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Bundesstrafgericht 24.04.2025 BV.2025.11

24. April 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·870 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)

Volltext

Beschluss vom 24. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR); Kostenvorschuss (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2025.11

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Präsident der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») A. mit Strafbescheid vom 29. Mai 2024 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 60.-- verurteilte (act. 1.2);

- der Leiter des Sekretariats der ESBK auf die von A. erhobene Einsprache mit Entscheid vom 21. Februar 2025 nicht eintrat (act. 1.1);

- A. gegen den Beschwerdeentscheid vom 21. Februar 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 27. Februar 2025 Beschwerde erheben und im Hauptbegehren dessen Aufhebung beantragen liess (act. 1);

- das Gericht A. mit Schreiben vom 28. Februar 2025 aufforderte, bis zum 13. März 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten (act. 2);

- A. das Gericht mit Schreiben vom 13. März 2025 um eine Fristerstreckung zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 24. März 2025 ersuchte (act. 3); das Gericht dem Gesuch gleichentags vollumfänglich entsprach und die angesetzte Frist bis zum 24. März 2025 erstreckte (act. 3);

- in der Folge das Gericht die angesetzte Frist gestützt auf das Gesuch von A. vom 24. März 2025 bis zum 3. April 2025 erstreckte (act. 4);

- der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, woraufhin das Gericht A. mit Schreiben vom 11. April 2025 eine Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses bis zum 17. April 2025 ansetzte; zugleich darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5);

- auch innerhalb der angesetzten Nachfrist kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 1 VStrR); gegen dessen Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]);

- sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) richtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR);

- Art. 73 StBOG im Wesentlichen nur auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) verweist;

- dem BStKR keine Regelung über Erhebung, Sicherstellung und Verteilung von Gerichtskosten entnommen werden kann, weshalb diesbezüglich nach ständiger Rechtsprechung ergänzend die Regeln des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anzuwenden sind (TPF 2011 25 E. 3);

- der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzt, wobei er oder sie der Partei eine Nachfrist ansetzt, wenn diese unbenutzt abläuft (Art. 62 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGG analog);

- die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG analog);

- der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess (vgl. act. 6), weshalb auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html http://www.admin.ch/ch/d/sr/c173_71.html

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- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtsgebühr dabei auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 24. April 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Konrad Jeker - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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