Beschluss vom 8. November 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2011.12
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt gegen A. und dessen Ehefrau B. eine besondere Untersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlungen. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die ESTV am 17. bzw. 18. August 2010 gegenüber verschiedenen Bankinstituten Beschlagnahmeverfügungen, in welchen diese aufgefordert wurden, Vermögenswerte, welche A. gehören oder an welchen dieser wirtschaftlich berechtigt ist, zu sperren. Mit Schreiben vom 24. August 2010 hat die ESTV A. über die erfolgten Beschlagnahmen informiert und ihm eine entsprechende Übersicht ausgehändigt (BV.2010.56, act. 1.1 und 1.2; vgl. auch die aktualisierte Übersicht der beschlagnahmten Konten vom 25. August 2010 in BV.2010.56, act. 2.2).
B. Mit Entscheid BV.2010.56 vom 1. Dezember 2010 hiess die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eine von A. gegen diese Beschlagnahme erhobene Beschwerde gut. Mit Urteil 1B_417/2010 vom 1. April 2011 hiess das Bundesgericht die von der ESTV gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer erhobene Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1).
C. Hierauf lud die I. Beschwerdekammer vorab A. ein, sich in Ergänzung seiner bisherigen Eingaben zum weiteren Verlauf des Verfahrens zu äussern (act. 2). In seiner Eingabe vom 30. Mai 2011 beantragt A. die Aufhebung der Beschlagnahme seiner Bankguthaben (act. 5). Die ESTV schliesst demgegenüber in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Sowohl A. als auch die ESTV liessen sich mit je einer weiteren Eingabe unaufgefordert vernehmen (act. 12 und 14). Die abschliessende Stellungnahme der ESTV wurde A. am 11. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 15).
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.
2. 2.1 Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ermächtigt die Beschwerdegegnerin als zuständige Untersuchungsbehörde im Rahmen der besonderen Fiskaluntersuchung bei schweren Steuerwiderhandlungen zur prozessualen Beschlagnahme von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (vgl. in diesem Sinne BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d).
2.2 Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Störerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelbaren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich immer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 171).
3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hegt gegenüber dem Beschwerdeführer den Verdacht, dieser habe hinsichtlich der Steuerperioden 2000 bis 2005 Steuern
- 4 im grossen Umfang hinterzogen. Für die Steuerperioden 2000 bis 2004 habe er keine Steuererklärungen eingereicht, weshalb er nach Ermessen veranlagt worden sei. Für die Steuerperiode 2005 sei überhaupt keine Veranlagung erfolgt, da der Beschwerdeführer in keinem Steuerregister der Schweiz eingetragen gewesen sei. Diesbezüglich sei auf Grund der Akten jedoch zu schliessen, dass er auch im Steuerjahr 2005 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und demnach hier steuerpflichtig gewesen wäre. Weiter seien die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2000 bis 2004 auf Grund des aktuellen Kenntnisstandes offensichtlich zu tief ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht verhindert, dass diese aller Wahrscheinlichkeit nach zu tiefen Veranlagungen in Rechtskraft erwachsen seien. Dessen Vorgehen falle unter den Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG (vgl. zu diesen Vorwürfen BV.2010.56, act. 2, S. 2 f., Ziff. 1). Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht in grundsätzlicher Weise, sondern erhebt eine Reihe von Einwänden, welche die angefochtene Beschlagnahme als unverhältnismässig erscheinen liessen. Auf diese ist nachfolgend genauer einzugehen.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab, dass er bezüglich der Steuerperiode 2005 eine vollendete Steuerhinterziehung begangen habe. Die Steuerbehörden hätten bereits vor Eintritt der diesbezüglichen Veranlagungsverjährung den Verdacht gehegt, wonach er in der Schweiz Wohnsitz gehabt und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung sei daher nicht adäquat kausal auf sein eigenes Verhalten, sondern auf die Untätigkeit der Steuerbehörden zurückzuführen, welche ihm trotz der geschilderten Verdachtsmomente keine Steuererklärung zugesandt hätten (act. 5, S. 2 ff., Ziff. 6 ff.; act. 12, S. 2 ff., Ziff. 3 ff.). Diese Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Er selber hat sich am 31. Juli 2004 aus Z. abgemeldet (act. 7.2), weshalb er aus dem Steuerregister der Gemeinde gestrichen wurde. Am 7. Januar 2006 hat er sich, angeblich zuziehend aus Y. (Gemeinde Z.) in X. angemeldet (act. 7.3). Für die Steuerperiode 2005 war er in keiner Gemeinde angemeldet und somit auch in keinem Steuerregister eingetragen. Die Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 ist inzwischen eingetreten, weswegen auch für diesen Zeitraum vom Verdacht der vollendeten Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG auszugehen ist. Zu beachten ist diesbezüglich, dass auch der Beschwerdeführer von seiner Steuerpflicht in der Schweiz auszugehen scheint, hat er doch – notabene erst nach Eröffnung der vorliegenden Untersuchung – mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 2010 – und somit bloss wenige Tage vor Eintritt der
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Veranlagungsverjährung – um rückwirkende Eintragung ins Steuerregister der Gemeinde Z. ersucht (act. 7.4). Die Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin scheinen demgegenüber für diese Steuerperiode eher auf einen Wohnsitz in W. hinzudeuten. Die Frage des Wohnsitzes bildet denn auch Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Eintritt der Veranlagungsverjährung für die Steuerperiode 2005 kann vorliegend nicht einzig und allein auf die angebliche Untätigkeit der zuständigen Behörden zurückgeführt werden. Sein eigenes Verhalten scheint für den Eintritt der Veranlagungsverjährung und damit für die Vollendung der Steuerhinterziehung adäquat kausal zu sein. Von einer diese adäquate Kausalität unterbrechenden und damit eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers ausschliessenden Untätigkeit der Behörden kann aufgrund der Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
3.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin, wonach diese bei der Eruierung des Vermögenszuwachses nur die Aktiven des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Passiven mitberücksichtigt habe (vgl. hierzu act. 5, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.), trifft zumindest bezüglich der nunmehr bereinigten Berechnungen der Beschwerdegegnerin nicht mehr zu (vgl. act. 7.5). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach ein Teil seiner Vermögensentwicklung auf steuerfreie Vorgänge zurückzuführen sei (vgl. act. 5, S. 7, Ziff. 21), kann mangels weiterer Begründung und Substantiierung nicht überprüft werden und ist vorliegend nicht zu hören. Ebenso unbegründet erweisen sich die Ausführungen, wonach ein Teil der Vermögensentwicklung auf die Umwandlung von am 1. Januar 2000 bereits bestehender notleidender Guthaben des Beschwerdeführers bei C. in Wertsteigerungen von Immobilien der D. AG zurückzuführen sei (vgl. hierzu act. 5, S. 7, Ziff. 22 bzw. act. 7, S. 3 f., Ziff. 4).
3.4 Hauptsächlich bringt der Beschwerdeführer jedoch vor, dass auf Grund anderweitiger, vorliegend nicht angefochtener Beschlagnahmen die Beschwerdegegnerin bereits Vermögenswerte in die voraussichtliche Nachsteuerforderung um ein Vielfaches übersteigendem Betrag sichergestellt habe, weshalb sich die angefochtene Beschlagnahme von Bankguthaben des Beschwerdeführers als unverhältnismässig erweise (vgl. hierzu insbesondere act. 5, S. 8 Ziff. 23; act. 12, S. 5 ff., Ziff. 17 ff.). Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zufolge ist zum jetzigen Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer von einer mutmasslichen Nachsteuerforderung in der Höhe von Fr. 2,321 Mio. auszugehen (act. 7.1). Momentan mit Beschlag belegt sind nebst den – vorliegend allein interessierenden – Bankguthaben und Wertschriften des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 550'000.-- Guthaben des Beschwerdeführers bei den von ihm beherrschten Gesell-
- 6 schaften D. AG, E. AG und F. GmbH in unbekannter Höhe (diese ihrerseits gesichert durch die Beschlagnahme von Liegenschaften der Gesellschaften mit einem Aktivenüberschuss in der Höhe von Fr. 1,679 Mio.) sowie das Guthaben des Beschwerdeführers gegenüber der G. AG in der Höhe von Fr. 92'200.-- (vgl. die Zusammenstellung in act. 7.11). Vor diesem Hintergrund erscheint die mit vorliegender Beschwerde angefochtene Beschlagnahme der Bankguthaben und Wertschriften ohne weiteres als verhältnismässig. Diese Werte sind einerseits dem vorliegend beschuldigten Beschwerdeführer direkt zurechenbar, womit – dies im Gegensatz zur Beschlagnahme der Liegenschaften Dritter – durch deren Beschlagnahme dem aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessenden Störerprinzip besser Rechnung getragen wird. Weiter erscheint die Beschlagnahme dieser Werte auf Grund der mit der Beschlagnahme der Forderungen des Beschwerdeführers gegenüber den von ihm beherrschten Gesellschaften nicht nur betragsmässig bestehenden Unsicherheiten (vgl. hierzu act. 14, S. 2) als besser geeignet, die allenfalls vorzunehmende Einziehung sicherzustellen. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich die Zulässigkeit der Beschlagnahme von Grundstücken, welche im Eigentum der von ihm beherrschten Gesellschaften stehen, bestreitet (act. 12, S. 9 ff., Ziff. 39 ff.), ist auf seine Vorbringen mangels Legitimation von Vornherein nicht einzutreten. Hierüber ist im Rahmen der von den entsprechenden Gesellschaften angestrengten Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2, sowie den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.77 vom 12. Januar 2011). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Bellinzona, 8. November 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).