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Bundesstrafgericht 10.03.2023 BV.2022.27

10. März 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·6,634 Wörter·~33 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) ;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) ;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV) ;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Volltext

Beschluss vom 10. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Advokatin Angela Agostino,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2022.27 Nebenverfahren: BP.2022.57

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Sachverhalt:

A. Am 29. März 2022 wurde A. um 20:35 Uhr als Fahrer eines Personenwagens bei einer Inland-Kontrolle auf der Autobahnauffahrt A2, Hochbergerstrasse in Basel durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») angehalten und kontrolliert (act. 2.1). Anlässlich der Kontrolle stellten die Zollbeamten fest, dass A. versteckt im Kofferraum bzw. im Reserverad drei mit Plastikfolie umwickelte Bündel Euro-Banknoten mitführte (act. 2.1 S. 2; 2.2, 2.3 und 2.7). Bei der körperlichen Durchsuchung von A. wurde ein weiteres Bündel Euro-Banknoten «auf Person» festgestellt (gemäss Stellungnahme des Vizedirektors des BAZG vom 28. Juli 2022 in der Hosentasche von A.; act. 2 S. 1 und act. 2.3 S. 3). A. gab an, die festgestellten Barmittel stammten aus Serbien und seien für einen Autokauf bestimmt (act. 2.1 S. 2).

B. In der Nacht vom 29. auf den 30. März 2022 untersuchte das BAZG die vorgefundenen Barmittel sowie das Fahrzeug, das Gepäck und den Körper von A. mittels sog. ITEMISER® (ITMS) auf Betäubungsmittelspuren. Diese Untersuchung ergab, dass die Barmittel, die Reisetasche und in gewissen Bereichen auch das Fahrzeug, mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert waren (act. 2.3). Aufgrund der festgestellten Kontaminationswerte stellte das BAZG das Bargeld gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) vorläufig sicher, was es A. mitteilte (act. 2.1). Im Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 wurde der sichergestellte Betrag auf insgesamt EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die Kantonspolizei Basel-Stadt verzichtete auf eine Fallübernahme (vgl. act. 2.8).

C. Am 31. März 2022 analysierte das BAZG für jedes der vier sichergestellten Geldbündel stichprobeweise je fünf Euro-Banknoten (in Stückelungen von 20-, 50- oder 100-Euro-Scheinen) mittels ITMS. Diese zweiten Messungen ergaben eine Kontaminierung der getesteten Geldnoten mit Kokain-, teilweise auch mit Heroin- und THC-Spuren (act. 2.7).

D. Am 27. April 2022 reichte A., vertreten durch Advokatin Angela Agostino, beim BAZG einen fremdsprachig verfassten und auf Deutsch übersetzten Darlehensvertrag samt Beglaubigung und Apostille ein (vgl. act. 1, Rz. 10). Der Übersetzung zufolge habe A. von einem B. am 1. März 2022 ein zinsloses, innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlendes Darlehen von EUR 35'000.– erhalten (act. 7.1).

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E. Am 27. April 2022 fragte das BAZG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an, ob sie den Fall übernehmen wolle, was Letztere mit E-Mail vom 6. Mai 2022 ablehnte (act. 2.8).

F. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend «IRM») hat am 24. Juni 2022 an sechs Asservaten eine forensisch-chemische Zweitanalyse durchgeführt und dabei die Kontamination des sichergestellten Bargelds mit Kokain bestätigt. Der Bericht des IRM enthält hingegen keinen Hinweis auf festgestellte Heroinspuren. Messungen hinsichtlich allfälliger THC-Spuren fanden keine statt (act. 2.9).

G. Mit E-Mail vom 18. Juli 2022 informierte der untersuchende Beamte des BAZG die Vertreterin von A., bei den vorläufig sichergestellten Barmitteln sei ein Fehlbetrag von EUR 50.– festgestellt worden. Der massgebende Barmittelbetrag belaufe sich total auf EUR 34'480.– (act. 1.3).

H. Ebenfalls am 18. Juli 2022 eröffnete der untersuchende Beamte des BAZG ein selbstständiges Einziehungsverfahren und hielt im entsprechenden Beschluss fest, dass A. in diesem Verfahren die Parteirolle des von der Einziehung Betroffenen (Auskunftsperson) einnehme (act. 2.4).

I. Seinem Eröffnungsbeschluss legte der untersuchende Beamte ein «Protokoll über die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes» vom 18. Juli 2022 bei, mit welchem er gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR das am 29. März 2022 sichergestellte Bargeld im Umfang von EUR 34'480.– sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine Einziehung im Sinne von Art. 69 StGB beschlagnahmte (act. 2.5). Eröffnungsbeschluss und Protokoll wurden der Vertreterin von A. im selben Briefumschlag am 20. Juli 2022 zugestellt (vgl. act. 2.6).

J. A. liess am 25. Juli 2022 beim BAZG zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt deren Aufhebung und die Herausgabe der beschlagnahmten EUR 34'530.– (eventualiter EUR 34'480.–) (Ziffer 1), die Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme (Ziffer 2), die Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BAZG (Ziffer 3) sowie die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Ziffer 4) (act. 1 S. 2).

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Am 28. Juli 2022 leitete der Vizedirektor des BAZG die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 2).

Im Rahmen des Schriftenwechsels halten sowohl A. als auch das BAZG in ihren Eingaben vom 15. August und 9. September 2022 an den in der Beschwerde resp. in der Stellungnahme gestellten Begehren fest (act. 4; act. 7). Die Duplik des BAZG wurde A. am 12. September 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das BAZG hat den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (vgl. Art. 100 Abs. 1 ZG). Dabei kann das BAZG Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b ZG). Es kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Art. 69 und 70 StGB und – im Hinblick auf die voraussichtliche Einziehung – deren Beschlagnahme gemäss Art. 46 ff. VStrR anordnen (s. zum Ganzen TPF BV.2021.56 vom 31. August 2022 E. 3.3–3.4, zur Publikation vorgesehen). Das selbstständige Einziehungsverfahren richtet sich nach Art. 66 VStrR (Art. 104 Abs. 4 ZG). Es handelt sich mithin um ein Verfahren des Verwaltungsstrafrechts (Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.3 in fine).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 in fine; TPF 2021 217 E. 1.2; TPF 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).

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2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die sich auf Art. 46 f. VStrR stützende Beschlagnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 18. Juli 2022. Damit ist die angerufene Beschwerdekammer für deren Beurteilung zuständig (Urteil des Bundesgerichts 1C_ 332/2018 vom 22. August 2018 E. 2.6; s.a. FRANK, Basler Kommentar, 2020, Art. 66 VStrR N. 6). Als Inhaber der beschlagnahmten Vermögenswerte ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung von deren Beschlagnahme legitimiert. Damit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.

2.3 Mangels entsprechender Begründung bleibt unklar, wer Adressat des Beschwerdebegehrens Ziff. 2 sein soll (Zustellung der vollständigen Akten zur Einsichtnahme). Sollte damit nicht die Einsichtnahme in die Akten des vorliegenden Verfahrens, sondern in die vom Beschwerdegegner geführten Verfahrensakten gemeint sein, so wäre festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch die Verfügung der Vorinstanz verbindlich festgelegt wird und nicht vom Beschwerdeführer frei bestimmt werden kann (siehe u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.43 vom 19. August 2020 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.16 vom 1. Oktober 2010 E. 6). Die Frage der Akteneinsicht bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass mangels Anfechtungsobjekts nicht auf den entsprechenden Beschwerdeantrag einzutreten wäre. Ein entsprechendes Ersuchen um Akteneinsicht wäre direkt an den Beschwerdegegner zu richten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung enthalte keine resp. eine fehlerhafte Begründung für die Beschlagnahme und ein

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Sachverhalt fehle vollends. So sei er nicht in der Lage zu erkennen, von welchen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten lasse. Auch könnten Barmittel nicht Gegenstand einer Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB bilden, wie auf der Beschlagnahmeverfügung angekreuzt sei (act. 1 S. 3). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, kein Schweizerdeutsch und auch Hochdeutsch nur gebrochen zu verstehen, sodass er die anlässlich der Zollkontrolle erteilten Informationen nicht verstanden habe (act. 4 S. 3).

3.2 3.2.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Plicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 139 V 496 E. 5.1). Aus dem VStrR lässt sich keine allgemeine Regelung der Begründungspflicht von Entscheiden und Verfügungen entnehmen. Für die Bundesbehörden ergibt sich diese Begründungspflicht aus Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4.2). Die Begründung einer Verfügung muss so verfasst sein, dass die betroffenen Personen sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl diese Personen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; 133 I 270 E. 3.1; TPF 2017 48 E. 3.4; TPF 2006 263 E. 2.1). Da es sich bei der Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handelt, genügt eine summarische Begründung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9 m.H.; vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO für deren Geltungsbereich). Darzulegen sind insbesondere der Sachverhalt, welchen Tatbestand dieser erfüllt haben könnte, die tatsächlichen Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht sowie welche Beschlagnahmegründe bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2014 vom 20. März 2014 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.19 vom 10. Juli 2014 E. 2.9; BOMMER/GOLD- SCHMID, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 263 StPO N. 62; HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 106 ff.). Legt eine andere, dem Betroffenen eröffnete Verfügung den Tatverdacht bereits dar, kann darauf verwiesen werden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 107 f.).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor

- 7 einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; jeweils m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 S. 358; 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

3.3 3.3.1 Die angefochtene Beschlagnahmeverfügung vom 18. Juli 2022 bezieht sich auf EUR 34‘480.– Bargeld. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR als Beweismittel und im Hinblick auf eine Einziehung i.S.v. Art. 69 StGB (recte Art. 70 StGB, s. unten E. 4.3) beschlagnahmt. Eine Begründung führt die Verfügung nicht auf (act. 2.5). Indessen beinhaltet sie einen Verweis auf den gleichentags erlassenen Beschluss betreffend Eröffnung eines selbstständigen Einziehungsverfahrens (act. 2.4), welcher dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschlagnahmeverfügung zugestellt wurde (vgl. act. 2.6). Dieser Beschluss ist rudimentär begründet. Darin wird ausgeführt, dass die Mitarbeiter des Beschwerdegegners anlässlich der Zollkontrolle vom 29. März 2022 das vom Beschwerdeführer mitgeführte Bargeld in der Höhe von EUR 34‘480.– festgestellt hätten. Die Barmittel seien mit Betäubungsmittelspuren kontaminiert gewesen und gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZG sichergestellt worden. Die vorliegenden Anhaltspunkte und die Vorabklärungen würden den Schluss zulassen, dass die Barmittel deliktischer Herkunft seien, weshalb der Beschwerdegegner ein selbstständiges Einziehungsverfahren eröffne und im Zuge dessen die Barmittel gestützt auf Art. 46 VStrR beschlagnahme.

3.3.2 Der Beschwerdegegner führt weder in der Beschlagnahmeverfügung noch im Eröffnungsbeschluss aus, zu welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld einen Bezug haben könnte bzw. aus welchem Delikt das beschlagnahmte Bargeld herrühren soll. Insbesondere fehlt darin jegliche Angabe der einschlägigen und konkreten Gesetzesbestimmungen und Straftatbestände, weshalb die Beschlagnahmeverfügung bereits aus diesem Grund den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist folglich, unabhängig davon, ob er die Informationen der Zollbeamten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse verstanden hat oder nicht, verletzt.

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3.4 3.4.1 Zu prüfen ist, ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wurde (vgl. oben E. 3.2.2).

3.4.2 Der Beschwerdegegner legt im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, welcher Tatbestand in Bezug auf den festgestellten Bargeldbetrag erfüllt sein könnte. In seinem Weiterleitungsschreiben an die Beschwerdekammer vom 28. Juli 2022 erläutert der Beschwerdegegner, er gehe davon aus, dass die sichergestellten Barmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, wofür die folgenden Indizien bestünden: Der ITMS Bericht vom 31. März 2022 (act. 2.7) zeige, dass eine umfassend hohe Kontamination mit Kokain-, Heroin- und THC-Spuren der Barmittel vorliege. Beim Geldbündel 1 seien Messungen von Kokain mit Werten zwischen 1.08 und 4.23, beim Geldbündel 2 Werte von Kokain zwischen 1.49 und 4.41, beim Geldbündel 3 Werte von Kokain zwischen 1.00 und 4.53 und beim Geldbündel 4 Werte von Kokain zwischen 3.25 und 4.79 gemessen worden. Bereits bei Werten von über 1 müsse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer überdurchschnittlichen Kontamination ausgegangen werden. Die Bargeldanalyse habe ergeben, dass die Geldbündel 2 und 4 zu 100 % mit Kokain kontaminiert und die Geldbündel 1 und 3 zu je 60 % mit Kokain kontaminiert gewesen seien. Anzumerken sei ebenfalls die hohe Kontamination von Heroin- und THC-Spuren: beim Geldbündel 1 seien Werte von Heroin zwischen 1.20 und 1.67 und von THC zwischen 1.93 und 15.85, im Geldbündel 2 Werte von THC von 2.09, im Geldbündel 3 Werte von Heroin zwischen 1.16 und 1.22 und von THC zwischen 1.36 und 2.31 und im Geldbündel 4 Werte von Heroin von 1.12 und von THC von 1.18 gemessen worden (act. 2 S. 5 f. m.V.a. act. 2.7). Im forensisch-chemischen Gutachten des IRM vom 24. Juni 2022 sei die Kontaminierung mit Kokain zudem nochmals bestätigt worden (act. 2 S. 6 m.V.a. act. 2.9). Hinzu komme, dass die Barmittel trotz mehrfacher Befragung durch Mitarbeitende des BAZG nicht angemeldet worden seien. Zudem seien die Barmittel versteckt im Kofferraum und im Reserverad des verwendeten Fahrzeuges transportiert worden. Dabei sei anzumerken, dass die Bargeldbündel im Fahrzeug mit Plastikfolie umwickelt gewesen seien – was ein weiteres Indiz für eine deliktische Herkunft der Barmittel darstelle. Auch die Stückelung der Geldbeträge spreche für deren deliktische Herkunft (10-, 20-, 50- und 100-Euronoten). Der grösste Teil der Noten bestehe in tiefen Beträgen, 20- und 50-Euronoten, was sehr stark für Drogenhandel spreche.

In der Duplik führt der Beschwerdegegner weiter aus, in casu sei von einem Fall des Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121)

- 9 auszugehen. Zudem stünden die Qualifikationen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG zur Diskussion, da bei einem solch hohen Barbetrag davon auszugehen sei, dass mehr als die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifizierte Menge von 18 g Kokain veräussert worden sei. Schliesslich sei in casu ein Gewinn von über Fr. 10'000.– erzielt worden, was gemäss der Rechtsprechung bereits als erheblich gelte (act. 7 S. 3).

3.4.3 Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausreichend begründet, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Geldes seines Erachtens gegeben sind. Nachdem der Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer, die sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, umfassend Stellung nehmen konnte, gilt die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt.

Die Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege kein Beschlagnahmegrund vor. Es sei widersprüchlich, die Barmittel, wie in der Beschlagnahmeverfügung angegeben, zum einen als Beweismittel, zum anderen aber auch hinsichtlich einer selbstständigen Einziehung zu beschlagnahmen. Wie die Barmittel, die eingezogen werden sollen, als Beweismittel für diese Einziehung dienen können, sei nicht ersichtlich. Im selbstständigen Einziehungsverfahren bilde die Sache selbst den Verfahrensgegenstand und könne folglich nicht als dessen eigener Beweis dienen (act. 1 S. 4 f.; act. 4 S. 5). Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, in der Beschlagnahmeverfügung sei Art. 69 StGB und nicht Art. 70 StGB angekreuzt worden, wobei Bargelder nicht der Einziehung gemäss Art 69 StGB unterliegen würden (act. 1 S. 5 f.).

4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 VStrR sind unter anderem mit Beschlag zu belegen Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (lit. a); Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (lit. b). Die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte dar und greift dem Entscheid über die endgültige Einziehung nicht vor (BGE 120 IV 365 E. 1c; zur StPO vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2 S. 364; 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61).

4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht widersprüchlich, die Barmittel sowohl als Beweismittel als auch im Hinblick auf eine

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Einziehung zu beschlagnahmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass eine Beweismittelbeschlagnahme nicht ausgeschlossen ist, wenn ein Gegenstand auch unter dem Titel der Einziehungsbeschlagnahme von Bedeutung und aus diesem Grund beschlagnahmefähig ist (BGE 124 IV 313 E. 3; BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 StPO N. 27). Dies gilt auch für die selbstständige Einziehung im Verwaltungsstrafrecht. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen und somit einziehungsfähig sind, können auch beweistauglich sein. Die Beschlagnahme vom 18. Juli 2022 erfolgte mit einem formularähnlichen Ausdruck, auf welchem der zuständige Beamte die Einziehung im Sinne von Art. 69 StGB oder im Sinne von Art. 70 StGB ankreuzen kann. Richtigerweise hätte der Beschwerdegegner vorliegend Art. 70 StGB und nicht Art. 69 StGB ankreuzen müssen. Dabei handelte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Die in der Eröffnungsverfügung enthaltene rudimentäre Begründung nennt den Verdacht, dass die Bargelder deliktischer Herkunft sind und nicht, dass sie (als producta sceleris) durch ein Delikt hervorgebracht (produziert/hergestellt) wurden und auch nicht, dass sie Gegenstände darstellen würden, die die Sicherheit, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Der Schreibfehler war dadurch erkennbar und begründet keinen groben Mangel, welcher die Aufhebung der Beschlagnahme bewirkt.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf den eingereichten Darlehensvertrag zusammengefasst geltend, das beschlagnahmte Geld stamme aus legaler Herkunft. Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, dass die Vermögenswerte aus einer tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftat resultieren würden. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt festgehalten habe, dass das BetmG keine Handhabe für solche Fälle biete, sei es nicht möglich, aus dem BetmG eine entsprechende Straftat abzuleiten. Jedenfalls reiche einzig die Kontamination mit Betäubungsmitteln nicht aus, um die deliktische Herkunft zu beweisen. Der Drogenschnelltest an den Händen und der Stirn des Beschwerdeführers sei negativ gewesen. Bezüglich der Kontamination des Bargeldes habe das IRM einzig Kokain nachgewiesen, obwohl gezielt auch auf Heroin, MDMA etc. getestet worden sei. Folglich seien die ITMS-Messungen des Beschwerdegegners falsch. Der Beschwerdegegner verweise sodann in irreführender Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in dessen Urteil 6B_220/2018 vom 12. April 2018. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht dort festgehalten habe, dass bereits

- 11 ein Wert ab 1 für eine überdurchschnittliche Kontamination spreche. Vielmehr gehe aus dem genannten Entscheid hervor, dass die Vorinstanz angenommen habe «der durchschnittliche Wert einer solcher Kontamination liege im Übrigen im Bereich des Wertes 1, somit ganz deutlich unter den konkret gemessenen Werten». Der Hinweis des Beschwerdegegners, wonach Geldbündel 2 und 4 zu 100 % und Geldbündel 1 und 3 je zu 60 % mit Kokain kontaminiert waren, sei zu relativieren. Es seien lediglich 20 von 735 Noten getestet worden. Bei der Hälfte der getesteten Bündel seien nur 3 von 5 Noten positiv gewesen. Solche Stichproben seien reiner Zufall und stellten keinen hinreichenden Beweis dar. Die vom Beschwerdegegner gemachten Aussagen zur Kontamination seien tendenziös und würden ein falsches Bild vermitteln. Es lasse sich auch nicht eruieren, ob sich die gewählten Noten berührt haben und somit eine gegenseitige Kontamination gegeben sein könnte, weshalb dies auch nicht als Beweis für eine Straftat dienen könne. Jedenfalls wäre mit den Stichproben lediglich die Kontamination der Banknoten mit Kokain erstellt worden, nicht jedoch die deliktische Herkunft des Geldes (act. 4 S. 6 ff.).

Bezüglich des Versteckens des Bargelds im Auto führt der Beschwerdeführer aus, es sei notorisch, dass man einen grösseren Geldbetrag nicht offen «herumliegen» lasse, sondern zum Schutz vor Dieben gut verstecke. Auch das Einwickeln in eine Plastikfolie sei nichts Besonderes. Er sei ein nicht vorbestrafter 71-jähriger Rentner. Auch verfüge das Auto nicht über ein speziell eingebautes Geheimversteck, welches allenfalls auf eine deliktische Nutzung schliessen lassen könne. Bezüglich der Stückelung lasse sich festhalten, dass die Behörden stets bei jeder Art von Stückelung anführen würden, diese sei «typisch». Entweder sei sie es für den Kleinhandel oder, bei grösserer Stückelung, für den Zwischen- oder Grosshandel (act. 4 S. 8 f.).

5.2 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme im Verwaltungsstrafverfahren einen hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten voraus, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind, oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). An den hinreichenden Tatverdacht werden am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich keine erschöpfende Abwägung sämtlicher

- 12 belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; vgl. zum Ganzen Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.1 vom 26. April 2013 E. 4.1; je m.w.H.). Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 m.w.H.; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; s.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.6). In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3; vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; s.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; BB.2014.163 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; je m.w.H). Allerdings muss sich der hinreichende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011 E. 3.2).

5.3 5.3.1 Die Einziehung von unrechtmässigen Vermögensvorteilen aus Betäubungsmitteldelikten ist in Art. 24 Abs. 1 BetmG ausdrücklich vorgesehen. Die Schweiz hat sich in verschiedenen internationalen Übereinkommen zur strafrechtlichen Ahndung von Betäubungsmitteldelikten verpflichtet (vgl. Art. 36 des Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 des Übereinkommens vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe [SR 0.812.121.02]). Die in Art. 24 BetmG spezialgesetzlich geregelte Einziehung ist auch zulässig, wenn die Betäubungsmitteldelikte im Ausland begangen wurden und keine Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 StGB zur Schweiz bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BetmG; BGE 141 IV 155 E. 4.1; 134 IV 185 E. 2.1; 128 IV 145 E. 2c). Art. 24 Abs. 1 BetmG verankert daher eine Universalkompetenz der Schweiz zur Einziehung von Vermögenswerten aus dem illegalen Betäubungsmittelhandel (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.2; 6B_917/2018 vom 13. Januar 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=TPF-2010-22 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=26.04.2013_BV.2013.1 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-IV-122%3Ade&number_of_ranks=0#page122 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-313%3Ade&number_of_ranks=0#page313 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22hinreichende+Tatverdacht%22+%22erhebliche+Wahrscheinlichkeit%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IA-143%3Ade&number_of_ranks=0#page143 http://links.weblaw.ch/1B_636/2011 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BB.2014.163 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-155%3Ade&number_of_ranks=0#page155 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-185%3Ade&number_of_ranks=0#page185 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-145%3Ade&number_of_ranks=0#page145

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5.3.2 Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die blosse Kokain-Kontamination für den Nachweis der deliktischen Herkunft von Bargeld aus dem Drogenhandel in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn als Grund für die Kontamination ein blosser Besitz von Kokain zum Eigenkonsum nicht ausgeschlossen werden kann. Für den Nachweis der deliktischen Herkunft der Gelder aus dem Drogenhandel bedarf es vielmehr weiterer Indizien wie das Fehlen einer plausiblen Erklärung für einen legalen Erwerb der Gelder, die Stückelung eines grossen Geldbetrags in kleine Einheiten und verschiedene Währungen oder die Art des Geldtransports (Urteile des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5; 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.2; 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3 i.f.; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.4.1 f.; 6B_220/2018 vom 12. April 2018 E. 6).

Nicht verlangt wird hingegen, dass die Behörde auch detaillierte Kenntnis der Tatumstände und des Täters hat, inklusive Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen; ein strikter Beweis der (Vor-)Tat ist nicht erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Nachweis der verbrecherischen Herkunft der Gelder im Sinne des Geldwäschereitatbestands von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, sondern a maiore minus auch für die selbstständige Einziehung, mit welcher kein strafrechtlicher Schuldvorwurf an die von der Einziehung betroffene Person einhergeht. Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten deliktischer Herkunft vielmehr auch beim gutgläubigen Dritten zulässig, sofern dieser keine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Anders als beim Geldwäschereivorwurf im Sinne von Art. 305bis StGB müssen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte auch nicht zwingend aus einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Der Nachweis der deliktischen Herkunft von Vermögenswerten aus Betäubungsmitteldelikten kann nach der Rechtsprechung daher auch ohne Kenntnis der konkreten Tatumstände, insbesondere von Täter, Ort und Zeit der einzelnen Tathandlungen, als erbracht gelten. Eine Einziehung ist folglich auch ohne detaillierte Umschreibung der konkreten Betäubungsmitteldelikte möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2020 vom 8. Juni 2022 E. 2.2.5 m.w.H.).

5.4 Die vom Beschwerdegegner vorgelegten Beweismittel und Indizien (wie die Höhe des Betrags, die Kontamination mit Kokain, die versteckte Aufbewahrung oder die fehlende Deklaration) sind geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, dass die beschlagnahmten Barmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen. Was der Beschwerdegegner hiergegen im Einzelnen vorträgt, vermag den hinreichenden Tatverdacht nicht umzustossen. Das Abstellen auf Stichproben ist im Rahmen der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts und aufgrund der grossen Anzahl sichergestellter

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Banknoten nicht zu beanstanden. Auch das Alter des Beschwerdegegners oder der negativ ausgefallene Drogenschnelltest an seinem Körper ist für die Verdachtsprüfung in Bezug auf die Herkunft der Vermögenswerte grundsätzlich nicht ausschlaggebend, genauso wenig wie der Umstand, dass das ITMS-Gerät auch Spuren von Heroin und THC angezeigt hat, während auf den sechs durch das IRM analysierten Asservaten lediglich Kokain festgestellt wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Geldes sind nicht rechtsgenügend erstellt und vermögen nicht auszuschliessen, dass der Betrag durch Betäubungsmitteldelikte geäufnet wurde (s. E. 6). Dass der Beschwerdegegner fälschlicherweise behauptet, das Bundesgericht habe festgestellt, dass bei Werten von über 1 von einer überdurchschnittlichen Kontamination ausgegangen werden müsse, trifft zu. Die den Tatverdacht begründenden Beweismittel und Indizien liegen indessen vorliegend gleichwohl vor. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, auf eine Fallübernahme zu verzichten, steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts ebenfalls nicht entgegen. Dieser Bescheid erfolgte im Hinblick auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Strafbarkeit einer bestimmten Person. Eine selbstständige Einziehung der streitgegenständlichen Barbeträge bleibt trotz des ablehnenden Bescheids möglich, da hierfür einzig ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten, nicht aber die Schuld der Täterschaft dargelegt werden müssen. Die erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse hat im Rahmen des materiell-rechtlichen Einziehungsentscheides zu erfolgen.

Da ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der deliktischen Herkunft der besagten Gelder vorliegt, erweist sich die diesbezüglich vorgebrachte Beschwerde als unbegründet.

6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, mit dem am 27. April 2022 eingereichten Darlehensvertrag habe er die legale Herkunft des Geldes hinreichend belegt. Der Darlehensgeber sei Inhaber einer Firma in Bosnien-Herzegowina und die Apostille beweise die Echtheit der Beglaubigung. Selbst wenn der Darlehensgeber das Geld deliktisch erworben haben sollte, so dürfte das Geld nicht beim Beschwerdeführer eingezogen werden. Man müsse ihm sonst unterstellen, dass er dieses Geld nicht gutgläubig erworben habe (act. 1 S. 5 f.; act. 4 S. 6 und 9).

6.2 Der Beschwerdegegner erwidert diesbezüglich, gegen den Beschwerdeführer werde kein deliktischer Vorwurf erhoben. Es gehe einzig und allein darum, ob die Barmittel aus dem Handel mit Betäubungsmittel stammen und

- 15 damit deliktischer Herkunft sind (act. 7 S. 3). In Bezug auf den eingereichten Darlehensvertrag trägt der Beschwerdegegner vor, Beglaubigungen mittels Apostillen würden lediglich die Echtheit der Unterschrift der Person bestätigen, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des Dokuments. Im Vertrag fehlten zudem gewisse Angaben wie der Zweck des Darlehens, Rückzahlungsmöglichkeiten und ein Beleg, dass der Beschwerdeführer die EUR 35'000.– erhalten habe. Ob der Beschwerdeführer effektiv Geld erhalten habe und ob es sich bei den beschlagnahmten Barmitteln tatsächlich um die im Darlehensvertrag erwähnten handle, sei nicht erstellt. Dass ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer EUR 35'000.– in bar aushändige, ohne einen Beleg dafür zu verlangen, sei höchst unwahrscheinlich. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gemäss Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 angegeben, dass die Barmittel aus Serbien stammen sollen. Dies widerspreche dem Darlehensvertrag, welcher in Bosnien-Herzegowina beglaubigt wurde. Daher sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass die Barmittel aus einem Darlehen stammen, unplausibel (act. 7 S. 4 f.).

6.3 6.3.1 Die Beschlagnahme ist solange und insofern gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.1; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.2). Nicht zulässig ist die Beschlagnahme nach Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, falls eine strafrechtliche Einziehung aus materiell-rechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.5 vom 20. April 2017 E. 5.1).

6.3.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Daraus folgt e contrario, dass deliktisch erlangte Vermögenswerte grundsätzlich bei jedem Dritten eingezogen werden können, der diese in Kenntnis der Einziehungsgründe oder ohne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1322/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 5.3; 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 1.2.1; 6B_67/2019 vom 16. Dezember 2020 E. 5.3; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 7.1).

6.4 Die Einwände des Beschwerdegegners überzeugen und lassen an der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach die streitgegenständlichen Barbeträge aus einem Darlehen stammen würden, Zweifel aufkommen. So liegt z.B. keine Quittung vor und es bestehen widersprüchliche

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Angaben zum Ort der Darlehensgewährung bzw. -übergabe. Richtig ist auch, dass die Apostille keine Gewähr bietet für die inhaltliche Wahrhaftigkeit des betreffenden Dokuments. Vor diesem Hintergrund scheint die eventuelle Einziehung der Barmittel nicht offensichtlich unzulässig.

Somit ist die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet.

7. 7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, anlässlich der Kontrolle vom 29. März 2022 seien EUR 34'530.– sichergestellt worden, und nicht wie gemäss Beschlagnahmeverfügung und Eröffnungsbeschluss vom 18. Juli 2022 lediglich EUR 34'480.–. Der Betrag von EUR 34'530.– sei sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zoll Basel Süd auf dem Formular unterschriftlich bestätigt worden. Wenn innerhalb der Behörde EUR 50.– verloren gingen, sei dieser Fehler nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Es sei ihm folglich der gesamte sichergestellte Betrag in der Höhe von EUR 34'530.– zurückzuerstatten (act. 1 S. 4; act. 4 S. 5 f.).

7.2 Der Beschwerdegegner erwidert, die Zählung der Barmittel im Kontrollzeitpunkt sei von Hand durchgeführt worden. Erst als am 4. Mai 2022 durch den Fachbereich selbstständige Einziehungen mittels Geldzählmaschine nachgezählt worden sei, sei erkannt worden, dass das Geldbündel 1 lediglich 140 Noten à EUR 50 enthalte und nicht wie ursprünglich festgehalten 141 Noten. Bei einer solch hohen Anzahl von Noten seien Fehler bei einer Handzählung nicht auszuschliessen (act. 2 S. 5).

7.3 Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist die Berichtigung von versehentlichen Berechnungsfehlern zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und soweit sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Erforderlich ist, dass sich das Versehen nachträglich ohne Weiteres feststellen und berichtigen lässt und der Rechnungsfehler aus der Verfügung selber hervorgeht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1221).

7.4 Im Feststellungsprotokoll vom 30. März 2022 wird der sichergestellte Barbetrag auf EUR 34'530.– beziffert (act. 2.1 S. 2). Die für die Behörde handelnde Person hat am 30. März 2022 bestätigt, die sichergestellten Barmittel im Betrag von Euro 34'530.– vollzählig übernommen zu haben (act. 2.1 S. 3). Anlässlich der – über dreieinhalb Monate später erfolgten – Beschlagnahme vom 18. Juli 2022, lagen lediglich EUR 34'480.– vor. Ob die ursprüngliche Handzählung falsch war oder der fragliche 50-Euro-Schein nachträglich

- 17 abhandenkam, lässt sich nicht mehr eruieren. Da nicht feststeht, ob ein Rechnungsfehler vorliegt oder nicht, ist eine nachträgliche Berichtigung durch den Beschwerdegegner zulasten des Beschwerdeführers nicht rechtmässig. Weil die streitgegenständliche Beschlagnahmeverfügung lediglich Barmittel im Betrag von EUR 34’480.– betrifft und weitere bei der Kontrolle vom 29. März 2022 den Akten zufolge sichergestellte EUR 50.– nicht beschlagnahmt wurden, ist der nicht beschlagnahmte Betrag von EUR 50.– dem Beschwerdeführer herauszugeben. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, im Umfang von EUR 50.– begründet.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise, bezogen auf die Herausgabe von EUR 50.– gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Er begründet seinen Antrag damit, er verfüge als 71-jähriger Rentner, der Ergänzungsleistungen erhalte, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung der Kosten für das Beschwerdeverfahren (act. 1 S. 6). Innerhalb der zur Einreichung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt Belegen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation (act. 4.1).

9.2 9.2.1 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2; 133 III 614 E. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

9.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie zur Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten die zur Deckung des eigenen und familiären Grundbedarfs benötigten Mittel angreifen muss (BGE 127 I 202 E. 3b; 125 IV 161 E. 4a, je m.w.H.). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation

- 18 des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 120 Ia 179 E. 3a m.w.H.). Zu diesem Zweck sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers zu berücksichtigen und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; 9C_84/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1).

9.3 9.3.1 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten nicht als aussichtslos. Mitunter hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung mangelhaft begründet und auch in Bezug auf die angegebene rechtliche Grundlage und den zu beschlagnahmenden Betrag fehlerhaft ausgefertigt wurde. Das Beschwerdeverfahren war notwendig, um die Gehörsverletzung zu heilen, die Formulierungsfehler zu bereinigen und den Betrag des beschlagnahmten Bargeldbetrags zu klären.

9.3.2 Nach Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist die prozessuale Bedürftigkeit als ausgewiesen zu erachten. Auch ist die Rechtsverbeiständung anhand der konkreten Umstände des vorliegenden Falls sachlich notwendig. Somit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung in der Person von Advokatin Angela Agostino gutzuheissen.

9.3.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, so dass ihre Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Entschädigung ist Advokatin Angela Agostino direkt auszurichten.

10. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe hierzu TPF 2011 25 E. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Barmittel in der Höhe von EUR 50.– herauszugeben sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Advokatin Angela Agostino wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 1'800.– (Fr. 1'671.30 Honorar, zzgl. 7.7 % MwSt., ausmachend Fr. 128.70) aus der Bundesstrafgerichtskasse entschädigt.

Bellinzona, 10. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Advokatin Angela Agostino - Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

- 20 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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