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Bundesstrafgericht 18.01.2017 BV.2016.29

18. Januar 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·974 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Volltext

Beschluss vom 18. Januar 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien B. HOLDING GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2016.29

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gestützt auf die Ermächtigung des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 3. November 2016 gegen die B. Holding GmbH sowie Unbekannt eine besondere Strafuntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 313.0) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VstrR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 VStG) im Umfang von CHF 2.4 Mrd. begangen im Geschäftsbereich der B. […] GmbH, führt (act. 4.1 – 4.3);

- in diesem Zusammenhang die ESTV am 8. Dezember 2016 jeweils in den Räumlichkeiten der C. AG in Z., und der D. AG in Z., eine Hausdurchsuchung durchführte;

- anlässlich deren Dokumente, Daten und Datenträger sichergestellt und gleichentags versiegelt wurden (act. 3.1 – 3.2);

- mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 die B. Holding GmbH gegen die am 8. Dezember 2016 durchgeführten Durchsuchungen bei der C. AG und der D. AG und gegen die erfolgten Sicherstellungen der Dokumente, Daten und Datenträger Beschwerde erhebt (act. 1);

- mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 die ESTV die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete; in ihrer Stellungnahme sie im Wesentlichen beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 4), was der B. Holding GmbH am 13. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich die Verfahren wegen Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuerrecht nach dem Verwaltungsstrafrecht (VStrR) richten (Art. 191 Abs. 1 DBG und Art. 67 Abs. 1 VStG);

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- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängenden Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 BStGerOR);

- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);

- das schutzwürdige Interesse ein aktuelles und praktisches sein muss (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss der Beschwerdekammer BV.2015.26 vom 3. Februar 2016, E. 2.2. m.w.H.);

- vorliegend die Hausdurchsuchungen längst durchgeführt und abgeschlossen sind und somit weder aufgehoben noch abgeändert werden können;

- es in der Natur der Sache liegt, dass Zwangsmassnahmen – wie Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Dokumenten und Daten – stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil der Betroffene erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangt;

- es bei Beschwerden gegen eine durchgeführte Hausdurchsuchung daher regelmässig am aktuellen Interesse mangelt;

- ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann, sofern der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist;

- die anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Dokumente, Daten und Datenträger versiegelt worden sind (act. 3.1), was bewirkt, dass die Beschwerdegegnerin diese gegenwärtig weder einsehen noch verwenden darf;

- die betroffene Beschwerdeführerin ihre Einwendungen im Entsiegelungsverfahren wird geltend machen können;

- dabei dem Entsiegelungsrichter umfassende Kognition zukommt, sodass gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit wird geltend gemacht werden können;

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- damit der volle gerichtliche Rechtsschutz gewahrt ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_336/2016 vom 11. November 2016, E. 1.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer BV.2016.26 vom 3. Februar 2016, E. 2.2), weshalb mangels aktuellen Rechtsschutzinteressens auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3); die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 18. Januar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jean-Blaise Eckert - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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