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Bundesstrafgericht 13.04.2010 BV.2009.33

13. April 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,369 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).;;Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).

Volltext

Entscheid vom 13. April 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.33

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) führt eine besondere Steueruntersuchung nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) u. a. gegen B. wegen des Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen in den Steuerperioden 2002 – 2006 (BE.2009.5, act. 1.1). Am 27. Januar 2009 erfolgten Hausdurchsuchungen an verschiedenen Standorten, u. a. auch in der Wohnung der von B. getrennt lebenden Ehefrau A. Da während und nach der Durchsuchung niemand anwesend war, der Einsprache hätte erheben können, wurden – um die Rechte zu wahren – die vorgefundenen Papiere vorsorglich unter Verschluss genommen. A. wurde über die Durchsuchung der Wohnung am 29. Januar 2009 schriftlich informiert und erhielt gleichzeitig eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls, des Durchsuchungsbefehls sowie eine Rechtsmittelbelehrung zugestellt (BE.2009.5, act. 1.2 und 1.3). Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 wurde durch die Rechtsvertreterin von B. formell Einsprache gegen die Durchsuchung der im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 27. Januar 2009 aufgeführten Akten und Gegenstände erhoben (BE.2009.5, act. 1.6). Mit Entscheid BE.2009.5 vom 19. Juni 2009 hiess die I. Beschwerdekammer das Gesuch der ESTV um Entsiegelung gut und ermächtigte diese, die am 27. Januar 2009 versiegelten Papiere zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1.3).

B. In ihrer Verfügung vom 14. August 2009 hielt die ESTV fest, dass die Beschwerdefrist gegen den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer unbenutzt verstrichen sei, und beschlagnahmte nach erfolgter Durchsuchung einen Teil der am 27. Januar 2009 sichergestellten Unterlagen. Einige Aktenstücke wurden demgegenüber wieder an A. herausgegeben (act. 1.2).

C. Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde vom 19. August 2009 beantragt A. die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung sowie die vollumfängliche Rückgängigmachung sämtlicher von der ESTV im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung veranlassten Amtshandlungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Sie begründet ihre Beschwerde damit, die ESTV habe in ihrer Verfügung die Gerichtsferien nicht berücksichtigt und so die Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommen. Sie

- 3 stellte zudem in Aussicht, dass B. gegen den Entscheid der I. Beschwerdekammer fristgerecht eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben werde (act. 1). Der Direktor der ESTV leitete die Beschwerde am 25. August 2009 mit seiner Stellungnahme an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er schliesst darin auf Abweisung der Beschwerde (act. 2). A. liess sich innerhalb der ihr zur Einreichung einer allfälligen Replik anberaumten Frist nicht mehr vernehmen.

D. Am 24. August 2009 erhob B. gegen den Entscheid BE.2009.5 der I. Beschwerdekammer vom 19. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesgericht (BE.2009.5, act. 13.1), worauf die ESTV im von A. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor der I. Beschwerdekammer die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts beantragte (act. 6). Die Beschwerde von B. wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010 abgewiesen (BE.2009.5, act. 16).

E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor

- 4 oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die I. Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Durchsuchung der in ihrer Wohnung sichergestellten Papiere keine Einsprache erhoben, obwohl ihr eine entsprechende Gelegenheit eingeräumt wurde (BE.2009.5, act. 1.3). Die Beschwerdeführerin war demzufolge nicht Partei im Entsiegelungsverfahren. Selbst wenn die Einsprache von B. vom 23. Februar 2009 (BE.2009.5, act. 1.6) auch im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden wäre, was B. im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht offenbar geltend machte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.3), so hat sie auch keine Beschwerde gegen den (sie betreffenden) Entsiegelungsentscheid erhoben mit der Rüge, die I. Beschwerdekammer habe ihre separat erfolgte Einsprache zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sofern sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde nun gegen die Durchsuchung der Unterlagen richtet, macht sie keine eigenen Interessen, sondern solche ihres Ehemannes geltend. Hierzu ist sie jedoch nicht legitimiert und auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Bezüglich sich selbst hat sie nach dem Gesagten bereits vorher auf eine Einsprache gegen die Durchsuchung der Papiere verzichtet.

1.4 Soweit die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung verlangt, fehlt es ihr an einer Beschwer, in dem Umfange, als mit der angefochtenen Verfügung die Rückgabe einiger ihrer Aktenstücke angeordnet worden ist. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Hinsichtlich der angeordneten Beschlagnahme ihrer Unterlagen kommt der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich die Legitimation zur Beschwerdeführung zu, jedoch macht sie in ihrer Beschwerde keinerlei Tatsachen bzw. rechtliche Ausführungen geltend, weswegen sich die Beschlagnahme als rechtswidrig erweisen sollte. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann sie aus der angeblich verfrüht erfolgten Durchsuchung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie – angesichts des Fehlens materieller Vorbringen gegen die angeordnete Beschlagnahme – überhaupt einzutreten ist.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die

- 5 reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. April 2010 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwältin Martina Fausch - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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