Skip to content

Bundesstrafgericht 21.08.2025 BV.2025.39

21. August 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·899 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Volltext

Beschluss vom 21. August 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHES JUSTIZ- UND POLIZEIDEPAR- TEMENT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2025.39 (Nebenverfahren: BP.2025.73)

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend «ÜPF») im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. VStrV.2025.04 wegen des Verdachts einer Widerhandlung im Sinne des Art. 39 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) am 13. März 2025 ein Schlussprotokoll im Sinne des Art. 61 VStrR erliess;

- er das Schlussprotokoll an die A. AG adressierte (vgl. Art. 7 VStrR);

- der ÜPF auf entsprechendes Ersuchen des Rechtsvertreters der A. AG die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gestützt auf Art. 61 Abs. 3 VStrR erstreckte bis 25. April 2025;

- der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 25. April 2025 eine zweite Fristverlängerung bis zum 5. Mai 2025 beantragte;

- der ÜPF dieses Gesuch mit Schreiben vom 29. April 2025 abwies (vgl. zum Ganzen act. 1.1, Ziff. I.a–h);

- der Rechtsvertreter der A. AG offenbar mit Schreiben vom 5. Mai 2025 zum Schlussprotokoll Stellung nahm (vgl. act. 1.1, Ziff. II.4.5);

- ihm die ablehnende Verfügung vom 29. April 2025 erst am 8. Mai 2025 zugestellt wurde (vgl. act. 1.1, Ziff. I.h);

- die A. AG hiergegen am 9. Mai 2025 Beschwerde führen liess und in erster Linie beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Stellungnahme vom 5. Mai 2025 zu behandeln und die darin beantragten Beweise abzunehmen (vgl. act. 1.1, Ziff. I.i);

- der Stv. Leiter des ÜPF die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2025 teilweise guthiess, wobei sich weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv hinreichend klar ergibt, worin diese teilweise Gutheissung liegen soll (act. 1.1);

- die A. AG dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, dabei im Wesentlichen ihren vor erster Instanz gestellten Beschwerdeantrag wiederholte und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (act. 1);

- 3 -

- der Instruktionsrichter am 17. Juli 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abwies (act. 2);

- der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom 18. August 2025 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Straftaten nach Art. 39 BÜPF gemäss dem VStrR verfolgt und beurteilt werden, wobei für die Verfolgung und Beurteilung der Beschwerdegegner zuständig ist (Art. 40 Abs. 1 und 2 BÜPF);

- im Bereich des Verwaltungsstrafrechts der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.22 vom 19. Juli 2011 m.w.H.);

- die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Gesuchs vom 28. Juli 2025 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses um eine mindestens summarische Begründung ersuchte, weswegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen wurde (act. 3);

- vorliegend allein die am 29. April 2025 erfolgte Abweisung eines Gesuchs um Fristerstreckung das ursprüngliche Anfechtungsobjekt bildet;

- der Streitgegenstand von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden kann, sondern durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird (siehe zuletzt u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.27 vom 10. März 2023 E. 2.3 m.w.H.);

- dessen Erweiterung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390 m.w.H.);

- es sich beim ursprünglichen Anfechtungsobjekt um eine sog. negative Verfügung handelt, welche der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich ist, weil die Verfügung keine Änderung der Rechtslage zur Folge hat (vgl. hierzu SEILER, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 55 VwVG N. 24);

- 4 -

- bei diesem Ausgang des Verfahrens auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]);

- vorliegend von der Beschwerdeführerin aufgrund des bis zum Rückzug der Beschwerde verursachten Kanzleiaufwands eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu erheben ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 5 und erkennt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 21. August 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Vago - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2025.39 — Bundesstrafgericht 21.08.2025 BV.2025.39 — Swissrulings