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Bundesstrafgericht 14.04.2009 BV.2008.16

14. April 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,312 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR);;Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR)

Volltext

Entscheid vom 14. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 27 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BV.2008.16

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Sachverhalt:

A. Am 25. Februar 2003 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“), Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (nachfolgend „ASU“), eine besondere Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. SA in liquidazione, A. und weitere Personen wegen Verdachts auf schwere Steuerwiderhandlungen durchzuführen. Nach ersten Ermittlungen wurde das Verfahren getrennt. Unter anderem wurde je eine getrennte Untersuchung gegen B. und die C. AG sowie gegen A. und die D. SA durchgeführt.

B. Mit Datum vom 23. Mai 2008 wurde A. und den übrigen Betroffenen der Schlussbericht gemäss Art. 193 Abs. 1 DBG zugestellt, und zwar in italienischer Sprache. Mit Schreiben vom 28. Mai 2008 und vom 4. Juni 2008 ersuchte A. um Übersetzung des Schlussberichts und der italienischsprachigen Zeugeneinvernahmeprotokolle ins Deutsche. Bezüglich der Zeugeneinvernahmeprotokolle wurde dieser Antrag mit Schreiben vom 11. Juni 2008 von der ASU abgewiesen. Eine an den Direktor der ESTV dagegen erhobene Beschwerde wurde am 15. Juli 2008 abgewiesen.

C. Am 28. Juli 2008 wurde A. der ins Deutsche übersetzte Schlussbericht eröffnet. Mit Datum vom 16. August 2008 stellte A. der ASU verschiedene Anträge (act. 1.1, S. 2 f., N. 4.1), welche mit Schreiben der ASU vom 15. September 2008 teilweise gutgeheissen wurden. A. gelangte dagegen am 19. September 2008 mittels Beschwerde an den Direktor der ESTV und stellte erneut zahlreiche Anträge (act. 1.1, S. 3 f., N. 5.). Mit Entscheid vom 21. Oktober 2008 trat der Direktor der ESTV auf die Beschwerde nicht ein (act. 1.1).

D. Gegen den Entscheid des Direktors der ESTV vom 21. Oktober 2008 führt A. mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 (act. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

„Hauptantrag: Der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die bisher vorgenommenen Einvernahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerde-

- 3 führerin aus den Akten zu weisen und – sofern dies überhaupt noch möglich ist – unter Einräumung der Verteidigungsrechte zu wiederholen.

Eventualantrag: Es sei der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, sich im neuen Entscheid materiell mit der Frage auseinanderzusetzen, inwiefern die bisher vorgenommenen Einvernahmen von sechs Zeuginnen und Zeugen im Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu wiederholen sind. …….. “

Das ebenfalls angebrachte Rechtsbegehren auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde mit Verfügung vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen (TPF BP.2008.56 vom 11. November 2008).

E. Mit Eingabe vom 17. November 2008 reichte der Direktor der ESTV eine Vernehmlassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (act. 6, S. 6). A. replizierte mit Eingabe vom 26. November 2008, hielt an den Beschwerdeanträgen fest und stellte ergänzend den Antrag auf öffentliche Urteilsberatung (act. 9, S. 2). Die Replik wurde der ESTV am 28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19 – 50 VStrR.

Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. d SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ge-

- 4 gen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen sonstige Amtshandlungen der untersuchenden Beamten gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens möglich (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008. In diesem Entscheid wird auf die zahlreichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, sondern es wird unter Bezugnahme auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Mitteilungen der ASU vom 15. September 2008 (act. 1.1, S. 3) festgehalten, die Zeugen würden erneut vorgeladen und die Beschwerdeführerin werde Gelegenheit erhalten, diesen Fragen zu stellen. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr beschwert, und im darüber hinausgehenden Umfang sei gemäss Art. 193 Abs. 4 DBG kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5).

Art. 193 Abs. 4 DBG sieht vor, dass gegen die Eröffnung des Berichtes und dessen Inhalt kein Rechtsmittel gegeben sei, und dass abgelehnte Anträge auf Ergänzung der Untersuchung im späteren Hinterziehungsverfahren oder Verfahren wegen Steuerbetruges oder Veruntreuung von Quellensteuern angefochten werden könnten. Es fragt sich, ob die vorliegende Situation, wo die Unterdrückung von Zeugeneinvernahmen bzw. deren Wiederholung beantragt wird, unter Art. 193 Abs. 4 DBG zu subsumieren ist; die Frage kann jedoch offen gelassen werden, nachdem die ASU mit Ihren Schreiben vom 15. September 2008 auf die Anträge der Beschwerdeführerin eingetreten ist und diesen teilweise stattgegeben hat. Für das vorliegende Verfahren ist deshalb von der Nichtanwendbarkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auszugehen, und die Beschwerde ist als solche gemäss Art. 27 Abs. 1 bzw. 3 VStrR entgegenzunehmen. Durch das Nichteintreten der Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdeentscheid berührt und hat zumindest teilweise ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung; auf deren im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Grundsätzlich ist das Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren mit Ausnahme der Teilnahmerechte der Angeschuldigten und Verletzten geheim.

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Auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin, welchen sie zudem erst in der Replik vorbringt, betreffend öffentliche Urteilsberatung ist nicht einzutreten, ist doch ein solches Vorgehen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 26 ff. VStrR nicht vorgesehen, und es besteht auch kein ausserordentlicher Grund für die Durchführung einer solchen öffentlichen Urteilsberatung (vgl. statt vieler SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 155 ff.).

2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2008 bezüglich der umstrittenen Zeugeneinvernahmen darauf hin, dass die ASU bereits die erneute Einvernahme der Zeugen in Aussicht gestellt habe, und dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neuen Einvernahmen Gelegenheit erhalte, diesen Fragen zu stellen. Eine vollumfängliche Wiederholung der Einvernahmen sei jedoch nicht vorgesehen. Damit sei dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben worden. Im darüber hinausgehenden Umfang – vollständige statt nur ergänzende Wiederholung der Einvernahmen – sei auf die Anträge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 193 Abs. 4 DBG nicht einzutreten, bzw. sei kein Rechtsmittel gegeben (act. 1.1, S. 5). Betreffend die Nichtanwendbarkeit von Art. 193 Abs. 4 DBG auf den vorliegenden Sachverhalt ist dabei auf E. 2.1 zu verweisen.

2.2 Art. 41 Abs. 3 VStrR sieht vor, dass der Beschuldigte und dessen Verteidiger Anspruch darauf haben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV formuliert ist. Wird Art. 41 Abs. 3 VStrR durch eine Amtshandlung der untersuchenden Behörde verletzt, so ist der Betroffene zur Beschwerde berechtigt (Art. 27 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit Eröffnung oder Kenntnisnahme der Amtshandlung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR).

Vorliegend erfolgten die umstrittenen Zeugeneinvernahmen in der Zeit vom 14. Juni 2006 bis zum 25. September 2006 (act. 1, S. 4). Am 12. Dezember 2006 wurde die Beschwerdeführerin (zum zweiten Mal) von der ASU einvernommen (act. 6, S. 2, und act. 6.2). Es musste ihr (und ihrem Verteidiger) spätestens anlässlich dieser Einvernahme aufgrund der Vorhalte bewusst geworden sein, dass vorgängig Zeugen ohne ihre Anwesenheit, also unter Missachtung von Art. 41 Abs. 3 VStrR, einvernommen worden waren,

- 6 wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar darlegt (act. 6, S. 2). Spätestens am 12. Dezember 2006 hatte die Beschwerdeführerin deshalb Kenntnis von den gestützt auf Art. 28 Abs. 3 VStrR anfechtbaren Amtshandlungen der ASU. Eine Beschwerde erfolgte innert der Frist von Art. 28 Abs. 3 VStrR nicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Bezug auf die Verletzung von Verteidigungsrechten deshalb nicht auf Art. 41 Abs. 3 VStrR stützen.

Wie bereits erwähnt, beinhaltet Art. 41 Abs. 3 VStrR eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, ein Anspruch, der in jedem gerichtlichen Verfahren gegeben und immer zu befolgen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör findet sich in Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV wieder; die entsprechende Konventionsbestimmung, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, und Art. 14 Ziff. 3 lit. e UNO-Pakt II gehen in ihrer Tragweite nicht über den bundesrechtlich gewährten Gehörsanspruch hinaus (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 261 N. 26). Wie der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes (zusammenfassend: BGE 125 I 127 E. 6. S. 131 ff., m.w.H.) entnommen werden kann, umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör bezüglich belastender Zeugenaussagen die Minimalgarantie, dem Beschuldigten mindestens einmal im Verfahren die Gelegenheit zu geben, die Zeugen zu den belastenden Aussagen ergänzend zu befragen (sog. Konfrontationseinvernahme; vgl. zum Ganzen OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 429; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 252 N. 6; VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 477; VEST, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 32 BV N. 37).

Gestützt auf Art. 29. Abs. 2 BV muss der Beschwerdeführerin deshalb bezüglich der sechs Zeugen – zumindest soweit deren Einvernahmeprotokolle Teil der Akten sind – im Untersuchungsverfahren einmal die Gelegenheit zur Konfrontationseinvernahme eingeräumt werden. Dies könnte auch erst im späteren Verlauf des Verfahrens erfolgen, zwingend aber muss dies vor einem eventuellen Urteil stattfinden (VEST, a.a.O., Art. 32 BV N. 37). Wenn die ASU heute bereit ist, ergänzende Zeugeneinvernahmen im genannten Sinne durchzuführen, so wird damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gewahrt. Die bereits erstellten Zeugenprotokolle können im weiteren Verfahrensverlauf verwendet werden; es muss nicht jede Frage im Konfrontationsverhör wiederholt werden, sondern nach dem Wunsch der Beschwerdeführerin diejenigen Fragen, welche für die belas-

- 7 tenden Zeugenaussagen relevant sind. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen zu stellen bzw. stellen zu lassen, und zwar muss sie dazu spontan Gelegenheit haben. Es kann von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, die Ergänzungsfragen vorab im Einzelnen zu formulieren und bekannt zu geben.

2.4 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Im Sinne der Prozessökonomie wird die Sache jedoch nicht zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch die Beschwerdeinstanz selbst entschieden (vgl. dazu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 493 N. 16; SCHMID, a.a.O., N. 1016 ff.). Die Vorinstanz bzw. die ASU werden deshalb angewiesen, die Zeugeneinvernahmen zu ergänzen bzw. teilweise zu wiederholen. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde teilweise durch; teilweise deshalb, weil dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Unterdrückung der Zeugenprotokolle nicht gefolgt und dem Eventualantrag nur in dem Sinne entsprochen wird, als die Wiederholung der Zeugeneinvernahmen beschränkt, unter den in den Erwägungen dargestellten Bedingungen, zugelassen wird.

3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird eine reduzierte Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 750.-- erhoben und der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32). Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Untersuchungsbehörde werden angewiesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, die Zeugen E., F., G., H., I. und J. im Sinne der Erwägungen ergänzend zu befragen bzw. befragen zu lassen.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 750.-auferlegt. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den vom geleisteten Kostenvorschuss verbleibenden Rest von Fr. 750.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 14. April 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an - Rechtsanwalt Martin Tobler - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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