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Bundesstrafgericht 15.07.2009 BV.2009.29

15. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·606 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR);;Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 15. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS BERN,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Rechtshilfe (Art. 30 Abs. 5 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2009.29

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend „EZV“) gegen A. und gegen die B. GmbH am 18. März 2009 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) einleitete (act. 1.8);

- die EZV zur genaueren Abklärung der anonym erhobenen Vorwürfe der Widerhandlungen durch illegalen Arzneimittelimport Einblick in die Steuerakten von A. und der B. GmbH nehmen wollte, weil insbesondere anhand der Buchhaltung und der dazugehörigen Belege der B. GmbH, die auch Grundlage für die Veranlagung der direkten Steuern bilden, nachvollzogen oder zumindest abgeschätzt werden könne, woher die im Internet angebotenen Kapseln und andere Produkte stammten und wie sie vertrieben würden;

- die EZV am 18. März 2009 mittels E-Mail bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern um Einsicht in die Steuerakten von A. und der B. GmbH ersuchte (act. 5.1);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Schreiben vom 31. März 2009 dieses Ersuchen ablehnte (act. 1.1);

- die EZV am 16. Juni 2009 gestützt auf Art. 30 Abs. 5 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und das Gesuch stellte, die Steuerverwaltung des Kantons Bern sei anzuweisen, ihr bezüglich A. und die B. GmbH betreffenden Steuerakten der letzten fünf Steuerperioden, die sich bei der Steuerverwaltung befinden, vollumfänglich und unentgeltlich Einsicht und, soweit nötig, Edition zu gewähren (act. 1);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern in ihrer Gesuchsantwort vom 8. Juli 2009 sich über die Vorgehensweise der EZV wunderte und ausführte, dass sie die Akteneinsicht bloss verweigert habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Übertretung handle (act. 5);

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern vom heutigen Kenntnisstand des Sachverhalts ausgehend ausführte, dass dem Gesuch der EZV betreffend die Gewährung um Einsicht bzw. Edition der Steuerakten von A. und der

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B. GmbH für die letzten fünf Steuerperioden nichts entgegenstehe (act. 5);

- das Verfahren somit gegenstandslos geworden und als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten verlegt werden (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG);

- 4 und erkennt: 1. Das Gesuch wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 15. Juli 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Steuerverwaltung des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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