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Bundesstrafgericht 13.03.2009 BV.2009.3

13. März 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·577 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR);;Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 13. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.3

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen B. eine Strafuntersuchung führt wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), wobei B. u. a. vorgeworfen wird, in einem Restaurant einen illegalen Glücksspielsalon eingerichtet und betrieben zu haben;

- im Rahmen einer am 7. Dezember 2008 in erwähntem Restaurant eine Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, anlässlich derer beim Beschwerdeführer Bargeld im Betrag von Fr. 2'090.-- sichergestellt (act. 2.1, S. 7) und in der Folge mit Verfügung vom 27. Januar 2009 beschlagnahmt wurde (act. 2.9);

- der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vom 29. Januar 2009 an den Direktor der ESBK gelangte und um schnellstmögliche Rücküberweisung des Geldes ersuchte (act. 1);

- der Beschwerdeführer am 10. Februar 2009 eingeladen wurde, bis 20. Februar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 3); - hierauf bei der I. Beschwerdekammer kein entsprechender Zahlungseingang vermerkt werden konnte, weshalb dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 eine Nachfrist bis 6. März 2009 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wobei er darauf hingewiesen wurde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 5);

- innerhalb dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer betreffend des Kostenvorschusses kein Zahlungseingang vermerkt werden konnte;

- auf die Beschwerde somit androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 BGG);

- der Beschwerdeführer demnach als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 3 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. März 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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