Entscheid vom 14. Dezember 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt François Besse, Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin
gegen
SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTEL- INSTITUT, Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin
Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR); Durchsuchung (Art. 48 VStrR); Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2010.69, BE.2010.20
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Sachverhalt:
A. Gestützt auf interne Ermittlungen, wonach die A. Arzneimittel herstelle, hat die Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (nachfolgend „Swissmedic“), am 14. September 2010 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) und Art. 37 ff. VStrR ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt eröffnet wegen des Verdachts der illegalen Herstellung von Arzneimitteln (BV.2010.69 act. 1.3). B. Im Rahmen der Ermittlungen verfügte der Direktor von Swissmedic am 30. September 2010 insbesondere die Durchsuchung von Räumlichkeiten, zu denen die Verantwortlichen der A. Zugang haben resp. haben könnten (BV.2010.69 act. 1.3 bzw. 6.9). Die Durchsuchung fand am 5. Oktober 2010 statt, wobei eine Harddisk beschlagnahmt bzw. sichergestellt und versiegelt wurde (BV.2010.69 act. 1.4). C. Dagegen gelangte die A. mit Beschwerde vom 8. Oktober 2010 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt folgendes (BV.2010.69 act. 1):
„I. La plainte est admise. II. L’ordonnance de perquisition est purement et simplement révoquée. III. La saisie du disque dur et de la boîte de messagerie électronique de B. est immédiatement levée.“ In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR übermittelte die I. Beschwerdekammer die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Direktor von Swissmedic (BV.2010.69 act. 5), welcher diese am 1. November 2010 zusammen mit einer Stellungnahme wieder der I. Beschwerdekammer hat zukommen lassen (vgl. dazu E. 2.1). Swissmedic beantragt was folgt (BE.2010.20 act. 1 bzw. BV.2010.69 act. 6): „La plainte du 8 octobre 2010 doit être rejetée et Swissmedic doit être autorisé à lever les scellés posés sur le disque dur contenant les données séquestrées copiées lors de la perquisition du 5 octobre 2010.“ Mit unaufgeforderten Eingaben vom 15. und 30. November 2010 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (BV.2010.69 act. 8, 10). Das Schreiben der Swissmedic vom 30. November 2010 wurde der A. am 7. Dezember 2010 zur Kenntnis zugestellt (BV.2010.69 act. 11).
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Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz richtet sich nach den Bestimmungen des VStrR und des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR. 173.110; vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG). 1.2 Da sowohl der Gegenstand des anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens als auch derjenige des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht einen engen Konnex aufweisen, rechtfertigt es sich, die Verfahren mittels des vorliegenden Entscheids gemeinsam zu erledigen. 1.3 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 54 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Beschlagnahmeprotokoll ist in deutscher Sprache abgefasst, weshalb der vorliegende Entscheid in deutsch ausgefertigt wird (vgl. Rüge BV.2010.69 act. 1 S. 5)
2. 2.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStR). Allerdings wahrt auch die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist (Art. 28 Abs. 4 VStrR).
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Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bzw. Sicherstellung fand am 5. Oktober 2010 statt. Die Beschwerde vom 8. Oktober 2010 wurde damit fristgerecht eingereicht.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen verlangt und sich ihre Beschwerde damit gegen die Beschlagnahme richtet, ist anzumerken, dass den Parteivorbringen im Beschwerde- und Entsiegelungsverfahren zufolge bisher keine Beschlagnahme, sondern lediglich die Sicherstellung und Versiegelung der Daten stattgefunden hat. Die einstweilige Verwahrung der Daten in versiegelter Form dient lediglich der Sicherstellung der eventuellen späteren Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden und stellt keine mittels Beschwerde anfechtbare Zwangsmassnahme dar. Erst nach erfolgter Entsiegelung bzw. Durchsuchung der Daten wird die Untersuchungsbehörde feststellen können, ob und inwiefern die sichergestellten Daten für die Untersuchung von Bedeutung sind, und wird darüber entscheiden, welche der sichergestellten Daten sie zu den Akten nehmen will, und eine entsprechende Verfügung erlassen. Erst dieser Schritt wird eine mittels Beschwerde anfechtbare Beschlagnahme darstellen (vgl. zum Ganzen TPF 2006 307 E. 1.2 und 2.1). Die I. Beschwerdekammer befindet damit im heutigen Zeitpunkt lediglich über die Zulässigkeit der Durchsuchung der fraglichen Daten bzw. über deren Entsiegelung (vgl. E. 3). Das anlässlich der Hausdurchsuchung erstellte Beschlagnahmeprotokoll trägt demnach eine unzutreffende Bezeichnung. Ebenso unzutreffend, weil im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht gegeben, ist demnach die sich auf der Rückseite der „Beschlagnahmeverfügung“ befindende Rechtsmittelbelehrung. Nennt die Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel, obwohl gar keines gegeben ist, so entsteht daraus der Partei kein Rechtsnachteil. Auf das unzulässige Rechtsmittel wird aber nicht eingetreten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N. 1646). Dieser öffentlichrechtliche Grundsatz ist vorliegend analog zur Anwendung zu bringen (Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2009.30-32, BE.2010.1-3 vom 10. März 2010, E. 2.4; BB.2007.3 vom 2. Februar 2007, E. 1.2; BV.2006.12 vom 15. Februar 2006). Hinsichtlich des Rechtsbegehrens unter Ziff. 3 der Beschwerdeschrift fehlt es nach dem Gesagten am Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden kann. Dem Umstand der unzutreffenden Bezeichnung des Sicherstellungsverzeichnisses als Beschlagnahmeprotokoll ist bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen. 2.3 2.3.1 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angefochtenen Durchsuchungsbefehls ist festzuhalten, dass die entsprechende Hausdurchsuchung längst durchgeführt und abgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin
- 5 die „Aufhebung“ des Durchsuchungsbefehls verlangt, ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzbedürfnisses auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 82). Gemäss Rechtsprechung kann indes ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (vgl. z.B. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.36 vom 12. Juli 2006, E. 1.4). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend. Die Hausdurchsuchung sei in deutsch statt französisch durchgeführt worden und insbesondere sei das Beschlagnahmeprotokoll in deutsch gehalten und habe ohne Übersetzung unterschrieben werden müssen. Im Bundesstrafprozess müsse die Behörde jedoch in der Lage sein, Instruktionen in allen Amtssprachen durchzuführen. Dies ergebe sich auch aus Art. 5 Ziff. 2 und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK (BV.2010.69 act. 1 S. 5 f.). Diese von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage kann sich grundsätzlich jederzeit unter gleichen Umständen wieder stellen. Eine rechtzeitige richterliche Überprüfung wird dabei kaum je möglich sein. Der Frage kann grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden. Bei dieser Sachlage kann auf die Voraussetzung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden. Auf die Beschwerde wird damit insoweit eingetreten. 2.3.2 Im Rahmen des Strafverfahrens erfolgt die Wahl der Sprache für die Instruktion sowie die Verhandlungen in der Regel gemäss dem Territorialitätsprinzip: Die anzuwendende Sprache ist die Amtssprache am Ort des Gerichtsstandes (BGE 121 I 196, 198 E. 2). Dieses Kriterium ist allerdings vorliegend insofern schwierig anzuwenden, als die Beschwerdegegnerin eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes ist und die Kompetenz hat, sich auf dem gesamten Bundesgebiet und in allen Sprachregionen des Landes zu bewegen, und sie zur Untersuchungsführung sowie Entscheidfällung in allen drei Amtssprachen, also in Italienisch, Deutsch und Französisch fähig sein muss (vgl. SCHWANDER, Die sprachlichen Rücksichten in der Strafrechtspflege des Bundes, ZStrR 82/1966, S. 14 ff.). Das VStrR äussert sich nicht zu den Kriterien für die Wahl der Sprache, in welcher das Ermittlungsverfahren und danach die Voruntersuchung zu führen sind (vgl. aber Art. 54 Abs. 1 BGG; E. 1.3). Auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 5 und 6 EMRK sowie im übrigen auch Art. 14 UNO-Pakt II, schreiben für das Strafverfahren in keiner Weise die Anwendung einer bestimmten Sprache vor. Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a und e EMRK resp. Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und f UNO-Pakt II sehen lediglich vor,
- 6 dass der Beschuldigte über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung resp. Anklage „in einer ihm verständlichen Sprache“ unterrichtet wird und dass er unentgeltlich einen Übersetzer soll beiziehen können, „sofern er die Gerichtssprache nicht versteht“ (vgl. zum Ganzen TPF 2004 48; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2005.114 vom 13. Februar 2006, E. 3; BK_B 028/04 vom 6. Juli 2004, E. 2.1). Die genannten Garantien wurden vorliegend nicht verletzt: wohl ist die in casu zuständige Untersuchungsleiterin deutscher Muttersprache. Laut Beschwerdegegnerin habe sie aber genügend Französischkenntnisse, um eine Durchsuchung in französisch zu leiten. Zudem seien bei der Hausdurchsuchung auch genügend Personen französischer Muttersprache anwesend gewesen, um allfällige Fragen zu beantworten. Die relevanten Aktenstücke sodann seien mündlich erläutert worden. Bei der anschliessenden Einvernahme sei zudem ein Dolmetscher beigezogen worden (act. 6 S. 6 f.). Eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist damit nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet. 3. 3.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2 u. a. mit Hinweis auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.20 vom 23. Juni 2005, E. 2.1.1). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitsforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem elektronischen Datenträger gespeicherten Daten und somit zur Einsprache gegen dessen Durchsuchung legitimiert. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit einer solchen Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.
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3.2 Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen die Entscheide des Bundesstrafgerichts BE.2008.3 vom 24. Juni 2008, E. 3; BE.2007.10 vom 14. März 2008, E. 2; BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008, E. 2, m.w.H.). 3.3 3.3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1, m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.
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3.3.2 Das HMG soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1). Das Gesetz gilt unter anderem für den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), insbesondere für die Herstellung und das Inverkehrbringen (Art. 2 lit. a). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen; zu den Arzneimitteln gehören auch Blut und Blutprodukte. Weiter definiert das HMG den Begriff „Herstellen“ wie folgt: sämtliche Arbeitsgänge der Heilmittelproduktion von der Beschaffung der Ausgangsmaterialien über die Verarbeitung bis zur Verpackung, Lagerung und Auslieferung des Endproduktes sowie die Qualitätskontrollen und die Freigaben. Als Inverkehrbringen sodann gilt das Vertreiben und Abgeben von Heilmitteln (Art. 4 Abs. 1 lit. d HMG). Wer Arzneimittel herstellt, braucht gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a HMG eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für die gewerbsmässige Einfuhr, Ausfuhr und den Handel im Ausland (Art. 18 HMG). Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 vorliegt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 200 000 Franken bestraft, wer die Gesundheit von Menschen gefährdet, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulassung, ohne Bewilligung oder entgegen anderen Bestimmungen dieses Gesetzes herstellt, in Verkehr bringt, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. b HMG). Mit Haft oder mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen (Art. 87 Abs. 1 lit. a HMG). Wer gewerbsmässig handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 2 HMG); wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft (Art. 87 Abs. 3 HMG). 3.3.3 Laut Gesuchstellerin besteht der Verdacht, dass die Gesuchsgegnerin illegal Arzneimittel herstellt und über die Unternehmungen C. GmbH und D. GmbH vertreibt (BV.2010.69 act. 6 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, keine Heilmittel, sondern lediglich Produkte für den kosmetischen Gebrauch herzustellen. Die Gesuch-
- 9 stellerin sei daher für eine Untersuchung nicht zuständig. Auch wenn die Gesuchsgegnerin laut Handelsregister u.a. „dans le domaine pharmaceutiques“ tätig sei, könne daraus nicht geschlossen werden, bei den hergestellten Produkten handle es sich um Heilmittel. Der im Handelsregister festgelegte Zweck der Gesellschaft entspreche nicht zwingend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Gleiches gelte für die Markeneinträge: aus der Registrierung auch für die Klasse „pharmaceutiques“ könne nichts zum effektiv hergestellten Produkt abgeleitet werden. Die Herstellung von Medikamenten sei erst in Planung, wobei die notwendigen Bewilligungen eingeholt würden. Sodann bringt die Gesuchsgegnerin vor, wohl enthielten ihre Produkte gewisse in der Schweiz verbotene Substanzen, doch würden diese ausschliesslich exportiert. In den jeweiligen Bestimmungsländern seien die Produkte aber zugelassen (BV.2010.69 act. 1 S. 4 f.; act. 8 S. 2). Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, in Produkten der Gesuchsgegnerin sei nach Analysen der Wirkstoff Clobetasolpropionat gefunden worden, womit diese als Arzneimittel zu qualifizieren seien (BV.2010.69 act. 6.7). Zudem bedeute auch die Qualifikation als kosmetische Produkte, wie sie die Gesuchsgegnerin vornehme, nicht automatisch deren bewilligungsfreie Zulassung. Obwohl bestritten, sei auch der Eintrag gewisser Produktenamen im Markenregister unter „pharmazeutisch“ ein Indiz für die illegale Herstellung von Medikamenten (BV.2010.69 act. 6.8). Schliesslich bringt die Gesuchstellerin vor, die Produkte würden entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht nur ins Ausland exportiert, sondern auch in der Schweiz vertrieben. Dies ergebe sich aus beschlagnahmten Unterlagen, Internetrecherchen und sei auch von der Direktorin der D. GmbH anlässlich einer Einvernahme bestätigt worden (BV.2010.69 act. 6.2-6.5; zum Ganzen vgl. act. 6). 3.3.4 Die Gesuchstellerin hat damit den für die Durchsuchung notwendigen hinreichenden Tatverdacht in genügender Weise dargetan und belegt (vgl. E. 3.3.2). Die Gesuchsgegnerin vermag den Verdacht mit ihren Rügen nicht zu entkräften. Vielmehr räumt sie selbst ein, die Produkte enthielten verbotene Substanzen. Zudem ist unbestritten, dass eine Bewilligung i.S. Art. 5 bzw. 18 HMG nicht vorliegt. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen sei, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen im jetzigen Stadium des Verfahrens noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumenten besteht (vgl. TPF 2004 12 E. 2.1).
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Die Gesuchstellerin bringt vor, die Gesuchsgegnerin arbeite überwiegend auf elektronischem Weg. Die Durchsuchung der sichergestellten Harddisk sei daher für die Ermittlungen unerlässlich. Die Relevanz der sichergestellten Daten für die Untersuchung ist damit in genügender Weise dargetan. Dies gilt umso mehr, als sich laut Angaben der Gesuchsgegnerin auf der Harddisk Informationen zur Fabrikation sowie zu den Kunden befinden (BV.2010.69 act. 1 S. 7). Dies betrifft genau den Gegenstand der Ermittlungen. Nach erfolgter Durchsuchung wird die Gesuchstellerin mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden haben, welche Unterlagen sie als beweisrelevant erachtet und zu den Akten nehmen will (vgl. hierzu TPF 2006 307 E. 2.1). Unterlagen bzw. Dateien, die keinen Zusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen, hat sie nach erfolgter Durchsuchung umgehend der Gesuchsgegnerin auszuhändigen. Damit erweist sich die Rüge der Gesuchsgegnerin, es seien auch für das Strafverfahren irrelevante Unterlagen sichergestellt worden, im jetzigen Zeitpunkt als unbegründet (BV.2010.69 act. 1 S. 6 f., act. 8 S. 2). 3.5 3.5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu verfahren. Papiere sind mit grösstmöglicher Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Diese Bestimmungen legen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungsziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). 3.5.2 Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. B. – Teilhaber und Geschäftsführer der Gesellschaft (BV.2010.69 act. 1.1) – habe bei den Untersuchungen kooperiert, alle verlangten Unterlagen herausgegeben und auch alle gestellten Fragen beantwortet. Die Beschlagnahme der Harddisk resp. der gesamten Daten sei daher unverhältnismässig und überflüssig (BV.2010.69 act. 1 S. 7, act. 8 S. 2). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Kooperation und Auskünfte schliessen eine Beschlagnahme bzw. Sicherstellung selbstverständlich nicht aus. Ob sich auf der Harddisk sodann für die Strafuntersu-
- 11 chung irrelevante Daten befinden, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Wie dargetan wird darüber erst nach Durchsicht entschieden (E. 3.4). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde zudem gewahrt, indem die Gesuchstellerin nicht den Computer sicherstellte, sondern eine Kopie der Harddisk anfertigte. So wurde gewährleistet, dass die Gesuchsgegnerin weiterarbeiten kann (BV.2010.69 act. 6 S. 7, act. 10). Weiter beruft sich die Gesuchsgegnerin auf Geschäftsgeheimnisse. Sie macht geltend, die Informationen auf der beschlagnahmten bzw. sichergestellten Harddisk seien geheim und vertraulich (Produkteinformation und Kundenkartei). Da weitere Gesellschaften in das Verfahren involviert seien bestehe die Gefahr, dass diese von ihren Fabrikationsgeheimnissen erfahren würden und die Kundenkartei einsehen könnten (BV.2010.69 act. 1 S. 7). Bei den geltend gemachten Geschäftsgeheimnissen handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR in jedem Fall dem Zugriff der bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gesuchstellerin vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die I. Beschwerdekammer erforderlich machen (TPF 2009 176). Die Zulässigkeit einer Durchsuchung der fraglichen Daten durch die Untersuchungsbehörden ist vor diesem Hintergrund gegeben, wobei die Gesuchsgegnerin bei der Durchsuchung die grösstmögliche Schonung der Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin walten zu lassen hat. Die Entsiegelung des Datenträgers und dessen Durchsuchung hat im Beisein zumindest eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu erfolgen und die Daten der Gesuchstellerin sind vertraulich zu behandeln (Art. 61 und 62 HMG). Akteneinsicht kommt nur den Parteien, nicht aber weiteren Beteiligten zu (Art. 36 VstrR i.V.m. Art. 26-28 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]). 3.6 Das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, den bei der Gesuchsgegnerin sichergestellten Datenträger im Beisein zumindest eines Vertreters der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang der Verfahren handelt es sich bei der Beschwerdeführerin bzw. Gesuchsgegnerin im Ergebnis um die vollständig unterliegende Partei, weshalb sie grundsätzlich die ganzen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), tragen müsste (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem sie aber durch die unzutreffende Bezeichnung der erfolgten Sicherstellung durch die
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Beschwerdegegnerin zur unzulässigen Beschwerdeerhebung verleitet worden ist (vgl. hierzu oben E. 2.2; Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), wird ihr eine reduzierte Gebühr in der Höhe von Fr. 1'000.-zur Bezahlung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens für den unnötigerweise verursachten Aufwand eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) auszurichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen und die Swissmedic ermächtigt, den am 5. Oktober 2010 bei der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin den Restbetrag von Fr. 500.zurückzuerstatten.
4. Die Swissmedic hat die Beschwerdeführerin/Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer mit Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) zu entschädigen.
Bellinzona, 16. Dezember 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Rechtsanwalt François Besse, - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).