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Bundesstrafgericht 16.12.2021 CA.2020.22

16. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,075 Wörter·~1h 5min·2

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 ;;Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 ;;Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 ;;Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020

Volltext

Urteil vom 16. Dezember 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Thomas Frischknecht und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Berufungsführer / Beschuldigter

2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Lukas Bürge, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Berufungsgegnerin

Gegenstand

Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen Berufungen (vollumfänglich) vom 2. bzw. 3. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2020.22

- 2 -

Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstes erstinstanzliches Urteil A.1 Am 20. November 2015 veröffentlichte der Verein «D.» das Video «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» auf seinem Youtube-Kanal. Der Veröffentlichung gingen mehrere Ankündigungen auf den vom D. unterhaltenen Kanälen der sozialen Medien voraus. Am 5. Dezember 2015 führte der D. in einem Hotelsaal in Z. zudem einen Film mit dem Titel «al- Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung») auf und publizierte diesen anschliessend ebenfalls auf seinem Youtube-Kanal. Auch dieser Veranstaltung gingen mehrere Ankündigungen in den sozialen Medien voraus. Am 13. Dezember 2015 wurde auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto des D. die Veröffentlichung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» angekündigt. Am 18. Dezember 2015 schliesslich publizierte der D. das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf seinem YouTube-Kanal und verlinkte dieses auf der Facebook-Seite und dem Twitter-Konto. A.2 Wegen des Verdachts des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung gegen C. (BA pag. 01-00-0001 f.). Am 26. August 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf A., Vorstandsmitglied des D. und Verantwortlicher des Departements «Public Relation und Information», und B., Präsident des D., aus (BA pag. 01-00-0008 und BA pag. 01-00-0009). A.3 Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die drei Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz (TPF SK.2017.49 [nachfolgend: TPF I] pag. 6.100.001 ff.). Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erklärte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten C. wegen der Herstellung des Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» sowie der Herstellung, Veröffentlichung und Bewerbung des Videos «al-Fajr as sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung)» des Verstosses gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz für schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten (TPF I pag. 6.970.103). Die beiden Beschuldigten A. und B. wurden demgegenüber freigesprochen (TPF I pag. 6.970.103 f.).

- 3 - B. Verfahren vor Bundesgericht / Rückweisungsurteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 Gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.49 vom 15. Juni 2018 führte die Bundesanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das angefochtene Urteil bezüglich des Freispruchs der Beschuldigten A. und B. sei aufzuheben (TPF I pag. 6.980.004 ff.). Mit Urteil 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 hob das Bundesgericht das Urteil der Strafkammer im angefochtenen Umfang auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (TPF I pag. 6.980.055 ff.). Eine vom Beschuldigten C. gegen seine Verurteilung erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht demgegenüber mit Urteil 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 ab (TPF I pag. 6.980.019 ff.; TPF I pag. 6.980.043 ff.). C. Zweites erstinstanzliches Verfahren / Urteil SK.2020.7 vom 27. Oktober 2020 C.1 Nach der bundesgerichtlichen Rückweisung eröffnete die Strafkammer unter der Geschäfts-Nummer SK.2020.7 ein neues Verfahren (TPF SK.2020.7 [nachfolgend: TPF II] pag. 7.120.001). Am 17. März 2020 teilte der bisherige amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. dem Gericht mit, dass er das Verteidigungsmandat per sofort niederlege (TPF II pag. 7.201.001). Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.201.003 f.). Mit Verfügung vom 20. April 2020 wurde Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Wirkung ab 16. April 2020 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. bestellt (TPF II pag. 7.911.001 ff.). C.2 Am 6. Oktober 2020 fand erneut eine Hauptverhandlung vor Vorinstanz statt, an welcher neben dem Vertreter der Bundesanwaltschaft die beiden Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger teilnahmen (TPF II pag. 7.720.002). Nach den Einvernahmen der Beschuldigten A. (TPF II pag. 7.731.001 ff.) und B. (TPF II pag. 7.732.001 ff) erstatteten die Verfahrensbeteiligten ihre Parteivorträge (TPF II pag. 7.720.004 ff.; TPF II pag. 7.721.024 ff.; TPF II pag. 7.721.050 ff.; TPF II pag. 7.721.057 ff.). Die beiden Beschuldigten verzichteten auf ein Schlusswort (TPF II pag. 7.720.008). C.3 Am 27. Oktober 2020 fällte die Vorinstanz ihr Urteil im Rückweisungsverfahren, das sie gleichentags mündlich eröffnete (TPF II pag. 7.720.008 ff.). Die beiden Beschuldigten blieben der Urteilseröffnung unentschuldigt fern, weshalb gegen sie mit separaten Verfügungen vom 27. Oktober 2021 eine Ordnungsbusse von je Fr. 500.00 ausgesprochen wurde (TPF II pag. 7.720.008 f.; TPF II

- 4 pag. 7.913.001 ff.). Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen (CAR pag. 4.102.003). Soweit den Beschuldigten A. betreffend, lautete das vorinstanzliche Urteil wie folgt (TPF II pag. 7.930.101): «1. A. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. A. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen. Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig. 4. A. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'246.50 auferlegt. 5. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. 6. 6.1 Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2017.49 mit Fr. 24'547.20 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 6.2 Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für die amtliche Verteidigung von A. im Verfahren SK.2020.7 mit Fr. 12'930.00 (inkl. MWSt.) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 6.3 A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» In Bezug auf den Beschuldigten B. erging folgender Urteilsspruch (TPF II pag. 7.930.102): «1. B. wird schuldig gesprochen der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen. 2. B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

- 5 - 3. B. wird die Weisung erteilt, dass auf der Internetseite des Vereins «D.» abrufbare Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung (Titel auf arabisch ««al-Fajr as sâdiq» bzw. auf Englisch «The true Dawn in Syria») und die Verlinkung dazu zu löschen. Für den Vollzug der Weisung ist der Kanton Bern zuständig. 4. B. werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7'160.00 auferlegt. 5. B. wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. 6. Fürsprecher Lukas Bürge wird für die amtliche Verteidigung von B. mit insgesamt Fr. 39'538.-- (Fr. 29'600.-- bezüglich Verfahren SK.2017.49 und Fr. 9'938.-- bezüglich Verfahren SK.2020.7) (inkl. MWSt) von der Eidgenossenschaft entschädigt. B. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.» C.4 Mit Eingabe vom 2. November 2020 liessen der Beschuldigte A. und mit Eingabe vom 3. November 2020 auch der Beschuldigte B. Berufung gegen das Urteil anmelden (TPF II pag. 7.940.001; TPF II pag. 7.940.002). Das begründete Urteil wurde am 17. Dezember 2020 versandt (TPF II pag. 7.930.112) und von den beiden Beschuldigten am 18. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.105 [Empfangsschein Rechtsanwalt Jeker]) bzw. am 21. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.106 [Empfangsschein Rechtsanwalt Bürge]) entgegengenommen. B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Eingaben vom 23. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.117 f.) bzw. vom 31. Dezember 2020 (CAR pag. 1.100.119) liessen die beiden Beschuldigten je Berufung erklären. Der Beschuldigte A. focht das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung für seinen vormaligen Rechtsvertreter vollumfänglich an und beantragte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter gesetzlichen Kostenfolgen und Ausrichtung einer Entschädigung für Verteidigungskosten und einer Genugtuung (CAR pag. 1.100.119). Der Beschuldigte B. focht ebenfalls das gesamte vorinstanzliche Urteil an. Er beantragte, er sei von den Anklagevorwürfen freizusprechen, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und ihm seien für beide Verfahren Entschädigungen für seine Verteidigung auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 6B_114/2019 sowie die Gerichtsgebühren für das Ausstandsverfahren BB.2020.169 vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu ersetzen (CAR pag. 1.100.117 f.). Die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 5. Januar 2021 übermittelt (CAR pag. 2.100.001). Innert der

- 6 gesetzlichen Frist wurden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufungen erhoben. B.2 Die Terminfindung zur Ansetzung der Berufungsverhandlung gestaltete sich schwierig (vgl. CAR pag. 3.102.001). Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 wurden die Parteien schliesslich auf den 16. Dezember 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie zur freigestellten Mitteilung von allfälligen an der Berufungsverhandlung aufzuwerfenden Vorfragen angesetzt (CAR pag. 6.301.001 ff.). Die beiden Beschuldigten wie auch die Bundesanwaltschaft teilten daraufhin mit, dass einstweilen weder Beweisanträge gestellt noch Vorfragen aufgeworfen würden (CAR pag. 6.200.001; CAR pag. 6.200.002; CAR pag. 6.200.003). Vorbehältlich der Möglichkeit der Parteien zur Stellung weiterer Beweisanträge wurden von Amtes wegen betreffend die beiden Beschuldigten ein aktualisierter Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnisse eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.; CAR pag. 6.402.001 ff.). Die Parteien stellten definitiv keine Beweisanträge (CAR pag. 1.100.118; CAR pag. 1.100.119; CAR pag. 2.100.003). B.3 Zur Berufungsverhandlung am 16. Dezember 2021 erschienen die beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen amtlichen Verteidiger sowie Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger als Vertreter der Bundesanwaltschaft als Anklagebehörde (CAR pag. 7.200.002). Im Rahmen der Behandlung von Vorfragen reichte Rechtsanwalt Konrad Jeker eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Juli 2021 ein, welche als weiteres Beweismittel zu den Akten erkannt wurde (CAR pag. 7.200.004 und CAR pag. 7.300.001 ff.). Beide amtlichen Verteidiger präzisierten sodann den Umfang ihrer Berufung (CAR pag. 7.200.003). Weitere Vorfragen waren nicht zu behandeln. Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgte die Befragung der beiden Beschuldigten, die keine Aussagen zur Person und zur Sache machten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.401.001 f.; CAR pag. 7.402.001 f.). Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt (CAR pag. 7.200.004). B.4 Nach Abschluss des Beweisverfahrens erstatteten die Parteien ihre Parteivorträge (CAR pag. 7.200.004 ff.). Rechtsanwalt Konrad Jeker stellte namens des Beschuldigten A. die nachfolgenden Anträge (CAR pag. 7.200.005): 1. Es sei festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffern I./1.6.1 und I./1.6.3 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Beschuldigte A. sei von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 21. September 2017 freizusprechen. 3. Die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer I./1.3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.

- 7 - 4. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 5. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für seine amtliche Verteidigung gemäss Kostennote durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen. 6. Dem Beschuldigten A. seien die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung im Betrag von Fr. 2'033.90 durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zu entschädigen.

Fürsprecher Lukas Bürge stellte namens des Beschuldigten B. die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.011; CAR pag. 7.300.022): 1. B. sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, angeblich begangen im Zeitraum zwischen September und Dezember 2015. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen (Art. 423 StPO). 3. B. sei eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 39'538.00 inkl. MWST) auszurichten. Zudem seien ihm die Verteidigungskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (6B_114/2019) in der Höhe von Fr. 3'279.05 zu ersetzen. Im Weiteren seien ihm auch die Gerichtsgebühren von Fr. 500.00 für das Ausstandsverfahren (BB.2020.169) zu ersetzen sowie eine Genugtuung in symbolischer Höhe von Fr. 400.00 für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) auszurichten. 4. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen und Herrn B. eine Entschädigung für die Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. 5. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger stellte als Vertreter der Anklagebehörde die folgenden Anträge (CAR pag. 7.200.017): 1. Die Berufungsanträge des Beschuldigten A. seien abzuweisen. 2. Die Berufungsanträge des Beschuldigten B. seien abzuweisen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Beschuldigten A. und B. anteilsmässig aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger der beiden Beschuldigten replizierten (CAR pag. 7.200.017 ff.), der Vertreter der Anklagebehörde verzichtete auf einen zweiten Parteivortrag (CAR pag. 7.200.019). Die beiden Beschuldigten hielten je ein

- 8 - Schlusswort (CAR pag. 7.200.020 ff. und CAR pag. 7.200.022 f.). Sämtliche Parteien verzichteten auf eine mündliche Eröffnung des Urteils und erklärten sich mit der schriftlichen Zustellung des Urteils einverstanden (CAR pag. 7.200.023). B.5 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). B.6 Im Nachgang zur Urteilsfällung ersuchte Rechtsanwalt Konrad Jeker mit Eingabe vom 3. März 2022 um Ausrichtung einer Akontozahlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. (CAR pag. 9.102.001). Dem Begehren wurde mit Verfügung vom 8. März 2022 entsprochen (CAR pag. 9.102.002). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldungen und die Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Das angeklagte Delikt des Verstosses gegen Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 fällt in die Bundesgerichtsbarkeit (vgl. bereits Urteil SK.2020.7 E. 1.3 [TPF II pag. 7.930.014]). Die beiden Beschuldigten sind durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Rechtsmittelvoraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt wären. Auf die Berufungen der beiden Beschuldigten ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide 2.1 Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Beide Beschuldigten beantragen im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe (CAR pag. 1.100.117 f.; CAR pag. 1.100.119). Unangefochten

- 9 blieb und in Rechtskraft erwuchs einzig die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A. gemäss Dispositiv-Ziffer I./6.1 des angefochtenen Urteils (CAR pag. 1.100.119; vgl. auch CAR pag. 7.200.005). Anlässlich der Berufungsverhandlung liessen die beiden Beschuldigten erklären, dass auch die vorinstanzliche Festsetzung der weiteren Verteidigungshonorare (Dispositiv-Ziffern I./6.2 und II./6, erster Absatz des angefochtenen Urteils) von der Berufungsanfechtung ausgenommen seien (CAR pag. 7.200.003; die nachträgliche Beschränkung der Berufung ist zulässig [vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2019 vom 27. November 2019 E. 2.1]). Abgesehen von den insofern nicht beanstandeten Entscheidpunkten ist das vorinstanzliche Urteil in vollem Umfang zu überprüfen. 2.2 In prozessualer Hinsicht machte der Beschuldigte A. wie schon im vorinstanzlichen Verfahren verschiedentlich geltend, die gegen ihn erhobenen Anklagevorwürfe seien in der Anklageschrift nur diffus und zu wenig konkret umschrieben, was eine angemessene Verteidigung verunmögliche und eine anklagegemässe Verurteilung ausschliesse (CAR pag. 7.200.006; vgl. auch CAR pag. 7.200.011 und CAR pag. 7.300.007). Soweit damit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes beanstandet werden soll, kann dieser Rüge von vornherein kein Erfolg beschieden sein. Die Wahrung des Anklagegrundsatzes war bereits Gegenstand des in dieser Angelegenheit vor Bundesgericht geführten Beschwerdeverfahrens. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 1.5 [TPF II pag. 7.930.016]), hat das Bundesgericht dabei festgestellt, dass die vorliegende Anklageschrift die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Taten hinreichend präzise umschreibt und den inhaltlichen Anforderungen genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4 [TPF pag. 7.100.006]). An diese rechtliche Beurteilung sind die Instanzgerichte im weiteren Rechtsgang gebunden. Nach einer bundesgerichtlichen Rückweisung dürfen sich die in neuerlicher Befassung urteilenden Gerichte nur noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die das Bundesgericht kassierte (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Für eine neue Beurteilung der Sache unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anklagegrundsatzes besteht angesichts der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids kein Raum. Sämtliche diesbezüglichen Rügen der beiden Beschuldigten wurden vom Bundesgericht definitiv entkräftet. Die erneut zur Diskussion

- 10 gestellten Fragen, ob die Anklageschrift gegen die beiden Beschuldigten den gesetzlichen Anforderungen genügt und eine effektive Verteidigung ermöglichte, sind geklärt. Darauf kann nicht wie vom Beschuldigten A. verlangt zurückgekommen werden. Das galt im erstinstanzlichen Verfahren und gilt auch für das Berufungsverfahren. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, jedenfalls nicht bezogen auf die Wahrung des Anklageprinzips. Soweit darin in grundsätzlicher Weise mehrere Einwände gegen die von der Vorinstanz bejahte Strafbarkeit und die Tatbestandsmässigkeit der den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen erhoben werden, wird darauf andernorts einzugehen sein. 3. Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) Gegen das vorinstanzliche Urteil haben nur die beiden Beschuldigten Berufung erhoben. Die Bundesanwaltschaft hat auf die Einlegung einer Berufung oder Anschlussberufung verzichtet. Bei dieser prozessualen Ausgangslage gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf die einzig appellierenden Beschuldigten daher im Falle eines Schuldspruchs insbesondere nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sanktionieren. 4. Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die vorhandenen Beweismittel detailliert zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.4 – E. 4.7.5 [TPF II pag. 7.930.037 ff.]; Urteil SK.2020.7 E. 5.1.1 – E. 5.1.4 und Urteil SK.2020.7 E. 6.1.1). Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung relevant – als vollständig. Darauf kann ebenso verwiesen werden wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die strafprozessuale Zulässigkeit der Verwertung der von der Bundeskriminalpolizei im Verlauf des Verfahrens unternommenen Abklärungen namentlich über die Funktion und die Rolle von E. und über die politische und religiöse Gesinnung des Beschuldigten A. (Urteil SK.2020.7 E. 1.6.1). In diesem Zusammenhang wurde seitens der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, Beweiserhebungen aus öffentlich zugänglichen Quellen seien als strafprozessuale Zwangsmassnahmen zu qualifizieren, sobald sie Grundrechte beträfen (TPF II pag. 7.721.51). Die Vorinstanz hat diesen Einwand im Ergebnis zu Recht verworfen. Die vorhandenen Beweismittel sind uneingeschränkt verwertbar. Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach

- 11 dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2014 vom 21. Januar 2015 E. 1.3.2; vgl. zur Konsultation von allgemein zugänglichen Informationen durch die Strafbehörden auch BGE 143 IV 380 und INFANGER, Darf ein Richter googeln?, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2017/4, insb. S. 8). Die Beschaffung und Auswertung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen durch bundesnachrichtendienstliche Organe waren und sind gesetzlich vorgesehen (vgl. das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS]). Der von der Verteidigung kritisierte Bericht über die Rolle und die Funktion von E. (vgl. BA pag. 10-01-0011 ff.) wurde demnach auf einer gesetzlichen Grundlage verfasst. Dass dabei die für die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst massgeblichen Vorgaben nicht eingehalten worden wären, wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die auf allgemein zugänglichen Quellen beruhende Informationsbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst wird – wie von der Vorinstanz erwogen – nun aber nicht dadurch zur strafprozessualen Zwangsmassnahme, dass die recherchierten Tatsachen allenfalls die grundrechtlich geschützte Sphäre der betroffenen Person tangieren. Die Einlassungen der Verteidigung gehen von einem zu weiten Begriff der strafprozessualen Zwangsmassnahme aus. Den Strafgerichten ist es nicht untersagt, für die Sachverhaltsfeststellung auch bundesnachrichtendienstliche Berichte heranzuziehen. Welcher Erkenntniswert den in solchen Berichten enthaltenen Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen bei der Sachverhaltsermittlung zukommt, ist eine nicht an dieser Stelle zu erörternde Frage der Beweiswürdigung. Ein Eingehen auf den unter dem Aspekt der strafprozessualen Verwertbarkeit thematisierten Kurzanalysenbericht des Bundesamtes für Polizei vom 13. April 2018 erübrigt sich von vornherein, nachdem dieser von der Vorinstanz nicht als Beweismittel zugelassen (TPF I pag. 6.280.005) und gar nicht erst zu den Akten erkannt wurde (TPF I pag. 6.510.062 A). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Anklagevorwürfe und Standpunkte der Beschuldigten 1.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte A. mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Januar 2016 in der Schweiz und/oder anderswo wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandten Organisation Propagandaaktionen organsiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert haben. So soll der Beschuldigte A. in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des D. und als zuständiger Vorsteher des «Departements für

- 12 - Public Relations und Information» des Vereins die Veröffentlichung der beiden durch C. produzierten Videos «AR/EN/FR/DE – Exklusive Interview with E. – The Islamic State and I» (nachfolgend: «Exklusivinterview») und «al-Fajr as Sâdiq» (deutsch: «Die wahrhaftige Morgendämmerung»; nachfolgend nach der deutschen Fassung zitiert), genehmigt haben. Die Videos sollen als Propaganda für E., den führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, und die Dachorganisation Jaysh Al-Fath, einen integralen und zentralen Bestandteil des syrischen Ablegers der Al-Qaïda, Jabhat Al-Nusra, gedient haben. Des Weiteren lautet der Deliktsvorwurf gegen den Beschuldigten A. dahingehend, ein auf der Internetseite des D. am […] veröffentlichtes Interview von P. mit dem Beschuldigten B., dem Vereinspräsidenten des D., produziert zu haben, wobei die beiden Propagandavideos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» beworben worden sein sollen. Diese beiden Videos soll der Beschuldigte A. weiter dadurch beworben haben, dass er an der Organisation eines Anlasses des D. vom 5. Dezember 2016 in einem Hotel in Z. beteiligt oder dafür verantwortlich gewesen sei, er mindestens bei einer Gelegenheit im Dezember 2015 für diesen Anlass mittels Flugblatt Werbung betrieben habe und mit der Organisation des Anlasses, dessen Promotion sowie seinem dortigen Auftritt darauf hingewirkt habe, dass das Propagandavideo «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Schliesslich soll der Beschuldigte A. am 12. Januar 2016 auf dem Online-Kurznachrichtendienst Twitter das Video beworben haben, indem er auf eine ins Bosnische übersetzte Version hingewiesen und diese Nachricht mit der in arabischer Schrift verfassten Bezeichnung «#E.» sowie dem Link zur bosnischen Version des Videos versehen habe. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte A. aktiv dazu beigetragen haben, E. eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform zu bieten, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagieren (TPF I pag. 6.100.022 ff.). Der Beschuldigte A. stellt in Abrede, unerlaubte Propaganda für die terroristische Organisation Al- Qaïda betrieben und sich dadurch strafbar gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.200.005). 1.2 Dem Beschuldigten B. wirft die Anklage vor, mindestens im Zeitraum zwischen September 2015 und Dezember 2015 in der Schweiz wissentlich und willentlich für die Gruppierung Al-Qaïda oder für eine mit dieser verwandte Organisation Propagandaaktionen organisiert respektive deren Aktivitäten auf andere Weise gefördert zu haben. Im Einzelnen soll der Beschuldigte B. sich einerseits im vom Beschuldigten A. produzierten Interview vom […], welches auf der Internetseite des D. veröffentlicht worden sei, in seiner Funktion als Präsident des D. gegenüber dem Interviewer zur Entstehung des «Exklusivinterview» und zur Person von E. geäussert haben, wobei die Veröffentlichung des Interviews dazu gedient habe, Werbung für das kurz danach veröffentlichte «Exklusive Interview» des D. zu betreiben. Andererseits soll der Beschuldigte B. wiederum in seiner Funktion

- 13 als Präsident des D. am Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. aufgetreten sein, eine rund 40-minütige Ansprache gehalten und mit diesem Auftritt darauf hingewirkt haben, dass das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» ein möglichst grosses Publikum erreiche. Durch diese Handlungen soll der Beschuldigte B. aktiv dazu beigetragen haben, dass E., dem führenden Vertreter der Al-Qaïda in Syrien, eine prominente, mehrsprachige und multimediale Plattform geboten worden sei, um seine eigene Person sowie die Ideologie der von ihm vertretenen terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darzustellen und zu propagieren, wodurch die verbotene terroristische Organisation Al-Qaïda in ihrer Anziehungskraft gegenüber bestehenden und potentiellen Mitgliedern respektive Unterstützern weltweit gestärkt und somit in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert worden sei (TPF I pag. 6.100.026 f.). Der Beschuldigte B. bestreitet, sich im Sinne der Anklage schuldig gemacht zu haben (TPF II pag. 7.721.074; CAR pag. 7.300.022). 2. Rechtliche Ausführungen zum Tatbestand von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz 2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes macht sich strafbar, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz einer nach Art. 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Nach Art. 1 des Gesetzes sind namentlich verboten die Gruppierungen «Al-Qaïda» (lit. a), «IS» (lit. b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen derselben sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit jenen übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Die Vorinstanz hat die Entstehungsgeschichte des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, die gesetzgeberischen Zielsetzungen sowie die tatbestandsmässigen Elemente der einzelnen Tathandlungen einlässlich und zutreffend dargelegt (Urteil SK.2020.7 E. 3.1 – 3.6 [TPF II pag. 7.930.024 ff.]). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Art. 82 Abs. 4 StPO) braucht das nicht im Einzelnen wiederholt zu werden. Hervorzuheben bleibt hingegen, dass die Strafnorm im Al-Qaïda/IS-Gesetz sämtliche Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe stellt, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Die Bedrohung manifestiert sich in der aggressiven Propaganda von terroristischen Organisationen. Es besteht das Risiko, dass diese Propaganda Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleitet (Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8928 und 8931).

- 14 - Die Strafbestimmung bewirkt eine Vorverlagerung der Strafbarkeit, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.1: vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.1; EICKER, Zur Interpretation des Al- Qaïda- und IS-Gesetzes durch das Bundesstrafgericht im Fall eines zum Islamischen Staat Reisenden, Jusletter 21. November 2016, Rz. 13). Die Generalklausel der «Förderung auf andere Weise» ist gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 22. November 2017 zur Verlängerung des Al- Qaïda/IS-Gesetzes bewusst weit gefasst, damit jegliche Handlungen bestraft werden können, mit denen der Fortbestand und die Aktivitäten der verbotenen terroristischen Organisationen gefördert werden (BBl 2018 87, 98 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 als Anwendungsfall [Ankündigung und Antritt einer Dschihad-Reise]; vgl. LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 2016, S. 764/765). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass er eine Gruppierung oder Organisation nach Art. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unterstützt, sich daran beteiligt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert (vgl. TPF 2018 22 E. 2.4.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.63 vom 18. Dezember 2019 E. 2.2.2). 2.2 Gemäss den einleitenden Ausführungen zur Tatschilderung erfasst die Anklage die inkriminierten Handlungen der beiden Beschuldigten sowohl unter der Tatalternative «Organisieren von Propagandaaktionen» als auch unter der in Gestalt einer Generalklausel ausgedrückten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» (TPF I pag. 6.100.022 [Anklage-Ziffer 1.2.1] und pag. 6.100.026 [Anklage-Ziffer 1.3.1]). Die im gerichtlichen Verfahren von der Bundesanwaltschaft vertretene rechtliche Qualifikation konzentrierte sich jedoch auf die verbotene Propagandatätigkeit (vgl. TPF I pag. 6.920.010; TPF II pag. 7.721.039; CAR pag. 7.200.014). Die Vorinstanz hat die beiden Beschuldigten wegen unerlaubter Propagandaaktivitäten schuldig gesprochen und auf eine nähere Auseinandersetzung mit der als subsidiär bezeichneten Tatvariante «Fördern auf andere Weise» verzichtet (Urteil SK.2020.7 E. 3.3, E. 4.9.11, E. 5.1.5, E. 5.2.6, E. 6.1.2, E. 6.2.2). In Anbetracht der besonderen Relevanz für den vorliegenden Fall ist dazu festzuhalten, dass die Unterstützung oder Organisation von Propagandaaktionen selbständige Teilnahme- bzw. Hilfshandlungen zugunsten von Aktivitäten der verbotenen Gruppierungen darstellen, mithin handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 25 StGB. Als weitere Tathandlung gilt nach der Rechtsprechung auch die Förderung von Propagandahandlungen, sofern entsprechendes Handeln eine gewisse Tatnähe zu den verbrecherischen Aktivitäten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E.4.2.1;

- 15 - Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.74 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2.2.3; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.43 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3.1). Mit der fraglichen Strafbestimmung sollen sämtliche Aktivitäten der im Gesetz genannten Organisationen in der Schweiz und im Ausland unter Strafe gestellt werden, ebenso wie alle Handlungen, die darauf abzielen, diese materiell oder personell zu unterstützen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. November 2014, BBl 2014, 8927 ff.). Die Bestimmung bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2017 vom 22. Februar 2017 E. 4.1). Die Tatbestandsmässigkeit knüpft nicht an einen konkreten Erfolgseintritt an. Die Gesetzgebung zielt darauf ab, die Propaganda für bestimmte Organisationen und Gruppierungen einzuschränken. Eine Person handelt tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetzes begeht, also sich an einer verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Insofern präsentiert sich die fragliche Strafbestimmung als ein abstraktes Gefährdungsdelikt. 2.3 Gegen eine Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz werden im Berufungsverfahren wie bereits im erstinstanzlichen Urteil teilweise übergeordnete Bedenken geäussert. Einerseits hält die Verteidigung des Beschuldigten A. an der vor Vorinstanz vorgetragenen Sichtweise fest, dass die einschlägige Norm zu unbestimmt sei, um sie im strafrechtlichen Sinne anwendbar zu machen. Das Gesetz sage nicht, was genau strafbar sein solle und verletze somit das strafrechtliche Legalitätsprinzip (CAR pag. 7.200.006). Es ist einzuräumen, dass die Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz unter dem Blickwinkelt des Bestimmtheitsgebots sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum durchaus kritisch rezipiert wurde. Insbesondere einzelne Literaturstimmen wie der von der Verteidigung angeführte ANDREAS EICKER (vgl. CAR pag. 7.200.006) erachten die Anwendung der Strafbestimmung als mit dem Bestimmtheitsgebot unvereinbar. Indessen hat sich längst auch das Bundesgericht mit der Frage befasst, ob Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot gerecht wird. Zutreffend hat die Vorinstanz das Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 erwähnt, wo eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots verneint wird, sofern über das Erfordernis einer gewissen Tatnähe des angeklagten Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten der gemäss Gesetz verbotenen Gruppierung eine Einschränkung des mit Strafe bedrohten Verhaltens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2016 vom 22. Februar 2017 E.4.2.1). Angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht kein begründeter Anlass, der Strafbestimmung von Art. 2 Abs. 1 Al-

- 16 - Qaïda/IS-Gesetz von vornherein die Anwendung zu versagen. Soweit notwendig, werden die einzelnen Ausprägungen des Bestimmtheitsgebots im Sachzusammenhang zu beachten sein. Zweitens wird geltend gemacht, die angeblich verletzte Strafnorm befinde sich nicht im Strafgesetzbuch, sondern in einem zeitlich befristeten Gesetz, deren Geltungsdauer einstweilen bis 31. Dezember 2022 beschränkt sei. Was in der Anklageschrift vorgeworfen werde, sei in rund einem Jahr nicht (mehr) strafbar (CAR pag. 7.200.005). Der Einwand erfolgt ohne Grund. Aus der im angefochtenen Urteil umfassend aufgearbeiteten Normgenese (Urteil SK.2020.7 E. 2.2.1 – E. 2.2.6) sei einzig aufgegriffen, dass das vorliegend massgebliche Al-Qaïda/IS-Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist. Das Gesetz stand im Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen in Kraft, weshalb die den beiden Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltensweisen in dessen zeitlichen Anwendungsbereich fallen. Inwiefern die beschränkte Gültigkeitsdauer des Gesetzes die beiden Beschuldigten zu entlasten vermöchte, ist nicht ersichtlich. Die Bundesanwaltschaft hat ausserdem berechtigterweise darauf hingewiesen (CAR pag. 7.200.016), dass eine Strafbarkeit wegen den zur Anklage gebrachten Handlungen selbst nach einer allfälligen Aufhebung des Al-Qaïda/IS- Gesetzes nicht zwingend ausser Betracht fallen müsste. 3. Objektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 3.1 Propagandamaterial für eine verbotene Gruppierung als Tatobjekt 3.1.1 Wie der einleitenden Darstellung der Anklagevorwürfe zu entnehmen ist, stehen die Anklagevorwürfe gegen die beiden Beschuldigten jeweils im unmittelbaren Zusammenhang mit den zwei Videoerzeugnissen «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Bevor auf die einzelnen Tathandlungen einzugehen ist, rechtfertigt sich vorab die Klärung der Frage, ob es sich bei den beiden Filmen um Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung handelt. In diesem Zusammenhang wurde von den Parteien die von der Vorinstanz nicht ausdrücklich behandelte Frage aufgeworfen, ob in Anbetracht der bundesgerichtlichen Bestätigung des Schuldspruchs gegen C. der Propagandacharakter der fraglichen Videos erneut zur Diskussion gestellt werden könne. Die Bundesanwaltschaft hat schon im erstinstanzlichen Verfahren dafürgehalten, das Bundesgericht habe verbindlich festgestellt, dass es sich bei den beiden Videos um Propaganda für die verbotene Organisation Al-Qaïda handle (TPF II pag. 7.721.025). Im Berufungsverfahren argumentierte die Bundesanwaltschaft nicht mehr explizit mit der Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils, sondern betonte stattdessen dem Sinne nach die Gefahr widersprüchlicher Urteile in gleicher Sache. So führte die Bundesanwaltschaft aus, ihrer Ansicht nach sei nicht ersichtlich, wie das Berufungsgericht angesichts der materiellen Beurteilung durch das Bundesgericht bezüglich der

- 17 tatbestandsmässigen Propagandaeigenschaften zu einer abweichenden Erkenntnis kommen könnte (CAR pag. 7.200.013). Beide Beschuldigten stellen demgegenüber eine diesbezügliche Bindungswirkung in Abrede und bestreiten im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren, dass die beiden Videoerzeugnisse als verbotene Propaganda zu betrachten seien (TPF II pag. 7.721.065; TPF II pag. 7.721.050; CAR pag. 7.300.013; CAR pag. 7.200.007). Mit der Bundesanwaltschaft erscheint in der Tat diskutabel, ob sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils in der Strafsache gegen C. nicht auch auf die Propagandaeigenschaft als objektives Tatbestandselement erstrecken müsste. Der gegen C. ergangene Schuldspruch wurde als Ganzes geschützt. Es mag richtig sein, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren hauptsächlich die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes streitig war. Für die Betrachtungsweise der beiden Beschuldigten spricht sodann, dass sie angesichts der ergangenen Freisprüche keine Möglichkeit hatten, die erstinstanzliche Bewertung des Propagandacharakters der streitbetroffenen Videoerzeugnisse auf ihre Rechtskonformität überprüfen zu lassen. Aus rechtslogischen Gründen setzt die Annahme eines Tatvorsatzes jedoch das Vorliegen objektiver Tatbestandsmerkmale voraus, auf die dieser sich bezieht. Es ergibt sich denn auch aus den bundesgerichtlichen Erwägungen, dass auf den objektiven Tatbestand und damit auch auf den propagandistischen Charakter der beiden Videos eingegangen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.3). Dabei wurde nicht beanstandet, dass der vorinstanzliche Entscheid von Propaganda für die Ideologie der Al-Qaïda ausgegangen war. Gegenteils wurde diese Beurteilung den bundesgerichtlichen Erörterungen zum subjektiven Tatbestand zugrunde gelegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_169/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2.4: «Mit der Herstellung und Verbreitung der Videos brachte er den Willen zum Ausdruck, Propaganda für Jabhat Al-Nusra und die Ideologie der Al-Qaïda zu betreiben.» [Hervorhebung nicht im Original]). Schliesslich sei erwähnt, dass das Bundesgericht den von der Vorinstanz gegen C. ergangenen Schuldspruch bei fehlenden objektiven Tatbestandselementen nicht ohne Weiteres hätte bestätigen können, weil er sich dann einzig eines Versuchs hätte schuldig machen können. Nachdem sich die Strafkammer im vorliegend angefochtenen Urteil indessen erneut ausführlich mit der Eignung der beiden Videos als Propagandamaterial auseinandergesetzt hat und diesem Befund zugestimmt werden kann (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), braucht die Streitfrage nicht abschliessend entschieden zu werden. 3.1.2 Durch die Propaganda sollen andere Menschen für die geäusserten Gedanken gewonnen oder in ihrer Überzeugung gefestigt und bestärkt werden. Propaganda kann objektiv in irgendwelchen für andere Personen wahrnehmbaren Handlungen liegen, z.B. im Halten von Vorträgen, Ausleihen und Verteilen von Schriften, Ausstellen von Bildern, Tragen von Abzeichen, sogar in blossen Gebärden. Subjektiv erfordert die Propaganda nicht nur das Bewusstsein, dass eine bestimmte

- 18 - Handlung von anderen Personen wahrgenommen werde, sondern auch die Absicht, durch sie nicht nur Gedanken zu äussern, sondern dafür zu werben, d.h. so auf andere Personen einzuwirken, dass sie für die geäusserten Gedanken gewonnen oder, falls sie ihnen bereits zugetan sind, in ihrer Überzeugung bestärkt werden (BGE 143 IV 308 E. 5.2; BGE 140 IV 102 E. 2.2.2; TPF 2021 31 E. 2.2.2.2). Was zunächst der Propagandacharakter des Videos «Exklusivinterview» anbelangt, erwägt die Vorinstanz, dieses habe sich grundsätzlich an Muslime und insbesondere an muslimische Jugendliche im Westen gerichtet. Es sei notorisch, dass die Verwendung der Internetpropaganda ein Einfallstor für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus sei. Erstellt sei, dass im publizierten Videoerzeugnis zum Jihad motiviert werde. E. stelle die dschihadistische Jaysh Al-Fath als erfolgreiches und gerechtes Kampfbündnis dar und bezeichne die dazugehörenden Kämpfer als Mudschaheddin oder als Märtyrer. Eine solche an Dritte gerichtete Botschaft stelle Werbung bzw. Propaganda zu einem bestimmten Denken und Handeln dar. Es sei weiter erstellt, dass E. auch zum bewaffneten Jihad für die Jaysh Al-Fath auffordere bzw. beabsichtige, die Adressaten dafür zu gewinnen oder sie in ihrer allenfalls bereits bestehenden Bereitschaft dafür zu festigen. Dies stelle Propaganda dar. Angesichts der Redezeit von E. von über 90 % des etwas mehr als 30 Minuten andauernden Videoerzeugnisses komme das Format einer Videobotschaft sehr nahe. Der Verherrlichung des Jihads und der Motivation zum Jihad setze das Video nichts entgegen und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 – E. 4.9.7). Im Zusammenhang mit dem Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» hält die Vorinstanz fest, dass dem Zuschauer, namentlich durch die Begrüssungsszene mit E., die Freude eines solchen Kontakts bzw. die Sympathie von C. zu E. übermittelt werde. Insofern zeige das Video das Wohlwollen des Videoherstellers zu E., dem geistigen Führer der Jaysh Al-Fath und Befürworter der Ideologie der Al-Qaïda. Sodann würden sich die im Hintergrund hörbaren Naschids auf den gewaltsamen Dschihad beziehen. Zu hören sei ein Kampflied gegen Zion mit Aufruf zum Töten. Der Aufruf zum gewaltsamen Jihad werde durch die Begleitmusik zu einem Video über die Jaysh Al-Fath und die von ihr eroberten Gebiete, das deren militärisches Wirken und somit auch jenes der dazugehörenden und militärisch operierenden Jabhat Al-Nusra. Das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» stelle somit ebenfalls Propaganda für die Jaysh Al-Nusra und deren gewaltsamen Dschihad und somit auch für die Ideologie der Al-Qaïda dar (Urteil SK.2020.7 E. 4.10.3 – E. 4.10.4). 3.1.3 Die soeben skizzierte vorinstanzliche Beurteilung der Propagandaqualität der anklagegegenständlichen Videoerzeugnisse erfolgte einlässlich und sorgfältig. Sie erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend. Als Folge dessen kann grundsätzlich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82

- 19 - Abs. 4 StPO). Der Inhalt der beiden Videos wurde im vorinstanzlichen Urteil detailliert wiedergegeben (Urteil SK.2020.7 E. 4.1.1 [«Exklusivinterview»] und E. 4.1.2 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Die von der Vorinstanz gleichsam minutiös nachgezeichneten textlichen und (audio-)visuellen Eigenschaften der beiden Videos lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass darin in einer werbenden und aufwieglerischen Art und Weise die Gesinnung und kämpferisch-aggressive Ideologie von Jabhat Al-Nusra und somit auch von Al-Qaïda positiv inszeniert wird. Darin liegt die vom Gesetzgeber als unzulässig gewertete propagandistische Botschaft, deren Verbreitung strafrechtlich zu sanktionieren ist. Die beiden Filmerzeugnisse waren offenkundig dazu bestimmt, den Betrachter für die darin vermittelte Ideologie zu gewinnen. Was seitens des Beschuldigten im Berufungsverfahren dagegen eingewendet wird, vermag die Argumentation der Vorinstanz nicht zu entkräften. So machen die beiden Beschuldigten etwa geltend, Propaganda für die Al-Qaïda könne schon deshalb nicht vorliegen, weil diese Organisation selber nicht genannt werde (vgl. nur CAR pag. 7.200.007; CAR pag. 7.300.009). Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der von der im Video angesprochenen Jaysh Al-Fath propagierte Dschihad der ideologischen Ausrichtung der Al-Qaïda entspreche und die Al-Qaïda insofern durchaus auch thematisiert werde (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.6 [«Exklusivinterview»] und E. 4.10.3.1 [«Die wahrhaftige Morgendämmerung»]). Ausserdem hat die Vorinstanz in gründlicher und nicht zu beanstandender Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen dargelegt, dass sich E. als Verfechter der Al-Qaïda und deren Ideologie positioniert hatte und welche ideologische Nähe zwischen den verschiedenen dschihadistischen Gruppierungen der syrischen Oppositionsfront bestand (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.7.3 – E. 4.9.7.6 und E. 4.10.3.1). Es greift deshalb zu kurz, wenn die beiden Beschuldigten auch im Berufungsverfahren geltend machen, E. sei im fraglichen Zeitpunkt im syrischen Konflikt in vermittelnder Funktion aufgetreten und habe im innerislamischen Diskurs Stellung gegen den IS bezogen (CAR pag. 7.200.008; CAR pag. 7.300.008 f.). Weder das eine noch das andere vermag die in den beiden Videoproduktionen von E. demonstrierte gewalttätig-extremistische Einstellung zu relativieren. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Vorinstanz habe in einer Art logischem Fehlschluss die ablehnende Haltung gegenüber dem IS mit ideologischer Unterstützung der Al-Qaïda gleichgesetzt. Damit werden die im angefochtenen Urteil in grosser Zahl angeführten Sachumstände ausgeblendet, angesichts derer für die Vorinstanz zu Recht keinerlei Zweifel daran verblieben, dass E. ein Anhänger der auch von der Al-Qaïda vertretenen gewaltextremistischen Ideologie war. 3.1.4.1 Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Tathandlungen berufen sich beide Beschuldigte auf verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte wie die Medienfreiheit oder die Meinungsäusserungsfreiheit und nehmen für sich in Anspruch, eine journalistische Aufgabe wahrgenommen zu haben. Auch wenn diese Einwände

- 20 ihrem Wesensgehalt nach die Motivation und damit eher subjektive Tatbestandskomponenten betreffen, rechtfertigt es sich, sie als eigenständiger Teil der Frage nach dem propagandistischen Gehalt zu behandeln. Im Wesentlichen wird seitens der Beschuldigten geltend gemacht, ihr Umgang mit dem von der Anklage als solchem bezeichneten Propagandainhalt sei ausschliesslich kontextualisiert erfolgt, habe die Thematik einer medialen Berichterstattung gleich eingeordnet und zum besseren Verständnis unter Vermittlung von Hintergrundinformationen bearbeite. Dadurch hätten sie die freie Meinungsbildung gefördert (TPF II pag. 7.721.060 und TPF II pag. 7.721.062 f.; TPF II pag. 7.721.054; CAR pag. 7.200.006 und CAR pag. 7.200.019 und CAR pag. 7.300.010 ff.; CAR pag. 7.200.022; CAR pag. 7.200.023). Was das zunächst angesprochene Spannungsverhältnis zwischen dem vorliegend zu beurteilenden Straftatbestand und der Ausübung von Freiheitsrechten im Allgemeinen anbelangt, hat schon die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der sachliche Geltungsbereich der der Freiheit der Kommunikation und der Meinungsbildung dienenden Grundrechte tangiert ist. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass politische, ideologische, kulturelle und weitere propagandistische Äusserungen alltäglich und von den verfassungsmässigen Grundrechten wie der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt sind, diese Grundrechte indessen nicht schrankenlos gelten (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.3). Propagandatätigkeiten für eine terroristische Organisation mit dschihadistischem Gedankengut sind geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.7 E. 3.4.4), erweist sich das Verbot des Propagierens dschihadistischen Gedankenguts und der Förderung entsprechender Aktivitäten in Anbetracht der von terroristischen Organisationen ausgehenden Bedrohung als verhältnismässig. Die in Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung der Ordnung. Sie ist gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992) erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung. Propagandistische Tätigkeiten für die Al-Qaïda, den IS oder in Bezug zu den genannten Organisationen stehende Gruppierungen fallen folglich nicht unter den Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit. Hinsichtlich solcher Äusserungen und Aktivitäten sind jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung der von den Beschuldigten angerufenen Grundrechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 3.1.4.2 Soweit beide Beschuldigten im vorliegenden Zusammenhang auf das hinsichtlich der Verurteilung von C. vor dem EGMR hängige Beschwerdeverfahren (CAR pag. 7.300.013 und CAR pag. 7.300.016) verweisen, lässt sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine vom EGMR festgestellte Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu kann einen Revisionsgrund darstellen (Art. 410 Abs. 2 StPO;

- 21 - Art. 122 BGG). Bis zu einem endgültigen Urteil des EGMR ist jedoch von der Rechtskräftigkeit des gegen C. ergangenen Bundesgerichtsurteils und dem Bestand der dieses tragenden Erwägungen auszugehen. Betreffend die behauptete Art und Weise der Auseinandersetzung mit den als Propaganda zu bezeichnenden Inhalten in den beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erscheint sodann vorab eine Begriffsklärung angezeigt. Sofern unter «Kontextualisierung» das abstrakte In-Beziehung-Setzen verschiedener Inhalte verstanden wird, wird niemand den beiden Beschuldigten widersprechen können (vgl. etwa CAR pag. 7.300.011). Die vorliegend relevante Kontextualisierung meint jedoch etwas anderes. Ein kontextualisiertes Format will informieren und aufklären sowie den Betrachter nicht bloss beeinflussen, sondern durch die Darlegung von Fakten sowie Gründen und Gegengründen dessen eigene Meinungsbildung ermöglichen. Die vorliegend kritiklose und unterstützende Befassung mit den propagandistischen Inhalten genügt diesen Ansprüchen nicht. Die Anschauungen des in beiden Videos prominent auftretenden E. werden inhaltlich weder hinterfragt noch überhaupt diskutiert. Eine auch nur ansatzweise kritische Haltung ist nicht feststellbar. So finden sich etwa im vom Beschuldigten B. gegebenen Interview vom […] oder im von ihm anlässlich der Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 gehaltenen Vortrag keine Textpassagen, die einen unbefangenen Leser oder Zuhörer Anlass zu Zweifeln an den vermittelten Botschaften geben könnten. Selbst ausdrückliche Aufrufe zum gewaltsamen Dschihad werden vorbehaltlos hingenommen. Im Grunde ist die von E. vertretene Ideologie denn auch gar nicht der eigentliche Gegenstand des von den beiden Beschuldigten behaupteten Diskurses. Genau betrachtet wird diese stattdessen in den argumentativen Katalog zur geltend gemachten diskursiven Dekonstruktion der IS- Ideologie integriert und damit unreflektiert in das eigene Narrativ übernommen. Dabei werden die ideologischen Aussagen von E. dem als extremistisch gebrandmarktem und zu bekämpfenden Gedankengut des IS konsequent gegenüber gestellt. Alleine mit dieser Kategorisierung wird eine Wertung zu Gunsten von E. bekundet. Insgesamt manifestiert sich im Umgang der Beschuldigten mit den propagandistischen Inhalten der Aussagen von E. eine distanzlose Einstellung, die letztlich nicht anders als als Zustimmungsbekundung interpretiert werden kann. Gleichzeitig liegt darin eine mit einer diskursiven Herangehensweise nicht zu vereinbarende vorbehaltlose Übernahme der Ansichten von E. Die im Berufungsverfahren bemühten Vergleiche mit Produktionen von öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalten blenden in dieser Hinsicht Aspekte aus, auf die es hier gerade ankommt. Was die Handlungen der Beschuldigten von der angesprochenen Berichterstattung unterscheidet, ist die fehlende kritische Auseinandersetzung. Die Beschäftigung mit den propagandistischen Botschaften durch die beiden Beschuldigten wollte nicht primär einordnen, sie wollte vor allem überzeugen. Unter diesen Umständen können die beiden Beschuldigten keine journalistischen Beweggründe und vor allem kein entsprechenden Vorgehen für sich beanspruchen.

- 22 - 3.2 Die dem Beschuldigten A. konkret vorgeworfenen Tathandlungen 3.2.1 «Absegnen und Veröffentlichung der Propaganda-Videos» (Anklageziffer 1.2.1.1) 3.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass sich der Beschuldigte A. mit der Genehmigung der Veröffentlichung der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht habe (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.10 und E. 4.10.6). Der Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht weitestgehend unbestritten. Der Beschuldigte A. war im fraglichen Zeitraum Mitglied des Vorstandes des Vereins D. und fungierte als Vorsteher des «Departements für Public Relations und Information» als Kommunikationsverantwortlicher des Vereins D. Dass er in dieser Funktion die massgeblichen Entscheidungen über Veröffentlichungen des Vereins getroffen hat, ist unstreitig und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Es steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. die Veröffentlichung der beiden Videoproduktionen genehmigt hat. Sowohl in öffentlichen Stellungnahmen als auch in seinen Aussagen im vorliegenden Strafverfahren hat der Beschuldigte A. ausdrücklich die Verantwortung für die Veröffentlichung übernommen (vgl. etwa «Twitter Tweet vom 21. Dezember 2015» [BA pag. 10.02.0293] und Bericht des D. vom 24. April 2018 zu den wesentlichen Vorwürfen der Schweizer Bundesanwaltschaft [BA] bzw. der Bundeskriminalpolizei [BKP] i.S. Anklage wegen vermeintlicher Al-Qaida-Propaganda gegen B., A. und C. [Strafuntersuchung SV.15.1660-NOT] [TPF I pag. 6.522.088]; Schlusswort anlässlich der ersten erstinstanzlichen Verhandlung [TPF pag. 6.925.111 ff.]). Dass die beiden Videos in der Folge auf den Social-Media-Kanälen des D. und auf Internetplattformen publiziert wurden, ist – wie die Vorinstanz schon festgehalten hat (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1) – ebenfalls unbestritten und erstellt. Betreffend die rechtliche Qualifikation erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe die beiden Videos zu Handen der Allgemeinheit publizieren lassen. Die Verwendung der Internetpropaganda als Einfallstor für (jeglichen) gewaltsamen Extremismus sei notorisch (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.1 und E. 4.10.1). Der Beschuldigte A. habe die beiden Videos ungefiltert und ohne kritische Relativierung publizieren lassen. Der Verherrlichung des Dschihads und der Motivation zum Dschihad sei nichts entgegengesetzt worden und die Veröffentlichung mit Untertiteln in mehreren Sprachen fördere zudem die Gedankenverbreitung auf nicht Arabisch sprechende Zuhörer. Mit der Gutheissung der Veröffentlichung der beiden Videos habe der Beschuldigte A. Propaganda getätigt (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.6 und E. 4.10.4). 3.2.1.2 Im Berufungsverfahren wendet sich der Beschuldigte A. nicht in erster Linie gegen die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung. Dagegen opponiert er in mehrfa-

- 23 cher Hinsicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung. Einmal wird geltend gemacht, die in der Anklage verwendeten Tätigkeiten «absegnen» und «veranlassen» seien keine justiziablen Handlungen. Aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, wie er wem gegenüber was konkret gemacht habe, das als «absegnen» oder «veranlassen» bezeichnet werden könnte (CAR pag. 7.200.009; vgl. auch TPF II pag. 7.721.053). Ein Eingehen auf diese Rügen erübrigt sich aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. Erwägung I./2.2 hiervor) vorab in dem Umfang, als die Verletzung des Anklagegrundsatzes thematisiert wird. Nicht gefolgt werden kann alsdann der Auffassung, weder das Absegnen noch das Veranlassen könne eine tatbestandsmässige Handlung sein. «Absegnen» entspricht im umgangssprachlichen Bereich, etwa ein bestimmtes Vorhaben zu bewilligen. Etwas «veranlassen» heisst im vorliegenden Kontext offensichtlich, dass dafür gesorgt wurde, dass etwas Bestimmtes getan wird. Beide Verben bezeichnen konkrete Tätigkeiten. Es ist nicht einzusehen, weshalb die dergestalt umschriebenen Handlungen bezogen auf die einschlägige Strafnorm von vornherein als taugliche Tatobjekte ausscheiden müssten. Wenn der Beschuldigte unbestrittenermassen die Publikation der beiden Filme genehmigt und die Veröffentlichung verantwortet hat, hat er sie zwangsläufig im skizzierten Sinne «abgesegnet» und «veranlasst». Im Übrigen ist mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 4.9.5) als irrelevant zu betrachten, ob der Beschuldigte die fraglichen Inhalte selber auf die verschiedenen Medienkanäle eingestellt hat oder nicht. Des Weiteren bringt der Beschuldigte vor, dass ein konkreter Erfolg der ihm vorgeworfenen Handlungen anklagemässig nicht umschrieben und auch nicht bewiesen sei (CAR pag. 7.200.009). Der Einwand übergeht die Art des Tatbestandes, der gerade nicht voraussetzt, dass durch das inkriminierte Verhalten tatsächlich eine terroristische Organisation in ihrer Anziehungskraft gestärkt und in der Entfaltung ihrer kriminellen Aktivitäten gefördert wurde. 3.2.1.3 Andere konkrete Einwände, welche das vorinstanzliche Fazit, der Beschuldigte A. habe durch Genehmigung und Veranlassung der beiden Videoproduktionen objektiv tatbestandsmässig gehandelt, in Frage stellen könnten, wurden im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugend begründeten rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind denn auch nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Sinne einer verdeutlichenden Zusammenfassung sind nachfolgend in der gebotenen Kürze die zentralen Überlegungen darzulegen, aufgrund derer die objektive Tatbestandsmässigkeit der hier zur Diskussion stehenden Handlungen des Beschuldigten A. nicht ernsthaft bestritten werden kann. Indem der Beschuldigte A. die Publikation der beiden Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» auf verschiedenen Medienkanälen veranlasste, hat er Propaganda für eine verbotene Gruppierung verbreitet. Die Veröffentlichung der beiden Filmerzeugnisse

- 24 richtete sich an einen möglichst grossen, im Einzelnen noch unbestimmten Adressatenkreis. Die Publikation hat offenkundig die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die verbotene Propaganda weitere Beachtung findet. Dies gilt umso mehr, als angesichts der gewählten Verbreitung über das Internet keine Einflussmöglichkeiten bezüglich der weiteren Verwendung des Materials mehr bestand. Der Beschuldigte A. verschaffte den beiden Propagandavideos durch die öffentliche Publikation einen potentiell unbegrenzten Konsumentenkreis und damit eine ausgedehnte Reichweite. Dadurch wurde die Beeinflussung einer unbestimmten Anzahl von Betrachtern ermöglicht. Damit hat der Beschuldigte A. eine gesetzlich verbotene Gruppierung propagandistisch unterstützt und tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz gehandelt. 3.2.2 «Bewerbung der Propagandavideos» (Anklageziffer 1.2.1.2) 3.2.2.1 Für die Vorinstanz steht weiter fest, dass der Beschuldigte A. sich auch durch die Veröffentlichung eines Interviews mit dem Beschuldigten B. am […], mit der Organisation des Anlasses des D. vom 5. Dezember 2015, mit der Bewerbung mittels Flugblatt und seiner Teilnahme an der Premiere der Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie mit Absetzung eines Tweets am 12. Januar 2016 wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz strafbar gemacht hat. Im angefochtenen Urteil heisst es zur Begründung zunächst, das Interview und dessen Publikation seien nicht bestritten. Anerkannt sei auch, dass der Beschuldigte A. am Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 teilgenommen habe. Eine Beteiligung des Beschuldigten A. an der Organisation des Anlasses sei aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwortlicher plausibel. Unbestritten sei, dass der Beschuldigte A. am Anlass vom 5. Dezember 2015 als Redner/Moderator teilgenommen und dem Journalisten O. im Vorfeld einen diese Veranstaltung betreffenden Flyer ausgehändigt habe. Schliesslich bestünden keine Hinweise darauf, dass der fragliche Eintrag auf dem Twitter-Konto des Beschuldigten A. nicht von ihm stamme (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.2, 5.1.3, E. 5.2.5 und E. 5.3.1). Sodann führt die Vorinstanz in rechtlicher Sache aus, die im Interview vom Beschuldigten gemachte Werbung beziehe sich auf die verbotene Gruppierung Al-Qaïda. Der Beschuldigte A. habe die Verbreitung der Propaganda ermöglicht und sich damit an der Propagandaaktion für Al-Qaïda beteiligt (Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.3). Der Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 habe als Plattform zur Vorführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» gedient, weshalb auch die Bewerbung und die Durchführung des Anlasses, an dem das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorgeführt worden sei, verbotene Propaganda darstelle, wobei der Beschuldigte A. die Bedeutung des Premierenanlasses gegenüber potentiellen Zuschauern durch seine persönliche Teilnahme unterstrichen und somit verbotene Propaganda betrieben habe (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1). Der Tweet-Eintrag vom

- 25 - 12. Januar 2016 schliesslich beziehe sich auf das vom Beschuldigten A. vorgängig veröffentlichte und beworbene Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung». Dieses Video habe der Beschuldigte A. durch den Tweet, es sei nun eine bosnische Übersetzung vorhanden, öffentlich und insbesondere gegenüber den Personen deutscher und bosnischer Sprache beworben. Auch durch die Bewerbung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» via Twitter habe sich der Beschuldigte A. der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz schuldig gemacht (SK.2020.7 E. 5.3.1 und 5.3.4). 3.2.2.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen werden im Berufungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten angefochten. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil ist vom Sachverhalt auszugehen, wie in die Vorinstanz als erstellt erachtet hat und wie er sich anhand der angeführten Aussagen und weiteren Beweismittel ohne Weiteres zuverlässig rekonstruieren lässt. An den noch vor Vorinstanz geäusserten Vorbehalten hinsichtlich der Abfassung der Anklageschrift (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wurde nicht mehr festgehalten. Hingegen wird der vorinstanzliche Schuldspruch wiederum aus rechtlichen Gründen kritisiert. Wie schon vor Vorinstanz (vgl. TPF II pag. 7.721.054) wendet der Beschuldigte A. in einem grundsätzlichen Sinne ein, eine Verurteilung wegen der Bewerbung der beiden Videos würde die Strafbarkeit überstrapazieren. Er habe gar nichts getan, was strafbar sein könne. Gemäss Anklage soll er Propaganda für Propaganda gemacht haben. Es sei nicht ersichtlich, wie damit unmittelbar eine verbotene Gruppierung wie die Al-Qaïda unterstützt werden könne. Ihm werde eine nicht strafbare mittelbare Unterstützung vorgeworfen. Das könne nicht strafbar sein. Zudem wisse niemand, was die Wirkung der angeblichen Propaganda gewesen sei. Das Gleiche gelte für den Tweet, den er am 12. Januar 2016 abgesetzt habe und in dem er auf eine ergänzte Fassung der Videos hingewiesen habe. Im vorliegenden Zusammenhang sei auszuschliessen, dass solches als Propaganda für eine verbotene Organisation qualifiziert werden könne (CAR pag. 7.200.009 f.). Auf die unter der Überschrift «Bewerbung» konkret vorgeworfenen Tathandlungen bezogen, liess der Beschuldigte A. im vorinstanzlichen Verfahren zudem einwenden, dass das blosse Ankündigen eines Videos nicht strafbar sein könne und im Interview mit dem Beschuldigten B. nichts zu erkennen sei, was strafbar sei. Der Interviewte ordne im fraglichen Gespräch ein, was das zu publizierende Video zeigen werde und welche Fragen sich stellten (TPF II pag. 7.721.054). Mit der Verteilung des Flugblattes zur Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 an O. sei keine Werbung für die Al- Qaïda gemacht worden (TPF II pag. 7.721.054). Wie der blosse Auftritt an dieser Veranstaltung Werbung für Al-Qaïda sein könnte, sei nicht nachvollziehbar (TPF II pag. 7.721.055). Bei einem Link auf ein Video schliesslich handle es sich nicht um die Organisation von Propaganda, sodass er sich auch durch den Tweet auf Twitter nicht strafbar gemacht haben könne (TPF II pag. 7.721.055).

- 26 - 3.2.2.3 Mit den tathandlungsbezogenen Einwänden des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nur am Rande befasst. Dabei hätten namentlich die kritischen Anmerkungen betreffend die Tragweite und den Anwendungsbereich eine nähere Auseinandersetzung verdient gehabt. Dem Beschuldigten ist darin beizupflichten, dass die Handhabung der fraglichen Strafbestimmung ohne gewisse Tatbestandsrestriktionen zu einer uferlosen Strafbarkeit führen würde. Es stellt sich im Lichte des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes in der Tat die Frage, wie weit der Kreis der strafwürdigen Werbung für die propagandistische Sache gezogen werden darf. Denktheoretisch ist eine beliebige Anzahl mehr oder weniger positiv konnotierter Bezugnahmen auf propagandistische Äusserungen vorstellbar, die sich ihrerseits dem Vorwurf der Förderung der Propaganda aussetzen würden. Es drängt sich auf, sich bei der Abgrenzung zwischen strafbaren und nicht strafbaren Formen der Bewerbung von den Überlegungen des Gesetzgebers zum Al-Qaïda/IS-Gesetz leiten zu lassen. Die fragliche Strafnorm bezweckt die wirksame Intervention gegen ein vielseitiges und im Erscheinungsbild variierendes Bedrohungspotential. Die effiziente strafrechtliche Bekämpfung terroristischer Aktivitäten verlangt nach einer relativ weitgehenden Pönalisierung im Bereich propagandistischer Umtriebe. In Anbetracht der Zielsetzung der Strafbestimmung lässt sich ein Vergleich zu dem die Verbreitung rassistischer Ideologien unter Strafe stellenden Art. 261bis StGB ziehen. Gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB sind sämtliche Hilfshandlungen zur Verwirklichung von Propaganda strafbar. Die Rechtspraxis hatte sich in diesem Zusammenhang wiederholt mit dem Setzen von Internetlinks zu befassen. Die Rechtsprechung tendiert bei einer direkten Verlinkung rassendiskriminierender Inhalte zur Annahme der Strafbarkeit, bei einem indirektem Link (Link auf Link-Liste) hingegen in der Regel mangels Zurechnung des Unrechts zur Straflosigkeit (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei METTLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Art. 261bis N. 46). Entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzziele erscheint es sachgerecht, unter die strafbare Propagandatätigkeit diejenigen werbenden Handlungen zu subsumieren, die unmittelbar und direkt auf die propagandistischen Inhalte Bezug nehmen und erkennbar auf deren Weiterverbreitung abzielen. Eine solche Auslegung erlaubt eine differenzierte Kategorisierung von unterstützenden Aktivitäten bezüglich der Bewerbung von Propagandamaterial und begegnet durch konkrete Merkmale einer unzulässigen Ausweitung der Strafbarkeit. 3.2.2.4 Nach dem Gesagten ist den seitens des Beschuldigten B. vorgetragenen und auch für den Beschuldigten A. heranzuziehenden Ausführungen zu folgen, wonach es zur Tatbestandserfüllung nicht ausreicht, wenn das Ansehen einer verbotenen Gruppierung mittelbar und gleichsam als Reflexwirkung gesteigert wird (vgl. CAR pag. 7.300.008). Fehl gehen diese Vorbringen indessen insofern, als gestützt auf eine in anderer Angelegenheit ergangene und im Berufungsverfahren eingereichte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. Juli 2021 (CAR pag. 7.300.001 ff.) aufgezeigt werden soll, dass die Anklage

- 27 gegen die beiden Beschuldigten auf eine uneinheitliche Praxis der Bundesanwaltschaft zurückzuführen sei (CAR pag. 7.300.007 f.; vgl. auch CAR pag. 7.300.013 f.). Der Nichtanhandnahmeverfügung lag – soweit aus deren Begründung ersichtlich – eine Anzeige zugrunde, wonach vom D. gesammelte Spendengelder in Syrien nicht für humanitäre Zwecke verwendet, sondern an dortselbst kämpfende islamische Terroreinheiten abgegeben worden seien (CAR pag. 7.300.001). Die Bundesanwaltschaft konnte keine Hinweise darauf erkennen, dass die Spendengelder nicht der Zivilbevölkerung zugekommen seien (CAR pag. 7.300.003). Vorliegend von besonderem Interesse sind indessen die weiteren Ausführungen, wonach solche Hilfsaktionen das Ansehen einer Gruppierung bei der Zivilbevölkerung in dem von dieser kontrollierten Gebiet mehre, es sich dabei aber um einen indirekten Nebeneffekt handle, der nicht mit direkter Unterstützung zu verwechseln sei, die im Falle von kriminellen oder der Al-Qaïda verwandten Organisationen strafbar wäre (CAR pag. 7.300.003). Entgegen der von der Verteidigung des Beschuldigten B. vertretenen Ansicht (CAR pag. 7.300.007) handelt es sich beim nicht anhandgenommenen Anzeigesachverhalt nicht um einen «ähnlich gelagerten» Fall. Vielmehr unterscheidet er sich von den vorliegenden Anklagesachverhalten in wesentlichen Belangen. Während dort eine allfällige Unterstützungswirkung allenfalls aus einer womöglich einer terroristischen Organisation zugeschriebenen Wohltätigkeit zugunsten der Bevölkerung resultierte, beinhaltet die Anklageschrift hier den Vorwurf, unmittelbar die Ideologie einer verbotenen terroristischen Organisation propagiert zu haben. Die Ausgangslage ist in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich anders und nicht vergleichbar. Der Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich damit nichts entnehmen, was für die vorliegend zu beurteilende Strafsache entscheidend sein könnte. 3.2.2.5 Nach Massgabe der zuvor dargelegten Grundsätze ist in der Folge zu prüfen, ob die dem Beschuldigten A. zur Last gelegten Handlungen als strafbare Unterstützung verbotener Propaganda durch Bewerbung der entsprechenden Inhalte qualifiziert werden können. Dabei gilt es vorab, den die vorgeworfenen Tathandlungen umspannenden Gesamtzusammenhang nicht aus den Augen zu verlieren. In der Anklageschrift wird zu Beginn in einer Kurzzusammenfassung der Vorwurf umschrieben, die von C. produzierten Videos seien vor und nach ihrer Veröffentlichung von den beiden Beschuldigten aktiv beworben worden (TPF I pag. 6.100.003). Die den beiden Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Werbehandlungen werden in der Anklageschrift jeweils unter der einheitlichen Überschrift «Bewerbung der Propaganda-Videos» (TPF I pag. 6.100.023 und TPF I pag. 6.100.026) dargelegt. Die verschiedenen Tathandlungen werden zudem durch die Verwendung der modalen Präposition «indem» miteinander verknüpft. Der abschliessende Vorwurf, wonach durch diese Tätigkeiten aktiv dazu beigetragen worden sein soll, dass E. sich und die Ideologie der terroristischen Organisation Al-Qaïda vorteilhaft darstellen und propagieren habe können, fasst

- 28 die einzelnen Bewerbungsaktivitäten im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel und Resultat wiederum zu einer Handlungseinheit zusammen. Nach Anlage und Abfassung beinhaltet die Anklageschrift demnach nicht eine Abfolge isolierter und mehr oder weniger zufällig erfolgender Werbehandlungen. Wie die Bundesanwaltschaft im Verlauf des Verfahrens wiederholt ausgeführt hat, geht es bei den Anklagevorwürfen um eine koordinierte und organisierte Bewerbungskampagne (TPF I pag. 6.920.009; TPF II pag. 7.721.026). Wird der von der Anklage unterstellte Propagandazweck ausgeklammert, haben die beiden Beschuldigten nie in Abrede gestellt, dass sämtliche Unternehmungen rund um die Veröffentlichung der beiden Videos in gemeinsamer Absprache und Koordination erfolgten. In dem von beiden Beschuldigten angeführten Bericht des D. vom 24. April 2018 wird ausgeführt, wie dadurch die Präventionsarbeit des D. gegen den IS-Extremismus fortgesetzt werden sollte (BA pag. 6.522.084). Des Weiteren wird in diesem Bericht aufgezeigt, wer gemäss seiner Funktion im ISZR welche Tätigkeit übernommen hatte (BA pag. 6.522.085). Es darf daher als erstellt gelten, dass es ein gemeinsames Vorhaben zur Bekanntmachung der beiden Videoerzeugnisse gab und die mehrschrittige Ausgestaltung von beiden Beschuldigten mitgetragen wurde. Eine allzu isoliert und zu ausgestanzt wirkende Betrachtung der konkret vorgeworfenen Propagandahandlungen würde den Blick für diese konzeptionelle Ausgangslage verstellen. 3.2.2.6 Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, das vom Beschuldigten A. veröffentlichte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. stelle verbotene Propaganda dar. Diese Beurteilung gibt im Ergebnis zu keinen Beanstandungen Anlass. Das dem Beschuldigten A. zuzurechnende Interview wurde auf der Homepage des D. publiziert und ist an die Öffentlichkeit als Adressatin gerichtet. Inhaltlich sind die Ausführungen im Interview geeignet, eine beeinflussende Wirkung auf die potentielle Leserschaft zu entfalten und diese für die geäusserten Ansichten und Meinungen zu gewinnen. Entgegen der Darstellung beider Beschuldigter nehmen E. und das mit ihm geführte Interview darin sehr wohl eine zentrale Stellung ein. Sowohl in der Titelgebung als auch in der einleitenden Umschreibung wird der primäre Fokus auf das Interview mit E. gelegt (BA pag. 13.02.0049). Im Anschluss an den Interviewtext finden sich sodann Hinweise auf Publikationstermine (BA pag. 13.02.0051). Es kommt auf inhaltlicher Ebene entscheidend hinzu, dass E. ebenso wie die von ihm getätigten Aussagen durchwegs positiv konnotiert werden. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass und wie E. als Persönlichkeit («Gelehrter» / «Autorität im Kampf gegen die IS-Ideologie» [Urteil SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051) ebenso wie in seinem Wirken («zentrale Brückenbauerfigur» mit «unglaublich wichtigem» Einfluss / «wichtige Stimme der innerislamischen Mässigung» / Einstehen «gegen die Unterdrückung von Minderheiten» und für «Milde im Umgang mit Kriegsgefangenen» [SK.2020.7 E. 5.1.5.2; vgl. BA pag. 13.02.0051]) ausschliesslich vorteilhaft attribuiert wird. Diese von der Vorinstanz zu Recht als «begeistert» (Urteil SK.2020.7

- 29 - E. 5.1.5.2) apostrophierte Darstellung von E. wollte fraglos das Interesse an dem von C. mit ihm durchgeführten Interview wecken. Zugleich wird der Eindruck erzeugt, dass besonderes Gewicht hat, was eine Person wie E. zu sagen hat. Das auch vom Beschuldigten A. im Rahmen der bezüglich des «Exklusivinterview» orchestrierten Bewerbungskampagne zu verantwortende Interview von P. mit dem Beschuldigten B. unterstützt die Verbreitung der von E. vermittelten propagandistischen Rhetorik. Daran ändert der weitgehend formalistische Einwand nichts, nicht einmal ein Drittel des Interviews mit dem Beschuldigten B. setze sich mit E. und dem «Exklusivinterview» auseinander (CAR pag. 7.300.013). Der Propagandacharakter beurteilt sich nach dem materiellen Gehalt und nicht anhand quantitativer Kriterien wie dem textlichen Umfang. Ausserdem hilft die Einbettung in weitergehende positive Schilderungselemente vorliegend mit, den direkt auf das Video und die Person von E. bezogenen Teil des Textes in ein propagandaförderndes Licht zu rücken. 3.2.2.7 Im Ergebnis beizupflichten ist der Vorinstanz, wenn sie bezüglich des vom Beschuldigten A. zumindest mitorganisierten Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 und seines dortigen Auftrittes von einer verbotenen Propagandatätigkeit ausgeht. Während der Beschuldigte sich im Berufungsverfahren zu diesem Anklagevorwurf nicht mehr konkret vernehmen liess, war der Sachverhalt vor Vorinstanz noch strittig gewesen. Dort wurde unter anderem geltend gemacht, es müsse unklar bleiben, welche Rolle dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Organisation dieser Veranstaltung zugekommen sei (TPF I pag. 7.721.054). Dazu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, eine Mitwirkung des Beschuldigten A. bei der Organisation des Anlasses sei nicht bestritten worden und erscheine auch aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied und Kommunikationsverantwortlicher plausibel (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5). Bei dieser aktengestützten beweisrechtlichen Überzeugung muss es sein Bewenden haben. Dass der Beschuldigte A. anlässlich der Veranstaltung als Redner und in einer moderierenden Rolle aufgetreten ist, blieb unbestritten (vgl. Urteil SK.2020.7 E. 5.2.5 und die dortigen Aktenhinweise). Der erklärte Zweck des vom D. organisierten Anlasses war die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» (vgl. BA pag. 6.522.086). Das Video sollte einem grösseren Publikum vorgeführt und dessen Bekanntheitsgrad weiter erhöht werden. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.2.6.1), wurde die Bedeutung der Filmvorführung durch die Anwesenheit und einleitenden Bemerkungen des Beschuldigten A. sowie durch die Konferenzschaltung mit C. unterstrichen. Alle diese Bemühungen um grösstmögliche Aufmerksamkeit richteten sich unmittelbar auf die Verbreitung der filmischen Botschaft und damit eben wiederum auch auf die verbotenen Propagandaelemente. Nicht zuletzt fügte sich die Veranstaltung vom 5. Dezember 2015 samt Auftritt des Beschuldigten A. und von C. in das Gesamtkonzept der Veröffentlichung und begleitenden Bewerbung der von C. produzierten Videos ein. Indem der Beschuldigte diese Veranstaltung massgeblich mitgestaltet

- 30 hat und dabei auch persönlich aufgetreten ist, liegt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Unterstützungshandlung vor. 3.2.2.8 Hinsichtlich des vom Beschuldigten A. am 12. Januar 2016 verfassten Tweets einschliesslich dem gesetzten Link zur bosnischen Übersetzung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» lässt sich Folgendes sagen: Der Beschuldigte A. hat mithin auf von ihm als Linkanbieter selber gestaltete und ins Internet eingestellte Inhalte verwiesen. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise geurteilt hat (Urteil SK.2020.7 E. 5.3.1) – zum Zwecke der Weiterverbreitung unmittelbar propagandistische Inhalte beworben, wobei sich durch die zusätzliche Öffentlichmachung einer in eine weitere Sprache übersetzten Version das Verbreitungspotential vergrössert hat. Ein solches Vorgehen ist geeignet, die Entfaltung der propagandistischen Wirkung verbotener Inhalte zu fördern, und deshalb im objektiven Sinne tatbestandsmässig. Dass dem auch betreffend das vom Beschuldigten A. dem Journalisten O. ausgehändigte Flugblatt so gewesen wäre, lässt sich indessen nicht sagen. Soweit Inhalt und Aufmachung des fraglichen Flugblattes aktenmässig rekapituliert werden können, wurde darauf auf die Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 und deren Ablauf hingewiesen (vgl. BA pag. 13.02.0044; TPF I pag. 6.934.004). Damit wurde diese Veranstaltung und nichts mehr und nichts anderes beworben. Auf die anlässlich des beworbenen Anlasses vermittelten propagandistischen Botschaften wird nur mittelbar Bezug genommen und auf deren Weiterverbreitung kann daher ebenfalls nicht unmittelbar abgezielt worden sein. Aus diesen Gründen ist die Übergabe dieses Flugblattes nicht als tatbestandsmässige Unterstützung von verbotener Propaganda zu betrachten. 3.2.2.9 Nach den vorstehenden Erwägungen hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, indem er die Veröffentlichung der Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» genehmigt und veranlasst sowie indem er diese beiden propagandistischen Videos beworben hat. 3.3 Die dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Tathandlungen («Bewerbung der Propaganda-Videos» [Anklageziffer 1.3.1.1]) 3.3.1 Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte B. mit dem am […] schriftlich publizierten Interview Propaganda für eine im Sinne von Art. 2 Al- Qaïda/IS-Gesetz verbotene Gruppierung getätigt habe. Zur Begründung verweist die Vorinstanz vollständig auf ihre Erwägungen bezüglich des den Beschuldigten A. betreffenden Anklagesachverhaltes. Resümierend wird festgehalten, das schriftliche Interview von B. habe sich an Dritte gerichtet, sei zur Einwirkung auf Dritte geeignet und habe Werbung für das Video «Exklusivinterview» und dessen Vorführung, mithin Propaganda für E., dargestellt. Das Video «Exklusivinterview»

- 31 habe Propaganda für Jaysh Al-Fath und der dazugehörigen Al-Qaïda bzw. für E. als deren geistlicher Führer dargestellt (Urteil SK.2020.7 E. 6.1.2 und E. 6.1.3 – 6.1.4). Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Auftritts des Beschuldigten B. an dem vom D. organisierten Anlass vom 5. Dezember 2015 bezeichnet die Vorinstanz als unbestritten, dass dieser Anlass stattgefunden und dass der Beschuldigte B. in diesem Rahmen aufgetreten und eine Rede gehalten habe. Unbestritten und erstellt sei im Weiteren, dass der Auftritt des Beschuldigten B. vor Publikum im Rahmen der Aufführung des Videos «Die wahrhaftige Morgendämmerung» erfolgt sei. Dieses Video habe verbotene Propaganda dargestellt. Der Anlass vom 5. Dezember 2015 habe der Videovorführung und dem Sammeln von Spenden durch den D. gedient. Ein Vereinspräsident geniesse bei den Vereinsmitgliedern grundsätzlich hohes Ansehen. Mit seinem Auftritt verhelfe der Vereinspräsident der Veranstaltung somit zu mehr Gewicht, womit das Interesse der Vereinsmitglieder oder Vereinssympathisanten geweckt bzw. verstärkt werde. Die Präsenz des Beschuldigten B. und dessen Auftritt bei der Videovorführung vom 5. Dezember 2015 seien geeignet gewesen, Dritte zu motivieren, sich an den Anlass zu begeben und somit das Propagandavideo anzusehen. Objektiv stelle die Handlung des Beschuldigten B. somit eine verbotene Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz dar (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.1 und E. 6.2.2). 3.3.2 Wie schon bezüglich des Beschuldigten A. festgestellt wurde (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.2 hiervor), wurde das inkriminierte Interview von P. mit dem Beschuldigten B. am […] auf der Homepage des D. veröffentlicht. Der Beschuldigte B. stellt nicht in Abrede, dass die aktenkundige Abschrift des Interviews (vgl. BA pag. 13.02.0049 ff.) der publizierten und im Internet einsehbaren Fassung entsprach und sämtliche der tatsächlich erteilten Antworten vollständig und richtig erfasst. Gleichfalls anerkannt und aufgrund der Akten hinreichend belegt ist sodann, dass der Beschuldigte am vom D. veranstalteten Anlass vom 5. Dezember 2015 in Z. teilgenommen und im Anschluss an die Vorführung des Films «Die wahrhaftige Morgendämmerung» einen Vortrag mit dem Titel «Formen des theologischen Extremismus» gehalten hat. Der Vortrag wurde aufgezeichnet und auf der Homepage des D. publiziert (BA pag. 10.02.521). Im Verlauf der gerichtlichen Verfahren wurde zudem eine im Nachhinein erstellte schriftliche Transkription der Ansprache des Beschuldigten B. vorgelegt (TPF I pag. 6.522.129 ff.). Die Transkription entspricht dem tatsächlich gesprochenen Wort, was vom Beschuldigten B. im Übrigen auch nicht bestritten wird. Es wurde nicht geltend gemacht, dass diese schriftliche Fassung den Redetext nicht unverändert wiedergeben würde. Nicht bestritten wurde schliesslich, dass der Beschuldigte sowohl das von ihm gegebene Interview als auch das Auftreten anlässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 als Mitwirkung an der vom Vorstand des D. und damit von ihm selber initiierten Veröffentlichungs- und Bewerbungskonzept verstanden hat. Das ergibt sich – wie gesehen – ohne Weiteres aus dem vom D. und auch

- 32 im Namen des Beschuldigten B. verfassten Bericht zu den von der Bundesanwaltschaft gegen die Vorstandsmitglieder eingereichten Anklage. Darüber hinaus wäre ohnehin lebensfremd anzunehmen, der Präsident eines Vereins würde bei einem von ebendiesem Verein durchgeführten Veröffentlichungsprojekt bloss als ansonsten unbeteiligter und nicht involvierter Interviewpartner und Gastredner fungieren. 3.3.3 Auf dieser sachverhaltlichen Grundlage sind bezüglich der rechtlichen Würdigung identische Überlegungen anzustellen, wie sie betreffend die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten A. angestellt wurden. Was das am […] publizierte Interview von P. anbelangt, müssen sie zu den gleichen Schlussfolgerungen führen. Bereits wurde dargelegt, dass sich dieses Interview aufgrund von Aufmachung und inhaltlichem Gehalt zur Unterstützung verbotener Propaganda eignete. Auf schon Gesagtes (vgl. Erwägung II./A.3.2.2.6 hiervor) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Es waren vor allem die vom Beschuldigten B. getätigten Aussagen, welche die Wahrnehmung der Person von E. und der von ihm vertretenen Ideologie durch die Leser in einem positiven Sinne zu beeinflussen trachteten. Dem Beschuldigten sind darüber hinaus auch die textgestalterische Umrahmung sowie die dadurch bewirkte Fokussierung auf die bevorstehende Veröffentlichung des Propagandavideos «Exklusivinterview» zuzurechnen. In objektiver Hinsicht hat sich demnach auch der Beschuldigte B. vorwerfen zu lassen, durch dieses Interview die Verbreitung der propagandistischen Botschaft von E. gefördert zu haben. Die den objektiven Anklagesachverhalt betreffenden Vorbringen im Berufungsverfahren befassen sich weitestgehend mit Fragen und Problemkreisen, die bereits andernorts behandelt wurden. Dies beginnt mit den Einwänden, beim Video «Exklusivinterview» habe es sich nicht um Propaganda gehandelt (CAR pag. 7.300.013), und trifft auch zu auf die Ausführungen, wonach das Interview schwergewichtig weder E. noch das Video «Exklusivinterview» thematisiere (CAR pag. 7.300.013). Weshalb ein Propagandavideo nicht beworben werden können soll, erschliesst sich entgegen einem weiteren Einwand (CAR pag. 7.300.014) nicht. Unbehelflich ist zudem der Hinweis, dass sich der Beschuldigte B. in seinem Interview in keiner Weise zum Video «Exklusivinterview» und den dort zu hörenden Ausführungen von E. äussere (CAR pag. 7.300.014). Unter Bezugnahme auf zahlreiche Textpassagen liess sich schlüssig darlegen, dass die vom Beschuldigten B. im Interview gemachten Aussagen eine positive Resonanz des entsprechenden Videoinhalts erkennen lassen. Diese waren auch ohne explizite Zustimmungsäusserung offenkundig auf die Verhaltensbeeinflussung ausgelegt. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass das vom Beschuldigten B. gegebene Interview hinsichtlich der Unterstützung von Propagandaaktionen objektiv tatbestandsmässig ist.

- 33 - 3.3.4 In Bezug auf den Auftritt des Beschuldigten B. an der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 muss in Würdigung aller Umstände sodann ebenfalls eine objektiv tatbestandsmässige Unterstützungstätigkeit gesehen werden. Auch diese Tathandlung des Beschuldigten B. ist in den Gesamtkontext zu stellen und als einzelnes Bemühen im Rahmen der vom D. und ihren Exponenten geführten Kampagne zur Bewerbung und Verbreitung der propagandistischen Videos «Exklusivinterview» und «Die wahrhaftige Morgendämmerung» zu verorten. Dem in diesem Rahmen für die verbotene Propaganda geschaffenen Wirkungspotential würde eine isolierte Betrachtung der angeklagten Tatvorwürfe nicht gerecht. Der Anlass des D. vom 5. Dezember 2015 hat unzweifelhaft stattgefunden, um das Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vorzuführen und zu bewerben. Entscheidend wirkt sich aus, dass damit zwangsläufig auch die Wirkung der durch dieses Video transportierten Propaganda verstärkt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (Urteil SK.2020.7 E. 6.2.2) ist dies jedoch nicht alleine auf die von der Präsenz des Vereinspräsidenten ausgehenden Anziehungskraft zurückzuführen. Massgeblich ist wiederum vor allem, dass die vom Beschuldigten B. gehaltene Rede als zustimmendes Bekenntnis zu den im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» vermittelten Propagandainhalten gewertet werden muss. Ob der Beschuldigte B. – wie seitens der Verteidigung eingewendet wurde (CAR pag. 7.300.012) – eine «Propagandarede» für Al-Qaïda gehalten hat, kann dahingestellt bleiben. Solches wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift nirgends vorgeworfen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (CAR pag. 7.300.016) trifft es jedenfalls nicht zu, dass sich der Rede des Beschuldigten B. keine positive Aussage zum Video «Die wahrhaftige Morgendämmerung» entnehmen lässt. Diese Betrachtungsweise lässt sich durch einzelne Redeausschnitte («wichtige Filmpremiere» [BA pag. 6.522.129] / «schönes Video» [BA pag. 6.522.136]), vor allem aber auch anhand des Sinngehalts der Ansprache widerlegen. In seiner Rede bezieht der Beschuldigte B. pointiert Stellung gegen die ideologische Ausrichtung des IS. Die Ansprache lässt im Verbund mit dem unmittelbar zuvor gezeigten Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» sowie dem schon zuvor publizierten und aufgrund des Gesamtkontextes ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehenden Video «Exklusivinterview» letztlich nur die Deutung zu, dass der darin porträtierte E. und dessen ideologische Gesinnung aufgewertet werden. Eine solche Wirkung wurde insbesondere dadurch erzielt, dass die unkommentierte Selbstschilderung von E. über sein Denken und Wirken im Film «Die wahrhaftige Morgendämmerung» in der anschliessenden Rede in der Logik der bereits im Interview vom […] geprägten Dichotomie zwischen «legitimem Dschihad» und «blutigem Extremismus» (vgl. BA pag. 13.02.0051) dem konsequent als extremistisch verurteilten IS gegenübergestellt wurde. Diese Kernbotschaft konnte den Besucherinnen und Besuchern der fraglichen Veranstaltung nicht verborgen geblieben sein. Dadurch wurde in der Konsequenz die von E. verbreitete verbotene Propaganda unterstützt und gefördert.

- 34 - 3.3.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte B. sowohl durch das von P. mit ihm geführten Interview als auch durch seinen Auftritt und den Vortrag anlässlich der Veranstaltung des D. vom 5. Dezember 2015 die Verbreitung verbotener Propaganda unterstützt hat. In diesem Umfang ist der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt. 4. Subjektiver Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS- Gesetz 4.1 Tatvorsatz des Beschuldigten A. (Anklageziffer 1.2.1.3) 4.1.1 In subjektiver Hinsicht verbleiben für die Vorinstanz keine Zweifel, dass der Beschuldigte bezüglich aller Tathandlungen mit Vorsatz gehandelt hat. Im angefochtenen Urteil wird zunächst betreffend die Veröffentlichung des Videos «Exklusivinterview» ausgeführt, die vom Beschuldigten A. geltend gemachte Absicht, das IS-Narrativ zu dekonstruieren, vermöge den Vorsatz nicht auszuschliessen. Es sei allgemein bekannt, dass der IS in der islamischen Welt nicht vollständige Unterstützung erfahre bzw. Gegenstand von militärischen und ideologischen Auseinandersetzungen bilde. Zeugnisse der innerislamischen Debatte gegen den IS seien unübersehbar. Auch das Zerwürfnis zwischen der Al Qaïda und dem IS sei allgemein bekannt, wobei der Konflikt zwischen der Al Qaïda und dem IS in der bundesrätlichen Botschaft thematisiert werde. Eine Ablehnung des IS bedeute somit nicht eine grundsätzliche Ablehnung der Al-Qaïda oder der Propaganda für sie. Bezogen auf das «Exklusivinterview» falle sodann auf, dass die darin gegenüber dem IS geäusserte Kritik nicht Punkte betreffe, die den schweizerischen Gesetzgeber veranlasst hätten, sowohl die Al-Qaïda wie auch den IS zu verbieten. Die im Video von C. gegenüber dem IS geäusserten Vorwürfe bezögen sich vielmehr auf Themen, denen die Al-Qaïda Bedeutung zumesse, namentlich islamisch-theologische Auslegungen wie die Voraussetzung der Exkommunikation oder die Befugnis zur Umsetzung der Scharia. Die in diesen Punkten im «Exklusivinterview» ausgeübte Kritik am IS gehe somit Hand in Hand mit der Gesinnung von Al-Qaïda. Die vom Al-Qaïda/IS-Gesetz geschützte öffentliche Sicherheit der Schweiz werde durch die Aufforderung an hier lebende Menschen zur Beteiligung am gewaltsamen Jihad in Syrien tangiert. Der Beschuldigte A. sei über die Gegebenheiten in Syrien, die Hintergründe der Rivalität zwischen der Al-Qaïda und dem IS sowie deren Hauptfiguren und Positionen informiert gewesen. Auch habe der Beschuldigte A. anerkannt, bei beiden Produktionen die Hintergründe der auftretenden Akteure im Internet überprüft zu haben. Der Beschuldigte habe die arabische Sprache erlernt und habe somit die propagandistischen Inhalte

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