Skip to content

Bundesstrafgericht 03.02.2015 BV.2015.1

3. Februar 2015·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·714 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR). Rückzug der Beschwerde.;;Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR). Rückzug der Beschwerde.

Volltext

Beschluss vom 3. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Auskunfts- und Editionsaufforderung (Art. 40 VStrR); Rückzug der Beschwerde

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2015.1

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") gegen A. ein Strafverfahren eröffnete wegen Verdachts auf Abgabebetrugs (Art. 14 Abs. 2 VStrR), Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG) und Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG) begangen als verantwortliches Organ der B. GmbH (in Liq.);

- im Rahmen dieses Verfahrens die ESTV mit Verfügungen vom 13. Januar und 30. September 2014 bei der Bank C. AG, der Bank D. und der Bank E. AG um Aktenedition und Auskunftserteilung ersuchte (act. 2.4);

- die ESTV diese Verfügungen A. am 10. Dezember 2014 zur Kenntnis brachte (act. 2.4);

- A. am 15. Dezember 2014 dagegen Beschwerde erhebt (act. 1);

- die Beschwerdeschrift gemäss Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR beim Direktor der ESTV eingereicht wurde und die ESTV die Beschwerde am 6. Januar 2015 an dieses Gericht weiterleitete und zugleich eine Beschwerdeantwort einreichte (act. 2);

- mit Eingabe vom 27. Januar 2015 A. den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 5);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt werden (Art. 103 Abs. 1 MWSTG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBGO);

- die Beschwerdegegnerin mit den vorliegend angefochtenen Verfügungen die Herausgabe von Unterlagen sowie deren Beschlagnahme angeordnet hat;

- eine Editionsverfügung im Hinblick auf eine Durchsuchung (Art. 50 Abs. 1 VStrR) bzw. Beschlagnahme (Art. 46 Abs. 1 VStrR) erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1) und

- 3 sich die Unterlagen bis zur Durchsuchung im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung befinden;

- die Edition der Beschlagnahme mithin zeitlich vorgeht und in der Regel auch nicht "uno actu" mit letzterer angeordnet werden soll (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51-52 vom 18. November 2014, E. 2.2);

- betreffend die hier zur Diskussion stehenden Unterlagen eine formelle Beschlagnahme derselben – gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten – noch gar nicht stattgefunden hat; die Beschwerdegegnerin eine solche – soweit die Unterlagen beweisrelevant sind – vorzunehmen und insbesondere ein Beschlagnahmeprotokoll i.S.v. Art. 47 Abs. 2 VStrR zu erstellen bzw. anderenfalls die Unterlagen dem Betroffenen herauszugeben hat;

- der betroffenen Person gegen eine Editionsaufforderung die Beschwerde nach Art. 26 bzw. 27 VStrR – entgegen den auf den Verfügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrungen – nicht offen steht, weshalb aus diesem Grund auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre;

- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit sofort beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.40 vom 24. Juli 2014, E. 1.4);

- sich der Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, weshalb es sich rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 3. Februar 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BV.2015.1 — Bundesstrafgericht 03.02.2015 BV.2015.1 — Swissrulings