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Bundesstrafgericht 01.12.2021 CA.2021.9

1. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,214 Wörter·~1h 6min·1

Zusammenfassung

Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 ;;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 ;;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 ;;Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020

Volltext

Urteil vom 1. Dezember 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,

Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin

Gegenstand

Beteiligung an / eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie Besitz von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB) Berufung (teilweise) vom 11. Mai 2021 und Anschlussberufung vom 3. Juni 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2021.9

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte A.1 Die Bundeskriminalpolizei wurde ab März 2014 von verschiedenen ausländischen Polizeidienststellen auf Verbindungen von A. (nachfolgend: Beschuldigter) zu extremistischen Islamisten aufmerksam gemacht. Sein Name fiel auch im Zusammenhang mit dem jugendlichen Geschwisterpaar C. und D. aus YY., welches im Dezember 2014 nach Syrien ins Gebiet der Terrororganisation «Islamischer Staat» gereist und vom Beschuldigten und weiteren Akteuren in seinem Umfeld dazu verleitet worden sei (BA pag. 05-01-0002). Gestützt auf diese Informationen eröffnete die Bundeskriminalpolizei am 9. Januar 2015 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren. Am 29. Januar 2015 erstattete die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und (eventualiter) des Verstosses gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» (nachfolgend: IS) sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz [BA pag. 05-01-0001 ff.]). A.2 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. Februar 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (BA pag. 01-01-0001 f.). A.3 Der Beschuldigte wurde am 16. Februar 2016 verhaftet. Er befand sich vom 19. Februar 2016 bis am 14. Februar 2017 in Untersuchungshaft, wobei die ersten drei Monate der Haft im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Verfahrens wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und Betrugs angeordnet wurden (BA pag. 06-01- 0001 ff.). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurden ab dem Datum der Haftentlassung mehrere Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre; Einschränkung der Bewegungsfreiheit; Kontaktverbote; Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm; Electronic Monitoring; Begleitung durch den Dienst Gewaltschutz der Kantonspolizei Zürich; Gewährung des jederzeitigen Zugangs durch die Bundeskriminalpolizei sowie Kantonspolizei Zürich zu den bewohnten Räumlichkeiten, benutzten Fahrzeugen und Informatikmitteln; Meldepflicht, etc.) verfügt (BA pag. 06-01-0203 ff.). A.4 Am 16. Februar 2016 fand am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-05-0007 f.). Die Bundesanwaltschaft führte vom 9. März 2015 bis 1. Juli 2016 Telefonüberwachungen (rückwirkend

- 3 und Echtzeit), Observationen (GPS und IMSI-Catcher), verdeckte Ermittlungen (Observationen mit GPS-Tracker) sowie akustische und optische Überwachungen durch (BA pag. 09-01-0035 bis 09-03-0035). Im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 19. September 2019 holte sie im Rahmen der internationalen und nationalen Rechtshilfe verschiedene Unterlagen (Einvernahmeprotokolle, Urteile und Gutachten im Zusammenhang mit dem IS und Vorgängerorganisationen, Berichte über die Sicherstellung und Auswertung elektronischer Datenträger des Beschuldigten etc.) ein (BA pag. 18-01-01-0001 bis 18-02-04-0215). Mit Verfügungen vom 24. November 2016 holte die Bundesanwaltschaft von verschiedenen Finanzinstituten (E. AG; F. GmbH; G. AG; H. SA; I. SA; J. AG; K. AG) Auskünfte über die Geschäfts- und Kreditkartenbeziehungen des Beschuldigten ein und ordnete die Herausgabe von Unterlagen zu deren finanziellen Verhältnissen an (BA pag. 07-10-01-0001 bis 07-16-02-0004). A.5 Die Bundesanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Mai 2019 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) sachlich weiter aus (BA pag. 01-01-0012 f.). A.6 Am 24. Oktober 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie weiterer Delikte (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.100.001 ff.). Die Prüfung der Anklageschrift durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach Strafkammer) vom 24. Oktober 2019 im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf im Hauptanklagepunkt kein Urteil ergehen könne, insbesondere wegen fehlender Klarheit, ob und inwiefern der Kampfverband «Jaish al-Muhajirin wa-l-Ansar» (nachfolgend: «JAMWA» [«Armee der Emigranten und Unterstützer»]), an welcher sich der Beschuldigte Ende 2013 in Syrien beteiligt haben soll, durch eine etwaige organisatorische Eingliederung Teil des IS gewesen sein soll. Es sei weiter nicht ersichtlich gewesen, wann der formale Anschluss des Kampfverbands «JAMWA» an den IS stattgefunden haben soll. Mit anderen Worten habe in der Anklageschrift die Umschreibung gefehlt, inwiefern die «JAMWA» im anklagerelevanten Zeitraum Teil des IS gewesen sein soll. Mit Beschluss vom 13. November 2019 wies die Strafkammer die Anklageschrift deshalb zur Ergänzung an die Bundesanwaltschaft zurück, sistierte das Verfahren und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (Geschäftsnummer SK.2019.62: TPF pag. 41.932.001 ff.). A.7 Am 18. November 2019 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, ergänzte Anklageschrift ein (TPF pag. 42.100.001 ff.). Die Hauptverhandlung fand vom 10. bis und mit 12. August 2020 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 42.720.002). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen (TPF pag. 42.720.010 sowie 012).

- 4 - A.8 Mit Urteil SK.2019.71 vom 11. September 2020 sprach die Strafkammer den Beschuldigten der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3 sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, wobei die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring) im reduzierten Umfang von 64 Tagen auf die Strafe angerechnet wurden. Ferner bestätigte sie die Weiterführung der gegenüber dem Beschuldigten mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 29. Mai 2019 angeordneten und zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2020 verlängerten Ersatzmassnahmen. Im Übrigen befand die Strafkammer über einzuziehende Gegenstände, Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungsansprüche sowie über die Entschädigung der amtlichen Verteidigungen (TPF pag. 42.930.001 ff.). A.9 Das Urteilsdispositiv wurde am 11. September 2020 den Parteien schriftlich ausgehändigt (TPF pag. 42.930.005 sowie 42.720.024). A.10 Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 14. September 2020 bei der Strafkammer Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.163). A.11 Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 20. April 2021 versandt und am 21. April 2021 den Parteien zugestellt (CAR pag. 1.100.160 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Schreiben vom 20. April 2021 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. September 2020 mitsamt der Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 14. September 2020 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weiter (CAR pag. 1.100.003 f.). B.2 Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2021 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 1.100.178 f.): «1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2019.71 vom 11. September 2020 wird nur in Teilen angefochten. 2. Die Schuldsprüche betreffend die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3) und den Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB gemäss Ziff. I. 1 des vorinstanzlichen Urteils werden anfochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch.

- 5 - 3. Die Strafzumessung und die Anordnung der Zuständigkeit des Kantons Zürich für den Vollzug der Strafe gemäss Ziff. I.2 bzw. Ziff. I.3 des vorinstanzlichen Urteils werden entsprechend ebenfalls angefochten. 4. Die Anordnung der Weiterführung der Ersatzmassnahmen gemäss Ziff. I.4 des vorinstanzlichen Urteils wird angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, dass sämtliche ihm auferlegten Ersatzmassnahmen aufzuheben seien. 5. Die angeordnete Einziehung und Vernichtung der aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils wird nicht angefochten. 6. Die Kostenauflage gemäss Ziff. IV.1.2 des vorinstanzlichen Urteils wird angefochten, soweit es den Berufungsführer betrifft. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter beantragt der Berufungsführer, es seien die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen gemäss Ziff. V.1 des vorinstanzlichen Urteils werden angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es sei ihm eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten. 8. Die Anordnung gemäss Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteils, wonach der Berufungsführer der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten hat, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, wird angefochten. Der Berufungsführer beantragt im Berufungsverfahren, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstanden sind, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Weiter beantragt der Berufungsführer, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Berufungsverfahren entstehen, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.» B.3 Die Bundesanwaltschaft erklärte im Hinblick auf die vom Beschuldigten erhobene Berufung mit Schreiben vom 3. Juni 2021 Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.009 ff.). In Bezug auf den Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft folgende Anträge: «1. Die Bundesanwaltschaft (BA) verzichtet auf die Beantragung des Nichteintretens hinsichtlich der Berufungen gegen das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020. 2. Die BA erklärt innert Frist Anschlussberufung i.S.v. Art. 400 Abs. 3 Bst. b StPO gegen das angefochtene Urteil wie folgt: Das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020 wird in folgenden Teilen angefochten:

- 6 i. A. a. Schuldpunkt: Schuldspruch wegen der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3 (Ziff. I.1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils); b. Bemessung der Strafe (Ziff. I.2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). ii. (…) 3. Die BA beantragt dem Gericht die Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt: i. A. a. A. sei schuldig zu sprechen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB; b. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung von erstandener Untersuchungshaft und Ersatzmassnahmen. ii. (…) 4. (…) 5. (…) 6. (…)» B.4 Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht entsprechend der Verfügung über Beweismassnahmen vom 9. November 2021 (CAR pag. 6.200.041 ff.) ergänzende Unterlagen der dem Gericht bereits vorliegenden Akten zum gegen D. und C. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen und Beteiligung an resp. Unterstützung einer kriminellen Organisation geführten Verfahren SB190176-O sowie SB190175-O bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein (CAR pag. 6.400.277 ff.; 6.400.1094 ff.). Ferner ersuchte das Gericht die Staatsanwaltschaften Winterthur/Oberland des Kantons Zürich sowie Kreuzlingen des Kantons Thurgau mit den Schreiben vom 11. November 2021 (CAR pag. 6.400.010 f.; 6.400.007 f.) um die Zustellung der Akten zum gegen den Beschuldigten wegen Betrug geführten zürcherischen Verfahrens A-4/2021/9106 (CAR pag. 6.400.012 ff.) sowie der Akten zum gegen den Beschuldigten wegen Förderung von Doping und unerlaubte Verbreitung von Arzneimitteln i.S. des Heilmittelgesetzes geführten thurgauischen Verfahrens SUV_K.2021.1134/BRA (CAR pag. 6.400.281 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen betreffend den Beschuldigten einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, dessen Betreibungsregisterauszug sowie dessen aktuelle Steuerunterlagen ein (CAR pag. 6.400.002 f.; 6.400.005 f. sowie 6.400.1172 ff.).

- 7 - B.5 Die Berufungsverhandlung fand am 22. und 23. November 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung sowie der Bundesanwaltschaft am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.002). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. und 23. November 2021 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.200.007): «1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2019.71 vom 11. September 2020 sei in Bezug auf die Dispositivziffern I.1, 2, 3 und 4, IV.1.1 und 1.2, V.1 und Vl.1 aufzuheben. 2. Der Berufungsführer A. sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Es seien sämtliche, dem Berufungsführer A. auferlegten und mit vorinstanzlichem Urteil verlängerten Ersatzmassnahmen aufzuheben. 4. Es sei dem Berufungsführer A. eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse auszurichten. 5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Und abschliessend seien die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.» Die Bundesanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (CAR pag. 7.200.008): «1. Das Urteil SK.2019.71 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 11. September 2020 sei wie folgt abzuändern: a) Urteilsdispositiv Ziff. I.1: A. wird schuldig gesprochen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB) in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 bis 1.1.2.2.3. b) Urteilsdispositiv Ziff. I.2: A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten. Die Untersuchungshaft von 316 Tagen sowie die Ersatzmassnahmen in reduziertem Umfang werden auf die Strafe angerechnet. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.» B.6 Das Urteil CA.2021.9 wurde den Parteien am 1. Dezember 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).

- 8 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen 1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit 1.1.1 Der Tatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit zu den allgemeinen Bestimmungen von Art. 6 und 7 StGB für die Verfolgung von Auslandtaten im Rahmen von Art. 260ter Ziff. 1 StGB vor: Strafbar ist demnach auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt (Art. 260ter Ziff. 3 StGB). 1.1.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Hauptanklagepunkt Ziff. 1.1.2.2.1 vor, seine Straftaten nach Art. 260ter StGB (Beteiligung an bzw. eventuell Unterstützung der kriminellen Organisation «IS im Irak und Grosssyrien» [nachfolgend: ISIG] bzw. IS) im Jahr 2013 im Ausland in Syrien begangen zu haben. Die angeklagten Straftaten unterstehen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 3 StGB der schweizerischen Gerichtsbarkeit, da der ISIG und IS ihre verbrecherischen Tätigkeiten im anklagerelevanten Zeitraum unter anderem mittels Propaganda in der Schweiz ausgeübt haben (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 und SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019). In Bezug auf die weiteren angeklagten Tatbestände stellen sich keine diesbezüglichen Fragen. Die schweizerische Gerichtsbarkeit ist demnach insgesamt gegeben. 1.2 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet im Hauptanklagepunkt auf Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation. Art. 260ter Ziff. 1 StGB untersteht nach Art. 24 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit, wenn die Straftat zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden ist (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen worden ist und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Vorliegend wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die Straftat nach Art. 260ter Ziff. 1 StGB in Syrien begangen zu haben. Die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 StPO sind somit erfüllt. Für die Verfolgung des angeklagten Delikts der Gewaltdarstellungen bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO). Mit Verfügungen vom 6. März 2019 und 13. Mai 2019 (BA pag. 01-01-0012 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an (vgl. E. A.5). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit in der Besetzung mit

- 9 drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung und der Anschlussberufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG). 1.3 Eintreten 1.3.1 Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 1.3.2 Die Bundesanwaltschaft reichte ihre Anschlussberufung unter Fristenwahrung ein. Damit ist vorliegend auch auf die Anschlussberufung einzutreten. 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKE- MEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 In den Hauptanklagepunkten 1.1.2.2 betreffend Beteiligung an / eventuell Unterstützung einer kriminellen Organisation (ISIG bzw. IS) gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB werden dem Beschuldigten Tathandlungen vorgeworfen, welche er vor Inkrafttreten des Al-Qaïda/IS-Gesetzes am 1. Januar 2015 begangen haben soll. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Art. 260ter Ziff. 1 aStGB in der Gesetzesversion, welche zum fraglichen Tatzeitpunkt in Kraft war (in Kraft bis 30. Juni 2021), und Art. 2 Abs. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz sich hinsichtlich des Strafrahmens nicht unterscheiden. Er beträgt in beiden Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. Entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnis sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB nach der im Zeitpunkt deren mutmasslichen Begehung geltende und bis zum 30. Juni 2021 beachtliche Fassung der Bestimmung von Art. 260ter Ziff. 1 aStGB zum Tatbestand der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 1.6.2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15; ENGLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260ter StGB N. 30).

- 10 - 3. Verfahrensgegenstand und Überprüfungsbefugnis 3.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), wobei es zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen kann, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern I., IV.1.1 und 1.2, V.1 und Vl.1 des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 und somit gegen den Schuldspruch sowie die Sanktion wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB und Besitz von Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB, den Vollzug der Strafe durch den Kanton Zürich, die Weiterführung der Ersatzmassnahmen, die Auferlegung der Verfahrenskosten, die Rückweisung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten und die Anordnung, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten (CAR pag. 1.100.178 f.; 7.200.007). Sodann hat die Bundesanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt, welche sich gegen das Urteilsdispositiv Ziff. I.1 sowie Ziff. I.2 bzw. den Schuldspruch und die darauf basierende Strafe des Beschuldigten wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Damit ist das angefochtene Urteil bezüglich der Verurteilung und der dazugehörigen Strafe wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB umfassend zu überprüfen und das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend diesbezüglich nicht zur Anwendung. Da der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung vom 11. Mai 2021 ausdrücklich darauf verzichtet, die vorinstanzliche Anordnung Dispositivziffer III.1 hinsichtlich der Einziehung und Vernichtung von einer Reihe von Gegenständen zu rügen (vgl. supra E. B.2), und auch der Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft kein diesbezüglicher Anfechtungswille zu entnehmen ist (vgl. supra E. B.3), ist die vorinstanzliche Anordnung Dispositivziffer III.1 betreffend die Einziehung in Rechtskraft erwachsen und bildet daher kein Gegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren. 3.2 Der Beschuldigte erhebt gegen die Bundesanwaltschaft den Vorwurf, das aus der Objektivitätspflicht fliessende strafprozessuale Fairnessgebot nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletzt zu haben, indem sie vor der Berufungsinstanz eine schwerere Bestrafung des Beschuldigten beantrage als im Verfahren vor der Vorinstanz, obgleich die Ausgangslage dieselbe sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 13 f. [CAR pag. 7.300.080]). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO im Haupt- und Rechtsmittelverfahren eine Partei ist. Vorliegend hat sie auch eine Anschlussberufung angehoben. Entsprechend unterliegt sie hinsichtlich der Formulierung ihrer Anträge keinen Einschränkungen aufgrund des strafprozessualen Fairnessgebots. Die Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.

- 11 - 4. Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). In der Anklageschrift sind (unter anderem) die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau, zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4 und 6B_794/2007 vom 14. April 2008 E. 2.1, je m.w.H.). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; HEIMGARTNER/NIGGLI, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 325 StPO N. 37a). 4.2 Der Beschuldigte liess im Rahmen seines Parteivortrags in verschiedener Hinsicht die Verletzung des Anklagegrundsatzes im Hinblick auf die Gruppierung «JAMWA» rügen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 22 ff. [CAR pag. 7.300.082 ff.]). 4.2.1 Zusammengefasst bringt der Beschuldigte zunächst vor, dass die Vorinstanz die erste Anklageschrift mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die gesetzlichen Erfordernisse an eine kriminelle Organisation hinsichtlich dieser bestimmten kriminellen Organisation bzw. jeder einzelnen Organisation, auf die sich der Handlungsvorwurf beziehe, dargestellt werden müssten. Die Anklageschrift müsse dabei namentlich diejenigen Momente umschreiben, welche das Gesetz für die Tatbestandselemente der kriminellen Organisation als wesentlich bezeichne und dazu Kriterien, welche nach herrschender Gerichtspraxis begriffsnotwendig seien: Austauschbarkeit der Mitglieder, systematische Arbeitsteilung, Professionalität, hierarchische Gliederung und deren Absicherung durch Zwang. Gemäss neuer Anklageschrift solle die «JAMWA» somit nur während einiger weniger Monate bestanden haben. Sie habe somit definitiv keine auf lange Frist

- 12 angelegte Struktur aufgewiesen, welche aber gerade eben als zentrales Element gegeben sein müsste, um überhaupt eine kriminelle Organisation gemäss dem Strafgesetz darzustellen. Die Vorinstanz habe nunmehr in ihrem Urteil mit Bezug zum Anklageprinzip ausgeführt, es sei entscheidend, dass der Beschuldigte genau wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde. Gleichzeitig habe sie aber festgehalten, der Anklage sei «implizit» zu entnehmen, dass es sich bei der «JAMWA» ebenfalls um eine kriminelle Organisation gehandelt hätte, weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen nun offenbar doch erübrige. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz sei schlicht nicht schlüssig und stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zu ihrem eigenen Rückweisungsbeschluss. Nachdem also auch die Anklageschrift vom 18. November 2019 kein einziges Wort über die Geheimhaltung des Aufbaus und der personellen Zusammensetzung der «JAMWA» verliere, genüge sie den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 22 ff. [CAR pag. 7.300.082 ff.]). 4.2.2 Ferner liess der Beschuldigte vortragen, dass nach der diesbezüglich gefestigten und klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts zudem zu prüfen gewesen wäre, ob die «JAMWA» im Zeitpunkt der angeblichen Beteiligung überhaupt als terroristisch einzustufen gewesen sei. Aufgrund der Anklageumschreibungen bleibe dies indes gänzlich unklar. Auch den Akten würden sich hierzu keine entsprechenden Informationen entnehmen lassen. Die Vorinstanz sei diesem offensichtlichen und unlösbaren Mangel in der Folge dann ausgewichen, indem sie erwogen habe, dass sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen erübrige. Dies gehe indes nicht an und zeige, wie willkürlich der vorinstanzliche Entscheid sei. Alsdann würden vorliegend konkrete Angaben zu allfälligen schweren Anschlägen oder anderen Operationen im fraglichen Zeitraum fehlen. Angesichts der mangelnden Tatsachengrundlagen in der Anklageschrift könne somit schlichtweg nicht erstellt werden, ob die «JAMWA» im vorliegend massgeblichen Zeitraum überhaupt an verbrecherischen Aktivitäten beteiligt bzw. terroristisch tätig gewesen sei. Entsprechend könne auch nicht erstellt werden, inwiefern der Beschuldigte im Hinblick auf diese nicht erwähnte, verbrecherische Zweckverfolgung der «JAMWA» Aktivitäten entfaltet hätte (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 28 ff. [CAR pag. 7.300.085 f.]). 4.2.3 Weiter liess der Beschuldigte ins Feld führen, dass die Anklage keine Angaben darüber enthalte, ob bzw. wie der Beschuldigte in irgendeiner Form funktional in die «JAMWA» bzw. den IS eingegliedert gewesen wäre. Die Anklageschrift schweige sich sowohl darüber aus, welche Verbrechen die «JAMWA» verfolge bzw. ausgeübt haben solle, als auch darüber, wie der Beschuldigte die «JAMWA» bzw. den IS konkret gezielt und systematisch unterstützt haben solle. Folglich würden auch diese Ausführungen in der Anklage nicht ausreichen, um

- 13 eine Beteiligung des Beschuldigten an einer kriminellen Organisation in rechtsgenügender Form annehmen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, der Anklage sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte von Mitte November 2013 bis 9. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet hätte, erfülle die bundesgerichtlichen Vorgaben bei Weitem nicht (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 32 ff. [CAR pag. 7.300.086 f.]). 4.2.4 Schliesslich moniert der Beschuldigte, dass die Bundesanwaltschaft unter dem Anklagepunkt 1.1.2.2.2 (Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS) nicht die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeklagt habe. Sie habe zwar Art. 260ter Ziff. 1 aStGB angeführt, habe aber keine rechtliche Subsumtion des angeklagten Sachverhalts vorgenommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe die Staatsanwaltschaft die ihres Erachtens erfüllten gesetzlichen Straftatbestände genau zu bezeichnen; die blosse Auflistung der angeblich erfüllten Tatbestände genüge nicht. Umfasse ein Gesetzesartikel mehrere Varianten, so müsse die Anklageschrift im Einzelnen angeben, welche im konkreten Fall anzuwenden sei. Obschon Art. 260ter Ziff. 1 aStGB zwei sich gegenseitig ausschliessende Tatvarianten enthalte, habe die Bundesanwaltschaft nicht angegeben, welcher Gesetzesartikel vorliegend angeblich erfüllt sein solle. Nachdem es sich hierbei jedoch ebenfalls um einen wesentlichen Inhalt der Anklageschrift handle, habe die Bundesanwaltschaft hier das Anklageprinzip verletzt. Im Inhaltsverzeichnis der Anklage werde unter Ziff. 1.1.2.2 die Tathandlung der angeblichen Beteiligung aufgeführt. Wenn die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten vorwerfe, sich der «JAMWA» bzw. dem IS angeschlossen und sich an diesen Organisationen beteiligt zu haben, könne sie ihm aber nicht gleichzeitig die Tatvariante der Unterstützung vorwerfen, da diese nur bei Personen in Betracht komme, die nicht in die Organisationsstruktur integriert seien, was die Bundesanwaltschaft ja gerade nicht behaupte. In der von der Bundesanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zusammenfassung gehe alsdann ebenfalls hervor, dass der Beschuldigte in das Herrschaftsgebiet der zur kriminellen Organisation ISIG gehörenden «JAMWA» gereist sei, sich an dieser beteiligt und diese unterstützt haben solle. Ferner habe er durch das Nutzen seines Ansehens Personen motiviert, sich der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISI, ISIG, «JAMWA») anzuschliessen. Schliesslich solle er den IS bzw. deren Vorgängerund Teilorganisationen (ISI, ISIG, «JAMWA») durch die Verbreitung von einschlägigem Propagandamaterial unterstützt haben, zumal die Bundesanwaltschaft ausdrücklich geltend mache, die «JAMWA» habe dem ISIG bzw. IS angehört. Daraus folge, dass die Bundesanwaltschaft nur eine Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB angeklagt habe, zumal sich diese Tathandlung und die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gegenseitig ausschliessen würden. Falls sich die Bundesanwaltschaft bezüglich der rechtlichen Qualifikation nicht sicher gewesen wäre, hätte

- 14 sie für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben können, was sie aber indes gerade nicht getan habe. Folglich komme die Tatvariante der Unterstützung im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB vorliegend von vornherein nicht in Frage. Eine Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation sei somit ausgeschlossen, zumal das Gericht an den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gebunden sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 36 ff. [CAR pag. 7.300.088 ff.]). Im Übrigen werde eine solche Beteiligung von der Bundesanwaltschaft nicht mittels Tatsachenbehauptungen dargelegt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 42 [CAR pag. 7.300.091]). Denselben Schluss zieht der Beschuldigte im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.3 betreffend Verbreitung von Propaganda (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 297 ff. [CAR pag. 7.300.208]) 4.2.5 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 betreffend Rekrutierung/Anwerbung von Personen für den IS liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum sinngemäss eine Verletzung des Anklageprinzips rügen, da die Anklageschrift keine Angaben enthalten würde, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte. Aus der Anklage gehe nicht hervor, woraus sich konkret ergeben solle, dass die beiden Projekte «KKK.» und «EE.» zum Ziel gehabt hätten, auf propagandistische Weise die Ideologie des IS bzw. seiner Vorgängerorganisationen zu verbreiten. Es werde ausserdem nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe Personen überredet, unter Druck gesetzt oder gar gezwungen, ihnen die Ideologie des IS eingetrichtert oder auf andere Art und Weise hingewirkt, damit deren Willen gefördert worden wäre, in das Gebiet des IS zu reisen (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 205 ff. [CAR pag. 7.300.163 ff.]). 4.3 Was die vom Beschuldigten aufgeworfenen Fragen, ob es sich bei der «JAMWA» eine kriminelle Organisation im Sinne des Gesetzes handle und ob diese Gruppierung terroristisch sei bzw. gehandelt habe, betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Anklage mit hinreichender Klarheit umschreibt, dass die «JAMWA» eine Teilorganisation der damaligen kriminellen Organisation ISIG gewesen sei. Es wird dargelegt, dass die Gruppierung ein zum ISIG zugehöriger Kampfverband gewesen sein soll. Ebenso wird der historische Kontext in zeitlicher, personeller und sachlicher Hinsicht erläutert: Es werden nicht nur die einzelnen Entwicklungsstufen bis zur Gründung des IS dargestellt, sondern insbesondere auch das im anklagerelevanten Zeitraum bestehende Verhältnis zwischen der «JAMWA» und dem von Abu Bakr al-Baghdadi (nachfolgend: al-Baghdadi) angeführten ISIG beschrieben (TPF pag. 42.100.009 ff.). Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass aus der Anklageschrift nicht nur implizit, sondern ausdrücklich hervorgeht, dass mit der dargelegten Einbindung der «JAMWA» in die Strukturen des ISIG, des Vorgängers des IS, die «JAMWA» eine Organisation

- 15 im Stile des ISIG bzw. IS geworden sei bzw. in derselben Art wie diese handle. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt(e) es sich beim IS sowie ISIG um kriminelle Organisationen (BGE 142 IV 175 E. 5.8), weshalb sich eine nähere Umschreibung der für kriminelle Organisationen charakteristischen Voraussetzungen erübrigte. Hinsichtlich des Einwands des Beschuldigten, dass Angaben darüber fehlen würden, wie er die «JAMWA» bzw. den IS konkret gezielt und systematisch unterstützt habe, lässt der Anklage entnehmen, dass er von Mitte November 2013 bis 8. Dezember 2013 für die «JAMWA» Kampf- und Wacheinsätze geleistet habe. Die zu beurteilenden Tatbeiträge gehen aus der Anklage demnach klar hervor. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips liegt im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Im Zusammenhang mit seinem Einwand, die Bundesanwaltschaft habe die Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB nicht angeklagt, gilt es schliesslich festzuhalten, dass die Anklageschrift im Wortlaut teilweise unpräzis erscheint. Dies gilt zwar auch für die Bezeichnung der Bestimmung, welche gemäss Bundesanwaltschaft durch das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten des Beschuldigten erfüllt sei. Doch zieht die Bundesanwaltschaft im vom Beschuldigten gerügten Ziffer 1.1.2.2.2 der Anklageschrift hinsichtlich der Rekrutierung bzw. Anwerbung von Personen für den IS sowie Ziffer 1.1.2.2.3 betreffend Verbreitung von Propaganda ausdrücklich den Schluss, dass der Beschuldigte mit den zuvor beschriebenen Tathandlungen beabsichtigt habe, die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI und ISIG) zu unterstützen. Dem Beschuldigten erlaubt die durch die Bundesanwaltschaft vorgenommene rechtliche Einordnung in ihrer Anklageschrift, an die das Gericht im Sinne von Art. 350 Abs. 1 StPO im Übrigen nicht gebunden ist, trotz der teilweise unpräzisen Begriffsverwendungen und der allgemein belassenen Bezeichnung der aus der Sicht der Bundesanwaltschaft einschlägigen Straftatbestände zu ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird und wie das ihm vorgeworfene Verhalten strafrechtlich eingeordnet werden könnte, zumal es in diesem Zusammenhang ebenfalls herauszustreichen gilt, dass es sich bei der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB um die mildere Tatbestandsvariante handelt, deren Würdigung weitestgehend die Überprüfung derselben Sachverhaltselemente erfordert. Damit genügt die Anklageschrift auch in dieser Hinsicht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den diesbezüglich einschlägigen gesetzlichen Anforderungen und das Gericht ist im Hinblick auf beide, in Art. 260ter Ziff. 1 aStGB aufgeführten Tatbestandsvarianten gültig befasst (Urteil des Bundesgerichts 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1.1). 4.4 Sofern der Beschuldigte geltend macht, die Anklageschrift würde keine Angaben enthalten, worin das angebliche gezielte Einbinden in die Projekte «KKK.» und «EE.» durch den Beschuldigten und Hinwirken zur Förderung des Abreisewillens bestanden hätte, ist im Sinne der diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Er-

- 16 wägungen hervorzuheben, dass die Anklageschrift darlegt, beide in der Verantwortung des Beschuldigten geführten Projekte «EE.» und «KKK.» hätten das Ziel gehabt, auf propagandistische Weise die salafistische Ideologie des IS zu verbreiten, wobei die Projekte in enger sachlicher und personeller Beziehung gestanden und bloss Mittel zum Zweck gewesen seien. Der Anklagschrift sind ebenfalls die Mittel, der sich der Beschuldigte bedient haben soll, beschrieben (Chatgruppen mit dem Thema der radikal-islamischen Glaubenslehre des «wahren Manhaj»; Audiobotschaften mit IS-Gedankengut; Anweisungen des Beschuldigten [z.B. die Flagge des IS zu benutzen]). Aus der Gesamtbetrachtung der Anklageschrift ergibt sich jedenfalls ohne Weiteres, welche Taten dem Beschuldigten vorgeworfen werden und wie sich der «modus operandi» gestaltet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4). Die Sachverhaltsumschreibung in der Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf des Anwerbens bzw. Rekrutierens von fünf Personen für den IS genügt demzufolge den Erfordernissen des Akkusationsprinzips. Auch diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet. 5. Teilnahmerechte und Beweisverwertbarkeit 5.1 Recht auf Konfrontation und Verwertbarkeit von Einvernahmen 5.1.1 Der Beschuldigte liess im Rahmen seines Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung die Verwertbarkeit einer Reihe von Einvernahmen rügen. 5.1.1.1 Der Beschuldigte liess zunächst vorbringen, dass gemäss der Vorinstanz die im Dezember 2014 erfolgten, belastenden Aussagen von Q., M. und N. im Zusammenhang mit dem nach Syrien zum IS ausgereisten Geschwisterpaar C. und D. in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei und nicht im Auftrag der Bundesanwaltschaft getätigt worden seien. Dem Beschuldigten seien damals keine Teilnahmerechte zugestanden worden, weshalb die dort gemachten Aussagen unbeschränkt auch gegen ihn verwertet werden dürften. Die betreffende Argumentation der Vorinstanz gehe indes vollkommen an der Sache vorbei. So gehe es im Bundesgerichtsentscheid, auf welchen die Vorinstanz verweise, um polizeiliche Befragungen im gleichen Verfahren. Die polizeilichen Einvernahmen vom 29. Dezember 2014 seien indes eben nicht im vorliegenden polizeilichen Ermittlungsverfahren der Bundeskriminalpolizei durchgeführt worden, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass dieses ja erst am 9. Januar 2015 eröffnet worden sei. Vielmehr seien diese Befragungen in separaten, gegen das Geschwisterpaar C. und D. geführten Verfahren erfolgt. Bei solchen komme Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO gerade nicht zur Anwendung. Die in den separaten Strafverfahren gemachten Aussagen könnten im vorliegenden Verfahren vielmehr nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt habe, die

- 17 ihn betastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die im getrennten Verfahren einvernommene Person zu stellen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen von N. folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da das Konfrontationsrecht unbestrittenermassen nie gewährt worden sei. 5.1.1.2 Nicht verwertbar seien jedoch auch die Aussagen, welche Q. und M. am 29. Dezember 2014 bei der Bundeskriminalpolizei zu Protokoll gegeben hätten. Diese Personen seien zwar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung befragt worden. Sie hätten ihre früher bei der Polizei getätigten Aussagen gerade eben nicht bestätigt. Es seien im betreffenden Zeitpunkt somit keine belastenden Aussagen mehr gegen den Beschuldigten vorgelegen, sodass dieser keinen Anlass bzw. keine hinreichende Gelegenheit gehabt habe, diese in Zweifel zu ziehen. Die einzigen Belastungen, welche die beiden Personen bestätigten, seien auf die unzulässigen Vorhalte durch den Vorsitzenden der Vorinstanz erfolgt. Entsprechend sei dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nur in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht Genüge getan worden, weshalb auch die Aussagen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 nicht verwertbar seien. 5.1.1.3 Die Vorinstanz habe alsdann zwar zurecht festgehalten, dass die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson in Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten stattgefunden hätten. Ihre Schlussfolgerung, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das nachträglich gewährte Konfrontationsrecht geheilt worden wäre, nachdem die genannten Personen auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung teilgenommen hätten, widerspreche hingegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht habe in einem jüngeren Entscheid zum wiederholten Male klargestellt, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten einer Wiederholung dieser Beweiserhebung zwar nicht entgegenstehe. Wenn die Einvernahme aber wiederholt bzw. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt werde, dürfe die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden. Vielmehr seien Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Die Einvernahme von M. als Auskunftsperson bei der Bundesanwaltschaft vom 11. März 2015 und diejenige von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson seien folglich nicht verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen. Die Vorinstanz habe folglich zu Unrecht auf die unverwertbaren Einvernahmen abgestellt (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 44 ff. [CAR pag. 7.300.092 ff.]).

- 18 - 5.1.2 Sofern es um Befragungen im selben Verfahren geht, gilt es im Hinblick auf die Teilnahmerechte des Beschuldigten zwischen originär polizeilichen Befragungen und von den Strafbehörden durchgeführte Einvernahmen zu unterscheiden. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben somit kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei originär polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Soweit die Polizei dahingegen Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. Das spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Spezifisch zur Regelung nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO hielt das Bundesgericht fest, dass bei einem noch nicht einschlägig einvernommenen Beschuldigten die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.3). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Auf die Teilnahme kann vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 5.1.3 In Bezug auf das Teilnahmerecht eines Beschuldigten an Beweiserhebungen, insbesondere an Einvernahmen, welche in einem engen Sachzusammenhang

- 19 stehenden, aber gesonderten Strafverfahren erfolgen, gilt es Folgendes festzuhalten: 5.1.3.1 Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, setzt Parteistellung voraus (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschränkung der Teilnahmerechte auf die Parteien war bereits im Vorentwurf vom Juni 2001 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 158 und 159 VE-StPO) und im Entwurf vom 21. Dezember 2005 zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung (BBl 2006 1389, 1431) vorgesehen (Art. 144 E-StPO). In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils andern Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Aufgrund dessen hielt das Bundesgericht in Bezug auf die Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren fest, dass diese Einschränkung vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und daher hinzunehmen ist (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dennoch dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten Rechnung zu tragen, sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Ein Beschuldigter aus einem getrennt geführten Verfahren wäre sodann abhängig davon, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist, im hiesigen Verfahren als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen (vgl. BGE 141 IV 220 E. 4.5; Urteil Bundesgerichts 6B_171/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2 f.). 5.1.3.2 Diese beschriebene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ebenfalls bei der Beurteilung der Verwertbarkeit von Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen, welche in einem engen Sachzusammenhang stehenden, anderen Strafverfahren erfolgen, heranzuziehen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass einem Beschuldigten im Rahmen des Verfahrens, in welcher ein Zeuge oder eine Auskunftsperson belastende Aussagen getätigt haben, keine Parteistellung im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO zukommt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den an den Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren einer anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). In analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entsprechend dem Geiste des

- 20 - Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wonach ein Beschuldigter Anspruch darauf hat, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen, setzt die Verwertbarkeit von in fremden Verfahren erfolgten Aussagen voraus, dass dem Beschuldigten während des Verfahrens zumindest einmal das Konfrontationsrecht und ihm daher die angemessene und hinreichende Möglichkeit zu gewähren ist, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und den ihn im anderen Verfahren als Zeuge oder Auskunftsperson befragten Personen Fragen zu stellen. 5.1.4 Das Recht des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und Fragen an Belastungszeugen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Auch die Bestimmung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Konfrontation mit Belastungszeugen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Das kann entweder zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1 mit Hinweisen; 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch verlangt, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Zum einen setzt dies in formeller Hinsicht voraus, dass der Beschuldigte tatsächlich die Gelegenheit erhält, an der Einvernahme der befragten Person gegenwärtig zu sein, um ihr unmittelbar Fragen stellen zu können. Zum anderen ist es in materieller Hinsicht erforderlich, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebungen zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4). In diesem Fall unterliegen die

- 21 früheren Aussagen mangels effektiver Gewährung des Konfrontationsrechts einem Beweisverbot (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.). Macht anlässlich der Wiederholung einer Einvernahme eine Auskunftsperson von ihrem Schweigerecht oder ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf gemäss Rechtsprechung des EGMR, welche vom Bundesgericht Unterstützung zu finden scheint, in einer solchen Situation nicht auf die frühere Aussage der Auskunftsperson bzw. des Zeugen abgestellt werden, wenn sie das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel ist (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Unterpertinger gegen Österreich vom 24. November 1986, Serie A, Band 110, Ziff. 33 sowie i.S. Asch gegen Österreich vom 26. April 1991, Serie A, Band 203, Ziff. 30; BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Das Fragerecht ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen, wobei es nach allgemeiner Auffassung genügt, dass der Befragung des Zeugen der Verteidiger des Angeschuldigten beiwohnt (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.3 m.w.H.). 5.1.5 Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGE 121 I 306 E. 1b). Aus Art. 147 Abs. 2 StPO geht implizit hervor, dass eine Partei ihre Teilnahmerechte bzw. die beschuldigte Person ihr Konfrontationsrecht geltend machen kann. Aus dieser Bestimmung lässt sich allgemein ableiten, dass die Parteien über Ihre Teilnahmerechte verfügen können. Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf die Stellung von Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.). 5.1.6 Bei der Frage, ob eine Beschränkung des Konfrontationsrechts das Verfahren in seiner Gesamtheit unfair erscheinen lässt, prüft der EGMR anhand folgender drei kumulativer Voraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2020.21

- 22 vom 8. Juli 2021 E. 3.2.4 m.w.H.): 1. Die Abweichung von der optimalen Konfrontationsgelegenheit muss sachlich begründet sein. Der Grund für das Unterbleiben bzw. die Einschränkung der Konfrontation darf insbesondere kein Versäumnis oder fehlende Sorgfalt der Behörde darstellen. 2. Die Beschränkung muss durch das Verfahren kompensiert werden. Es müssen alle realisierbaren Massnahmen getroffen werden, um diese auszugleichen. 3. Dem streitigen Zeugnis darf grundsätzlich keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommen (sog. «sole or decisive»-Prüfung). Letzteres Kriterium wurde in der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts relativiert (SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 StPO N. 34 m.w.H.). Ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung kann ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3 mit Hinweisen). 5.1.7 Hinsichtlich des Teilnahmerechts in Bezug auf die vom Beschuldigten gerügten Einvernahmen gilt es im Gegensatz zur Vorinstanz, welche lediglich darauf achtete, ob eine Einvernahme polizeilich oder auf Geheiss der Strafbehörden erfolgt ist, zwischen den Befragungen, welche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durchgeführt wurden, und solchen, welche ausserhalb des Verfahrens erhoben wurden, zu unterscheiden. Dementsprechend ist hinsichtlich des Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten bezüglich der von ihm gerügten Einvernahmen unter Berücksichtigung der vorangehenden Überlegungen Folgendes festzuhalten: 5.1.7.1 Die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einvernahme von M. vom 11. März 2015 als Auskunftsperson (BA pag. 12-01-0003 ff.) wurde im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens geführt. Diese Befragung erfolgte relativ früh in der Strafuntersuchung, welche gegen den Beschuldigten am 12. Februar 2015 eröffnet wurde (BA pag. 01-01-0001 f.). Zwar ist auf dem Ermittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Polizei unter Hinweis auf Art. 312 Abs. 2 StPO vermerkt, dass bei dieser Einvernahme die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte hätten, die ihnen bei Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft zukommen. Doch kann aus den Akten nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte oder seine Verteidigung an diese Einvernahme vorgeladen wurden. Entsprechend waren weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung an der besagten Einvernahme zugegen (BA pag. 12-01-0003). Die erste Einvernahme mit dem Beschuldigten wurde mithin über ein Jahr später, am 1. April 2016, durchgeführt (BA pag. 13-01-0001 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichtes bestand bis zu diesem Zeitpunkt für den Beschuldigten noch kein absoluter Anspruch auf vollständige Akteneinsicht (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).

- 23 - Unter Berücksichtigung der Verfahrensgeschichte und des Zeitpunkts, in welchem die von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegierte Einvernahme von M. vom 11. März 2015 durchgeführt wurde, ist ersichtlich, dass die diesbezügliche Offenlegung des Verfahrensstands aufgrund noch nicht erfolgter Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben war. Die Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten ist deshalb nicht zu beanstanden. Gemäss der Vorinstanz wurde M. anlässlich der Hauptverhandlung einvernommen, um dem Beschuldigten die Wahrnehmung seines Konfrontationsrechts im Hinblick auf deren Einvernahme vom 11. März 2015 als Auskunftsperson zu gewähren. Indessen fällt bei der Durchsicht dieser Einvernahme im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf, dass die Vorinstanz auf eine Fragetechnik zurückgreift, welche sich im Grenzbereich des Zulässigen einordnen lässt. Dies betrifft insbesondere die wiederkehrende Frage an M., ob sie ihre in der zuvor durchgeführten Einvernahme getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Dennoch kann vorliegend die Frage, ob mit der Einvernahme M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweist sich doch deren Einvernahme vom 11. März 2015 – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als nicht entscheidrelevant. 5.1.7.2 Die Einvernahmen von Q., M. und N. vom 29. Dezember 2014 (BA pag. 05-01- 0005 ff.; 05-01-0017 ff.; 05-01-0027 ff.) als Auskunftspersonen wurden im Rahmen des Strafverfahrens gegen das Geschwisterpaar D. und C. durchgeführt. Da diese Einvernahmen in einem anderen Strafverfahren erfolgten, kam dem Beschuldigten in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Parteistellung in jenem Verfahren keine Teilnahmerechte zu. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen gilt dasselbe für die Einvernahme von Q. bei der Kantonspolizei Zürich vom 3. November 2015 als Auskunftsperson. Diese erfolgte ebenfalls im Strafverfahren gegen das Geschwisterpaar D. und C., in welcher der Beschuldigte keine Parteistellung innehat und somit keine Teilnahmerechte ausüben kann (TPF pag. 42.262.1.042, Ordner 26, act. 13/2 [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich inkl. Vorakten]). Hinsichtlich der Einvernahme von N. vom 29. Dezember 2014 als Auskunftsperson gilt es zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte zwar rügt, ihm sei das Konfrontationsrecht nicht gewährt worden, ohne aber selber im vorliegenden Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Entsprechend ist in Bezug auf diese Einvernahme im Lichte der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem Verzicht des Beschuldigten auf sein Recht auf Konfrontation auszugehen. Wie zuvor im Falle der Einvernahme von M. vom 11. März 2015 (vgl. vorangehende Erwägung) fällt auch mit Blick auf die Einvernahme von M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenigen von Q. vom 29. Dezember 2014 bzw. vom 3. November 2015 auf, dass die Vorinstanz anlässlich ihrer Befragungen wiederum auf dieselbe, in der vorangehenden Erwägung beschriebene Fragetechnik zurückgreift, welche

- 24 sich an der Grenze des Zulässigen bewegt. Nämlich betrifft dies die Frage an die jeweilige befragte Person, ob sie ihre in den zuvor durchgeführten Einvernahmen getätigte Aussage jeweils als richtig bestätigen könne (vgl. supra E. II.5.1.4). Wie zuvor kann aber auch vorliegend die Frage, ob mit den Einvernahmen von Q. und M. anlässlich der Hauptverhandlung dem Konfrontationsrecht in hinreichender Weise Rechnung getragen wurde, offenbleiben, erweisen sich doch die Einvernahmen von Q. und M. vom 29. Dezember 2014 sowie diejenige von Q. vom 3. November 2015 – wie nachfolgend noch darzulegen sein wird – für die Würdigung des angeklagten Sachverhalts als nicht relevant. Trotz dieses Ergebnisses gilt es schliesslich hervorzuheben, dass es vorliegend ausgeschlossen ist, eine mögliche Einschränkung des Konfrontationsrechts im Hinblick auf die vom Beschuldigten gerügten Einvernahmen, welche vorliegend in einem fremden Verfahren durchgeführt wurden, auf eine Verletzung der in Art. 29 f. StPO verankerten Grundsätze betreffend die Verfahrenseinheit bzw. -trennung zurückzuführen. Diese Einvernahmen wurden in einem Jugendstrafverfahren gegen das Geschwisterpaar D. und C. durchgeführt, für welches gemäss Art. 2 JStPO ausschliesslich die kantonale Zuständigkeit vorgesehen ist (vgl. TPF pag. 42.262.1.017 ff. [Akten des Obergerichts des Kantons Zürich inkl. Vorakten]; CAR pag. 6.400.277 ff.; 6.400.1094 ff.). Insofern erfolgten die vorliegend strittigen Befragungen aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen in einem getrennt geführten Strafverfahren. 5.2 Verwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Beweise 5.2.1 Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung die Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise im Ausland erhobenen Beweise durch die Bundesanwaltschaft geltend machen. Er kritisiert, dass die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar sei (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 54 ff. [CAR pag. 7.300.095 ff.]). 5.2.1.1 Unzutreffend sei bereits, dass aus dem betreffenden Artikel von BOMMER, auf welchen sich die Vorinstanz abstütze, hervorgehen würde, bei Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 StPO würde es sich um Beweisabnahmen und nicht um Beweissicherungen handeln. Vielmehr könne diesem Artikel gerade entnommen werden, dass mit Beweiserhebungen der Vorgang der Gewinnung von Informationen bezeichnet werde. Unter den Begriff der Beweiserhebung falle insbesondere etwa auch ein Gutachten. Es sei alsdann nur logisch, dass bei der Ausarbeitung des Gutachtens selbst keine Teilnahme möglich sei. Bei der Erstattung des Gutachtens sei eine Teilnahme hingegen ohne weiteres möglich, was sich denn auch aus dem Artikel ergebe, auf welchen sich die Vorinstanz beziehe. Vorliegend wäre es indes ohne weiteres möglich gewesen, den Parteien nach Eingang des schriftlich erledigten Rechtshilfegesuchs die Gelegenheit einzuräumen, (schriftliche) Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. Guido Steinberg zu

- 25 stellen. Zudem hätten sowohl die deutschen als auch die österreichischen Behörden in den betreffenden Strafverfahren den sachverständigen Islamwissenschaftler, Dr. Guido Steinberg, in der Folge noch detailliert vor Schranken gerichtlich befragen lassen. Auch dies wäre vorliegend ohne weiteres eine durchführbare Option gewesen. Eine weitere Möglichkeit wäre auch nach wie vor, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben, bei welchem die vorliegenden konkreten Umstände berücksichtigt werden könnten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stehe damit fest, dass eine Teilnahme der Parteien an dieser Beweiserhebung ohne weiteres möglich gewesen wäre und weiterhin sei. 5.2.1.2 Dem Beschuldigten sei nie Gelegenheit gegeben worden, zuhanden der ersuchten deutschen Behörden sowie den von ihnen beigezogenen Gutachtern im Nachhinein (schriftliche) Ergänzungsfragen stellen zu können. Demzufolge sei der gesetzliche Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 148 Abs. 1 StPO in gravierender Weise verletzt worden. Die entsprechenden im Ausland erhobenen Beweise (also nicht nur die Gutachten, sondern auch die sich darauf abstützenden Urteile und weiteren Dokumente) dürften somit im vorliegenden Verfahren nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Es handle sich um ein sog. striktes Verwertungsverbot, mithin sei in einem solchen Fall eine allfällige Relativierung durch Interessenabwägung von Vornherein nicht möglich. 5.2.2 Unter Beweiserhebung im weiteren Sinne ist die Gewinnung neuer Beweise oder die Sicherstellung eines bestehen Beweismittels zu verstehen. Dieses Verständnis ist auch Beweiserhebungen im Ausland gemäss Art. 148 StPO zugrunde zu legen. Dieser Schluss ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Art. 139 Abs. 1 StPO aus den folgenden, auf der Materialienlektüre sowie der Beschreibungen der Lehre gründenden Überlegungen: Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können (lit. a); nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten (lit. b) und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können (lit. c). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Gemäss der Botschaft zur StPO ist der in Art. 147 sowie Art. 148 StPO verwendete Begrifflichkeit der Beweiserhebung als Beweisabnahme zu verstehen, worunter insbesondere die Einvernahme, der Augenschein oder auch eine Tatrekonstruktion fallen (Botschaft vom 7. Februar 2006 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1187). Nach BOMMER sei unter dem Begriff der Beweiserhebungen der Vorgang der Gewinnung von Informationen für das Verfahren zu verstehen. Er führt aus, dass es

- 26 sich um Beweise handle, deren Gestalt noch nicht bestimmt sei, sondern im Begriff seien, ihre definitive Form anzunehmen. Schliesslich stimmt er dem der Botschaft zugrunde gelegten Verständnis zu, dass es sich bei der Beweiserhebung um Beweisabnahme handle (BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, Heft 6, S. 197 f.). Gemäss WOHLERS handle es sich um den Akt der Beweisgewinnung (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 139 StPO N. 4). Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass Art. 148 Abs. 1 StPO auf die Beweisgewinnung im Ausland abzielt, anlässlich deren die Teilnahmerechte eines Beschuldigten zu wahren sind. 5.2.3 Vorliegend verkennt der Beschuldigte mit seiner Argumentation, dass im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 29. Mai 2017 keine Beweise erhoben worden sind, an deren Abnahme er im Sinne von Art. 148 StPO teilnahmeberechtigt gewesen wäre. Die Bundesanwaltschaft ersuchte mit ihrem Rechtshilfeersuchen vom 29. Mai 2017 die deutschen Behörden insbesondere auch um die Zustellung von (vorbestehenden) Analyseberichten und von weiteren sachdienlichen Akten und Beweismitteln über im Zeitraum ab Herbst 2013 in Haritan, Syrien, aktiven terroristische Gruppierungen, namentlich über «JAMWA», sowie deren Beziehungen zum Islamischen Staat bzw. dessen Vorläufergruppe (BA pag. 18-01-01-0327 ff.). Die von den deutschen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassen unter anderem die vom Beschuldigten gerügten Gutachten von Dr. Guido Steinberg. Zeitlich erfolgten diese, bevor die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen bei den deutschen Behörden einreichte, und ergingen auch nicht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Dasselbe gilt für die Gutachten von Dr. Guido Steinberg, welche von österreichischen Behörden zur Verfügung gestellt worden sind. Mit Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2015 beantragte die Bundesanwaltschaft die Übermittlung von Dokumenten zu Kontakten zwischen L. und dem Beschuldigten und zu Erkenntnissen aus technischen Überwachungen (BA pag. 18-01-03-0007). Daraufhin sandten die österreichischen Behörden unter anderem Gutachten von Dr. Guido Steinberg zu. Zwar wurden diese teilweise erstellt, nachdem die Bundesanwaltschaft ihr Rechtshilfeersuchen eingereicht hatte (BA pag. 18-01-03-0014). Diese wurden allerdings nicht im Hinblick auf das Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft erstattet. Demnach erfolgte aufgrund der Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft keine Beweisabnahme im Ausland im Sinne von Art. 148 StPO, an welcher der Beschuldigte ein Teilnahmerecht gehabt hätte, sondern vielmehr ein grenzüberschreitender Beizug von Akten, zu deren Inhalt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren in hinreichender Weise Stellung nehmen konnte. Es ist der Vorinstanz demnach im Ergebnis beizupflichten, dass die vom Beschuldigten angefochtenen Gutachten von Dr. Guido Steinberg vorliegend verwertbar sind.

- 27 - 6. Weitere, vom Beschuldigten geltend gemachte Untersuchungsmängel 6.1 Der Beschuldigte rügt zunächst, dass in der Untersuchung die Bundesanwaltschaft nicht bereit gewesen sei, das der beschuldigten Person zustehende Akteneinsichtsrecht im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu gewähren. Der Verteidigung seien die TK-Akten erst am 30. August 2019 in Form einer Harddisk zur Verfügung gestellt worden und damit in einem Zeitpunkt, als die Schlusseinvernahme des Beschuldigten vom 20. August 2019 bereits erfolgt sei. Die Bundesanwaltschaft habe damit verhindert, dass der Beschuldigte sich mit seiner Verteidigung gestützt auf die gesamte Aktenlage auf die Schlusseinvernahme habe vorbereiten können. Weiter habe die Bundesanwaltschaft Notizen in der Gefängniszelle des Beschuldigten sicherstellen lassen, welche dieser ausdrücklich mit «Anwalt» bzw. mit «Buchli» bezeichnet gehabt habe. Es habe sich somit offensichtlich um klassifizierte Unterlagen gehandelt, welche für seinen Verteidiger bestimmt gewesen seien. Nachdem solche Korrespondenz bekanntlich weder kontrolliert noch beschlagnahmt werden dürfe, seien die Parteirechte des Beschuldigten folglich auch aus diesem Grund erheblich verletzt worden. Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seien die vorstehend aufgeführten Einwände im Einzelnen vorgebracht worden. Es sei somit klar dargelegt worden, dass die Bundesanwaltschaft eine einseitige Untersuchung geführt und die Verfahrensrechte des Beschuldigten wiederholt massiv verletzt habe. Dennoch habe es die Vorinstanz in der Folge nicht für nötig gehalten, auf die diversen, spezifisch aufgezeigten Verletzungen der Verfahrensrechte einzugehen. Dadurch sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten auch durch die Vorinstanz erheblich verletzt worden (Plädoyernotizen RA Buchli, Rz. 19 ff. [CAR pag. 7.300.081 f.]). 6.2 Sofern der Beschuldigte argumentiert, die Bundesanwaltschaft habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm die TK-Akten erst am 30. August 2019 in Form einer Harddisk zur Verfügung habe, nachdem seine Schlusseinvernahme bereits stattgefunden habe, gilt es festzuhalten, dass er einen Antrag auf Wiederholung der Schlusseinvernahme hätte stellen können, was von seiner Seite nicht erfolgte. Der Beschuldigte unterlässt es auch, im vorliegenden Berufungsverfahren ein solches Begehren zu stellen, welches aber ohnehin verspätet gewesen wäre. Schliesslich erhielt er spätestens an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Gelegenheit, auf die von ihm angeführten TK-Akten einzugehen und Stellung zu deren Inhalt zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts demnach als geheilt zu gelten. Soweit der Beschuldigte ferner geltend macht, die Bundesanwaltschaft habe die Beschlagnahmung geschützter Anwaltskorrespondenz veranlasst, ist hervorzuheben, dass der anwaltlich vertretene Beschuldigte die Siegelung der vom Beschlag betroffenen Unterlagen nach Art. 248 Abs. 1 StPO hätte verlangen können. Hiernach sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der

- 28 - Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Auch reichte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Entfernung der besagten Dokumente aus den Akten. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweisen sie sich für den vorliegenden Entscheid ohnehin als nicht einschlägig. Im Lichte der vorangehenden Ausführungen erweist sich demzufolge auch die Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz habe seine Beanstandungen nicht gehört, als unbegründet. II. Materielle Erwägungen 1. Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3) 1.1 Anklagevorwurf und vorinstanzliches Urteil 1.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammenfassend zu Last gelegt, Mitte November 2013 nach Syrien in das Herrschaftsgebiet der zur kriminellen Organisation «Islamischer Staat im Irak und in Grosssyrien» (ISIG) gehörenden Kampftruppe «JAMWA» gereist zu sein, um sich an ihr zu beteiligen und sie in ihren Aktivitäten zu unterstützen (Anklagepunkt 1.1.2.2.1). Durch das Nutzen seines Ansehens als Rückkehrer aus dem Kriegsgebiet Syrien habe er Personen motiviert, sich der kriminellen Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISIG, JAMWA) anzuschliessen, indem er diese in das Projekt «KKK.» sowie in die von ihm mitgegründete und betriebene Kampfsportschule «EE.» eingebunden und dadurch gezielt darauf hingewirkt habe, deren Wille zur Ausreise in das Herrschaftsgebiet des «Islamischen Staats» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISIG, JAMWA) zu fördern (Anklagepunkt 1.1.2.2.2). Schliesslich habe er die kriminelle Organisation «Islamischer Staat» (IS) bzw. deren Vorgänger- und Teilorganisationen (ISI, ISIG, JAMWA) durch die Verbreitung von einschlägigem Propagandamaterial unterstützt (Anklagepunkt 1.1.2.2.3). 1.1.2 Zu den einzelnen Anklagepunkten im Hinblick auf den Tatbestand der Beteiligung an oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 aStGB gelangte die Vorinstanz zu den nachfolgenden Erkenntnissen: 1.1.2.1 Hinsichtlich des Anklagepunkts 1.1.2.2.1 im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten Syrienreise erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Beweislage für erwiesen, dass sich der Beschuldigte vom 13. November 2013 bis mindestens 7. Dezember 2013 in Syrien in einem vom ISIG – und damit einer Vorgängeror-

- 29 ganisation des IS – kontrollierten Herrschaftsgebiet aufgehalten habe. Insbesondere in der nördlichen Agglomeration von Aleppo (Haritan und Kafr Hamra) habe der ISIG und die ihm angehörenden Gruppierungen (wie der Kampfverband «JAMWA») über eine starke militärische Präsenz verfügt und seien zu dieser Zeit bemüht gewesen, vollständige Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen. Zahlreiche Beweise und gewichtige Indizien würden dafürsprechen, dass er sich – (zu Beginn) gemeinsam mit seinen Begleitern BBB. und DDD. – mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Ausbildungslager der Gruppierung «JAMWA» unter der Führung von Abu Omar al-Shishani aufgehalten habe, deren lokaler Schwerpunkt sich im anklagerelevanten Zeitraum im Nordwesten von Aleppo bzw. in Haritan befunden habe. Gemäss der Vorinstanz sei die nach den eigenen Angaben humanitäre Natur seiner Reise lediglich vorgeschoben. Es erscheine auch plausibel, dass er sich weder in den Kampfverband «JAMWA» noch in den ISIG eingliedern gewollt habe, da er nach rund drei Wochen das Herrschaftsgebiet des ISIG bereits wieder verlassen habe. Ein faktischer Anschluss bzw. eine funktionelle Eingliederung bzw. Beteiligung an einer dieser Organisationen sei jedenfalls nicht nachgewiesen. Beweismässig sei aber dennoch erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner physischen Präsenz vor Ort, mehreren Wacheinsätzen, und eigenen Schiessübungen den ISIG und damit eine Vorgängerorganisation des späteren IS, unterstützt und dadurch das Potential dieser terroristischen Organisation aktiv gestärkt habe. In subjektiver Hinsicht würden keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte radikalisiert sei und sich mit der Ideologie des ISIG bzw. des späteren IS identifiziert habe. Er sei sich bewusst gewesen, dass er im Camp in Syrien in der Nähe von Aleppo ISIG bzw. «JAMWA», d.h. Vorgängerorganisation des späteren IS, faktisch unterstützt habe. Durch seinen Aufenthalt in Syrien während drei Wochen habe er die verbrecherische Zweckverfolgung des ISIG unmittelbar und wesentlich gefördert. 1.1.2.2 Im Hinblick auf den Anklagepunkt 1.1.2.2.2 im Zusammenhang mit der Anwerbung von Personen für den IS sah es die Vorinstanz als erstellt, dass das Koranverteilungsprojekt «KKK.» und die Gründung der Kampfsportschule «EE.» dem Beschuldigten als Anwerbungs- und Rekrutierungsplattformen für künftige Mitglieder und/oder Unterstützer – vornehmlich Kämpfer – für die terroristischen Organisationen ISIG/IS gedient hätten. Mindestens vier Personen habe er nachweislich für den IS anwerben (D., JJ.) bzw. rekrutieren (FF., LLL.) können. Alle Genannten hätten sich nach Syrien zum IS begeben; mutmasslich habe jeder der vier Personen aktiv für den IS gekämpft. Mit dem erfolgreichen Anwerben bzw. Rekrutieren dieser Personen habe der Beschuldigte die terroristische Organisation IS nachweislich unterstützt. Dadurch habe er das Potential dieser terroristischen Organisation gestärkt. Es liege vollendete Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sei damit erfüllt.

- 30 - 1.1.2.3 Die Vorinstanz erachtete bezüglich des Anklagepunkts 1.1.2.2.3 im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten zu Last gelegten Verbreitung von Propaganda, die darauf abgezielt habe, den IS bzw. dessen Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) zu glorifizieren, deren Stärke zu demonstrieren und ein Leben auf deren Herrschaftsgebiet als erstrebenswertes Ziel für alle Muslime darzustellen, sechs der 13 auf Datenträgern des Beschuldigten sichergestellten und inkriminierten Dateien als deliktisch relevant. Diese Dateien und Bilder seien gemäss Vorinstanz als Propaganda für den IS zu qualifizieren. Sie seien geeignet gewesen, die Empfänger für die Ideologie des IS zu gewinnen bzw. diese in ihrer bejahenden Ideologie für den IS zu bestärken. Mit dem Versenden des Propagandamaterials an Dritte habe der Beschuldigte somit eine Stärkung des verbrecherischen Potentials der terroristischen Organisation bewirkt und habe eben durch deren Verbreitung diesen Zweck verfolgt. Gleichzeitig habe er dem IS in dessen Entstehungs- und Aufbauphase erhöhte Aufmerksamkeit verschafft und habe in Kauf genommen, dass Dritte es sichten und allenfalls weiterverbreiten würden, womit er mit seinem Tun die kriminelle Organisation IS wissentlich und willentlich in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten unterstützt und dadurch vorsätzlich deren kriminellen Zweck gefördert habe. 1.1.2.4 Aufgrund der aufgeführten Überlegungen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in den Anklagepunkten 1.1.2.2.1 (Ausreise nach Syrien), 1.1.2.2.2 (Anwerben und Rekrutierung) und 1.1.2.2.3 (Verbreiten von Propaganda) wegen Unterstützungshandlungen zugunsten der kriminellen (terroristischen) Organisationen ISIG/IS schuldig. 1.1.3 Diesen Schlussfolgerungen stimmt der Beschuldigte nicht zu. Mit seiner Berufung verlangt er zusammengefasst einen Freispruch in sämtlichen Anklagepunkten. Ebenfalls nicht einverstanden ist die Bundesanwaltschaft. In ihrer Anschlussberufung stellt sie sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu den Erkenntnissen der Vorinstanz sich am IS bzw. an einer ihrer Vorgängerorganisationen beteiligt habe, und begehrt dementsprechend dessen Bestrafung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Aufgrund der von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Frage, welche eine enge thematische Verknüpfung zwischen den Bestimmungen der Beteiligung an (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) bzw. Unterstützung (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB) einer kriminellen Organisation vorweist, werden die Elemente beider Tatbestände vorliegend gemeinsam behandelt. 1.2 Tatbestandselemente (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB) 1.2.1 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle

- 31 - Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. 1.2.2 Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1). Als Gewaltverbrechen kommen insbesondere mit Zuchthaus bedrohte Delikte gegen Leib und Leben sowie gemeingefährliche Verbrechen des 7. Titels, wie Brandstiftung (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277, 300 [hiernach: Botschaft]). Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft, BBl 1993 III 277, 297). Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff der kriminellen Organisation insbesondere hochgefährliche terroristische Organisationen, wie etwa das internationale Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175 E. 5.4; 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12, je mit Hinweisen). Auch der ISI, dessen Nachfolgeorganisation ISIG und der IS sind vom Gesetzgeber und in der Folge auch vom Bundesgericht als kriminelle Organisationen im Sinne des Tatbestandes eingestuft worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.1; BGE 142 IV 175 E. 5.8; Urteil des Bundesstrafgerichts

- 32 - SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.4; zum Ganzen ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 7). 1.2.3 Die Tathandlung der Beteiligung setzt voraus, dass sich der Täter in die kriminelle Organisation funktionell eingliedert und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung tätig wird (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Bei der Beteiligungsvariante wird die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation vorausgesetzt (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, in: ACKERMANN [Hrsg.], Kommentar, Kriminelles Vermögen / Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, Art. 260ter StGB N. 380, 427). Die einzelnen Aktivitäten des Beteiligten brauchen für sich allein nicht notwendigerweise illegal zu sein bzw. konkrete Straftatbestände zu erfüllen (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen (wie Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Waffen, Kommunikationsmitteln oder Finanzdienstleistungen etc.). Die Beteiligung setzt keine massgebliche Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein oder auch geheim gehalten werden (BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Die Aktivitäten des Beteiligten müssen aber für die verbrecherische Zweckverfolgung unmittelbar oder mittelbar wesentlich sein. Die Wesentlichkeit des Handelns einer Person ist vom Richter im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu ermessen. Dabei wird ein einzelner, wenn auch entscheidender Beitrag nicht genügen, den Tatbestand der Beteiligung zu erfüllen. Beteiligung (ebenso Unterstützung) ist stets Täterschaft und schliesst Gehilfenschaft oder Anstiftung zur Beteiligung aus (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Bundesgericht mit Rücksicht auf den Zweck der Bestimmung und in Anbetracht der alternativen Tatbestandsvariante der Unterstützung einer kriminellen Organisation weit zu fassen ist. An einer kriminellen Organisation ist nicht nur beteiligt, wer ihrem «harten Kern» angehört. Auch wer zu ihrem erweiterten Kreis angehört und längerfristig bereit ist, die ihm erteilten Befehle zu befolgen, ist ungeachtet seiner formellen Stellung in der Organisation an dieser im Sinne von Art. 260ter aStGB beteiligt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 6.2.3; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 12). Neben den Führungspersonen, den Verwaltungsorganen oder den ständigen Mitgliedern der Kampf- und Logistikeinheiten umfasst der IS als staatsähnliche Entität auch andere Angehörige, die regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben für die Organisation übernehmen können. Konkret heisst das, dass nebst einer «hierarchischen, dauerhaften und arbeitsteiligen Struktur mit Austauschbarkeit der Mitglieder» ein Umfeld faktischer (nicht «eingeschriebener») Befehlsempfän-

- 33 ger besteht, die fanatisiert sind, und daher im Rahmen der Zielsetzung der Organisation in Befolgung von Appellen und Aufforderungen regelmässig oder bei Bedarf Aufgaben übernehmen, später aber in diesem Umfeld haften bleiben, nicht zuletzt auch wegen praktischer Anreize, welche die Organisation zu gewähren vorgibt oder gewährt. Auch solche Personen sind letztlich in den IS eingegliedert bzw. informell beteiligt im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016 E. 1.5; vgl. BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.2.4 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Diese verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3). Als Unterstützer kommen nur Nicht- Mitglieder in Frage, die für die Organisation handeln (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 426 f.). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zur legalen Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 427; ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Art. 260ter StGB N. 159; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13; vgl. Botschaft, BBl 1993 III 277, 301). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal «in ihrer verbrecherischen Tätigkeit» überflüssig. Für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist indessen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.3; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Die Unterstützungshandlung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: Es genügt jede Stärkung des Potentials der Organisation (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.3 und SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014 E. B.1.2.4). Sodann haben die dem Täter vorgeworfenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Die Rekrutierung von neuen Anhängern für den IS durch ein Nicht- Mitglied des IS stellt eine typische Unterstützungshandlung dar. Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das «Bewundern» einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; 133 IV 58 E. 5.3.1, ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Bei der Unterstützungshandlung muss es sich um ein effektives Bemühen handeln, ein blosser Versuch zur Unterstützung bleibt hingegen straflos (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 13).

- 34 - 1.2.5 Strafbar macht sich, wer (eventual-)vorsätzlich handelt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14; FORSTER, ZStrR 2003, 438). Der Täter muss wissen oder es zumindest für möglich halten, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt (Mitgliedschaft mit Aktivität) bzw. eine solche unterstützt (Stärkung des Potenzials der Organisation) (PAJAROLA/OEHEN/THOMMEN, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 490). Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen muss indes nicht vom Vorsatz umfasst sein (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich bei beiden Tatbestandsvarianten (Beteiligung/Unterstützung) auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 142 IV 175 E. 5.4.2; 132 IV 132 E. 4.1.4). Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Bereicherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 3.3.4). 1.2.6 Der Tatbestand von Art. 260ter StGB kann nicht mit sich selbst in Konkurrenz stehen, wenn der Täter mehrere Male zu Gunsten der kriminellen Organisation gehandelt hat. Die Beteiligungsvariante von Art. 260ter StGB ist als Dauerdelikt anzusehen mit der Konsequenz, dass der Tatbestand bei tatbestandsmässigen Einzelhandlungen während eines längeren Zeitraums nur einmal erfüllt ist (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). Mehrfache Unterstützungshandlungen stellen der Sache nach eine Stärkung der kriminellen Organisation dar, d.h. derselbe Täter kann auch den Tatbestand der Unterstützung nur einmal und nicht mehrfach erfüllen. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. B.1.2.7 m.w.H.; SK.2019.23 vom 15. Juli 2019 E. 5.3.2). 1.3 Historische Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) und Teilorganisation («JAMWA») Im Hinblick auf die sämtlichen, dem Beschuldigten zu Last gelegten Tathandlungen (Anklagepunkte 1.1.2.2.1-1.1.2.2.3; vgl. supra E. II.1.1.1) ist die Frage zu erörtern, ob es sich beim IS, ISIG und ISI um ein und dieselbe Organisation in verschiedenen Entwicklungsstufen mit unterschiedlichen Benennungen handelt.

- 35 - 1.3.1 ISI, ISIG und IS Zur historischen Entwicklung der kriminellen Organisation IS bzw. deren Vorgängerorganisationen (ISI, ISIG) wird gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.71 vom 11. September 2020 E. 1.1.2). Zusammengefasst ist vorliegend festzuhalten, dass die Gründung des IS auf ein Zerwürfnis innerhalb der Al-Qaïda bzw. zwischen dem damaligen Führer des irakischen Al- Qaïda-Ablegers ISI, al-Baghdadi, und dem Führer des syrischen Al-Qaïda-Ablegers namens «Jabhat Al-Nusra» im Jahre 2014 zurückgeht. Nachdem sich der Streit der beiden Al-Qaïda-Gruppierungen weiter zuspitzte und AA., der Führer der Kern-Al-Qaïda, al-Baghdadi deshalb im Februar 2014 aus dem Al-Qaïda- Verbund ausschloss, nahmen ISIS-Anhänger im Juni 2014 Mossul ein, wo al- Baghdadi am 29. Juni 2014 eigenmächtig ein sogenanntes Kalifat namens IS ausrief und sich selbst als Kalifen bezeichnete. Gemäss der Botschaft vom 12. November 2014 zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al- Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (BBl 2014 8925, 8930) handelt es sich beim IS um eine unabhängige, von der Gruppierung «Al-Qaïda» dissidente, internationale, dschihadistisch motivierte Terrorgruppierung. Die mit dem Namen IS bekanntgewordene Terrororganisation trug be

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