Urteil vom 27. Juni 2024 Berufungskammer
Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden
Parteien / Verfahrensbeteiligte 1. MYKOLA MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar und Rechtsanwalt Philippe Corpataux, Berufungsführer / Beschuldigter
2. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Beschuldigter
3. B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Drittbetroffene
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.14
- 2 - 4. G. LTD., Berufungsführerin / Drittbetroffene
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) Berufungen (je vollumfänglich) des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte / Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren A.1 Am 19. JuIi 2013 reichte die Bank C. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) eine Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) ein. Die Meldung betraf verschiedene Konten, unter anderem ein Konto der panamaischen Gesellschaft B. S.A. bei der Bank C., dessen wirtschaftlich Berechtigter Mykola MARTYNENKO (nachfolgend auch: Beschuldigter MARTYNENKO) und dessen Bevollmächtigter A. (nachfolgend auch: Beschuldigter A.) waren (BA pag. 05.101-0009 ff.). MARTYNENKO war zu diesem Zeitpunkt Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. Am 24. Juli 2013 erstattete die MROS aufgrund der erwähnten Verdachtsmeldung der Bank C. vom 19. JuIi 2013 gestützt auf Art. 23 Abs. 4 GwG eine Meldung an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA [BA pag. 05.101-0001 ff.]). A.2 Am 15. August 2013 eröffnete die BA gegen den Beschuldigten MARTYNENKO eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger (BA pag. 01.000-0002). Es bestand der Verdacht, dass die Vermögenswerte der B. S.A. auf den Schweizer Bankkonten aus Bestechungsgeldern des tschechischen Unternehmens Skoda JS (nachfolgend: SKODA) für Auftragszuschläge zur Lieferung von Bestandteilen für ukrainische Kernkraftwerke gestammt hätten und die nachfolgenden Transaktionen als Geldwäschereihandlungen zu qualifizieren seien (vgl. BA pag. 01.000-0001). A.3 Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl in die untersuchten Vorgänge involvierter Personen in der Schweiz, Tschechien und der Ukraine. Zudem edierte sie Bankunterlagen sowie weitere Dokumente und führte Hausdurchsuchungen in der Schweiz und rechtshilfeweise in Tschechien mit Sicherstellungen und Beschlagnahmungen durch. A.4 In der Ukraine wurde gegen den Beschuldigten MARTYNENKO, gegen A. sowie weitere involvierte Personen ebenfalls ermittelt und am 21. Mai 2018 wegen ungetreuer Amtsführung in grossem Ausmass, begangen durch eine organisierte Gruppe, Anklage erhoben (vgl. BA pag. B18.104.05-0252 ff.), welche gemäss Medienberichten im September 2019 an den High-Anti-Corruption Court in Kiew überwiesen wurde. In Tschechien wurde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhaltskomplex gegen Mitarbeiter von SKODA wegen Veruntreuung sowie Hinterziehung von Steuern, Abgaben und weiteren obligatorischen Zahlungen ebenfalls eine Untersuchung eröffnet (vgl. BA pag. 18.102.01-0494 ff.).
- 4 - A.5 In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 die Strafverfolgung in persönlicher Hinsicht auf den Beschuldigten A., wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 StGB), ausgedehnt (BA pag. 01.000-0003 f.). In der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) sowie gegen den Beschuldigten A. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 2 lit. b. StGB) wurde mit Ausdehnungsverfügung vom 29. Juni 2018 die Strafverfolgung betreffend den Beschuldigten MARTYNENKO auf Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB (Verdacht der qualifizierten Geldwäscherei) ausgedehnt (BA pag. 01.000-0005). A.6 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten MARTYNENKO wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit b StPO ein (BA pag. 03.001-0001 ff.; TPF pag. 76.100.071 ff.). A.7 Am 19. Dezember 2019 erhob die BA bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen die Beschuldigten MARTY- NENKO und A. wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB (TPF pag. 76.100.001 ff.). Die Anklageschrift (nachfolgend auch: AKS bzw. Anklage) wurde der Strafkammer sowie den beiden Beschuldigten bzw. deren erbetenen Verteidigern (Rechtsanwalt Reza Vafadar respektive Rechtsanwalt Michael Mráz) zugestellt, nicht jedoch der B. S.A. und der G. Ltd. bzw. deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad (vgl. TPF pag. 76.100.070). A.8 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung SK.2019.77 fand am 2. Juni 2020 vor der Strafkammer in Anwesenheit der BA und der erbetenen Verteidiger RA Vafadar und RA Mráz statt, während die beiden Beschuldigten MARTYNENKO und A. vorgängig dispensiert worden waren (vgl. TPF pag. 76.720.001 ff.; CAR pag. 1.100.085 ff.). Der Rechtsvertreter der B. S.A. und G. Ltd. war von der Vorinstanz zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen worden (vgl. TPF pag. 76.310.001 - 76.332.015; Urteil SK.2019.77 E. 1.3.4) und demgemäss abwesend. A.9 Mit Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (gleichentags mündlich eröffnet und begründet) wurde MARTYNENKO der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten (wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar) sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.-- mit Probezeiten von jeweils 2 Jahren bestraft.
- 5 - Zulasten von MARTYNENKO wurde eine Ersatzforderung von Fr. 3'769'860.80 zugunsten der Eidgenossenschaft begründet. A. wurde der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.--, beide bedingt vollziehbar, mit Probezeiten von je 2 Jahren, bestraft (TPF pag. 76.720.009 ff.; 76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.). Zudem wurden Vermögenswerte der B. S.A. und der G. Ltd. teilweise eingezogen, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, bzw. diese Firmen betreffende Beschlagnahmungen von Vermögenswerten zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I. 4 aufrechterhalten. Anlässlich der Urteilseröffnung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldigten mündlich Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. S.A. und der G. Ltd. respektive deren Rechtsvertreter RA Schaad nicht eröffnet oder zugestellt (vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.). A.10 Das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die BA, die erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten (RA Vafadar bzw. RA Mráz) sowie auszugsweise an RA Affolter, den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (CAR pag. 1.100.109, 195 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsanmeldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer bzw. Berufungsgericht) erklärte der Beschuldigte A. via seinen Verteidiger, RA Mráz, mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.113-198) vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.114): 1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (Geschäfts-Nr.: SK.2019.77) sei voIIumfängIich aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Iit. b StGB voIlumfängIich frei zu sprechen; 3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 in der Höhe von CHF 33’071.00 (inkl. MWST) sei voIlumfängIich von der Eidgenossenschaft zu tragen; 4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;
- 6 - 5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. B.2 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.200-335) erklärte der Beschuldigte MARTYNENKO via seinen Verteidiger RA Vafadar vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.200 f. [französische Fassung]; die prozessual massgebende deutsche Übersetzung der Anträge findet sich in CAR pag. 1.100.323 f.): Von vornherein schliesst Herr MARTYNENKO auf die Fällung eines freisprechenden Urteils in allen Anklagepunkten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der am 2. Juni 2020 bei der Strafkammer eingereichten Aufstellung und einer zusätzlichen Aufstellung, welche bei der Berufungskammer in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eingereicht wird. Herr MARTYNENKO beantragt ebenfalls eine symbolische Entschädigung von CHF 1.-als Genugtuung für erlittene UnbiII. Im Beweis legte MARTYNENKO die Einstellungsverfügung des a.o. Staatsanwalts des Bundes Pierre Cornu vom 1. November 2017 betreffend die von MARTY- NENKO gegen den ermittelnden Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli wegen Amtsgeheimnisverletzung eingereichte Anzeige ins Recht (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) und behielt sich, aufgrund der noch ausstehenden Übersetzung des begründeten Urteils auf Ukrainisch zu Handen von MARTYNENKO, ausdrücklich weitere ergänzende Beweisanträge vor (CAR pag. 1.100.335). Schliesslich rügte MARTYNENKO die Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und der G. Ltd. dahingehend, dass diese bzw. deren Rechtsvertreter (RA Schaad) nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen worden seien, was eine Verletzung von Art. 69 und Art. 71 StGB wie auch von Art. 29 BV darstelle, weshalb das Urteil in diesem Punkt aufzuheben sei (CAR pag. 1.100.328 ff.). B.3 Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 (CAR pag. 2.100.003 ff.) teilweise Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008): 1. Ziff. III. des Dispositivs des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) sei aufzuheben; 2. In Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB seien auf der bei der GGGG. geführten Bankbeziehung Nr. 11, Iautend auf Bundesanwaltschaft, Vermögenswerte der B. S.A. bzw. von Mykola MARTYNENKO im Umfang von EUR 2’177’960.00 einzuziehen; 3. In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei gegen B. S.A. bzw. gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878’547.40 zu erkennen;
- 7 - 4. Im Übrigen sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) vollumfänglich zu bestätigen und die BerufungserkIärungen der beiden Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger. Zudem stellte die BA folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 2.100.008): 1. Einvernahme von Herrn CCCCC., Kyiv/UA, als Zeuge; 2. Einvernahme von Herrn AAAAA., Plzen/CZ, als Zeuge. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte die BA schliesslich den Rückzug ihrer Anschlussberufung (CAR pag. 1.300.001-003). Demzufolge wurde mit Beschluss der Berufungskammer CN.2024.1 vom 17. Januar 2024 die Anschlussberufung der BA vom 25. November 2020 im Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (CAR pag. 10.304.001 ff.). B.4 RA Schaad bestätigte dem Gericht auf telefonische Nachfrage am 25. Januar 2021 die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. S.A. und G. Ltd.. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. S.A. und G. Ltd. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 von Amtes wegen als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzliche Urteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1. - 4.) beschwert. B. S.A. und G. Ltd. wurde Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stellungnahme zu den Berufungen / zur Anschlussberufung der übrigen Verfahrensbeteiligten eingeräumt (CAR pag. 10.101.001 ff.). B.5 In der Folge beantragten B. S.A. und G. Ltd. mit Berufungserklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie dessen Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventualiter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. S.A. und G. Ltd.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.). B.6 Am 8. März 2021 erhoben B. S.A. und G. Ltd. beim Bundesgericht Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung vom 3. Februar 2021 (vgl. oben Sachverhalt [SV] lit. B4), wobei die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Anweisung an die Berufungskammer zur
- 8 - Aufhebung desselben und Rückweisung der Sache an die Strafkammer beantragt wurde. Dies zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung in Anwesenheit von B. S.A. und G. Ltd., inkl. Gewährung einer 30-tägigen Frist zum Stellen von Beweisanträgen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (CAR pag. 10.201.003 ff.). B.7 Mit Beschluss der Berufungskammer vom 25. März 2021 wurde das Berufungsverfahren CA.2020.14 bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 1B_120/2021 sistiert (CAR pag. 10.301.001 ff.), unter Freigabe der Terminreservationen für die in der Woche des 12. Juli 2021 geplante Berufungsverhandlung (CAR. pag. 6.100.001). B.8 Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 auf die Beschwerde der B. S.A. / G. Ltd. gegen die Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 nicht ein (CAR pag. 10.201.025 ff.), worauf die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 aufgehoben und das Berufungsverfahren weitergeführt wurde (CAR pag. 10.301.014 f.). B.9 RA Mráz orientierte das Gericht mit E-Mail vom 30. September 2021 dahingehend, dass er den Beschuldigten A. nicht mehr vertrete (CAR pag. 3.103.001). Mit Eingabe vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwältin Ganden Tethong das Gericht über ihre Mandatierung als erbetene Verteidigerin des Beschuldigten A. (CAR pag. 3.103.002 f.). B.10 Per E-Mail vom 4./5. Oktober 2021 bzw. Schreiben vom 9. Oktober 2021 orientierte RA Schaad das Gericht über die Beendigung des Mandats für die B. S.A. und G. Ltd. (CAR pag. 3.104.017 f.). Mit E-Mail-Eingabe vom 14. Oktober 2021 präsentierte sich Rechtsanwalt André Clerc dem Gericht als neuer Rechtsvertreter der B. S.A. (CAR pag. 3.104.021 f.). B.11 Mit Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 24. Januar 2022 (CAR pag. 10.102.001 ff.) wurde Folgendes entschieden: Beweisantrag Ziffer 1 des Beschuldigten MARTYNENKO vom 20. Oktober 2020 (betreffend Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts des Bundes vom 1. November 2017; oben SV lit. B. 2) wurde gutgeheissen. Die Beweisanträge Ziffern 1 und 2 der BA vom 25. November 2020 (betreffend Einvernahmen von CCCCC., Kyiv/UA, bzw. von AAAAA., Plzen/UCZ, als Zeugen; oben SV lit. B. 3) wurden abgewiesen. Der Verfahrensantrag Ziffer 1 der BA vom 16. September 2021 («Es seien die B. S.A. und die G. Ltd. aus dem Berufungsverfahren CA.2020.14 auszuschliessen und nicht als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO anzuerkennen» [CAR pag. 6.200.002]) wurde abgewiesen.
- 9 - Beweisantrag Ziffer 2 der BA vom 16. September 2021 («Es sei mittels Amtshilfeersuchens an das Bezirksgericht Zürich das erstinstanzliche Urteil in Sachen BBBBB. wegen Bestechung etc. [Verfahrens-Nr. des Vorverfahrens: A-10/2016/10042082] einzuholen und als Beweismittel zu den Akten des Berufungsverfahrens CA.2020.14 zu nehmen» [CAR pag. 6.200.002]) wurde gutgeheissen (vgl. zur entsprechenden Aktenedition CAR pag. 4.102.001-153). Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte MARTYNENKO für die G. Ltd. innert Frist weder eine Rechtsvertretung bezeichnet noch eine postalische Zustelladresse in der Schweiz mitgeteilt habe. Demgemäss wurde davon ausgegangen, dass die G. Ltd. auf die Ausübung ihrer Teilnahmerechte im Berufungsverfahren verzichte. Zudem wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung von Amtes wegen aktuelle Auszüge betreffend die beiden Beschuldigten aus dem schweizerischen, ukrainischen und tschechischen Strafregister eingeholt (vgl. CAR pag. 6.401.004 ff.; 6.402.003 ff.) und die beiden Beschuldigten zur Deklaration ihrer persönlichen und finanziellen Situation gemäss Formular aufgefordert. B.12 Der Beschuldigte A. liess mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (CAR pag. 3.103.008 ff.) folgende Anträge stellen: 1. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger/Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war. 2. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen. 4. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes. Neben der Begründung der Anträge (CAR pag. 3.103.009-021) enthielt die Eingabe als Beilage ein 17-seitiges privates Rechtsgutachten von Prof. Dr. Wolfgang Wohlers zur betreffenden Thematik (CAR pag. 3.103.022-038). B.13 Nach veranlasstem doppeltem Schriftenwechsel zu A.s Rückweisungsantrag vom 26. Januar 2022 wies die Berufungskammer dessen Anträge 1 - 3 mit Beschluss CA.2020.14 vom 10. Mai 2022 ab, wobei Antrag Ziffer 4 als obsolet angesehen wurde (CAR pag. 10.302.001-041, insbesondere -040).
- 10 - B.14 Gegen diesen Beschluss erhob A. am 10. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesgericht, worauf das Berufungsverfahren mit Beschluss der Berufungskammer CN.2022.7 vom 22. Juni 2022 bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens sistiert wurde (CAR pag. 10.303.001 ff.). Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 auf die Beschwerde des Beschuldigten A. vom 10. Juni 2022 nicht ein (CAR pag. 10.302.073 ff.), worauf die Sistierung des Berufungsverfahrens CA.2020.14 am 28. September 2022 aufgehoben und das Berufungsverfahren weitergeführt wurde (CAR pag. 10.302.084 f.). B.15 Mit Eingabe vom 11. November 2022 liess MARTYNENKO im Zusammenhang mit den Verhandlungen zwischen SKODA und NAEK ENERGOATOM bzw. den entsprechenden Ausschreibungsverfahren notariell beglaubigte Stellungnahmen (Originaldokumente in ukrainischer Sprache und in englischer Übersetzung) von DDDDD. vom 16. April 2021, von EEEEE. vom 5. Juli 2021, von FFFFF. vom 24. September 2021 und von GGGGG. vom 27. April 2021 ins Recht legen (CAR pag. 3.102.061-107). B.16 Die B. S.A. hatte durch RA Clerc mit Eingaben vom 17. Dezember 2021, 17. Januar und 4. März 2022 um teilweise Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung der Prozesskosten, subsidiär um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ersucht (CAR pag. 3.104.023A f.; -024; -032 f.). Dieses Begehren wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung der Vorsitzenden vom 12. Januar 2023 abgewiesen (CAR pag. 3.104.039 ff.). Die dagegen am 15. Februar 2023 erhobene Beschwerde der B. S.A. wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_224/2023 vom 16. Januar 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 3.104.080 ff.). B.17 Nach verschiedenen Hinweisen, wonach MARTYNENKO in einem ukrainischen Strafverfahren als Beschuldigter geführt werde und ihm in diesem Rahmen die Ausreise aus der Ukraine verboten worden sei, tätigte das Gericht im Hinblick auf die Vorladung der Beschuldigten zur Berufungsverhandlung verschiedene Abklärungen. Mit internationalem Rechtshilfeersuchen in Strafsachen vom 2. November 2022 ersuchte das Gericht die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine um Auskunft bezüglich der Erlaubnis für die beiden Beschuldigten zur Ausreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Dieses Ersuchen wurde an die Kiewer Hauptabteilung des Justizministeriums der Ukraine weitergeleitet (CAR pag. 5.101.001 ff. und 019 ff.). Trotz diverser Rückfragen an die ukrainischen Behörden, u.a. via das Bundesamt für Justiz (BJ) im Mai 2023, blieb eine konkrete Antwort der angefragten ukrainischen Behörde bezüglich Ausreiseerlaubnis zur Berufungsverhandlung für MARTYNENKO aus.
- 11 - B.18 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 wies die BA das Berufungsgericht auf das öffentliche Register des ukrainischen Supreme Anti-Corruption Court bzw. insbesondere auf die dort abrufbaren Entscheide vom 7. August und 25. September 2023 im Verfahren Nr. 991/1340/23 hin, aus welchen sich die Aufhebung des durch die ukrainischen Behörden auferlegten Ausreiseverbots für MARTY- NENKO ergebe (CAR pag. 3.101.071 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. November 2023 teilte der Verteidiger von MARTYNENKO dem Gericht mit, dass mehrere seiner Begehren um Ausreiseerlaubnis für die Klientschaft von den ukrainischen Behörden abgewiesen worden seien und mit einer baldigen Ausreiseerlaubnis für diesen nicht zu rechnen sei. Entsprechend beantrage er die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Mai 2024 (CAR pag. 3.102.189 f.). Mit Eingabe vom 23. November 2023 bestand die BA auf einer möglichst baldigen Durchführung der Berufungsverhandlung (CAR pag. 3.101.114 f.). Der Rechtsvertreter der B. S.A. beantragte mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 die Sistierung des Verfahrens (CAR pag. 104.079). Am 29. Januar 2024 wurden die Verfahrensbeteiligten schliesslich zur Verhandlung vor- bzw. eingeladen, wobei beiden Beschuldigten, welche jeweils bei ihren Rechtsvertretern ein Zustelldomizil begründet hatten, das freie Geleit (Art. 204 StGB) zugesichert wurde (CAR pag. 6.301.001 ff.; 6.401.002 f., 6.402.001 f.). B.19 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 beantragte die bis dahin als erbetene Verteidigerin tätige Rechtsanwältin Tethong ihre sofortige Einsetzung als amtliche Verteidigerin von A., da dieser zwischenzeitlich – mangels Erwerbseinkommen und aufgrund des Verzehrs seiner Ersparnisse unter der Kriegssituation in der Ukraine – mittellos geworden sei (CAR pag. 3.103.079 f.). B.20 Mit Eingabe vom 20. März 2024 beantragte die Verteidigung von MARTYNENKO die Einvernahme der Zeugen HHHHH. (ehemaliger Präsident der NAEK ENER- GOATOM in der anklagerelevanten Zeit der Verhandlungen zwischen NAEK ENERGOATOM und SKODA) und EE. (in die Verhandlungen mit NAEK ENER- GOATOM involvierter Kadermitarbeiter der SKODA in der anklagerelevanten Zeit), wobei sie die direkte Zustellung der Vorladungen an die in der Ukraine und in Tschechien wohnhaften Zeugen anbot. Zudem legte sie einen tschechischen Presseartikel vom 18. März 2024 ins Recht, welcher den erstinstanzlichen Freispruch von EE. durch ein tschechisches Gericht betreffe, im Zusammenhang mit der die mutmassliche Vortat betreffenden Strafuntersuchung (CAR pag. 6.200.011 ff.). Mit Eingabe vom 21. März 2024 beantragte die BA die Abweisung der Beweisanträge bezüglich Zeugeneinvernahmen und kritisierte den Vorschlag der Zustellung der Zeugenvorladungen durch die Verteidigung von MARTYNENKO ausserhalb des Rechtshilfewegs (CAR pag. 6.200.024 ff.). Mit nicht zertifizierter E-Mail vom 21. März 2024 schloss sich die B. S.A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an, wies darauf hin, dass ein IIIII. (dessen Namen zum ersten
- 12 - Mal genannt wurde) aufgrund des noch nicht erreichten 60. Altersjahres nicht aus der Ukraine ausreisen dürfe, und beantragte eine «minimale Provisionierung» aus den beschlagnahmten Mitteln der B. S.A. (CAR pag. 6.200.221 f.). Mit Eingabe vom 25. März 2024 liess MARTYNENKO einen Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise of the Ministry of Justice of Ukraine vom 28. Dezember 2020 ins Recht legen (Originalsprache Ukrainisch mit vollständiger Übersetzung ins Englische; CAR pag. 6.200.027 ff.). Mit Eingabe vom 27. März 2024 schloss sich A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an (CAR pag. 6.200.223; 6.200.243 ff.). B.21 Mit Verfügung vom 28. März 2024 hiess die Vorsitzende die Beweisanträge von MARTYNENKO betreffend Einvernahme von HHHHH. und EE. in der Funktion als Auskunftspersonen gut, wies den Antrag der B. S.A. auf minimale Provisionierung aus den beschlagnahmten Mitteln der B. S.A. ab und erkannte den von MARTYNENKO eingereichten forensischen Bericht (ukrainische Originalsprache mit Übersetzung ins Englische) zu den Akten (CAR pag. 6.200.224 ff). Die BA beantragte mit Eingabe vom 4. April 2024, die Beweisanträge von MARTY- NENKO seien abzuweisen, bzw. der Bericht des Kyiv Scientific Research Institute of Forensic Expertise sei aus dem Recht zu weisen (CAR pag. 6.200.233 ff.). Mit Eingaben vom 16. und 24. April 2024 schloss sich A. den Beweisanträgen von MARTYNENKO an (CAR pag. 6.200.243 ff.; -264). B.22 Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. April 2024 erkundigte sich das Berufungsgericht beim ukrainischen Justizministerium über die Art und den Stand des in der Ukraine derzeit gegen MARTYNENKO geführten Strafverfahrens, bzw. wann mit einem Urteil zu rechnen sei respektive wo ein solches veröffentlicht würde, sowie über allenfalls gegen A. laufende Strafverfahren (CAR pag. 5.101.073 ff.). Darauf ging vor der Berufungsverhandlung bzw. Urteilsberatung keine Antwort ein. B.23 Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2024 ersuchte das Berufungsgericht beim Landgericht Pilsen um Zustellung einer Kopie des schriftlich begründeten Urteils betreffend EE. und weitere Beschuldigte im entsprechenden tschechischen Strafverfahren (CAR pag. 5.102.001 ff.). Mit E-Mail-Antwort des Landgerichts Pilsen vom 24. April 2024 wurde das Berufungsgericht darüber orientiert, dass das schriftlich begründete Urteil am 10. Mai 2024 vorliegen würde und es bei Bedarf via E-Mail übermittelt werde (CAR pag. 5.102.017 f.). B.24 Mit Eingaben vom 21./22. April 2024 übermittelte A. dem Gericht eine Plausibilisierung seiner finanziellen Verhältnisse, inkl. eines entsprechenden Bankauszugs. Gleichzeitig ersuchte er das Gericht um Dispensierung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Dies mit der Begründung, dass er seinen ukrainischen Anwalt aus finanzieller Not nicht mehr habe bezahlen können und sich nicht an die durch das Gericht auferlegten Verpflichtungen
- 13 gehalten habe, weshalb er mit Entscheid des Bezirksgerichts Kiew-Podilskyi vom 8. April 2024 mit einem Ausreiseverbot aus der Ukraine belegt worden sei (CAR pag. 3.103.089-110). Diese Eingaben wurden an die übrigen Verfahrensbeteiligten übermittelt. Dazu äusserten sich die BA mit Eingabe vom 23. April 2024 und MARTYNENKO mit Eingabe vom 24. April 2024 (CAR pag. 6.200.258 ff., -263). Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2024 wurde Rechtsanwältin Tethong mit Wirkung ab 12. Februar 2024 zur amtlichen Verteidigerin von A. ernannt (CAR pag. 6.200.252 ff.). B.25 Mit Eingabe vom 19. April 2024 reichte M. ein persönliches Statement zu den im ukrainischen Untersuchungsverfahren wie auch im Urteil SK.2019.77 gegen ihn erhobenen Vorwürfen ein (CAR pag. 4.103.001 ff.). Dieses wurde im Rahmen der erwähnten Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. April 2024 (oben SV lit. B.24 letzter Satz) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt, wobei ihnen die Absicht, M. im Rahmen der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson einzuvernehmen, in Aussicht gestellt wurde (CAR pag. 6.200.252 ff.). Dazu äusserten sich die BA mit Eingabe vom 23. April 2024, sowie A. und MARTYNENKO je mit Eingaben vom 24. April 2024 (CAR pag. 6.200.258-264). B.26 Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 24. April 2024 wurde die Eingabe von M. vom 19. April 2024 zu den Akten genommen und dessen Befragung als Auskunftsperson im Rahmen der Berufungsverhandlung angeordnet. Der Antrag von A. auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung wurde abgewiesen. Zudem wurde die von MARTYNENKO mit Eingabe vom 22. April 2024 eingereichte Kopie der Notiz von Rechtsanwalt JJJJJ. vom 19. April 2024 zum Kiew Scientific Research Institute of Forensic Science (KSRIFE) bzw. Kyiwer Wissenschaftlichen Forschungsinstitut für forensische Gutachten (CAR pag. 6.200.248-251) zu den Akten genommen (CAR pag. 6.200.265 ff.). B.27 Die Berufungsverhandlung fand am 29./30. April 2024 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten MARTYNENKO mit seinen Verteidigern RA Vafadar und RA Corpataux sowie seines ukrainischen Rechtsvertreters KKKKK., von Rechtsanwältin Tethong als amtliche Verteidigerin des ohne Dispensation abwesenden Beschuldigten A., sowie von RA Clerc (als Vertreter der B. S.A.) am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (vgl. CAR pag. 7.200.001 ff.). Die G. Ltd. war abwesend bzw. nicht vertreten. B.27.1 Die BA stellte folgende prozessualen Anträge (CAR pag. 7.200.006 ff.; 7.300.001): 1. Es sei die unentschuldigte Abwesenheit des Beschuldigten A. von der Berufungsverhandlung festzustellen;
- 14 - 2. A. sei mit einer Ordnungsbusse nach richterlichem Ermessen zu belegen (Art. 205 Abs. 4 StPO); 3. Das Berufungsverfahren sei weiterzuführen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario); 4. A. sei mittels Videokonferenz einzuvernehmen (Art. 144 StPO); 5. Der Verhandlungsplan sei anzupassen, sodass a. die beiden Beschuldigten zu Beginn des Beweisverfahrens durch das Gericht einvernommen werden (Art. 341 Abs. 3 StPO); b. die übrigen Beweisaufnahmen nach der Befragung beider Beschuldigter erfolgen; entsprechend die Parteivorträge nach Abschluss des Beweisverfahrens durchgeführt werden; 6. Sofern eine Aussetzung des Berufungsverfahrens notwendig ist, seien die durch die unentschuldigte Säumnis von A. verursachten Kosten, namentlich die Anreisekosten für alle beteiligten Personen (seitens Bundesanwaltschaft pauschal CHF 2’000.00), diesem vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 417 StPO). B.27.2 A. liess durch Rechtsanwältin Tethong folgende prozessualen Anträge stellen (CAR pag. 7.200.009 f.; 7.300.002 ff.): 1. Es sei entgegen der Verfügung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 24. ApriI 2024 festzustellen, dass der Berufungskläger / Beschuldigte A. nicht selbstverschuldet nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist, weshalb er vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren ist. In Wiederholung des Begehrens vom 26. Januar 2022 wird beantragt: 2. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger / Beschuldigte durch Rechtsanwalt Michael Mráz nicht wirksam verteidigt war. 3. Es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur FäIIung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass diejenigen Verfahrenshandlungen, welche während der nicht ausreichenden Verteidigung stattgefunden haben, nicht verwertet werden dürfen. 5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, diejenigen Verfahrenshandlungen zu wiederholen bzw. wiederholen zu lassen, an denen Rechtsanwalt Michael Mráz als Verteidiger des Berufungsklägers/Beschuldigten beteiligt war. 6. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse. B.27.3 Nach den jeweiligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gab die Vorsitzende folgenden Beschluss über die prozessualen Vorfragen / Anträge bekannt (CAR pag. 7.200.013):
- 15 - 1. Es wird die unentschuldigte und selbstverschuldete Abwesenheit des Beschuldigten A. i.S.v. Art. 366 Abs. 3 StPO festgestellt. 2. Von einer Ordnungsbusse wird abgesehen. 3. Das Berufungsverfahren wird weitergeführt. 4. Der Antrag der BA, wonach die Berufung des Beschuldigten A. als zurückgezogen anzusehen sei, wird abgewiesen. 5. Die Durchführung der von der BA beantragten Videoeinvernahme erweist sich aus rechtlichen Gründen mangels Einverständnisses von A. als nicht möglich. 6. Am kommunizierten Verhandlungsplan wird im Übrigen festgehalten. 7. Die Anträge Ziffern 2 - 6 von RAin Tethong werden abgewiesen. 8. Antrag Ziffer 6 der BA erweist sich als obsolet. B.27.4 Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden M., HHHHH. und EE. (je als Auskunftspersonen) sowie der Beschuldigte MARTYNENKO einvernommen (CAR pag. 7.200.014; 7.401.001 ff., 7.701.001 ff., 7.702.001 ff., 7.703.001 ff.). Anschliessend stellte die BA folgende Beweisanträge bzw. prozessualen Anträge (CAR pag. 7.200.015; 7.300.007 ff.): 1. Das Beweisverfahren und damit die Berufungsverhandlung seien zu unterbrechen; 2. A. sei mittels Videokonferenz zu befragen (Art. 144 StPO); 3. Eventualiter sei das Verfahren gegen A. vom Verfahren gegen Mykola MARTY- NENKO abzutrennen und gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO zu sistieren. Das Verfahren gegen MARTYNENKO sei weiterzuführen. B.27.5 Nach Stellungnahme der jeweiligen Verfahrensbeteiligten wurden die Anträge der BA auf Unterbrechung der Verhandlung, Befragung des Beschuldigten A. per Videokonferenz und Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A. sowie Sistierung abgewiesen (CAR pag. 7.200.016 f.). B.27.6 Nach Abschluss des Beweisverfahrens (CAR pag. 7.200.017) hielten die Vertreter der Verfahrensbeteiligten ihre (ersten und zweiten) Parteivorträge (vgl. CAR pag. 7.200.017 ff.; 7.300.13; -049 ff.; -064 ff.; -071 ff.). Der Beschuldigte MARTY- NENKO liess folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.300.047 f.): 1. Die Berufung von Herrn MARTYNENKO gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 sei gutzuheissen. 2. Herr MARTYNENKO sei in allen Anklagepunkten freizusprechen. 3. Es sei Herr MARTYNENKO eine Zahlung über CHF 550’000 als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (einschliesslich Kosten und Auslagen) zuzusprechen.
- 16 - 4. Es sei Herr MARTYNENKO die Gewährung einer Parteientschädigung von CHF 550’000.- für das Berufungsverfahren zuzusprechen, die seine Kosten und Auslagen seit dem 26. Juni 2020 bis zum heutigen Tag deckt, gemäss den am 29. April 2024 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts per E-Mail übermittelten Abrechnungen. 5. Es sei Herr MARTYNENKO ein symbolischer Betrag von CHF 1.00 für den ihm entstandenen immateriellen Schaden als Genugtuung zuzusprechen. B.27.7 Der Beschuldigte A. liess folgende Anträge stellen (CAR pag. 7.300.050): 1. Es sei das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 aufzuheben und der Berufungskläger / Beschuldigte A. vollumfänglich vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Iit. b StGB freizusprechen. 2. Es sei dem Berufungskläger A. eine Prozessentschädigung in der Höhe von total CHF 168’718.15 zuzusprechen. (RA Mráz: CHF 84’723.10, RA Tethong: CHF 83’995.05) 3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien auf die Bundeskasse zu nehmen. B.27.8 Der Rechtsvertreter der B. S.A., RA Clerc, stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.300.069): Meine Mandantin schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates dahin, dass mit Bezug auf die B. S.A. festgestellt werde: - dass ein rechtserhebliches Urteil noch nicht ergangen ist, - dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 soweit als für die B. S.A. bestehend aufgehoben ist, - dass die Beschlagnahme über die Vermögenswerte der B. S.A. aufgehoben werde, - dass sämtliche mit Beschlag belegten Vermögenswerte der B. S.A. mit dem erwachsenen Zugewinn zu Gunsten der B. S.A. freigegeben werden. B.27.9 Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 7.300.125 ff.): I. Mykola Martynenko 1. Mykola Martynenko sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Mykola Martynenko sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à CHF 1’000.00 zu verurteilen, je mit einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen.
- 17 - 4. Zulasten von Mykola Martynenko und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von CHF 3'769’860.80 zu begründen. 5. Mykola Martynenko sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten. Il. A. 1. A. sei der qualifizierten Geldwäscherei i.S. von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 200.00.- zu bestrafen, je bedingt volIziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen. 4. A. sei zu verpflichten, die durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts festgesetzte Entschädigung an seinen früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Friedrich Affolter, im Betrag von CHF 33’071.00 an die Eidgenossenschaft zurückzubezahlen. 5. A. sei zu verpflichten, die durch die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts festzulegende Entschädigung an seine amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Ganden Tethong, für deren Aufwand seit dem 12.02.2024 an die Eidgenossenschaft zurückzubezahlen. 6. A. sei für das Verfahren vor der Bundesanwaltschaft, vor der Strafkammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts keine Parteientschädigung und keine Genugtuung auszurichten. III. Einziehung von Vermögenswerten 1. Die auf dem Konto Nr. 11, Iautend auf B. S.A., und dem Konto Nr. 13, Iautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem USD- Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte seien vollumfänglich einzuziehen (total USD 3'972’201.36, zuzügIich aufgelaufener Zinsen seit 01.01.2024). 2. Der auf die G. Ltd., entfallende Anteil an den Vermögenswerten auf dem USD- Konto Nr. 14 bei der GGGG. befindenden Vermögenswerte sei zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 4. zu verwenden. 3. Die auf dem Konto Nr. 12, Iautend auf G. Ltd., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem vom EFD geführten Konto 23 befindenden Vermögenswerte seien soweit notwendig zur Deckung der Ersatzforderung gemäss Ziff. 1.4. und im Übrigen zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (total CHF 102’270.95, zuzüglich aufgelaufener Zinsen seit 01.01.2024). 4. Die Beschlagnahme der auf dem Konto Nr. 24, Iautend auf B. S.A., bei der ehemaligen Bank C. sichergestellten und sich heute auf dem Konto mit der Depotnummer 24 bei der MMMM. AG befindenden Vermögenswerte sei [Zitat] zur
- 18 - (teilweisen) seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwerten (Depotwert per 31.12.2023: CHF 5’980.00). IV. Beschlagnahmte Gegenstände 1. Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen mit den BKP-Asservatennummern 01.01.0001, 01.01.0002, 01.01.0003, 01.01.0012, 01.01.0013, 01.01.0014, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0017, 01.01.0018 sowie 01.01.0020 seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände mit den BKP-Asservatennummern 01.01.0004, 01.01.0005, 01.01.0006, 01.01.0007, 01.01.0008, 01.01.0009, 01.01.0010, 01.01.0011 sowie 01.01.0019 seien den berechtigten Personen auszuhändigen. V. Verfahrenskosten 1. Die Kosten der Strafuntersuchung und des Verfahrens vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (mit Ausnahme Kosten der amtlichen Verteidigung von A.) von total CHF 275’460.80 (Gebühr Vorverfahren CHF 15’000.00, Auslagen Vorverfahren CHF 240’060.80, Gerichtsgebühr CHF 20’000.00, Auslagen Gerichtsverfahren CHF 400.00) seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich des Aufwandes der Bundesanwaltschaft für das Berufungsverfahren von pauschal CHF 20’000.00, seien Mykola Martynenko und A. je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. B.27.10 Bezüglich der an der Berufungsverhandlung abwesenden G. Ltd. ist auf deren Anträge in der Berufungserklärung vom 24. Februar 2024 zu verweisen (vgl. oben SV lit. B.5; CAR pag. 1.100.336 ff.). B.27.11 Nach Abschluss der Parteiverhandlungen erklärte die Vorsitzende, dass das Berufungsgericht sich vorbehalte, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 StPO allenfalls wieder zu eröffnen und das Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen noch zu den Akten zu nehmen (CAR pag. 7.200.029). Auf Vorschlag der Vorsitzenden erklärten die Verfahrensbeteiligten, auf die mündliche Eröffnung des Urteils zu verzichten und das Urteilsdispositiv stattdessen schriftlich entgegenzunehmen (CAR pag. 7.200.029). B.28 Mit Eingabe per E-Mail vom 1. Mai 2024 reichte M. eine überarbeitete Version seines Statements vom 19. April 2024 ein (CAR pag. 4.103.105 ff.). B.29 Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 teilte die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten den Entscheid des Berufungsgerichts mit, das Beweisverfahren i.S.v. Art. 349 i.V.m. Art. 379 StPO wieder zu eröffnen und das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen abzuwarten und beweismässig zu
- 19 berücksichtigen (CAR pag. 6.200.273 f.). Gleichzeitig wurde die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 (oben SV lit. B.28) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt (CAR pag. 6.200.273 f.). Die BA beantragte mit Eingabe vom 23. Mai 2024, dass die Eingabe von M. vom 1. Mai 2024 als unerheblich aus den Akten zu weisen und vom Beizug des Urteils des Landgerichts Pilsen abzusehen sei (CAR pag. 6.200.275 ff.). Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde das vollständig schriftlich begründete Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 (inkl. professioneller Übersetzung auf Deutsch) an die Verfahrensbeteiligten übermittelt und Gelegenheit gewährt, zu diesem bis 10. Juni 2024 schriftlich Stellung zu nehmen. Die beiden erwähnten Anträge der BA vom 23. Mai 2024 wurden je abgewiesen (CAR pag. 6.200.280 ff.). In der Folge reichten die Verfahrensbeteiligten je Stellungnahmen zum Urteil 3 T 2/2021 des Landgerichts Pilsen vom 18. März 2024 ein (CAR pag. 6.200.281 ff.; -285 ff.; -287 ff.; -290 f.). Diese wurden an die Verfahrensbeteiligten übermittelt, inkl. Gelegenheit für finale Stellungnahmen und der Aufforderung zur Einreichung der ergänzten, vollständigen Honorarnoten (CAR pag. 6.200.292 f.). Innert Frist reichten MARTYNENKO, A. und die B. S.A. entsprechende Stellungnahmen bzw. (ergänzte) Honorarnoten ein (CAR pag. 6.200.294; -295 f.; -297 ff.; 9.101.045 ff.; 9.103.033 ff.; 9.104.011 f.). B.30 Das Urteilsdispositiv vom 27. Juni 2024 wurde am 28. Juni 2024 per Post sowie vorab per E-Mail (E-Gov) versandt (CAR pag. 11.100.001 ff.). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Fristen / Zuständigkeit / Legitimation 1.1 Die Berufungsanmeldungen bzw. -erklärungen der Beschuldigten MARTYNENKO und A., der B. S.A. und der G. Ltd. erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 - 3, Art. 401 Abs. 1 StPO; oben SV lit. A.9, B.1 f. und B.5). Mit Beschluss vom 17. Januar 2024 wurde die Anschlussberufung der BA zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben (vgl. oben SV lit. B.3).
- 20 - 1.2 Die Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurden die beiden Beschuldigten je der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen. MARTYNENKO wurde mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten bestraft, wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.--, mit Probezeiten von 2 Jahren. Zulasten von MARTYNENKO und zugunsten der Eidgenossenschaft wurde eine Ersatzforderung von Fr. 3'769'860.80 begründet. A. wurde mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.-- bestraft, beide bedingt vollziehbar, mit Probezeiten von 2 Jahren. Zudem wurden Vermögenswerte der B. S.A. und der G. Ltd. teilweise eingezogen, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, bzw. diese Firmen betreffende Beschlagnahmungen von Vermögenswerten zur (teilweisen) Begleichung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I. 4 aufrechterhalten (oben SV lit. A.9; CAR pag. 1.100.081 ff.). 1.3 Das angeklagte Delikt der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufungen örtlich, sachlich und funktionell zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 2 - 2.2). 1.4 Zusammenfassend sind sowohl die beiden Beschuldigten wie auch B. S.A. und G. Ltd. (vgl. zu beiden Letzteren die prozessleitende Verfügung der Vorsitzenden der Berufungskammer vom 3. Februar 2021 [CAR pag. 10.101.001 ff., oben SV lit. B.4]) durch das vorinstanzliche Urteil je beschwert, an dessen Aufhebung oder Änderung interessiert und zur Berufungs- bzw. Anschlussberufungserklärung legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. a, Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Schweizerische Strafhoheit 2.1 Gemäss Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB) ist der schweizerischen Strafhoheit unterworfen, wer in der Schweiz eine Geldwäschereihandlung begeht. Bei mittelbarer Täterschaft gilt die Geldwäscherei überall dort als verübt, wo der mittelbare Täter und sein Tatmittler gehandelt haben. Steuert der mittelbare Täter sein Werkzeug vom Ausland aus, findet die eigentliche Geldwäschereihandlung durch den Tatmittler auf Schweizer Territorium statt. Demnach sind nach schweizerischem Recht sowohl die Schweiz als auch der jeweilige ausländische Staat
- 21 - Handlungsorte der Geldwäscherei (ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Band Il, 2018, § 11, Art. 305bis StGB N. 796 f.). 2.2 Laut Anklagevorwurf (vgl. unten E. II. 1.1) beziehen sich die Geldwäschereihandlungen auf Überweisungen, welche bei den Schweizer Banken C und E. SA durch die beiden Beschuldigten in Auftrag gegeben und durch Angestellte dieser Schweizer Banken ausgeführt worden seien. Da die Bankangestellten in der Schweiz zur Weiterleitung der Vermögenswerte aktiv geworden sein sollen, liegt ein örtlicher Anknüpfungspunkt in der Schweiz vor. Zusammenfassend ist die Schweizerische Strafhoheit (territoriale Zuständigkeit) zu bejahen. 3. Anwendbares Recht 3.1 Nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Anzuwenden ist somit grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, welches der beiden Rechte für den Täter im Hinblick auf die zu beurteilende Tat vorteilhafter ist. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 3.2 Den Beschuldigten wird nach AKS Ziffer 1.1 vorgeworfen, sich zwischen dem 6. Juli 2009 und dem 5. August 2011 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gemacht zu haben (TPF pag. 76.100.007; vgl. unten E. II. 1.1). Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB entspricht dem Recht im Urteilszeitpunkt – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389). 4. Eintreten Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufungen einzutreten, sind erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufungen ist somit je einzutreten.
- 22 - 5. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius 5.1 Die Berufungen richten sich je gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 und sind explizit nicht beschränkt (CAR pag. 1.100.115, -323; -336 ff.; oben SV lit. B.1 f. und B.5). A. hatte mit Eingabe vom 26. Januar 2022 zudem verlangt, es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache vor Ansetzung der mündlichen Berufungsverhandlung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (CAR pag. 3.103.009 Ziffer 2; oben SV lit. B.12). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2024 beantragte A. (erneut), es sei das erstinstanzliche Urteil wegen wesentlicher Mängel im Sinne von Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen (CAR pag. 7.200.008 f.; 7.300.003 Ziffer 3; oben SV lit. B.27.2). Die B. S.A. und G. Ltd. beantragen die Rückweisung der Angelegenheit an die Strafkammer zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung (Berufungserklärung vom 24. Februar 2021, S. 1 f.; CAR pag. 1.100.336 f.; oben SV lit. B.5). Die Berufungen sind somit vollumfänglich, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten. Deshalb ist das vorinstanzliche Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. (Siehe zur Frage der Rechtskraft auch die ergänzenden Ausführungen unten, E. II. 8.3.3.4, betreffend Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Affolter). 5.2 Das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Prinzip des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot [vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.3.1]) greift zugunsten der beschuldigten Person, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen wurde. Vorliegend haben die beiden Beschuldigten das Urteil der Strafkammer SK.2019.77, mit dem sie je wegen Verletzung von Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und bestraft wurden, je vollumfänglich angefochten (CAR pag. 1.100.114 ff. [A.] bzw. 1.100.323 ff. [MARTYNENKO]). Demgemäss ist vorliegend je das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu beachten – nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.; vgl. KELLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 1 Abs. 3, N. 4 und N. 4a). 6. Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und G. Ltd. 6.1 Betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs der B. S.A. und G. Ltd. durch die BA und die Strafkammer, die schon vorinstanzlich gerügt wurde (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 1.3.4), kann im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 verwiesen werden. Mit dieser wurden die B. S.A. und die G. Ltd. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 von
- 23 - Amtes wegen als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert (vgl. oben SV lit. B.4; CAR pag. 10.101.001 ff. m.w.H.). Auf die am 8. März 2021 von B. S.A. und G. Ltd. erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2021 trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 nicht ein (oben SV lit. B.6 - B.8; CAR pag. 10.201.003 ff.; -025 ff.). Auch betreffend die anlässlich der Berufungsverhandlung durch B. S.A. erhobene Rüge, dass gegen sie bis heute noch kein erstinstanzliches Urteil ergangen sei (vgl. CAR pag. 7.300.068 f.), kann sinngemäss auf die Ausführungen in der Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 sowie im Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2021 vom 12. August 2021 (vgl. oben SV B.8) verwiesen werden. 6.2 Demgemäss haben die BA und die Vorinstanz das rechtliche Gehör von B. S.A. und G. Ltd. zwar verletzt. Diese Mängel im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Verfahren können im Berufungsverfahren jedoch kompensiert bzw. geheilt werden. Ermöglicht wird diese Kompensation/Heilung (a) aufgrund der wirtschaftlichen Identität zwischen dem Beschuldigten MARTYNENKO einerseits und der B. S.A. bzw. der G. Ltd. andererseits (welche im vorgeworfenen Deliktszeitraum und offenbar auch anschliessend bestand), sowie (b) durch die erwähnte Reintegration der B. S.A. und der G. Ltd. in das Berufungsverfahren CA.2020.14. Das Bundesgericht hielt zudem fest, der Standpunkt der B. S.A. und der G. Ltd., wonach sie überhaupt keine Möglichkeit gehabt hätten, im Hauptverfahren auf das Urteil Einfluss zu nehmen und vom erstinstanzlichen Urteil erst am 5. Februar 2021 erfahren hätten, erscheine wenig glaubhaft (vgl. Urteil 1B_120/2021 vom 12. August 2021 E. 2.3; CAR pag. 10.201.030). Demgemäss ist nach Auffassung der Berufungskammer auch davon auszugehen, dass gegen die B. S.A. (und die G. Ltd.) durchaus ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Somit ist – entgegen den Anträgen der B. S.A. (oben SV lit. B.27.8; CAR pag. 7.300.069) weder festzustellen, dass mit Bezug auf die B. S.A. ein rechtserhebliches Urteil noch nicht ergangen, noch dass das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 soweit als für die B. S.A. Ltd. bestehend aufgehoben sei. 7. Hinweis auf die Prüfung der Verwertbarkeit der Aussagen von A. und von weiteren Personen (Zeugen / Auskunftspersonen) Die Verwertbarkeit der Aussagen von A. (inkl. Einhaltung des Grundsatzes des Fair Trial gegenüber A.) wird aus systematischen Gründen unten in E. II. 4.2 geprüft, nach der Darstellung der Standpunkte der Verfahrensbeteiligten (E. II. 1.3), den rechtlichen Ausführungen zu Beweisverwertungsverboten (E. II. 3.2) und der Übersicht über die Beweismittel (E. II. 4.1). Aus denselben Gründen wird die Verwertbarkeit der Aussagen von Dritten (Zeugen / Auskunftspersonen) unten in E. II. 4.3 geprüft.
- 24 - II. Materielle Erwägungen 1. Qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) 1.1 Anklagevorwurf Zusammengefasst wirft die Anklage den beiden Beschuldigten vor, im Zeitraum vom 6. Juli 2009 bis 5. August 2011 vorsätzlich und in bandenmässiger Begehung die Einziehung von verbrecherischen Vermögenswerten im Umfang von insgesamt EUR 2'878’547.40 vereitelt zu haben. Dies indem der Beschuldigte A. von seinem Büro in Kiew aus, im Auftrag des Beschuldigten MARTYNENKO, den Schweizer Banken C. und E. SA den Auftrag zur Ausführung von 57 Transaktionen von den schweizerischen Bankbeziehungen der Gesellschaft B. S.A. an Drittempfänger im In- und Ausland gegeben habe, wobei die Banken die entsprechenden Überweisungen sodann ausgeführt hätten. An den Bankbeziehungen der B. S.A. sei der Beschuldigte MARTYNENKO der wirtschaftlich Berechtigte gewesen. Die Gelder würden aus unrechtmässigen Kommissionszahlungen der tschechischen Atomkraftwerkproduzentin SKODA im Umfang von EUR 6‘400‘782.-an die B. S.A. stammen. SKODA habe diese Kommissionen an B. S.A. bezahlt, um als Gegenleistung den Zuschlag zur Lieferung von Bauteilen an die ukrainische staatliche Betreiberin von Kernkraftwerken NAEK ENERGOATOM bzw. deren Unterabteilung ATOMKOMPLEKT zu erhalten. Der Zuschlag der staatlichen Lieferverträge zu Gunsten von SKODA sei von M., dem damaligen Direktor von ATOMKOMPLEKT und Vertrauten des Beschuldigten MARTYNENKO, sichergestellt worden. M. habe seine amtliche Funktion im Rahmen der Ausschreibungsverfahren («tender») missbraucht, und es sei zu diversen Verletzungen der ukrainischen Ausschreibungsgesetzgebung gekommen. Die B. S.A. habe keine geldwerte Gegenleistung für den Erhalt der Kommissionen erbracht. Dadurch seien sowohl NAEK ENERGOATOM als auch SKODA je um die Höhe der unrechtmässigen Kommissionen geschädigt worden (vgl. AKS Ziffern 1.1 - 1.1.4; TPF pag. 76.100.007-065). 1.2 Erstinstanzliches Urteil 1.2.1 Gestützt auf die Würdigung der Beweise erachtete es die Vorinstanz in Bezug auf eine allfällige Geldwäschereivortat als erwiesen, dass es sich bei den Zahlungen der SKODA an die B. S.A. um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, um SKODA in den Vergabeverfahren jeweils ohne Weiteres den Zuschlag zu ermöglichen. Die Vorinstanz berief sich dabei insbesondere darauf, dass die B. S.A. für die Kommissionszahlungen keine Gegenleistung erbracht habe sowie auf eine Verbandelung M.s mit der B. S.A., verbunden mit Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren. Die Vorinstanz bezeichnete M. dabei als «Direktor der ATOMKOMPLEKT» (z.B. E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), als «Mitglied des Tender-
- 25 - Komitees» (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 38), als «Direktor des Tender-Komitees» (E. 3.6.1.2 lit. f, S. 39), wie auch als «einen Direktor der NAEK ENERGOATOM» (E. 3.7.1.2 lit. b Abs. 1, S. 45). Eine Gegenleistung zu erbringen, wäre der B. S.A. nach Auffassung der Vorinstanz zudem unmöglich gewesen, da sie zu keinem Zeitpunkt über entsprechend kompetente Mitarbeiter verfügt habe. SKODA habe die Kommissions- bzw. Schmiergeldzahlungen von 15 - 20 % des Verkaufspreises jeweils im Verkaufspreis an NAEK ENERGOATOM weiterverrechnet, welche aufgrund des überhöhten Preises im Umfang von fast EUR 6,5 Millionen geschädigt worden sei. Beide Beschuldigten seien in die entsprechende Vortat involviert gewesen. Der Beschuldigte A. sei mit dem Vortäter M. in Kontakt gestanden, und der Beschuldigte MARTYNENKO habe im Hintergrund seine Kontakte spielen lassen. Insgesamt liege eine Vortat gemäss Art. 191 Abs. 2 und 5 des ukrainischen StGB (sinngemäss «Veruntreuung durch Amtsmissbrauch») in Form einer qualifizierten Tatbegehung vor. Auch die Strafbarkeit nach Schweizer Recht sei gegeben: Die durch M. im Rahmen der Ausschreibungsverfahren begangene ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) erfülle die Voraussetzungen der Vortat i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1 StGB. Entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift (mit Verweis auf u.a. deren Ziffer 1.1.1.1.10, S. 38 oben) sei hingegen nicht ersichtlich, inwieweit die SKODA durch die Überweisungen an die B. S.A. einen Schaden erlitten habe (vgl. Urteil SK.2019.77 E. 3.6 - 3.7.1.5; CAR pag. 1.100.040-051). 1.2.2 Die Vorinstanz kam ausserdem betreffend allfällige Geldwäschereihandlungen (Tatbeiträge) zum Schluss, dass der Beschuldigte A. jeweils den ahnungslosen Schweizer Bankangestellten den Auftrag gegeben habe, die Zahlungen (vorgeworfene Transaktionen) auszuführen. Der Beschuldigte MARTYNENKO habe – als wirtschaftlich Berechtigter der B. S.A. – als Spiritus Rector des vorliegenden Konstrukts agiert. Er sei gegenüber den Bankangestellten, insbesondere bei der Anordnung der einzelnen Transfers, im Hintergrund geblieben und habe den Beschuldigten A. vorgeschoben. Die beiden Beschuldigten hätten vom Ausland aus, in mittäterschaftlicher Tatbegehung, die Bankangestellten als Werkzeuge gesteuert. Den Vereitelungscharakter der anklagerelevanten Transaktionen sah die Vorinstanz dabei als gegeben an. Die angeklagten und tatbestandsmässigen Überweisungen würden sich auf EUR 2’878’547.40 belaufen, was bei einem mittleren Wechselkurs während des Begehungszeitraums rund Fr. 3'769'850.-- entspreche (Urteil SK.2019.77 E. 3.7.2 - 3.7.2.3; CAR pag. 1.100.051-054). Der Beschuldigte MARTYNENKO habe – mittels Instruktionen gegenüber dem Beschuldigten A. – die einzelnen Überweisungen initiiert, weshalb MARTYNENKO in Bezug auf sämtliche objektiven Geldwäschereihandlungen mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Der Beschuldigte A. wiederum habe die einzelnen Überweisungen selber – im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel der Verschleierung – den Bankangestellten in Auftrag gegeben, weshalb auch er in
- 26 - Bezug auf die einzelnen Geldwäschereihandlungen mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Insbesondere aufgrund des fest verbundenen und stabilen Teams in Verbindung mit der hoch organisierten Kooperation, bzw. des reibungslosen und erfolgreichen Zusammenwirkens der beiden Beschuldigten, erachtete die Vorinstanz den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 305bis Ziffer 2 lit. b StGB als erfüllt. Die beiden Beschuldigten hätten sich im Ergebnis hinsichtlich der angeklagten 57 Transaktionen und damit im Umfang von umgerechnet rund Fr. 3'770'000.-- der qualifizierten Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gemacht (Urteil SK.2019.77 E. 3.7.2 - 3.7.6; CAR pag. 1.100.051-057). 1.3 Standpunkte der Verfahrensbeteiligten 1.3.1 Beschuldigter MARTYNENKO 1.3.1.1 MARTYNENKO verwies im Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung (CAR pag. 7.300.013 ff.; 7.200.017) unter anderem auf seinen erstinstanzlichen Parteivortrag (TPF pag. 76.721.070 ff.) und seine Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.323 ff.). Zudem hielt er sein letztes Wort (CAR pag. 7.200.028 f.). Zusammengefasst bringt MARTYNENKO insbesondere Folgendes vor: 1.3.1.2 Die BA habe 2015 dem ukrainischen Oppositionspolitiker LLLLL. mitgeteilt, dass sie gegen MARTYNENKO wegen Geldwäscherei und Bestechung fremder Amtsträger ermittle. Dadurch sei der Druck auf die ukrainischen Behörden erhöht worden, das bisher unbeantwortete Rechtshilfegesuch der BA vom 15. März 2015 zu behandeln. LLLLL. habe die Pressemitteilung der BA auf seiner Homepage veröffentlicht und den ukrainischen Abgeordneten gezeigt, um MARTYNENKO zum Rücktritt als Parlamentsabgeordneter zu zwingen. Die BA habe mit ihrem Vorgehen die Unschuldsvermutung von MARTYNENKO verletzt und damit seine Reputation und politische Karriere ruiniert (TPF pag. 76.721.070-073; -081 f.; CAR pag. 7.300.017 ff.; -022). Während sieben Jahren Ermittlungen sei kein einziger Zeuge aufgetreten, um die in der Anklageschrift der BA vertretene These zu belegen, dass MARTYNENKO in den Vergabeverfahren von NAEK ENER- GOATOM betreffend Zuteilung der Verträge an SKODA irgendeine Rolle gespielt hätte. Im Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Oktober 2015 seien die Experten im ukrainischen Recht vielmehr zum Schluss gekommen, dass es für MARTYNENKO unmöglich gewesen sei, den Vergabeprozess zu beeinflussen (mit Verweis auf BA pag. 16.100.142; TPF pag. 76.721.070-074; -083; CAR pag. 7.300.028 f.). Die Anklageschrift verschweige unter anderem, dass SKODA in technischer Hinsicht die einzige Gesellschaft gewesen sei, welche die von NAEK ENERGOATOM verlangten Leistungen habe erbringen können. Alle von SKODA und NAEK ENERGOATOM unterzeichneten Verträge seien erfüllt worden. Keiner der Vergabeentscheide oder
- 27 - Verträge sei widerrufen oder aufgehoben worden. Dies, obwohl die Anklage behaupte, dass gewisse Vergaben hätten widerrufen werden müssen wegen Nichtbeachtens der Bedingungen, die das ukrainische Gesetz über die öffentlichen Vergaben vorsehe. Da die Verjährung gedroht habe, behaupte die BA nunmehr, dass eine kriminelle Bande bestanden habe, wobei es keine Beweise für irgendeine Koordination zwischen MARTYNENKO, M. und JJ. gebe. Zugunsten von M. und JJ. seien keinerlei Zahlungen ausgeführt worden; diese hätten kein finanzielles Interesse an einer Teilnahme an einer angeblichen Bande gehabt (TPF pag. 76.721.070-075 f.; -083 f.; CAR pag. 7.300.019; -021). Es gebe keine Beweise eines Schadens, eines Amtsmissbrauchs durch M. und JJ., und erst recht nicht Beweise einer Schuld von MARTYNENKO. Die Anklage habe keine Substanz; sie beruhe auf subjektiven, unbewiesenen Eindrücken, Annahmen und Thesen der BA. Es gebe keine Parteien, welche vor Gericht stünden, um zu bestätigen, einen Schaden erlitten zu haben (TPF pag. 76.721.070-077 f.; -086; -090 ff.; CAR pag. 7.300.021; -028 ff.). Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine / National Anti-Corruption Bureau of Ukraine [nachfolgend: NABU; vgl. https://nabu.gov.ua/en/] sei eine Paralleljustiz, ein verlängerter bewaffneter Arm der Amerikaner; sie sei nicht unabhängig und ihre Aktivität politisch gefärbt. MARTYNENKO werde aus politischen Gründen verfolgt (TPF pag. 76.721.073, -078 ff.; CAR pag. 7.300.018 ff.). Die am 10. Februar 2020 von MARTYNENKO eingereichten witness statements von Personen, die bei NAEK ENERGOATOM gearbeitet hätten, würden aufzeigen, dass diese niemals unter Druck gesetzt worden seien, um für SKODA zu stimmen, und dass MARTYNENKO die Vergabeverfahren nicht beeinflusst habe. Letzterer Schluss gehe auch aus dem Gegengutachten des ukrainischen Justizministeriums vom 8. Februar 2018 hervor (TPF pag. 76.721.082; -084; CAR pag. 7.300.027). Betreffend die angebliche Vortat berufe sich die BA alternativ auf Art. 191 Abs. 5 des ukrainischen StGB (Veruntreuung) bzw. auf Art. 206 (Veruntreuung) sowie Art. 240 (Steuerhinterziehung) des tschechischen StGB. Diese Bestimmungen seien vorliegend jedoch nicht einschlägig. Für die Veruntreuung fehle es an einer MARTYNENKO anvertrauten Sache, einem hohen Betrag sowie einer organisierten Gruppe. Steuerhinterziehung komme nicht in Frage, weil die Schweiz diesbezüglich im angeblichen Tatzeitraum von 2009 - 2011 keine Rechtshilfe gleistet habe, weshalb dadurch gegen den Spezialitätsgrundsatz verstossen würde (TPF pag. 76.721.087-090; CAR pag. 7.300.024 ff.; -031 ff.). 1.3.1.3 Die Vorinstanz habe die beiden Beschuldigten willkürlich der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen und betreffend A. ohne rudimentäre Prüfung den Begriff der Gehilfenschaft verworfen, obwohl in der ukrainischen Anklageschrift die A. zugedachte Rolle nur jene des Gehilfen sei (mit Verweis auf Commentaire romand, Code pénal II, Art. 305bis StGB N. 53, sowie BGE 124 IV 86 E. 2b). Die Argumentation der Vorinstanz werde auch durch die Zeugenaussagen von Personen, die in der Leitung von NAEK ENERGOATOM tätig seien, widerlegt,
- 28 denen zufolge sie nie Anweisungen befolgt hätten und / oder unter Druck gesetzt worden seien, den Auftrag an SKODA zu vergeben. Diesbezüglich sprächen die Schlussfolgerungen des Gegengutachtens des Justizministeriums der Ukraine vom 30. Januar 2018, das von MARTYNENKO am 10. Februar 2020 ins Recht gelegt und als Beweismittel zugelassen worden sei, für sich selbst. Sie seien jedoch im angefochtenen Urteil gänzlich ausser Acht gelassen und nicht einmal erwähnt worden. Schliesslich fehle im angefochtenen Urteil eine Begründung bezüglich der Abwesenheit von Strafklägern (angeblichen Geschädigten, namentlich SKODA bzw. NAEK ENERGOATOM). Es werde Iediglich der Inhalt von Art. 191 des ukrainischen StGB bzw. Art. 206 des tschechischen StGB in Erinnerung gerufen, ohne die entscheidende Frage zu stellen, ob gemäss dem gewählten Recht eine strafbare Vortat existiere. Die Vorinstanz habe Art. 314 StGB als Norm für die Anwendung des Prinzips der doppelten Strafbarkeit verletzt. Ebenso seien Art. 426 und 429 StPO im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) verletzt worden. Zudem sei der Grundsatz in dubio pro reo missachtet worden, insbesondere da es keine bezifferte Forderung als Schaden der NAEK ENERGOATOM gebe (CAR pag. 1.100.324-334; 7.300.024 ff.). 1.3.1.4 Die BA habe absichtlich keine Dokumente übersetzen lassen, welche die Beschuldigten entlasteten. Sie habe die erstinstanzliche Behörde über den tatsächlichen Sachverhalt getäuscht und systematisch die Zurückweisung neuer und entlastender Elemente verlangt. Sie habe MARTYNENKO gegenüber seit Jahren ständig voreingenommen und abseits der Prozessordnung gehandelt (CAR pag. 7.300.013-016; 7.200.028). Es gebe weder eine Vortat noch irgendeinen Schaden, sei es in der Ukraine oder in der Tschechischen Republik (CAR pag. 7.300.028-034). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass A. in der Schweiz als Mittäter betrachtet werde, wenn er in der ukrainischen Anklageschrift als Gehilfe bezeichnet werde (CAR pag. 7.300.034 f.). 1.3.2 Beschuldigter A. 1.3.2.1 A. bringt vor, er sei unbestrittenermassen Zeichnungsberechtigter auf dem Konto der B. S.A. gewesen. Sowohl die B. S.A. als auch er persönlich seien bereits in der MROS-Meldung der Bank C. bzw. der entsprechenden anschliessenden Notiz des Fedpol an die BA vom 24. JuIi 2013 (BA pag. 05.101-0001 ff.) namentlich genannt worden. Die BA habe – gemäss Aktennotiz vom 15. August 2013 (BA pag. 01.000-0001) – bereits von Anfang an den hinreichenden Tatverdacht gehabt, dass die Vermögenswerte von B. S.A. als mutmassliche Bestechungsgelder bezeichnet und die nachfolgenden Transaktion [recte: Transaktionen] als Geldwäschereihandlungen qualifiziert werden können. Ein Verfahren eröffnet worden sei anschliessend aber nur gegen MARTYNENKO, wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger und wegen Geldwäscherei. A. hingegen sei
- 29 damals nur als Zeuge (nicht als Auskunftsperson oder Beschuldigter) befragt worden. Erst am 29. Juni 2018 – rund fünf Jahre später – sei das gleiche Verfahren, wegen des gleichen Verdachts der Geldwäscherei, auch auf A. ausgedehnt worden. Gemäss Ausdehnungsverfügung sei A. an Geldwäschereihandlungen über Konten der B. S.A. beteiligt gewesen, indem er als bevoIImächtigter Vertreter der Gesellschaft [B. S.A.] und Unterschriftsberechtigter derer Konten vermögensrechtliche Verwaltungsaufgaben übernahm und sämtliche Zahlungsaufträge mittels Einzelunterschrift formell in Auftrag gab. All das sei indessen schon im Sommer 2013 bekannt gewesen, und die Belege für seine Unterschriftsberechtigung und für die von ihm unterschriebenen Zahlungsaufträge seien ebenfalls kurz darauf vorhanden gewesen. A. sei 2015/16 drei Mal als Zeuge einvernommen worden. Er sei im gleichen Verfahren von einem Tag auf den anderen vom Zeugen zum Mitglied einer Bande internationaler Krimineller «befördert» worden. Diese plötzliche Umqualifizierung sei falsch und das Vorgehen der BA gegenüber A. rechtsmissbräuchlich gewesen (TPF pag. 76.721. 093-102; CAR pag. 7.300.051). Das ukrainische Strafverfahren des NABU und das hiesige Verfahren der BA seien so eng ineinander verzahnt, dass die beiden Verfahren faktisch als Einheit angesehen werden müssten. Deshalb sei vorliegend ein strikter Nachweis der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte geboten. AIIes andere wäre ein geschlossener Kreis sich gegenseitig selbst beweisender Anklagen und widerspräche der Unschuldsvermutung. Wegen Fehlens eines genügenden Nachweises der strafbaren Vortat müsse vorliegend ein Freispruch erfolgen (TPF pag. 76.721.103-106). Zudem fehle in der Anklageschrift der Nachweis eines staatlichen Einziehungsanspruchs, den die beiden Beschuldigten hätten vereiteln können (TPF pag. 76.721.106 f.). Auch sei zu berücksichtigen, dass A. das Teilnahmerecht i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO bis zum 29. Juni 2018 nicht gewährt worden sei. Die Anklageschrift verweise in den Ziffern 1.1.3 und 1.1.12 jedoch auf die frühere, unverwertbare Zeugenaussage von I.. Die BA verwende auch die absolut unverwertbaren Aussagen von KKK. als Beleg für ihre Behauptungen (TPF pag. 76.721.108 ff.; CAR pag. 7.300.052 f.). Des Weiteren seien auch die Zeugen FF., EE., M. und JJ. rechtshilfeweise zu einer Zeit einvernommen worden, als A. nicht als Beschuldigter am Verfahren teilgenommen habe. Er sei deshalb nie mit den Zeugen konfrontiert worden, weshalb diese Aussagen gegen ihn ebenfalls absolut unverwertbar seien. Auch durch die Aussagen von J. würden die Behauptungen der BA nicht belegt. Teilweise habe die BA versucht, ihren strategischen Fehler bezüglich der verletzten Konfrontationsrechte von A. dadurch zu heilen, dass Sie ihm in der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme im Januar 2019 Vorhalte aus anderen Einvernahmen gemacht habe. Dadurch könne die Verletzung des Konfrontationsrechts keinesfalls geheilt werden (TPF pag. 76.721.111 ff.). A. habe in diesem Strafverfahren kein Gesuch um Wiederholung
- 30 gestellt. Dies sei nicht nötig gewesen, denn die Unverwertbarkeit der vor der Ausdehnungsverfügung erhobenen (Zeugen-)Beweise sei auch seitens der BA unbestritten (TPF pag. 76.721.113 f.). Der Bericht der BKP vom 13. September 2018 (BA pag. 10.300-0152 ff.), welcher als Grundlage für die Anklageschrift gedient habe, sei betreffend A. ebenfalls nicht verwertbar. Denn der Bericht analysiere in Bezug auf A. dessen eigene unverwertbaren Zeugenaussagen sowie zahlreiche unverwertbare Zeugenaussagen anderer Personen, mit denen A. (der zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Verteidiger gehabt habe) nie konfrontiert worden sei. Soweit sich die Anklageschrift in Bezug auf A. (explizit oder implizit) auf diesen Bericht stütze, müssten die entsprechenden Behauptungen damit ebenfalls als unbewiesen gelten (TPF pag. 76.721.114). Die Anklageschrift werfe A. keine Beteiligung an der strafbaren Vortat vor, und eine solche Beteiligung ergäbe sich auch nicht aus den Akten. Es deute auch nichts darauf hin, dass A. um die angebliche Vortat bzw. die angeblich verbrecherische Herkunft der Gelder gewusst hätte. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (TPF pag. 76.721.115-126). 1.3.2.2 A. bestreitet, dass der Nachweis der Vortat durch die Anklageschrift des NABU und den Beschluss zur Einleitung der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik gelungen sei. Die Vorinstanz verkenne sodann den Begriff der «Bande», wenn sie aufgrund des Beweisergebnisses bei den beiden Beschuldigten von einer «bandenmässigen Begehung» ausgehe. Das Vorliegen einer Bande werde vielmehr nur deshalb herbeiargumentiert, weil man in casu die qualifizierte Begehungsform zur Vermeidung der Verjährung benötige. Schliesslich verkenne die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand des Berufungsklägers A.. Sie führe aus, A. sei als Mitarbeiter der B. S.A. über den Abschluss und die Unterzeichnung von fiktiven Vereinbarungen zur Schaffung von sichtbaren rechtlichen Grundlagen informiert gewesen und habe gewusst, dass die Gelder in Tat und Wahrheit Schmiergeldzahlungen darstellten. Ein für eine Verurteilung genügender Nachweis dieses Wissens liege indessen nicht vor. Mangels subjektiven Tatbestands des Berufungsklägers habe dieser daher auch keine Stellung als Mittäter zu einer allfälligen Geldwäscherei (CAR pag. 1.100.115 f.). 1.3.2.3 Es sei keine Geldwäscherei begangen worden. Es fehle schon an der notwendigen Vortat. Dies gelte auch unter Anwendung der BeweiserIeichterung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Vortat kein strìkter Nachweis erforderlich sei. Die behauptete Bandenmässigkeit beruhe auf reinen Mutmassungen der BA und sei aufgrund der Akten nicht zu erkennen. Die BA versuche, mit unverwertbaren Aussagen den Anschein einer Bandenmässigkeit zu belegen. Die Anklageschrift strotze vor unfundierten Annahmen, welche die Grundlage der Vorwürfe gegen die Beschuldigten bildeten. Die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere jene aus den Einvernahmen anlässlich der Berufungsverhandlung sowie aus den neu eingegangenen Beweisen,
- 31 würden klar darauf hinweisen, dass keine GeIdwäschereivortat verübt worden sei. Es ergebe sich dadurch ein ganz anderes Bild als in der Anklageschrift. Die Hauptargumente der Anklage, nämlich, dass überhöhte Preise bezahlt worden seien und eine Vortat in Tschechien und in der Ukraìne vorliege, könnten einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr standhalten. Dasselbe gelte für das Argument der BA, dass bei der Vergabe der Lieferungen an SKODA Gesetze und Regeln verletzt worden seien. Es sei insbesondere klar geworden, dass diese Vergaben betreffend Atomkraftwerk-Bestandteile nicht verglichen werden könnten mit der Beschaffung von gewöhnlichen Gegenständen; vielmehr kämen besondere Umstände zum Tragen, aufgrund von technischen, finanziellen und historischen Überlegungen. Die entsprechende Erklärung, weshalb sich die Vergabe an SKODA aufgedrängt habe, überzeuge. Von einer Geldwäschereivortat in Tschechien könne insbesondere angesichts des freisprechenden tschechischen Urteils keine Rede sein. Auch die Ausführungen von EE. hätten unmissverständlich klar gemacht, dass die Zahlungen von SKODA an B. S.A. rechtmässig gewesen seien, nämlich für von B. S.A. erbrachte zulässige Dienstleistungen. Zudem sei auf EE.s Bemerkung hinzuweisen, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung bei SKODA gar nicht alle Unterlagen zu den fraglichen Verträgen mitgenommen habe, sondern trotz Hinweis auf weitere Dokumente sich mit einigen ihnen passenden Dokumenten begnügt habe (CAR pag. 7.300.050-060; -062 f.; 7.200.018 f.; -027 f.). 1.3.3 Drittbetroffene B. S.A. Die B. S.A. bringt insbesondere Folgendes vor: Die Anklageschrift der BA behaupte ohne Referenz, ohne faktische Abklärung oder Begründung, dass MAR- TYNENKO spätestens im Jahr 2006 – also vor Urzeiten – seinen kriminellen Plan gefasst habe. Es werde einfach behauptet, dass MARTYNENKO faktischer Entscheidungsträger der ukrainischen NAEK ENERGOATOM gewesen sei. Dies mit dem Verweis darauf, dass in Staaten wie der Ukraine Kompetenzregelungen unbeachtlich seien. Es sei aktenkundig, dass MARTYNENKO nicht Mitglied der Tenderkommission gewesen sei und auch keinen Einfluss auf die Auftragsvergabe der NAEK ENERGOATOM gehabt habe. Das gesamte Beschaffungsverfahren sei erläutert worden – eine komplizierte Geschichte, bei welcher weder MARTYNENKO noch A. irgendeinen Einfluss gehabt hätten. Wo sie keinen Einfluss gehabt hätten, habe auch kein Missbrauch stattfinden und dieser auch nicht bezahlt werden können. Das sei an der Berufungsverhandlung durch drei Auskunftspersonen übereinstimmend mehrfach wiederholt und erklärt worden. Der schriftliche Bericht von M. vom 19. April 2024 sei nachvollziehbar, erläutert, belegt und überprüfbar. Er decke sich mit den Aussagen der beiden anderen befragten Auskunftspersonen. Das sei [entgegen der Behauptung der BA] keine getürkte Eingabe. Dass M. im gleichen Hotel wie der Staatsanwalt residiere,
- 32 mache beide nicht unglaubwürdig, weder den Staatsanwalt noch die Auskunftsperson. Auch gemäss den Aussagen der Mitglieder der Tenderkommission (mit Verweis auf TPF pag. 76.521.004 ff.) habe es keine Einflussnahme gegeben. Wäre durch die ukrainische Tenderkommission der russische [statt der tschechische] Lieferant gewählt worden, so wäre der Vorhalt der Bestechung vielleicht sogar glaubhaft. Es werde behauptet, der Modus Operandi habe darin bestanden, den Verkaufspreis künstlich zu erhöhen (15 - 20 %), um diese Gelder an Drittfirmen weiterzuleiten, ohne dass eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Täter seien MARTYNENKO, M., JJ., EE. (SKODA) und A. gewesen. Immerhin sei heute bekannt, dass die tschechischen Gerichte diese Meinung nicht teilen würden. Auch in der Ukraine sei kein Schaden entstanden. Die Preise seien, abgesehen von Kursschwankungen und Teuerung, unverändert gewesen. Es sei eine Tatsache, dass JJ., handelnd für die B. S.A., Leistungen erbracht habe, eine vorteilhafte Finanzierung über Exportgarantien gefunden habe, Beratung und Kenntnis über künftige Bedürfnisse der NAEK ENERGOATOM geteilt habe, sein Wissen verkauft habe. Bis 2007 sei JJ. Deputy Director der ATOMKOMPLEKT gewesen. Seit dem 24. Februar 2014 sei das den Untersuchungsbehörden bekannt gewesen (mit Verweis auf BA pag. 16.100-0052); das Schreiben von RA Schaad an Staatsanwalt Köhli; beigelegt die Erklärungen von JJ.. Es habe keine strafbare Vortat stattgefunden. Und so wüssten wir auch, wieso die Untersuchungsbehörde bei den wirklichen Entscheidungsträgern keine Einzahlungen von Schmiergeldern gefunden habe (CAR pag. 1.100.340 f.; 7.300.064-067; 7.200.019 f.). Ohne belegte Vortat sei keine Geldwäscherei, und ohne Geldwäscherei keine Einziehung möglich. Und selbst wenn die Berufungskammer den zwar weitschweifenden, aber eben doch zu phantasiereichen Ausführungen der Anklageschrift folgen sollte, wären in Anwendung der Verjährungsregeln die Guthaben der B. S.A. freizugeben (CAR pag. 7.300.068 f.; 7.200.021). 1.3.4 Drittbetroffene G. Ltd. Gemäss Berufungserklärung der G. Ltd. bejahe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer strafbaren Vortat zur behaupteten Geldwäscherei. Diese Vortat sei durch die vorliegenden Akten nicht nachgewiesen. Ebenso verkenne die Vorinstanz den Begriff der «Bande» und bejahe diesen zu Unrecht. Entfalle die bandenmässige Begehung, sei die angebliche Geldwäscherei bereits verjährt. Die Vorinstanz behaupte ferner zu Unrecht – und ohne dass sich die B. S.A. und die G. Ltd. dazu hätten äussern können – dass der Beschuldigte MARTYNENKO der wirtschaftlich Berechtigte dieser beiden Gesellschaften sei (vgl. CAR pag. 1.100.340 f.).
- 33 - 1.3.5 Bundesanwaltschaft Zusätzlich zur Zusammenfassung des Anklagevorwurfs (oben E. II. 1.1.) werden nachfolgend die (ergänzenden bzw. präzisierenden) Ausführungen in den Parteivorträgen der BA anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie Berufungsverhandlung zusammengefasst. 1.3.5.1 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezog sich die BA (vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Urs Köhli) in ihrem Parteivortrag vor allem auf ihre Anklageschrift, bzw. machte weitere Erläuterungen zu dieser (vgl. TPF pag. 76.721.001 ff.). Zusätzlich wurden insbesondere Ausführungen betreffend die vorzunehmende Strafzumessung gemacht (TPF pag. 76.721.055-062). 1.3.5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die BA in ihrem Parteivortrag (CAR pag. 7.300.071 ff.; 7.200.021 ff.) insbesondere Folgendes geltend: An der Vortat in der Ukraine seien – als Bande – unter anderem MARTYNENKO, A. und letztlich wohl auch M. beteiligt gewesen (CAR pag. 7.300.074; 7.200.022 Ziffer 5). Die Vortat in der Ukraine, so sie denn erstellt sei, sei relativ simpel: SKODA habe im ukrainischen Ausschreibungsverfahren nur aufgrund der ungetreuen Amtsführung von M. und Konsorten den Zuschlag für den Abschluss von Lieferverträgen mit der staatlichen ukrainischen NAEK ENERGOATOM bzw. ATOMKOMPLEKT erhalten. Das gesamte Auftragsvolumen habe ca. EUR 34,5 Mio. betragen. Für diese strafbare Einflussnahme durch die ukrainischen Funktionäre habe SKODA ca. 18,5 % des fakturierten Preises bezahlt, in der Form von rund EUR 6,4 Mio. «Kickbacks» an die B. S.A. – ohne dass diese irgendeine nennenswerte, legale und adäquate Gegenleistung erbracht hätte. Hinter der B. S.A. stehe MARTY- NENKO. Sein Gefolgsmann und Mittäter A. habe die B. S.A. für ihn betreut. Es gehe nicht um Bestechung in der Tschechischen Republik. Auch nicht um Veruntreuung, sondern einzig um ungetreue Amtsführung (Art. 314 StPO) in der Ukraine (CAR pag. 7.300.075 f.; 7.200.022 Ziffern 6 - 9). Die Aussagen von M. seien allesamt Schutzbehauptungen; auch dessen getürkte Eingabe vom 19. April 2024, die er offensichtlich nicht selbst verfasst habe, könne man vergessen. M. sei von der Verteidigung produziert und instruiert gewesen. Die Behauptung der Verteidigung (und auch von M.), wonach kein anderes Unternehmen als die SKODA dem ukrainischen Staat ein besseres Angebot hätte unterbreiten können und das ganze Argumentationskonstrukt sei blosse Ablenkung und klar aktenwidrig (vgl. CAR pag. 7.300.078 ff. m.w.H. sowie 7.701.008 Rz. 17 - 20). Das reguläre Ausschreibungsverfahren sei von den Beschuldigten und den weiteren involvierten ukrainischen Amtsträgern, insbesondere M., systematisch manipuliert und unterlaufen worden. Gegen die rechtswidrigen Verstösse im ukrainischen Ausschreibungsverfahren durch ukrainische Amtsträger und Vertreter der SKODA hätten die Auskunftspersonen HHHHH. und M. kein einziges glaubhaftes Argument vorbringen können. Die Auskunftsperson HHHHH. sei absolut
- 34 unglaubwürdig – wobei er sicher ein Funktionär mit diesem Fachwissen sei; auch er sei offensichtlich von der Verteidigung präpariert und dem Gericht präsentiert worden. Die Amtspflichtverletzungen und damit die Vortat in der Ukraine seien klarerweise erstellt (CAR pag. 7.300.084 ff.). Entscheidend sei das persönliche Netzwerk von MARTYNENKO gewesen, das ihn zum faktischen Entscheidungsträger über die finanziellen Ressourcen von NAEK ENERGOATOM gemacht habe (mit Verweis auf AKS, S. 8). Konspirative Abreden, korrumpierende Einflussnahme, Druckausübung würden direkt, persönlich erfolgen, aber informell und ohne paper trail. Der Beweis dafür finde sich nicht direkt in den Akten – man müsse den mühsamen Weg über den Indizienbeweis gehen, und das habe letztlich auch die Vorinstanz getan (CAR pag. 7.300.092 ff.). Die Sache gegen MAR- TYNENKO sei spruchreif. Für die BA stehe aufgrund von Sachbeweisen wie E- Mails, Rechnungen etc. auch weiterhin ausser Frage, dass A. allein schon mit seiner engen Anbindung an M. und EE. selber in die Vortat involviert gewesen sei. Die Vortat zu den angeklagten Geldwäschereihandlungen und auch die Geldwäschereihandlungen seien ohne Weiteres erstellt. Beide Beschuldigten hätten mit direktem Vorsatz, als Mittäter und Bandenmitglieder gehandelt; zudem auch gewerbsmässig. Es liege eine «schwere Geldwäscherei» in ihrer generischen Form vor (CAR pag. 7.300.096-108). Darauf folgten Ausführungen der BA zu Strafzumessung, Einziehung und Ersatzforderung, Kosten und Entschädigungsfolgen sowie der Schluss des Parteivortrags. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen (CAR pag. 7.300.109-108; 7.200.027 f.). 2. Rechtliches zum Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) Zum Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 lit. b StGB) wurden im vorinstanzlichen Urteil SK.2019.77 eingehende rechtliche Ausführungen gemacht, gegliedert in einleitende Anmerkungen (dortige E. 3), den objektiven Tatbestand (E. 3.1), subjektiven Tatbestand (E. 3.2), die mittäterschaftliche Begehung (E. 3.3) und die Qualifikation (Bandenmässigkeit; E. 3.4). Diese Erläuterungen belegte die Vorinstanz mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung und Lehre. Auf die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen kann demgemäss – insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, bzw. zur Vermeidung von Wiederholungen – verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. unten E. II. 3.1.3). 3. Beweisgrundsätze / Beweisverwertungsverbote / Beweisthema 3.1 Beweisgrundsätze 3.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des
- 35 erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLESS, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 139 StPO N. 31). 3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 3.1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 82 StPO N. 13 mit Hinweisen). 3.2 Beweisverwertungsverbote 3.2.1 Einleitend ist zu dieser Thematik darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 StPO die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren
- 36 betroffenen Menschen achten. (Abs. 2) Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. Hierbei geht es letztlich um den konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsatz des Fair Trial (vgl. (GLESS, a.a.O., Art. 3 StPO N. 1 ff. m.w.H.). Beweisverwertungsverbote sind ein Teilbereich der Beweisverbote. Beweisverwertungsverbote untersagen der Strafbehörde, einen Beweis zu würdigen und ihrem Entscheid zugrunde zu legen, obwohl er erhoben worden und ihr faktisch verfügbar ist (vgl. HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren. Strafprozessuale und strafrechtliche Fragen beim Wechsel zwischen Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten, 2019, S. 79 ff. und 127 ff. mit ausführlichen Hinweisen). 3.2.2 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO wie folgt geregelt: Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Abs. 1). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Abs. 2). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Abs. 3). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Abs. 5). Die letztgenannte Bestimmung ist in der Praxis allerdings aus verschiedenen Gründen weitgehend undurchführbar (vgl. WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 141 StPO N. 48 ff.; sowie unten E. II. 3.2.5). 3.2.3 Gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO sind nicht nur illegal gesammelte (Erst-)Beweise, sondern auch diejenigen (Zweit-)Beweise unverwertbar, deren Erhebung nur durch die unverwertbaren (Erst-)Beweise möglich war. Diese Regelung soll einerseits die Beweisverwertungsverbote vor Aushöhlung schützen, andererseits dann eine Fernwirkung des Beweisverbots verhindern, wenn diese im Ergebnis als stossend empfunden würde, weil die Strafbehörden den Zweitbeweis auch unabhängig vom illegalen Erstbeweis erlangt hätten. Nach herrschender Ansicht muss eine Fernwirkung – argumentum a fortiori, bzw. a maiore ad minus – auch und erst recht für die absoluten Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 Abs. 1 StPO gelten. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck von Beweisverboten (vgl. GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 88 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 44).
- 37 - 3.2.4 Nach Art. 141 Abs. 4 StPO gilt die Fernwirkung der Beweisverbote für alle Folgebeweise, deren Erhebung ohne die vorhergehende illegale Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Massgebliche Perspektive ist dabei die Sicht der Strafbehörden vor Erlangung des illegalen Beweises. Ausschlaggebender Prüfungsmassstab ist, ob die Strafverfolgungsbehörden nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Zweitbeweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne Kenntnis des illegal erhobenen Erstbeweises erlangt hätten. Dies entspricht tendenziell der Stossrichtung der «fruit of the poisonous tree»-doctrine im U.S.- Recht (die in den USA allerdings starke Einschränkungen erfahren hat), an welcher sich der Gesetzgeber orientieren wollte (vgl. GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 91 - 98; differenziert zur Thematik SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 141 StPO N. 12 - 16). Wird die prozessordnungswidrige Verfahrenshandlung prozessordnungsgemäss wiederholt, bleiben Folgebeweise, die aufgrund der ersten, prozessordnungswidrigen Verfahrenshandlung erlangt worden sind, trotzdem unverwertbar. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine unverwertbare Aussage als Vorhalt benutzt wird, nicht aber dann, wenn dies nicht geschieht (WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 46). 3.2.5 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Beweisverwertungsverbote nach richtiger Auffassung grundsätzlich nur Belastungsverbote, nicht auch Entlastungsverbote sind. Mit anderen Worten sind Konstellationen denkbar, in denen Beweismittel, obwohl sie auf unzulässige Weise erlangt wurden, ausnahmsweise trotzdem verwertet werden können, soweit sie den Beschuldigten entlasten (vgl. GLESS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 111 ff., insbesondere N. 116; JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 89 N. 280; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 141 StPO N. 2; im Ergebnis gleicher Auffassung WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N. 42). 3.3 Beweisthema 3.3.1 Unbestrittene und erstellte Aspekte Unbestritten und aufgrund der vorliegenden Beweise erstellt sind im Wesentlichen folgende Aspekte des anklagerelevanten Sachverhalts (AKZ 1 - 1.1.4 [TPF pag. 76.100.001 ff.]; vgl. auch AKZ 3 - 4.2.2 [TPF pag. 76.100.066 ff.]): 3.3.1.1 MARTYNENKO war im Zeitraum vom 29. März 1998 bis zum 4. Dezember 2015 Volksabgeordneter im nationalen Parlament der Ukraine. In dieser Funktion war er zudem ab Mai 1998 Mitglied, ab Mai 2002 Stellvertretender Vorsitzender und ab Mai 2006 Vorsitzender der Parlamentarischen Kommission für Brennstoff, Energie, Nuklearpolitik und Nuklearsicherheit der Ukraine. Diese Kommission war zuständig für die Politik und Sicherheit im Bereich der nationalen Kern-
- 38 energie, damit auch für die jährlichen Budgetanträge im Parlament bezüglich der im Kernenergiebereich zu investierenden Gelder (vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 8 Abs. 1). 3.3.1.2 M. war von 2005 bis 2006 und erneut ab August 2008 Direktor der ATOMKOM- PLEKT (Unterabteilung der ukrainischen staatlichen NAEK ENERGOATOM; vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 9; AKZ 1.1.1.2). 3.3.1.3 JJ. war von 2005 bis 2006 stellvertretender Direktor der ATOMKOMPLEKT (vgl. AKZ 1.1.1.1, S. 9). 3.3.1.4 A. war Zeichnungsberechtigter auf dem Konto der B. S.A. (oben E. II. 1.3.2.1). Er eröffnete im Januar 2007 für die B. S.A. bei der damaligen Q. (welche 2010 durch die E. SA übernommen wurde) eine Bankbeziehung