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Bundesstrafgericht 16.06.2014 BV.2014.14

16. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,165 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).;;Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR).

Volltext

Beschluss vom 16. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR);

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2014.14

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Sachverhalt:

A. A. ist der Erfinder und Vertreiber der sogenannten B.-Geräte mit dem Namen C. bzw. D. Es handelt sich dabei um ein CE-zertifiziertes Medizinprodukt für die Indikation "Schmerztherapie" (BE.2014.8, act. 1 S. 2).

B. Am 21. Januar 2014 beschwerte sich ein Käufer eines C.-Gerätes beim Schweizerischen Heilmittelinstitut (nachfolgend "Swissmedic"). Der Käufer hielt u.a. fest, dass A. gesagt habe, dass das C.-Gerät sogar gegen Krebs, HIV, Schweinegrippe usw. helfe (BE.2014.8, act. 1.1).

C. Mit Eröffnungsverfügung vom 27. Februar 2014 eröffnete Swissmedic eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. e evtl. i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21; BE.2014.8, act. 1.6).

D. Mit Durchsuchungsbefehl vom 24. März 2014 verfügte Swissmedic eine Durchsuchung in den Liegenschaften Z. und Y. in X. (es handelt sich dabei um Räumlichkeiten von A. und der E. AG; BE.2014.8 act. 1.7). Die Durchsuchung, bei welcher zahlreiche Gegenstände sichergestellt wurden, erfolgte am 26. März 2014 (BE.2014.8, act. 1.8).

E. Mit Schreiben vom 31. März 2014 gelangt A. an dieses Gericht und beantragt Folgendes (BV.2014.14, act. 1):

"1. Gegen die Durchsuchung erhebe ich Einsprache ersuche um Versiegelung der Papiere;

2. Das Vorgehen der Swissmedic in diesem Fall sei zu rügen und die Verantwortlichen seien zu bestrafen;

3. Die beschlagnahmten Akten und Unterlagen seien unter Strafandrohung ohne vorherige Kopien zu erstellen zu versiegeln und dem Bundesstrafgericht, ev. A. direkt zu übergeben;

4. A. und der E. AG sei eine angemessene Entschädigung zu leisten;

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5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

F. Am 1. April 2014 stellte dieses Gericht Swissmedic eine Kopie des obgenannten Schreibens zuständigkeitshalber zu (BV.2014.14, act. 3) und am 8. April 2014 forderte es Swissmedic auf, die Verfahrensakten betreffend A. einzureichen (BV.2014.14, act. 6).

G. Mit Schreiben vom 3. April 2014 forderte Swissmedic A. auf, zu präzisieren, welche Unterlagen zu versiegeln seien (BE.2014.8, act. 1.10). Da A. auf die Aufforderung nicht reagierte, versiegelte Swissmedic sämtliche am 26. März 2014 sichergestellten Unterlagen (BE.2014.8, act. 1.11) und stellte am 17. April 2014 ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch bei diesem Gericht (BE.2014.8, act. 1).

H. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes durch Swissmedic nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313) geführt (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16-17 vom 27. Februar 2014).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

Eine Hausdurchsuchung ist im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz regelmässig bereits abgeschlossen, weswegen es in der

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Natur der Sache liegt, dass diese erst im Nachhinein gerichtlich überprüft werden kann. Der davon Betroffene ist wegen fehlenden aktuellen praktischen Interesses an sich nicht mehr beschwert. Dies führt in der Regel zu einem Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung oder deren Modalitäten. In sachgemässer Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt dabei allerdings, dass auch bei fehlendem aktuellem praktischem Interesse ausnahmsweise eine Überprüfung der gerügten Rechtsverletzung erfolgt, sofern der Entscheid von grundsätzlicher Bedeutung ist und ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 244 StPO N. 14). Diese Einschränkung des Rechtswegs ist allerdings im Lichte der EGMR Praxis nicht unbestritten (EGMR vom 16.12.1997, Camenzind c. Schweiz, Rec. 1997-VIII 2880 ff.; BGE 118 IV 67). Die Rechtsweggarantie ist jedoch gewahrt, falls anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt und die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Entsiegelungsverfahren entsprechend geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.157-159 vom 3. März 2014, E. 1.6).

1.4 Der Beschwerdeführer hat bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Hausdurchsuchung die Siegelung verlangt, worauf die Beschwerdegegnerin sämtliche sichergestellten Gegenstände versiegelt und ein Entsiegelungsgesuch bei diesem Gericht gestellt hat (s. supra lit. E f.). Die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung wird mithin im Siegelungsverfahren zu prüfen sein. Da auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, über den zu entscheiden öffentliches Interesse gebieten würde, ist nach dem Gesagten auf vorliegende Beschwerde mangels aktuellen praktischen Interesses nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Entsprechend sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- vom geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

Bellinzona, 17. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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