Beschluss vom 11. August 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A., 2. B. GMBH, beide vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BV.2015.11, BV.2015.12
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») anlässlich einer am 26. Mai 2015 beim Verein C. in Z. durchgeführten Hausdurchsuchung das sich bei A., dem Geschäftsführer der B. GmbH, vorgefundene Bargeld in der Höhe von EUR 5'600.– und Fr. 16'500.– beschlagnahmte (act. 1.2);
- A. und die B. GmbH hiergegen beim Direktor der ESBK Beschwerde erhoben (act. 1), welche von diesem mit Antrag auf kostenfällige Abweisung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet wurde (act. 2);
- die ESBK im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels die Beschlagnahme aufhob und beantragte, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben (act. 10);
- sich A. und die B. GmbH auf entsprechende Aufforderung hin zur Gegenstandslosigkeit und zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserten (act. 12);
- sich die ESBK innerhalb der entsprechenden Frist nicht vernehmen liess.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) das VStrR anwendbar und das Sekretariat der ESBK die verfolgende Behörde ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG);
- zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR);
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- das Beschwerdeverfahren als erledigt erklärt wird, wenn das aktuelle Interesse des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens dahinfällt (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012, E. 1.2; 2C_77/2007 vom 2. April 2009, E. 3; jeweils m.w.H.);
- vorliegend der Rechtsstreit durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlagnahme gegenstandslos geworden ist;
- gemäss Art. 62 ff. und Art. 71 BGG analog (siehe TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden ist;
- gemäss Beschwerdegegnerin kein Anfangsverdacht mehr besteht, die beschlagnahmten Gelder stünden in Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das SBG, was sie zur Aufhebung der Beschlagnahme bewog (vgl. act. 10);
- sich diese Einschätzung aufgrund der vorliegenden Akten als zutreffend erweist, weshalb die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit obsiegt hätten;
- bei dieser Sachlage keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog);
- die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog);
- sich diese grundsätzlich nach dem vom Vertreter der Beschwerdeführer in act. 12 geltend gemachten Stundenaufwand bemisst (Art. 10 und 12 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), welcher angemessen erscheint;
- sich der in Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer normalerweise anzuwendende Stundenansatz jedoch auf Fr. 230.–, nicht auf Fr. 250.– beläuft (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.8 vom 2. März 2012, E. 4.2);
- sich die Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren daher auf Fr. 1'902.60 beläuft (inkl. Auslagen und MwSt.);
- 4 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als erledigt abgeschrieben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'902.60 zu bezahlen.
Bellinzona, 11. August 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Patrick Sutter - Eidgenössische Spielbankenkommission
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).