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Bundesstrafgericht 14.04.2026 BV.2025.42

14. April 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,580 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR);;Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR);;Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR);;Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)

Volltext

Beschluss vom 14. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. vertreten durch Rechtsanwalt Roman Brazerol,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 33 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2025.42

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend «StA BE») eröffnete am 15. November 2021 gegen A. die Untersuchung BA 21 1917 wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB) und dehnte diese am 12. April 2022 u.a. auf Widerhandlungen gegen das AHVG (Art. 87 Abs. 2 AHVG, evtl. Art. 88 AHVG), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB), evtl. ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) sowie Steuerbetrug (Art. 186 DBG und Art. 59 StHG i.V.m. Art. 223 StG BE), evtl. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) aus (BV.2025.50, act. 1.1 und 1.2).

B. Am 31. Januar 2023 informierte die StA BE die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend «Steuerverwaltung BE») über ihren Verdacht, wonach die Veranlagungen der Gesellschaften B. GmbH und C. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A. ist, für die Jahre 2016 bis 2018 resp. für die Jahre 2017 und 2018 zu tief ausgefallen seien. Zudem orientierte die StA BE die Steuerverwaltung BE über den Verdacht, dass A. und seine Ehefrau nicht alle steuerbaren Einkünfte deklariert hätten. In der Folge eröffnete die Steuerverwaltung BE unter den Geschäftszeichen 2023.FINSV.164/625594 (betreffend die B.GmbH), 2023.FINSV.164/626732 (betreffend die C. GmbH) und 2023.FINSV.164/625842 (betreffend A. und seine Ehefrau) drei separate Steuerhinterziehungsverfahren (BV.2025.50, act. 13.1 S. 6 und act. 13.2 S. 2). In diesen Verfahren werden die beiden Gesellschaften und A. von der D. AG vertreten (BV.2025.50, act. 13.2-13.4).

C. In der Untersuchung BA 21 1917 erhob die StA BE am 30. April 2024 beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend «Regionalgericht BE») u.a. gegen A. Anklage nebst anderem wegen Menschenhandels (Art. 182 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), Steuerbetrugs (Art. 186 DBG, Art. 59 StHG und Art. 223 StG BE) und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB). Die Anklageziffern I.A.10.1 und I.A.10.2 betreffen den Steuerbetrug zwecks Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der B. GmbH und der C. GmbH. A. wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 27. November 2019 bzw. vom 1. Januar 2017 bis 18. Dezember 2019 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beiden Gesellschaften zwecks Steuerhinterziehung inhaltlich unwahre Jahresrechnungen für die Jahre 2016 bis 2018 bzw. 2017 und 2018 eingereicht zu haben. Es seien weder das Kontokorrent noch die Geschäftskonten bilanziert worden. Zudem seien Guthaben und Umsätze der Gesellschaft auf das Privatkonto von A. anstatt auf das Geschäftskonto oder in die Kasse der

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Gesellschaften gebucht worden. Zudem habe A. unterlassen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 25. Januar 2022 die Geschäftsbücher der beiden Gesellschaften zu erstellen (BV.2025.50, act. 1.3). Daraufhin eröffnete das Regionalgericht BE das Verfahren PEN 24 304 und setzte die Hauptverhandlung auf den 16.-19. und 23. März 2026 an. In diesem Strafverfahren wird A. von Rechtsanwalt E. amtlich verteidigt (s. BV.2025.50, act. 9.1).

D. Am 21. Mai 2025 eröffnete die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV»), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend «ASU»), unter der Geschäftsnummer GKASU 6568 gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuer nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der B. GmbH und C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2017 bis 2021. Gemäss ASU könne aus den Akten der Steuerverwaltung BE entnommen werden, dass die B. GmbH und die C. GmbH in den Geschäftsjahren 2017 bis 2021 geldwerte Leistungen an A. und Nahestehende ausgerichtet hätten. Die auf diesen geldwerten Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer sei gegenüber der ESTV weder innert der gesetzlichen Frist deklariert noch abgerechnet worden (Verfahrensakten ESTV, pag. 100.100.0001 ff.).

Zudem ist bei der ESTV, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 24-126 im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer im Geschäftsbereich der B. GmbH und der C. GmbH hängig. In diesem Verfahren wird A. von RA E. amtlich verteidigt (act. 1.11).

E. Am 20. Juni 2025 orientierte die ASU A. über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens GKASU 6568 wegen des Verdachts auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer sowie über ihre Absicht, ihn zwecks Klärung des Sachverhalts einzuvernehmen, und bat ihn, mit dem Untersuchungsleiter bis spätestens am 1. Juli 2025 Kontakt aufzunehmen (act. 1.1).

F. Mit Entscheiden vom 23. Juli 2025 stellte die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend «Externe Prüfung»), in den Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da fest, dass die B. GmbH und die C. GmbH der ESTV für die Geschäftsjahre 2017 bis 2021 eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 schulden (jeweils http://links.weblaw.ch/SR-642.21

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Dispositivziffer 1). Die Gesellschaften haben den jeweiligen Betrag unverzüglich der ESTV anzuweisen (jeweils Dispositivziffer 2). Zugleich wurde die Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 auf A. als Leistungsbegünstigten überwälzt (jeweils Dispositivziffer 3) und er wurde als Empfänger der Vergütung für den Steuerbetrag von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 inklusive des ab Fälligkeit aufgelaufenen Verzugszinses solidarisch mit den Gesellschaften als leistungspflichtig erklärt (jeweils Dispositivziffer 5). Ihre Entscheide stützte die Externe Prüfung auf die von der ASU im Verfahren GKASU 6568 erstellten Akten (act. 1.7 und 1.8, je S. 2). Die Gesellschaften, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Brazerol (nachfolgend «RA Brazerol»), erhoben dagegen am 15. September 2025 Einsprache (act. 1.9 und 1.10).

G. Mit E-Mail vom 18. Juli 2025 zeigte RA Brazerol der ASU an, dass A. bzw. die B. GmbH und C. GmbH ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Da die beigelegte Anwaltsvollmacht im Namen der B. GmbH und C. GmbH unterzeichnet war, teilte der Untersuchungsleiter RA Brazerol am 6. August 2025 mit, dass die eingereichte Vollmacht ungültig sei und eine im Namen von A. ausgestellte Vollmacht beigebracht werden müsse. Zudem schlug der Untersuchungsleiter als Einvernahmetermin den 1. Oktober 2025 vor und ersuchte um Mitteilung, ob für die Einvernahme eine Übersetzung organisiert werden müsse (act. 1.2).

H. RA Brazerol reichte mit E-Mail vom 14. August 2025 die von A. am 13. August 2025 unterzeichnete Anwaltsvollmacht ein, bestätigte den Einvernahmetermin vom 1. Oktober 2025 und bat um eine Übersetzung. Zugleich ersuchte RA Brazerol gestützt Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR um Anordnung einer amtlichen Verteidigung und seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A. im Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 betreffend die Verrechnungssteuer. Seinen Antrag begründete RA Brazerol damit, dass im von der ESTV parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 24-126 betreffend die Mehrwertsteuer mit Verfügung vom 9. Januar 2025 A. eine amtliche notwenige Verteidigung angeordnet worden sei. In jenem Verfahren habe RA E. die ESTV am 12. August 2025 ersucht, das amtliche Verteidigermandat an ihn (RA Brazerol) zu übertragen (act. 1.2).

I. Mit Verfügung vom 29. August 2025 wies die ASU das Gesuch von RA Brazerol vom 14. August 2025 mit der Begründung ab, es sei nicht ersichtlich, weshalb im Verfahren betreffend die Verrechnungssteuer die

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Voraussetzungen für eine amtliche notwendige Verteidigung vorliegen würden. A. sei seit 2012 Vorsitzender der Geschäftsführung und Gesellschafter der B. GmbH und seit 2017 Geschäftsführer und Gesellschafter der C. GmbH. Aus dieser Tätigkeit sei zu schliessen, dass A. über eine Bildung verfüge, mit welcher er grundsätzlich zur eigenen Verteidigung fähig sei. A. habe eine Wahlverteidigung beauftragt, nachdem er über die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens informiert worden sei. Dies zeige, dass er offensichtlich in der Lage sei, sich zu verteidigen und kein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. Im Antrag vom 14. August 2025 werde auch nicht dargelegt, inwieweit eine Bedürftigkeit vorliegen sollte, aufgrund welcher eine amtliche fakultative Verteidigung angezeigt wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass A. als Vorsitzender der Geschäftsführung der B. GmbH und Geschäftsführer der C. GmbH angemessen entlöhnt werde. Zudem habe A. in den Geschäftsjahren 2017 bis 2021 Vermögenswerte der B. GmbH von rund Fr. 1,46 Mio. und der C. GmbH von rund Fr. 147'000.-- privat vereinnahmt, indem er u.a. Umsätze der B. GmbH direkt auf eigene private Konten in der Schweiz habe gutschreiben lassen, Überweisungen ab Gesellschaftskonten auf privat lautenden Konten in der Schweiz und Indien ausgeführt und Barbezüge ab Konten der Gesellschaft getätigt habe. Es liege die Vermutung nahe, dass diese Gelder direkt an A. geflossen und zumindest noch in seiner Verfügungsgewalt seien. Daher gehe die ASU davon aus, dass A. über genügend Vermögen bzw. Einkommen verfüge, die es ihm ermöglichen würden, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Mehrwertsteuer sei die amtliche notwendige Verteidigung angeordnet worden, weil gegen A. u.a. wegen Abgabetrug ermittelt werde, was eine amtliche notwendige Verteidigung begründen könne. Im Verfahren betreffend die Verrechnungssteuer werde jedoch lediglich wegen Steuerhinterziehung ermittelt, die keine amtliche Verteidigung erforderlich mache (act. 1.3).

J. Die von A. dagegen am 4. September 2025 erhobene Beschwerde wies die Direktorin der ESTV mit Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 ab (act. 1.5).

K. Dagegen liess A. mit Eingabe vom 29. September 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 sei aufzuheben und RA Brazerol sei mit Wirkung per 14. August 2025 als sein amtlicher Verteidiger im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer einzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Beizug der Akten der

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Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da (act. 1).

L. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Beschwerdeverfahren, lud die Direktorin der ESTV mit Schreiben vom 21. Oktober 2025 zu einer Stellungnahme ein und forderte sie zur Einreichung der Akten auf (act. 4). Die Direktorin der ESTV reichte dem Gericht mit Schreiben vom 3. November 2025 diverse Unterlagen ein und nahm zur Beschwerde Stellung. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5). Die Eingabe vom 17. November 2025, mit welcher sich A. unaufgefordert zur Beschwerdeantwort vernehmen liess, wurde der Direktorin der ESTV am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 8 und 9).

M. Bereits am 29. September 2025 ersuchte RA Brazerol die ASU, das Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 gegen A. betreffend die Verrechnungssteuer bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die StA BE gegen A. am 30. April 2024 u.a. wegen Urkundenfälschung und Steuerbetrug Anklage erhoben habe. Dem Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer und dem angeklagten Sachverhalt läge derselbe Lebenssachverhalt zugrunde und die angeklagten Tatbestände stünden in echter Konkurrenz zueinander, weshalb eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» drohe. Zwecks Vermeidung doppelter Verurteilung wegen derselben Tatvorwürfe und einer exzessiven Bestrafung sei das Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 zu sistieren (BV.2025.50, act. 1.8). Gegen den abweisenden Entscheid des Untersuchungsleiters vom 16. Oktober 2025 liess A. bei der Direktorin der ESTV am 20. Oktober 2025 Beschwerde erheben (BV.2025.50, act. 1.9 und 1.10). Die Direktorin der ESTV wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 ab (BV.2025.50, act. 1.13). Dagegen erhob A. am 12. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde, woraufhin das Beschwerdeverfahren BV.2025.50 eröffnet wurde.

N. Die Steuerverwaltung BE erliess in den wegen Steuerhinterziehung geführten Verfahren 2023.FINSV.164/625594, 2023.FINSV.164/626732 und 2023.FINSV.164/625842 am 9. Dezember 2025 drei Bussenverfügungen betreffend die Jahre 2015 bis 2018 bzw. 2017 bis 2018 und auferlegte A., der B. GmbH und der C. GmbH folgende Bussen (inkl. Gebühren):

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A. Fr. 152'539.05, B. GmbH Fr. 226'746.85 und C. GmbH Fr. 27'752.55 (BV.2025.50, act. 13.2-13.4). A. sowie die beiden Gesellschaften erhoben dagegen fristgerecht Einsprache (BV.2025.50, act. 13.1 S. 4). Daraufhin hiess das Regionalgericht BE den Antrag von RA E. vom 19. Januar 2026 mit Beschluss vom 27. Februar 2026 insoweit gut, als es die angekündigte Hauptverhandlung vom 16.-19. und 23. März 2026 absetzte und das Strafverfahren PEN 24 304 bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in den hängigen Steuerhinterziehungsverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594 und 2023.FINSV.164/626732 sistierte (BV.2025.50, act. 13.1).

O. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BV.2025.50 wurden beigezogen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2. 2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html

- 8 dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschwerdeentscheid der Direktorin der ESTV, welchen sie am 25. September 2025 gestützt auf Art. 27 VStrR erlassen hat (act. 1.5). Als Adressat des Beschwerdeentscheids ist der Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der beiden Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 und Nr. 24-126 sowie der Akten der Verrechnungssteuer-Erhebungsverfahren (Nrn. 3pv400gb und 3pv400da) betreffend die B. GmbH und C. GmbH erweist sich als nicht notwendig. Die Direktorin der ESTV legte mit der Beschwerdeantwort diverse Unterlagen ins Recht. Ebenso reichten die hier streitenden Parteien im Beschwerdeverfahren BV.2025.50 zahlreiche Unterlagen ein, die beigezogen wurden. Die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten reichen zur Beurteilung der Beschwerde aus, weshalb der entsprechende formelle Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

4. 4.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Hinterziehung der Verrechnungssteuer weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise. Der Sachverhalt sei nicht sehr komplex und das Dossier nicht sehr umfangreich. Beim Vorwurf handle es sich um eine Übertretung, die lediglich mit einer Busse sanktioniert sei. Eine offensichtliche Unfähigkeit, sich selbst zu vertreten, sei nicht erkennbar. Insbesondere führe der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren die B. GmbH und die C. GmbH, was gewisse Fähigkeiten und Kenntnisse im geschäftlichen Bereich erfordere. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Deutsch relativ gut beherrsche, ansonsten die Ausübung einer solchen

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Tätigkeit schwer vorstellbar sei. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Mehrwertsteuer amtliche notwendige Verteidigung gewährt worden sei, sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Zudem sei diese in jenem Verfahren in analoger Anwendung von Art. 130 lit. b StPO gewährt worden, da gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB bei Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 1-3 VStrR ein obligatorischer Landesverweis drohe. Da dem Beschwerdeführer im Verfahren wegen Hinterziehung der Verrechnungssteuer kein Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR vorgeworfen werde, drohe ihm kein obligatorischer Landesverweis, womit die Ausgangslage in beiden Verfahren unterschiedlich sei. Die Wahrscheinlichkeit einer Ausdehnung des Tatverdachts sei gestützt auf den bisherigen Ermittlungsstand klein, weshalb ein Abgabetrug mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht komme. Sollte der Tatverdacht in Zukunft ausgeweitet werden, wäre über die amtliche notwendige Verteidigung zum gegebenen Zeitpunkt neu zu entscheiden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer RA Brazerol bereits als Wahlverteidiger mandatiert und es bestehe kein Anspruch auf eine direkte Umwandlung einer Wahlverteidigung in eine amtliche Verteidigung. Schliesslich sei der Beschwerdeführer nicht bedürftig im Sinne von Art. 33 Abs. 2 VStrR (act. 1.5 S. 5 ff.).

4.2 4.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 und 2 VStrR bestellt die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen dem Beschuldigten, der nicht anderweitig verbeiständet ist, einen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht imstande ist, sich zu verteidigen (Abs. 1 lit. a). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird auf sein Verlangen ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt; ausgenommen sind Fälle, bei denen nur eine Busse unter 2000 Franken in Betracht fällt (Abs. 2). 4.2.2 Art. 33 Abs. 1 VStrR normiert Konstellationen, in welchen der Beschuldigte zwingend zu verteidigen ist (sog. amtliche notwendige Verteidigung). Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VStrR liegt vor, wenn der Beschuldigte intellektuell – sei es wegen seines Bildungsgrades oder der Schwierigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse – nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen (BBl 1971 I 1010). Mit «offensichtlich» ist gemeint, dass die konkrete Verteidigungsunfähigkeit augenfällig, d.h. für die beteiligte Verwaltung bzw. den Untersuchungsbeamten ersichtlich bzw. erkennbar sein muss. Eine finanzielle Bedürftigkeit des Beschuldigten wird dabei nicht vorausgesetzt (TPF 2014 98 E. 4.4.2; TOBLER/RONC, Basler Kommentar, 2020, Art. 33 VStrR N. 52). In der Literatur wird sodann die Ansicht vertreten, dass sich die amtliche notwendige Verteidigung gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR auch aus anderen Gründen aufdrängen kann. So sei in Anlehnung an die einschlägigen Bestimmungen der StPO

- 10 insbesondere auch zu prüfen, ob ein Fall einer amtlichen notwendigen Verteidigung gegeben sei, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung drohe (TOBLER/RONC, a.a.O., Art. 33 VStrR N. 66 ff.). 4.2.3 Ein amtlicher Verteidiger wird nur bestellt, falls der Betroffene nicht anderweitig verbeiständet ist. Mithin wird ein notwendiger Verteidiger nur in den Fällen von Amtes wegen bestellt, in denen der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat. Besteht eine Wahlverteidigung, ist auch die (notwendige) Verteidigung sichergestellt (vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.47 vom 22. Mai 2014 E. 2.2 und Verfügung des Bundesstrafgerichts SN.2013.11 vom 16. Oktober 2013 E. 3.3; beide sind im Anwendungsbereich der StPO ergangen, jedoch ist diese Rechtsprechung ohne Weiteres auch auf vorliegenden Tatbestand anwendbar, vgl. TPF 2014 98 E. 4.2.2). In der Praxis kommt es jedoch vor, dass die Strafverfolgungsbehörde aus pragmatischen Gründen, namentlich wegen der Prozessökonomie, eine Umwandlung einer Wahl- in eine amtliche Verteidigung allein gestützt auf Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vollzieht. Sie antizipiert dabei jeweils eine – womöglich auch angedrohte – Mandatsniederlegung des notwendigen Wahlverteidigers, welcher seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger anstrebt, da durch die Mandatsniederlegung die beteiligte Verwaltung verpflichtet wäre, die notwendige Verteidigung sicherzustellen (TPF 2014 98 E. 4.2.3). 4.3 4.3.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer von zwei Restaurants ist, nicht ohne Weiteres ableiten, dass er auch über Fähigkeiten verfügt, sich in einem Steuerstrafverfahren zu verteidigen. Vielmehr deuten die vorliegenden Unterlagen auf das Gegenteil hin. Gemäss den Angaben im hier angefochtenen Beschwerdeentscheid soll der Beschwerdeführer im Jahr 2002 als Flüchtling in die Schweiz eingereist sein und hier zehn Jahre die Schule besucht haben. Vor der Aufnahme seiner Selbständigkeit soll er als Transportmitarbeiter in einem Spital gearbeitet haben. Zum Bildungsgrad des Beschwerdeführers lassen sich den vorliegenden Unterlagen keine weiteren Angaben entnehmen. Obschon der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, kann angesichts seines Antrags, für die angesetzte Einvernahme vom 1. Oktober 2025 eine Übersetzung zu organisieren, derzeit nicht angenommen werden, dass diese ausreichen (act. 1.2), um sich im Verfahren vor der ASU zu verständigen. Dass der Beschwerdeführer ebenso in Sachen Buchhaltung und Steuern auf externe Unterstützung angewiesen ist, zeigt namentlich die Aufarbeitung der

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Geschäftsjahre mit Hilfe der D. AG und RA Brazerol als diplomierten Steuerexperten. 4.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich im Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Verrechnungssteuer zu verteidigen, wie dies die Beschwerdegegnerin behauptet, wäre zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer und die von ihm beherrschten Gesellschaften B. GmbH und C. GmbH auf Bundesebene und im Kanton Bern mehrere parallellaufende (Steuer-)Straf- und Steuerverfahren geführt werden (vgl. Sachverhalt Bst. A-D, F), die zumindest teilweise einen sachlichen und zeitlichen Konnex aufweisen. Beispielsweise basieren die Entscheide der Abteilung Externe Prüfung vom 23. Juli 2025 in den Erhebungsverfahren Nrn. 3pv400gb und 3pv400da, mit welchen die Gesellschaften resp. der Beschwerdeführer solidarisch zur Zahlung einer Verrechnungssteuer von Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25 verpflichtet wurden, auf Akten und Untersuchungsergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens GKASU 6568 (act. 1.7 und 1.8, je S. 2). Ebenso überschneiden sich die dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe in den Verfahren GKASU 6568 und BA 21 1917 (s. Sachverhalt Bst. C und D). Es ist ausserdem davon auszugehen, dass bis dato nicht alle Sachverhaltselemente abgeklärt wurden. Aus diesem Grund setzte auch das Regionalgericht BE die Hauptverhandlung vom 16.-19. und 23. März 2026 im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren PEN 24 304 mit Beschluss vom 27. Februar 2026 ab und sistierte das Strafverfahren bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in den im Kanton Bern hängigen Steuerhinterziehungsverfahren 2023.FINSV.164/625842, 2023.FINSV.164/625594, 2023.FINSV.164/626732. Es stellte fest, dass die Ausgangslage aufgrund der diversen Verfahren komplex sei, da der Beschwerdeführer sich als Privatperson als auch als alleiniges handelndes Organ der beiden Gesellschaften in verschiedenen zusammenhängenden Verfahren verantworten müsse. Um das Risiko einer Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» auszuschliessen, müsse der jeweils zugrundeliegende Sachverhalt fundiert bestimmt werden, was angesichts der umstrittenen Ausgangslage rechtskräftige Entscheide in den Steuerhinterziehungsverfahren bedinge. Dabei stützte sich das Regionalgericht BE auf die Angaben der Steuerverwaltung BE, wonach die Steuerhinterziehungsverfahren betreffend die Gesellschaften im Hinblick auf die Beurteilung eines jeweiligen Steuerbetrugs von Interesse seien, da in diesen Verfahren sämtliche für die Beurteilung der Steuerbezüge relevanten steuerlichen Aspekte behandelt würden (BV.2025.50, act. 13.1 S. 6 f.). Da nicht alle Sachverhaltselemente bisher feststehen, lässt sich eine allfällige Reflexwirkung auf weitere Verfahren, in welchen der Beschwerdeführer u.a. amtlich verteidigt ist, nicht ohne

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Weiteres ausschliessen. Auch vor diesem Hintergrund gebietet sich die Einsetzung einer Offizialverteidigung im Verfahren GKASU 6568. 4.3.3 Zwar erstreckt sich die Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2025 nicht auf den Tatbestand des Abgabetrugs nach Art. 14 VStrR. Indes ist die Entwicklung des Verfahrens GKASU 6568 unklar. Wie oben erwähnt, wurde der Sachverhalt der zahlreichen gegen den Beschwerdeführer und die von ihm beherrschten Gesellschaften geführten Verfahren bisher nicht abschliessend festgestellt, weshalb das Regionalgericht BE das Strafverfahren bis zum Vorliegen von rechtskräftigen Entscheiden in den hängigen Steuerhinterziehungsverfahren sistiert hat (E. 4.3.2 hiervor). Dies gilt ebenso für das Verfahren GKASU 6568, womit auch der entsprechende Tatverdacht derzeit nicht abschliessend feststeht. Auch wenn die Beschwerdegegnerin eine Ausweitung des Tatverdachts auf Abgabebetrug nach Art. 14 VStrR im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer als klein einstuft (E. 4.1 hiervor), schliesst sie diese nicht vollständig aus. Sollte das Verfahren GKASU 6568 künftig auf den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 1-3 VStrR ausgedehnt werden, kann dies unabhängig von der Höhe der Strafe einen Landesverweis von 5-15 Jahren zur Folge haben (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. f StGB). Mit Blick auf die Verfahrensökonomie erscheint es unter den konkreten Umständen als sinnvoll, dem Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Offizialverteidigung zu gewähren, um im Falle einer möglichen Ausweitung des Tatverdachts das Risiko der Unverwertbarkeit der bisher erhobenen Beweismittel (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO) und damit eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden. 4.3.4 Obschon es sich bei der Hinterziehung der Verrechnungssteuer um einen Übertretungstatbestand handelt, gilt es vorliegend die Höhe der dem Beschwerdeführer drohenden Busse zu beachten, die das Dreifache der hinterzogenen Steuer betragen kann (vgl. Art. 61 lit. a VStG). Die Abteilung Externe Prüfung hat mit den Entscheiden vom 23. Juli 2025 über die Erhebung der Verrechnungssteuer unter solidarischer Haftbarkeit des Beschwerdeführers angeordnet, dass der ESTV für geschuldete Verrechnungssteuer Fr. 513'242.65 (B. GmbH) und Fr. 51'414.25 (C. GmbH) zu überweisen sind. Somit haftet der Beschwerdeführer nicht nur für die Verrechnungssteuer (mutmasslich Fr. 513'242.65 bzw. Fr. 51'414.25) solidarisch, sondern ihm droht zusätzlich eine mögliche Busse bis zum Betrag von rund Fr. 1,7 Mio. Damit ist das von der ASU geführte Verfahren GKASU 6568 betreffend die Verrechnungssteuer für den Beschwerdeführer existenzbedrohend. 4.3.5 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, darunter insbesondere die parallel geführten Steuerhinterziehungs- und

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Steuerbetrugsverfahren und die möglichen gegenseitige Reflexwirkungen zwischen den Verfahren, drängt es sich mit Blick auf das Fairnessgebot und die Sicherstellung der Waffengleichheit auf, dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 33 Abs. 1 VStrR zu bestellen. Somit hält der Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 vor dem Bundesrecht nicht stand und ist bereits aus diesem Grund aufzuheben. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auch aus anderen Gründen aufzuheben wäre. 4.4 Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren GKASU 6568 einen Anspruch auf eine amtliche Verteidigung (E. 4.3.5). Wer als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers in diesem Verfahren eingesetzt werden soll, war nicht Gegenstand des hier angefochtenen Beschwerdeentscheids. Es obliegt nicht der Beschwerdekammer als erste Instanz darüber zu befinden, ob RA Brazerol als amtlicher Verteidiger im Verfahren GKASU 6568 einzusetzen ist. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 ist aufzuheben.

6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem obsiegenden Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=TPF-2011-25 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=TPF-2011-25

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid vom 25. September 2025 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 15. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roman Brazerol - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2025.42 — Bundesstrafgericht 14.04.2026 BV.2025.42 — Swissrulings