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Bundesstrafgericht 14.09.2017 BV.2017.27

14. September 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,527 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).;;Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 14. September 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A., 2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt M., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung eines Verteidigers (Art. 32 VStrR); aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2017.27-28, BP.2017.32-33

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führte im Zusammenhang mit der C. in Z. zunächst gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken ([Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52], Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 114 ff.).

B. Zwischen September 2011 und März 2012 fanden diverse Einvernahmen von Auskunftspersonen statt (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Unter anderem wurde D. im Beisein seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt M., als Auskunftsperson befragt (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 144 ff.).

C. Ab November 2011 führte die ESBK die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 gegen die B. AG (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 171 ff.) bzw. ab März 2014 gegen deren Verwaltungsrat A. (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 568).

D. Am 24. Mai 2016 forderte die ESBK RA M. auf, zu einem allfälligen Interessenkonflikt durch die Verteidigung mehrerer Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 Stellung zu nehmen (act. 5.1). Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 teilte RA M. der ESBK mit, dass er D. seit dem Jahre 2012 nicht mehr vertrete und ihn seit damals weder gesprochen noch mit ihm korrespondiert habe. Im Verfahren Nr. 62-2010-053 vertrete er lediglich A. (act. 5.2).

E. Im Zusammenhang mit dem Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., führt die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127. Mit Schreiben vom 23. November 2016 setzte RA M. die ESBK über die Wahrung der Interessen von A. im Verfahren Nr. 62-2016-127 in Kenntnis und reichte eine Vollmacht ein (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 240 ff., 251).

F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde RA M. unter anderem aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2016 zu einem allfälligen Interessenkonflikt im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 Stellung zu nehmen

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(act. 5.3). Am 23. Januar 2017 liess sich RA M. hierzu vernehmen und bestritt das Vorliegen eines Interessenkonflikts (act. 5.8). Mit Verfügung vom 20. März 2017 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin RA M. als Verteidiger von A. bzw. der B. AG in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62- 2010-053 und 62-2016-127 aus (act. 5.9).

G. Die von A. und B. AG gegen die Verfügung vom 20. März 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Direktor der ESBK mit Verfügung 18. Mai 2017 abgewiesen (act. 1.1).

H. Gegen den Entscheid des Direktors der ESBK liessen A. und die B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 22. Mai 2017 Beschwerde erheben. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Des Weiteren beantragen sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1).

I. Das Schreiben vom 19. Juni 2017, mit welchem die ESBK auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete (act. 5), wurde den Beschwerdeführern am 20. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3

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VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde gegen Beschwerdeentscheide gemäss Art. 27 VStrR ist nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit welchem der von ihnen mandatierte RA M. als Verteidiger aus den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 E. 2.5.2). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (Art. 32 Abs. 1 VStrR; vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 lit. d des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober2016, E. 2.1; 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1).

2.2 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.1; 1B_293/2016 vom 30. September 2016, E. 2.1).

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Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2 m.w.H.).

Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (TPF 2009 69 E. 2.2 S. 71; TPF 2007 38 E. 3 S. 41 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5). Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenkollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257 E. 2.2 in fine; Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2016 vom 1. November 2016, E. 3.3 in fine; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.18 vom 9. August 2016, E. 2.5 m.w.H.).

2.3 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 StPO N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenkollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.3 m.w.H.; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O.).

3. 3.1 Mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 20. März 2017, mit welcher RA M. aufgrund eines angeblichen Interessenkonflikts als Verteidiger der Beschwerdeführer von den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 ausgeschlossen wurde. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, RA M. habe im Verfahren Nr. 62-2010-053 D. und den Beschwerdefüh-

- 6 rer A. verteidigt, weshalb gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich ein Interessenkonflikt bestehe. Da es Differenzen in den Aussagen vom Beschwerdeführer A. und D. betreffend die Verantwortlichkeit für die in den Lokalitäten der C. vorgefundenen Automaten und der Rolle der einzelnen Personen bestünden, liege kein Ausnahmefall vor, der eine Mehrfachverteidigung zulasse. Die Beschuldigten hätten nicht identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geschildert und ihre Prozessinteressen würden divergieren. Des Weiteren habe sich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 im Juli 2016 an RA M. gewandt, weil die Kriminalpolizei Spielgeräte in seiner Gaststätte beschlagnahmt habe. In der Folge habe RA M. um Erlass einer Beschlagnahmeverfügung gebeten. Ebenso vertrete RA M. den Beschwerdeführer A. im Verfahren Nr. 62-2016-127, in welches auch G., H. und D. involviert seien. Diese Personen habe RA M. bereits in anderen Verwaltungsstrafverfahren vertreten (62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121), die ebenfalls Verstösse gegen das Spielbankengesetz betreffen und im gleichen Umfeld sowie in der gleichen Personenkonstellation anzusiedeln seien (act. 1.1, S. 3 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen im Wesentlichen vor, dem Beschwerdeführer A. sei erst am 24. Mai 2016 mitgeteilt worden, dass er in das Verfahren Nr. 62-2010-053 neu als Beschuldigter involviert sei. Inwiefern die Interessen von Beschwerdeführer A. von denen von D. divergieren, könne erst beurteilt werden, wenn klar sei, was dem Beschwerdeführer A. vorgeworfen werde. D. habe mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufgenommen, weil bei ihm in einer Bar durch die Kantonspolizei Zürich Geräte beschlagnahmt worden seien. Daraufhin habe RA M. um Zustellung einer Verfügung ersucht, die er jedoch nicht erhalten habe. D. habe sich nicht mehr gemeldet, weshalb das Mandat nicht weitergeführt worden sei. Die Beschlagnahmeverfügung sei am 23. November 2016 ergangen. Es sei unklar, was die Beschlagnahme im Sommer 2016 bei D. mit den Beschwerdeführern und dem Verfahren aus dem Jahre 2010 zu tun habe (act. 1, S. 4 ff.).

3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugen in mehrfacher Hinsicht nicht.

3.3.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine umfangreiche Untersuchung führt und im Zeitraum zwischen November 2010 und November 2016 in Z., in den Räumlichkeiten der C., des Internetcafés E. bzw. Bar E. und bei der B. AG mehrere Durchsuchungen durchgeführt hat. In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin gegen zahlreiche

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Personen ein Verwaltungsstrafverfahren, wobei einige der Beschuldigten bzw. Auskunftspersonen von RA M. verteidigt bzw. vertreten worden sind. 3.3.2 Die vorliegenden Akten lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Untersuchungshandlungen in den Verfahren Nr. 62-2010-053, 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2014-091, 62-2016-121, 62-2016-126, 62-2016-127 Schnittstellen aufweisen und in einem Zusammenhang stehen. Zum einen betreffen die Verfahren teilweise dieselben Personen und zwei Lokalitäten in Z. Die C., in deren Lokalitäten mehrere Hausdurchsuchungen stattgefunden haben, wird von der B. AG betrieben, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer A. ist. Das Internetcafé E. und die Bar E., in denen ebenfalls mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden, stehen in einem Zusammenhang zum Beschwerdeführer A. Unbestritten ist, dass das Grundstück, in welchem das Internetcafé E. und die Bar E. betrieben werden, im Eigentum der F. AG steht, deren Verwaltungsrat wiederum der Beschwerdeführer A. ist. Die Bar E. befindet sich im Gebäudekomplex „Hotel E.“ in Z., in welchem zudem ein Hotel, ein Pub, ein Cabaret und ein Internetcafé betrieben werden. Laut den Angaben von I., der Ehefrau des Beschwerdeführers A., werde das Internetcafé E. von G. und die Bar E. von D. geführt (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 184). 3.3.3 Am 17./18. Juni 2016 fand in der Bar E. eine Gastgewerbekontrolle statt, anlässlich welcher die Kantonspolizei Zürich zwei Glücksspielautomaten sichergestellt hat (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47). Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass D. im Nachgang an diese Hausdurchsuchung mit RA M. im Juli 2016 Kontakt aufnahm, woraufhin der Letztere die Kriminalpolizei Zürich um Erlass einer Beschlagnahmeverfügung ersuchte (act. 1.3). Es ist ebenfalls anzunehmen, dass D. gegenüber RA M. bezüglich der Untersuchung Nr. 62-2016-121 gewisse Angaben gemacht haben muss, beispielsweise dass die Durchsuchung in der Bar E. stattgefunden hat und welche Gegenstände sicherstellt worden sind. 3.3.4 Nachdem zwei anlässlich der Gastgewerbekontrolle vom 17./18. Juni 2016 angetroffenen Personen unabhängig voneinander angegeben hatten, dass in der Liegenschaft in Z., weitere Glücksspielautomaten in Betrieb seien, fand in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin B. AG und am Wohnort des Beschwerdeführers A. am 17. November 2016 weitere Hausdurchsuchungen statt (Verfahrensakten 62-2016-127, pag. 47 ff., 55 ff.). Daraufhin wurde RA M. vom Beschwerdeführer A. am 22. November 2016 mit der Interessenwahrung beauftragt, mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits ein Mandatsverhältnis zwischen RA M. und D. bestand (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Das Mandat bezüglich D. im Verfahren Nr. 62-2016-121 legte RA M. erst am 10. Januar 2017 nieder (act. 1.3).

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3.3.5 Da der begründete Durchsuchungsbefehl vom 24. August 2016 dem Beschwerdeführer A. bzw. zunächst seiner Ehefrau anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 eröffnet wurde, ist auch davon auszugehen, dass RA M. von dessen Inhalt Kenntnis erhalten hat. Aus dem Durchsuchungsbefehl geht ohne Weiteres vor, gestützt auf welchen Verdacht die Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 angeordnet worden ist. Namentlich erfolgte diese aufgrund der in der Bar E. durchgeführten Durchsuchung und der Befragung der dort angetroffenen Personen. Entsprechend ist der Einwand, der Beschwerdeführer A. wisse nicht, wessen er beschuldigt werde, unbegründet. Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der Beschwerdeführer, wonach ihnen nicht bekannt sei, was der Beschwerdeführer A. mit den Vorwürfen gegen D. zu tun habe. Aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen dem Geschäftskomplex „Hotel E.“, der C., den Beschwerdeführern sowie der beteiligten Personen war ein Zusammenhang zwischen den bereits laufenden Untersuchungen und den im Juni bzw. November 2016 erfolgten Durchsuchungen augenscheinlich. 3.3.6 Anlässlich der Befragung vom 7. September 2011, an welcher auch RA M. als Rechtsvertreter teilgenommen hat, gab D. sinngemäss zu Protokoll, er habe den hinteren Teil des Bowlingcenters C. als Mieter oder Untermieter von I. [der Ehefrau des Beschwerdeführers A.] gemietet. Der gemietete Raum sei für Unterhaltungszwecke wie Billard, Flipperkasten etc. geeignet gewesen. In der C. habe er in dieser Zeit die Funktion eines Mieters, eines Beobachters gehabt und sei im Service eingesprungen, wenn es nötig gewesen sei. Der Beschwerdeführer A. sei der Besitzer der C. gewesen, den Vertrag habe er jedoch am 1. Oktober 2010 mit I. abgeschlossen. Der Patentinhaber sei entweder H. oder der Beschwerdeführer A. gewesen, wobei D. angab, es könne gut möglich sein, dass der Beschwerdeführer A. der Patentinhaber gewesen sei. Die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Automaten habe er von einem gewissen J. übernommen. Er habe lediglich für den Raum Miete bezahlen müssen, für die Geräte habe er keine Miete bezahlt. Gewinne in Form von Geld seien keine ausbezahlt worden (Verfahrenskaten 62-2010-053, pag. 145 ff.). Die Fragen der Untersuchungsbeamtin in Bezug auf D. beantwortete der Beschwerdeführer A. am 19. Januar 2012 nicht vollständig. Vielmehr wies er darauf hin, dass er die „ganze Geschichte und die ganzen laufenden Akten kenne“ (Verfahrensakten 62-2010- 053, pag. 185). Die Frage, wer für die Geräte im Spielbereich hinter der Bar zuständig sei, beantwortete der Beschwerdeführer A. gemäss Protokoll vom 19. Januar 2012 wie folgt: „[…] Der Mieter ist dafür zuständig. Es gibt immer einen Mieter, ich müsste in den Akten lesen, wer es damals war. Verbal: schaut in den Akten nach: Kann ich Ihnen beantworten, das ist D.“ (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 187). Damit hat der Beschwerdeführer A. D.

- 9 die Verantwortung für die im hinteren Teil aufgestellten Geräte gegeben. Damit steht seine Aussage im Widerspruch zu den von D. gemachten Angaben. Aus diesem Grund kann nicht gesagt werden, dass vorliegend durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen sowie gleichartige Prozessinteressen gegeben sind. Im Übrigen decken sich die in der hier zu beurteilenden Beschwerde gemachten Ausführungen, wonach zwischen D. und den Beschwerdeführern kein direktes Mietverhältnis bestanden habe, nicht mit den vorliegenden Akten. Gab doch I. gegenüber der Polizei an, dass sie bei der F. AG als kaufmännische Angestellte tätig sei (Verfahrensakten 062-2016-127, pag. 182). Der Beschwerdeführer A. gab am 19. Januar 2012 zu Protokoll, um die Verwaltung der B. AG kümmere sich die F. AG (Verfahrenskaten 62-2010-053, pag. 183 f.). Da die F. AG lediglich für die Verwaltung zuständig war bzw. ist, liegt der Schluss nahe, dass der Mietvertrag zwischen D. und der Beschwerdeführerin B. AG geschlossen worden ist. 3.3.7 Zu beachten gilt ausserdem die Tatsache, dass RA M. in den Jahren 2011 und 2012 an den Einvernahmen von H., D., K., L. und dem Beschwerdeführer A. teilgenommen hat (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 133 ff., 182 ff., 200 ff.). Am 22. November 2010 reichte RA M. namens und im Auftrag von D., K. und der Beschwerdeführerin B. AG bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegen die im Verfahren Nr. 62-2010-053 am 18. November 2010 verfügte Beschlagnahme Beschwerde ein (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 88 ff.). Des Weiteren hat RA M. in den Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2014-005, 62-2014-010, 62-2016-121 die Beschuldigten H., G. und D. vertreten (act. 5.1, 5.8). Unabhängig von der Frage, weshalb die vorgenannten Mandate seitens RA M. niedergelegt worden sind, besteht die Gefahr, dass RA M. durch Kontakte mit diesen Personen Einblick in die gegenseitigen Verantwortlichkeiten bekommen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass vertrauliche Informationen, welche die früheren Klienten ihrem Vertreter unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut haben, später zum Nachteil dieser Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden könnten. 3.3.8 Schliesslich sei angemerkt, dass aufgrund der durchgeführten Einvernahmen RA M. bewusst gewesen sein musste, dass das Verwaltungsstrafverfahren, das zunächst nur gegen die Beschwerdeführerin B. AG geführt wurde, zu einem späteren Zeitpunkt auf deren einzigen Verwaltungsrat ausgedehnt werden könnte. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer A. in Bezug auf die C. angab, der „Papi“ zu sein, der alles von Anfang an aufgebaut habe (Verfahrensakten 62-2010-053, pag. 183). Dasselbe gilt für die übrigen anfänglich lediglich als Auskunftspersonen befragten Personen (vgl.

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Art. 178 lit. d StPO). Zum Zeitpunkt als RA M. die Vertretung mehrerer Auskunftspersonen sowie der beschuldigten Beschwerdeführer übernommen hatte, musste ihm die Möglichkeit einer künftigen Interessenkollision bewusst gewesen sein. Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführer, RA M. hätte alles was die Auskunftspersonen zu Protokoll gegeben hätten, auch als Rechtsvertreter irgendeiner der involvierten Personen erfahren können (act. 1, S. 4), nichts zu ändern. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer, die keinen Bezug zum vorliegenden Beschwerdegegenstand aufweisen, ist nicht einzugehen. 3.4 Gestützt auf das Gesagte kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine der beschuldigten Personen weitere Beschuldigte belasten könnte, um einen Freispruch oder ein möglichst mildes Urteil zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als in dem hier zu untersuchenden Sachverhaltskomplex mehrere Personen involviert sind, die von RA M. vertreten werden bzw. worden sind, und deren Verhältnis untereinander nicht abschliessend geklärt ist. Eine zumindest theoretische Möglichkeit einer Interessenkollision ist daher zu bejahen. Dass diese Gefahr sogar konkret besteht, zeigt die Aussage von G., als er anlässlich seiner Befragung vom 17. November 2016 den Beschwerdeführer A. belastet haben soll (act. 5.1, S. 3 f.). Unter diesen Umständen braucht auf die Vorbringen in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „zocken“ sowie hinsichtlich der beim Beschwerdeführer A. sichergestellten, jedoch an H. adressierten Briefe (act. 1, S. 6 f.), nicht eingegangen zu werden.

3.4.1 Infolge der Nachwirkung des Anwaltsgeheimnisses bzw. der anwaltlichen Unabhängigkeits- und Treuepflicht, ist einer möglichen Interessenkollision durch Niederlegung der Mandate Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer A. einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin B. AG ist, ist der Ausschluss von RA M. als deren Verteidiger ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von RA M. als Verteidiger der Beschwerdeführer in den beiden Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 und 62-2016-127 verletzt nach dem Gesagten kein Bundesrecht.

3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

4. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (BP.2017.32-33) wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist als erledigt abzuschreiben.

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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern auferlegt.

Bellinzona, 14. September 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt M. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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