Urteil vom 2. August 2021 Berufungskammer Besetzung Richter Andrea Blum, Vorsitzende Olivier Thormann und Beatrice Kolvodouris Janett Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien A., erbeten verteidigt durch Monika Roth, Berufungsführer
gegen 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Lucienne Fauquex,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT GENERAL- SEKRETARIAT EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Berufungsgegner
Gegenstand
Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 Abs. 1 GwG) Berufung (vollumfänglich) vom 6. August 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: CA.2020.10
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Seit dem Jahre 2015 führen die schweizerischen Finanzmarktaufsichts- und Strafbehörden zahlreiche Verfahren im Zusammenhang mit der Korruptionsaffäre um den malaysischen Staatsfonds «1Malaysia Development Berhad» (nachfolgend: «1MDB»). Die in der Republik der Seychellen gegründete und mit der Veruntreuung von Geldern des Staatsfonds «1MDB» in Verbindung gebrachte Gesellschaft «F. Ltd.» unterhielt ab Juni 2009 eine Geschäftsbeziehung mit der Niederlassung der Bank D. in Singapur. Wirtschaftlicher Berechtigter an den Vermögenswerten des auf den Namen von «F. Ltd.» lautenden Kontos war der malaysische Staatsangehörige Jho Taek Low (nachfolgend: Jho Low). Ab September 2009 wurde die Geschäftsbeziehung zu «F. Ltd.» ausschliesslich von der Schweiz aus betreut. Am 9. März 2015 erstattete die Bank D. bei der Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG, die sich auch auf die Geschäftsbeziehung zu «F. Ltd.» bezog (EFD pag. 012.3925 ff.). In der Folge führte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ein verwaltungsrechtliches Enforcementverfahren zunächst gegen die Bank D. (EFD pag. 011.0001 ff.), später auch gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte), einen früheren Angestellten der Bank D. (EFD pag. 030.0001 ff.). A.2 Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: FINMA) vom 6. Februar 2017 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: EFD) per 10. August 2018 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten und gegen B. wegen Verdachts auf Verletzung der Meldeplicht gemäss Art. 37 GwG (EFD pag. 020.0001). Mit Verfügungen vom 2. November 2018 stellte das EFD fest, dass es die Untersuchung gegen den Beschuldigten und gegen B. als vollständig erachte und jeweils den Tatbestand von Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt angesehen werde (EFD pag. 080.0001 f.; 081.0001 f.). Gleichzeitig eröffnete das EFD dem Beschuldigten und B. das Schlussprotokoll (EFD pag. 080.0003 ff.; 081.0003 ff.). Der Beschuldigte reichte zum Schlussprotokoll keine Stellungnahme ein und ersuchte auch nicht um Ergänzung der Untersuchung. A.3 Am 11. Juni 2019 erliess das EFD einen Strafbescheid, worin es den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GwG, begangen vom 19. November 2009 bis zum 30. September 2012, mit Fr. 10'000.-- büsste und ihm Verfahrenskosten von Fr. 2’080.-- auferlegte (EFD pag. 090.0001 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2019
- 3 - Einsprache (EFD pag. 020.0052). Das EFD zog zusätzliche Akten bei und holte verschiedene Unterlagen und Auskünfte ein (EFD pag. 030.0006 ff.; 030.0123 ff.). Schliesslich erkannte das EFD den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 3. September 2019 schuldig der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 9. Oktober 2009 bis zum 6. September 2012, bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 10'000.-- und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 3'590.-- (EFD pag. 100.0001 ff.). In der gleichen Sache ergingen auch gegen B. zunächst ein Strafbescheid (EFD pag. 091.0001 ff.) und nach erfolgter Einsprache eine Strafverfügung (EFD pag. 101.0001 ff.). A.4 Sowohl der Beschuldigte als auch B. ersuchten fristgerecht um gerichtliche Beurteilung (EFD pag. 100.0062; 101.0054). Das EFD übermittelte die Strafsache daraufhin mit Überweisungsverfügung vom 4. Oktober 2019 zuhanden des Bundesstrafgerichts an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), wobei es im Sinne der ergangenen Strafverfügung die Verurteilung des Beschuldigten wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht nach Art. 37 Abs. 1 GwG sowie – in Abweichung von dieser Strafverfügung – dessen Bestrafung mit einer Busse von Fr. 20'000.-- beantragte (Überweisungsschreiben EFD vom 4. Oktober 2019 [TPF pag. 12.100.004 ff.]). Am 8. Oktober 2019 überwies die BA die gesamten Akten an das Bundesstrafgericht (TPF pag. 12.100.001 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 liess B. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen (SK.12.522.001), worauf das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 vom gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren abgetrennt, unter neuer Verfahrensnummer weitergeführt und infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt wurde (TPF pag. 12.930.001 ff.). Diese Verfügung ist rechtskräftig (vgl. Rechtskraftvermerk in TPF pag. 12.930.001). A.5 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wurde hingegen fortgeführt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wies die Vorinstanz einen Antrag des Beschuldigten auf Rückweisung der Anklage und auf Aufhebung des vom EFD erlassenen Strafbescheids ab (TPF pag. 12.255.001). Die Vorinstanz veranlasste in der Folge verschiedene Beweismassnahmen, wobei für die Hauptverhandlung insbesondere die Befragung von B. als Zeuge angeordnet wurde (TPF pag. 12.250.001 ff.; pag. 12.255.009 ff.). Die Verfahrensparteien wurden zunächst auf den 26. März 2020 (TPF pag. 12.310.007) und – nachdem die Ladung aufgrund der Corona-Pandemie abgenommen werden musste (TPF pag. 12.310.010; 12.310.011) – auf den 26. Mai 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (TPF pag. 12.310.012; 12.331.009 ff.; 12.361.009 ff.). A.6 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Mai 2020, an welcher Fritz Ammann als Vertreter des EFD
- 4 sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin teilnahmen (TPF pag. 12.720.002), wurden im Rahmen des Beweisverfahrens der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (TPF pag. 12.720.004; 12.731.001 ff.) sowie B. als Zeuge einvernommen (TPF pag. 12. 720.004; 12.761.001 ff). A.7 Am 28. Juli 2020 fällte der Einzelrichter der Strafkammer sein Urteil, welches im Dispositiv wie folgt lautete (Urteil SK.2019.55 [TPF pag. 12.930.063]): 1. A. wird schuldig gesprochen wegen vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG, begangen vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012. 2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 50'000.--. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'157.20 (Verwaltung: Fr. 5'090.-- und Gericht: Fr. 2'067.20) werden A. auferlegt. 4. Das Entschädigungsbegehren von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5. Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement EFD. Das Urteil wurde den Parteien direkt in begründeter Ausfertigung schriftlich eröffnet und dem Beschuldigten am 29. Juli 2020 zugestellt (TPF pag. 12.930.067). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Gegen das Urteil der Strafkammer liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin mit einer direkt an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts adressierten Eingabe vom 6. August 2020 Berufung anmelden (CAR pag. 1.100.001). Mit als «Begründung der Berufung» überschriebenen Eingabe vom 18. August 2020 teilte die Verteidigung des Beschuldigten mit, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde (Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 1.100.071]). Für das Berufungsverfahren stellte die Verteidigung des Beschuldigten sodann die nachfolgenden Anträge (Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 1.100.071]): a) Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs das Verfahren gegen A. einzustellen. b) Eventualiter: Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 des Dispositivs A. freizusprechen vom Vorwurf der vorsätzlichen Verletzung der Meldepflicht und allenfalls zu verurteilen wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht. c) Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs von einer Busse Umgang zu nehmen. d) Die Verfahrenskosten seien dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verlegen (Ziff. 3 des Dispositivs). e) Es sei A. für das ganze Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
- 5 - B.2 Mit Verfügung vom 3. September 2020 wurde der BA und dem EFD je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, Anschlussberufung zu erheben und Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, und es wurden alle Verfahrensparteien eingeladen, zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001). Der Beschuldigte erklärte sich mit Eingabe vom 11. September 2020 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (CAR pag. 2.100.003). Mit Eingabe vom 24. September 2020 erklärte sodann das EFD seinen Verzicht sowohl bezüglich Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten als auch bezüglich Erhebung einer Anschlussberufung (CAR pag. 2.100.004). Mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens erklärte sich auch das EFD einverstanden (CAR pag. 2.100.004). Die BA äusserte sich nicht und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung bzw. zur Ergänzung der begründet eingereichte Berufungserklärung (CAR pag. 2.100.006). B.3 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 reichte der Beschuldigte in der Folge eine ergänzende Begründung zur Berufungserklärung ein (ergänzende Berufungsbegründung S. 1 f. [CAR pag. 2.100.008 f.]). Das EFD stellte in seiner Berufungsantwort vom 16. November 2020 Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 1 [CAR pag. 2.100.013]). Die BA reichte keine Stellungnahme zur Berufung des Beschuldigten ein. Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung (CAR pag. 2.100.012). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 replizierte der Beschuldigte zur Berufungsantwort des EFD (Berufungsreplik S. 1 ff. [CAR pag. 2.100.022 ff.]). Das EFD verzichtete unter Hinweis auf die in der Berufungsantwort gestellten und begründeten Anträge auf eine Duplik (CAR pag. 2.100.026). Die entsprechende Eingabe des EFD vom 15. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten abschliessend zur Kenntnisnahme zugestellt (CAR pag. 2.100.028). B.4 Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 6 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 2. Schriftliches Berufungsverfahren Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Der Beschuldigte hat sich in mehreren Stellungnahmen zuhanden des EFD, seinen Rechtsschriften im gerichtlichen Verfahren sowie auch und vor allem anlässlich der persönlichen Einvernahme in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu sämtlichen wesentlichen Sachverhaltsaspekten äussern und seinen Rechtsstandpunkt in ausführlicher Weise darlegen können. Besondere Umstände, welche die Durchführung einer Berufungsverhandlung gebieten würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vom Beschuldigten konkret dargetan, welche wesentlichen neuen Erkenntnisse aus seiner nochmaligen Befragung durch das Berufungsgericht zu erwarten wären. Aufgrund der vorliegend massgeblichen Willkürkognition führt das Berufungsgericht selber kein Beweisverfahren durch und beurteilt die Angelegenheit nicht von Grund auf neu (vgl. nachstehende Erwägung I./3). Die bisherigen Akten bilden ohne Weiteres eine hinreichende Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung der Berufungskammer. Das EFD und der Beschuldigte haben sich denn auch ausdrücklich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt (CAR pag. 2.100.003 f.). Entsprechend erweist sich vorliegend die Durchführung des schriftlichen Verfahrens als sachgerecht und angemessen. 3. Verfahrensgegenstand und Kognition Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 28. Juli 2020, mit dem der Beschuldigte der vorsätzlichen Verletzung
- 7 der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 50’000.-- sanktioniert wurde. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (anklagerelevant) damit ausschliesslich Übertretungen. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO kann mit der Berufung deshalb nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E.5.2; EUGSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 398 StPO N. 3a). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, das heisst mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 398 StPO N. 23). 4. Verbot der reformatio in peius Für den Umfang der Kognition ist schliesslich wesentlich, dass weder die BA noch das EFD Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Anwendung, welcher nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation zu beachten ist (BGE 139 IV 282, E. 2.3 - 2.6, sowie ZIEGLER/KELLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 391 StPO N. 3 und N. 3a). Das Berufungsgericht darf den Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des Verbots der reformatio in peius im Ergebnis nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen. 5. Verfahrenseinstellung 5.1 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte die Einstellung des Verfahrens zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots beantragt (TPF pag. 12.721.025). Die Vorinstanz hat dafür keinen Grund gesehen und unter Bezugnahme auf Recht-
- 8 sprechung und Literatur erwogen, für die Berechnung der Verfahrensdauer sei auszugehen vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörden an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw. vom Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis habe und beeinträchtigt werde. Die demnach massgebende Verfahrensdauer habe vom Zeitpunkt der Eröffnung im August 2018 bis zur Anklageüberweisung im Oktober 2019 bloss ein gutes Jahr und damit nicht unangemessen lange gedauert, weshalb nicht gegen das Beschleunigungsgebot verstossen worden sei (Urteil SK.2019.55 E. 1.6.2 [TPF pag. 12.930.014]). Im Berufungsverfahren hält der Beschuldigte daran fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und das Verfahren deshalb eingestellt werden müsse (Berufungsbegründung S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]; Berufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Begründend wird ausgeführt, das Beschleunigungsgebot gelte in jedem Verfahrensstadium und auch nach Erhalt einer Anzeige. Die Anzeige der FINMA sei vom EFD einfach liegen gelassen und das Beschleunigungsgebot damit massiv verletzt worden. Das EFD habe Rechtsverzögerung betrieben. Es gebe weder einen Grund noch eine gesetzliche Grundlage dafür, das Beschleunigungsgebot erst ab formeller Eröffnung eines Verfahrens anzuwenden. Die Geltung des Beschleunigungsgebots sei nicht davon abhängig, ob der Beschuldigte schon wisse, dass er beschuldigt werde. Die beschuldigte Person habe ab der Anzeige Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug geklärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht würden. Die anderslautende bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nicht gerechtfertigt, weil der Wortlaut von Art. 5 StPO die Zeitspanne zwischen Anzeige und Anhandnahme bzw. Eröffnung eines Verfahrens nicht ausschliesse. Das EFD habe monatelang mit ungenügender Zielstrebigkeit agiert, d.h. einfach nichts gemacht. Das EFD hätte das Strafverfahren im Februar 2018 abschliessen können. Bei korrekter effizienter Bearbeitung durch das EFD hätte er im Zeitpunkt seiner Einvernahme bei der FINMA im Januar 2018 längst vom Verfahren und von der Strafanzeige gewusst. Weil das EFD den Fall liegen gelassen und damit das Beschleunigungsgebot verletzt habe, sei er auch um sein Recht auf Aussageverweigerung gebracht worden. Diese schweren Rechtsverletzungen müssten zur Einstellung des Verfahrens führen (Berufungsbegründung S. 2 ff. [CAR pag. 1.100.072 ff.]). 5.2 Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verleiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Darüber hinaus konkretisiert Art. 5 Abs. 1 StPO das konventions- und grundrechtliche Beschleunigungsgebot für Strafsachen und verpflichtet die zuständigen Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne vermeidbare Verzögerungen möglichst zügig zu einem Abschluss zu bringen. Das Beschleunigungsgebot
- 9 dient in erster Linie dazu, die Belastungen der von einer Strafuntersuchung betroffenen Person möglichst gering zu halten (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 5 StPO N. 3). An einer solchen Betroffenheit fehlt es offenkundig, wenn ein Strafverfahren noch nicht eröffnet worden ist oder eine beschuldigte Person noch keine Kenntnis vom gegen ihn geführten Strafverfahren erlangt hat. Das Beschleunigungsgebot ist daher ab dem Zeitpunkt zu beachten, in welchem die betroffene Person vom Strafverfahren respektive vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hat (SUMMERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 2; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.7 vom 28. Mai 2020 E. II./2.3.4). Massgebend ist der Zeitpunkt, ab welchem ein Beschuldigter tatsächlich den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (BGE 133 IV 158 E. 8: «Le principe de célérité impose aux autorités de mener la procédure pénale sans désemparer, dès le moment où l'accusé est informé des soupçons qui pèsent sur lui, afin de ne pas le maintenir inutilement dans l'angoisse.»; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_545/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.1; 6B_1097/2014 vom 16. September 2015). Der Beschuldigte scheint diese Auffassung zwar nicht zu teilen, bringt jedoch nichts vor, was Anlass geben würde, auf die gefestigte Rechtsprechung von EGMR und Bundesgericht zurückzukommen. Vielmehr sind die längstens geklärten Rechtsprechungsgrundsätze auch vorliegend anzuwenden. Zutreffend hat die Vorinstanz demnach auf das Schreiben des EFD vom 13. August 2018 abgestellt, in welchem dem Beschuldigten die Eröffnung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung mitgeteilt wurde (EFD pag. 021.0001 ff.). Dass das Strafverfahren danach entgegen der vorinstanzlichen Überzeugung (Urteil SK.2019.55 E. 1.6.2 [TPF pag. 12.930.014]) nicht innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht worden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. War eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten noch nicht eröffnet, gehen schliesslich die Vorbringen zu seiner angeblichen Beschuldigtenstellung (Berufungsbegründung S. 4 f. [CAR pag. 1.100.074 f.]) an der Sache vorbei. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor. Eine Einstellung des Strafverfahrens fällt ausser Betracht. II. Materielle Erwägungen A) Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht (Art. 37 GwG) 1. Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten Dem Beschuldigte wird zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen seiner Funktionen als Leiter der Einheit «Anti Money Laundering (AML)» und als verantwortlicher «Money laundering reporting officer» der Bank D. zwischen dem 9. Oktober 2009 und seinem Ausscheiden aus der Bank am 6. September 2012 geldwäschereiverdächtige Vermögenswerte rund um die Geschäftsbeziehung der Bank D. mit «F. Ltd.» bzw.
- 10 - Jho Low der Meldestelle für Geldwäscherei MROS nicht gemeldet zu haben, obwohl er aufgrund von mehreren Anhaltspunkten den Verdacht auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte gehegt habe und für die Erstattung von Verdachtsmeldungen zuständig gewesen sei (Überweisungsschreiben EFD vom 4. Oktober 2019 [TPF pag. 12.100.061]. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, sich nicht strafbar gemacht zu haben (Berufunsgbegründung S. 1 und S. 11 ff. [CAR pag. 1.100.071; 1.100.081 ff.]). 2. Sachverhalt 2.1 Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die zur Erstellung des Anklagesachverhalts im Recht liegenden Beweismittel zusammengefasst und wiedergegeben (Urteil SK.2019.55 E. 2.3.1 – E. 2.3.26 [TPF pag. 12.930.023 ff.]). Soweit seine eigenen Aussagen in den von der FINMA gegen die Bank D. und ihn selber geführten Enforcementverfahren betreffend, rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Verletzung des Verwertungsverbots. Sowohl die Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA (C. AG) vom 5. Juli 2016 (EFD pag. 012.5328 ff.) als auch die Einvernahme durch die FINMA vom 23. Januar 2018 (EFD pag. 030.0080 ff.) dürften nicht gegen ihn verwertet werden. Bezüglich der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA wird im Berufungsverfahren zusammengefasst eingewendet, die Verwertbarkeit dieser formlosen Aussagen im Strafverfahren verstiesse gegen den Grundsatz «nemo tenetur», da er nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er sich nicht selber belasten müsse (Berufungsbegründung S. 10 [CAR pag. 1.100.080 f.]). Betreffend die Einvernahme durch die FINMA führt der Beschuldigte an, er sei vor der Einvernahme nicht darüber orientiert worden, dass nahezu ein Jahr zuvor durch die FINMA bereits Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der Bank D. erstattet worden sei. Da er ganz offensichtlich von dieser Strafanzeige erfasst worden sei und als zentrale Person für einen entsprechenden Vorwurf als Adressat gemeint gewesen sei, wäre die FINMA verpflichtet gewesen, ihn darüber aufzuklären, dass er bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren sei, welches mit seinem Verfahren bei der FINMA zusammenhänge. Dass die FINMA das nicht getan habe, stelle eine Täuschung dar. Es habe keinen legitimen Grund gegeben, die Tatsache einer Anzeige nicht zu benennen und damit ganz direkt seine Rechte zu beeinträchtigen. Hätte er von der Anzeige gewusst, wäre sein Aussageverhalten ein ganz anderes gewesen und er hätte als bereits Beschuldigter ein absolutes Aussageverweigerungsrecht gehabt. Insgesamt habe die FINMA mit ihrem Schweigen über die und dem Nichtdokumentieren der bereits materiell gegen ihn erstatteten Anzeige somit einen Irrtum ausgenützt, nämlich den, dass die FINMA zwar eine Anzeigepflicht habe, davon aber noch nicht Gebrauch gemacht
- 11 habe (Berufungsbegründung S. 5 ff. [CAR pag. 1.100.075 ff.]). Die Einwendungen des Beschuldigten folgen unterschiedlichen Argumentationssträngen, die in den nachfolgenden Erwägungen auseinander zu halten sind. In mehr grundsätzlicher Weise hält der Beschuldigte fest, dass seine Aussagen in den beiden Befragungen zufolge des unterlassenen Hinweises auf sein generelles Aussageverweigerungsrecht unverwertbar seien (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II.A/2.1.4.1 – 2.1.5.9). Des Weiteren macht der Beschuldigte geltend, es seien bei der Beweiserhebung insofern unzulässige Beweiserhebungsmethoden angewendet worden, als er von der FINMA nicht über die eingereichte Strafanzeige orientiert und dadurch getäuscht worden sei (vgl. dazu die nachfolgende Erwägungen II.A/2.1.6.1 – 2.1.6.3). Nebst dem rügt der Beschuldigte im Berufungsverfahren eine Verletzung der Aktenführungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die von der FINMA erstattete Anzeige nicht in den Akten des gegen ihn geführten Enforcementverfahrens abgelegt worden sei (Berufungsbegründung S. 8 f. [CAR pag. 1.100.078 f.]). 2.1.2 Mit den zur Hauptsache auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen prozessualen Einwänden des Beschuldigten hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass beide während der Enforcementverfahren gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten durchgeführten Befragungen im Strafprozess uneingeschränkt verwertbar seien. Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz, dem Beschuldigten sei weder anlässlich seiner Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte am 5. Juli 2016 noch anlässlich seiner Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 Beschuldigtenstatus zugekommen. Eine Rechtsbelehrung im Sinne der «miranda warnings» sei nicht erforderlich gewesen. Auch ein Verstoss gegen den Grundsatz «nemo tenetur» liege nicht vor. Zu Beginn der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA sei der Beschuldigte darauf hingewiesen worden, dass die Befragung auf freiwilliger Basis beruhe und keine formelle Einvernahme darstelle. Anlässlich der Einvernahme der FINMA sei der Beschuldigte in Anwesenheit seiner anwaltlichen Vertretung zur wahrheitsgemässen Auskunft ermahnt und darauf hingewiesen worden, dass er die Beantwortung von Fragen insbesondere verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Zudem sei der Beschuldigte auf die Strafbarkeit bei falscher Auskunftserteilung aufmerksam gemacht worden. Schliesslich sei ein Hinweis auf Art. 38 Abs. 1 und 3 FINMAG erfolgt, wonach die FINMA mit den Strafbehörden im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Informationen austausche und verpflichtet sei, bei Kenntnis von Straftaten dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Beschuldigte sei somit umfassend informiert worden. Die Aufforderung der FINMA gegenüber dem Beschuldigten zur Auskunftserteilung sei nicht strafbewehrt gewesen. Das FINMAG sehe denn auch keine Straffolgen für verweigerte Auskünfte vor. Ebenso wenig sei
- 12 verfügungsweise eine Strafandrohung nach Art. 48 FINMAG oder Art. 292 StGB erfolgt. Die FINMA habe dem Beschuldigten mithin mit keinerlei Zwangsmittel gedroht. Im Ergebnis stehe – so das vorinstanzliche Fazit – fest, dass die Belehrung des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme durch die FINMA klar, wahr und vollständig gewesen sei und die Aussagen des Beschuldigten ohne Zwang erfolgt seien. Es sei nicht gegen verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO verstossen worden (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 – 1.7.5 [TPF pag. 12.930.015 ff.]). 2.1.3 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehörden und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (DONATSCH, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 194 StPO N. 4). Die Einvernahmen des Beschuldigten, deren strafprozessuale Verwertbarkeit zur Diskussion gestellt wurde, erfolgten im Rahmen von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten persönlich und wurden vom EFD durch Aktenbeizug zu den Strafverfahrensakten gezogen (vgl. EFD pag. 030.0001; 030.0006). Bei den beigezogenen Verfahrensakten und den sich darin befindlichen Befragungsprotokollen handelt es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Der Pflicht, alle faktisch vorhandenen und geeignet erscheinenden Mittel zur Ermittlung der materiellen Wahrheit einzusetzen, werden durch gesetzliche Beweismethoden- und Beweisverwertungsverbote Schranken gesetzt. Art. 140 StPO zählt verschiedene Beweiserhebungsmethoden auf, die verboten sind. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden oder die von der StPO als unverwertbar bezeichnet werden, sind in keinem Fall verwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Wie alle staatlichen Behörden hat die Strafuntersuchungsbehörde überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). Unter anderem muss ihr Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der definitive Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln obliegt grundsätzlich dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheides (BGE 143 IV 480 f. E. 2.7).
- 13 - 2.1.4.1 Die prozessualen Rügen der Verletzung der Belehrungspflicht und des Verstosses gegen den strafprozessualen Grundsatz «nemo tenetur» bezüglich der mit ihm in den Enforcementverfahren der FINMA durchgeführten Einvernahmen begründet der Beschuldigte zunächst damit, dass er in den Befragungszeitpunkten als Beschuldigter im Sinne des Strafprozessrechts mit einem umfassenden Aussageverweigerungsrecht hätte gelten müssen (Berufungsbegründung S. 4 f. und S. 6 [CAR pag. 1.100.073 f. und CAR pag. 1.100.075]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]; gleich schon im vorinstanzlichen Verfahren [vgl. TPF pag. 12.521.001 ff.; 12.521.010]). Wie eingangs erwähnt, hat die FINMA am 6. Februar 2017 beim EFD Strafanzeige gegen «die Verantwortlichen der Bank D. & Co AG» sowie «allfällige weitere involvierten Personen» wegen «Widerhandlung gegen Art. 9 i.V.m. Art. 37 des Geldwäschereigesetzes (GwG)» erstattet (EFD pag. 010.0001 f.). Aus der zeitlichen Chronologie ergibt sich, dass sich der prozessuale Einwand – wie vom EFD richtigerweise festgehalten (Berufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]) – sinnvollerweise einzig auf die Befragung durch die FINMA beziehen kann. Als die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 das «Interview» mit dem Beschuldigten durchgeführt hat (EFD pag. 012.5328 ff.), war noch keine Strafanzeige eingereicht worden. Diese Strafanzeige der FINMA vom 6. Februar 2017 war gegen die «Verantwortlichen der Bank D. & Co AG» sowie gegen «allfällige weitere involvierten Personen» gerichtet, wobei keine wahrscheinlichen Täter namentlich genannt wurden, keine Ausführungen zum beanzeigten Sachverhalt gemacht wurden und der Anzeige einzig eine Kopie der Verfügung der FINMA vom 27. Januar 2017 aus dem Enforcementverfahren gegen die Bank D. beigelegt war (EFD pag. 010.0001 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 [TPF pag. 12.930.016]) – wurde dem Beschuldigten weder in der Strafanzeige selber noch in den darin verwiesenen Beilagen konkret eine strafrechtliche Widerhandlung angelastet. Die Vorinstanz folgert daraus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 und anlässlich der Einvernahme durch die FINMA am 23. Januar 2018 kein Beschuldigtenstatus hatte (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.2 [TPF pag. 12.930.016]). Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren legt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren ausführlich dar, weshalb aus seiner Sicht angesichts von Funktion und Aufgabenbereich keinerlei Zweifel daran bestünden, dass sich die Strafanzeige der FINMA auch gegen ihn persönlich gerichtet habe (Berufungsbegründung S. 4 f. [CAR pag. 1.100.073 f.]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]; vgl. auch TPF pag. 12.521.001 ff.). Welchen Personenkreis die von der FINMA verfasste Strafanzeige im Einzelnen umfasste, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. In der Sache kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht gefolgt werden, soweit er bezüglich der Einvernahmen in den verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren unmittelbar Verfahrensrechte einer im strafprozessualen Sinne beschuldigten Person für sich in Anspruch nimmt.
- 14 - 2.1.4.2 Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemandem der Status einer in einem Strafverfahren beschuldigten Person zuzuerkennen ist, beantwortet sich – darin ist dem Beschuldigten zuzustimmen (Berufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]) – mangels Spezialbestimmung im VStrR nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Gemäss Art. 111 Abs. 1 StPO gilt als beschuldigte Person die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. Selbst wenn der Beschuldigte aufgrund der damals bekannten Sachlage zu den Tatverdächtigten zu zählen gewesen wäre, würde er dadurch noch nicht zur «beschuldigten Person» im Sinne von Art. 111 StPO. Eine blosse Verdächtigung oder vage Vermutung genügt noch nicht, um eine Person in den Status einer beschuldigten Person zu versetzen (ENGLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2a). Auch der Beschuldigte nimmt zu Recht an, dass eine Anzeige per se erst einmal eine Behauptung darstellt und nicht in jedem Fall einen ausreichenden Tatverdacht begründet (Berufungsreplik S. 1 [CAR pag. 2.100.022]). Entscheidend für die Begründung der Beschuldigtenstellung ist der materielle Beschuldigtenbegriff. Danach ist die betreffende Person als Beschuldigte zu betrachten, wenn konkrete Verdachtsgründe für die Beteiligung an einer Straftat sprechen (EICKER/HUBER/BARIS, Grundriss des Strafprozessrechts, 2020, S. 103; LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 111 StPO N. 5; ENGLER, a.a.O., Art. 111 StPO N. 2a; RIKLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 111 StPO N. 2; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2017, Rz. 656; vgl. auch EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 160 und VEST, Beschuldigtenbegriff und Beschuldigteneigenschaft, in: Jusletter vom 19. Juni 2017, Rz. 23 ff.). Der formelle Beschuldigtenbegriff spielt insofern eine zweitrangige Rolle und begründet die Beschuldigtenstellung spätestens dann, wenn die betreffende Person mittels förmlicher Mitteilung der Strafverfolgungsbehörden einer Straftat beschuldigt wird (EICKER/HUBER/BARIS, a.a.O., S. 103). Als beschuldigte Person ist jene Person zu betrachten, gegen die sich das zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eingeleitete Verfahren richtet (SCHMID/JO- SITSCH, a.a.O., Rz. 655). Die Einräumung einer Beschuldigtenstellung setzt entsprechend stets einen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden voraus, mit dem sie zum Ausdruck bringt, gegen den Beschuldigten ermitteln zu wollen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 129). Es muss mithin eine Strafuntersuchung gegen eine bestimmte Person eingeleitet werden, indem entweder eine Strafuntersuchung förmlich eröffnet wird oder aber Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (OBERHOLZER, a.a.O., S. 129; pointiert zudem BERNARD, Was ist Strafverteidigung? Eine Praxiseinführung, 2021, S. 3: «Erst wenn ein Strafverfahren eröffnet wird, gibt es auch eine beschuldigte Person mit daraus resultierenden Parteirechten»). Es steht unbestritten fest, dass im Zeitpunkt der Befragung des Beschuldigten durch die FINMA eine Strafuntersuchung noch nicht förmlich eröffnet wurde.
- 15 - Es ist zudem weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass das EFD damals bereits gegen den Beschuldigten ermittelt oder Beweise erhoben hätte. Die FINMA ihrerseits ist keine Verwaltungsstrafbehörde und führt ihre Einvernahme nicht im Rahmen eines Strafverfahrens durch. Bei dieser Ausgangslage kam dem Beschuldigten noch keine materielle Beschuldigteneigenschaft zu. Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz befand, der Beschuldigte habe sich anlässlich der Befragung durch die FINMA nicht unmittelbar auf strafprozessuale Beschuldigtenrechte berufen können. 2.1.5.1 Die vom Beschuldigten behauptete Verletzung des «nemo tenetur»-Grundsatzes ist als nächstes in einem grösseren Zusammenhang unter der Problematik der strafprozessualen Verwertbarkeit von in einem Verwaltungsverfahren gemachten Aussagen zu betrachten. Dabei gilt es zu Beginn den verfahrensgegenständlichen Kontext der betroffenen Befragungen näher auszuleuchten. Die umstrittenen Aussagen erfolgten im Verlauf von sogenannten Enforcementverfahren der FINMA gegen die Bank D. und gegen den Beschuldigten persönlich. Die Gesetzgebung zum Finanzmarktrecht kennt weder den Begriff «Enforcement» noch den Begriff «Enforcementverfahren». Es handelt sich dabei jedoch um in der Sprache des Finanzmarktrechts etablierte Begriffe (BLATTER, Rechtsstaatliche Garantien im Enforcementverfahren der FINMA. Ausgewählte Aspekte in der Institutsaufsicht und in Unterstellungssachen, 2019, S. 12; NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019, S. 567). Als «Enforcement» im Finanzmarktrecht gelten «alle hoheitlichen Tätigkeiten einer Finanzmarktaufsichtsbehörde wie der FINMA, die darauf gerichtet sind, Gesetzesverletzungen und Missstände zwangsweise festzustellen, zu korrigieren, und allenfalls zu sanktionieren oder eine ersuchte Bewilligung zu verweigern.» (ZULAUF/WYSS/TAN- NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 18; vgl. auch FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Finanzmarktrecht, Finanzmarkaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, 2018, § 12 N. 1). Die Enforcementtätigkeit ist Teil der Aufsichtstätigkeit der FINMA über den Finanzmarkt (vgl. Art. 6 Abs. 1 FINMAG; BLÖCHLIGER, Institutsaufsicht, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 11 N. 56). Gemäss Art. 3 lit. a FIN- MAG unterstehen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA insbesondere Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen. Die Finanzmarktaufsicht bezweckt nach Massgabe der Finanzmarktgesetze den Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger, der Versicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens, der Wettbewerbsfähigkeit und der Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei (Art. 4 FINMAG). Zu den Finanzmarktgesetzen gehört auch das Geldwäschereigesetz (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
- 16 - 2.1.5.2 Die FINMA ist eine Aufsichtsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde. Bei aufsichtsrechtlichen Enforcementverfahren stellen sich jedoch häufig ähnliche Fragestellungen wie bei Strafverfahren (ZULAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AM- MANN, a.a.O., S. 128). Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht gleichzeitig mit dem Enforcementverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren geben. Trotz der sachlich möglicherweise engen Verbindung zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren sind die beiden Verfahren grundsätzlich strikt zu unterscheiden. Das Verwaltungsstrafrecht ist einzig auf die Strafverfolgung anwendbar. Ob ein Strafverfahren eröffnet wird und gegen welche Personen sich dieses richtet, entscheidet das EFD (Art. 50 FINMAG). Dem Finanzmarktrecht ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst die FINMA als Aufsichtsbehörde einer Angelegenheit des Aufsichtsrechts annimmt. Die finanzmarktgesetzlichen Rechtsgüter können nur effektiv geschützt werden, wenn rasch und ohne Zuwarten auf ein allfälliges Strafverfahren gehandelt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2.3). Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Untersuchung ist gerade, abzuklären, ob eine Widerhandlung gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze vorliegen könnte (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, 2885). Ein verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein allenfalls nachgelagertes Strafverfahren. Darin liegt auch kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_331/2017 vom 6. April 2017 E. 3.4). Die beiden Verfahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedlichen Prozessgrundsätzen (Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2010 und 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.3.4). Im Falle paralleler Verfahren ist eine Koordinierung der Tätigkeit der FINMA als Aufsichtsbehörde mit derjenigen der Strafverfolgungsbehörden gesetzlich vorgesehen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 FINMAG koordinieren die FINMA und die Strafbehörden ihre Untersuchungen, soweit das möglich und erforderlich ist. Durch die Koordinierung soll verhindert werden, dass das Tätigwerden der einen Behörde das Verfahren der anderen Behörde erschwert oder gar beeinträchtigt, beispielsweise indem durch ein nicht mit den Strafbehörden abgesprochenes Tätigwerden der Verwaltungsbehörde die betroffenen Personen gewarnt werden, so dass der zum Nachweis einer Straftat notwendige, überraschende Zugriff auf potentielle Beweismittel gefährdet oder gar vereitelt würde (vgl. Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006, 2829, 2885; SCHWOB/WOHLERS, Basler Kommentar, Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 38 FINMAG N. 5-7, mit Hinweisen). 2.1.5.3 Ein Enforcementverfahren der FINMA richtet sich gemäss Art. 53 FINMAG nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. NOBEL, Schweizerisches Finanzmarktrecht, 4. Aufl. 2019,
- 17 - S. 568). Der von einem Enforcementverfahren betroffenen Person stehen daneben die von Verfassung und Gesetz gewährten und von der Rechtsprechung weiterentwickelten Verfahrensrechte wie namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben oder der Anspruch auf rechtliches Gehör zu (FRIEDMANN/KUHN/SCHÖNKNECHT, Enforcement, in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], a.a.O., § 12 N. 54; NOBEL, a.a.O., S. 568; MÜL- LER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 391). Anwendbar sind zudem einzelne Normen der Finanzmarktgesetze mit verfahrensrechtlichen Gehalt. Verwaltungsstrafrechtliche Zwangsmittel kennen die Finanzmarktgesetze nicht (ZU- LAUF/WYSS/TANNER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 128). Die FINMA stellt den Sachverhalt im Rahmen eines Enforcementverfahrens nach Art. 12 VwVG (Untersuchungsgrundsatz) von Amtes wegen fest, wobei ihr nötigenfalls die gesetzlich abschliessend genannten Beweismittel (Urkunden [lit. a]; Auskünfte der Parteien [lit. b]; Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen [lit. c]; Augenschein [lit. d], Gutachten von Sachverständigen [lit. e]) zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht regelmässig eine Mitwirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zuständigen Verwaltungsbehörde vor. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausreichender Weise nachkommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Parteien statuiert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. 2.1.5.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen «die Beaufsichtigten, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen sowie qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen der FINMA die Auskünfte erteilen und die Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt». Betroffene Parteien sind etwa verpflichtet, die verlangten Informationen und Dokumente der FINMA zukommen zu lassen, die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten oder einem Untersuchungsbeauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (vgl. allgemein zum Inhalt der Mitwirkungspflichten TRUFFER, Basler Kommentar Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 29 FINMAG N. 14). Die Dokumentations- und Meldepflichten gemäss
- 18 - Art. 29 Abs. 1 FINMAG gehen deutlich weiter als die in Art. 13 VwVG statuierten Mitwirkungspflichten (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 32). Kommt eine Partei diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die FINMA die fehlende Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten würdigen (ZULAUF/WYSS/TAN- NER/KÄHR/FRITSCHE/EYMANN/AMMANN, a.a.O., S. 263). Spezifische Auskunftsverweigerungsrechte sind im FINMAG nicht vorgesehen. Gemäss Art. 16 VwVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) kann die Beantwortung von Fragen verweigert werden, falls eine Person sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre aussetzen würde oder ihr ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden verursacht würde (vgl. zur sinngemässen Anwendung auf die sich aus Art. 29 FINMAG ergebenden Mitwirkungspflichten TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 22 und N. 23). 2.1.5.5 Die verfahrensrechtliche Charakterisierung des Enforcementverfahrens ist für die Rechte und Pflichten der Betroffenen von grundlegender Bedeutung, weil je nachdem strafprozessuale Mindestgarantien wie das Selbstbelastungsverbot oder die Unschuldsvermutung zu beachten wären (MÜLLER/HAUS/STAUB, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 392). Zwar ist nach einem anerkannten, sich aus Art. 32 BV ergebenden verfahrensrechtlichen Grundsatz niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit selbst zu belasten (TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 20). Wäre das Enforcementverfahren als strafrechtliches oder strafähnliches Verfahren zu qualifizieren, würde das «Nemo tenetur»-Prinzip indessen unmittelbar Geltung beanspruchen und in direkten Konflikt mit den ebenfalls anwendbaren verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten geraten (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 38; NIGGLI/MAEDER, Das Enforcementverfahren der Finanzmarktaufsicht [FINMA], Strafprozessuale Garantien im Verwaltungsrecht, in: Jusletter vom 7. März 2016, Rz. 1). Denn Auskunftspflicht einerseits und Schweigerecht andererseits bilden zumindest in ihrem Kernbereich einen unauflösbaren inhaltlichen Widerspruch. Das Spannungsfeld zwischen verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten und der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit wird dadurch verschärft, dass Art. 38 FINMAG eine Verpflichtung zur Rechts- und Amtshilfe zwischen Verwaltungsund Strafverfolgungsbehörden vorsieht (Art. 38 Abs. 1 FINMAG) und die FINMA die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu benachrichtigen hat, wenn sie Kenntnis von Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze hat (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Bei Aufkommen eines Verdachts auf Unregelmässigkeiten muss daher regelmässig damit gerechnet werden, dass die FINMA die Strafverfolgungsbehörde unterrichten und dabei auch aufgrund von Mitwirkungspflichten erteilte Auskünfte oder Aussagen weiterleiten werde (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige
- 19 - Grenze strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit?, recht 2016, 30, 37; TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 21a). Vor dem Hintergrund der verfahrenstechnischen Implikationen und der möglichen Parallelität von Verwaltungsverfahren und Strafverfahren stellt sich die – vom Beschuldigten in seinen Berufungsvorbringen implizit im bejahenden Sinne beantwortete – Frage, ob das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs auch bereits in einem verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahren Anwendung finden muss. 2.1.5.6 Aufgrund seiner Natur als individuelles verfassungsmässiges Grundrecht kommt dem «nemo tenetur»-Grundsatz im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zu. Das Prinzip von «nemo tenetur» ist als ein allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt. Eine ausdrückliche völker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwungener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 3 StPO N. 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der «nemo tenetur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, eigenverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mitteilungen und sonstige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine entsprechende Mitwirkung zu verzichten (vgl. LIEBER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 113 StPO N. 1 und N. 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch ungerechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 245 E. 1.2.1). Durch die Berufung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer beschuldigten Person grundsätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Die von der FINMA in einem Enforcementverfahren allenfalls erlassenen Massnahmen können für die davon betroffene Person weitreichende Konsequenzen haben. Massnahmen im Enforcementverfahren enthalten auch repressive Elemente und sind gerade für natürliche Personen sehr einschneidend. Die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage ist insofern von erheblicher praktischer Bedeutung und hat gewiss ihre Berechtigung. In Literatur und Rechtsprechung wird denn auch seit längerem immer wieder diskutiert, ob es sich bei einem Enforcementverfahren um eine «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt sowie ob und inwiefern es sich bei den von der FINMA erlassenen Massnahmen um Instrumente des Strafrechts handle. Die Gerichte haben sich regelmässig mit der Anwendbarkeit des «nemo tenetur»-Prinzips in Verwaltungsverfahren zu befassen. In Bezug auf die interessierende Thematik besteht inzwischen eine reichhaltige Rechtsprechung.
- 20 - 2.1.5.7 Regelmässigen Anlass zu höchstrichterlicher Klärung gaben insbesondere Kontroversen betreffend den strafrechtlichen Charakter der in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen. So qualifizierte das Bundesgericht etwa das in Art. 33 FINMAG statuierte Berufsverbot nicht als eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern als eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit, und verneinte die Anwendbarkeit der aus dieser konventionsrechtlichen Garantie fliessenden Rechte zu schweigen und sich nicht selber belasten zu müssen (BGE 142 II 251 f. E. 3.2 – E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1; 2C_771/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1 und E. 5.2; 2C_790/2019 vom 14. September 2020 E. 7.1; vgl. MÜLLER/HAAS/STAUBER, FINMA-Enforcementverfahren gegen natürliche Personen. Ausgewählte prozessuale Aspekte aus der Praxis, GesKR 2019, 388, 392). Zur Begründung führte das Bundesgericht namentlich an, dass durch eine solche Massnahme der Markt und die Marktteilnehmer für eine bestimmte Zeit von einem erwiesenermassen bereits in Verletzung von Aufsichtsrecht tätig gewordenen Finanzintermediär geschützt würden, weshalb es sich dabei um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handle (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.3). Aus den gleichen Überlegungen ging das Bundesgericht auch davon aus, dass es sich bei einem Tätigkeitsverbot nach Art. 33a FINMAG um eine dem Schutz der Anleger und des Marktes verpflichtete, rein polizeirechtlich motivierte und zeitlich limitierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit handle (Urteil des Bundesgerichts 2C_315/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.2; vgl. auch 2C_317/2020 und 2C_318/2020, beide vom 7. Oktober 2020 mit analogen Begründungen). Schliesslich beinhaltet nach der Auffassung des Bundesgerichts auch die in Art. 34 FINMAG vorgesehene Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung («naming and shaming») keine strafrechtliche Anklage gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil sie nicht von einem individuellen Verschulden im Sinne des Schuldstrafrechts, sondern von einer individuell zurechenbaren schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten abhänge und der Herstellung von Markttransparenz als einem wesentlichen Element der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte diene (BGE 147 I 70 f. E. 5.4.3.3 und E. 5.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.1; 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2.1). 2.1.5.8 Die referierte Rechtsprechung lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die im Zuge eines verwaltungsrechtlichen Enforcementverfahrens von der FINMA gegebenenfalls anzuordnenden Massnahmen nicht als «strafrechtliche Anklage» im Sinne von Art. 6 EMRK zu qualifizieren sind. Bei dieser Betrachtungsweise konnte sich der Beschuldigte nicht schon während des Enforcementverfahrens der FINMA auf die darin gewährleisteten strafprozessualen Verfahrensgarantien berufen. Das Enforcementverfahren muss mithin nicht sämtlichen Anforderungen genügen, die Art. 6
- 21 - EMRK an ein Strafverfahren stellt. Insbesondere erweist sich die Auffassung des Beschuldigten, ihm sei bereits im Enforcementverfahren der FINMA ein absolutes Aussageverweigerungsrecht zugestanden, als unzutreffend. Vielmehr begründen die verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten rechtsprechungsgemäss eine zulässige Einschränkung der Selbstbelastungsfreiheit, welche auch durch die Androhung negativer Beweisschlüsse im Falle verweigerter Mitwirkung durchgesetzt werden darf (vgl. BGE 142 IV 215 E. 8.3.3; BGE 140 II 392 E. 3.3.4). Vor der Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA am 5. Juli 2016 wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um eine formelle Einvernahme, sondern eine Befragung auf freiwilliger Basis handle (EFD pag. 012.5328). Damit wurde dem Beschuldigten klar zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Befragung nicht mitwirken müsse und keine Aussagen zu machen habe. Vor der Befragung durch die FINMA am 23. Januar 2018 wurde der Beschuldigte unter anderem darauf hingewiesen, dass er die Beantwortung von Fragen verweigern könne, falls er sich dabei der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen könnte oder ihm ein unmittelbarer vermögensrechtlicher Schaden verursacht würde, wobei die Verweigerung der Mitwirkung von der FINMA frei gewürdigt werde (EFD pag. 030.0081). Mit der Möglichkeit einer vorbehaltlosen bzw. einer auf die strafrechtliche Selbstbelastung bezogenen Auskunftsverweigerung wurde im Verwaltungsverfahren dem Verbot der erzwungenen Selbstbelastung aus verwaltungsrechtlicher Perspektive hinreichend Rechnung getragen, selbst wenn der Beschuldigte ausserdem darauf hingewiesen würde, dass die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung allenfalls zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden würde. Mit den erteilten Hinweisen und Belehrungen durfte es bei den Einvernahmen des Beschuldigten in den finanzmarktrechtlichen Enforcementverfahren sein Bewenden haben. Bei den Aussagen des Beschuldigten handelt es sich um in einem Verwaltungsverfahren prozessrechtskonform erhobene Beweismittel. 2.1.5.9 Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die entsprechende Beweisabnahme zudem den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grundsatzes erfolgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungsprivileg im Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehebelt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10). Dazu ist einmal erforderlich, dass die beschuldigte Person im Verwaltungsverfahren auf ihr Recht hingewiesen wird, jede Mitwirkung und insbesondere die Aussagen zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2). Diese Grundvoraussetzung ist vorliegend unstreitig erfüllt, wurde der Beschuldigte doch über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. E. II.A/2.1.5.8 hiervor). Zweitens
- 22 ist erforderlich, dass die beschuldigte Person für den Fall, dass sie sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen will, keinem Druck und keinem Zwang ausgesetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.27 vom 22. September 2020 E. II./1.1.3.10). Aus dem Recht des Beschuldigten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Beschuldigten erlangt worden sind (BGE 142 II 251 f. E. 3.3; 138 IV 51 f. E. 2.6.1). Das Recht zu schweigen ist indes kein absolutes Recht. Es ist im Rahmen des Verhältnismässigen beschränkbar, solange sein Wesensgehalt intakt bleibt (BGE 144 I 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts verletzt nicht jede Einwirkung zur Durchsetzung einer Informationspflicht die Unschuldsvermutung und das daraus abgeleitete Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, wobei auf die Natur und den Grad des angewendeten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels, die Verteidigungsmöglichkeiten sowie den Gebrauch des Beweismaterials abzustellen ist (BGE 144 IV 245 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Untersagt ist die "improper compulsion" ("coercition abusive"), d.h. eine missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübte Form von Zwang (BGE 142 II 252 E. 3.3; 140 II 390 f. E. 3.3.2; 138 IV 51 f. E. 2.6.1; 131 IV 40 ff. E. 3.1). Dass dem Beschuldigten in den beiden Einvernahmen im Enforcementverfahren für den Fall der Aussageverweigerung solche unzulässigen Zwangsmittel angedroht worden wären, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018]) – nicht ersichtlich. Dass die FINMA bei ihrer Befragung auf die grundsätzliche Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Berücksichtigung der Aussageverweigerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung hingewiesen hat, bewirkt weder Druck noch Zwang. Der Beschuldigte ging vor Vorinstanz selber davon aus, dass nicht von einer unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang gesprochen werden könne (TPF pag. 12.721.029 f.). Die Aussagen des Beschuldigten in den beiden fraglichen Einvernahmen dürfen damit auch zu Zwecken der Strafverfolgung verwendet werden. 2.1.6.1 Bezüglich der Beweisverwertungsproblematik bleibt zu prüfen, wie es sich mit der vom Beschuldigten geltend gemachten Täuschung durch die Behörden verhält. Vorab unbegründet ist die vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung S. 7 und S. 8 [CAR pag. 1.100.077 f.]). Die Begründung im angefochtenen Urteil, weshalb eine Täuschung des Beschuldigten zu verneinen sei (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018]), ist zwar kurz ausgefallen, zeigt aber klar auf, von welcher Überlegung sich die Vorinstanz leiten liess. Sollte sich der Einwand des Be-
- 23 schuldigten, er hätte in Kenntnis der Strafanzeige von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, auch – was sich der Berufungsbegründung nicht eindeutig entnehmen lässt (vgl. Berufungsbegründung S. 10 f. [CAR pag. 1.100.080 f.]) – auf die Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte der FINMA beziehen, wäre er in diesem Umfang offensichtlich unbegründet. In seiner Berufungsantwort weist das EFD zutreffend darauf hin, dass die FINMA erst mehrere Monate nach dieser Befragung Anzeige erstattete (Berufungsantwort S. 3 [CAR pag. 2.100.015]). Eine massgebliche Täuschung erblickt der Beschuldigte – wie gesagt – darin, dass die FINMA vor der Einvernahme vom 28. Januar 2018 nicht darüber informiert hat, rund ein Jahr zuvor Strafanzeige wegen Verletzung der Meldepflicht im Fall der Bank D. erstattet zu haben (Berufungsbegründung S. 5 [CAR pag. 1.100.075]). Soweit dabei abermals die unzutreffende prozessuale Ausgangslage unterstellt wird, im damaligen Zeitpunkt bereits Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen zu sein, kann auf das in dieser Hinsicht bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Erwägung II.A/2.1.4.2 hiervor) und erübrigen sich weitere Erwägungen. Es gab gerade keinen «Beschuldigtenstatus», über den die FINMA den Beschuldigten hätte aufklären müssen und sie hat auch keine «Rechte der beschuldigten Person» beeinträchtigt, indem sie das nicht getan hat. Auch aus den vom Beschuldigten zuweilen bemühten strafprozessualen Prinzipien wie dem Anspruch auf ein faires Verfahren oder dem Gebot von Treu und Glauben (vgl. beispielsweise TPF pag. 12.521.001 ff.) lässt sich nichts zugunsten des Standpunktes des Beschuldigten ableiten. Die darauf beruhenden Einwendungen des Beschuldigten etwa, die FINMA habe ihm rechtsmissbräuchlich «die Wahrheit über den Stand des Verfahrens» verschwiegen (Berufungsbegründung S. 8 [CAR pag. 1.100.078]; Berufungsreplik S. 2 [CAR pag. 2.100.023]) oder ihn «in eine Falle» laufen lassen (TPF pag. 12.521.002), sind unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die FINMA verpflichtet gewesen wäre, den Beschuldigten im Vorfeld seiner Einvernahme über eine nicht konkret gegen ihn persönlich gerichtete Strafanzeige zu informieren. Der unterbliebene Hinweis auf die erstattete Strafanzeige stellt damit keine Täuschung des Beschuldigten dar und führt auch nicht zur Unvollständigkeit der von der FINMA vor der Befragung erteilten Rechtsbelehrungen. 2.1.6.2 Der Beschuldigte macht schliesslich geltend, dass die FINMA ihm zumindest hätte mitteilen müssen, dass betreffend die bei der Bank D. geführte Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» schon eine Strafanzeige eingereicht worden sei. Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass täuschendes Verhalten den Grundsätzen der Verfahrensfairness widerspricht und dadurch erlangte Beweismittel wie Aussagen von Verfahrensbeteiligten nicht verwertet werden dürfen. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO gehören Täuschungen im Strafprozess ausdrücklich zu den verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Durch Täuschung gewonnene Erkenntnisse sind nach Art. 141 Abs. 1 StPO in keinem Falle verwertbar. Vom Beschuldigten im Verwaltungsverfahren unter dem Eindruck einer Täuschung gemachte Aussagen dürften im Strafverfahren nicht als
- 24 - Beweis gegen ihn verwertet werden. Nach dem Schutzgedanken des strafprozessualen Täuschungsverbots soll eine beschuldigte Person nicht vor jedem Irrtum, sondern lediglich vor bewusster und vorsätzlicher Täuschung schützen (vgl. etwa OBER- HOLZER, a.a.O., S. 288), weil die Tätigkeit des Täuschens nach grammatikalischer Auslegung ein zielgerichtetes und planmässiges Vorgehen voraussetze und deshalb nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden könne (BRODBECK, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 13 und S. 25). Es kommt entscheidend auf den Einfluss des behördlichen Verhaltens auf die Willensfreiheit (Willensbildung und Willensbetätigung) der beschuldigten Person an (BGE 144 IV 25 f. E. 4.2; OBERHOLZER, a.a.O., S. 288). Der Beschuldigte wusste aufgrund der ihm erteilten Belehrung (EFD pag. 030.0081), dass er bei der Befragung durch die FINMA keine Aussage machen musste, falls er sich dadurch der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht frei hätte darüber entscheiden können, gegenüber der FINMA Aussagen zu machen oder eben nicht auszusagen. Insofern hätte die Auskunft über die Strafanzeige – wie das von der Verteidigung vor Vorinstanz eingeräumt wurde (TPF pag. 12.521.003) – weder an den Aussageverweigerungsrechten noch an den grundsätzlichen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren etwas geändert. 2.1.6.3 Verschiedentlich hat der Beschuldigte überdies darauf hingewiesen, dass sich aus seinen damaligen Aussagen entlastende Aspekte ergeben hätten (vgl. Berufungsbegründung S. 6 [CAR pag. 1.100.076]). Es war denn auch der Beschuldigte selber, der dem EFD beantragt hat, das Protokoll der Einvernahme durch die FINMA beizuziehen (EFD pag. 020.0008). In der schriftlich begründeten Einsprache gegen den vom EFD erlassenen Strafbescheid führte der Beschuldigte ausdrücklich aus, dass die Aussagen bei der Befragung durch die FINMA ihn entlasten würden (EFD pag. 020.0055). Ob bei dieser Sachlage die Berufung auf die Unverwertbarkeit ebendieser Aussagen mit der Vorinstanz (Urteil SK.2019.55 E. 1.7.5 [TPF pag. 12.930.018 f.]) als treuwidrig zu erachten ist, erscheint zweifelhaft, kann indessen dahin gestellt bleiben. Entscheidend wirkt sich aus, dass die vom Beschuldigten bei der FINMA getätigten Aussagen gemäss eigenem Bekunden in der Intention erfolgten, zu seiner Entlastung beizutragen. Inwiefern die Kenntnis über eine von der FINMA angestrengte Strafanzeige diese Aussagemotivation wesentlich hätte beeinflussen sollen, ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte kann deshalb nicht in nachvollziehbarer Weise geltend machen, sein Aussageverhalten wäre «ein ganz anderes» (Berufungsbegründung S. 6 [TPF pag. 1.100.076]) gewesen oder er wäre «weniger auskunftsbereit und beredt» gewesen und hätte die meisten Antworten verweigert (TPF pag. 12.521.003). Das Täuschungsverbot nimmt Aussagen in den Blick, die eine beschuldigte Person belasten und die sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände so nicht gemacht hätte (vgl. als «Lehrbuchbeispiel» ein Geständnis, das nach Vorspiegelung eines tatsächlich nicht vorhandenen Beweismittels abgelegt wird [WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl.
- 25 - 2020, Art. 140 StPO N. 11]). Der Beschuldigte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass er in der Einvernahme bei der FINMA solche belastenden Aussagen gemacht hätte. Dass einzelne Aussagen entgegen seiner subjektiven Überzeugung später nicht nur nicht als entlastend, sondern im Gegenteil als belastend gewürdigt werden (vgl. TPF pag. 12.721.032), ändert daran selbstverständlich nichts. Es liegt keine Täuschung des Beschuldigten durch die FINMA vor, die zur Unverwertbarkeit seiner damaligen Aussagen führen müsste. War die FINMA nicht gehalten, den Beschuldigten über die von ihr eingereichte Strafanzeige aufzuklären, kann entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 8 f. [CAR pag. 1.100.080 f.]) auch keine Missachtung von Verfahrensrechten darin liegen, dass die Strafanzeige nicht unmittelbar in den Akten des Enforcementverfahrens abgelegt oder anderweitig aktenkundig gemacht wurde. Welcher im vorliegenden Zusammenhang relevante prozessuale Nachteil dem Beschuldigten aus der fehlenden aktenmässigen Dokumentation der Strafanzeige darüber hinaus erwachsen sein könnte, wurde nicht dargetan. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der in Unkenntnis der erfolgten Strafanzeige deponierten Aussagen des Beschuldigten ist die bemängelte Aktenführung durch die FINMA jedenfalls nicht von Belang. 2.1.7 Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Einwände des Beschuldigten gegen die Verwertbarkeit seiner Einvernahmen in den Enforcementverfahren der FINMA als unbegründet. Die Vorinstanz hat mit Recht auch auf diese Aussagen abgestellt. Bezüglich der übrigen Beweismittel ergeben sich ebenfalls keine Einschränkungen in der Verwertbarkeit. Damit sind sämtliche erhobenen und von der Vorinstanz berücksichtigten Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertbar. Die Darstellung des wesentlichen Inhalts der relevanten Beweismittel im vorinstanzlichen Urteil steht im Einklang mit den Akten und erweist sich – soweit für die Entscheidfindung notwendig – als vollständig. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2 Willkürprüfung betreffend die vorinstanzliche Beweiswürdigung 2.2.1 Unterlassene Meldung bei begründetem Verdacht (objektiver Sachverhalt) 2.2.1.1 Die Vorinstanz erachtet in objektiver Hinsicht als erstellt, dass spätestens am 12. Januar 2010 genügend Anhaltspunkte und Hinweise vorlagen, die den begründeten Verdacht erweckt hätten, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer schweren Widerhandlung stehen könnten. Dieser Verdacht habe sich in der Folge aufgrund weiterer alarmierender Hinweise verstärkt bzw. bestätigt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3 – E. 2.4.1.4 [TPF pag. 12.930.043 ff.]). Diese Schlussfolgerung beruht im Einzelnen auf folgenden vorinstanzlichen Feststellungen und Erkenntnissen:
- 26 a) Als ungewöhnlich bezeichnet die Vorinstanz zunächst das Verhalten von Jho Low vor der Initialtransaktion von USD 700 Millionen vom 30. September 2009. So habe Jho Low angeordnet, im E-Mail-Verkehr mit «chairman.f@gmail.com» ausschliesslich eine anonyme und für die Verwendung im Geschäftsverkehr unübliche E-Mail-Adresse zu verwenden, und habe gleichzeitig darauf beharrt, dass die Akten in Singapur vernichtet würden. Aussergewöhnlich sei sodann, dass die Überweisung des bemerkenswerten Betrages von insgesamt USD 700 Millionen auf das Konto von «F. Ltd.» ohne grosse Vorankündigung und ohne Bezeichnung der begünstigten Person erfolgt sei. Zudem habe sich die Transaktion nicht mit den Angaben im «KYC Report» vom Juni 2009 vereinbaren lassen, wonach innert zwei bis drei Jahren eine Alimentierung des Kontos mit USD 10 Millionen aus dem Vermögen von Jho Low und seiner Familie erfolgen solle. Auch der Umstand, dass Jho Low, ein 28-Jähriger, der einen solch hohen Betrag von USD 700 Millionen offenbar alleine und ohne nennenswerte Erfahrung verwaltet habe, in den ursprünglichen Bankeröffnungsunterlagen als einziger Zeichnungsberechtigter von «F. Ltd.» vermerkt gewesen und die Vertragsgrundlage für die Initialtransaktion (sowie der spätere Darlehensvertrag vom Januar 2010) von P. für «F. Ltd.» unterzeichnet worden sei, liesse sich nicht mit den Kenntnissen der Bank über den Kunden Jho Low vereinbaren. Angesichts der unerwarteten Höhe der Überweisung im Verhältnis zum Kundenprofil seien unter Mitwirkung der Einheit «AML» diverse Abklärungen zur Herkunft der Vermögenswerte vorgenommen worden, wobei die Rechtsabteilung auf das wirtschaftlich wenig Sinn machende «Setup» hingewiesen und vor der Gefahr einer «Totalfälschung» und einer Veruntreuung gewarnt habe. Weiter sei die Vereinbarung im «Investment Management Agreement» mit dem bei Recherchen einer Mitarbeiterin der Geldwäschereiabteilung ermittelten Zweck des malaysischen Staatsfonds unvereinbar und daher ungewöhnlich gewesen. Insgesamt sei die gewählte Konstruktion in mehrfacher Hinsicht aussergewöhnlich gewesen. Die Vorinstanz hält im Sinne eines Zwischenfazits fest, dass am 30. September 2009 bzw. spätestens am 8. Oktober 2009 die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck der Initialtransaktion auffällig bzw. ungewöhnlich erschienen und mehrere Anhaltspunkte auf einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte hingewiesen hätten (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/a [TPF pag. 12.930.044 ff.]). b) Weiter erwägt die Vorinstanz, die seit der Initialtransaktion bestehenden Zweifel bezüglich der Legalität der Vermögenswerte hätten durch Zusatzabklärungen der Bank nie vollständig ausgeräumt werden können. Auch wenn die Ergebnisse der Abklärungen aus deren Sicht in einzelnen Punkten die Darstellungen von Jho Low zu plausibilisieren schienen, seien Ungereimtheiten bestehen geblieben und es seien weitere Anhaltspunkte bzw. Hinweise hinzugekommen, welche schliesslich den Verdacht hätten begründen müssen, dass die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Als nicht nachvollziehbar zu werten sei die Wahl des «Set-ups», was vom Rechtsdienst der
- 27 - Bank als zu klärender Umstand hervorgehoben worden sei. Auffällig sei in der Folge auch gewesen, dass sich Jho Low vor dem zweiten Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 bei seinem Kundenberater nach den Fragen erkundigt habe, welche die Bank von ihm zu beantworten gewünscht habe. Aus damaliger Sicht sei nicht nachvollziehbar gewesen, inwiefern sich Jho Low als vermeintlicher Investment-Manager auf Fragen der Bank hätte vorbereiten müssen. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass Jho Low Fragen der Bank betreffend dessen Geschäftstätigkeit mit «1MDB» spontan hätte beantworten können. Seltsam sei zudem die Aussage von Jho Low erschienen, er sei sich nicht sicher, ob er die Bestätigung von «1MDB» betreffend das Investment in F. beibringen könne. Eine plausible Erklärung, weshalb Jho Low eine solche Bestätigung seitens «1MDB» nicht hätte beschaffen können, habe es nicht gegeben, habe er doch nach eigenen Angaben die nötigen Beziehungen besessen. Am Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 sei Jho Low zudem durch seine mangelhaften Kenntnisse in Bezug auf das Vermögensverwaltungsgeschäft aufgefallen. Am 20. Oktober 2009 habe die Bank zudem registriert, dass die Kundin «F. Ltd.» bzw. Jho Low eine Transaktion im Betrag von USD 148 Millionen umgehend bzw. dringend ausgeführt zu haben gewünscht habe. Die von Jho Low vermittelte Eile bei einer Transaktion von knapp USD 150 Millionen hätte auffällig erscheinen müssen, da sich Immobiliendeals in dieser Höhe nicht vom einen auf den anderen Tag ergeben würden (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/b [TPF pag. 12.930.046 ff.]). c) Gemäss Vorinstanz habe sich zudem am dritten Kundentreffen mit Jho Low und Tang Keng Chee vom 28. Oktober 2009 ein dritter Anhaltspunkt ergeben, welcher auf einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte hingedeutet habe. Damals hätten weder Jho Low noch Tang Keng Chee der Bank aussagekräftige Unterlagen betreffend das «Set-up» zwischen «1MDB» und F. oder die Zeichnungsberechtigung von Tang Keng Chee ausgehändigt, obwohl Jho Low dies am Kundentreffen vom 9. Oktober 2009 gegenüber der Bank in Aussicht gestellt habe. Ein alarmierender Hinweis habe die Bank sodann drei Wochen später am 19. November 2009 erreicht, als «Bank D. Singapur» den Beschuldigten über deren Verdachtsmeldung gegen Jho Low informiert habe. Der Hinweis aus Singapur, eine Verdachtsmeldung erstattet zu haben, hätte für die «Bank D. Schweiz» umso alarmierender sein müssen, als der Beschuldigte selber angegeben habe, man habe sich auf der Ebene Compliance aufgrund des Bankgeheimnisses nicht näher mit «Bank D. Singapur» austauschen können, weshalb sich «Bank D. Schweiz» habe bewusst sein müssen, dass eine Informationsdiskrepanz bestanden habe und «Bank D. Singapur» möglicherweise noch weitere, Jho Low belastende Hinweise besessen habe. Der Einwand, in Singapur hätten andere Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung gegolten, möge nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit Kenntnis der dortigen Verdachtsmeldung für «Bank D. Schweiz» ein weiterer bedenklicher Hinweis vorgelegen habe. Der Verdacht, dass die Vermögenswerte aus schweren Widerhandlungen herrühren könnten,
- 28 sei letztlich am 12. Dezember 2010 begründet gewesen, als der Bank ein Darlehensvertrag mit vertauschten Parteien zugegangen sei und Mitarbeiter der Bank D. über den Vertausch der Parteibezeichnung offensichtlich besorgt gewesen seien. Der Umstand, dass bei einer Darlehenssumme von insgesamt USD 700 Millionen die Parteien vertauscht worden seien, habe sich nicht mehr damit rechtfertigen lassen, Jho Low sei in der Vergangenheit bereits durch unprofessionelles Geschäftsgebaren aufgefallen. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der malaysische Staatsfonds hätte sich mit derartiger Unprofessionalität abgefunden. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnenswert, dass durch die Ablösung des «Investment Management Agreement» mit einem Darlehensvertrag von «F. Ltd.» keine «investment guidelines» bzw. Anlagebedingungen mehr einzuhalten gewesen und die «duties of the investment manager» aufgehoben worden seien. Durch die Vertragsänderung habe sich mithin das Ungleichgewicht zwischen Rechten und Pflichten zu Ungunsten von «1MDB» vergrössert. Im Übrigen habe auch die Erklärung von Jho Low für den Vertragswechsel zu Bedenken Anlass geben müssen, wonach die Vertragsgrundlage islamischem Recht habe entsprechen müssen. Diese Begründung sei insofern nicht überzeugend gewesen, als unerfindlich sei, weshalb sich die Vertragsparteien nicht bereits beim initialen Vertragsabschluss darüber Gedanken gemacht hätten, ob der Vertrag mit islamischem Recht vereinbar sein müsse. Bemerkenswert sei schliesslich, dass die Bank D. das neue «Set-up» mit dem Darlehensvertrag in Abweichung von ihrem früheren Verhalten nicht mehr von Tang Kee Che als vermeintlichen Vertreter von «1MDB» habe bestätigen lassen. Am 12. Januar 2010 habe mithin immer noch kein abgeklärtes «Set-up» vorgelegen (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/b [TPF pag. 12.930.047 ff.]). d) Die Vorinstanz hält schliesslich dafür, dass die Bank D. auch nach dem den Verdacht begründenden Vertausch der Parteibezeichnung weitere alarmierende Verdachtsmomente erreicht hätten, welche die Verdachtslage noch weiter verstärkt hätten. So sei der Beschuldigte von «Bank D. Singapur» am 26. Januar 2010 auf diverse Medienberichte hingewiesen worden, die ein ausserordentlich verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low für Partys offenbart und diesen gerüchteweise mit Waffenhandel in Verbindung gebracht hätten. Gleichzeitig habe die Bank D. vernommen, dass auf den Konten von Jho Low in Singapur viele Transaktionen stattgefunden hätten, jedoch keine wirklichen Investitionen registriert worden seien. Es habe bei der Bank D. ernsthafte Fragen hinsichtlich der Identität und beruflichen Integrität von Jho Low aufwerfen müssen, als sich manifestiert habe, dass dieser vom Investment-Manager zum «Partylöwen» mutiert sei. Ihre anhaltenden Bedenken über Jho Low habe «Bank D. Singapur» in einer Telefonkonferenz gegenüber «Bank D. Schweiz» bekräftigt. Die «Bank D. Schweiz» habe damals gewusst, dass in weniger als vier Monaten nach der Initialtransaktion von den USD 700 Millionen über USD
- 29 - 400 Millionen die Bank wieder verlassen hätten. Auf den Parteienvertausch angesprochen, habe Jho Low am 14. Februar 2010 und damit erst gute zwei Wochen später reagiert, indem er erklärt habe, der Bank die falsche Version gesandt zu haben. Auf die Bank D. hätte es damals irritierend wirken müssen, von Jho Low kurzerhand einen rückdatierten Vertrag über eine Summe von USD 700 Millionen zugestellt erhalten zu haben. Am 12. Mai 2010 habe schliesslich der Head of Portfolio Management eine mögliche Geldwäscherei thematisiert und am 24. Juni 2010 habe die Bank D. festgestellt, dass Jho Low die Vermögenswerte des Staatsfonds für die Begleichung privater Luxusausgaben verwendet habe (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.1.3/c [TPF pag. 12.930.048 f.]). 2.2.1.2 Inwiefern die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltserstellung in Willkür verfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich eingehend und gründlich mit den vorhandenen Beweismitteln auseinander. Gestützt darauf gelangt die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass objektiv Grund für einen begründeten Verdacht bestanden hat, wonach die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» bzw, mit Jho Low involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren könnten. Was der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, vermag – sofern überhaupt hinreichend konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird – jedenfalls keine Willkür darzutun. Das gilt etwa für die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er nicht den «Lead» in der Geschäftsbeziehung gehabt habe und nicht Teil der «first line of defense» gewesen sei (Berufungsbegründung S. 11 f. [CAR pag. 1.100.081 f.]), oder für das Vorbringen, es könne nicht als belastend gewertet werden, dass sich Jho Low auf Fragen der Bank habe vorbereiten wollen (Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]). Dass die von der Vorinstanz angeführten Umstände und Gegebenheiten den begründeten Verdacht auf einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte hätten erwecken müssen, wird vom Beschuldigten im Grunde zu Recht nicht bestritten. Zutreffend hat die Vorinstanz zunächst auf die markante Höhe der ersten das Konto von «F. Ltd.» betreffenden Transaktion hingewiesen, die zudem ohne nennenswerte Vorlaufzeit erfolgte und im augenfälligen Kontrast zu den Angaben im Kundenprofil von Jho Low stand. Mit Recht hat die Vorinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht beigemessen, dass die von Jho Low präsentierte Vermögensverwaltungskonstruktion und die entsprechenden Vertragsgrundlagen höchst seltsam und dubios erschienen. Weder das ursprüngliche «Investment Management Agreement» noch das dieses nach einer gewissen Zeit ersetzende «Loan Agreement» ergaben mit Blick auf den angeblichen Zweck der Anlage von vom malaysischen Staatsfond «1MDB» investierten Vermögenswerten einen wirtschaftlichen Sinn. Es ist als höchst sonderbar zu betrachten, dass der malaysische Staatsfonds «1MDB» vorgeblich beabsichtigte, ganz erhebliche Vermögenswerte ohne irgendwelche Sicherheiten an eine Sitzgesellschaft einer Privatperson zu übertragen und dieser die weiteren Investitionsentscheidungen zu überlassen. Es
- 30 mag nicht erstaunen, dass diese Ungereimtheiten von der Rechtsabteilung der Bank D. umgehend erkannt wurden. Zu diesen Vorbehalten gesellten sich im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung weitere Auffälligkeiten (Verhalten und fehlendes Anlagewissen von Jho Low/Kadenz und Höhe von Einzeltransaktionen/fehlende Unterlagen/verdächtige Kontoaktivitäten und Verdachtsmeldung in Singapur/Presseberichte über verschwenderisches Ausgabeverhalten von Jho Low und Verwendung von Vermögenswerten für Privatzwecke), die im vorinstanzlichen Urteil minutiös nachgezeichnet werden und auf deren ausführliche Wiederholung unter Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen (Urteil SK.2019.55 E. 2.3.1 – E. 2.3.26 [TPF pag. 12.930.024-043]) verzichtet werden kann. Alle diese Anhaltspunkte indizierten bei objektiver Betrachtung zusätzlich eine deliktische Herkunft der Vermögenswerte und hätten daher zu äusserster Vorsicht mahnen müssen. Der Beschuldigte befasst sich in der Sache kaum mit der vorhandenen Verdachtslage. Diese liesse sich selbst dann nicht massgeblich erschüttern, wenn mit dem Beschuldigten der Umstand, dass sich Jho Low auf Fragen der Bank hat vorbereiten wollen (CAR pag. 1.100.083), nicht als belastendes Indiz anerkennt würde. Bei der insgesamt gegebenen Sachlage lässt sich entgegen dem Beschuldigten (CAR pag. 2.100.024) jedenfalls nicht ernsthaft behaupten, es hätten während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses bei der Bank D. keine Hinweise auf die Veruntreuung oder sonstige korrupte Machenschaften rund um den Staatsfonds «1MDB» gegeben. Es lag vielmehr ein begründeter Verdacht vor, dass die Vermögenswerte deliktisch erlangt worden sein könnten. Der Verdacht, dass es sich bei den in Frage kommenden Widerhandlungen um ein Verbrechen handeln könnte und dass die Vermögenswerte damit im Zusammenhang stehen würden, stand ebenfalls im Raum. Dass Jho Low bislang in keiner Jurisdiktion eines Verbrechens beschuldigt wurde (vgl. CAR pag. 2.100.024), ist gänzlich ohne Bedeutung, weil unerheblich ist, ob die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich aus einem Verbrechen stammen. Unbesehen des begründeten Verdachts hat die Bank D. im hier massgeblichen Zeitraum keine entsprechende Meldung deponiert. In objektiver Hinsicht ist keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar. Es ist deshalb vom Anklagesachverhalt auszugehen, den die Vorinstanz als erstellt erachtet hat. 2.2.2 Wissen und Wollen des Beschuldigten (subjektiver Sachverhalt) 2.2.2.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. In der vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird zunächst ausführlich der Wissens- bzw. Kenntnisstand des Beschuldigten bezüglich der objektiv als Verdachtsmomente zu wertenden Sachumstände untersucht. Daraus folgert die Vorinstanz zusammenfassend, dass der Beschuldigte mit Ausnahme einer von Jho Low erteilten Aktenvernichtungsanordnung sämtliche Anhaltspunkte bzw. Hinweise gekannt habe, welche den Verdacht der Bank auf eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte begrün-
- 31 deten. Ebenso habe der Beschuldigte Kenntnis von allen Verdachtsmomenten gehabt, die diesen Verdacht weiter verstärkt hätten. Seine damaligen Vorbehalte gegenüber der Geschäftsbeziehung zu «F. Ltd.» seien durch die vom Beschuldigten im Oktober 2010 erfolgte Anweisung verdeutlicht worden, im internen Überwachungssystem der Bank für Jho Low eine «negative-flag» zu setzen. Aufgrund seiner ungewöhnlichen, teilweise überdurchschnittlichen Involvierung und seines Direktkontakts mit Jho Low bzw. mit «F. Ltd.» habe er Kenntnis von zahlreichen Anhaltspunkten und weiteren den Verdacht begründenden Vorkommnissen gehabt. Daraus lasse sich schliessen, dass der Beschuldigte als Fachexperte für Geldwäschereiangelegenheiten spätestens am 26. Januar 2010, als er die vertauschten Parteibezeichnungen auf dem «Loan Agreement» festgestellt habe, einen begründeten Verdacht gehegt habe, die in die Geschäftsbeziehung mit «F. Ltd.» involvierten Vermögenswerte könnten aus einer schweren Widerhandlung stammen. Trotz Kenntnis des begründeten Verdachts habe es der Beschuldigte wissentlich und willentlich unterlassen, der MROS Meldung zu erstatten. Im Ergebnis sei deshalb auch der subjektive Tatbestand der Meldepflichtverletzung vom 26. Januar 2010 bis zum 6. September 2012 (im angefochtenen Urteil ist versehentlich vom «6. September 2010» die Rede [Urteil SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 2.4.4 (TPF pag. 12.930.056)]) erfüllt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.3 [TPF pag. 12.930.051 ff.]). 2.2.2.2 Was die Vorinstanz zur Beweiswürdigung in subjektiver Hinsicht erwägt, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Soweit der Beschuldigte dem Sinne nach geltend machen will, die Vorinstanz beziehe sich einzig auf das Wissen der Bank und nicht auf das ihm individuell zuzurechnende Wissen (Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]; vgl. auch ergänzende Berufungsbegründung S. 1 [CAR pag. 2.100.008]), scheint die vorinstanzliche Entscheidbegründung nur ungenau zur Kenntnis genommen worden zu sein. Wie sich aus den zuvor zitierten Erwägungen ergibt, hat sich die Vorinstanz detailliert mit dem konkreten Wissenstand des Beschuldigten befasst. Ob der Beschuldigte anstelle der «Front» Aufgaben der Due Diligence übernommen hat oder sich – wie im Berufungsverfahren eingewendet wurde (CAR pag. 1.100.084) – vielmehr auf deren Informationen verlassen hat, ist unerheblich. Der Beschuldigte macht sodann geltend, die Vorinstanz habe in unhaltbarer Weise aus einer angeblichen Korrelation zwischen den auf das Konto von «F. Ltd.» transferierten Vermögenswerten und seinem Salär sowie aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten Beförderung auf sein Wissen und Wollen geschlossen (CAR pag. 1.100.085 ff.). Die vom Beschuldigten bemängelten Feststellungen und Schlussfolgerungen erscheinen in der Tat fraglich, sie erfolgten jedoch im Rahmen der Strafzumessung, weshalb dort nochmals darauf zurückzukommen sein wird (vgl. nachfolgende Erwägung II.B/2.2.2). Es ist nicht zu erkennen, dass und inwiefern diese Erwägungen auch der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurden. Ferner nimmt der Beschuldigte daran Anstoss, dass die Vorinstanz ihm betreffend den von ihm im Oktober 2009 erstellten
- 32 - «Due Diligence Report» unterstelle, eine Bewertung unter Mentalreservation vorgenommen zu haben, damit sich die Anhaltspunkte für Geldwäscherei nicht verstärkten (CAR pag. 1.100.083). An der entsprechenden Stelle geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte im «Due Diligence Report» gewisse Umstände als vertrauenserweckend beurteilt, indessen mental diesbezügliche Vorbehalte besessen habe (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.3.4 [TPF pag. 12.930.054]). Der Einwand des Beschuldigten ist begründet, fehlt doch für eine solche Deutung eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Willkürlich ist eine Sachverhaltserstellung jedoch erst, wenn sie bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.4). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Es liegt eine Vielzahl von anderen belastenden Beweisen vor, welche die vorinstanzliche Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten selbstständig zu tragen vermögen. Die als willkürlich gerügten Ausführungen der Vorinstanz wirken sich demnach nicht auf das Beweisergebnis aus. 2.2.2.3 Die Vorinstanz hat nämlich zahlreiche weitere Gründe für ihre Überzeugung angeführt, der Beschuldigte habe mit Wissen und Wollen gehandelt (Urteil SK.2019.55 E. 2.4.3.2 – E. 2.4.3.5 [TPF pag. 12.930.051 ff.]). Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren erneuerte Behauptung, er habe eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht für möglich gehalten (vgl. TPF pag. 12.721.035; Berufungsbegründung S. 13 [CAR pag. 1.100.083]; ergänzende Berufungsbegründung S. 2 [CAR pag. 2.100.009]; Berufungsreplik S. 1 f. [CAR pag. 2.100.023 f.]), nicht glaubhaft ist. Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass ihm sämtliche der vorhandenen Verdachtsmomente bekannt waren, die objektiv betrachtet die Meldepflicht begründeten. Mehrere dieser Verdachtsmomente entsprachen den in branchenspezifischen Regelwerken und sogar den in bankinternen Richtlinien festgelegten Indikatoren zur Identifikation von potentiellen Geldwäschereihandlungen (vgl. EFD pag. 012.0451 ff.). Auch mit diesen Leitlinien und Grundsätzen zur Verhinderung von Geldwäscherei war der Beschuldigte bestens vertraut. Aufgrund seiner übrigen Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass die ihm zur Kenntnis gebrachten und ihm kommunizierten Verdachtsmomente beim Beschuldigten nicht mindestens anhaltende Skepsis hervorgerufen haben. So hat sich der Beschuldigte abgesehen von der im Kern nebensächlichen Vereinbarkeit mit islamischem Recht (vgl. TPF pag. 12.731.011) nie dazu geäussert, aufgrund welcher Erkenntnisse er die von der Rechtsabteilung mit aller Deutlichkeit formulierten Bedenken hinsichtlich der wirtschaftlichen Unsinnigkeit der gewählten Vertragskonstruktion als nicht oder nicht mehr besorgniserregend erachtet hat. Angesichts der ihm vorliegenden rechtskundigen Einschätzung ist entgegen vereinzelten Vorbringen des Beschuldigten (vgl. etwa EFD pag. 030.0059) in dieser Hinsicht unerheblich, dass er kein Jurist war. Ohnehin
- 33 keiner vertieften Rechtskenntnisse bedurfte es, damit ein äusserst unsorgfältig redigiertes Vertragswerk über die Übertragung von Vermögenswerten in dreistelliger Millionenhöhe Fragen betreffend die Seriosität des Vorhabens aufwerfen musste. Der Beschuldigte hat gegenüber der FINMA denn auch eingeräumt, dass die vertauschten Parteibezeichnungen im von Jho Low vorgelegten «Loan Agreement» seinen Gesamteindruck eines unprofessionellen «Set-ups» bestätigt hätten (EFD pag. 030.099). Es war dem Beschuldigten auch stets bewusst, dass die Bank über die ganze Zeit hinweg nicht über alle der von ihm selber als notwendig betrachteten Unterlagen zu den wirtschaftlichen Hintergründen verfügte, mithin das sogenannte «Set-up» eben nicht schlüssig nachvollzogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund bleibt unerklärlich und wird vom Beschuldigten auch nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade weitere eindeutige Anhaltspunkte für eine verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte bei ihm keine Zweifel begründeten oder sogar dazu führten, dass allenfalls vorhandene Zweifel ausgeräumt wurden. Es kann vernünftigerweise nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte durchaus in der Lage war, den Gehalt und die Bedeutung der bestehenden Hinweise adäquat zu erfassen, und deren Tragweite tatsächlich auch erfasst hat. 2.2.2.4 Aufgrund der Akten muss ohnehin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen begründeten Verdacht gehabt hat, was den verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte anbelangt. Der vom Beschuldigten gemäss Datumsangabe am 12. Oktober 2009 verfasste «Due Diligence Report» (EFD pag. 012.0102 f.; 012.0644 ff.) konnte naturgemäss nur die damals vorliegenden Erkenntnisse umfassen und war deshalb von Vornherein nicht geeignet, die aufgrund späterer Ereignisse hervorgerufenen Zweifel zu zerstreuen. Selbst im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts schien die Überprüfung noch nicht abgeschlossen zu sein, erwähnte der Beschuldigte darin doch eine Reihe von Dokumenten, die vom Kunden noch vorzulegen seien (EFD pag. 012.0645), und empfahl der Beschuldigte, die Situation genau zu beobachten und nach dem nächsten Treffen mit Jho Low neu zu analysieren (EFD pag. 012.0646). Wiewohl durch Abklärungen und zusätzlich erlangte Informationen eine gewisse Plausibilisierung bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit «F. Ltd.» erreicht worden sein mag, kann es angesichts der späteren Entwicklungen keinen unüberwindbaren Zweifeln unterliegen, dass erklärungsbedürftige Ungereimtheiten nach wie vor bestanden und Restbedenken auch beim Beschuldigten vorhanden waren. So geht etwa aus einer im unmittelbaren Anschluss an ein Treffen mit Jho Low vom Beschuldigten am 28. Oktober 2010 an den Kundenberater versandten E-Mail hervor, dass nicht alle der von Jho Low verlangten Unterlagen beigebracht worden seien (EFD pag. 012.3228). In einer E-Mail vom 26. Januar 2010 an den damaligen Chief Risk Officer zeigte sich der Beschuldigte alsdann besorgt darüber, dass Jho Low gemäss einem Presseartikel bei Kennern von Malaysia unbekannt sei (EFD
- 34 pag. 012.3238; vgl. auch EFD pag. 012.5339). Am 28. Januar 2010 leitete der Beschuldigte seinem Vorgesetzten B. per E-Mail einen die Beziehungen von Jho Low zu malaysischen Machträgern thematisierenden Zeitungsartikel weiter, wobei sich der Beschuldigte erleichtert darüber äusserte, dass offenbar nicht alleine die Bank versuche, sich ein klares Bild zu verschaffen (EFD pag. 012.4912 [«to get the picture»]). In einer dem Beschuldigten in Kopie zugestellten E-Mail vom 12. Mai 2010 äusserte KK. (Head of Portfolio Management) im Zusammenhang mit einer dem Konto von «F. Ltd.» belasteten Überweisung über USD 18.8 Millionen unumwunden