Entscheid vom 1. Juli 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Barbara Ott und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli,
Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2008.6
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (nachfolgend „ESTV“), führte gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 25. Februar 2003 unter anderem gegen B., die A. AG, die C. SA, die D. SA sowie die E. SA eine besondere Steueruntersuchung gemäss den Art. 190-195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; [vgl. act. 1.1]).
B. Am 14. Mai 2003 wurde am Wohnort von F., Aktionär der D. SA, unter anderem ein Beleg vom 15. Mai 1998 über den Verkauf von 70 Spielautomaten an die A. AG zum Preis von Fr. 140'000.-- beschlagnahmt (vgl. act. 1.1). Der Erhalt dieses Betrages wurde von F. quittiert (act. 1.7).
C. Am 10. Februar 2006 wurde B., einziger Verwaltungsrat der A. AG, zum Sachverhalt befragt. Er sagte aus, dass er sich nicht mehr an den Kauf der Spielautomaten erinnern könne (act. 1; act. 1.1).
D. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 beantragte die A. AG bei der ESTV, F. sei im Beisein ihres Vertreters als Zeuge zum angeblichen Spielautomatenkauf zu befragen. Die A. AG könne sich nicht an einen solchen Automatenkauf erinnern (act. 1.5).
E. Mit Schreiben vom 20. März 2008 wies die ESTV den Beweisantrag betreffend die Zeugeneinvernahme von F. mit der Begründung ab, die Rechnung sei vom Fax-Gerät der A. AG Gruppe im Tessin an die D. SA übermittelt und der Erhalt des Betrages sei quittiert sowie verbucht worden, weshalb der Kauf der Spielautomaten durch die A. AG nachgewiesen sei (act. 1.6).
F. Mit Beschwerde vom 28. März 2008 stellt die A. AG bei der Direktion der ESTV den Antrag, F. sei im Beisein des Rechtsvertreters der A. AG als Zeuge zu der Ausstellung der Quittung sowie zur Herkunft der Fr. 140'000.-- zu befragen (vgl. act. 1.1).
G. Mit Entscheid vom 13. Mai 2008 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde ab (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, der Beweisantrag
- 3 sei nicht erheblich und nicht tauglich, da F. im Verfahren gegen die D. SA bereits zum Sachverhalt befragt worden sei und sich nicht habe erinnern können. Der Verkauf der Spielautomaten sei durch das Treuhandbüro der D. SA verbucht worden, weshalb die Transaktion sowie die Bezahlung durch die A. AG als erfolgt anzusehen seien (act. 1.1).
H. Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 schloss die ESTV die Untersuchung und setzte B. und A. AG gemäss Art. 193 Abs. 3 DBG eine Frist von 30 Tagen, um sich zum Untersuchungsbericht zu äussern, Anträge auf Ergänzung der Akten zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen (act. 5; vgl. zum Ganzen TPF BV.2008.4/5 vom 3. Juni 2008).
I. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2008 beantragt die A. AG bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei F. als Zeuge vorzuladen und im Beisein ihres Rechtsvertreters zu den Vorgängen um die von ihm erteilte Quittung auf der Rechung vom 15. Mai 1998 zu befragen (act. 1). Es sei nicht auszuschliessen, dass das Fax-Gerät manipuliert oder missbräuchlich verwendet worden sei.
J. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR kann gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden, sofern nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR gegeben ist. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Einvernahme des Zeugen F. beschwert. Die Übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführerin wird unter anderem vorgehalten, von der D. SA 70 Spielautomaten zum Preis von Fr. 140'000.-- gekauft und dies nicht verbucht zu haben. Als Beweis hiefür dient nach Ansicht der Beschwerdegegnerin eine per Fax übermittelte Rechnung, welche als Käufer der Spielautomaten die Beschwerdeführerin angibt. Der Erhalt des Betrages wurde von F., Verwaltungsrat der D. SA, mit den Initialen „G H“ quittiert. Soweit die Beschwerdeführerin die Befragung von F. zum vorgenannten Sachverhalt beantragt, ist kaum davon auszugehen, dass dieser seine eigene Unterschrift bzw. seine handschriftlichen Initialen auf der Quittung und den Erhalt des Betrages, welcher durch das von der D. SA beauftragte Treuhandbüro ordentlich verbucht wurde (siehe act. 1.1), in Abrede stellen würde. Insofern handelt es sich bei F., zumindest aufgrund der derzeitigen Ermittlungserkenntnisse, wohl um einen Belastungszeugen.
2.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK räumt dem Angeschuldigten das Recht ein, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen und die Ladung und Vernehmung von Belastungszeugen zu erwirken (BGE 118 IA 462 E. 5a). Derselbe Anspruch ergibt sich aus dem in Art. 4 BV (neu: Art. 29 Abs. 2 BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 118 IA 462 E. 5a; BGE 116 Ia 289 E. 3a; TPF BB.2007.58 vom 23. November 2007 E. 5.3). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (TPF BB.2007.40 vom 12. November 2007 E. 3.2; TPF BB.2006.126 vom 22. Februar 2007 E. 2.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte mindestens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 118 IA 462 E. 5aa; BGE 116 Ia 289 E. 3a).
2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Sinne der obgenannten Rechtsprechung Anspruch, die Einvernahme von F. als Zeugen zu verlangen und ihm Fragen zu stellen. Es stellt sich indessen die Frage, ob sich die Zeugenbefragung bereits im derzeitigen Verfahrensstand als unbedingt erforderlich aufdrängt, oder ob die Befragung des Zeugen F. zu einem späteren Zeitpunkt
- 5 sinnvoller ist. Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 schloss die Beschwerdegegnerin die Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin. Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Ergebnis, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde, so verlangt sie von der zuständigen kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Durchführung des Hinterziehungsverfahrens (Art. 194 Abs. 1 DBG). Kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung zum Schluss, es liege ein Steuervergehen vor, so erstattet sie bei der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde Anzeige (Art. 194 Abs. 1 DBG). Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen geht somit das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vor den zuständigen kantonalen Behörden weiter. Diese werden das Verfahren zum Abschluss bringen. Aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips erscheint es sinnvoll, dass die Befragung von F. vor der entscheidenden kantonalen Behörde stattfindet, damit sich diese einen persönlichen und somit direkten Eindruck von F. und dessen Glaubwürdigkeit machen kann. Im Rahmen des kantonalen Verfahrens (bzw. allenfalls der kantonalen Verfahren) wird sich die Frage stellen, ob F. als Auskunftsperson anstatt als Zeuge einvernommen werden sollte, da die D. SA bekanntlich selbst in das Steuerverfahren verwickelt ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2008 nicht willkürlich im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VStrR, zumal die Beschwerdeführerin aus den erwähnten Gründen kein Rechtsnachteil erleidet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 2. Juli 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.