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Bundesstrafgericht 09.08.2016 BV.2016.14

9. August 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,306 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).;;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 9. August 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

1. A.,

2. B.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2016.14-15 BP.2016.25-26

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Sachverhalt:

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") führt seit Dezember 2008 die Strafuntersuchung Nr. 1 gegen A. und B. wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).

Die ESBK verurteilte A. und B. mit Strafbescheid vom 24. Juni 2015 wegen Widerhandlungen gegen das SBG (act. 9.3 und 9.4). Dagegen liessen die Obgenannten am 27. Juli 2015 Einsprache durch RA C. erheben (act. 9.5 und 9.6).

Am 15. Dezember 2015 forderte die ESBK RA C. auf, zu einem allfälligen Interessenskonflikt im Strafverfahren Nr. 1 Stellung zu nehmen (act. 6.1). Diese erfolgte mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 (act. 1.3). Daraufhin erkannte der zuständige Untersuchungsbeamte mittels Verfügung vom 18. März 2016, dass RA C. im obgenannten Strafverfahren mit Blick auf die Verteidigung von A. und B. wegen bestehendem Interessenskonflikt ausgeschlossen wird (act. 6.3).

Gegen diese Verfügung gelangten die Obgenannten, beide vertreten durch RA C., am 23. März 2016 an den Direktor der ESBK (act. 6.4). Dieser wies die Beschwerde mit Entscheid vom 14. April 2016 ab (act. 1.1). Der Beschwerdeentscheid wurde von A. und B. am 18. April 2016 beim hiesigen Gericht angefochten. RA C. beantragt im Namen und im Auftrag seiner Mandanten im Wesentlichen die Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 14. April 2016 (act. 1).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. Mai 2016 auf eine Beschwerdeantwort (act. 6), was den Beschwerdeführern am 20. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf Anfrage des hiesigen Gerichts hin nahm die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2016 Stellung zur Sache und reichte Verfahrensakten nach (act. 8 und 9). Die diesbezügliche Replik der Beschwerdeführer erfolgte am 27. Juli 2016 (act. 13) und wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zugestellt (act. 14).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.

1.2 Soweit nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR (Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen) gegeben ist, kann gemäss Art. 27 VStrR gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Der Beschwerdeentscheid (des Direktors oder Chefs) ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 VStrR). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

1.3 Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen Beschwerdeentscheide nach Art. 27 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde gegen den Entscheid mit welchem RA C. untersagt wurde, sie weiterhin im Strafverfahren Nr. 1 zu vertreten, legitimiert (vgl. BGE 138 II 162 Regeste). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 18. März 2016, wonach RA C. als Verteidiger

- 4 von A. und B. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 1 aufgrund eines angeblichen Interessenskonflikts ausgeschlossen wurde.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des angefochtenen Entscheids den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt.

2.2 Das VStrR kennt keine allgemeine Regelung zur Begründungspflicht von Verfügungen bzw. Beschwerdeentscheiden i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR, weswegen sich die Begründungspflicht betreffend die angefochtene Verfügung aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.27 vom 18. September 2014, E. 3.2; EICKER/FRANK/ ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 191).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285 mit Hinweisen).

2.3 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen (vgl. Art. 32 Abs. 1 VStrR, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c

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EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2.4 Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldigten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Freispruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE 141 IV 257 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_613/2012 vom 29. Januar 2012, E. 2.1; 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011, E. 1.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5 und E. 5.8 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 I 261).

2.5 Da bei Mehrfachverteidigungen latente Interessenkollisionen anfänglich oft nicht erkennbar sind, weil sie sich erst im Verlaufe des Strafverfahrens herausbilden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.8), ist eine Mehrfachverteidigung bereits verboten, falls die theoretische Möglichkeit einer Verwirklichung eines Interessenkonflikts im Laufe des Verfahrens besteht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2 mit Bezugnahme auf Urteil des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, TPF 2009 69 E. 2.2 sowie TPF 2007 38 E. 3).

Wird eine – auch nur theoretische – Möglichkeit einer Interessenskollision festgestellt, so ist der Verteidiger aus dem Strafverfahren auszuschliessen. Damit ist es ihm nach der für das Gericht massgeblichen Praxis des Bundesgerichts auch nicht mehr erlaubt, sich auf die Verteidigung eines Beschuldigten zu beschränken (BGE 141 IV 257, E. 2.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.7; 1P.227/2005 vom 13. Mai 2005,

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E. 3.1; 1.223/2002 vom 18. März 2003, E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2010.98 vom 27. Dezember 2010, E. 4.1 ; vgl. auch BOHNET, Les conflits d’intérêts en matière de défense au pénal – TF 1B_7/2009 du 16 mars 2009, in Anwaltsrevue 5/2009, S. 265 ff.).

2.6 In seiner Eingabe an die ESBK vom 28. Dezember 2015 führte RA C. aus, dass in casu kein potenzieller Interessenskonflikt bestehe. Die Beschwerdeführer würden sich nicht kennen. Zudem ginge es nur um rechtliche Fragen. Der Sachverhalt sei erstellt (act. 1.3). In der Verfügung vom 18. März 2016 wird diesbezüglich – ohne jedoch auf den konkreten Sachverhaltskomplex einzugehen – festgehalten, dass nicht von identischer und widerspruchsfreier Sachverhaltsdarstellung gesprochen werden kann. Insbesondere da B. im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. Oktober 2009 teilweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Aus diesem Grund könnten zukünftige Widersprüche nicht ausgeschlossen werden (act. 6.3, S. 2). In der dagegen erhobenen Beschwerde rügen die Beschwerdeführer, dass auf ihre Argumentation, es ginge nur noch um rechtliche Fragen, weswegen kein Interessenskonflikt vorliege, nicht eingegangen worden sei (act. 6.4). Im angefochtenen Entscheid begründet die Beschwerdegegnerin den Ausschluss von RA C. damit, dass er zwei Mitbeschuldigte im gleichen Strafverfahren vertrete. Betreffend den obgenannten Einwand der Beschwerdeführer hält sie Folgendes fest (act. 6.5, S. 4): „Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage, welche Strafnorm anwendbar ist, nichts damit zu tun hat, ob bei einer Mehrfachvertretung ein Interessenskonflikt besteht oder nicht“.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aus der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht hervorgeht, ob die Beschwerdegegnerin den obgenannten Einwand der Beschwerdeführer sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. In der Begründung fehlt jedenfalls die Analyse, ob – in Bezug auf den konkreten Sachverhalt – ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Somit war es den Beschwerdeführern auch nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer verletzt wurde. Eine Heilung ist aufgrund der beschränkten Kognition des hiesigen Gerichts im vorliegenden Verfahren (siehe supra E. 1.3) ausgeschlossen. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Entscheidung an den Direktor der ESBK zurückzuwiesen.

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2.7 Der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Er ist als erledigt abzuschreiben.

2.8 Ergänzend gilt es noch Folgendes festzuhalten:

2.8.1 Weder die StPO noch das VStrR enthalten eine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (betreffend die StPO vgl. LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 127 N. 14a). Nichtsdestotrotz kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde aufgrund einer Interessenskollision jederzeit und von Amtes wegen einen erbetenen Verteidiger aus dem Verfahren ausschliessen (siehe supra E. 2.3; so auch RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 11 f.; a.M. LIEBER, a.a.O., Art. 127 N. 14a). Mithin zielt die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Beschwerdegegnerin in jedem Fall nicht befugt sei, RA C. auszuschliessen, ins Leere.

2.8.2 Wie dargelegt, wird die Beschwerdegegnerin zu beurteilen haben, ob in casu eine Mehrfachverteidigung von A. und B. möglich ist, mithin ein Ausnahmefall i.S. der Rechtsprechung vorliegt. Dabei gilt es die konkreten Umstände des Falles zu würdigen. Sollte sie zum Schluss gelangen, dass kein Ausnahmefall vorliegt, so wird im oben wiedergegebenen Sinne zu verfahren sein.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]). Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist diesen vollumfänglich zurückzuerstatten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten. Da RA C. keine Kostennote einreichte, ist diese pauschal auf Fr. 1'500.-festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162] i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog [vgl. TPF 2011 25 E. 3]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 14. April 2016 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Direktor der ESBK zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als erledigt abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

4. Die ESBK hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

Bellinzona, 9. August 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt C. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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