Skip to content

Bundesstrafgericht 01.02.2021 BV.2021.1

1. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,201 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UMWELT, VERKEHR, ENERGIE UND KOMMUNI- KATION, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner

Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2021.1

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Sektion Sicherheit Flugbetrieb, Standardisierung und Sanktionen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL») gegen die A. AG ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Benutzung des gesperrten Landeplatzes auf dem B. führt;

- die A. AG mit Schreiben vom 16. September 2020 beim BAZL beantragte, der […] des BAZL, C., sowie der […], D., in den Ausstand treten müssten (act. 1.1);

- […] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 das Ausstandsgesuch gegen C. abwies, auf das Ausstandsgesuch gegen D. nicht eintrat und die Kosten des Ausstandsverfahrens der A. AG auferlegte (act. 1.5);

- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, worin sie die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 beantragt (act. 1);

- der Rechtsvertreter der A. AG am 13. Januar 2021 aufgefordert wurde, dem Gericht die Belege in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen (act. 4);

- der Rechtsvertreter der A. AG der Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 14. Januar 2021 nachkam und als Zustelldatum den 28. Dezember 2020 bezeichnete (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- nach dem Grundsatz der Prozessökonomie Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen sind (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285); es im Ermessen des Gerichts steht, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19 vom 7. Dezember 2016 E. 1);

http://links.weblaw.ch/BGE-126-V-283 http://links.weblaw.ch/BSTGER-BV.2016.19

- 3 -

- wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist; weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem hängigen Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL verfolgt und beurteilt werden;

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);

- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- vorliegend eine Verfügung des […] des UVEK vom 23. Dezember 2020 betreffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;

- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20–24 VwVG sinngemäss gelten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu TPF 2011 163 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;

- 4 -

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2020 zugestellt wurde (act. 5);

- die dreitägige Beschwerdefrist somit am 29. Dezember 2020 zu laufen begann und am 31. Dezember 2020 endete, weshalb sich die erst am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;

- die Beschwerdeführerin sich dabei auf den in der (unrichtigen) Rechtmittelbelehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V. Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;

- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile erwachsen dürfen; die Beschwerdeführerin jedoch anwaltlich vertreten war bzw. ist und sich daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristenstillstandes verlassen durfte; die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.1 vom 11. Januar 2018);

- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

http://www.rwi.uzh.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-199%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page199 http://www.rwi.uzh.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-199%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page199 http://www.rwi.uzh.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-125%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page125 http://www.rwi.uzh.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-255%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page255

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Renz - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2021.1 — Bundesstrafgericht 01.02.2021 BV.2021.1 — Swissrulings