Urteil vom 21. Dezember 2023 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Richterinnen Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber David Mühlemann Parteien 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Bürge,
Berufungsführer 1 / Beschuldigter 1
2. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ivo Harb,
Berufungsführer 2 / Beschuldigter 2
3. IVO HARB, Berufungsführer 3
gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold, Berufungsgegnerin 1/Anklagebehörde Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2022.16
- 2 und 1. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Berufungsgegnerin 2/Privatklägerin 1
2. E. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Handelsregister- und Konkursamt Zug, Herrn lic. iur. Andreas Hess, Berufungsgegnerin 3/Privatklägerin 2
Gegenstand
Berufungen (teilweise) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt; Urkundenfälschung; Sich bestechen lassen; Bestechen; Strafzumessung; Entschädigung der amtlichen Verteidigung
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Bundesanwaltschaft (BA) eröffnete am 31. Januar 2014 aufgrund einer Strafanzeige des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom 30. Januar 2014 eine Strafuntersuchung gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) (BA pag. 01-001-0001). Sie dehnte die Strafuntersuchung am 12. Februar 2014 auf B. und C. und am 1. Juni 2015 auf D. je wegen Verdachts des Bestechens (Art. 322ter StGB) sowie der Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) aus (BA pag. 01-001-0002 bzw. 01-001-0005; Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erteilte am 21. Februar 2014 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA 01-002-0004 f.). A.2 Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 323 StPO die Wiederaufnahme eines am 28. November 2005 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB) eröffneten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens an, welches sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 eingestellt hatte (Verfahrensnummer EAI/7/05/1353), und vereinigte es gleichzeitig mit der Strafuntersuchung SV.14.0100-NOL (BA pag. 01-001-0003 f.). A.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. April 2014 eine weitere Strafuntersuchung gegen K. wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung (BA 01-001-0001) und dehnte sie am 23. Juni 2015 gegen A. wegen Verdachts der ungetreuen Amtsführung, des Sich bestechen lassen sowie der Vorteilsannahme aus (BA pag. 01-001-0002; Verfahrensnummer SV.14.0412-NOL). Am 8. September 2015 vereinigte sie die beiden Verfahren SV.14.0100-NOL und SV.14.0412-NOL unter der Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL (BA pag. 01- 003-0001 ff.).
A.4 Gestützt auf ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. September 2014 übernahm die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 das Zürcher Verfahren B-3/2014/27 – nach erfolgter Verfahrenskonsolidierung unter der Verfahrensnummer B-3/2014/27 bezogen auf die den Sachverhalt SECO betreffenden Beweismittel und auf die in diesem Zusammenhang stehenden beschuldigten Personen – gegen L. wegen Verdachts der Geldwäscherei, der Urkundenfälschung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Bestechens sowie der Verletzung der Meldepflichten gemäss Art. 37 des Geldwäschereigesetzes, gegen C. wegen Verdachts des Bestechens, der Vorteilsgewährung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, gegen B. wegen Verdachts
- 4 des Bestechens sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie gegen M. wegen Verdachts des Bestechens und vereinigte die Strafverfolgung und Beurteilung gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (Verfahrensnummer SV.14.0100-NOL; BA pag. 02-001-0104 ff.; Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich [nachfolgend: StA ZH]). A.5 Mit Ausdehnungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2015 wurde das Verfahren auf N. sowie O. je wegen Verdachts des Bestechens sowie der Vorteilsgewährung ausgedehnt (BA pag. 01-001-0006, 01-001-0007). Mit Verfügung vom 13. November 2015 wurde das Verfahren gegen A. auf den Verdacht der Vorteilsannahme und mit Verfügung vom 29. November 2017 auf den Verdacht der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01- 001-0008, 01-001-0011). Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen B. und C. je auf den Verdacht der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-001-0012, 01-001-0013). Mit Verfügungen vom 28. Februar 2019 wurde das Verfahren gegen A., B. und C. je auf den Verdacht der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-001-0014, 01-001-0015, 01-001-0016). Mit Verfügungen vom 18. April 2019 wurde das Verfahren gegen A. und B. je auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-001- 0017, 01-001-0018). A.6 Mit Einstellungsverfügung vom 21. März 2019 wurde das Verfahren gegen M. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) eingestellt (BA pag. 03-000-0001 ff.). A.7 Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft O. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 190.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0026 ff.). Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 und Berichtigung vom 29. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft L. der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0033 ff., -0062 f.).
- 5 - Mit Strafbefehl vom 27. März 2019 sprach die Bundesanwaltschaft N. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 110.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'500.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03-000-0054 ff.). Mit Strafbefehl vom 4. April 2019 sprach die Bundesanwaltschaft K. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 40.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 114 Tagen. Mangels Einsprache ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 03- 000-0064 ff.). Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sprach die Bundesanwaltschaft D. des Bestechens (Art. 322ter StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (BA pag. 03-000-0092 ff.). D. erhob mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2019 Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (BA pag. 03-000-0100). A.8 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Privatklägerin 1), konstituierte sich mit Eingaben vom 25. Februar, 17. März und 22. Mai 2014 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA pag. 15-005-0001; [SV.14.0412-NOL] BA 15-001-0001). Sie spezifizierte und begründete ihre zivilrechtlichen Ansprüche im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (TPF pag. 422.720.17 und 422.721.194 ff.). A.9 Die E. AG (heute: E. AG in Liquidation; Privatklägerin 2) konstituierte sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. August 2014 als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt ([SV.14.0100-NOL] BA pag. 15-006-0006). Mit Eingabe vom 3. August 2021 spezifizierte und begründete sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche (TPF pag. 422.552.1 ff.).
A.10 Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. September 2019 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend ungetreue Amtsführung (A.) sowie Gehilfenschaft dazu (B., C.), ungetreue Geschäftsbesorgung (B., C.), Urkundenfälschung im Amt (A.), Urkundenfälschung (A., B., C.), Sich bestechen lassen (A.), Bestechen (B., C., D.) sowie Geldwäscherei (A., B.).
- 6 - Mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.53 vom 27. Februar 2020 wies die Strafkammer die Anklage zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren. A.11 Die Bundesanwaltschaft reichte am 31. März 2020 eine ergänzte Anklage gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. betreffend die gesamthaft gleichen Straftatbestände wie bei der ersten Anklage ein. Das neue Verfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2020.10 eröffnet (TPF pag. 422.100.001 ff.). A.12 Mit Verfügung vom 29. September 2020 entschied die Verfahrensleitung über prozessuale Anträge der Beschuldigten A., B. und C. betreffend Aktenordnung und Akteneinsicht (TPF pag. 422.255.5 ff.). Mit Verfügung vom 13. November 2020 entschied sie über die Beweisanträge der Parteien (TPF pag. 422.250.1 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erliess sie prozessleitende Anordnungen, machte einen rechtlichen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 343 StPO und beschied, dass zwei Zeugen in der Hauptverhandlung einvernommen werden. Gleichzeitig lud sie die Parteien ein, Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO bis zum 19. Juli 2021 schriftlich einzureichen (TPF pag. 422.250.19 f.). Die diesbezüglichen Eingaben wurden den Parteien zur Kenntnis übermittelt. A.13 Die Verfahrensleitung ergänzte die Akten von Amtes wegen um Steuerunterlagen sowie um Betreibungs- und Strafregisterauszüge über die Beschuldigten und lud die Beschuldigten ein, mittels eines Formulars Angaben zu ihrer aktuellen persönlichen und finanziellen Situation zu machen (TPF pag. 422.400.1, 422.250.19). A.14 Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand vom 2. bis 5. August 2021 am Sitz des Gerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Parteien – mit Ausnahme der Privatklägerin 2, welche auf eine Teilnahme verzichtet hatte – statt. Am 17. September 2021 wurde das Urteil den Parteien mündlich eröffnet. A.15 Folgende Parteien meldeten bei der Strafkammer Berufung an: C. mit Eingabe vom 17. September 2021, B. und D. jeweils mit Eingaben vom 22. September 2021 sowie die Bundesanwaltschaft und A. jeweils mit Eingaben vom 24. September 2021 (TPF pag. 422.940.001 ff.). A.16 Mit Verfügung der Strafkammer vom 8. November 2021 (Geschäftsnummer SN.2021.21) wurde Rechtsanwalt Lukas Bürge rückwirkend per 2. November 2021 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt und Rechtsanwältin CCCCC. aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen (TPF pag. 422.911.001 ff.).
- 7 - A.17 Das schriftlich begründete Urteil hat die Strafkammer am 13. Juni 2022 an die Parteien versandt und wurde am 15. Juni 2021 von der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 1.100.383), sowie von A. am 15. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.382), B. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.381), C. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.379) und D. am 14. Juni 2022 (CAR pag. 1.100.380) in Empfang genommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 leitete die Strafkammer das begründete Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 mitsamt den Berufungsanmeldungen an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 ff.). Am 14. Juni 2022 übermittelte die Strafkammer der Berufungskammer die Akten (CAR pag. 1.100.384). B.2 Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2022 stellte C. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.387 ff.): 1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2021 sei betreffend III (C., Urteil Seite 358 ff.), Ziff. 1.3 und Ziff. 2, V. Ziff. 6., VI, Ziff. 3 und Ziff. 5.1, VII, Ziff. 2, Spiegelstrich 3, Ziff. 3 (Entschädigung für erbetene Verteidigung) und Ziff. 4 (Entschädigung und Genugtuung) sowie IX, Ziff. 3 (amtliche Verteidigung) aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit CHF 19'600.00 sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill aus der Staatskasse mit CHF 40'000.00 zu entschädigen.
4. Weiter seien die dem Beschuldigten entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 176'830.10 zu entschädigen.
5. Die sichergestellten Gelder in Schliessfach J. Nr. 1 bzw. Konto 3, damaliger Betrag CHF 125'000.00 seien freizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Gleichzeitig stellte C. den folgenden Beweisergänzungsantrag:
- 8 - Die beiden Leistungskontrollblätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren STA Zürich und Strafverfahren BA seien zu den Akten zu nehmen (Beilagen 1a und 1b). B.3 Mit Eingabe vom 21. November 2023 (CAR pag. 1.300.025 ff.) zog B. seine am 1. Juli 2022 erklärte Berufung (CAR pag. 1.100.392 ff.) zurück. Gleichzeitig ersuchte er die Berufungskammer das Verfahren in Bezug auf seine Person abzuschreiben sowie die Vorladungen für die Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 abzunehmen (vgl. infra lit. B.19). B.4 B.4.1 Mit Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 stellte A. folgende Anträge (CAR pag. 1.100.398 ff.): 1. Das Urteil vom 17.09.2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) wird lediglich in Teilen angefochten. Die Berufung erstreckt sich 1.1 auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung (Ziff. I/1.3 der Schuldsprüche);
1.2 auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Ziff. I/2. der Verurteilung);
1.3 auf die Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 410’000.00 (Ziff. I/4. der Verurteilung).
2. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt:
2.1 A. sei freizusprechen von der Anschuldigung der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit von 2004 bis 2014;
unter Auferlegung der gesamten erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an die Eidgenossenschaft sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss teils noch einzureichen der Honorarnote und einer Genugtuung von CHF 200.00 pro ausgestandenem Hafttag.
- 9 - 2.2 Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.4.2 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (CAR pag. 2.102.006 f.) teilte A. mit, dass das Urteil vom 17. September 2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) Iediglich noch in Bezug auf die Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 50.-- angefochten wird. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird insofern begehrt, als A. zu einer schuldangemessenen Strafe, bestehend aus einer teilbedingten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der ausgestandenen Haft) sowie einer bedingten Geldstrafe, zu verurteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B.5 Zusammen mit der Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 stellte A. folgendes Ausstandsbegehren gegen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts:
Gemäss Medienberichten (bspw. Berner Zeitung vom 29.06.2022) läuft derzeit ein Strafverfahren gegen den Präsidenten der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herrn O. Thormann, Im Zusammenhang mit dessen früherer Tätigkeit bei der Bundesanwaltschaft. Zudem war der heutige Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herr O. Thormann, seinerzeit Vorgesetzter des Staatsanwaltes des Bundes, Herrn V. NoId, welcher das Strafverfahren gegen Herrn A. führte und in der Folge die entsprechende Anklage vor Bundesstrafgericht vertrat. Aus diesen Gründen wird beantragt, dass der Präsident der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, Herr O. Thormann, in casu in den Ausstand zu treten habe.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 teilte der Vorsitzende des Berufungsgerichts dem Rechtsanwalt des Beschuldigten A. mit, dass er zu keinem Zeitpunkt bei der Bundesanwaltschaft in derselben Abteilung mit und/oder als Vorgesetzter von Staatsanwalt des Bundes Vincens NoId tätig gewesen war und er sich deshalb dort zu keinem Zeitpunkt mit dem vorliegenden Verfahren auf irgendeine Weise befasst hatte (CAR pag. 2.102.001). Mit Eingabe vom 9. August 2022 erklärte A., dass am Ausstandsgesuch vom 5. Juli 2022 nicht festgehalten werde (CAR pag. 2.102.009), womit es gegenstandslos wurde. B.6 Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die Berufungsanmeldung vom 24. September 2021 zurückgezogen werde (CAR pag. 1.300.001 f.).
- 10 - Der Beschuldigte D. erklärte mit Eingabe vom 6. Juli 2022 ebenfalls, dass die Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückgezogen werde (CAR: pag. 1.300.003). B.7 Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 übermittelte die Berufungskammer den Parteien die Berufungserklärungen vom 30. Juni 2022, eingereicht von C., vom 1. Juli 2022, eingereicht von B., vom 5. Juli 2022, eingereicht von A., sowie die Rückzugserklärungen bezüglich der Berufung der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2022 und von D. vom 6. Juli 2022. Dies mit der Einladung zur Mitteilung eines allfälligen Antrags auf Nichteintreten und/oder zur Erklärung der Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.001). Gleichzeitig setzte die Berufungskammer gestützt auf Art. 133 StPO die bisherigen amtlichen Verteidiger als amtliche Verteidigung der Beschuldigten A., B. und C. für das vorliegende Berufungsverfahren ein. B.8 Mit Eingabe vom 9. August 2022 erklärte A., dass er auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichte und das Eintreten auf die übrigen Berufungserklärungen ins gerichtliche Ermessen stelle (CAR pag. 1.400.003). Die Bundesanwaltschaft teilte mit Eingabe 11. August 2022 mit, dass sie bezüglich der Berufungserklärungen von A., B. und C. keinen Antrag auf Nichteintreten stelle und auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichte. Zudem wies sie darauf hin, dass sie keine Beweisanträge stelle (CAR pag. 1.400.004). B. teilte mit Eingabe vom 16. August 2022 mit, dass keine Anträge auf Nichteintreten gestellt würden. Zudem erneuerte B. den Antrag aus der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 (CAR pag. 1.100.392 ff.), dass ihm gegenüber das Verfahren schriftlich durchgeführt werde. Sodann hielt er fest, dass an allen Anträgen der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 festgehalten werde (CAR pag. 1.400.006 f.). Mit Eingabe vom 26. August 2022 teilte die Privatklägerin 1 mit, dass sie auf einen Nichteintretensantrag, die Erklärung der Anschlussberufung sowie das Stellen von Beweisanträgen verzichte (CAR pag. 1.400.008). Der Beschuldigte C. liess sich nicht vernehmen. B.9 Mit Eingabe vom 17. August 2022 (CAR pag. 8.101.002 ff.) beantragte C. die Aufhebung der Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a, Kontokorrent und Depot, Iautend auf C., bei der F., X. Eventualiter werde die Überweisung des beschlagnahmten Kontokorrents und Depots auf das Kontokorrent und Depot bei der FFFFF. W., Iautend auf C., Verbindungskonto […] bzw. Depot.-Nr. 6 begehrt.
- 11 - Subeventualiter sei es dem Berufungsführer zu gestatten, einen solchen Transfer durchzuführen. Mit Schreiben vom 7. September 2022 gewährte die Berufungskammer den übrigen Parteien Gelegenheit, zu den Anträgen C.’s Stellung zu nehmen (CAR pag. 8.101.006). Mit Eingabe vom 12. September 2022 teilte die Bundesanwaltschaft ihre Zustimmung mit, «dass die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a, Kontokorrent und Depot, Iautend auf C., bei der F., X., aufgehoben wird. Dies in Übereinstimmung mit Ziffer X.2.3 der Erwägungen im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020 10 vom 17. September 2021 bzw. mit Ziffer V.7 des Dispositivs dieses Urteils» (CAR pag. 8.101.008). A., mit Eingabe vom 14. September 2022 (CAR pag. 8.101.010), und B., mit Eingabe vom 19. September 2022 (CAR pag. 8.101.011 f.), teilten mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichteten. Mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.9 vom 21. September 2022 wurde festgestellt, dass die C. betreffende Dispositivziffer V.7 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 1). Die Bundesanwaltschaft wurde angewiesen, die Beschlagnahme der Kontoverbindung Nr. 2a (Kontokorrent und Depot), Iautend auf C., bei der F., X., per Rechtskraft des Beschlusses aufzuheben (Ziffer 2). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Nebenverfahrens ist im vorliegenden Hauptverfahren (CA.2022.16) zu befinden. B.10 Mit Schreiben vom 7. September 2022 gewährte die Berufungskammer den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen von C., dass die LeistungskontroIIbIätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich und das Strafverfahren der Bundesanwaltschaft zu den Akten zu nehmen seien. Gleichzeitig erhielten die Parteien die Gelegenheit Anträge zum Beweisverfahren zu stellen und begründen sowie allfällige Vorfragen mitzuteilen, die sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu stellen beabsichtigen (CAR pag. 4.200.001 f.). Den Parteien wurde mit gleichem Schreiben mitgeteilt, dass von Amtes wegen im Hinblick auf die Berufungsführer aktuelle Straf- und Betreibungsregister-auszüge sowie die letzten Steuererklärungen und -veranlagungsverfügungen der Berufungsführer eingeholt werden. B.11 Die Bundesanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. September 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum Antrag von C. verzichte (CAR pag. 4.200.003 f.).
- 12 - Mit Eingabe vom 23. September 2022 teilte A. mit, dass er auf die Stellungnahme zum Antrag C. verzichte. Zudem reichte er das Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein. Weitere Beweisanträge behielt er sich vor (CAR. pag. 4.200.005 f.). C. stellte mit Eingabe vom 26. September 2022 den Antrag auf Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens und reichte das Formular über seine persönliche und finanzielle Situation ein. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (CAR pag. 4.200.010 ff.). Mit Eingabe vom 28. September 2022 teilte B. mit, dass er zum Antrag C.’s keine Bemerkungen habe. Zudem merkte er wiederholt an, dass er auf die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens verzichte und es nach seinem Dafürhalten aufgrund des Prozessthemas nicht erforderlich sei, dass er nochmals befragt oder anwesend sein müsse. Für den Fall, dass ein mündliches Verfahren durchgeführt werde, stellte er ein Gesuch um Dispensation vom persönlichen Erscheinen. Schliesslich reichte er das ausgefüllte Formular über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse ein (CAR pag. 4.200.031 ff.). B.12 In Bezug auf die Rückzugserklärungen von D. und der Bundesanwaltschaft verzichteten die weiteren Parteien auf eine Stellungnahme (vgl. oben lit. B.6). Die Berufungskammer trennte folglich in Bezug auf D. das Strafverfahren mit Blick auf Art. 5 StPO und in Anwendung von Art. 30 StPO vom Hauptverfahren CA.2022.16 ab und führte dieses neu unter der Verfahrensnummer CA.2022.23. Mit Beschluss vom 6. September 2022 trat die Berufungskammer auf die von D. angemeldete aber nicht erklärte Berufung im Berufungsverfahren CA.2022.16 nicht ein (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 2.). Zudem stellte die Berufungskammer den Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung fest (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 3.). Überdies stellte die Berufungskammer fest, dass die Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; Vll.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind (Beschluss der Berufungskammer CA.2023.23, Dispositivziffer 4.). B.13 Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 stellte C. folgende Beweisergänzungsanträge (CAR pag. 4.200.043 ff.): 1. Es sei von sämtlichen, sich in den Verfahrensakten zu den einzelnen Rubriken befindlichen Beilagen und Beilageordnern ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen.
- 13 - 2. Es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und sei ein komplettes Inhaltsverzeichnis zu erstellen.
3. Eventualiter sei den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, v.a. der Beschuldigte und der Unterzeichnete sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren zu können.
4. Es sei festzustellen, ob GGGGG. bei der Zusammenstellung der E1-Akten mitgewirkt hat. B.14 Mit Schreiben vom 3. November 2022 gewährte die Berufungskammer den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen von C. (CAR pag. 4.200.049 f.). B.15 Mit Eingabe vom 17. November 2022 nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zu den Beweisergänzungsanträgen C.’s und beantragte diese abzulehnen (CAR pag. 4.200. 051 ff.). Mit Eingaben vom 18. November 2022, von A. und vom 21. November 2022, von B., teilten die weiteren Berufungsführer mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Beweisergänzungsanträgen von C. verzichteten (CAR pag. 4.200.060; 4.200.061 f.). B.16 Mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 entschied der Vorsitzende des Berufungsgerichts wie folgt über die Beweisanträge bzw. Verfahrensanträge der Berufungsführer (CAR pag. 4.200.063 ff.): 1. Der Beweisantrag Ziffer 1 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 30. Juni 2022, es seien die beiden Leistungskontrollblätter von Rechtsanwalt OOOO. für das Strafverfahren STA Zürich und Strafverfahren BA zu den Akten zu nehmen, wird abgewiesen. Die vom Beschuldigten C. elektronisch zur Einsicht eingereichten Unterlagen werden von den Akten gewiesen.
2. Der Antrag Ziffer 1 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei von sämtlichen, sich in den Verfahrensakten zu den einzelnen Rubriken befindlichen Beilagen und Beilagenordnern ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen, wird abgewiesen.
- 14 - 3. Der Antrag Ziffer 2 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und es sei komplettes Inhaltsverzeichnis zu erstellen, wird abgewiesen.
4. Der als Akteneinsichtsgesuch entgegengenommene Antrag Ziffer 3 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei eventualiter den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, vor allem der Beschuldigte C. und dessen Vertretung sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren können, wird wie folgt gutgeheissen: Es ist dem Beschuldigten C. gestützt auf Art. 102 Abs. 1 StPO eine Kopie der Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» zur Verfügung zu stellen, welche vom Beschuldigten C. bis zum Abschluss des Beweisverfahrens der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts an diese zu retournieren ist.
5. Auf den Beweisantrag Ziffer 4 von Rechtsanwalt Ivo Harb des Beschuldigten C. vom 24. Oktober 2022, es sei festzustellen, ob GGGGG. bei der Zusammensetzung der E1-Akten mitgewirkt hat, wird nicht eingetreten.
6. Es wird das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO; vgl. BGE 147 IV 127 E. 2.1-2.3). Der Antrag von Rechtsanwalt Bernhard Isenring des Beschuldigten B. vom 1. Juli 2022, es sei bezüglich den Beschuldigten B. ein schriftliches Berufungsverfahren durchzuführen und diesem somit eine Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen, wird abgewiesen.
7. Anlässlich der Berufungsverhandlung wird von Gesetzes wegen eine Einvernahme mit den Beschuldigten (Berufungsführer) durchgeführt (Art. 341 i.V.m. Art. 379 und Art. 405 Abs. 1 StPO).
8. Das Gesuch von Rechtsanwalt Bernhard Isenring des Beschuldigten B. vom 28. September 2022 um Dispensation des Beschuldigten B. vom persönlichen Erscheinen an einer allfälligen Berufungsverhandlung wird abgewiesen. B.17 Mit Eingabe vom 6. September 2023 informierte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht (nachfolgend: Beschwerdekammer) die Berufungskammer, dass Rechtsanwalt Ivo Harb bei der Beschwerdekammer gegen die im Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 zugesprochene Entschädigung am 22. Juni 2022 Beschwerde erhoben habe. Gleichzeitig wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfech-
- 15 tungsobjekt des Beschwerdeverfahrens entfalle, sobald auf die Berufung eingetreten werde und somit die Einwände des Verteidigers im Rahmen der Berufung zu behandeln seien. Entsprechend ersuchte die Beschwerdekammer um Mitteilung, ob die Berufungskammer im vorliegenden Verfahren auf die Berufung eingetreten sei (CAR pag. 2.201.008 f.). Mit Schreiben vom 12. September 2023 teilte die Berufungskammer der Beschwerdekammer mit, dass auf die Berufung von C. im vorliegenden Verfahren eingetreten wurde und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die Zuständigkeit zur Behandlung der Einwände des Verteidigers gegen die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung anerkannt wird (CAR pag. 2.201.010). Mit Beschluss BB.2022.76 vom 19. September 2023 schrieb die Beschwerdekammer das Beschwerdeverfahren ab und leitete die Verfahrensakten an die Berufungskammer weiter (CAR pag. 2.201.011 ff.). B.18 Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 wies C. darauf hin, dass die mit Verfügung über die Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 in Aussicht gestellte Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» noch nicht eingetroffen sei (CAR pag. 2.104.027). Am 18. Oktober 2023 teilte die Berufungskammer C. mit, dass dieser tatsächlich noch nicht mit der Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» bedient wurde (CAR pag. 2.104.028). Die passwortgeschützte Kopie der Festplatte sowie das Passwort wurde am 20. Oktober 2023 an C. versandt (CAR pag. 2.104.029 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte C. zusammenfassend geltend, dass er von der Berufungskammer nicht eine Kopie der Festplatte «WD Elements» (TPF pag. 421.100.345) erhalten habe. Entsprechend ersuchte er um Zustellung der externen Festplatte «WD Elements», die er der Bundesanwaltschaft am 29. April 2019 zurückgegeben habe (CAR pag. 2.104.031 ff.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 teilte die Berufungskammer C. mit, dass die am 20. Oktober 2023 verschickte Festplatte («HD_CA_2022_16_1») eine vollständige Kopie der Daten der von ihm referenzierten Festplatte (TPF pag. 421.100.345) enthielt. Diese somit inhaltlich identisch ist mit der sich bei den Akten befindlichen und in der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 genannten Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018». Mit Eingabe vom 6. November 2023 teilte C. zusammenfassend mit, dass er die Harddisk «WD Elements» von der Bundesanwaltschaft nie erhalten und entsprechend auch immer wieder nachgefragt habe. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb
- 16 eine Harddisk mit den gleichen Akten, Daten von 2.02 TB und die andere Harddisk mit den angeblich gleichen Akten, Daten von bloss 1.08 TB umfassen solle. Zudem könne der Inhalt, bzw. Aktenbestand der unterschiedlichen Festplatten gar nicht überprüft werden, da Eine über komplett indexierte Dokumente verfüge und die Andere nicht. C. ersuchte nochmals um die Zustellung der externen Harddisk «WD Element» mit zwölf Ordnern und einer Datenmenge von 2.02 TB (CAR pag. 2.104.037 ff.). Mit Schreiben vom 8. November 2023 verwies die Berufungskammer C. auf die Erwägung 8. zu Dispositivziffer 2/3 der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2023, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der einzigen externen Festplatte, die sich bei Akten der Berufungskammer befindet, die Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345), sowie den dazu gemachten Abklärungen durch das Bundesstrafgericht. Daraus erschliessen sich auch die Unterschiede auf den jeweils spezifisch für die Akteneinsicht erstellten externen Festplatten. Im Weiteren nahm die Berufungskammer das erneute Ersuchen um Zustellung einer Kopie der externen Harddisk «WD Elements» als vollumfängliches Akteneinsichtsgesuch entgegen und stellte C. in Aussicht, in elektronischer Form vollständig Einsicht in sämtliche bei der Berufungskammer befindlichen physischen Akten sowie der Audiodateien der Hauptverhandlung der Strafkammer zu erhalten. Auf eine abermalige Zustellung der elektronischen Sicherstellungen, mithin einer Kopie der externen Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) wurde verzichtet, da diese bereits am 20. Oktober 2023 ein weiteres Mal zugestellt wurde (CAR pag. 2.104.039 f.). Am 9. November 2023 hat die Berufungskammer eine passwortgeschützte Festplatte mit sämtlichen bei der Berufungskammer vorhandenen Akten (SV.14.0100-NOL; SK.2019.53; SK.2020.10 und CA.2022.16) an C. versandt (CAR pag. 2.104.041 f.). B.19 Mit Schreiben vom 22. November 2022 teilte die Berufungskammer den Parteien mit, dass sie infolge Rückzugs der Berufung (vgl. supra lit. B.3) erwäge, das Verfahren in Bezug auf B. abzutrennen und im separaten Verfahren über die Folgen des Rückzugs der Berufung zu beschliessen. Die Parteien erhielten Gelegenheit zu den Anträgen von B. Stellung zu nehmen, insbesondere zum Antrag, die Vorladung von B. sei abzunehmen und damit verbunden der Antrag, auf die Beweisabnahme der Einvernahme von B. anlässlich der Berufungsverhandlung zu verzichten (CAR pag. 2.100.001). Je mit Eingaben vom 23. November 2023 nahmen die Bundesanwaltschaft (CAR pag. 2.101.062 f.), A. (CAR pag. 2.102.010), C. (CAR pag. 2.104.043 ff.) sowie die Privatklägerin 1 (CAR pag. 2.106.001 f.) zu den Anträgen Stellung, wobei
- 17 weder gegen die Anträge von B. noch zum angekündigten Vorgehen der Berufungskammer opponiert wurde. Mit Schreiben vom 24. November 2023 hat die Berufungskammer die Vorladungen vom 20. Juni 2023 bezüglich B. und dessen Verteidigung für die Hauptverhandlung vom 28. November 2024 abgenommen (CAR pag. 2.103.007). Mit Beschluss vom 27. November 2023 trennte die Berufungskammer das Berufungsverfahren im B. betreffenden Umfang vom vorliegenden Hauptberufungsverfahren ab und eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer CA.2023.25. Gleichzeitig beschloss die Berufungskammer, dass über die Folgen des Rückzugs der Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 im Verfahren CA.2023.25 separat entschieden wird. Mit Beschluss CA.2023.25 vom 19. Dezember 2023 schrieb die Berufungskammer die von B. angehobene Berufung infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. Überdies stellte die Berufungskammer fest, dass die B. betreffenden Dispositivziffern II.1-3; V.2.6; V.3.; V.5; VI.2; VI.5; VII.1; VII.2, zweiter Spiegelstrich; VIII.1, zweiter Spiegelstrich sowie IX.2 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 rückwirkend per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. Zudem wurden aus dem vorliegenden Berufungsverfahren Kosten in Höhe von CHF 3'000.-- übernommen und B. auferlegt. B.20 Am 28. November 2023 fand die Berufungsverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt, in Anwesenheit der Berufungsführer A. und C. sowie deren Verteidiger und der BA (CAR pag. 5.100.001). Es wurden die Berufungsführer A. (CAR pag. 5.300.001 ff.) und C. (CAR pag. 5.300.060 ff.) einvernommen. Im Rahmen seines Parteivortrags präzisierte C. seine Anträge wie folgt (CAR pag. 5.100.004 f.): 1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2021 gegen den Beschuldigten C. sei aufzuheben, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft mit CHF 19'600.00 sowie einer Genugtuung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill mit CHF 40'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 18 - 4. Dem Beschuldigten seien die entstandenen Anwaltskosten aus dem Mandat RA OOOO. in der Höhe von CHF 157'601.65 und aus dem Zürcher Verfahren (Mandat RA Harb.) in der Höhe von CHF 19'228.45, d.h. total CHF 176'830.10 zu vergüten.
5. Die Abweisung der Zivilforderungen, resp. Verweisung auf den Zivilweg sei zu bestätigen.
6. Die sichergestellten Gelder im Schliessfach der J. Nr. 1 bzw. EFV Konto 3, damaliger Betrag CHF 125'000.00, seien freizugeben.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. A. präzisierte im Rahmen seines Parteivortrags seine Anträge wie folgt (CAR pag. 5.100.005 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. September 2021 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2020.10) hinsichtlich − der Ziffer I./1.1 (Einstellungen); − der Ziffer I./1.2 (Freisprüche); − der Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens sowie der Urkundenfälschung (teilweise Ziff. I./1.3); − der Ziffer I./3 (Bestimmung des Kantons Bern als Vollzugskanton); − der Verurteilung zur Leistung einer Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft in der Höhe von CHF 410'000 (Ziff. I./4. der Verurteilung); − der Verfügungen betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Ziff. V.); − der Zivilklagen (Ziff. VI./1. und VI./6.); − der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Ziff. VII. und VIII.); − der Honorarfestsetzung der amtlichen Verteidigung (Ziff. IX.); in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A. sei zu verurteilen 2.1 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren zu vollziehen seien, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen; 2.2 zu einer Geldstrafe von 13 Tagen à CHF 30.00, ausmachend CHF 390.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und A. eine Entschädigung für die Verteidigungskosten
- 19 im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten.
4. Allfällige, im Berufungsverfahren geltend gemachte Forderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Die Bundesanwaltschaft stellte im Rahmen ihres Parteivortrages folgende Anträge (CAR. pag. 5.100.006 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 bezüglich der Dispositiv-Ziffern I. A., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 3., Ziffer 4., II. B., Ziffer 1. 1.1 bis 1.3, Ziffer 2., III. C. Ziffer 1. 1.1 bis 1.2, IV. D., Ziffer 1. und Ziffer 2., V. Ziffer 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, VI. Ziffer 1, 2, 4, 5. 5.2, 5.3, 5.5, 6., VII. Ziffer 1 und Ziffer 2. Spiegelstrich 1, 2 und 4, VIII Ziffer 1, Spiegelstrich 1, 2 und 4, Ziffer 2.; IX Ziffer 1., Ziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 50.00 unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 86 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. C. sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB.
4. C. sei mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 98 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Vollzug der Geldstrafe seien bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen C. sei die Beschlagnahme des Betrags von CHF 125'000.00 auf Konto Nr. 3 der Bundesanwaltschaft (BA SV.14.0100) bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV aufrechtzuerhalten.
6. Die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen C. sei auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Die Zivilklage der E. AG in Liquidation gegen C. gemäss Eingabe vom 3. August 2021 sei in Bezug auf Antrag 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
- 20 -
8. Die Verfahrenskosten von CHF 69'416.30 seien anteilsmässig im Umfang von CHF 10'592.25 C. aufzuerlegen.
9. Die Entschädigung der Privatklägerschaft Schweizerische Eidgenossenschaft sei auf CHF 106'421.90 festzusetzen und davon anteilsmässig C. im Umfang von CHF 21'284.40 aufzuerlegen.
10. C. sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung von der Eidgenossenschaft mit CHF 18'000.00 zu entschädigen.
11. Im Übrigen seien keine Entschädigungen oder Genugtuungen zuzusprechen.
12. Rechtsanwalt Ivo Harb sei für die amtliche Verteidigung von C. von der Eidgenossenschaft mit CHF 162'973.35 (inkl. MWST) zu entschädigen, abzüglich der geleisteten Akontozahlungen. C. sei zu verpflichten, für seine amtliche Verteidigung der Eidgenossenschaft CHF 81'486.65 zurückzuzahlen.
13. Die vom Gericht für das Berufungsverfahren festzulegenden Verfahrenskosten seien den Beschuldigten aufzuerlegen.
14. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B.21 Das Urteil vom 21. Dezember 2023 wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 9.100.001 ff.).
- 21 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen und Fristen 1.1 Die Berufungsanmeldungen sowie Berufungserklärungen des Beschuldigten A. vom 24. September 2021 bzw. vom 5. Juli 2022 und des Beschuldigten C. vom 17. September 2021 bzw. 30. Juni 2022 erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO; vgl. TPF pag. 6.940.001; CAR pag. 1.100.039 ff.). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Teilschuldsprüche, den verhängten Strafen, erkannten Ersatzforderungen sowie zugestandenen Zivilforderungen sind die Berufungsführer durch das vorinstanzliche Urteil beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und somit zur Berufung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Ivo Harb (nachfolgend RA Harb) hat gegen die vorinstanzliche Bemessung der Entschädigung seiner Aufwände für die amtliche Verteidigung von C. Beschwerde erhoben (vgl. supra lit. B.17 sowie infra E. II.8.5.1). Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Anfechtungsobjekt des Beschwerdeverfahrens entfällt, sobald das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, da sie ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt, sind die Einwände des Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung mit der Berufung zu behandeln (BGE 139 IV 199 E. 5.6). RA Harb war zweifellos zur Einlegung der Beschwerde legitimiert. Die Berufungskammer ist zur Behandlung der Vorbringen des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung durch die Vorinstanz zuständig und es wird darauf eingetreten. 1.2 Die angeklagten Delikte fallen in die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. f und lit. j StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere liegt eine Ermächtigung zur Strafverfolgung von A. vor (Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz [VG; SR 170.32]; BA pag. 01-002-0004 f.). Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition 2.1 Die vorliegenden Berufungen richten sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 (nachfolgend: Urteil
- 22 - SK.2020.10). Sie sind teilweiser Art, wobei das vorinstanzliche Urteil von C. im Schuld- und Strafpunkt, betreffend auferlegten Zivilforderungen, sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben lit. B.2). A. seinerseits ficht das erstinstanzliche Urteil ursprünglich sowohl im Schuld- und Strafpunkt sowie den damit zusammenhängenden weiteren Folgen an (vgl. oben lit. B.4). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 schränkte A. die Berufungserklärung vom 5. Juli 2022 insofern ein, als nunmehr das erstinstanzliche Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung angefochten wird (CAR pag. 2.102.006 f.). Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht (Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2020.11 vom 21. Januar 2022 E. I. 2.1). Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 399 StPO N. 19; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, Art. 399 StPO N. 18). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), wobei es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 2.2 Demzufolge ist festzustellen, dass folgende Dispositivziffern des Urteils SK.2020.10 vom 17. September 2021 in Rechtskraft erwachsen sind: I. 1., 3. und 4.; II. 1.-3.; III. 1.1, 1.2; IV. 1. und 2.; V. 1.-5, 7., 8.; VI. 1., 2., 4., 5.1 [B. betreffend] - 5.5, 6.; VII. 1., 2. (Spiegelstriche 1, 2 und 4); VIII. 1. (Spiegelstriche 1, 2, 4), 2.; IX. 1., 2. 2.3 Die Bundesanwaltschaft hat vorliegend weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt. Dementsprechend gilt das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO); dieses ist nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv. Sofern die Vorinstanz gewisse Einzelvorwürfe nicht als tatbestandsmässig qualifiziert hat, ist die Rechtsmittelinstanz daran gebunden. Dieser ist es hingegen nicht untersagt, sich in ihren Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, wenn das erstinstanzliche Gericht von einem anderen Sachverhalt oder falschen rechtlichen Überlegungen ausging (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Jedoch
- 23 können aufgrund einer solchen unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation durch die Rechtsmittelinstanz keine zusätzlichen Schuldsprüche erfolgen. 2.4 Gegenüber C. wurde durch die Vorinstanz keine Einziehung von Vermögenswerten angeordnet. Das Verbot der reformatio in peius ist in Bezug auf die Höhe der Strafe und die rechtliche Qualifikation anwendbar. Ungeklärt in der Lehre und Rechtsprechung ist jedoch, ob es sich auch auf die Einziehung und Ersatzforderung erstreckt. Die Kommentatoren und die Lehrmeinungen weisen zwar darauf hin, dass die Frage, ob das Verbot der reformatio in peius bei der Einziehung und Ersatzforderung zur Anwendung gelangt, noch nicht geklärt sei. Eine vertiefte Stellungnahme findet sich aber in der Literatur nicht. SCHOLL bemerkt lediglich, dass namentlich bezüglich dieser Frage in der Fachliteratur eine Lücke klaffe, die noch zu füllen sei (SCHOLL, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation, Bd. 1, 2018, Art. 70 N. 103). Ansätze einer Antwort lassen sich bei LIEBER finden, wobei er darauf hinweist, dass umstritten sei, ob das Verbot mangels pönalen Charakters bei der Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB zur Anwendung komme, dies wohl aber bei der Vermögenseinziehung anders sei (LIEBER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 391 StPO N. 9b). Gemäss BAUMANN jedoch «unterliegt die vorgängig nicht oder in geringerem Umfang angeordnete Einziehung dem Verbot der reformatio in peius» (BAUMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 72 StGB N. 23). Für die Geltung des Verbots hat sich auch der deutsche Bundesgerichtshof ausgesprochen, als ihm das Hanseatische Oberlandgericht Hamburg die Rechtsfrage vorgelegt hat, ob das Verschlechterungsverbot die erstmalige Anordnung einer Einziehung durch das Berufungsgericht ausschliesse. Der deutsche Bundesgerichtshof berief sich insbesondere auf Sinn und Zweck des Verschlechterungsverbots, da dieses «gewährleistet, dass der Angeklagte bei seiner Entscheidung, ob er von einem ihm zustehenden Rechtsmittel bzw. einem Wiederaufnahmeantrag Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt wird, es könne ihm durch die Einlegung ein Nachteil erwachsen» (BGH Beschluss 5 StR 387/18 vom 10. Januar 2019). Das Bundesgericht hat in Bezug auf die «anderen Massnahmen» bisher das Verbot der reformatio in peius einzig für die Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB anerkannt, insofern, als es sich um eine Sanktion handelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; BGE 146 IV 311 E. 3.7; BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). In Bezug auf die Rechtsnatur der Einziehung und Ersatzforderung ist vom Bundesgericht jedoch keine klare Stellungnahme zu erkennen (vgl. dazu SCHOLL, a.a.O., Art. 70 N. 101). Die Einziehung wurde, in Bezug auf das Verbot der reformatio in peius, von der Rechtsprechung als sachliche Massnahme ohne repressiven Charakter bezeichnet, zumindest betreffend den bösgläubigen Erwerber bzw. Dritten (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019
- 24 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6B_184/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1). Als sachliche Massnahme wurde die Einziehung mitunter qualifiziert, da diese auch angeordnet werden kann, ohne dass eine bestimmte Person strafbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6S.68/2004 vom 9 August 2005 E. 6.2). In anderen Urteilen hat das Bundesgericht hingegen anerkannt, dass die Einziehung einen repressiven Charakter habe, insbesondere im Zusammenhang mit verjährungsrechtlichen Fragen (BGE 105 IV 169 E. 1c; BGE 117 IV 233). Ob das Verbot der reformatio in peius auch in Bezug auf die Einziehung oder Ersatzforderung greift, hat das Bundesgericht vielfach betont offengelassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 8.2; 6B_98/2010 vom 8. September 2010 E. 1.3). Gleichwohl finden sich gewisse Hinweise in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn etwa ausgeführt wird, dass das Verbot der reformatio in peius dann verletzt wäre, «wenn die von der Vorinstanz bestimmte Ersatzforderung […] höher als der erstinstanzliche Einziehungsbetrag wäre» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 E. 2.4 in fine). Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass im Fall einer Rückweisung und Neubeurteilung einer Busse und allenfalls damit zusammen neu anzuordnenden Einziehung, der «Anspruch […] auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der reformatio in peius zu beachten» sei. Die neu auszusprechende Busse dürfe mit der anzuordnenden Einziehung den ursprünglichen Betrag der Busse nicht überschreiten (BGE 119 IV 10 E. 3). Auch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat die Geltung des Verbots der reformatio in peius in Bezug auf die Einziehung angenommen, wenn in einem ersten und zweiten sachrichterlichen Entscheid keine Einziehung angeordnet wurde (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.21 vom 13. Mai 2011 E. 3). 2.5 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen, erachtet die Berufungskammer sich auch bezüglich von der Vorinstanz nicht angeordneter Einziehungen bzw. Ersatzforderungen an das Verbot der reformatio in peius gebunden. 3. Ausstand Bundesstrafrichter Stephan Blättler 3.1 Im Rahmen des Parteivortrages brachte der für die Berufungsverhandlung neu eingesetzte amtliche Verteidiger von A. vor, er habe beim Aktenstudium bemerkt, dass der von der Vorinstanz als Sachrichter eingesetzte Bundesstrafrichter Stephan Blättler als Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über eine Beschwerde betreffend eine Beschlagnahme in Bezug auf A. geurteilt habe. Der Verteidiger weist darauf hin, dass der damaligen amtlichen Verteidigung dieser Umstand offensichtlich nicht aufgefallen sei, ansonsten sie ein Ausstandsgesuch hätte stellen müssen. Dafür sei es nunmehr zu spät. Es stelle sich aber die Frage, ob es sich um ein unechtes Novum handle und dementsprechend der ganze Fall an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung zurückgewiesen werden
- 25 müsse. Aus Sicht der Verteidigung stehe es im Ermessen des Gerichts zu beurteilen, ob eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliege und daher eine Rückweisung zu veranlassen sei (CAR pag. 5.200.248). 3.2 Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter unter Einschluss weiterer am Entscheid wesentlich beteiligter Gerichtspersonen (insbesondere Gerichtsschreibern) ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 428 m.w.H.). Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (siehe u. a. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 IV 142 E. 2.1 S. 144 f.; BGE 5A_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 4.3; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 38 f.). 3.3 Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, namentlich als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war. Dieser Ausstandsgrund betrifft die Vorbefassung einer Person aufgrund einer Tätigkeit in anderer Stellung. Das Bundesgericht hat sich insbesondere im Bereich des Strafverfahrens in Bezug auf Konstellationen der möglichen Vorbefassung und der Vereinbarkeit mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geäussert. Es hat unter der Geltung der alten kantonalen Regelungen der Personalunion des Überweisungs- und Sachrichters (BGE 114 Ia 50 E. 4 und 5 S. 60 ff.) sowie des Strafbefehls- und Sachrichters (BGE 114 Ia 143 E. 7b S 151 ff.) als unzulässig erachtet, nicht hingegen die des Haftund Sachrichters (BGE 117 Ia 182 E. 3b S. 184 ff.). Letztere Konstellation ist nach geltendem Recht gemäss Art. 18 Abs. 2 StPO zwar grundsätzlich nicht mehr möglich. Gleichwohl erachtet das Bundesgericht die Union von Haftrichter und Sachrichter, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK, nicht unzulässig (BGE 138 I 425 E. 4.2.2 S. 430). Nach Ansicht des EGMR könne die Tatsache, dass ein Richter vor dem Prozess Entscheidungen getroffen habe, insbesondere in Bezug auf die Untersuchungshaft, für sich genommen keine Bedenken betreffend seine Unparteilichkeit rechtfertigen (Urteil
- 26 des EGMR Alony Kate gegen Spanien vom 17. Januar 2012, Nr. 5612/08, Ziff. 52, m.H.a. die Urteile des EGMR Hauschildt gegen Dänemark vom 24. Mai 1989, Serie A, Band 154, Ziff. 50, und Sainte-Marie gegen Frankreich vom 16. Dezember 1992, Serie A, Band 263-A, Ziff. 32). Die Frage nach der Anordnung von Untersuchungshaft sei nicht mit der Frage nach der Schuld des Betroffenen zu verwechseln; Verdachtsmomente dürfen nicht mit einer förmlichen Feststellung der Schuld gleichgesetzt werden, auch wenn besondere Umstände in einem bestimmten Fall zu einer anderen Schlussfolgerung führen können (Urteil des EGMR Alony Kate, a.a.O., Ziff. 52; BGE 138 I 425 E. 4.2.2 S. 430). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist entscheidend, dass der Ausgang der Sache nicht vorbestimmt ist, sondern vielmehr in Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Entscheidung der Rechtsfragen unentschieden bleibt. Insbesondere müssen die prozessualen Funktionen, die die Richterperson bei ihrer vorherigen Tätigkeit auszuüben hatte, sowie die in jedem Stadium des Verfahrens zu entscheidenden Fragen berücksichtigt und deren mögliche Zusammenhang oder gegenseitige Abhängigkeit sowie der Umfang der Entscheidungsbefugnis der Richterin oder des Richters in Bezug auf diese Fragen aufgezeigt werden; es kann auch gerechtfertigt sein, die Bedeutung jeder einzelnen Entscheidung für den weiteren Verlauf des Prozesses zu berücksichtigen (BGE 131 I 24 E. 1.2, m.H.a. BGE 116 Ia 135 E. 3b S. 139 und die dort zitierten Urteile; dazu auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO N. 31). 3.4 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt er den Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.w.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch ist rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweis). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2; BOOG, Basler Kommentar, 3. Auf. 2023, Art. 58 StPO N. 5 und 7 f.). Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision (Art. 60 Abs. 3 StPO). 3.5 Bei der nachträglich entdeckten Tatsache, vorliegend beim nachträglich entdeckten möglichen Ausstandsgrund, müsste es sich um ein unechtes Novum handeln, damit dieser berücksichtigt werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.5 f.). In Anwendung der zuvor erwähnten Rechtsprechung (E. 3.4) ist zunächst festzuhalten, dass die Geltendmachung
- 27 des Ausstandsgrundes zu spät erfolgte. Es handelt sich auch offensichtlich nicht um ein unechtes Novum. Es ergibt sich aus den Akten, dass Bundesstrafrichter Stephan Blättler im Jahr 2014 in zwei Fällen als Vorsitzender der Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht über Beschwerden gegen Entscheide der Bundesanwaltschaft als Verfahrensleitung am Beschluss beteiligt war (BA pag. 21- 001-0056 und 21-002-0117). Damit ergab sich der geltend gemachte Ausstandsgrund bereits bei der Mitteilung über die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Vorinstanz vom 2. April 2020, mit dem ausdrücklichen Hinweis, allfällige Ausstandsgesuche gegen ein Mitglied des Spruchkörpers ohne Verzug der Verfahrensleitung einzureichen (TPF pag. 422.120.001 ff.). Nach geltendem Recht sind jedoch sämtliche Ausstandsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen (BOOG, Basler Kommentar, Art. 56 StPO N. 6). Daher wird nachfolgend geprüft, ob betreffend Bundesstrafrichter Stephan Blättler ein Ausstandsgrund vorlag. 3.6 Bundesstrafrichter Stephan Blätter hat als Vorsitzender sowohl am Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 als auch BB.2014.82 vom 6. November 2014 mitgewirkt. Der erstgenannte Beschluss erging betreffend eine Beschwerde von B. in Sachen Einsetzung einer amtlichen Verteidigung; der zweite betraf die Beschwerde von A. in Bezug auf die angeordnete Beschlagnahme des Alterskapital bei der Pensionskasse des Bundes. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bundesstrafrichter Stephan Blätter, in Anwendung der notwendigen Sorgfalt, von Amtes wegen in Ausstand getreten wäre, würde es sich denn um einen obligatorischen Ausstandsgrund handeln, dass er zuvor bereits in der Beschwerdekammer an Entscheiden in vorliegendem Verfahren beteiligt war. In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR (vgl. supra E. 3.3) ist vorliegend jedoch nochmals zu prüfen, ob Bundesstrafrichter Stephan Blättler durch seine Mitwirkung an diesen früheren Entscheidungen sich bereits in einem Mass festgelegt hat, dass er nicht mehr als unvoreingenommen gilt und entsprechen das tangierte erstinstanzliche Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (so auch KELLER, a.a.O., Art. 56 StPO N.31). Die Beschwerde von B., die Bundesstrafrichter Stephan Blättler mitbeurteilte, wurde abgewiesen (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.47 vom 22. Mai 2014; BA pag. 21-001-0056); demgegenüber diejenige von A. gutgeheissen und die Verfügung der Bundesanwaltschaft aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückgewiesen. Die Beschlagnahme wurde jedoch nicht aufgehoben (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 6). Insgesamt gilt es jedoch festzuhalten, dass die Beschlüsse keine Fragen zu behandeln hatten, die eine Entscheidung in der Sache direkt hätten beeinflussen können. Im Verfahren BB.2014.47 ging es um den Antrag B.’s, der die Umwandlung seiner Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung begehrte. Die Beschwerdekammer äusserte sich in keiner Weise zur Sache. Demgegenüber hatte sich Bundesstrafrichter Stephan Blätter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BB.2014.82 zwar mit dem Vorliegen eines konkreten Tatverdacht zu befassen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschlüsse der
- 28 - Beschwerdekammer in einem sehr frühen Zeitpunkt des Untersuchungsverfahrens ergingen und die Anforderungen an den hinreichend konkreten Tatverdacht praxisgemäss zu Beginn des Strafverfahrens geringer waren. Zudem stützte sich die Beschwerdekammer in Zusammenhang mit dem Tatverdacht auch darauf, dass die «Bereicherung des Beschwerdeführers [A.] im Umfange von rund CHF 900'000 bis zu CHF 1 Mio. unbestritten geblieben» sei (Beschluss der Beschwerdekammer BB.2014.82 vom 6. November 2014 E. 4). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass sich Bundesstrafrichter Stephan Blätter bereits in unzulässiger Weise festgelegt hatte, so dass er später als Sachrichter nicht mehr unvoreingenommen entscheiden konnte. Daher kann nicht eine zwingend unzulässige Konstellation angenommen werden, insbesondere keine Verletzung der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es liegt vorliegend keine unzulässige Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor, weshalb das Verfahren nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 4. Verletzung des rechtlichen Gehörs und Fairnessgebot 4.1 C. macht anlässlich der Berufungsverhandlung in verschiedener Hinsicht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Darauf ist nachfolgend einzugehen (E. I.4.3). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und findet seine Grundlage in Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Zudem wird er in verschiedenen Bestimmungen der StPO konkretisiert. Gemäss Art. 107 StPO haben die Parteien, Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich das Recht: Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d), sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). In Bezug auf die Teilgehalte, das Recht auf effektive Mitwirkung sowie das Recht auf Begründung, verlangt gemäss Bundesgericht «der Anspruch auf rechtliches Gehör […] von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt» (BGE 142 II 49, E.9.2; BGE 137 II 266, E. 3.2, je m.w.H.; vgl. auch STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 29 BV N. 49). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich zudem «das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen». Das verfassungsrechtlich gewährleistete Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass eine Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann; die «effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind» (BGE 129 I 85, 88 f., E. 4.1; BIAGGINI, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 BV N. 17). Der Anspruch auf Akteneinsicht
- 29 besteht am Sitz der Behörde und umfasst das Recht, Notizen zu machen und Fotokopien zu erhalten, falls dadurch kein übermässiger Aufwand für die Behörde entsteht (vgl. BGE 131 V 35, 41 E. 4.2; BGE 129 V 35, 41; BGE 126 I 7, 10). Für das Strafverfahren ist dieser Anspruch insbesondere in Art. 101 StPO konkretisiert. 4.3 Akteneinsicht 4.3.1 C. macht eine eingeschränkte Akteneinsicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat C., wie bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren vorgebracht, dass im bisherigen Verfahren bereits mehrmals um Akteneinsicht ersucht worden sei. Es habe Datenträger gegeben, die nicht lesbar gewesen seien oder eine Spezialsoftware «NUIX» dazu benötigt würde. Daher sei man gezwungen gewesen, bei der Bundesanwaltschaft in Zürich und nach Anklageerhebung am Sitz des Bundesstrafgericht in Bellinzona an einzelnen Tagen Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Bundesanwaltschaft sei nicht bereit gewesen, die Daten in ein anderes Format zu transformieren, sowie diese elektronischen Dokumente zu paginieren. Aus diesem Grund sei im Berufungsverfahren ein entsprechender Beweisantrag gestellt worden, der im Jahr 2022 bewilligt worden sei, jedoch beim Bundesstrafgericht untergegangen sei. Am 10. November 2023 habe er die letzte Harddisk erhalten mit 90,3 GB, was weit entfernt vom Datenvolumen der eigentlichen Harddisk «WD Elements» mit 2,02 TB liege. Daraus schliesst der Berufungsführer, dass sich offenbar Daten in Luft aufgelöst und die Strafverfolgungsbehörden den Überblick «völlig» verloren hätten (CAR pag. 5.200.156 f.). 4.3.2 Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung stellte C. mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 die Beweisanträge «Es seien sämtliche, sich auf der externen Harddisk «HD_SK_2020_ 10_1/BSG» befindlichen Akten zu paginieren und sei ein komplettes Inhaltsverzeichnis zu stellen» (Antrag Ziffer 2) sowie es sei «eventualiter […] den Parteien ein Laptop zur Verfügung zu stellen oder eine anderweitige Möglichkeit zu schaffen, sodass die Parteien, v.a. der Beschuldigte und Unterzeichnete sämtliche Daten auf der sich in den Akten befindlichen Harddisk «WD Elements CASA II 2018» ohne zeitlichen Druck lesen und studieren zu können» (Antrag Ziffer 3). Die Berufungskammer wies mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitende Verfügung vom 23. Dezember 2022 den Antrag Ziffer 2 ab. Antrag Ziffer 3 von C. nahm sie als Akteneinsichtsgesuch entgegen und hiess diesen insofern gut, als C. eine Kopie der Festplatte «WD Elements CASA II Akteneinsicht 2018» zur Verfügung gestellt werde (CAR pag. 4.200.063 ff.). 4.3.3 Es trifft zu, dass C. die in der Verfügung über Beweismassnahmen vom 23. Dezember 2022 in Aussicht gestellt Kopie der Festplatte erst auf Nachfrage mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (CAR pag. 2.104.027) am 20. Oktober 2023 (CAR
- 30 pag. 2.104.029) erhalten hat. Wie nachfolgend dargestellt wird, hat C. bereits mehrmals Kopien der sich bei den Akten befindlichen externen Festplatte (TPF pag. 421.100.345) erhalten (vgl. etwa für das vorinstanzlichen Verfahren: TPF pag. 422.265.1.010 f., bzw. 422.402.001 f.). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte C. geltend, dass sich auf der Harddisk «WD Elements» (pag. 421.100.345) 12 Ordner, mit einer gesamten Datenmenge von 2.02 TB, befänden. Die Bundesanwaltschaft habe jedoch eine neue Harddisk mit dem Namen «HD_SK_2020_10_1» erstellt, mit mehreren Excel-Tabellen sowie verlinkten Dateien. Diese Festplatte enthalte nur noch eine Datenmenge von 1.08 TB. Von der Berufungskammer habe er eine als «WD Elements Casa II Akteneinsicht 2018» bezeichnete, jedoch mit «HD_CA_2022_16_1» beschriftete Festplatte zugestellt erhalten, die inhaltlich mit der Harddisk «HD_SK_2020_10_1» übereinstimme. Der Beweisantrag habe sich jedoch klar auf die Harddisk «WD Elements» bezogen und sei so auch genehmigt worden. Er ersuche daher nochmals um Zustellung der Festplatte «WD Elements» mit zwölf Ordnern und Datenmenge von 2.02 TB (CAR pag. 2.104.031 ff.). Zum Beleg der unterschiedlichen Datenstruktur sowie Abweichung der Datenmenge zwischen den Festplatten «WD Elements» sowie «HD_SK_2020_10_1» bzw. «HD_CA_2022_16_1» reichte C. drei Bildschirmfotos ein (CAR pag. 2.104.033 f.). Mit Eingabe vom 6. November 2023 machte C. zudem geltend, dass er die Festplatte «WD Elements» von der Bundesanwaltschaft nie erhalten und daher jeweils entsprechend nachgefragt habe (CAR pag. 2.104.037 f.) 4.3.4 Bereits im Vorverfahren, dann auch im erstinstanzlichen Verfahren und schliesslich auch im Berufungsverfahren verlangte C. Einsicht in die externe Festplatte «WD Elements» bzw. «WD Elements Casa II Akteneinsicht 2018» bzw. «HD_SK_2020_10_1/BSG» (vgl. etwa Beweisergänzungsanträge Ziffer 2. und 3. vom 24. Oktober 2022, CAR pag. 4.200.044). Die diesbezügliche Frage der Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren hatte die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2020 (TPF pag. 422.255.005 ff.) bereits umfassend beantwortet. Gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz, beinhalte die sich bei den Akten befindliche externe Festplatte «WD Elements» (TPF pag. 421.100.345) alle elektronischen Daten, die anlässlich von Durchsuchungen, Editionen und Einvernahmen sichergestellt worden seien sowie alle für das Verfahren der Bundesanwaltschaft relevanten Daten aus dem vom Kanton Zürich übernommenen Verfahren B-3/2014/27. Die Bundesanwaltschaft habe diese Daten auf der Festplatte «WD Elements» in Form von mehreren Excel-Tabellen mit verlinkten Dateien aufbereitet. Ein detailliertes Inhaltsverzeichnis der einzelnen Daten bestehe nicht, jedoch ein Verzeichnis mit Angaben, woher die Daten in den einzelnen Excel-Tabellen stammen würden. Die Bundesanwaltschaft habe die Daten auf der Festplatte «WD Elements» derart aufbereitet, dass die Sichtung über gängige Microsoft-Programme möglich sei. Im Rahmen der Beweisführung habe sie auf bestimmte Metadaten (GUID und Item ID) verwiesen sowie
- 31 die als relevant erachteten Dateien bzw. Dokumente ausgedruckt und unter Angabe der Metadaten als Beilage zu den Berichten der Bundeskriminalpolizei (BKP) beigefügt (TPF pag. 422.255.006 f.). 4.3.5 Den Inhalt betreffend ist dieser Feststellung der Vorinstanz nichts hinzuzufügen. C. vergleicht offenbar die Datenstruktur und -menge der ihm von der Bundesanwaltschaft auf sein Ersuchen zugestellten Festplatte mit den Nuix-Daten und der Festplatte mit den Excel-Daten, die alle Parteien und die Vorinstanz erhielten. Es erschliesst sich von selber, dass Unterschiede in Bezug auf die Datenmenge vorliegen können, wenn unterschiedliche Dateiformate verglichen werden. Dass C. die Nuix-Version mit der Excel-Version vergleicht, ergibt sich klarerweise aus den eingereichten Bildschirmfotos (CAR pag. 2.104.033 f.). 4.3.6 In Bezug auf die Akteneinsicht hielt die Vorinstanz fest, dass die Bundesanwaltschaft allen Parteien am 16. April 2018 eine Festplatte «WD Elements» mit sämtlichen elektronischen Sicherstellungen zugestellt habe (TPF pag. 422.255.007, m.H.a. BA pag. 20-05-0046). Am 27. November 2018 habe die Bundesanwaltschaft den Parteien zusätzlich einen USB-Stick mit weiteren Daten, insbesondere Systemdateien, zur Verfügung gestellt, da sie festgestellt habe, dass die externe Festplatte «WD Elements» nicht alle elektronisch sichergestellten Daten enthalte. Gleichentags habe die Bundesanwaltschaft den Parteien auch mitgeteilt, dass diese die Möglichkeit hätten, bei der Bundesanwaltschaft in Bern oder Zürich auf einem Laptop mit dem Programm Nuix die Daten der Festplatte gezielt zu durchsuchen (TPF pag. 422.255.007). Die Vorinstanz nahm betreffend die Akteneinsicht im Vorverfahren umfassende Abklärungen vor, insbesondere stellte sie am 14. Mai 2020 der Bundesanwaltschaft verschiedene Fragen (TPF pag. 422.265.1.007 ff.), die durch die Bundesanwaltschaft am 2. Juni 2020 beantwortet wurden (TPF pag. 422.265.1.015 ff.). Demnach enthalte die der Vorinstanz eingereichte Festplatte «WD Elements – CASA II Akteneinsicht 2018» diejenigen Daten, die den Parteien am 16. April 2018 mit der Festplatte «WD Elements» erhalten hätten. Nicht auf der fraglichen Festplatte seien die Daten, die die Parteien am 27. November 2018 mit dem USB-Stick nachträglich erhalten hätten. Bei diesen Daten handle es sich lediglich um Systemdaten, Browser- Caches, Log-Dateien sowie weitere inhaltlich nicht verfahrensrelevante Dateien. Die den Parteien am 16. April 2018 mittels Festplatte zugstellten Daten seien identisch mit den Daten, die die Parteien bei der Bundesanwaltschaft mittels des Nuix-Programms hätten einsehen können. Alle Parteien seien mit einer Festplatte «WD Elements» mit der Excel-Version sowie einem USB-Stick mit den Systemdaten bedient worden (TPF pag. 422.255.007 f.; TPF pag. 422.265.1.015 ff.). C. habe auf Ersuchen zusätzlich eine Festplatte mit der Nuix- Version (Festplatte WD Elements «CASAII OFFLINE CONSULTATION») erhalten, jedoch ohne Lizenz für die Nuix-Software (TPF pag. 422.265.1.17; BA pag. 16-013-0428).
- 32 - 4.3.7 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Parteien in sämtliche Akten des Vorverfahrens, einschliesslich in den Inhalt der Festplatte «WD Elements» («Harddisk mit den gesamten elektronischen Sicherstellungen»), Einsicht hätten nehmen können, und dass sie ausserdem im Besitz der entsprechenden elektronischen Akten sowie eines Aktenverzeichnisses seien (TPF pag. 422.255.008). Diese Feststellung ist zutreffend und bedarf grundsätzlich keine weiteren Ausführungen. Der Vollständigkeit halber folgen weitere Klarstellungen in Bezug auf die unterschiedliche Bezeichnung der Kopien der sich bei den Akten befindlichen Festplatte (TPF pag. 421.100.345). 4.3.8 Die sich bei den Akten befindliche Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) wurde im Vorverfahren oder in der Anklageschrift entweder als «Harddisk mit den gesamten elektronischen Sicherstellungen» oder als «WD Elements» bezeichnet oder mit «CASA Il Akteneinsicht 2018» benannt. Auf Ersuchen C.’s wurde ihm von der Vorinstanz eine Kopie dieser Festplatte erstellt, dies unter der Bezeichnung «HD_SK_2020_10_1» (TPF pag. 422.402.001). Eine identische Kopie wurde C. von der Berufungskammer unter der Bezeichnung «HD_CA_2022_16_1» erstellt und zugestellt (CAR pag. 2.104.029). Die gerichtsinterne IT-Abteilung verwendete zur Bezeichnung der externen Festplatten die Kürzel «HD» für Harddisk, gefolgt von der Geschäftsnummer. So lässt sich die weitere unterschiedliche Bezeichnung der verschiedenen Kopien der Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) erklären. 4.3.9 In Würdigung der gesamten Umstände kann festgehalten werden, dass die Parteien im vorliegenden Verfahren Einsicht in alle Akten sowie weitere elektronisch sichergestellten Daten nehmen konnten. C. wurde – auf entsprechendes Ersuchen – zudem im Vorverfahren Kopien der elektronischen Sicherstellungen in der Nuix-Version zugstellt. Seine Anträge, in die den Akten der Vorinstanz sowie der Berufungskammer beiliegende externe Festplatte «WD Elements CASA Il Akteneinsicht 2018» (TPF pag. 421.100.345) Einsicht zu nehmen, wurde jeweils entsprochen und ihm wurden von der Vorinstanz sowie der Berufungskammer Kopien erstellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Akteneinsicht liegt nicht vor. 4.4 Bericht SECO-Administrativuntersuchung (Bericht-Saxer) 4.4.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung bringt C. betreffend den Bericht «SECO Administrativuntersuchung, Mandatsvergaben im IT-Bereich und Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschaffungsprozesse der Ausgleichsstelle der ALV» vom 26. Juli 2014 von Prof. Dr. Urs Saxer (BA pag. 15-003-0015 ff.) im Wesentlichen vor, dass es sich dabei um ein Privatgutachten handle. Zudem macht er geltend, dass die Vorinstanz sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe,
- 33 indem sie auf seine diesbezüglichen Ausführungen anlässlich des Parteivortrags im Urteil nicht eingegangen sei (CAR pag. 5.200149 ff.). 4.4.2 C. macht insbesondere geltend, dass die Privatklägerin 1 ein ihr «genehm erscheinender Gutachter» eingesetzt und den Umfang und Inhalt des Gutachtens definiert habe. Schon deshalb dürfe sich das Gericht auf dieses Gutachten nicht unbesehen abstützen. Jedoch hätten sich bereits die Schlussberichte der Bundeskriminalpolizei, ohne eigene Ermittlungen, auf den «Bericht Saxer» abgestützt und die Bundesanwaltschaft stütze ihre Anklageschrift auf diese Schlussberichte und den «Bericht Saxer» (CAR pag. 5.200.152 f.). Auch die Vorinstanz habe nicht überprüft, ob der «Bericht Saxer» zutreffe und werfe A. «einfach Versäumnisse und die Verletzung seiner Pflichten im Zusammenhang mit den Beschaffungen auf der Basis des BHB 2006 [Beschaffungshandbuchs]» vor (CAR pag. 5.200.153). 4.4.3 Aus Sicht C.’s sei es eine der zentralen Fragen, im Zusammenhang mit dem «Bericht Saxer», ob das Beschaffungshandbuch (BHB) 2006 überhaupt zur Anwendung gelange bzw. es bei WTO-Beschaffungen über dem Schwellenwert nicht anwendbar sei. Zudem würde es an einer Delegationsvereinbarung mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) fehlen (CAR pag. 5.200.153 f.). 4.4.4 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts haben Privatgutachten nicht den gleichen Stellenwert wie ein gerichtliches Gutachten. Den Ergebnissen kommt mithin die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, mithin nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2, m.w.H.; dazu auch HEER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 189 StPO N. 6). Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (DONATSCH, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 182 StPO N. 15). 4.4.5 In Anwendung der zuvor erwähnten Lehrmeinung sowie Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es festzuhalten, dass das Gericht zwar die Vorbringen der Parteien in der Entscheidung angemessen berücksichtigen muss. Die Vorinstanz hat zunächst die Rechtsgrundlagen des öffentlichen Beschaffungsrechts ausführlich dargestellt (vgl. Urteil SK.2020.10 E. I.7). Entgegen der Ansicht C.’s stützt sich die Vorinstanz dabei nicht nur auf die Ergebnisse des «Bericht Saxer» bzw. die Schlussberichte der Bundeskriminalpolizei. Vielmehr belegt die Vorinstanz mit einer Vielzahl an Verweisen auf Literatur ihre Erkenntnisse und es geht insgesamt aus dem erstinstanzlichen Urteil klar hervor, wie sie zu diesem gelang ist. Die Vorbringen des Berufungsführers C. vermögen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs nicht zu begründen. Selbst wenn eine Verletzung des Gehörsanspruch angenommen werden könnte, würde diese durch das Be-
- 34 rufungsgericht geheilt. Der «Bericht-Saxer» befindet sich und verbleibt in den Akten des vorliegenden Verfahrens. Eine Entfernung wurde denn auch zu Recht von C. nicht verlangt. Die Berufungskammer würdigt den «Bericht-Saxer», in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinungen, als Privatgutachten. 4.5 Whistleblower 4.5.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung führt C. aus, dass sich weder die Bundespolizei noch die Bundesanwaltschaft bemüht hätten, den Whistleblower ausfindig zu machen. Zunächst habe er selber lange Zeit unter dem Verdacht, der Whistleblower zu sein, zu leiden gehabt, bis GGGGG. von verschiedenen Seiten diesbezüglich verdächtigt worden sei. Nach einer ersten Befragung durch die Bundesanwaltschaft habe die Strafkammer des Bundesstrafgerichts eine nochmalige Einvernahme von GGGGG. durchgeführt. Diese sei eindeutig ausgefallen und es bedürfe keinen weiteren Ausführungen, wer der Whistleblower gewesen sei (CAR pag. 5.200.148 f.). Aber die Vorinstanz erwähne in ihrem Urteil vom 17. September 2021 den Begriff «Whistleblower» oder den Namen «GGGGG.» mit keiner Silbe. C. sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (CAR pag. 5.200.157 f.). Zudem sei das Fairnessgebot in Art. 3 StPO verletzt, indem die Strafverfolgungsbehörden keine Anstrengungen unternommen hätten die Identität des Whistleblowers festzustellen und die (Mit-) Beschuldigten im Glauben gelassen hätten, dass C. der mutmassliche Whistleblower gewesen sei (CAR pag. 5.200.161). 4.5.2 Bereits im Rahmen der Beweisanträge verlangte C. die Feststellung, «ob GGGGG. bei der Zusammenstellung der E1-Akten mitgewirkt hat» (CAR pag. 4.200.045). Mit Verfügung über Beweismassnahmen bzw. prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2022 ist die Berufungskammer auf dieses Feststellungbegehren nicht eingetreten. Mit Blick auf den Verfahrensgegenstand und des damit definierten Beweisthemas war es bereits für die Verfahrensleitung nicht ersichtlich, zu welchem Zweck der Berufungsführer ein solches Begehren stellte und was er aus der Feststellung ableiten wollte. An der Relevanz einer solchen Feststellung hat sich nach wie vor nichts geändert. 4.5.3 GGGGG. bestritt in seiner Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 16. Juni 2016, der Whistleblower zu sein und Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben zu haben (BA pag. 12-019-0051). Auf die Frage, was seine Funktion gewesen sei, als er mit der IIIII. die H. Beschaffungsprojekte der E1 aufgearbeitet habe, antwortete GGGGG. im Wesentlichen, dass er «den Leuten die technischen Sachen […], z.B. auch den Ablauf eines SBO-Rabattes» erklärt habe (BA pag. 12-019-0038). Auch in seiner Einvernahme durch die Vorinstanz wies er darauf hin, dass er nicht derjenige gewesen sei, der zur Presse gegangen sei (TPF pag. 422.762.003). Konkret auf das Thema Whistleblowing
- 35 angesprochen, sagte GGGGG. aus, dass er von zwei, drei Leuten gefragt worden sei und er seinerseits die Leute gefragt habe. Die Informationen, über die in der Presse berichtet worden sei, habe er gar nicht gehabt und die Personen, die er gefragt habe, hätten diese Informationen auch nicht gehabt (TPF pag. 422.762.005). 4.5.4 Vorliegend ist es nicht relevant, ob GGGGG. der Whistleblower war oder nicht. Aus seinen Aussagen bei der Bundesanwaltschaft sowie anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme kann zudem nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen der Aufarbeitung der H.-Beschaffungen von der E1 durch IIIII. Akten selektiv und unvollständig ediert hatte. Vielmehr geht deutlich hervor, dass er lediglich technische Fragen beantwortet hatte. Auch mit Blick auf das Aussageverhalten der Mitbeschuldigten ist keine Relevanz an der Identität des Whistleblowers ersichtlich. Zwar wiederholte A. auf entsprechende Frage anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er anfänglich davon ausgegangen sei, C. habe die ganze Sache initialisiert oder in Gang gebracht. Im Verlauf des Verfahrens habe er jedoch seine Meinung diesbezüglich geändert. Auf entsprechende Frage in der Berufungsverhandlung, ob seine ursprüngliche Meinung, dass C. der Whistleblower gewesen sei, seine Aussagen beeinflusst habe, verneint A. hingegen klar (CAR pag. 5.300.012). Betreffend B. kann festgehalten werden, dass dieser sein Aussageverhalten über die Dauer des vorliegenden Verfahrens kaum geändert hat. Zudem weist C. selber darauf hin, dass das Verhältnis zwischen B. und ihm bereits vor der Strafuntersuchung zumindest angespannt und nicht unbedingt friedlich gewesen sei (CAR pag. 5.200.161 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Auch hinsichtlich des strafprozessualen Fairnessgebots gemäss Art. 3 StPO kann vorliegend nicht annähernd eine Verletzung festgestellt werden. 5. Vorbringen betreffend Beschaffungshandbuch BHB 2006 5.1 Schliesslich bringt C. unter dem Titel «Beschaffungshandbuch BHB 2006» vor, dass im Revisionsbericht vom 3. September 2013 (Beilage 5 zum Parteivortrag, CAR pag. 5.200.017 ff.), der sich in den nicht paginierten Akten befinde, festgehalten sei, das BHB 2006 sei nicht mehr aktuell und sei als Risiko anzusehen. In der Folge sei das BHB 2006 Ende Jahr 2013 unter neuem Titel «Beschaffungshandbuch LBTC» neu strukturiert und wesentlich geändert worden. Insbesondere sei im Vergleich zum BHB 2006 der Passus gestrichen worden, wonach Beschaffungen gemäss WTO-Richtlinien nicht Gegenstand des Beschaffungshandbuches seien. Daraus leitet C. ab, es sei erkannt worden, dass das BHB 2006 für WTO-Beschaffungen gar nicht gültig sei und dies ein gravierender Fehler (gewesen) sei. Weiter macht er geltend, dass GGG., damaliger Leiter TC im SECO, die freihändigen Vergaben ohne Publikation im SIMAP habe beibehalten wollen und nur auf Druck des Revisionsberichts gehandelt habe. Dies gehe auch
- 36 daraus hervor, dass der Leiter TC sowie bei grösseren Beschaffungen der Direktor DA SECO von A. als Ressortleiter TCSB darüber informiert worden sei, dass die WTO-Richtlinien nicht eingehalten worden seien. Zudem habe III. als Zeuge ausgesagt, er habe eine Liste («Liste WBF-SECO vertraulich») erhalten, die einen unüblich hohen Anteil an freihändigen Vergaben ausgewiesen habe. Damit sei erstellt, dass namentlich III., GGG. sowie der Controller KKK. ab 2009 Kenntnis von der Nichtausschreibung und Nichtpublikation der freihändigen Vergaben sowie der Missachtung der WTO-Vorschriften gehabt hätten (CAR pag. 5.200.173 ff.). 5.2 Des Weiteren bringt C. vor, dass bis 2012 zusätzlich eine Delegationsvereinbarung zwischen dem SECO TC und dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), das grundsätzlich für Beschaffungen des Bundes zuständig gewesen sei, gefehlt habe. Somit hätten freihändig getätigte Vergaben des SECO TC, die über dem Schwellenwert von CHF 230'000.-- gelegen hätten, nur über das BBL erfolgen dürfen. Da der Leiter TC, insbesondere trotz entsprechenden Aufforderungen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), keine Delegationsvereinbarung abgeschlossen gehabt habe, stelle dies eine klare Pflichtverletzung dar. III. und GGG. sei demnach bekannt gewesen, dass die freihändigen Vergaben ohne Delegationsvereinbarung zwingend hätte über das BBL erfolgen müssen. Dennoch hätten sie die Beschaffungen formell unterzeichnet und damit eine gravierende Pflichtverletzung begangen. Daraus schliesst C., dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach A. darauf vertraut habe, dass die von ihm in die Wege geleitete Wahl des Beschaffungsverfahrens von seinen Vorgesetzten in materieller Hinsicht nicht überprüft oder in Frage gestellt werde, nicht zu treffe (CAR pag. 5.200.175 f.). 5.3 In Bezug auf die Vorbringen von C. hinsichtlich des BHB 2006 kann vorliegend umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz betreffend das zum Tatzeitpunkt geltende Beschaffungsrecht sowie der Organisation des SECO im Bereich Arbeitslosenversicherung verwiesen werden (Urteil SK.2020.10 E. I.7, I.8). Die Rüge hinsichtlich den Führungspersonen im Bundesamt für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sowie den Strafbehörden, indem C. in Raum stellt, dass der Leiter TC sowie der Direktor DA geschützt worden seien und deren Handeln und Verantwortung für Defizite im Führungsbereich beschönigt werde (vgl. etwa CAR pag. 5.200.177), ist nicht relevant. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Beurteilung der (strafrechtlichen) Verantwortlichkeit des ehemaligen Leiter TC oder des ehemaligen Direktor DA im SECO. Sodann gilt festzuhalten, dass die internen Mängel im Bereich der Beschaffungsverfahren im SECO TC Gegenstand des Berichts Saxer waren und auch im Urteil der Vorinstanz gewürdigt werden (vgl. BA pag. 15-003-0012, 0048; Urteil SK.2020.10 E. II.2.1.5 f.). Aus den internen Mängeln im SECO und mangelhaften internen Kontrollen können A. und die Mitbeschuldigten jedoch keine Entlastung
- 37 für ihre strafrechtliche Verantwortung ableiten. Sofern, nebst den bereits in der Anklageschrift vorgeworfenen und im erstinstanzlichen Urteil festgehaltenen Verfehlungen, weitergehendes pflichtwidriges Verhalten von A. vorliegen solle, kann ihn dies ohnehin nicht entlasten. A. war als Leiter TCSB verantwortlich für die Sicherstellung des Beschaffungswesens und die Einhaltung des Beschaffungsrechts im Ressort TCSB (vgl. infra E. II.3.3.5.4). Zudem sind diesbezügliche Vorbringen C.’s irrelevant, da, wie aufgezeigt wird, A. unbestrittenermassen in das Vergabeverfahren eingebunden war, ob dieses nun rechtmässig oder nicht abgelaufen ist. Es erschliesst sich sodann nicht, was C. selber aus seinen zuvor erwähnten Ausführungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verantwortung für sein Handeln ableiten will. Vielmehr wird nachfolgend aufzuzeigen sein, inwiefern diese Lücken in der internen Kontrolle bzw. Verfehlungen bei der Durchsetzung der beschaffungsrechtlichen Vorgaben bekannt waren und gegebenenfalls bewusst ausgenutzt wurden. II. Materielle Erwägungen 1. Erstinstanzliches Urteil und verbleibender Anklagevorwurf A. hat seine Berufung, die ursprünglich auch auf die Schuldsprüche gerichtete war, dahingehend eingeschränkt, dass er nunmehr nur noch die Bemessung der Strafe anficht. Entsprechend sind die Schuldsprüche ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Deshalb ist nachfolgend lediglich noch auf die in der Anklage erhobenen Vorwürfe und die Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteil gegen C. einzugehen. 1.1 Erstinstanzliches Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 betreffend C. 1.1.1 Die Vorinstanz stellte das Verfahren in Anwendung der 15-jährigen Verjährungsfrist in mehreren Anklagepunkten ein: – Anklageziffer 2.3.1.1 (Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB); – Anklageziffer 2.3.3 (Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB) betreffend die Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23. Juni 2006 (Tabelle 60); – Anklageziffer 2.3.4 (Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) betreffend BIS 936. 1.1.2 Zudem hat die Vorinstanz den Berufungsführer in verschiedenen Anklagepunkten mangels objektiver Tatbestandsmässigkeit freigesprochen: – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 2.3.1.2);
- 38 - – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2.3.2); – des Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB (Anklageziffer 2.3.3) betreffend die Zuwendungen vom 21. Mai 2008 (SVL 2.35) und 26. August 2012 (SVL 3.04) sowie die Zuwendungen vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013 (Tabelle 60); – der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB (Anklageziffer 2.3.4) betreffend BIS 1186 sowie SVL 9.1-9.6, 9.8, 9.9, 9.11 (Rechnungen 45960, 46308, 46395, 46449, 46621, 46812, 46891, 46892, 46970), SVL 9.50, 9.51, 9.52 (Rechnungen 40610, 40765, 40823). 1.1.3 Die Einstellungen sowie Freisprüche gemäss vorinstanzlichem Urteil sind aufgrund des Rückzugs der Berufung der BA in Rechtskraft erwachsen (vgl. supra E. I.2.2). Im Übrigen erachtete die Vorinstanz sämtliche Anklagevorwürfe als erstellt. 1.2 Verbleibender Anklagevorwurf Nach zuvor erwähnten Einstellungen und Freisprüchen gemäss dem Urteil SK.2020.10 sowie unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius verbleiben aus der Anklageschrift vom 31. März 2020 nachfolgende Vorwürfe zu überprüfen: 1.2.1.1 Mehrfaches Bestechen im Sinne von Art. 322ter StGB in Anklageziffer 2.3.3 betreffend die Zuwendungen gemäss Tabelle 60 der Anklageschrift (TPF pag. 422.100.324 ff.) von C. bzw. von der C. AG bzw. von C. und B. bzw. der E1 bzw. von B. bzw. der Q. (ausgenommen Zuwendungen vom 3. September 2004 bis 23 Juni 2006, 21. Mai 2008, 26. August 2012 sowie vom 6. Februar 2013 bis 10. September 2013), und für die als Gegenleistung gemäss Tabelle 61 (TPF pag. 422.100.373 ff.) vergebenen Aufträge an die C. AG, Q. und E1. 1.2.1.2 Mehrfache Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB in Anklageziffer 2.3.4, betreffend Verrechnung von fiktiven Dienstleistungen in den BIS-Dossier 1447, 1448 (ausgenommen SVL 9.50, 9.51, 9.52 [Rechnungen 40610, 40765, 40823]), 1555, 1670, 1681, 1890, 2111 und 2342 sowie der Lieferung der Begründung für die freihändige Vergabe von Aufträgen in den BIS-Dossier 2271-2273. 2. Verhältnis Bestechungstatbestände und ungetreue Amtsführung 2.1 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Bestechungstatbestände der ungetreuen Amtsführung vorgehen, wenn die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322quater StGB erfüllt sind (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6).
- 39 - Bereits zu den altrechtlichen Bestechungstatbeständen begründete das Bundesgericht zutreffend, dass der Täter einer altrechtlich qualifizierten Bestechung gerade aufgrund der unrechtmässigen Zuwendung die Amtspflicht verletze. Die Bestechungsdelikte erfordern zwar keine konkrete Schädigung der zu wahrenden öffentlichen Interessen durch eine Amtspflichtverletzung. In der Regel sei dies jedoch der Fall. Unter Berücksichtigung, dass für die Erfüllung von Art. 314 StGB auch ein ideeller Schaden genüge (BGE 114 IV 135 f. E. 1b), spreche dies dafür, dass mit der Bestrafung wegen Sich bestechen lassen (Art. 315 Abs. 2 StGB) auch der Unrechtsgehalt der in der Regel damit konkurrierenden ungetreuen Amtsführung abgegolten sei (BGE 117 IV 286 E.4c). 2.2 Die Literatur und Rechtsprechung hat sich bis anhin nicht zum Verhältnis des (aktiven) Bestechens gemäss Art. 322ter StGB und der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB i.V.m. Art. 25 StGB geäussert. Bestechen und Sich bestechen lassen sind spiegelbildlich, sie sind die jeweiligen Gegenstücke zueinander. Zudem würde es zu stossenden Ergebnissen führen, würde zwar die ungetreue Amtsführung durch den Tatbestand des Sich bestechen lassen konsumiert und der Täter mit den besonderen Amtspflichten bessergestellt, wenn die Teilnahme an der ungetreuen Amtsführung durch das Bestechen nicht ebenfalls konsumiert würde. Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, geht die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB in Art. 322ter StGB auf (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6). 2.3 Die Vorinstanz hatte in Anwendung des geltenden Rechts zum Zeitpunkt ihres Urteils und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwingend die Anordnung einer Geldstrafe gemäss Art. 314 Satz 2 StGB in Anwendung des Grundsatzes der Sperrwirkung des milderen Gesetzes zu beachten (Urteil SK.2020.10 E. II.1.6; BGE 117 IV 286 E. 4.c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, §18 N. 14). Per 1. Juli 2023 ist jedoch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) in Kraft getreten. Mit der damit einhergehenden Revision von Art. 314 StGB ist die zwingende Anordnung einer Geldstrafe weggefallen. In Anwendung des Grundsatzes des milderen Gesetzes (lex mitior) nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist v