Entscheid vom 3. Juni 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
1. A. 2. B. AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli,
Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtliches Gehör und Säumnis (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2008.4 und BV.2008.5
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Besondere Steueruntersuchungen (nachfolgend „ESTV“), führte gestützt auf einen Auftrag des Vorstehers des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 25. Februar 2003 unter anderem gegen A., die B. AG, die C. SA, die D. SA sowie die E. SA eine besondere Steueruntersuchung gemäss den Art. 190-195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11; [vgl. act. 1.1; act. 5.1]). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 schloss sie die Untersuchung und setzte A. und B. AG gemäss Art. 193 Abs. 3 DBG eine Frist von 30 Tagen, um sich zum Untersuchungsbericht zu äussern, Anträge auf Ergänzung der Akten zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen (act. 16.2).
B. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2007 beantragten A. und B. AG der ESTV, es sei ihnen im Rahmen der erwähnten Steueruntersuchung Akteneinsicht zu gewähren und es sei ein umfassendes Aktenverzeichnis zu erstellen, das auch die Verfahren gegen die C. SA, die D. SA und die E. SA umfassen müsse (act. 1.4). Als Termin für die Akteneinsicht wurde der 10. Dezember 2007 vorgeschlagen (act. 1.1 und act. 1.4).
C. Am 4. Dezember 2007 teilte die ESTV A. und B. AG per E-Mail mit, die sie betreffenden Akten könnten am 10. Dezember 2007 eingesehen werden, nicht jedoch diejenigen der C. SA, der D. SA und der E. SA (act. 5.3). Zudem übermittelte sie elektronisch das Untersuchungsjournal, nicht jedoch ein separates Aktenverzeichnis.
D. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2007 (act. 1.3), welches von der ESTV als „Beschwerde vom 7. Dezember 2007“ entgegengenommen wurde – ein effektiv vom 7. Dezember 2007 stammendes Dokument ist in den Akten nämlich offenbar nicht enthalten (siehe act. 13) – beantragten A. und die B. AG, dass Ihnen bezüglich der gegen sie geführten Verfahren vollständige und getrennte Aktenverzeichnisse zugestellt werden sollten; falls solche Verzeichnisse nicht vorhanden wären, sollten sie vorab erstellt werden. A. und die B. AG ersuchten um Zustellung formeller Entscheide, falls die ESTV beabsichtigen würde, die Aktenverzeichnisse nicht zur Verfügung zu stellen (act. 13.1, S. 1 f.).
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E. Mit Entscheid vom 11. März 2008 wies der Direktor der ESTV die Beschwerde ab (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dem Untersuchungsjournal, den Beschlagnahmeprotokollen sowie dem Beilagenverzeichnis des Schlussberichts seien sämtliche verfahrensrelevanten Akten zu entnehmen. Das Fehlen eines separaten Aktenverzeichnisses stelle daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
F. Mit Beschwerde vom 17. März 2008 stellen A. und die B. AG bei der I. Beschwerdekammer Antrag auf Erstellung vollständiger und detaillierter Aktenverzeichnisse in den gegen sie geführten Verfahren (act. 1, S. 1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, das Untersuchungsjournal sei nicht vollständig, weshalb eine gezielte Akteneinsicht nicht möglich sei. Mit der Verweigerung der Erstellung eines Aktenverzeichnisses werde deshalb das rechtliche Gehör verletzt. Es fehlten beispielsweise der Antrag der ESTV an den Chef des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 12. Februar 2003, dessen Beizug beantragt werde (act. 1, S. 2), Hinweise auf die Akteneditionen und Retournierungen bei den kantonalen Steuerverwaltungen (act. 1, S. 2), Protokolle der Aussagen von F., welche Grundlage für den Antrag vom 12. Februar 2004 gebildet hätten (act. 1, S. 4) oder Hinweise, ob im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen die D. SA nähere Abklärungen gegen die B. AG durchgeführt worden seien.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2008 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (act. 5).
H. Mit Replik vom 29. April 2008 bestätigen A. und B. AG die bisher gestellten Anträge (act. 8).
I. Die ESTV hält mit Duplik vom 15. Mai 2008 an ihren Anträgen fest (act. 10).
J. Angesichts des engen Zusammenhangs bezüglich des sachlichen und rechtlichen Gehaltes ist es angebracht, die beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren in einem gemeinsamen Entscheid zu beurteilen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit notwendig, im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen weiter eingegangen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR kann gegen Amtshandlungen und gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden, sofern nicht die Beschwerde nach Art. 26 VStrR gegeben ist. Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2 VStrR) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2008. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeführer rügen eine Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Zurverfügungstellung von Aktenverzeichnissen. Unklar bleibt, worin der Unterschied zwischen dem Hauptantrag und dem Eventualantrag bestehen soll, wird doch in beiden Anträgen verlangt, dass Aktenverzeichnisse „in der gegen die Beschwerdeführer gerichteten besonderen Steueruntersuchung“ bzw. „zu den Verfahren gegen die beiden Beschwerdeführer“ zur Verfügung gestellt werden. Als einziger materieller Unterschied im Wortlaut der beiden Anträge kann der Hinweis auf das „Email vom 2. Dezember 2007“ angesehen werden, erscheint dieser doch nur im Haupt- nicht aber im Eventualantrag (act. 1, S. 1). Sollte mit dem Hinweis im Vergleich mit der Beschwerde eine Ausweitung des Streitgegenstandes beabsichtigt sein (im E-mail vom 2. Dezember 2007 waren auch Aktenverzeichnisse für die gegen C. SA, D. SA und E. SA gerichteten Verfahren verlangt worden, act. 1.4), wäre darauf nicht einzutreten, da dieser Antrag vor der Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegnerin nicht gestellt wurde. Prozessual ist es nicht zulässig, den Streitgegenstand vor der Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeinstanz auszuweiten. Im Übrigen hätte selbst eine materielle Beurteilung des Hauptantrages zu keiner Herausgabe von Akten bzw. Erstellung von Aktenverzeichnissen betreffend die Verfahren gegen die C. SA, die D. SA und die E. SA geführt, da in Bezug auf ein solches Begehren das notwendige Rechtsschutzinteresse nicht liquid ist. Einsicht in Verfahrensakten von Drittverfahren ist nur möglich, wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verfahrensrecht,
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5. Aufl., Zürich 2006, S. 362 N. 1690). Durch die gerügte Verweigerung der Erstellung von Aktenverzeichnissen in den sie selbst betreffenden Verfahren sind die Beschwerdeführer jedoch beschwert. Sie rügen zudem die Verletzung des Akteneinsichtsrechts bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), da ihnen aufgrund der fehlenden Aktenverzeichnisse eine gezielte Akteneinsicht nicht möglich sei. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist in diesem Sinne einzutreten.
2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führt im Rahmen der gegen die Beschwerdeführer geführten Verfahren kein separates Aktenverzeichnis, sondern ein Untersuchungsjournal (act. 5.5), welchem eine chronologische Auflistung der Ereignisse/Tätigkeiten (Verfahrensschritte) zu entnehmen ist, in welchem die damit verbundenen Urkunden aufgeführt werden, und wo zusätzlich ergänzende Bemerkungen und Eintragungen über die Kosten etc. enthalten sind. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dieses Untersuchungsjournal als Grundlage für die effiziente Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts geeignet ist, und damit in diesem Stadium des Verfahrens die Funktion eines separaten Aktenverzeichnisses übernehmen kann.
2.2 Gemäss BGE 115 Ia 97 E. 4c sind im Rahmen des Verfahrens vorgenommene Erhebungen aktenkundig zu machen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für den Angeklagten das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (BGE 129 I 85 E. 4.1; BGE 121 I 225 E. 2a; ebenso Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2007 vom 23. März 2007 E. 2.1). Soll dieser Anspruch effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass auch alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115 Ia 97 E. 4c). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt voraus, dass in einem Verfahren überhaupt Akten angelegt (erstellt und geführt) werden. Was zur Sache gehört, muss deshalb in den Akten festgehalten werden (EHRENZELLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/ VALLENDER, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, Art. 29 N. 31). Im Verwaltungsstrafverfahren sollen gemäss Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) die Eröffnung der Untersuchung, ihr Verlauf und die dabei ge-
- 6 wonnenen wesentlichen Feststellungen aus den amtlichen Akten ersichtlich sein. In Bezug auf die Aktenführung in Strafprozessen ist der bald in Kraft tretenden Eidgenössischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 auch eine Bestimmung über die Aktenführung zu entnehmen. Gemäss Art. 100 Abs. 2 hat die Verfahrensleitung für eine systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis zu sorgen; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen. Der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 ist zu entnehmen, zu einer geordneten Anlage eines Aktendossiers gehöre ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermögliche und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich sei, insbesondere wenn die Akten zur Einsichtnahme ausgehändigt werden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1161]).
2.3 Diese von der Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts geforderten Kriterien für ein geordnetes Aktendossier können mit der vorliegend erfolgten Führung des Untersuchungsjournals als grundsätzlich erfüllt erachtet werden, denn das Journal verfügt über eine Detaillierung, die auch den Anforderungen von Art. 38 Abs. 1 VStrR genügt, insbesondere wenn dabei das im vorliegenden Fall vorhandene ausführliche Beschlagnahmeprotokoll (act. 5.3) berücksichtigt wird. Zudem ist dem VStrR ein Erfordernis für ein zusätzliches separates Aktenverzeichnis nicht zu entnehmen. Obwohl die einzelnen Aktenstücke nicht nummeriert sind, ist das Untersuchungsjournal angesichts der chronologischen Auflistung der Verfahrensschritte geeignet, rasch einen Überblick über den Inhalt der Akten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu verschaffen. Die Beschwerdeführer legen ausserdem nicht dar, warum es nicht möglich sein sollte, gestützt auf das Untersuchungsjournal eine gezielte Akteneinsicht vorzunehmen. Vielmehr beweisen die Ausführungen der Beschwerdeführer das Gegenteil: sie sind offensichtlich in der Lage, die nach ihrer Meinung in den Akten fehlenden Unterlagen zu bezeichnen (act. 1, S. 2), was gerade der Zweck des Verfahrens gemäss Art. 193 Abs. 3 DBG ist. Sie werden die gewünschten Aktenbeizüge dort zu beantragen haben; das vorliegende Verfahren ist dazu nicht der geeignete Ort. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2008 ist deshalb nicht willkürlich im Sinne von Art. 27 Abs. 3 VStrR. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
2.4 Hingewiesen sei an dieser Stelle jedoch auf den Umstand, dass es insbesondere bei umfangreichen Unterlagen angebracht ist, das Dossier zu paginieren, um dessen Umfang festzulegen und die Integrität zu garantieren (siehe Art. 100 Abs. 3 der bald in Kraft tretenden Eidgenössischen Straf-
- 7 prozessordnung). Eine solche Paginierung wird auf jeden Fall bei Dossiers erforderlich sein, welche den richterlichen Instanzen zur Beurteilung vorgelegt werden.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32; Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. Juni 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwalt Dr. Urs Bölsterli - Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.