). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB) wurde vom Beschuldigten erfüllt. 4. Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 SVG) Zur Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 SVG hat sich die Vorinstanz hinreichend und zutreffend geäussert, worauf verwiesen werden kann (Urteil SK.2022.37 E. 8.1 und E. 8.2). Auch diese rechtliche Würdigung ist zu übernehmen.

5. Konkurrenzen Die Vorinstanz wandte sich nach Prüfung der einzelnen Tatbestandselemente dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Tatbeständen der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und des qualifizierten Diebstahls zu und

- 34 thematisierte die Frage, ob die im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB durch die Verwendung von Sprengstoff offenbarte Gefährlichkeit bereits im Erfolgsunwert von Art. 224 Abs. 1 StGB enthalten sei und daher ausschliesslich ein Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB erfolgen könne. Die Frage wurde letztlich offen gelassen mit der Begründung, dass der Beschuldigte seine besondere Gefährlichkeit nicht ausschliesslich durch den Einsatz von Sprengstoff offenbart habe, sondern darüber hinaus auch insbesondere durch das Mitführen eines Geissfusses. Diese Gefährdung sei durch den Unrechtsgehalt von Art. 224 Abs. 1 StGB nicht umfasst, sodass die beiden Delikte vorliegend zueinander in echter Konkurrenz stünden (Urteil SK.2022.37 E. 9.2). Da das Mitführen des Geissfusses – wie gesehen (vgl. Erwägung II.B.2.2 hiervor) – die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des Qualifikationstatbestandes nicht rechtfertigt, kann die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage vorliegen nicht unbeantwortet bleiben. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz echte Konkurrenz zwischen den vorliegend im Fokus stehenden Tatbeständen auszugehen. Zuerst fällt in Betracht, dass sich die beiden Strafnormen von der dogmatischen Struktur unterscheiden und der jeweils erfasste Schutzbereich nicht vollständig deckungsgleich ist. Die Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB verfolgt den Zweck, die besonders gefährliche Deliktsausübung strenger zu bestrafen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 175). Vorausgesetzt ist, dass der Täter durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die Tat professionell vorbereitet ist und deshalb als besonders kühn, verwegen, heimtückisch, hinterlistig oder skrupellos erscheint (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 178 m.w.H.). Eine solche Gefährlichkeit kann sich – wie hier – insbesondere dadurch ergeben, dass die Vorgehensweise der Täterschaft zu einer Gefährdung von Leib und Leben einer Drittperson führen könnte (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 188; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 139 StGB N. 23). Eine tatsächliche konkrete Gefährdung ist indessen nicht vorausgesetzt. Eine solche verlangt hingegen Art. 224 Abs. 1 StGB bezüglich Leib und Leben von Menschen oder fremdem Eigentum. Der Begriff der Gefährlichkeit gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB ist im Vergleich zu Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB insofern konkreter respektive enger gefasst. Vorliegend ist dem Beschuldigten insbesondere vorzuwerfen, konkret die schlafenden Personen in den Mietwohnungen oberhalb des gesprengten Bankomaten gefährdet zu haben. Dies schliesst indessen nicht aus, dass durch die Art der Tatbegehung weitere Personen, die sich zur Tatzeit z.B. zufällig in der Nähe des Tatortes aufhielten, hätten gefährdet werden können. Dieses Unrecht, das der Gesetzgeber mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB sanktionieren will, ist vom Schuldspruch nach Art. 224 Ziff. 1 StGB nicht umfasst. Zwischen der Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase gemäss Art. 224 StGB und dem qualifizierten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 StGB besteht entsprechend echte Konkurrenz. Dass durch die Verurteilung wegen Gefährdung durch Sprengstoff oder giftige Gase in verbrecherischer Absicht der Tatunwert der bei der Verübung des Diebstahls offenbarten besonderen Gefährlichkeit bis

- 35 zu einem gewissen Grad bereits abgegolten ist, wird im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 6. Ergebnis Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

CA.2022.28 — Bundesstrafgericht 12.05.2023 CA.2022.28 — Swissrulings