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Bundesstrafgericht 27.03.2020 BV.2020.8

27. März 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,326 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).;;Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 27. März 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR ENERGIE BFE,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2020.8

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Bundesamt für Energie (nachfolgend «BFE») gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) führt;

- A. mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 beim BFE u.a. beantragte, sämtliche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Amtsgeheimnisverletzung mitgewirkt haben, müssten in den Ausstand treten; sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazugehörenden Untersuchungen mitgewirkt haben, müssten in den Ausstand treten (act. 1.3);

- der Leiter Recht und Sachplanung des BFE mit Entscheid vom 3. März 2020 entschied, dass auf das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziff. 1) und die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller auferlegt würden (Dispositiv-Ziff. 2; act. 1.6);

- hiergegen A. mit Beschwerde vom 9. März 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 29 Abs. 2 StromVG das BFE Widerhandlungen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt;

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);

- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen

- 3 einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich ist (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR);

- vorliegend ein Entscheid des Leiters Recht und Sachplanung des BFE betreffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;

- der Beschwerdeführer als Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat;

- auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist;

- Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob der Leiter Recht und Sachplanung des BFE zur Recht nicht auf das Ausstandsgesuch eingetreten ist; soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend beantragt, es sei der Ausstand sämtlicher Personen zu verfügen, die an der beim Bundesstrafgericht und der Bundesanwaltschaft angefochtenen Amtshandlung (Herausgabe des Strafbescheids und des Schlussprotokolls) beteiligt gewesen seien, auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verfahren vor dem BFE sei bis zur Entscheidung des Bundesstrafgerichts zu sistieren, darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist; ein entsprechendes Gesuch beim verfahrensführenden BFE zu stellen wäre;

- soweit der Beschwerdeführer die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt, darauf gemäss Art. 27 Abs. 3 VStrR nicht einzutreten ist (Entscheide der Beschwerdekammer BV.2005.26 vom 27. September 2005 E. 1.2; letztmals BV.2019.6 vom 21. August 2019 E. 1.3);

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- sich Rekusationsersuchen auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen haben, und der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO);

- sich das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2019 gegen «sämtliche Personen, die an der bei der Bundesanwaltschaft angezeigten Amtsgeheimnisverletzung mitgewirkt haben», und gegen «sämtliche Personen, die beim Strafbescheid, beim Schlussprotokoll und der dazugehörenden Untersuchung mitgewirkt haben», richtete (act. 1.3);

- aus dem Ausstandsgesuch nicht erkennbar ist, welche Einzelpersonen aufgrund welcher sie persönlich betreffenden Umstände gemeint sind;

- sich das Ausstandsgesuch damit als nicht hinreichend substanziiert erweist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass darauf nicht eingetreten wurde;

- darüber hinaus Ausstandsgründe unverzüglich, d.h. innert weniger Tage, zu rügen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3);

- der Gesuchsteller die Herausgabe bzw. Genehmigung/Beauftragung der Herausgabe des Strafbescheides vom 17. Juni 2019 und Einsicht in die Akten resp. Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 moniert; er diese Amtshandlung mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 gerügt habe (act. 1.3); er mithin spätestens am 17. Oktober 2019 Kenntnis vom angeblichen Ausstandsgrund hatte;

- sich das Ausstandsbegehren vom 18. Dezember 2019 damit zudem als verspätet erweist, weshalb auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, dass auf das Gesuch nicht eingetreten wurde;

- nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun-

- 5 desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten;

- das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschluss sei nicht öffentlich, eventualiter nur anonymisiert zu publizieren, zuständigkeitshalber an das Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weiterzuleiten ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG);

- 6 und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Das Gesuch betreffend die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses wird zuständigkeitshalber dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts weitergeleitet.

Bellinzona, 30. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesamt für Energie BFE (unter Beilage eines Doppels der Beschwerde) - Bundesstrafgericht, Generalsekretariat (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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