Beschluss vom 27. Februar 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BV.2014.79, BP.2014.69
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 eröffnete Swissmedic gegen A. und unbekannte Täterschaft gestützt auf eine interne Anzeige ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr und des illegalen Inverkehrbringens von Arzneimitteln im Sinne der Art. 86 Abs. 1 lit. b, evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f, evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) (act. 2.1). Am 13. Oktober 2014 eröffnete Swissmedic gestützt auf eine Meldung der Eidgenössischen Zollverwaltung u. a. gegen B. ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des HMG (act. 2.4).
B. Am 3. November 2014 erliess Swissmedic – diese beiden Verwaltungsstrafverfahren betreffend – einen Durchsuchungsbefehl für die Liegenschaft in Z., dem Wohnsitz von A. und B. (act. 2.5). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am 5. November 2014. A. konnte hierbei nicht angetroffen werden. In der Liegenschaft anwesend waren dessen Ehefrau und deren Tochter. Die Untersuchungsleiterin erreichte den Beschuldigten A. telefonisch und erkundigte sich bei diesem nach seiner E-Mail-Adresse, damit sie ihm am folgenden Tag den Durchsuchungsbefehl sowie die Beschlagnahmeprotokolle zusenden könne (vgl. zum Ganzen act. 2.6). Im entsprechenden Beschlagnahmeprotokoll (act. 2.7) wird u. a. ausgeführt: «Am 5. November 2014 um 11:35 Uhr haben die untersuchenden Personen gestützt auf die Art. 46 und 47 VStrR bei A. (…) die unten aufgeführten Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt. Diese bleiben während der gesamten Dauer des Verfahrens mit Beschlag belegt. Eine allfällige einstweilige Verwahrung von Daten in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar [Es folgt eine Liste verschiedener Gegenstände und Vermögenswerte]». Das Beschlagnahmeprotokoll verweist abschliessend auf die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 26 ff. VStrR. Gemäss separatem «Inventurblatt IT als Beilage für die Beschlagnahme» wurden weiter drei Notebooks und drei Festplatten beschlagnahmt (act. 2.8). Am 6. November 2014 übermittelte die Untersuchungsleiterin A. per E-Mail den Hausdurchsuchungsbefehl sowie die beiden Beschlagnahmeprotokolle und machte ihn darauf aufmerksam, er habe das Recht, die Versiegelung der beschlagnahmten Unterlagen und des IT-Materials zu beantragen. Weiter habe er das Recht, gegen die Hausdurchsuchung innert drei Tagen seit Kenntnis der Hausdurchsuchung eine Beschwerde einzureichen (act. 2.9).
C. Mit Eingabe vom 7. November 2014 (Postaufgabe am 10. November 2014) erhob A. beim Direktor von Swissmedic «Beschwerde gegen Hausdurchsuchung am 5. November 2014 wegen Unangemessenheit». Im Rahmen der Begründung macht er geltend, nahezu alle beschlagnahmten Unterlagen sowie Gegenstände hätten augenscheinlich nichts mit der Sache zu tun und es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Dinge beschlagnahmt werden konnten (act. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2014 übermittelte der Direktor von Swissmedic die Beschwerde der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt hierbei die Abweisung der Beschwerde (act. 2).
Am 18. November 2014 forderte die Beschwerdekammer A. auf, bis 1. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– zu leisten und eine allfällige Beschwerdereplik einzureichen (act. 3 und 4). Am 1. Dezember 2014 ersuchte A., die Beschwerdekammer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt (act. 5). Gleichzeitig stellte er das Gesuch, die Frist zur Einreichung einer Replik vorerst bis 20. Dezember 2014 zu erstrecken (act. 6). Am 3. Dezember 2014 liess die Beschwerdekammer A. ein Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zukommen, verbunden mit dem Hinweis, dieses bis 15. Dezember 2014 vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und inklusive der darin genannten Unterlagen zu retournieren (BP.2014.69, act. 2). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerdereplik wurde von der Beschwerdekammer gleichentags erstreckt bis 22. Dezember 2014 (act. 6). A. liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Beschwerdegegnerin nach den Bestimmungen des VStrR geführt.
2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).
2.2 Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde ausdrücklich gegen die Hausdurchsuchung, macht in der Begründung jedoch sinngemäss allein geltend, die beschlagnahmten Gegenstände seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 1). Die Beschwerdegegnerin wirft demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort die Frage auf, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden solle, nachdem diese keinen Antrag enthalte (act. 2, Ziff. III.3.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als juristischem Laien verfasste Beschwerde mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass er einerseits die Hausdurchsuchung als solche, aber auch die erfolgte Beschlagnahme kritisiert. Die entsprechenden Beschwerdeanträge (Feststellung der Unzulässigkeit der Hausdurchsuchung und Aufhebung der Beschlagnahme) ergeben sich demnach aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift und erfahren ihre Bestätigung in den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2014 (act. 6).
2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 und 1.4). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtet, ist festzuhalten, dass Letztere bereits abgeschlossen ist, weshalb es an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Hausdurchsuchung fehlt. Eine ausnahmsweise Überprüfung der Hausdurchsuchung drängt sich vorliegend nicht auf, da die mit der Beschwerde gerügten Mängel der angefochtenen Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und an deren Beurteilung kein hinreichendes öffentliches
Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d; TPF 2004 34 E. 2.2). Die diesbezügliche Rechtsweggarantie des Beschwerdeführers ist vorliegend jedoch gewahrt, da dem Beschwerdeführer andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auch der Hausdurchsuchung erlauben würden (siehe hierzu ausführlich den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.14 vom 16. Juni 2014, E. 1.3 m.w.H.).
2.4 2.4.1 Unklar bleibt im vorliegenden Fall Inhalt und Qualität des mit der Beschwerde ebenfalls angefochtenen «Beschlagnahmeprotokolls» (act. 2.7, 2.8), weshalb sich die nachfolgenden, grundsätzlichen Ausführungen aufdrängen.
2.4.2 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es nebst anderem wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände und Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Von einer Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie gegebenenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Papiere und Datenträger sollen insbesondere nur dann durchsucht werden, wenn vor der Durchsuchung anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens, bei welchem über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden wird, müssen die Untersuchungsbehörden noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Mit Beschlag zu belegen sind gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Eine Beschlagnahme von Papieren und Datenträgern erfolgt erst nach durchgeführter Durchsuchung, anlässlich derer die Untersuchungsbehörde festgestellt hat, ob die zu beschlagnahmenden Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sein können. Für eine Beweismittelbeschlagnahme genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der zu untersuchenden strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (TPF 2004 34 E. 4.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV. 2013.18 vom 11. Februar 2014; BV.2013.1 vom 26. April 2013, E. 5.2). Für die Beschlagnahme
ist eine solche potenzielle Beweiseignung aber nicht nur hinreichend, sondern auch erforderlich (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236 m.w.H.). Es bedarf mit anderen Worten objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen (HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 131 f.). Im Rahmen der Überprüfung einer Beschlagnahme von Beweismitteln auf dem Beschwerdeweg sind nach dem Gesagten höhere Anforderungen an deren Gebrauchswahrscheinlichkeit zu stellen als im Entsiegelungsverfahren.
Zum generellen Verhältnis zwischen Durchsuchung von Papieren und deren Beschlagnahme – wenn auch im Geltungsbereich der StPO – äusserte sich das Bundesgericht unlängst in seinem Urteil 1B_65/2014 vom 22. August 2014 (siehe dort E. 2.2). Die dort gemachten Überlegungen gelten sinngemäss aber auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts. So auch die Aussage, wonach bis zur Entsiegelung (und damit bis zu erfolgter Durchsuchung) schon deshalb keine Beschlagnahme vorliegen könne, weil die Untersuchungsbehörde mangels Einsicht in die Aufzeichnungen bzw. mangels inhaltlicher Durchsuchung noch gar nicht beurteilen könne, welche Beschlagnahmeart verfügt werden könnte und ob Beschlagnahmehindernisse vorliegen. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit einer Durchsuchung könne lediglich eine vorläufige Sicherstellung erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.4). Eine solche Sicherstellung liegt auch vor, wenn anlässlich einer Hausdurchsuchung umfangreiches Aktenmaterial vorgefunden und einstweilen unter die physische Kontrolle der Untersuchungsbehörde gebracht wird, dieses die Untersuchungsbehörde aus zeitlichen Gründen aber erst im Nachgang zur Hausdurchsuchung auswerten kann. Bei solchen Sicherstellungen handelt es sich gemäss konstanter Praxis nicht um eine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.21 vom 11. Dezember 2013, E. 2.2 und 2.3, u. a. mit Hinweis auf TPF 2011 80 E. 2).
2.4.3 Dem vorliegenden Beschlagnahmeprotokoll (act. 2.7 und 2.8) kann lediglich entnommen werden, dass in den am 4. Oktober 2013 bzw. 13. Oktober 2014 eröffneten Strafuntersuchungen wegen Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung die unten aufgeführten Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt werden (act. 2.7). Zum Gegenstand der Untersuchung sowie zur allfälligen Gebrauchswahrscheinlichkeit der beschlagnahmten Unterlagen sind dem Protokoll keine Angaben zu entnehmen. Im Rahmen der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin einerseits aus, die Untersuchungsleiterin und der Protokollführer hätten anlässlich der Hausdurchsuchung alle Unterlagen sorgfältig gesichtet, damit die Beschlagnahmung möglichst verhältnismässig habe vollzogen werden können (act. 2, S. 4). Weiter habe die Untersuchungsleiterin gegenüber dem Beschwerdeführer auf dessen Kritik, es seien irrelevante Gegenstände beschlagnahmt worden, am Telefon erklärt, es sei ihre Aufgabe, die Triage der Unterlagen vorzunehmen und dass sie es so schnell wie möglich machen und ihm gegebenenfalls die für die Untersuchung irrelevanten Unterlagen retournieren werde (act. 2, S. 5 mit Hinweis auf act. 2.10). An anderer Stelle bestätigt die Beschwerdegegnerin diese Aussage (act. 2, S. 6) und führt ergänzend aus, das vorliegende Verfahren sei besonders komplex, weil zahlreiche Firmen und Personen involviert seien. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe nicht auf den ersten Blick festgestellt werden können, ob gewisse Unterlagen als Beweismittel verwendet werden könnten (act. 2, S. 6). Im Rahmen ihrer eigentlichen Stellungnahme zu den Vorhalten des Beschwerdeführers betreffend die verschiedenen Beschlagnahmegegenstände finden sich keine konkreten Ausführungen zur Gebrauchswahrscheinlichkeit der Gegenstände im Rahmen der Verwaltungsstrafuntersuchung.
2.4.4 Aufgrund der vorliegenden Akten und den Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheint vorab zweifelhaft, ob es sich bei der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Behändigung der verschiedenen Unterlagen und Datenträger effektiv um eine förmliche Beschlagnahme handelte. Hinsichtlich der «einstweiligen Verwahrung von Daten in versiegelter Form» verstärken sich diese Zweifel, nachdem diese lediglich «der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden» diene (act. 2.7). Sind die erwähnten Unterlagen und Datenträger noch gar nicht durchsucht bzw. im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt worden, um ihre Beweiseignung festzustellen, kann es sich beim angefochtenen Protokoll nach dem oben Ausgeführten noch gar nicht um eine förmliche Beschlagnahme handeln. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich beim angefochtenen «Beschlagnahmeprotokoll» lediglich um ein irrtümlicherweise als solches bezeichnetes Sicherstellungsverzeichnis handelt. Nachdem eine solche Sicherstellung keine anfechtbare Zwangsmassnahme darstellt, erweisen sich sowohl die Bezeichnung des angefochtenen Protokolls als auch die diesem beigegebene Rechtsmittelbelehrung als irreführend. Würde es sich demgegenüber tatsächlich bereits um eine förmliche Beschlagnahme handeln, so werden durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der zu untersuchenden Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde auch nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das «Beschlagnahmeprotokoll» vom 5. November 2014 richtet. Es handelt sich hierbei lediglich um ein fälschlicherweise so benanntes Sicherstellungsverzeichnis, welches als solches nicht mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich – sofern sie nicht schon Entsprechendes verfügt hat – gehalten, nach nunmehr wahrscheinlich erfolgter Kenntnisnahme des Inhalts und Auswertung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger eine förmliche Beschlagnahmeverfügung zu erlassen und sie dem Beschwerdeführer zu eröffnen.
4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten in der Regel dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Einer Partei darf jedoch aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen durfte (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1645). Dieser öffentlich-rechtliche Grundsatz kann im vorliegenden Fall analog zur Anwendung gebracht werden (vgl. hierzu nebst anderen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 4 sowie die Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Da sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorliegend in guten Treuen auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hat verlassen dürfen, rechtfertigt es sich vorliegend von einer Auferlegung der Gerichtskosten abzusehen (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. hierzu BGE 138 I 49 E. 8.3.1 und 8.3.2).
4.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeerhebung keine besonderen Kosten entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
5. Das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann bei diesem Ausgang des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 33 VStrR die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren zu beantragen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 27. Februar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).