Beschluss vom 26. April 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR ZIVILLUFTFAHRT, Beschwerdegegner
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BV.2013.1
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (nachfolgend "BAZL") eröffnete mit Antrag vom 1. November 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. wegen Verdachts des mehrfachen Fliegens eines Gleitschirms ohne gültige Bewilligung (vgl. Verfahrensakten BAZL; act. 3 S. 2).
Am 6. Dezember 2012 erliess das BAZL einen Strafbescheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 65 VStR. Demnach machte sich A. strafbar durch Abflüge von der Alp Z., in X., welche am 31. Juli 2012, 1. August 2012, 2. August 2012 und 25. August 2012 stattfanden.
Mit dem erwähnten Strafbescheid wurde A. verurteilt zu einer Busse wegen Führens eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen, gestützt auf Art. 91 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0). Die Busse wurde in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) auf CHF 280.-- bemessen. Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 24. November 1994 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK; SR 748.941) i.V.m. Art. 1.1 der Weisungen des Schweizerischen Hängegleiterverbandes [nachfolgend "SHV"] über die Fähigkeitsprüfung für Hängegleiter-Piloten Kategorie Delta resp. Kategorie Gleitschirm). Dieser Strafbescheid wurde von A. nicht abgeholt (Verfahrensakten BAZL; act. 3 S. 2), womit der Strafbescheid mangels Zustimmung im Sinne des Art. 65 Abs. 2 VStR nicht in Rechtskraft erwuchs.
B. Das BAZL erstellte deshalb in diesem Strafverfahren am 11. Januar 2013 das Schlussprotokoll. Dessen eingeschriebene Zusendung wurde von A. nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 21. Januar 2013, vollstreckt am 24. Januar 2013, beschlagnahmte das BAZL einen Gleitschirm, Gleitschirmsack und Helm bei A. (Verfahrensakten BAZL; act. 3 S. 3). Die Beschlagnahme erfolgte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 VStR (Gegenstände im Zusammenhang mit Widerhandlungen) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b VStR i.V.m. Art. 69 StGB (Gegenstände, die einer Einziehung unterliegen).
C. Dagegen erhob A. am 27. Januar 2013 (Postaufgabe: 28. Januar 2013) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie an das BAZL. Er beantragt im Wesentlichen, die Beschlagnahme sei aufzuheben. Subsidiär solle nur der Gleitschirm und auch dieser nur als Beweismit-
- 3 tel einbehalten werden. Des Weiteren sollen Falschdarstellungen aufgehoben und für unwahr erklärt werden (act. 1 S. 4).
D. Das BAZL versah die Beschwerde mit der Stellungnahme des Amtsdirektors und leitete sie ohne Berichtigung am 1. Februar 2013 der Beschwerdekammer zu. Es beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 21. Januar 2013 zu bestätigen (act. 3 S. 1 f.).
Nach Einreichung der Verfahrensakten durch das BAZL wurde diese Stellungnahme A. mit Schreiben vom 12. Februar 2013 zugeleitet. Zugleich wurde er zur Beschwerdereplik eingeladen, wobei er diese Sendung nicht entgegennahm (act. 4-6). Indem er weder innert bis 25. Februar 2013 laufender Frist noch hernach eine Replik einreichte, liess A. die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Das Luftfahrtgesetz regelt die Benützung des Luftraumes über der Schweiz durch Luftfahrzeuge und Flugkörper (Art. 1 Abs. 1 LFG). Das BAZL ist Aufsichtsbehörde über die zivile Luftfahrt in der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 LFG) und verfolgt und beurteilt Übertretungen (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Art. 91 LFG). Auf solche Übertretungen werden die allgemeinen Bestimmungen des VStR angewendet (Art. 95 Abs. 1 LFG). Für die übrigen Widerhandlungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 95 Abs. 2 LFG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).
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Die Beschwerde ist innert dreier Tage nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt dieser die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
Die Beschlagnahme wurde am 21. Januar 2013 verfügt und der Beschwerdeführer darüber am 24. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt (Verfahrensakten BAZL; act. 2.1). Die Beschwerde vom 27. Januar 2013 (act. 1) wurde damit fristgerecht eingereicht.
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR; TPF 2004 34 E. 2.1). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer respektive Besitzer der Gleitschirmausrüstung durch die Beschlagnahme beschwert und insoweit auch zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 [zu Art. 29 Abs. 2 BV]; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 m.w.H.).
3. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Luftfahrzeug führt oder betreibt, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen, begeht eine Übertretung und
- 5 wird mit Busse bis zu CHF 20'000.-- bestraft (Art. 91 Abs. 1 lit. c LFG). Diese Strafnorm beschlägt keine reine Ordnungswidrigkeit gemäss Art. 3 VStrR. Daher sind hierbei Zwangsmassnahmen, wie die Beschlagnahme eine ist, zulässig (vgl. Art. 45 Abs. 2 VStrR e contrario).
4. 4.1 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein genügender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt.
Insbesondere für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 69 ff. StGB i.V.m. Art. 2 VStrR bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts (TPF 2005 84 E. 3.1.2), dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (so für die Sicherungseinziehung, vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden – nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich BAUMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten (TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2012.29 vom 22. November 2012, E. 3.2; BV.2012.1 vom 15. März 2012, E. 5.2.1; BV.2011.30 vom 7. Februar 2012, E. 3,1; vgl. hierzu auch EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 194; KELLER, Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).
Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; PIQUEREZ/MACALUSO,
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Procédure pénale suisse, 3. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2011, N. 1354; PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2. Aufl., Basel 2012, S. 137). 4.2 Das Schlussprotokoll vom 11. Januar 2013 und der Strafbescheid vom 6. Dezember 2012 werfen dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1.1 der Weisungen des SHV über die Fähigkeitsprüfung für Hängegleiterpiloten Kategorie Delta vor. Einschlägig sind jedoch offenkundig die Weisungen für die Kategorie Gleitschirm. Da die relevanten Teile der Art. 1.1, 1.5 sowie 5.1 der beiden Weisungen gleich lauten, bleibt diese Ungenauigkeit bedeutungs-und folgenlos für die Beurteilung, ob der Vorwurf einer strafbaren Handlung als ausreichend wahrscheinlich erscheint.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer Straftat und macht diesbezüglich geltend, flugberechtigt gewesen zu sein (act. 1 S. 2).
Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt (Art. 7 Abs. 2 VLK, in der Version der Änderung vom 16. Januar 2013; alter Wortlaut: "Hängegleiterflüge darf nur ausführen, wer den entsprechenden amtlichen Ausweis besitzt"). Unter Hängegleiter sind alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte zu verstehen, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können (Art. 6 VLK). Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind (so Art. 7 Abs. 6 VLK).
Die Weisungen des SHV über die Fähigkeitsprüfung für Hängegleiter- Piloten Kategorie Gleitschirm wurden vom BAZL am 18. Mai 2011 genehmigt. Für den amtlichen Ausweis sind nach den Weisungen zwei Teilprüfungen zu absolvieren, eine theoretische und eine praktische (Art. 1.1 der Weisungen). Zur praktischen Teilprüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Teilprüfung bestanden hat (Art. 5.1 der Weisungen). Die gesamte Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 36 Monaten nach Bestehen der ersten Teilprüfung abgeschlossen sein, ansonsten (auch) die erste Teilprüfung wiederholt werden muss (Art. 1.5 der Weisungen).
4.4 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2007 die Theorieprüfung bestanden (act. 3 S. 2). Seit Ende 2010 ist diese verfallen. Um die praktische Prüfung abzulegen und damit auch um sich auf sie vorbereiten zu können, müsste er zunächst die theoretische Prüfung erneut ablegen.
Der Beschwerdeführer erklärt dennoch, dass er hätte fliegen dürfen, um die praktische Prüfung vorzubereiten. Der SHV habe ihm mit Schreiben vom
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31. Juli 2012 eine Frist bis 30. September 2012 eingeräumt, um die Prüfung zu absolvieren (act. 1 S. 2). Tatsächlich schrieb ihm am 31. Juli 2012 der Direktor des SHV und teilte ihm mit (Seite 2 des Schreibens, in den Verfahrensakten BAZL, sic): "Solltest Du bis zum 30. September 2012 praktische Gleitschirm-Prüfung nicht abgelegt haben, benötigen wir bis dahin deine verbindliche Bestätigung, dass du entweder auf das Fliegen verzichtest oder dich unter die Aufsicht eines Fluglehrers begibst". Allerdings wies der SHV bereits zuvor, am 5. April 2012, darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Theorieprüfung "ein zweites Mal zu schaffen" habe. Der Beschwerdeführer bestätigt, dieses Schreiben erhalten zu haben (sein Brief vom 20./27. April/7. Juli 2012, in den Verfahrensakten BAZL). Es findet sich in den Akten auch nicht das vom Beschwerdeführer angeführte Arztzeugnis, noch eine daraufhin ergangene angebliche Bestätigung einer Fristerstreckung, welche überdies in den Weisungen auch nicht vorgesehen wäre. Solche Dokumente hat der Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Er kann damit aus der aufgeführten Korrespondenz keine Dispensation von der nochmaligen Theorieprüfung oder gar seine Flugberechtigung ableiten. Hinzu tritt das Folgende: Die Weisungen sehen keinen "Lernflugausweis" und keine selbständigen Flüge, ohne Aufsicht, in Vorbereitung auf die praktische Prüfung vor. Art. 5.1 nennt nur ein Erfordernis von "mindestens 50, von einem schweizerischen Fluglehrer bestätigte[n] Höhenflüge[n]". Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgte, scheint er selbst dann nicht für eigenständige Flüge berechtigt zu sein. Insgesamt bestehen beim heutigen Verfahrensstand keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschwerdeführer an den ihm vorgeworfenen Flugtagen nicht fliegen durfte. Dies musste ihm auch klar gewesen sein.
4.5 Verschiedene Indizien in den Akten des BAZL deuten auf eine tatsächlich erfolgte rege Flugtätigkeit und damit auf eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers hin (Schreiben des Präsidenten der C. vom 7. Dezember 2008, des SHV vom 5. April 2012, der Alpgenossenschaft Z. vom 8. Juni 2012, Anzeige von B. vom 3. August 2012). Auch sein eigenes Schreiben vom 20./27. April/7. Juli 2012 scheint davon auszugehen, während seine Beschwerdeschrift dies im Ungewissen lässt (act. 1 S. 2 unten und S. 3). Namentlich zweifelt er in seiner Beschwerde an, ob ein Foto – offenbar verfügt die Kantonspolizei über ein solches – ihn oder seine Gleitschirmausrüstung zeige (act. 1 S. 2; act. 3 S. 3; das Foto liegt dem Gericht nicht vor).
Dass im Verfahren bereits das Schlussprotokoll erlassen wurde bedeutet, dass das BAZL die Untersuchung für abgeschlossen und den Tatvorwurf für ausreichend belegt hält (vgl. Art. 61 Abs. 1 VStR). Darüber endgültig zu
- 8 befinden, obliegt gegebenenfalls dem Sachrichter. Vorliegend ist nur festzuhalten, dass ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der obengenannten Rechtsprechung (vgl. supra Erwägung 4.1) besteht, welcher eine Beschlagnahme erlaubt. Allfälligen verbleibenden Unklarheiten ist in diesem Stadium mit dem bis zum rechtskräftigen Abschluss der Untersuchung geltenden Grundsatz in dubio pro duriore Rechnung zu tragen (vgl. dazu BGE 137 IV 219 E. 7 S. 226 f. und den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013, E. 3.8, mit weiteren Hinweisen).
4.6 Zusammenfassend bestehen beim jetzigen Verfahrensstand konkrete Indizien und ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer unerlaubterweise Gleitschirm geflogen ist und sich damit strafbar gemacht hat.
5. 5.1 Zu prüfen ist weiter, ob beim jetzigen Stand des Verfahrens die mit Beschlag belegten Gegenstände mit der verdachtsweise vorliegenden strafbaren Handlung in ausreichendem Zusammenhang stehen.
5.2 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Dabei genügt die Möglichkeit, dass Gegenstände unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (TPF 2004 34 E. 4.1).
Nach Art. 46 Abs. 2 VStR beschlagnahmt werden können Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint. Beschlagnahmt werden können schliesslich, wie in Erwägung 4.1 oben dargelegt, Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 69 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStR). Dies beispielsweise weil sie zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 1B_198/2012 vom 14. August 2012, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2012.29 vom 22. November 2012, E. 3.1; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 195 f.).
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5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der genannte Gleitschirm nicht gesichert derjenige Schirm sei, der auf dem oben in Erwägung 4.5 erwähnten Foto offenbar mitten im Fluge abgebildet wurde (act. 1 S. 2). 5.4 Zunächst ist offenkundig, dass eine Gleitschirmausrüstung per se in engem Zusammenhang zu unerlaubtem Gleitfliegen steht. Die Gleitschirmausrüstung wurde weiter im Besitz des Beschwerdeführers gefunden (in seinem Auto, act. 3 S. 3; act. 1 S. 3). Sie kann damit dazu dienen abzuklären, ob er unerlaubt geflogen sei. Diese Abklärung ist schon deshalb erforderlich, weil der Beschwerdeführer bestreitet, dass er oder seine Ausrüstung im Fluge abgebildet wurde. Es fällt auch auf, dass die beschlagnahmte Ausrüstung die gleiche Grösse aufweist, die der Beschwerdeführer auch für sich selbst angibt (XS; act. 2.1; sein Schreiben vom 20./27. April/7. Juli 2012). Schon diese Gründe alleine rechtfertigten, die Gleitschirmausrüstung als Beweismittel oder als potentielles Tatwerkzeug zu beschlagnahmen. Verschiedentlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine illegale Flugtätigkeit zu beenden (vgl. Erwägung 4.5). Dies, wie namentlich auch sein Schreiben vom 20./27. April/7. Juli 2012, lassen es durchaus nicht als abwegig erscheinen, dass er auch zukünftig auf seine Flugfähigkeiten vertrauen und davon absehen könnte, die Flugbewilligung für Gleitschirme zu erlangen. Die Beschlagnahme erweist sich daher aus heutiger Sicht auch als zulässig, soweit sie auf eine zukünftige Einziehung oder die Verhütung von zukünftigen Widerhandlungen abzielt (zur ähnlichen Situation bei der Fahrzeugbeschlagnahme vgl. HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 100). In diesem Sinne rechtfertigt sie sich auch aus der Optik der Spezialprävention.
5.5 Insgesamt besteht beim aktuellen Stand des Verfahrens und wie in Erwägung 4 dargelegt ein hinreichender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich oder fahrlässig einen Gleitschirm führte, ohne die vorgeschriebenen Papiere zu besitzen. Die beschlagnahmte Gleitschirmausrüstung steht hierzu, wie soeben in Erwägung 5.4 dargelegt, in klarem Zusammenhang. Die Beschlagnahme sichert die Beweismittel und eine mögliche zukünftige Einziehung und beugt vorderhand künftigen Widerhandlungen vor. Sie erweist sich damit als mehrfach gerechtfertigt. Entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. act. 1 S. 4) liegen damit auch keine Falschdarstellungen vor.
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6. 6.1 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Rückgabe des Helmes und des Gleitschirmsackes. Sinngemäss bemängelt er damit die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme. 6.2 Die Beschlagnahme hat im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 194; TPF 2005 84 E. 3.2.2). Es ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStR). Die Beschlagnahme ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1 in fine; TPF 2010 22 E. 2.1 S. 25; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Massnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (a) geeignet und (b) notwendig sind. Ausserdem muss (c) der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2006, N. 581 mit weiteren Hinweisen). 6.3 Die Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Ungeeignet ist eine Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. keinerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung dieses Zweckes sogar erschwert oder verhindert (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 587). Wie es sich aus Erwägung 5 oben ergibt, war die Beschlagnahme ein geeignetes Mittel, um die Ziele der Beweissicherung, der Sicherstellung einer möglichen zukünftigen Einziehung oder der Verhinderung weiterer gleichartiger Straftaten, zu erreichen 6.4 Erforderlich ist eine Beschlagnahme dann, wenn keine weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung gestanden hätte, welche den gleichen Zweck erfüllt. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 591 f.). 6.5 Die Abklärungen – beispielsweise ob der Pilot auf den Fotos der Beschwerdeführer ist – könnten auch nach Vermerk oder Dokumentation der Marke und Farbe des Helmes und Gleitschirmsackes erfolgen. Damit müssten diese nicht unbedingt in behördlichem Gewahrsam verbleiben. Gewiss steht für die Einziehung und die Verhütung von zukünftigen Wider-
- 11 handlungen die Beschlagnahme des Gleitschirms im Vordergrund und weniger der Helm oder Gleitschirmsack. Indessen ergeben diese Einzelteile zusammen die gesamte Gleitschirmausrüstung; sie erfüllen ihren Bestimmungszweck nur als Gesamtheit, wie sie auch gemeinsam verwendet werden und nur gemeinsam von Nutzen sind. Damit ist auch ihre integrale Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nicht unhaltbar. Schliesslich ist insbesondere auch die Dauer der Beschlagnahme nicht übermässig.
6.6 Eine Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 613 f.).
6.7 Es überwiegen in casu die verfolgten öffentlichen Interessen gegenüber den beeinträchtigten Interessen des Beschwerdeführers. Zwar ist seine Eigentumsgarantie beeinträchtigt, doch darf er die Gleitschirmausrüstung mangels Bewilligung gar nicht als solche verwenden. Es muss ihm auch angelastet werden, dass er zuvor mehrmals und eindringlich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine Bewilligung für seine weitere Flugtätigkeit nicht entbehrlich sei. Schliesslich kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückgabe weiterhin ohne Bewilligung Flüge durchführen könnte. Gemäss Schreiben des SHV vom 31. Juli 2012 ist auch sein Ausschluss aus dem Verband und damit der Verlust seiner Haftpflichtversicherung zu befürchten. Damit wären Verletzungen oder Beschädigungen durch den allenfalls fliegenden Beschwerdeführer bei Dritten nicht mehr ohne weiteres wiedergutzumachen. Es überwiegen damit die Interessen an der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme.
6.8 Insgesamt ist die Beschlagnahme damit verhältnismässig und somit gerechtfertigt.
7. Mit dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR richtet sich die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Art. 73 StBOG
- 12 verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da das BStKR jedoch keine Regelung über die Verteilung der Gerichtskosten enthält, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bisherigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2). Als unterliegende Partei hat somit der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. April 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Zivilluftfahrt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG, SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).