Beschluss vom 4. April 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
1. BANK A., 2. BANK A. (SCHWEIZ), beide vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und Stephan Groth, Beschwerdeführerinnen
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Beschwerdegegner
Gegenstand Auskünfte (Art. 40 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2022.43-44 (Nebenverfahren: BP.2022.71-72)
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD führte in Sachen Bank A. und Bank A. (Schweiz) (nachfolgend gemeinsam «Bank A.») eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Noch unbekannte verantwortliche Personen stünden im Verdacht, Verdachtsmeldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG verspätet erstattet zu haben. Es betreffe dies die Kundenbeziehungen zu (1) B., (2) C., (3) D., (4) E. bzw. zu Gesellschaften, bei denen die genannten Personen wirtschaftlich Berechtigte gewesen seien.
B. Der Untersuchungsleiter des Strafrechtsdienstes des EFD erliess am 22. September 2022 je eine Verfügung an die Gesellschaften der Bank A. Um den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, benötige das EFD zusätzliche Informationen («Auskünfte und Unterlagen») über die bankinternen Regelungen zu den GwG-Sorgfaltspflichten sowie über die vorliegend verantwortlichen Personen.
C. Die Bank A. erhob gegen die Verfügungen vom 22. September am 26. September 2022 Beschwerde an das Generalsekretariat des EFD. Das EFD wies die Beschwerde am 24. Oktober 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
D. Gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid gelangte die Bank A. am 28. Oktober 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie zog die Beschwerde am 31. März 2023 zurück (act. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren ist zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.-http://links.weblaw.ch/TPF_2011_25
- 3 festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
Bellinzona, 4. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwälte Flavio Romerio und Stephan Groth - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).