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Bundesstrafgericht 28.08.2020 CA.2019.17

28. August 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,855 Wörter·~1h 9min·5

Zusammenfassung

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil ;;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil ;;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil ;;Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil

Volltext

Urteil vom 28. August 2020 Berufungskammer Besetzung Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Moritz Gall, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti und den Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, Berufungsgegnerin / Anklagebehörde Gegenstand

Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.17

- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Gestützt auf eine Strafanzeige (inkl. Strafantrag in Bezug auf Art. 162 StGB) der Bank B. gegen Unbekannt vom 18. März 2013 (BA pag. 05-00-0001 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) am 20. März 2013 ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG; SR 952.0) (BA pag. 01-01-0001). Am 18. April 2013 wurde das Verfahren auf die Person des Beschuldigten ausgedehnt (BA pag. 01-01-0002). Am 20. Dezember 2013 folgte in derselben Sache eine weitere Strafanzeige der Bank B. (inkl. Strafantrag in Bezug auf Art. 162 StGB) (BA pag. 10-00-0287 ff.). Am 16. Dezember 2014 wurde das Verfahren auf den Verdacht der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und am 8. März 2016 auf den Verdacht der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) ausgedehnt (BA pag. 01-01-0003 f.). Die Bank B. konstituierte sich am 11. November 2013 (betreffend Strafanzeige vom 18. März 2013) bzw. am 20. Dezember (betreffend Strafanzeige vom 20. Dezember 2013) als Privatklägerin (BA pag. 15-01-0001; 10-00-0287). Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 vereinigte die BA das Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-01-0005 ff.). A.2 Am 20. Juli 2016 erhob die BA Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) (TPF pag. 16.100.001). A.3 Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) vom 7. Januar 2019 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (TPF pag. 16.920.001 f.). Auch zum zweiten Verhandlungstermin vor der Strafkammer (Ersatztermin für den Fall des Nichterscheinens) vom 8./9. Januar 2019 erschien der Beschuldigte trotz entsprechender Vorladung nicht, worauf die Verhandlung in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit der Verteidigung, der BA und der Privatklägerschaft durchgeführt wurde (TPF pag. 16.920.003 - 019). Im Rahmen dieser Verhandlung wurden H. (TPF pag. 16.930.001 - 014), AA. (TPF pag. 16.930.015 - 024) und FF. (TPF pag. 16.930.033 - 045) je als Auskunftspersonen sowie Dr. CC. (unter Ausschluss der Öffentlichkeit [TPF pag. 16.930.025 - 32]) als sachverständige Person einvernommen. Da die vorgeladene Auskunftsperson S. (Ehefrau des Beschuldigten) nicht erschien, wurde deren polizeilichen Zuführung angeordnet. Diese blieb jedoch erfolglos (TPF pag. 16.920.005), was schliesslich eine Ordnungsbusse zur

- 3 - Folge hatte (vgl. Verfügung der Vorsitzenden vom 17. Januar 2019 [TPF pag. 16.951.001 ff.]). A.4 Das Urteil wurde den Parteien (BA, Verteidigung und Privatklägerschaft, in Abwesenheit des Beschuldigten) am 21. Januar 2019 mündlich eröffnet (TPF pag. 16.920.020 - 22). Der Beschuldigte meldete am 22. Januar 2019 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Berufung an (TPF pag. 16.980.001). Das begründete Urteil wurde am 18. Juli 2019 an die Parteien versandt und von diesen am 19. Juli 2019 in Empfang genommen (CAR pag. 1.100.120 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit Berufungserklärung vom 7. August 2019 stellte Rechtsanwalt Moritz Gall (fortan: RA Gall) im Namen des Beschuldigten folgende Anträge (CAR pag. 1.100.138 f.): 1. Es sei A. vom Vorwurf des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kostenlos freizusprechen (Ziffern 3, 4 und 5 des Urteilsdispositivs). 2. Es seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände unter Aufhebung der jeweiligen Beschlagnahme an A. herauszugeben (Ziffer 6 des Urteilsdispositivs). 3. Es sei die von der Bundesanwaltschaft zugunsten der Eidgenossenschaft verlangte Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'376'400.00 abzuweisen (Ziffer 7 des Urteilsdispositivs). 4. Es sei A. von der Tragung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren entstandene Unbill zuzusprechen (Ziffern 8 und 9 des Urteilsdispositivs). 5. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei A. eine angemessene Frist zur Begründung der vorliegenden Berufung anzusetzen. 6. Unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. B.2 Die Bank B. (Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren) meldete gegen das Urteil SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 bei der Vorinstanz am 25. Januar 2019 fristgerecht Berufung an (CAR pag. 1.100.103), erklärte jedoch mit Eingabe vom 8. August 2019 gegenüber der Berufungsinstanz ihren Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung (CAR pag. 1.100.140). Entsprechend wurde die Berufung der Bank B. von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) mit Beschluss CN.2019.4 vom 13. August 2019 als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO), wobei die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 festgestellt wurde (CAR pag. 10.300.001 - 005). Dieser Abschreibungsbeschluss blieb unangefochten.

- 4 - B.3 Mit Eingabe vom 27. August 2019 erklärte die BA ihren Verzicht sowohl betreffend Anschlussberufung als auch bezüglich Beantragung des Nichteintretens (CAR pag. 2.100.002). B.4 Nachdem dem Beschuldigten via Verteidigung mit Schreiben vom 29. August 2019 Frist zur Begründung seiner Berufung und zur Stellung von Beweisanträgen gewährt worden war (CAR pag. 2.100.003), orientierte der Verteidiger das Gericht nach zweimaliger Fristerstreckung (CAR pag. 4.101.001 f.) mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 über die Tatsache, dass die Berufungserklärung damals zwar auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten erfolgt sei. Er habe seinen Klienten seither mehrfach zwecks Erhalt von Instruktionen für die Berufungsbegründung zu kontaktieren versucht, jedoch erfolglos. Interessenwahrend werde daher die Durchführung des mündlichen Verfahrens beantragt (CAR pag. 2.100.004). B.5 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 verzichtete die BA auf das Stellen von Beweisanträgen und erklärte ihr Einverständnis mit einem schriftlichen Verfahren (CAR pag. 6.403.002). Das Gericht entschied sich in der Folge, gemäss dem Antrag des Verteidigers (oben Sachverhalt lit. B.4), für die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens. B.6 Mit Eingabe vom 11. März 2020 übermittelte der Verteidiger dem Gericht eine handschriftlich erstellte, undatierte «Zustellvollmacht» des Beschuldigten, mit welcher er seine Ehefrau S. bevollmächtigte, alle für ihn bestimmten, amtlichen und gerichtlichen Dokumente rechtsverbindlich entgegenzunehmen und den Empfang derselben zu bestätigen (CAR pag. 4.101.003 f.). B.7 Am 13. Mai 2020 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen die letzte in der Schweiz erhältliche Steuererklärung und Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten ein (letzter Wohnsitz: Z.) (CAR pag. 6.301.010 - 027). Zudem stellte die Verfahrensleitung am 13. Mai 2020 dem Verteidiger ein Formular betreffend finanzielle/persönliche Verhältnisse des Beschuldigten zu, welches bis zum 29. Mai 2020 ausgefüllt eingereicht werden konnte (CAR pag. 6.301.006 ff.) Innert bis 15. Juni 2020 erstreckter Frist (CAR pag. 4.101.005 f.) wurde das Formular nicht eingereicht. B.8 Zur Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung (CAR pag. 7.201.001 ff.) unentschuldigt nicht (CAR pag. 8.200.001 f.); der Verteidiger und die BA waren anwesend. Entsprechend erklärte die Vorsitzende, dass der Beschuldigte infolge unentschuldigter Abwesenheit erneut per Montag, 10. August 2020, 11:00 Uhr, zur Verhandlung vorgeladen werde mit der Androhung, dass bei abermaligem Nichterscheinen des Beschuldigten das Abwesenheitsverfahren durchgeführt werde (CAR pag. 8.200.002). RA Gall wurde (nach Verzicht auf Einwendungen seitens der BA)

- 5 rückwirkend ab Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (CAR pag. 8.200.003). B.9 Am 6. August 2020 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten ein (CAR pag. 6.301.028 ff.). B.10 Auch zum zweiten Verhandlungstermin vor der Berufungskammer vom 10. August 2020 erschien der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung (CAR pag. 7.200.001 ff.) unentschuldigt nicht (vgl. CAR pag. 8.200.005), weshalb (in Anwesenheit des Verteidigers und der BA) das Abwesenheitsverfahren durchgeführt wurde. Der Verteidiger hielt an den Anträgen Ziffern 1 - 6 gemäss Berufungserklärung vom 7. August 2019 (vgl. oben Sachverhalt lit. B.1) in leicht modifizierter Form fest (vgl. CAR pag. 8.200.007 f., mit Hinweisen). Die BA stellte folgende Anträge (CAR pag. 8.200.013 f): 1. A. sei unter Abweisung der Berufung wie folgt (gemäss Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Januar 2019) zu verurteilen und schuldig zu sprechen: 1.1 A. sei schuldig zu sprechen wegen - des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB; - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 Iit. a WG. 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe, bei einer Probezeit von 2 Jahren, von 270 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu bestrafen. 1.3 A. sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘376’400.00 zugunsten der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 1.4 Beschlagnahmen: 1.4.1 Die beschlagnahmten Gegenstände (Pos. 01.01.0001, 01.01.0009, 01.01.0015, 01.01.0016, 01.01.0018 und 01.01.0021) seien bei den Akten zu belassen. 1.4.2 Die Hohlspitzmunition (Pos. 01.01.0002) sei einzuziehen und zu vernichten. 1.4.3 Die beschlagnahmten EUR 9’000.00 (Pos. 01.01.0022) seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 1.4.4 Die sichergestellten Gegenstände (Pos. 01.01.0006, 01.01.0014 und 01.01.0020) seien A. herauszugeben. 1.5 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 113’949.20 seien A. aufzuerlegen, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. 1.6 AIs Vollzugskanton sei der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen.

- 6 - 2. Die oberinstanzIichen Verfahrenskosten seien A. voIIumfängIich aufzuerlegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

Mit Einverständnis der anwesenden Parteien (CAR pag. 8.200.016) wurde das Urteilsdispositiv vom 28. August 2020 gleichentags postalisch versandt (CAR pag. 11.100.001 und 0066 f.).

B.11 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten 1.1 Fristen / Zuständigkeit / Ermächtigung 1.1.1 Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgten unter Fristenwahrung (Art. 399 Abs. 1 - 3 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019, mit welchem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 50.00 (Probezeit: 2 Jahre) bestraft. 1.1.2 Das angeklagte Delikt des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) untersteht der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO), die anderen zur Frage stehenden Delikte grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Diesbezüglich wurde das Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA pag. 01-01-0005 f.), was die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts begründet. Die nach Art. 66 Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung eines politischen Delikts (in casu wirtschaftlicher Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB) liegt vor (vgl. Urteil SK.2016.34 E. 1.2; BA pag. 01-02-0001 ff.). 1.1.3 Der Beschuldigte ist im vorliegenden Strafverfahren durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 111 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1

- 7 - StPO). Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen für die Beurteilung der eingereichten Berufung sachlich und örtlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 38b StBOG; zur schweizerischen Strafhoheit siehe unten E. I. 1.3 - 1.3.3.9). 1.2 Abwesenheitsverfahren 1.2.1 Der Beschuldigte kritisiert, dass er im vorinstanzlichen Verfahren am 19. Juli 2018 nicht nur zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag und Urteilseröffnung am 21. Januar 2019, unter Hinweis auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366 f. StPO) vorgeladen worden sei, sondern gleichzeitig – für den Fall seines Nichterscheinens – auch bereits zum Ersatztermin am 8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag [TPF pag. 16.831.007 f. und 010 f.]). Die persönliche Anwesenheit der beschuldigten Person im Rahmen eines Strafverfahrens sei im Allgemeinen bzw. anlässlich der Hauptverhandlung im Speziellen von grosser Wichtigkeit, weshalb auch Botschaft und Lehre für die Zulässigkeit des Abwesenheitsverfahrens zwei zeitlich getrennte Vorladungsversuche voraussetzen würden. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz Art. 366 Abs. 1 StPO verletzt, weshalb deren Urteil SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 aufzuheben sei (vgl. Plädoyernotizen des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung [fortan: PBB], S. 1 ff., mit Ausführungen; CAR pag. 8.300.001 ff.). 1.2.2 Der moderne Strafprozess geht grundsätzlich von der Anwesenheit der beschuldigten Person während des ganzen Verfahrens aus. Daher sprechen gegen die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens prinzipiell ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, hat die StPO die Voraussetzungen zur Durchführung des Abwesenheitsverfahrens erschwert (vgl. MAURER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu Art. 366 StPO, N. 1 ff., mit Ausführungen). Das «Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person» ist im 8. Titel, 4. Kapitel der StPO geregelt. Der nachfolgend auszugsweise wiedergegebene 1. Abschnitt betrifft die «Voraussetzungen und Durchführung»: Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen. Es erhebt die Beweise, die keinen Aufschub ertragen (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Das Gericht kann das Verfahren auch sistieren (Abs. 2). Ein Abwesenheitsverfahren kann nur stattfinden, wenn (a) die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten

- 8 zu äussern, und (b) wenn die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (Abs. 4). Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen (Art. 367 Abs. 1 StPO). Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Abs. 2). Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint (Abs. 3). Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Abs. 4). Im 8. Titel, 4. Kapitel, 2. Abschnitt der StPO wird sodann die «neue Beurteilung» geregelt (Art. 368 «Gesuch um neue Beurteilung», Art. 369 «Verfahren», Art. 370 «Neues Urteil», Art. 371 «Verhältnis zur Berufung»). 1.2.3 Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens (im erstinstanzlichen Verfahren) sind gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Verhandlung erscheint. Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt voraus, dass die Vorschriften nach Art. 201 StPO eingehalten wurden und die Vorladung mindestens 10 Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Kann die Adresse der beschuldigten Person nicht mit zumutbaren Nachforschungen ermittelt werden und hat sie auch kein Rechtsdomizil angezeigt, so kann sie öffentlich vorgeladen werden (vgl. MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N. 13, mit Ausführungen). Damit überhaupt ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden kann, müssen sämtliche Prozessvoraussetzungen für die Durchführung einer Hauptverhandlung erfüllt sein (wie z.B. ordnungsgemässe Anklage, räumliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, Verhandlungsfähigkeit der beschuldigten Person etc.). Wenn auch der zweite Vorladungs- oder der Vorführungsversuch scheitert, kann ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Die Regelung trägt der Bedeutung Rechnung, welche die Rechtsprechung der Anwesenheit der beschuldigten Person an der Hauptverhandlung beimisst (vgl. MAURER, a.a.O., Art. 366 StPO N. 14 f.). Der Wortlaut von Art. 366 Abs. 1 («Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fern, so [d.h. erst in diesem Fall] setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person dazu wiederum [d.h. erneut] vor…»), und auch von Abs. 2 StPO («Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung [d.h. nach der zuerst angesetzten, aber nicht durchführbaren Hauptverhandlung] nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, so kann die Hauptverhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden») spricht klar gegen die Zulässigkeit einer zeitgleichen Vorladung zur ersten und einer allenfalls aufgrund von Säumnis einer Partei notwendi-

- 9 gen zweiten Hauptverhandlung. Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 S. 1085 ff.) verlangt Absatz 1 der Bestimmung als erste Voraussetzung, dass die beschuldigte Person, die trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht erscheint, ein zweites Mal vorgeladen oder vorgeführt wird. Scheitert auch der zweite Vorladungs- oder Vorführungsversuch, kann ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (BBl 2006 S. 1299 f.). Ein zweistufiges, zeitlich getrenntes Vorgehen bei der Vorladung, wie es gemäss Gesetzeswortlaut vorgesehen ist, entspricht auch der ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO; es dient dem verfahrens- und grundrechtlichen Schutz der beschuldigten Person. Es soll ihr erneut und ohne Einschränkungen die Gelegenheit bieten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, um ein Abwesenheitsverfahren eventuell doch noch zu verhindern. Dies ist auch ein Ausdruck der institutionellen Bedeutung, welche der Anwesenheit der beschuldigten Person im Strafverfahren zukommt. Dass mit einer zeitgleichen Vorladung zur ersten und zweiten Hauptverhandlung die Gebote der Beschleunigung (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 [und Art. 31 Abs. 3] BV, Art. 5 StPO) sowie der Prozessökonomie berücksichtigt werden könnten, vermag am erwähnten klaren Gesetzeswortlaut bzw. an der ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Dem Beschleunigungsgebot und der Prozessökonomie kann im Zusammenhang mit Abwesenheitsverfahren auf andere Arten Rechnung getragen werden als mit «Doppelvorladungen». 1.2.4 Der Beschuldigte wurde im vorinstanzlichen Strafverfahren am 19. Juli 2018 durch Zustellung an seine damalige Wohnadresse in Deutschland zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung I; TPF pag. 16.831.007 ff.), wobei er auf die Folgen des Nichterscheinens gemäss Art. 366 und 367 StPO (Voraussetzungen und Durchführung des Abwesenheitsverfahrens) hingewiesen wurde. Im selben Schreiben vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte – für den Fall seines Nichterscheinens am 7. Januar 2019 – zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) und Urteilseröffnung vom 21. Januar 2019 vorgeladen (Vorladung II; TPF pag. 16.831.010 ff.). Die BA, die Privatklägerschaft und die Verteidigung wurden am 19. Juli 2018 – ebenfalls mit separater Vorladung – zur Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (Vorladung I) und für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten auf den 8. Januar 2019 (Vorladung II) vorgeladen (TPF pag. 16.820.005 ff.; 16.831.013 ff.; 16.851.006 ff.). Nachdem der Beschuldigte am 7. Januar 2019 als einziger nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, erklärte die Vorsitzende, dass für diesen Fall die zweite Vorladung gelte (TPF pag. 16.920.002). Der Beschuldigte erschien denn auch am 8. Januar 2019 (gemäss Vorladung II) nicht zur zweiten Hauptverhandlung; der Verteidiger und die weiteren Parteien waren anwesend. Nachdem der Verteidiger erklärt hatte, dass er keine aktuelle Information über seinen Mandanten habe und

- 10 ihm eine Kontaktnahme nicht gelungen sei, führte die Vorsitzende das Abwesenheitsverfahren durch (TPF pag. 16.920.004, vgl. Urteil SK.2016.34 E. 1.3.2 f.). 1.2.5 Mit der am selben Tag (19. Juli 2018) versandten «Doppelvorladung» für die Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) sowie – für den Fall des Nichterscheinens des Beschuldigten zu dieser (ersten) Hauptverhandlung – für eine zweite, ersatzweise bereits am 8. Januar 2019 (mit Fortsetzung am Folgetag) angesetzte Hauptverhandlung (vgl. oben E. I. 1.2.4) verletzte die Vorinstanz Art. 366 Abs. 1 StPO. Eine derartige «Doppelvorladung» widerspricht dem Gesetzeswortlaut und der ratio legis von Art. 366 Abs. 1 StPO (vgl. oben E. I. 1.2.3). Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – die zweite Hauptverhandlung unmittelbar nach der ersten Hauptverhandlung erfolgen soll, bzw. sich die für die beiden Hauptverhandlungen geplanten Zeiträume sogar überschneiden (erste Hauptverhandlung 7./8. Januar 2019; zweite Hauptverhandlung 8./9. Januar 2019). Indem die Vorinstanz in der Folge – trotz einer nicht gesetzmässig durchgeführten Vorladung – am 8. Januar 2019 die (zweite) Hauptverhandlung im Abwesenheitsverfahren durchführte, verletzte sie auch Art. 366 Abs. 2 Satz 1 StPO. Zu prüfen ist nachfolgend, welche Rechtsfolgen diese Verletzung nach sich zieht bzw. ob das erstinstanzliche Urteil bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 1.2.6 Fraglich ist diesbezüglich insbesondere, ob dieser Antrag des Beschuldigten mit seinem vorangehenden prozessualen Verhalten zu vereinbaren ist. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet die vertrauensvolle Rechtsanwendung. Das Gegenstück dazu bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs, mit dem das Willkürverbot gekoppelt ist. Beide Grundsätze sind jeder Rechtsnorm immanent und von allen Rechtsbeteiligten zu beachten. Die beschuldigte Person muss grundsätzlich nichts unternehmen, um das Strafverfahren gegen sie zu fördern. Ihr ist jedoch widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) verboten. Diese Grundsätze sind, auf der Basis von Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, in Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO geregelt (vgl. JOSITSCH, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, S. 10 N. 32). Der Beschuldigte hätte mehrere Möglichkeiten gehabt, das erwähnte Vorgehen der Vorinstanz («Doppelvorladung») zu rügen, nämlich: 1) unmittelbar nach Erhalt der «Doppelvorladung» vom 19. Juli 2018, 2) anlässlich der ersten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. Januar 2019, 3) anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Januar 2019, 4) mittels Gesuch um Neubeurteilung gemäss Art. 368 Abs. 1 StPO (entsprechend der spezifischen Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Urteil; CAR pag. 1.100.101), 5) mit Berufungserklärung vom 7. August 2019 oder 6) anlässlich der ersten Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020. Der Beschuldigte machte jedoch von keiner dieser Möglichkeiten Gebrauch, sondern brachte die erwähnte Rüge erst anlässlich

- 11 der zweiten Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 vor. Sein prozessuales Verhalten erscheint insofern als gezielt hinausgezögert, taktisch motiviert und widersprüchlich. Ein derartiges Vorgehen verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. erscheint als rechtsmissbräuchlich. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte offensichtlich nie die Absicht hatte, zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu erscheinen, und seine Abwesenheit auch nicht begründete. Dieser Einschätzung steht auch der auf den Beschuldigten ausgestellte Haftbefehl nicht entgegen, zumal der Beschuldigte nie freies Geleit beantragt hat. Wie die Vorinstanz des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, war die Voraussetzung von Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren insofern erfüllt, als der Beschuldigte im dortigen Verfahren zuvor ausreichend Gelegenheit gehabt hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zuliess (lit. b; vgl. Urteil SK.2016.34 E. 1.3.4; vgl. dazu auch unten E. I. 1.2.7). 1.2.7 Eine wesentliche Rolle bei der Prüfung, ob das erstinstanzliche Urteil wegen Unzulässigkeit der erwähnten «Doppelvorladung» aufzuheben ist, spielt sodann die Frage, ob der vorinstanzliche prozessuale Mangel im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt werden konnte. Im Berufungsverfahren wurde die Anwesenheit des Beschuldigten als notwendig erachtet (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO e contrario). Die erste Vorladung vom 13. März 2020 zur Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2020, mit welcher dem Beschuldigten die Folgen des Nichterscheinens angedroht wurden, wurde diesem ordentlich zugestellt (Empfang durch die gemäss Zustellvollmacht berechtigte Ehefrau S. [CAR pag. 7.201.009/014]). Zu dieser Verhandlung erschien der Beschuldigte jedoch unentschuldigt nicht. Da er sich durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten liess, galt die Berufungserklärung nicht als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario; vgl. Urteil des BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1). Auch die Vorladung vom 16. Juni 2020 zur zweiten Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 wurde dem Beschuldigten, unter Androhung der Durchführung des Abwesenheitsverfahrens für den Fall seines Nichterscheinens, ordentlich zugestellt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Da der Beschuldigte auch zur zweiten Berufungsverhandlung vom 10. August 2020 unentschuldigt nicht erschien, wurde das Abwesenheitsverfahren in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und der BA durchgeführt. Beide Vorladungen erfolgten somit in Übereinstimmung mit Art. 366 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 und 405 Abs. 1 StPO. Die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 4 StPO für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren waren auch im Berufungsverfahren erfüllt, da der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern (lit. a) und die Beweislage ein Urteil ohne seine Anwesenheit zuliess (lit. b; vgl. oben E. I. 1.2.6).

- 12 - 1.2.8 Angesichts des widersprüchlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen prozessualen Verhaltens des Beschuldigten (vgl. oben E. I. 1.2.6) und der gesamten weiteren Umstände (insbesondere Erfüllung von Art. 366 Abs. 4 StPO; anwaltliche Vertretung des Beschuldigten in allen erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen, Durchführung von mündlichen Hauptverhandlungen bzw. eines Abwesenheitsverfahrens im Berufungsverfahren mit separat erfolgten, zeitlich gestaffelten Vorladungen), wiegt die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung von Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO nicht derart schwer, dass sich eine Aufhebung des erstinstanzliche Urteils rechtfertigen würde. Vielmehr wurden die Mängel im Wesentlichen kompensiert bzw. geheilt. Ergänzend würden auch prozessökonomische Überlegungen gegen eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sprechen – zumal der Beschuldigte nicht behauptet, bei einer allfälligen Wiederholung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen zu wollen, und es auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür gibt, dass er dies tatsächlich tun würde. Aus all diesen Gründen (vgl. ergänzend unten E. I. 1.3.3.8) ist der Antrag des Beschuldigten betreffend Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wegen Verletzung von Art. 366 Abs. 1 StPO abzuweisen. 1.3 Schweizerische Strafhoheit 1.3.1 Rechtliches Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Wird mit der Ausführung der Auslandtat bereits in der Schweiz begonnen, so ergibt sich die schweizerische Strafzuständigkeit aus dem Territorialitätsprinzip gemäss Art. 8 StGB (vgl. BGE 104 IV 175 E. 3). Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist zudem unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265 - 278 StGB) begeht (Staatsschutzprinzip gemäss Art. 4 Abs. 1 StGB).

1.3.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB; Anklage Ziffer 1.1) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe von Dezember 2005 bis Herbst 2012 (betreffend 233 Kundendaten der Abteilung Trusts & Foundations [nachfolgend: T&F]) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten der Abteilung Kapitalanlagen FIM) als Angestellter der Bank B. an seinen Arbeitsorten in Basel und in Zürich Kundendaten und damit Geschäftsgeheimnisse aus bankinternen (analogen bzw. digitalen) Datensystemen gesam-

- 13 melt, in seinen Privatbereich verbracht und im Sommer 2012 (betreffend Kundendaten T&F) bzw. zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 (betreffend Kundendaten FIM) gegen Entgelt deutschen Steuerbehörden ausgehändigt (Anklageschrift S. 2 ff.; TPF pag. 16.100.002 ff.). Einen bestimmten Übergabeort (insbesondere, ob der fremden amtlichen Stelle die Kundendaten in der Schweiz oder in Deutschland zugänglich gemacht wurden) gibt die Anklageschrift nicht an. Die Umschreibung der Tathandlung im Zusammenhang mit deutschen Behörden legt allenfalls implizit den Handlungsort Deutschland nahe, zumal keine Anhaltspunkte für deren Involvierung auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestehen. Die Frage nach dem genauen Übergabeort kann jedoch offen bleiben, denn wirtschaftlicher Nachrichtendienst gemäss Art. 273 StGB fällt nach Art. 4 Abs. 1 StGB auch dann unter die schweizerische Strafzuständigkeit, wenn die tatbestandsmässigen Handlungen vollumfänglich im Ausland ausgeführt wurden. Diese Bestimmung findet Anwendung unabhängig davon, ob der Täter Schweizer oder Ausländer ist (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.1). Da der Beschuldigte Schweizer ist, stellt sich die streitige Frage der zurückhaltenden Anwendung von Art. 273 StGB bei Auslandtaten (vgl. BGE 141 IV 155 E. 4.2.4, 4.3.2) vorliegend nicht. Die Schweizerische Strafhoheit ist somit nach Art. 4 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen gegeben, selbst wenn die angeklagte Tat in Deutschland erfolgt sein sollte. 1.3.3 Geldwäscherei (Art. 305bis StGB; Anklage Ziffer 1.3) 1.3.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz betreffend das Vorliegen der schweizerischen Strafhoheit für die Beurteilung des Geldwäschereivorwurfs (Urteil SK.2016.34 E. 1.6.6 ff.). Seines Erachtens würde eine im Ausland begangene Geldwäsche nicht der schweizerischen Strafhoheit unterliegen. Die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für eine im Ausland begangene Geldwäschereihandlung lasse sich nicht damit begründen, dass die Geldwäschereistrafnorm ein im Ausland tangiertes Rechtsgut schützen wolle (mit Verweis auf Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2012.10 vom 25. Mai 2012 E. 1.2.2) (vgl. PBB, S. 4 ff.; CAR pag. 8.300.004 ff., mit Ausführungen). Diese Rüge ist nachfolgend näher zu prüfen. 1.3.3.2 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage vorgeworfen, er habe am 28. August 2012 bei der Bank E. in Spanien und zu einem unbestimmten Zeitpunkt bei der Bank F. in Deutschland je ein Konto eröffnet, mit dem sich auf dem Konto in Deutschland befindlichen Deliktserlös von mindestens € 1'147'000.-- am 15. Oktober 2012 eine Liegenschaft in Spanien für € 1'000'000.-- gekauft, diese am 14. Oktober 2013 wieder verkauft und den Nettoverkaufserlös auf sein Bankkonto in Deutschland zurücktransferieren lassen. Er habe sodann alles unternommen, um keine Spuren zu seinen Konten in Deutschland und Spanien sowie zur

- 14 - Liegenschaft in Spanien zu hinterlassen. Seine schweizerischen Bankkonten würden keine Transaktionen zu diesen Geschäften aufweisen. Der Beschuldigte habe im Kofferraum des von ihm benützten Autos seiner Mutter Notizzettel mit Hinweisen auf einen für den Immobilienkauf zuständigen Rechtsanwalt in Spanien und das spanische Bankkonto versteckt. Auch habe er die SIM-Karte seines Mobiltelefons, welche Dateien in diesem Zusammenhang enthalten habe, zu zerstören versucht (vgl. Anklage S. 10 - 12; TPF pag. 16.100.010 ff.; vgl. zudem CAR pag. 8.300.024). 1.3.3.3 Für die Geldwäscherei gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln der Zuständigkeit (Art. 3 - 8 StGB). Da die Geldwäscherei als Tätigkeitsdelikt formuliert ist, kommt es im Rahmen des Territorialitätsprinzips auf den Ort der Tathandlung (bzw. des Unterlassens) an. Nach den allgemeinen Regeln reichen Teilhandlungen in der Schweiz (PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 68b). Angeklagt sind vorliegend u.a. im Ausland erfolgte Handlungen (Liegenschaftskauf und -verkauf, Transaktionen mit Deliktserlös in Deutschland und Spanien). Die festgestellten Teilhandlungen (Verstecken und Verschwindenlassen der Notizzettel, die Hinweise auf die Geldtransaktionen und den Immobilienerwerb geben könnten; versuchte Zerstörung der SIM-Karte, die relevante Daten enthalten soll) sind zur Begründung der schweizerischen Strafhoheit betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei – gemäss Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urteil SK.2016.34 E. 1.6.6.3) und entgegen derjenigen des Beschuldigten – insgesamt ausreichend. 1.3.3.4 Das Argument des Beschuldigten betreffend die fehlende Pflicht zur Selbstbelastung bzw. eine «straflose Selbstbegünstigung» durch die Zerstörung der SIM- Karte (PBB S. 4 f.; CAR pag. 8.300.004 f.; vgl. unten E. II. 2.6.3) ist im Zusammenhang mit dem Geldwäschereivorwurf unzutreffend, da solche «Vereitelungshandlungen» nach dieser Norm explizit unter Strafe gestellt werden. Selbst wenn in der herrschenden Lehre eine andere Ansicht vertreten wird (vgl. ACKER- MANN/ZEHNDER, Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Band II, 2018, S. 1194 ff. N. 226 ff.), ist gemäss der massgeblichen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts Geldwäscherei durch den Vortäter möglich, womit das Selbstbegünstigungsprivileg nicht greift (vgl. insbesondere BGE 120 IV 323 E. 3c; BGE 126 IV 255 E. 3a). 1.3.3.5 Unbehelflich ist auch die Argumentation des Beschuldigten, dass die Notizzettel nicht versteckt gewesen seien, sondern sich gut sichtbar im Kofferraum des von ihm benutzten Wagens befunden hätten (PBB S. 4; CAR pag. 8.300.004). Das Aufbewahren der Zettel im Kofferraum – in einer zusammengefalteten Decke (vgl. BA pag. 09-04-0015 ff., 0028 ff.; 10-00-0219 f.; vgl. auch TPF pag. 16.920.010, mit Ausführungen) – erweckt im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen des Be-

- 15 schuldigten, insbesondere dem nachfolgenden Verschwindenlassen der Notizzettel (vgl. BA pag. 10-00-0220, bzw. unten E. II. 2.6.2), klarerweise den Eindruck eines Verbergens bzw. Versteckens. 1.3.3.6 Nicht stichhaltig ist zudem das Vorbringen des Beschuldigten, dass ihm auch keine Geldwäsche vorgeworfen worden wäre, wenn er die Notizzettel (wie für solche üblich) nach erfolgter Erinnerung einfach weggeworfen hätte (PBB S. 4; CAR pag. 8.300.004). Erstens ist dies ein hypothetischer Handlungsablauf, welcher den Beschuldigten prinzipiell nicht zu entlasten vermag. Zweitens trifft es auch nicht zu, dass ein derartiges Vorgehen im Rahmen des Geldwäschereivorwurfs nicht tatrelevant wäre. Ein solches Verhalten wäre wohl schwieriger beweisbar, woraus der Beschuldigte jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso weniger, als die Notizzettel im Kofferraum nur infolge einer aufwändigen Ermittlungs- / Überwachungsaktion gefunden wurden. 1.3.3.7 Der Beschuldigte bringt vor, Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB verlange bei einer im Ausland begangenen Tat, dass diese am Begehungsort strafbar sei. Die Geldwäschereinorm nach § 261 des deutschen Strafgesetzbuches verlange eine rechtswidrige Tat. Diese Voraussetzung sei offensichtlich nicht erfüllt. Die Auszahlung des Geldes wäre in Deutschland nicht rechtswidrig gewesen. Es mangele an einer aus deutscher Sicht rechtswidrigen Tat (vgl. PBB S. 5 f.; CAR pag. 8.300.005 f.). Soweit der Beschuldigte vorliegend ein Delikt im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat (vgl. dazu unten E. II. 1. - 1.11), handelt es sich dabei um ein Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB und damit um eine Vortat der Geldwäscherei; diesfalls wusste der Beschuldigte auch, dass die von ihm verratenen Geheimnisse in Deutschland – mithin aus schweizerischer Sicht im Ausland – von den dortigen Steuerbehörden verwertet werden sollten. Ob das vorliegend als Vortat in Frage kommende allfällige Delikt (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB) in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde, steht nicht eindeutig fest (vgl. oben E. I. 1.3.2 Abs. 2; unten E. II. 1.7.31.5 Abs. 2). Sofern ein solches Delikt (vollständig) in Deutschland begangen worden sein sollte, bildet dessen Strafbarkeit nach deutschem Recht Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 3 StGB). Die obige Argumentation des Beschuldigten überzeugt aus folgenden Gründen nicht: Erstens liegen Teilhandlungen des Beschuldigten in der Schweiz vor, welche die schweizerische Strafhoheit betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei begründen (vgl. oben E. I. 1.3.3.3). Zweitens wird bei der Geldwäscherei nicht verlangt, dass der ausländische Staat seinerseits das Delikt als Vortat der Geldwäscherei einstuft, es muss aber nach schweizerischer Auffassung eine Vortat der Geldwäscherei sein (vgl. PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 67 mit Hinweisen). Letzteres ist vorliegend der Fall. Drittens würde die Vortat der Geldwäscherei im

- 16 konkreten Fall in Deutschland zwar nicht strafrechtlich verfolgt, was sich vorliegend an der fehlenden Rechtshilfe gegenüber der Schweiz zeigt. Es reicht jedoch, dass insofern eine grundsätzliche Strafbarkeit besteht bzw. dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden in einer analogen Konstellation selbst auch strafrechtlich gegen ein entsprechendes Verhalten vorgehen würden. Grundlage hierfür war (bis zum 17. April 2019) § 17 Abs. 4 Ziffer 2 des deutschen UWG, bzw. ab 18. April 2019 § 23 Abs. 4 Ziffer 3 des deutschen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Die beidseitige Strafbarkeit ist in diesem Sinne gegeben (vgl. zur Thematik ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., S. 1231 N. 314 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die erwähnte grundsätzliche Strafbarkeit der Vortat auch dann massgebend ist, wenn im Ausland keine Beurteilung betreffend Gewährung der Rechtshilfe an die Schweiz erfolgt ist. 1.3.3.8 Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass bei Vorliegen einer im Ausland strafbaren Handlung die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nur dann gegeben sei, wenn sich die beschuldigte Person auch in der Schweiz befinde. Diese Prozessvoraussetzung sei vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt gewesen, da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekanntlich in Deutschland befunden habe. Die Durchführung eines Kontumazverfahrens sei somit auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig gewesen (vgl. PBB, S. 4 ff.; CAR pag. 8.300.004 ff.). Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass Teilhandlungen des Beschuldigten in der Schweiz vorliegen, welche die schweizerische Strafhoheit betreffend den Tatbestand der Geldwäscherei begründen (vgl. oben E. I. 1.3.3.3), weshalb sich die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten insofern als nicht zutreffend erweisen. Die Vorinstanz wie die Berufungsinstanz waren diesbezüglich zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens legitimiert (vgl. oben E. I. 1.2.8). 1.3.3.9 Zusammenfassend ist die schweizerische Strafhoheit auch im Hinblick auf den Geldwäschereivorwurf zu bejahen. Dass schliesslich die schweizerische Strafhoheit ebenso betreffend den Vorwurf des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) vorliegt, bedarf keiner näheren Ausführungen. 1.4 Verjährung 1.4.1 Nach Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 aStGB) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, für welche Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn für die Tat eine andere (bzw. tiefere) Strafe angedroht ist, nach 7 Jahren (lit. c). Seit 1. Januar 2014 tritt nach Art. 97 StGB bei Taten, für welche eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist, die

- 17 - Verfolgungsverjährung (wie zuvor) nach 15 Jahren ein (lit. b); wenn für die Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren angedroht ist, nach 10 Jahren (lit. c) und bei anderen Strafen nach 7 Jahren (lit. d). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB, in beiden oben erwähnten Fassungen). Das vorliegende erstinstanzliche Urteil SK.2016.34 datiert vom 21. Januar 2019 (CAR pag. 1.100.003). Massgebend für den Eintritt der Verjährung ist der Tatzeitpunkt. 1.4.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) ist in der Grundform ein Vergehen (als mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 3 StGB), in der qualifizierten Form (schwerer Fall im Sinne von Abs. 3) ein Verbrechen (als mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohte Tat; Art. 10 Abs. 2 StGB). Dem Beschuldigten wird diesbezüglich strafbares Verhalten ab dem 1. Dezember 2005 vorgeworfen (vgl. TPF pag. 16.100.002 ff.). Massgebend für den Eintritt der Verjährung ist der Tatzeitpunkt, wobei hinsichtlich Art. 273 StGB auf das Zugänglichmachen der Informationen abzustellen ist (vgl. HUSMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 273 StGB N. 101, mit Ausführungen). Wie die Beweiswürdigung zeigt, erfolgte das Zugänglichmachen der Bankdaten nicht vor Sommer 2012 (vgl. unten E. II. 1.7.31.4 f.; vgl. Anklageschrift S. 2 und 4; TPF pag. 16.100.002 und 004; Urteil SK.2016.34 E. 2.8.7.3). Soweit die BA während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stattdessen von einem Zugänglichmachen «frühestens im August und spätestens im Oktober 2011» ausging (vgl. TPF pag. 16.920.012 oben), handelte es sich offenbar um ein Versehen; auf diese unzutreffende Äusserung der BA stützte sich in der Folge auch der Beschuldigte ab (vgl. TPF pag. 16.920.018). Vorliegend handelt es sich um die qualifizierte Form des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 3 StGB), wofür die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr lautet. Die Verfolgungsverjährung tritt sowohl bei Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung als auch in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung nach 15 Jahren ein (vgl. oben E. I. 1.4.1). Bei einem Zugänglichmachen der Bankdaten nicht vor Sommer 2012 sind die relevanten angeklagten Tathandlungen somit keinesfalls verjährt. 1.4.3 Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie unerlaubter Munitionsbesitz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Vorwurf bezieht sich betreffend Geldwäscherei auf Tathandlungen vom 28. August 2012 bis 14. Oktober 2013 (BA pag. 16.100.010; vgl. unten E. II. 2.1.1 bzw. auch E. II. 1.7.16 und 18) und betreffend unerlaubten Munitionsbesitz auf die bei der Hausdurchsuchung vom 17. September 2013 beim

- 18 - Beschuldigten sichergestellte Munition (vgl. BA pag. 16.100.012). Bei Anwendung von Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung tritt die Verfolgungsverjährung nach 7 Jahren ein; bei der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung nach 10 Jahren (vgl. oben E. I. 1.4.1). Die angeklagten Delikte der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind somit in keinem von beiden Fällen verjährt. 1.5 Anwendbares Recht 1.5.1 Nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB). Anzuwenden ist somit grundsätzlich das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Beim Vergleich der Schwere der Strafnormen ist nach der «konkreten Methode» eine umfassende Beurteilung des Sachverhalts nach altem und neuem Recht vorzunehmen. Es kommt darauf an, welches der beiden Rechte für den Täter im Hinblick auf die zu beurteilende Tat vorteilhafter ist. Grundsätzlich ist nur ein Gesetz anzuwenden – Kombinationen sind unzulässig (vgl. TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 2 StGB N. 11, mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Was die Verjährungsthematik angeht, ergibt sich bei den vorgeworfenen Delikten (wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei und unerlaubter Munitionsbesitz) im Ergebnis kein Unterschied, ob Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 oder der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung angewandt wird (vgl. oben Erw. I 1.4.2 f.). 1.5.2 Was die Strafandrohung bezüglich Geldstrafen bei den Tatbeständen der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und des unerlaubten Munitionsbesitzes (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) betrifft, ist die Änderung von Art. 34 Abs. 1 StGB per 1. Januar 2018 zu beachten. In der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB war ein Maximum von 360 Tagessätzen vorgesehen, in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind Geldstrafen mit mindestens 3 und höchstens 180 Tagessätzen auszusprechen. Entsprechend erweist sich diesbezüglich die neurechtliche, ab 1. Januar 2018 (aktuell) geltende Fassung für den Beschuldigten als das mildere bzw. vorliegend anwendbare Recht.

- 19 - 1.6 Fazit Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind vorliegend erfüllt. Verfahrenshindernisse liegen keine vor. Auf die Berufung vom 7. August 2019 wird somit eingetreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition / Verbot der reformatio in peius Die vorliegende Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019. Sie ist teilweiser Art, wobei das vorinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt sowie hinsichtlich der Kosten-/Entschädigungsfolgen angefochten wird (vgl. Anträge oben Sachverhalt lit. B.1 und B.10 Abs. 1). Die BA hat keine Anschlussberufung erklärt, weshalb der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) anwendbar ist – nicht nur bezüglich des Strafmasses, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation (BGE 139 IV 282 E. 2.3 ff.). 3. Verletzung des Anklagegrundsatzes 3.1 Der Beschuldigte rügt vorliegend – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 16.920.013 ff.) – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da die Vorwürfe zum Datenverlust bei der Abteilung FIM nicht verwertbar seien. Die Ausführungen in der Anklageschrift (S. 4 und 8) betreffend die Tätigkeit des Beschuldigten bei der Abteilung FIM seien derart pauschal und vage, dass diese dem Akkusationsprinzip nicht genügen würden. Die Anzahl betroffener Kunden werde in der Anklageschrift nicht genannt und es werde nicht spezifiziert (welche, wie viele, wann genau etc.). Der Zeitpunkt der allfälligen Datenbeschaffung sowie der Zeitpunkt der Hausdurchsuchung würden in der Anklageschrift nicht genannt. Angebliche Meldungen von Kunden an die Bank B. würden nicht dargelegt; es gebe keinen Beweis dafür. Die Vorinstanz selbst lasse in E. 2.1.2 offen, ob die Vorwürfe hinsichtlich des Datenverlusts FIM betreffend den Zeitraum vom 1. August 2010 bis November 2012 hinreichend umschrieben seien und damit dem Akkusationsprinzip genügten. Dennoch ziehe sie diese Vorwürfe bei der Beweiswürdigung als Indizienbeweis herbei und setzte sich dabei zu ihren eigenen Ausführungen in Widerspruch. Die Vorinstanz verletze Art. 9 Abs. 1 StPO (vgl. PBB S. 7; CAR pag. 8.300.007). 3.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss dem in der erwähnten Norm umschriebenen Anklagegrundsatz muss aus der Anklageschrift ersichtlich sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven

- 20 und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (Urteil des BGer 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Für den Beschuldigten muss ersichtlich sein, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich entsprechend verteidigen kann. Nicht Aufgabe der Anklage ist hingegen, die rechtliche Würdigung vorwegzunehmen (Urteil des BGer 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 119 E. 2a; je mit Hinweisen). 3.3 Die Vorinstanz hat insofern Folgendes ausgeführt: Wie sich im Rahmen der rechtlichen Subsumtion ergeben werde (mit Verweis auf Urteil SK.2016.34 E. 2.9), bilde der Vorwurf des Auskundschaftens von Bankdaten – obwohl in der Anklage so formuliert – nicht Teil des rechtlich zu würdigenden Anklagevorwurfs. Es könne daher offenbleiben, ob dessen Umschreibung in der Anklage – die vom Gericht als beweismässiger Hinweis im Hinblick auf den Vorwurf der Übergabe der Daten verstanden werde – den Anforderungen an das Anklageprinzip nach Art. 9 Abs. 1 StPO und den formellen Anforderungen nach 325 Abs. 1 lit. f StPO genüge. Sodann könne offenbleiben, ob die eher vage Umschreibung des Sachverhalts, wonach der Beschuldigte zwischen dem 1. August 2010 und November 2012 «Kundendaten aus der Abteilung Kapitalanlagen (FIM) ausgekundschaftet und an deutsche Behörden» verkauft haben soll (mit Verweis auf Urteil SK.2016.34 E. 2.1.1.2), nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO genüge. Dieser Umstand habe – auch in quantitativer Hinsicht und mit Blick auf die Strafzumessung – keine selbstständige Bedeutung, da der Vorwurf in Bezug auf die Stiftungsdaten als erfüllt anzusehen sein werde. In Bezug auf Daten zu Stiftungen und deren wirtschaftlich Berechtigte werde dem Beschuldigten hinreichend bekannt gegeben, welche bzw. wie viele Kundendaten er wann wem übergeben haben soll (mit Verweis auf Urteil SK.2016.34 E. 2.1.1.1). Soweit die Anklage rechtlich zu prüfen sein werde, sei das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO) gewahrt (Urteil SK.2016.34 E. 2.1.2). 3.4 Diese Ausführungen der Vorinstanz treffen im Wesentlichen zu. Der Beschuldigte weiss, was ihm vorgeworfen wird, und konnte/kann sich dagegen rechtlich wehren. Die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes wird ausreichend gewahrt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass man die Vorwürfe zu den Datenverlusten bei den Abteilungen FIM einerseits und T&F andererseits nicht strikt voneinander trennen kann. Dies insbesondere, weil es um Schnittstellenfragen geht und gerichtlich zu prüfen ist, ob der potenzielle Täter in den deliktsrelevanten Zeiträumen Zugriff auf die Daten beider Abteilungen hatte bzw. Datenabflüsse aus beiden Abteilungen bewirken konnte (vgl. z.B. TPF pag. 16.930.020). Es geht schlussendlich um einen gesamthaften Vorwurf, die entsprechenden Daten zusammengetragen und übergeben zu haben. Im Zentrum stehen dabei indes die zahlreichen Daten, die der Beschuldigte während der letzten Tage unmittelbar vor Ende seiner entsprechenden Zugriffsberechtigung (23.

- 21 - - 28. Juli 2010; Anklageschrift S. 2 ff., TPF pag. 16.100.002 ff.) in der Abteilung T&F abgerufen haben soll, ohne für diese Dossiers verantwortlich zu sein oder einen Auftrag zur Sichtung, Zusammenstellung, Mutation etc. dieser Daten erhalten zu haben. Auch bezüglich der Geldtransfers bzw. des Erwerbs und (unter Verlusten vorgenommenen) raschen Verkaufs einer Immobilie in Spanien – nachdem ursprünglich über eine Million Euro auf das Konto des Beschuldigten überwiesen worden seien –, weiss der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wird. Das Gleiche gilt für weitere potenziell auffällige Verhaltensweisen des Beschuldigten (vgl. oben E. I. 1.3.3.4 ff.). All diese Verhaltensweisen fliessen nachfolgend in eine Gesamtbetrachtung ein zwecks Beurteilung, inwiefern die inkriminierten Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllen (vgl. oben E. I. 3.2). Bei Anklagen wie der vorliegenden, mit dem zentralen Vorwurf der unerlaubten Beschaffung und Übergabe einer grösseren Anzahl von Daten, liegt es bis zu einem gewissen Grad in der Natur der Sache, dass der Sachverhalt i.d.R. nicht in jeder Hinsicht mit höchster Präzision umschrieben werden kann. Dies hat u.a. damit zu tun, dass die Sicherheitsmassnahmen (Nachverfolgbarkeit / Überwachung des Mitarbeiterverhaltens bzw. der Datenabrufe, etc.) in betroffenen Unternehmen nicht umfassend sind oder sein können, und ein allfälliges tatbestandlich relevantes Verhalten meist auf entsprechende Lücken im Sicherheitsdispositiv ausgerichtet ist. Gerade deshalb fehlt bezüglich des Hauptvorwurfs in derartigen Konstellationen i.d.R. ein direkter Beweis und es kommt – wie vorliegend (vgl. unten E. II. 1.4.2) – zu einem Indizienprozess. Im Sinne dieser Überlegungen ist der Anklagegrundsatz vorliegend nicht verletzt.

II. Materielle Erwägungen 1. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB; Anklage Ziff. 1.1) 1.1 Anklagevorwurf / Standpunkt des Beschuldigten 1.1.1 Der Anklagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten betreffend seine Handlungen als Bank B.-Angestellter zwischen Dezember 2005 und Herbst 2012 bezieht sich auf sein Verhalten an seinem Arbeitsort in Basel zwischen 1. Dezember 2005 und 31. Juli 2010, in Zürich zwischen 17. März und 24. April 2008 bzw. auf die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bank B. Insofern habe er Bankkundendaten – hauptsächlich von Stiftungen oder Trusts mit deutschen Beneficial Owners (BO; wirtschaftlich Berechtigten) – und damit Geschäftsgeheimnisse, aus bankinternen EDV-Systemen (Personal Related Information [PRI], Service Foundation Information System [SAFIS], E-Filing) sowie aus Papierdossiers recherchiert, gesammelt, von seinem Arbeitsplatz in seinen Privatbereich verbracht und

- 22 sie anschliessend gegen Entgelt an deutsche Steuerbehörden ausgehändigt (vgl. Anklage S. 2, TPF pag. 16.100.002; vgl. zudem CAR pag. 8.300.020 - 024). Konkret habe er zwischen dem 23. und 28. Juli 2010, d.h. während seiner letzten Arbeitstage in der Abteilung T&F, in den Systemen SAFIS und PRI gezielt rund 500 Kundendaten von deutschen BO, insbesondere von Stiftungen der Bank, die nicht in seinem Betreuungsportfolio gestanden hätten, gesucht bzw. abgerufen. Dabei habe er 33 in der Anklageschrift (Tabelle 1) aufgeführte Stiftungen ausgekundschaftet. An seinen Arbeitsorten in Basel und Zürich habe er die durch ihn recherchierten Kundendaten aus verschiedenen bankinternen Systemen gesammelt, in seinen Privatbereich verbracht und diese mindestens 233 deutschen Kundendaten vermutlich im Sommer 2012 an deutsche Behörden ausgehändigt (Anklage S. 2 - 4, vgl. auch S. 5 - 7; TPF pag. 16.100.002 - 007). Zudem habe er (nach dem Wechsel von der Abteilung T&F in die Abteilung sonstige Kapitalanalagen FIM) zwischen 1. August 2010 und November 2012 Kundendaten aus der Abteilung FIM, welche in Basel betreut worden seien, ausgekundschaftet und an deutsche Behörden verkauft (vgl. Anklage S. 4 und 7; TPF pag. 16.100.004 und 007). Er habe im Wissen darum gehandelt, die durch ihn in den Systemen der Bank B. abgefragten Kundendatensätze an deutsche Steuerbehörden verkaufen zu wollen. Er habe die Daten nach deutschen Bankkunden selektiert und beabsichtigt, die von ihm gesammelten Informationen Dritten (fremden amtlichen Stellen oder ausländischen Organisation) in Deutschland zugänglich zu machen. Er habe um die Illegalität seines Tuns gewusst und dies auch gewollt (vgl. Anklage S. 7; TPF 16.100.007). 1.1.2 Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, Bankkundendaten behändigt, in seinen Privatbereich gebracht und danach deutschen Behörden übergeben zu haben (vgl. CAR pag. 8.200.008 - 012; 8.300.001, 007 - 015). 1.2 Rechtliches 1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung dient der Prozessökonomie. Werden jedoch im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, entfällt die Möglichkeit der Verweisung (vgl. STOHNER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 82 StPO N. 9, mit Hinweisen). 1.2.2 Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale (inkl. Ausführungen betreffend ratio legis, Abgrenzungen zu verwandten Tatbeständen, Angriffsobjekt/Geschäftsgeheimnis, Geheimnisbegriff, Tathandlungen, etc.)

- 23 bzw. die entsprechende Rechtsprechung und Lehre zu Art. 273 StGB ausführlich und sorgfältig dargelegt (Urteil SK.2016.34 E. 2.9 - 2.9.6). Diese grundsätzlichen Ausführungen werden von den Parteien auch nicht bestritten, weshalb vorliegend auf sie verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Subsumtion des objektiven und subjektiven Tatbestands ist auf die entsprechenden Ausführungen, soweit erforderlich, zurückzukommen (unten E. II. 1.8. f.). 1.3 Beweisgrundsätze 1.3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: a. Beweisvorschriften verletzt worden sind; b. die Beweiserhebungen unvollständig waren; c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 StPO). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 1 und 2 StPO). Art. 139 Abs. 2 StPO schränkt die gerichtliche Pflicht zur förmlichen Beweisführung wieder in engen Grenzen ein. Bestimmte Tatsachen müssen nicht bewiesen werden oder dürfen bereits vor dem Verfahren als bewiesen gelten. Art. 139 Abs. 2 StPO erlaubt damit in gewissem Umfang auch eine antizipierte Beweiswürdigung vor allem aus prozessökonomischen Gründen (GLEISS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 139 StPO N. 31). 1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, falls keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des BGer 6B_1427/2016 vom 27. April 2017, E. 3 mit Verweis auf die Urteile des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1, und 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8, je mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile des BGer 6B_360/2016, 6B_361/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). Dazu ist ergänzend anzumerken, dass die korrekte Einschätzung, ob eine Indizienlage eindeutig oder ambivalent ist,

- 24 auch davon abhängen kann, wie stichhaltig eine Sachverhaltsalternative erscheint. Es ist somit grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sachverhaltsalternative objektiv betrachtet als stichhaltig erscheint; falls dies zu bejahen ist, kann die Indizienlage nicht mehr als eindeutig bezeichnet werden. Das Gesagte schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO jedoch nicht aus. 1.3.3 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind (Grundsatz in dubio pro reo). Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), welcher auch in Art. 10 Abs. 1 StPO wiedergegeben ist. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E.3.2, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2c). 1.3.4 Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (vgl. Urteil des BGer 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1). 1.4 Beweisthema 1.4.1 Vorliegend ist im Wesentlichen strittig, ob der Beschuldigte Bankkundendaten der Bank B. behändigt, in seinen Privatbereich gebracht und danach deutschen Behörden übergeben habe (vgl. CAR pag. 8.200.008 - 012; 8.300.001, 007 - 015; oben E. II. 1.1.2). Der Beschuldigte bringt insofern zusammenfassend vor, es gebe keine hinreichenden Untersuchungshandlungen seitens der Bank B. und der BA in Bezug auf eine allfällige weitere Täterschaft. Der Indizienbeweis misslinge, da er aufgrund aufgezeigter Mängel nicht konsistent sei. Zufolge mangelnder Anstrengungen für weitere Untersuchungen bestünden erhebliche Zweifel, dass andere Täter infrage kämen. Die Täterschaft des Beschuldigten könne nicht bewiesen werden (vgl. PBB S. 15; CAR pag. 8.300.015).

- 25 - 1.4.2 Ein direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liegt nicht vor, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Es ist deshalb zu prüfen, ob betreffend Täterschaft ein ausreichender Indizienbeweis vorliegt (vgl. oben E. II. 1.3.2) oder ob die dagegen geäusserten Rügen des Beschuldigten (vgl. oben E. II. 1.1.2 und 1.4.1) zutreffen. 1.5 Beweisanträge Der Beschuldigte und die BA stellten vor und während der Berufungsverhandlung keine Beweisanträge (vgl. CAR pag. 1.100.138 f., 8.200.007). 1.6 Beweismittel Die Erwägungen der Vorinstanz enthalten eine ausführliche und detaillierte Übersicht über die vorhandenen Beweismittel, wie diese Beweismittel erlangt wurden sowie über den wesentlichen Inhalt der Beweismittel (Urteil SK.2016.34 E. 2.2 - 2.7.5). Nachfolgend wird geprüft, ob gestützt auf die im vorinstanzlichen Urteil dargestellten und erörterten Beweismittel (Strafanzeigen der Privatklägerin vom 18. März und 20. Dezember 2013 [E. 2.2 - 2.2.2]; Ermittlungen der BA [E. 2.3 - 2.3.11]; Beweiserhebungen der Strafkammer [E. 2.4 - 2.4.8]; Tätigkeit des Beschuldigten bei der Bank B. [E. 2.5]; Einvernahmen bzw. Aussagen des Beschuldigten [E. 2.6 - 2.6.3] und der folgenden weiteren Angestellten der Bank B.: H. [Geburtsname bzw. vormaliger Nachname: H. [vgl. BA pag. 05-00-0016; 12-02- 0001]; E. 2.7.1], BB. [E. 2.7.2], G. [E. 2.7.3], AA. [E. 2.7.4] und FF. [E. 2.7.5]) eine Täterschaft des Beschuldigten bzw. eine andere Täterschaft nachweisbar ist, wobei die Rügen des Beschuldigten zu berücksichtigen sein werden. 1.7 Beweiswürdigung 1.7.1 Bei der Bank B. meldeten zwischen dem 13. November 2012 und Ende Juli 2013 zahlreiche von deren Kunden aus Deutschland, dass deutsche Steuerbehörden bei ihnen Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten (vgl. TPF pag. 16.292.013 - 021; BA pag. 05-00-0001, 10-00-0252 ff., 10-00-287 ff.). Dass entsprechende Meldungen von deutschen B.-Kunden erfolgt sind, ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. CAR pag. 8.300.007) – erstellt. Dies zeigen ergänzend auch die Aussagen von Angestellten der Bank B. auf (vgl. z.B. BA pag. 12-05- 0007, 0010 [H.]; TPF pag. 16.930.018 [AA.]). Die Staatsanwaltschaft Bochum informierte zudem in einer Pressemitteilung vom (...) über den Erwerb von Kundendaten der Bank B.: Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen habe einen Datenträger mit Angaben zu rund 750 Stiftungen und 550 Fällen sonstiger von der Bank B. betreuten Kapitalanlagen erworben. Darauf seien Ermittlungen gegen deutsche Kunden der Bank B. eingeleitet und in den Wochen vor der Pressemitteilung rund 115 Stiftungen untersucht worden (vgl. BA pag.

- 26 - 10-00-0215, 0270). Demnach sind – wie nachfolgend näher ausgeführt wird – Daten von Stiftungen (bzw. über deren wirtschaftlich Berechtigte), welche von der Bank B. in den Abteilungen T&F in Basel und Zürich betreut wurden, sowie Daten über wirtschaftlich Berechtigte von Nummernkonten, die bei der Bank B. in der Abteilung FIM in Basel geführt wurden, spätestens im November 2012 in die Hände der deutschen Behörden gelangt. 1.7.2 Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Aussage uneingeschränkt Zugang zur (analogen) Aktenablage. Bis 2008 hätten sie bei der Bank B. mit Papierdossiers gearbeitet. Dann sei auf eine elektronische Ablage umgestellt worden. Zum neuen elektronischen System habe er vollen Zugang gehabt. Am Anfang habe er nur auf Basler Kunden, dann aber schweizweit Zugang gehabt. Zu den benutzten Programmen habe u.a. SAFIS gehört [auf dem die wesentlichen Angaben zu den Stiftungen, wie Stiftungsname, Konti etc. erfasst waren; siehe insbesondere BA pag. 05-00-0006] (vgl. BA pag. 13-00-0010 f.). Er habe auf den Systemen alle Arbeiten ausgeführt. SAFIS sei für ihn das beste gewesen, dort habe er alles gehabt. Den Archivmanager (E-Filing) habe er auch sehr oft benutzt. Die Beneficial Owners habe er auf dem Bankformular A, auf Papier und im Archivmanager gesehen. Er habe aus den elektronischen Systemen der Bank B. viel (Personendaten) ausgedruckt (vgl. BA pag. 13-00-0012 f.). Auch gemäss seiner direkten Vorgesetzten in der Abteilung T&F in Basel, H., hatte der Beschuldigte während seiner Tätigkeit bei der Abteilung T&F «zu allem Zugang», d.h. zu den Papierakten und allen digitalen Speichermedien (vgl. TPF pag. 16.930.004 f., 008). So hatte der Beschuldigte als Mitarbeiter der Abteilung T&F unbestrittenermassen auch Zugang zum elektronischen Langzeitarchiv (ELA; vgl. TPF pag. 16.930.004 und 036; BA pag. 10-00-0290), in welchem sämtliche Dokumente mit Kundenbezug archiviert wurden. Wie seine Arbeitskollegen konnte er zudem auf das Team- bzw. Gruppenlaufwerk (Shared Folder), auf welchem jeweils für eine beschränkte Zeitdauer die Stiftungsnamen, Reglemente und die Beneficial Owners ersichtlich waren, zugreifen (vgl. TPF pag. 16.930.012 f.). 1.7.3 Soweit der Beschuldigte vorbringt, er kenne das System PRI nicht (vgl. BA pag. 13-00-0011 f.), ist dies insbesondere durch die entsprechenden registrierten Zugriffe (Log-Daten), die durch ihn erfolgt sind, widerlegt (vgl. BA pag. 10-00-0020), wie auch durch die glaubhafte Aussage von H. (TPF pag. 16.930.005). Es handelt sich insofern offensichtlich um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Er konnte demnach mit dem System PRI auf die Beneficial Owners mit Name, Geburtsdatum, Domizil, Staatsangehörigkeit und Passnummer zugreifen (vgl. z.B. BA pag. 05-00-0012; 12-02-0005; 12-06-0006). 1.7.4 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem internen Wechsel per 1. August 2010 in die Abteilung FIM Basel (vgl. TPF 16.930.018) die Systemberechtigun-

- 27 gen im Team bzw. in der Abteilung T&F verlor, da er diese für seine neue Tätigkeit nicht mehr benötigte. Nach dem 31. Juli 2010 konnte er auf die elektronischen Daten der Stiftungen / Trusts und von deren wirtschaftlich Berechtigten somit nicht mehr zugreifen. Stattdessen konnte er im FIM-Desk Basel ab 1. August 2010 auf die Karteikarten zugreifen, auf welchen die Namen der wirtschaftlich Berechtigten und die Nummern der Nummernkonten enthalten und einander zugeordnet waren. Hierbei ist von Bedeutung, dass die entsprechenden Karteikarten sich zwar in einem abschliessbaren Safe befanden, die FIM-Mitarbeiter zu den Karteikarten jedoch tagsüber uneingeschränkt und ohne Registrierung Zugang hatten (vgl. die Aussagen des Bank B.-Angestellten JJ. gemäss einer Bank B.-internen Befragung vom 16. Dezember 2013; BA pag. 10-00-0320, mit Ausführungen). Die FIM-Mitarbeiter hatten keinen elektronischen Zugriff auf die Daten der wirtschaftlich Berechtigten. Hingegen hatte die sogenannte Contremarque-Fachstelle elektronischen Zugriff auf entsprechende Daten (vgl. die Aussagen von FF., TPF pag. 16.930.042). 1.7.5 Der Beschuldigte griff zwischen dem 23. und 29. Juli 2010, d.h. ganz am Schluss seiner Arbeit in der Abteilung T&F, überproportional häufig auf das System PRI zu (vgl. BA pag. 10-00-0022 und 0024 f.). Hierzu ist zu erwähnen, dass die Log-Daten einen Zugriff auf einzelne Personen einer Stiftung nur indirekt registrieren, anhand der aufgerufenen Personenübersicht. Mittels PRI-ID ist eine Person erfasst, die in irgendeiner Form in einer Stiftung involviert ist (vgl. BA pag. 10-00-0019, mit Ausführungen; 05-00-0012; vgl. z.B. auch BA pag. 10-00-0265 ff.). Durch den Beschuldigten erfolgten folgende gehäufte Zugriffe per PRI bzw. Abfragen verschiedener PRI-ID: Am 23. Juli 2010 154 (6 davon von Hausdurchsuchungen [HD] betroffen), am 26. Juli 104 (19 davon von HD betroffen), am 27. Juli 65 (12 davon von HD betroffen), am 28. Juli 52 (8 davon von HD betroffen) und am 29. Juli 104 (1 davon von HD betroffen) (vgl. BA pag. 10-00-0024 f.). Darauf angesprochen, sagte der Beschuldigte aus, er habe das sicherlich für die Statistik für seine Chefin gemacht (vgl. BA pag. 13-00-0013). Gemäss seiner damaligen direkten Vorgesetzten H. hatte der Beschuldigte jedoch keinen entsprechenden Auftrag erhalten. Es hätte dafür nach ihrer Aussage auch keinen Grund gegeben, vor allem nicht in der letzten Woche vor seinem Übertritt in die Abteilung FIM (vgl. BA pag. 12-02-0004). Aufträge habe er normalerweise von ihr erhalten, und falls Aufträge von Zürich gekommen seien, wäre sie informiert gewesen (TPF pag. 16.930.009). Wie H. weiter erläuterte, musste das System PRI ohnehin nur selten benutzt werden, lediglich, um bei Neuerfassungen und Mutationen die Beneficial Owners und Passnummern einzutragen; hingegen sei das System SAFIS täglich für Mutationen benutzt worden (vgl. BA pag. 12-02-0005). Auch G. (damalige Vorgesetzte von H. und damit auch des Beschuldigten) war nicht bekannt, dass der Beschuldigte einen entsprechenden Auftrag erhalten

- 28 hätte (vgl. BA pag. 12-06-0006). Eine plausible, arbeitsnotwendige Erklärung für die erwähnte ungewöhnliche Häufung von PRI-Abfragen durch den Beschuldigten ist somit nicht ersichtlich. Bei der vom Beschuldigten insofern vorgebrachten Erklärung handelt es sich um eine weitere offensichtliche Schutzbehauptung. 1.7.6 Die erwähnten Abrufe bzw. Auffälligkeiten stellen bereits für sich betrachtet gewichtige Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. Bei keinem anderen Mitarbeiter der Abteilung T&F oder der Abteilung FIM haben sich im Laufe der Untersuchung ähnliche, belastbare Verdachtsmomente ergeben (überproportionale Häufung von entsprechenden Datenabfragen, dazu unmittelbar vor dem Übertritt in eine andere Abteilung [in welcher nicht mehr dieselben Zugriffsmöglichkeiten gegeben waren]; in Verbindung mit nachfolgenden zahlreichen Hausdurchsuchungen bei einer erheblichen Zahl der abgefragten Beneficial Owners). Schon vor diesem Hintergrund erscheint die wiederholt vorgetragene Rüge des Beschuldigten, die Vorinstanz bzw. BA habe bloss mit einer «Hypothese» gearbeitet bzw. man sei «dem von der Bank B. gesäten Verdacht, der Beschuldigte sei für die Taten verantwortlich, unkritisch gefolgt und habe andere mögliche Täter nicht weiter untersucht» (vgl. z.B. CAR pag. 8.300.008 f.), nicht stichhaltig (vgl. dazu unten insbesondere E. II. 1.7.23 ff. mit weiteren Ausführungen). Dies gilt umso mehr, als es weitere gewichtige Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten gibt, wie nachfolgend auszuführen ist. 1.7.7 Bankkunden informierten die Bank B. in der Folge, dass in Deutschland 230 von ihr betreute Stiftungen von Hausdurchsuchungen betroffen waren. Die ursprüngliche Zahl von 233 Stiftungen (welche auch auf S. 4 der Anklageschrift [TPF pag. 16.100.004] genannt wird), die auf gewissen irrtümlichen Doppelerfassungen beruhte, wurde berichtigt (vgl. TPF pag. 16.292.9). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte bei 50 dieser 230 Stiftungen Daten im System PRI abrief: ab Einführung von PRI bis Ende Juni 2010 bei 15 Stiftungen (wovon 1 in Zürich und 14 in Basel betreut; vgl. TPF pag. 16.292.010 sowie 015 f. [Liste 2: Abrufe vor Juli 2010]) und im Juli 2010 bei 35 Stiftungen (wovon 33 in Zürich und 2 in Basel betreut; vgl. TPF pag. 16.292.009 - 010 sowie 013 f. [Liste 1: Abrufe im Juli 2010]; TPF pag. 16.100.002 f.). PRI-Zugriffe des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen wurden nicht erfasst; von diesen Stiftungen wurden 172 in Basel und 8 in Zürich betreut (TPF pag. 16.292.010 f. und 017 - 021 [Liste 3: Gemeldete Stiftungen ohne festgestellte Abrufe]). Der Beschuldigte hatte auch auf die Papierakten der in Basel betreuten Stiftungen Zugriff. Er hatte zudem Zugriff auf E-Filing, wo diese Daten abgelegt waren. Ebenso hatte er Zugang zum Gruppenlaufwerk R, wo gemäss H. die Daten der Stiftungen – zumindest eine gewisse Zeit lang – gespeichert waren, sowie auf das elektronische Langzeitarchiv (ELA; vgl. oben E. II. 1.7.2). Er konnte sich demnach die fragli-

- 29 chen Daten auf verschiedene Arten beschaffen. Der Umstand, dass ein PRI-Zugriff des Beschuldigten auf die übrigen 180 Stiftungen nicht erfasst wurde, vermag den Beschuldigten deshalb – entgegen seiner Ansicht (vgl. PBB S. 10 f.; CAR pag. 8.300.010 f., bzw. unten E. II. 1.7.8 - 1.7.8.2) – nicht zu entlasten. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die deutschen Behörden gemäss eigenen Angaben einen Datenträger mit Daten von rund 750 Stiftungen (und 550 Fällen sonstiger von der Bank B. betreuten Kapitalanlagen) erwarben, wobei diese Daten Grundlage ihrer Hausdurchsuchungen waren (vgl. oben E. II. 1.7.1). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die deutschen Steuerbehörden, gemäss Auskunft der Privatklägerin, über Listen der Stiftungen verfügten, welche in verschiedenen internen Systemen der Bank B. abgelegt waren (vgl. TPF pag. 16.293.015). Auch darauf konnte der Beschuldigte zugreifen. 1.7.8 Der Beschuldigte bringt in diesem Kontext zudem vor, er habe während seinem Stage in Zürich «keinen Zugriff auf die Kundendossiers» gehabt (vgl. PBB S. 10 f.; CAR pag. 8.300.010 f.). Auf acht in Zürich betreute Stiftungen habe kein durch ihn erfolgter elektronischer Zugriff festgestellt werden können. Dies beweise, dass er nicht für den Datenabfluss verantwortlich sei (vgl. PBB S. 10; CAR pag. 8300.011). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 1.7.8.1 Die damalige direkte Vorgesetzte des Beschuldigten, H., sagte aus, das Team in Basel habe teilweise für andere Zweigstellen, u.a. Zürich, Arbeiten erledigt; dabei dürfte es den elektronischen Zugriff für diese Zweigstellen erhalten haben. Für diese Arbeiten habe man den Arbeitsplatz in Basel nicht verlassen müssen (vgl. BA pag. 12-02-0004). Die Auswertung der PRI-Log-Daten von 2008 bis Ende 2010 bestätigt, dass von Basel aus elektronisch auf die Daten der in Zürich betreuten Stiftungen zugegriffen werden konnte (vgl. BA pag. 10-00-0018 ff.). Die Auswertungen, auf welche sich der Beschuldigte beruft, basierten auf den Logdaten des Systems PRI. Bereits unter diesen Gesichtspunkten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die relevanten Daten elektronisch auf anderem Wege beschafft hat, z.B. per Zugriff auf E-Filing, das Gruppenlaufwerk R oder das elektronische Langzeitarchiv (ELA; vgl. oben E. II. 1.7.2). Des Weiteren ist gemäss FF., der die Bank B.-internen Untersuchungen im vorliegenden Fall leitete und die zwei eingereichten Strafanzeigen verfasste, Folgendes aufgefallen: Den deutschen Behörden hätten aus den Zürcher Strukturen nur Dokumente vorgelegen, die man aus den elektronischen Systemen habe ersehen können, während in Bezug auf Basel möglicherweise auch Dokumente aus den analogen Speichermedien vorhanden gewesen seien. Dies sei schliesslich ein massgeblicher Hinweis auf den Beschuldigten gewesen (vgl. TPF pag. 16.930.037 f.). Entgegen der nicht näher spezifizierten Darstellung des Beschuldigten (vgl. PBB S. 13; CAR pag. 8.300.011 und 013) kann auch gestützt auf den Bericht der Bank

- 30 - B. vom 18. März 2013 nicht «ausgeschlossen werden», dass der Beschuldigte «elektronisch Zugriff auf die in Zürich verwalteten Dossiers genommen hat» (vgl. dazu etwa die entsprechenden Formulierungen auf S. 20 f. des Berichts [BA pag. 05-00-0021 f.]). Abgesehen davon handelte es sich bei diesem Bericht ursprünglich um ein Bank B.-internes Arbeitspapier (vgl. die entsprechende Aussage von FF. in TPF pag. 16.920.035), an dessen Schlussfolgerungen das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht gebunden ist. 1.7.8.2 Im März und April 2008 sind während des Stages des Beschuldigten in Zürich 146 Badgezutritte [BZ] am UU., 16 BZ an der VV., 57 BZ an der WW. sowie 3 verweigerte BZ an der XXX. verzeichnet (BA pag. 05-00-0021). Die nicht näher belegte Behauptung des Beschuldigten, er habe während seinem Stage in Zürich «keinen Zugriff auf die Kundendossiers gehabt» (vgl. oben E. II. 1.7.8), vermag ihn angesichts elektronischer Zugriffsmöglichkeiten auf die Zürcher Stiftungen (oben E. II. 1.7.8.1) jedenfalls nicht zu entlasten. Ob die Behauptung zutrifft, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden, wobei das Aussageverhalten des Beschuldigten in zentralen Aspekten nicht glaubhaft ist (vgl. oben E. II. 1.7.3 und 1.7.5). Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich insofern ebenfalls um eine Schutzbehauptung handelt. 1.7.9. Der Umstand, dass sich unter den vom Beschuldigten im Juli 2010 per PRI abgerufenen 35 Stiftungen, welche nachfolgend von Hausdurchsuchungen betroffen waren, 33 Stiftungen befanden, die in Zürich (und somit in keiner Weise vom Beschuldigten) betreut wurden (vgl. oben E. II. 1.7.7), ist besonders auffällig und belastet den Beschuldigten zusätzlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er, der damals für die Abteilung T&F in Basel tätig war, die entsprechenden Zürcher Daten abgerufen hat. Ein entsprechender Auftrag dafür lag, wie erwähnt, nicht vor (vgl. oben E. II. 1.7.5). Der Beschuldigte hatte an den abgerufenen Kundendaten der Zürcher Strukturen keine Mutationen vorzunehmen und nahm auch keine vor (vgl. BA pag. 10-00-0209 f.). Abgesehen davon war der Beschuldigte in der Abteilung T&F in Basel ohnehin nicht allgemein für die deutschen Kunden zuständig; er übernahm lediglich die Stellvertretung bei Abwesenheiten von H., die für den deutschen Markt zuständig war. Dass H., die zu 80% arbeitete (vgl. BA pag. 05-00-0016), im Juli 2010 mehr als die wöchentlich üblichen 20% abwesend gewesen wäre, wird vom Beschuldigten weder behauptet, noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Abrufe waren somit auch in dieser Hinsicht nicht notwendig. 1.7.10 Eine genauere Analyse bringt betreffend die erwähnten Abrufe durch den Beschuldigten weitere Auffälligkeiten zutage. Insofern sind vor allem fünf der in Zürich betreuten Stiftungen, deren wirtschaftlich Berechtigte von Hausdurchsuchungen in

- 31 - Deutschland betroffen waren (LL. Stiftung, MM. Stiftung, NN. Stiftung, OO. Stiftung, PP. Stiftung), zu nennen (vgl. BA pag. 10-00-0025, 0210 f.). Im Einzelnen ist dazu Folgendes anzumerken: Bei drei dieser Stiftungen (LL. Stiftung, MM. Stiftung, NN. Stiftung), welche in den Jahren 1994, 2004 bzw. 2006 gegründet worden waren, rief bis November 2012 und somit vor der mutmasslichen Datenübergabe nur der Beschuldigte deren PRI-Daten ab, nämlich in Basel zwischen dem 23. und 27. Juli 2010 (vgl. BA pag. 10-00-0265; TPF pag. 16.292.011). Hinsichtlich der OO. Stiftung hat vor der Datenübergabe ebenfalls nur der Beschuldigte auf die PRI-Daten zugegriffen, nämlich am 27. Juli 2010 in Basel. Am 21. November 2012 rief insofern ein weiterer Mitarbeiter in Zürich Daten ab (vgl. BA pag. 10-00-0265; TPF pag. 16.292.011). Hierzu ist anzumerken, dass der Beneficial Owner dieser Stiftung erklärt hatte, dass die deutsche Steuerfahndung bereits am 19. November 2012 eine Hausdurchsuchung habe durchführen wollen. Damals sei jedoch niemand anwesend gewesen. Am 20. November 2012 sei ein Steueranwalt beauftragt worden, die Stiftung aufzulösen, was einer Selbstanzeige gleichgekommen sei (vgl. TPF pag. 16.292.009). Am 21. November 2012 (Tag des erwähnten Datenabrufs durch einen weiteren Mitarbeiter in Zürich) besassen die deutschen Behörden somit bereits die relevanten Informationen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mangels durchgeführter Hausdurchsuchung diese Stiftung schliesslich nicht auf der «Liste der betroffenen Kunden.xls+», Stand 26. Juli 2013, aufgeführt wurde (vgl. TPF pag. 16.292.9, sowie unten E. II. 1.7.31). Was die PP. Stiftung betrifft, rief der Beschuldigte deren PRI-Daten am 28. Juli 2010 in Basel ab (BA pag. 10-00-0265). Am 20. Juni und 1. Juli 2011 – mithin vor der Datenübergabe an die deutschen Behörden – erfolgten zwar weitere Systemzugriffe durch zwei Mitarbeiterinnen in Zürich (BA pag. 10-00-0265 f.). Diese lagen jedoch wenige Tage vor dem Auflösungsdatum der Stiftung und erfolgten klarerweise in diesem Zusammenhang. Zusammenfassend können betreffend diese fünf in Zürich betreuten Stiftungen, im Hinblick auf die nachfolgend erfolgte Datenübergabe an die deutschen Behörden, von den geloggten Datenabrufen in zeitlicher (bzw. sachlicher) Hinsicht nur die erwähnten Datenabrufe des Beschuldigten deliktisch relevant sein – was ein weiteres wesentliches Indiz für seine Täterschaft darstellt. 1.7.11 Daneben bestehen diverse weitere Auffälligkeiten in Bezug auf die vom Beschuldigten per PRI im Juli 2010 abgerufenen Stiftungen. So wurde etwa sowohl bei der QQ. Stiftung als auch bei der RR. Stiftung je erst nach Juli 2010 (aber vor der Übergabe der Bankdaten an die deutschen Behörden) ein zweiter Begünstigter

- 32 im System PRI erfasst. Wie sich aus den nachfolgenden Hausdurchsuchungen bei je einem der ursprünglichen Begünstigten der QQ. Stiftung bzw. der RR. Stiftung herausstellte, waren den deutschen Steuerfahndern die erwähnten Zweitbegünstigten jedoch nicht bekannt (vgl. TPF pag. 16.100.005; 16.2929.011; BA pag. 05-00-0013 f.; 10-00-0211 f.). Dieser Informationsstand der deutschen Steuerbehörden (vgl. dazu auch BA pag. 05-00-0022 Ziffer 8) deckt sich genau mit den Daten-Zugriffsmöglichkeiten des Beschuldigten, der nur bis Ende Juli 2010 in der Abteilung T&F tätig war und dem spätere, diese Abteilung betreffende Mutationen deshalb weder bekannt waren noch von ihm weitergeleitet werden konnten (vgl. oben E. II. 1.7.4). Die eher theoretischen Überlegungen, welche der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor erster Instanz vorgebracht hat (vgl. TPF pag. 16.920.015 f.), vermögen nicht zu überzeugen. 1.7.12 In ähnlicher Weise war den deutschen Behörden offenbar auch nicht bekannt, wenn Stiftungen, die der Beschuldigte noch im Juli 2010 abgerufen hatte, erst nach dem Juli 2010 aufgelöst wurden. Diese Auffälligkeiten betreffen die SS. Stiftung, TT. Stiftung und AAA. Stiftung (vgl. TPF pag. 16.100.006 f.; BA pag. 10-00- 0212 f., 0268), was wiederum mit den erwähnten Daten-Zugriffsmöglichkeiten des Beschuldigten übereinstimmt. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten wurde die TT. Stiftung nicht «aufgelöst, bevor der Beschuldigte den Zugriff ins System gemacht hat» (TPF pag. 16.920.016), sondern erst am 20. August 2010 (vgl. BA pag. 10-00-0213 und 0268), d.h. nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus der Abteilung T&F. Die BBB. Stiftung wurde zwar bereits am 21. Juni 2010, d.h. vor der Abfrage durch den Beschuldigten, aufgelöst (vgl. TPF pag. 16.100.006; BA pag. 10-00- 0212 f., 0268). Dies entlastet den Beschuldigten jedoch ebenfalls nicht – im Gegenteil. Er fragte nämlich trotzdem die Daten dieser aufgelösten Stiftung, die auch nicht von seiner Abteilung in Basel, sondern von jener in Zürich betreut worden war, ohne plausiblen Grund ab. Diese Stiftung wurde in der Folge ebenfalls von den deutschen Behörden untersucht. 1.7.13 Zusammenfassend ist zu obigen E. II. 1.7.9 - 1.7.12 festzuhalten: Die den deutschen Behörden bekannten aktuellsten Daten stammen genau aus jenem Monat, in welchem der Beschuldigte letztmals bei der Abteilung T&F in Basel auf die Systeme zugreifen konnte und in welchem er – ohne ersichtlichen plausiblen Grund – weit überproportional Abrufe im System PRI getätigt hatte (grossmehrheitlich von Stiftungen, die von der Abteilung in Zürich betreut wurden und für die er in keiner Weise zuständig war). Das deutet insbesondere darauf hin, dass die den deutschen Behörden insofern bekannten Bankdaten bereits vor August 2010

- 33 zusammengetragen wurden. Wie dargelegt, indizieren in Bezug auf die betroffenen Stiftungen auch diverse weitere Auffälligkeiten, dass die entsprechenden Bankdaten vom Beschuldigten zusammengetragen wurden. 1.7.14 Der Beschuldigte bringt vor, beim Beneficial Owner der DDD. Stiftung sei eine Hausdurchsuchung durch die deutschen Behörden vorgenommen worden. Die BA gestehe aber ein, dass der Beschuldigte nicht die DDD. Stiftung, sondern die CCC. Stiftung aufgerufen habe und die entsprechenden Daten ihm nicht bekannt gewesen seien (Anklageschrift S. 5, TPF pag. 16.100.005). Dies beweise, dass die deutschen Behörden die Informationen aus einer anderen Quelle haben müssten (vgl. PBB S. 11; CAR pag. 8.300.011). Zwar ist nur ein PRI-Abruf des Beschuldigten der CCC. Stiftung geloggt worden (27. Juli 2010; BA pag. 10-00-253), kein PRI-Abruf der DDD. Stiftung. Der Beschuldigte hatte jedoch Zugang zu den Papierakten und allen digitalen Speichermedien, nicht nur auf das System PRI (vgl. oben E. II. 1.7.2). Es ist deshalb möglich, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang Daten auch auf andere Weise als ausschliesslich per PRI abgerufen hat (vgl. oben E. II. 1.7.8 - 1.7.8.2), und es hierbei zur in der Anklageschrift (S. 5; TPF pag. 16.100.005) erwähnten «Verwechslung» gekommen ist. Diese Möglichkeit erscheint auch aufgrund der ähnlichen Namen der beiden Stiftungen durchaus als plausibel. Abgesehen davon wurde die vom Beschuldigten per PRI abgerufene CCC. Stiftung in Zürich betreut, weshalb der Abruf auch insofern nicht nachvollziehbar ist (vgl. oben E. II. 1.7.9). In diesem Sinne greift die Argumentation des Beschuldigten zu kurz und ist nicht stichhaltig. 1.7.15 Offenbar war der 14. September 2011 der letzte Arbeitstag des Beschuldigten als operative Arbeitskraft bei der Bank B. (vgl. BA pag. 05-00-0022). Per 1. Mai 2012 wurde der Beschuldigte von der Bank B. sodann, nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit, freigestellt. Im Juni 2012 sprach die Bank B. ihm die Kündigung aus. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Dezember 2012 definitiv beendet (vgl. BA pag. 05-00-0018, 10-00-0225 f.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern es neben den oben (E. II. 1.7.1 - 1.7.14) erwähnten Bank B.-internen Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hindeuten, entsprechende Bank B.-externe Indizien gibt. Soweit diese vorliegen, könnten sie u.a. auch im Hinblick auf die Überprüfung anderer möglicher Täter oder Tätergruppen (vgl. unten E. II. 1.7.22 ff.) sowie für die Schnittstellenthematik betreffend die Abteilungen T&F / FIM (vgl. unten E. II. 1.7.30) eine gewisse Rolle spielen.

- 34 - Zur Ermöglichung einer Gesamtschau, die im vorliegenden Indizienprozess zur Wahrung der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo zentral ist (vgl. oben E. II. 1.3.2 - 1.3.4), werden nachfolgend (E. II. 1.7.16 ff.), in einem gedanklichen Zwischenschritt, somit potenzielle Bank B.-externe Indizien gewürdigt. 1.7.16 Der Beschuldigte beanspruchte ab August 2012 die Dienste von Rechtsanwalt K. in Palma de Mallorca (vgl. pag. BA B018-01-01-0223 ff.). Am 28. August 2012 eröffnete der Beschuldigte ein Konto bei der Bank E. in Spanien. Am 28. Januar 2013 eröffnete er (zusammen mit seiner Ehefrau S.) ein weiteres Konto bei der Bank E. in Spanien (BA pag. 10-00-0232). Die Bank F. in V. (Deutschland) bestätigte gegenüber Rechtsanwalt K. am 22. Oktober 2013, dass der Beschuldigte Inhaber eines bestimmten Bankkontos sei (BA pag. B018-01-01-0222). Dieses Konto muss bereits Ende September 2012 bestanden haben. Das ergibt sich aus den Bankbelegen der Bank E. in Palma de Mallorca vom 1. Oktober 2012 bezüglich Überweisungen von € 110'000.-- und € 1'000'000.-auf ein Konto von Rechtsanwalt K. (vgl. BA pag. B018-01-01-0069 f., 0212, 0213). Eine weitere Überweisung von € 37'000.-- ab dem Konto des Beschuldigten bei der Bank F. erfolgte am 31. Januar 2013 zu Gunsten des Kontos des Beschuldigten und seiner Ehefrau bei der Bank E. in Spanien (vgl. BA pag. 18- 01-0242 und 0180, sowie 10-00-0232). Bei der Bank F. verfügte der Beschuldigte demnach insgesamt über ein Guthaben von € 1'147’000.--, wovon mindestens € 1'110'000.-- bereits Ende September 2012 verfügbar waren (vgl. BA pag. 10- 00-0234). Der Beschuldigte und seine Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag vom 15. Oktober 2012 in Spanien als Miteigentum je zur Hälfte eine Liegenschaft zum Preis von total € 1 Mio. Bei diesem Rechtsgeschäft bevollmächtigten sie Rechtsanwalt K. Gemäss Kaufvertrag wurde dem Verkäufer am 1. Oktober 2012 eine Anzahlung von € 100'000.-- von einem Konto bei der Bank E. überwiesen. Rechtsanwalt K. war bei der Zahlung des Kaufpreises von € 1 Mio. als Mittler tätig (vgl. BA pag. B018-01-01-0037 f.). Der Beschuldigte überwies mit Valuta 27. bzw. 28. September 2012 € 110'000.-- und € 1 Mio. auf ein Konto der Kanzlei von Rechtsanwalt K. bei der Bank E. (vgl. BA pag. 10-00-0234; B018-01-01-0069 f., 0212, 0213). Aufgrund der Angaben im Kaufvertrag (vgl. BA pag. B018-01-01-0038) und der Bankbelege der Bank E. ist davon auszugehen, dass diese Überweisungen zu Lasten eines Kontos des Beschuldigten bei der Bank F. erfolgten. 1.7.17 Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte spätestens Ende September 2012 über mindestens € 1'110'000.-- (zuzüglich mindestens € 37'000.-- spätestens ab Ende

- 35 - Januar 2013) auf einem Bankkonto bei der Bank F. in Deutschland verfügte und damit den erwähnten Liegenschaftserwerb in Spanien finanzierte. S. erklärte, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach; manchmal erhalte sie einen Zustupf von ihrer Schwiegermutter. Die Familie sei finanziell immer knapp dran. Es reiche immer nur, um das Nötigste zu bezahlen. Das familiäre Vermögen bestehe derzeit im Pensionskassengeld ihres Ehemannes; dieses habe rund € 100'000.-- betragen. Ein Teil davon sei schon aufgebraucht worden für die Wohnungsausstattung, Ferien und eine Uhr ihres Ehemannes (vgl. BA pag. 12- 03-0005); letzteres bestätigte grundsätzlich auch der Beschuldigte (vgl. BA pag. 13-00-0005 ff.). Es gibt auch keine Anzeichen für eine Erbschaft oder einen Lottogewinn des Beschuldigten oder seiner Ehefrau (vgl. BA pag. 12-03-0006, 12- 04-0006). Das bei den kantonalen Steuerbehörden deklarierte Einkommen und Vermögen des Beschuldigten (und seiner Ehefrau) – in den Jahren 2009 bis 2013 zwischen Fr. 64'932.-- und Fr. 94'102.-- kantonal steuerbares Einkommen, bei einem steuerbarem Vermögen von null Franken (vgl. BA pag. 10-00-0228) – vermögen den Ursprung des erwähnten (nicht deklarierten) Guthabens überhaupt nicht zu erklären. Die gemäss Angabe des Beschuldigten im Hinblick auf seine Auswanderung erfolgte Auszahlung der Vorsorgegelder der Pensionskasse von rund Fr. 135'000.-- (BA pag. 13-00-0006) hätte bei weitem nicht gereicht, um den Liegenschaftskauf (oben E. II. 1.7.16 Abs. 4) zu finanzieren. Zudem konnte die Auszahlung ohnehin nicht erfolgen, bevor das Arbeitsverhältnis per Ende 2012 aufgelöst und die Austrittsleistung fällig wurde (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 27 BVG [SR 831.40] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG [SR 831.42]). 1.7.18 Am 17. September 2013 durchsuchte die Bundeskriminalpolizei (BKP) die Wohnungen des Beschuldigten und von dessen Stiefsohn (vgl. BA pag. 08-01-0009 ff., 08-02-0010 ff.) und führte am gleichen Tag eine erste (delegierte) Einvernahme des Beschuldigten durch (BA pag. 13-00-0001 ff.). Bereits zehn Tage nach der Hausdurchsuchung, am 26. September 2013, schlossen der Beschuldigte und seine Ehefrau einen Kaufoptionsvertrag betreffend ihre Liegenschaft in Spanien ab und verkauften diese am 14. Oktober 2013 für € 1'135’000.-- (vgl. BA pag. B018-01-01-0135 ff., 0346 ff.). Der Nettoverkaufserlös von rund € 990’000.-- wurde auf das Konto des Beschuldigten bei der Bank F. in Deutschland überwiesen (vgl. BA pag. 10-00-0235; B018-01-01-0217 f. und 0222). Der rasche Verkauf der Liegenschaft war insgesamt ein Verlustgeschäft. Er machte für den Beschuldigten offenbar nur deshalb Sinn, weil er den Geldtransfer nach Deutschland ermöglichte. Der deutsche Staat gewährte der

- 36 - Schweiz in dieser Angelegenheit nämlich keinerlei Rechtshilfe, weil diese geeignet sei, «wesentliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden» (vgl. BA pag. 18-03-0018). 1.7.19 Der Beschuldigte behauptet sinngemäss, im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf bzw. -verkauf als Vertreter bzw. als Strohmann eines ukrainischen Kunden – eines Verwandten seiner Ehefrau – gehandelt und für diesen eine Investition in die Liegenschaft in Spanien gemacht zu haben; dies habe er in Spanien nicht offenlegen können (vgl. BA pag. 13-00-0009; TPF pag. 16.920.019). Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise oder Belege für seine Behauptung; auch aus den Aussagen seiner Ehefrau ergeben sich keine entsprechenden Hinweise (vgl. BA pag. 12-03-0006). Gesamthaft betrachte

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